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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1995 – C-42/94
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:114
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 2. Mai 1995
Einführung
1 Die Heidemij Advies BV (im folgenden: Klägerin), eine Gesellschaft niederländischen Rechts, hat mit Klageschrift, die am 1. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel, die auf Artikel 181 EG-Vertrag gestützt ist und in einem von ihr am 27. Juli 1990 mit dem Europäischen Parlament (im folgenden: Parlament) geschlossenen Werkvertrag vereinbart wurde, gegen das Parlament Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 1794 des belgischen Code Civil (im folgenden: Code Civil) erhoben.
Tatsächlicher Rahmen
2 Im Rahmen der Errichtung der Gebäude D1, D2 und D3 des Parlaments in Brüssel (auch als Programm für die Erweiterungsbauten des Parlaments oder Errichtung des Komplexes Espace Leopold bezeichnet) veranstaltete das Parlament eine Ausschreibung über einen Prüfungs-, Unterstützungsund Beratungsauftrag im Immobilienbereich.
3 Im Lastenheft sah das Parlament als Besteller eine Aufteilung der Aufgaben des Auftragnehmers in drei verschiedene Lose mit den Bezeichnungen A, B und C vor. Das Los A betraf die finanziellen Aspekte des Vorhabens, das Los B die technische und architektonische Beurteilung und das Los C die Überwachung und Kontrolle der Projektdurchführung. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der Preis in Form eines Pauschalbetrags für jedes Los ausgedrückt werden müsse.
4 Die Klägerin erhielt den Zuschlag für den gesamten Auftrag. Die Parteien schlossen dann am 27. Juli 1990 einen Werkvertrag.
5 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nur die Überwachung und Kontrolle der Projektdurchführung, d. h. das Los C.
6 Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen dieses Loses begann am 1. Januar 1991 und sollte mit der endgültigen Abnahme der Gebäude, d. h. am 1. Juni 1996, enden.
7 Am 21. Januar 1993 teilte das Parlament der Klägerin nach einem Streit über die Bestimmung des Umfangs der für die ordnungsgemäße Durchführung des Loses C erforderlichen zusätzlichen Arbeiten mit,
daß der Werkvertrag gemäß seinem Artikel 4 zum 1. Juli 1993 gekündigt werde;
daß für die Fortführung des Auftrags eine öffentliche Ausschreibung veranstaltet werde.
8 Im Rahmen dieser Ausschreibung reichte die Klägerin ein Angebot ein, das vom Parlament abgelehnt wurde.
9 Am 28. Juni und 1. Juli 1993 verlangte die Klägerin als Schadensersatz wegen der am 21. Januar 1993 mitgeteilten Kündigung des Werkvertrags 10 % der im Rahmen der zweiten öffentlichen Ausschreibung für die Durchführung des Auftrags bezüglich der Gebäude D2 und D3 geforderten Vergütung nebst Verzugszinsen.
10 Am 15. Juli 1993 wies das Parlament die Forderung der Klägerin zurück.
11 Die Parteien haben in Artikel 10 des Werkvertrags vereinbart, Ihnen die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zu übertragen, und sie haben ausdrücklich die Geltung des belgischen Rechts vorgesehen:
Das für den vorliegenden Vertrag geltende Recht ist das belgische Recht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag zuständig, und zwar gemäß den Artikeln 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag.
12 Diese Zuständigkeit wird nicht bestritten.
Anträge und Vorbringen der Parteien
13 Die Klägerin beantragt,
das Parlament zu verurteilen, ihr als vertraglichen Schadensersatz wegen Kündigung des Auftrags 797150 ECU nebst Verzugszinsen zum vertraglich vereinbarten Satz von 8 % seit dem 15. September 1993 zu zahlen;
dem Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
14 Sie stützt ihr Vorbringen auf zwei Klagegründe:
Nach dem ersten Klagegrund wird in Artikel 1794 des Code Civil das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs des Unternehmers auf vertraglichen Schadensersatz infolge der Kündigung des Werkvertrags anerkannt, und sie habe zu keinem Zeitpunkt darauf verzichten wollen;
nach dem zweiten Klagegrund ist der vom Besteller geschuldete Schadensersatzbetrag gemäß Artikel 11 der niederländischen Standesregeln für Planungsbüros (im folgenden: RVOI—1987), der nach Artikel 8 des Werkvertrags Anwendung finde, zu bestimmen.
15 Das Parlament beantragt,
die Klage für unbegründet zu erklären und abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
hilfsweise, den Schadensersatzbetrag auf 20883,33 ECU festzusetzen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
16 Das Parlament macht folgende Gründe geltend:
Der Anspruch auf vertraglichen Schadensersatz gemäß Artikel 1794 des Code Civil sei nicht begründet. Diese Vorschrift stelle kein zwingendes Recht dar, und es ergebe sich ausdrücklich aus der Untersuchung des Wortlauts des Werkvertrags, insbesondere der Artikel 4 Absatz 5 und 12, und implizit aus dem Verhalten des Unternehmers nach der Kündigung des Werkvertrags, daß die Parteien von ihr hätten abweichen wollen;
hilfsweise trägt das Parlament vor, daß die Höhe des geforderten Schadensersatzes nach dem Wortlaut des Werkvertrags und der Vorschriften des Code Civil zu bestimmen sei.
Das positive belgische Recht — Inhalt des Artikels 1794 des Code Civil
17 Artikel 1794 des Code Civil lautet:
Der Besteller kann, auch wenn das Werk bereits begonnen worden ist, den zu einem Pauschalpreis geschlossenen Vertrag nach freiem Ermessen kündigen; er hat dem Unternehmer für seine gesamten Aufwendungen, seine gesamten Arbeiten und den gesamten Gewinn, den er mit diesem Vertrag hätte erzielen können, Ersatz zu leisten.
18 Nach dieser Vorschrift ist der Besteller also berechtigt, den zu einem Pauschalpreis geschlossenen Vertrag nach freiem Ermessen und ohne daß er die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages durch den Unternehmer nachweisen müßte, zu kündigen, auch wenn das Werk begonnen worden ist. Zum Ausgleich ist er verpflichtet, dem Unternehmer für seine gesamten Aufwendungen, seine gesamten Arbeiten und den gesamten Gewinn, den er mit diesem Vertrag hätte erzielen können, Ersatz zu leisten.
19 Da diese Vorschrift kein zwingendes Recht ist, können die Parteien auf ihre Anwendung ganz oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen verzichten, ohne besondere Formvorschriften einzuhalten. So ist entschieden worden, daß ein stillschweigender Verzicht des Unternehmers auf jeden Schadensersatz wirksam ist. Dieser Verzicht lasse sich insbesondere aus seinem Verhalten nach der Kündigung eines Werkvertrags herleiten.
Anwendungsbereich des Kündigungsrechts
20 In einem Urteil vom 4. September 1980 hat die Erste Kammer des belgischen Cour de cassation entschieden, daß
diese Vorschrift [Artikel 1794 des Code Civil] aufgrund ihres weitgefaßten Wortlauts für jedes beliebige, materielle oder geistige Werk gilt, vorausgesetzt, daß es sich um einen Vertrag über eine Tätigkeit handelt, die durch ihren Gegenstand oder durch einen ausdrücklich festgelegten Endtermin bestimmt ist.
Seit diesem Urteil ist anerkannt,
1) daß Artikel 1794 des Code Civil für jedes Werk gilt: a) unabhängig von seinem Gegenstand (geistige wie manuelle Tätigkeit); b) unabhängig davon, ob der Vertrag auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder zu einem Pauschalpreis geschlossen wurde, sofern nur der Preis bestimmt oder mit Hilfe vertraglicher Bestimmungen bestimmbar ist;
2) sofern a) die Beziehungen zwischen den Parteien durch einen Vertrag geregelt sind, und b) der Gegenstand des Vertrages genau bestimmt ist oder ein genauer Endtermin festgelegt worden ist. Mit anderen Worten, Artikel 1794 des Code Civil findet nur Anwendung, wenn der Vertrag entweder aufgrund eines ausdrücklich festgelegten Endtermins oder schon aufgrund seines Gegenstands eine bestimmte Dauer hat.
21 Ferner kann das Kündigungsrecht, das durch Artikel 1794 des Code Civil nur dem Besteller eingeräumt wird, ausgeübt werden, solange das Werk nicht abgeschlossen ist.
Zur Anwendbarkeit des Artikels 1794 des Code Civil auf den vorliegenden Werkvertrag
22 Die Untersuchung der Klauseln des Werkvertrags ergibt, daß dieser in den Anwendungsbereich des in Artikel 1794 des Code Civil vorgesehenen Kündigungsrechts fällt. Dies ist im übrigen nicht bestritten worden.
23 Der Rechtsstreit, der Ihnen vorliegt, wirft die beiden folgenden Fragen auf: Ist der in Artikel 1794 des Code Civil vorgesehene Grundsatz des vertraglichen Schadensersatzes durch den Werkvertrag aufgehoben worden? Wenn diese Frage verneint wird, wie hoch ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin? Ich werde diese beiden Punkte nacheinander prüfen.
a — Haben die Parteien im Rahmen von Los C auf die Anwendung des Artikels 1794 des Code Civil ganz oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen verzichtet?
24 Auf die Möglichkeit, das Recht auszuüben, das dem Besteller zuerkannt ist, wollte das Parlament als Besteller eindeutig nicht verzichten, da es in Artikel 4 Absatz 5 des Werkvertrags die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts festlegt:
Der Auftrag über das Los C endet mit der endgültigen Abnahme der Gebäude. Das Parlament hat jedoch das Recht, den der Heidemij Adviesbureau BV erteilten Auftrag durch Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Jahres zu kündigen.
25 Der Wille, dieses Recht auszuüben, kam in dem Schreiben vom 21. Januar 1993 zum Ausdruck. Das Parlament bezieht sich in diesem Schreiben ausdrücklich auf Artikel 4 des Werkvertrags und erhebt keinerlei Vorwürfe gegen die Klägerin:
...
Consequently, in accordance with Article 4 of our contract with you of 27 Juli 1990, I hereby give you notive of termination of this contract as at 30 June 1993.
On behalf of my colleagues in the Directorate-General for Administration I would like to express my appreciation and thanks for the services you have rendered to the Parliament in recent years.
We do hope that you will respond to the new call for tender to be issued shortly.
26 Von dem Grundsatz, daß dem Unternehmer ein Anspruch auf vertraglichen Schadensersatz zusteht, wollte das Parlament, wie es vorträgt, abweichen. Es stützt sich auf die Artikel 4 Absatz 5 und 12 des Werkvertrags. Zudem sei das Verhalten der Klägerin nach der Kündigung des Werkvertrags ebenfalls in diesem Sinne auszulegen.
27 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments bin ich der Auffassung, daß sich aus Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 12 nicht ergibt, daß Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz wegen Kündigung des Werkvertrags ausgeschlossen worden sind.
28 Wie ich gezeigt habe, ist dieser Artikel 4 Absatz 5 eindeutig. Der Besteller wollte nur die Modalitäten für die Ausübung seines Kündigungsrechts festlegen. In dieser Klausei geht es keineswegs um die Folgen, die sich aus der Ausübung dieses Rechts für den Schadensersatzanspruch des Unternehmers ergeben könnten.
29 Die Aufhebungsklausel in Artikel 12 hat mit unserer Rechtssache nichts zu tun.
30 Dieser Artikel bestimmt nämlich:
Falls das Parlament aufgrund einer Entscheidung einer politischen, gerichtlichen oder administrativen Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Kündigung seiner Mietverträge über die Gebäude oder zum Verzicht auf die geplanten Mietverträge gezwungen ist, wird der vorliegende Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgehoben, ohne daß Schadensersatz wegen Kündigung geschuldet wird.
In diesem Fall werden alle aufgrund der bereits erbrachten Leistungen geschuldeten Beträge an die Heidemij Adviesbureau BV gezahlt, nachdem sie alle entsprechenden Belege vorgelegt hat.
31 Ich bin der Auffassung, daß das Parlament mit dieser Klausel im wesentlichen von Artikel 1789 des Code Civil — der kein zwingendes Recht ist — abweichen wollte. Dieser Artikel bestimmt:
Leistet der Arbeiter nur seine Arbeit oder seine Dienste und geht die Sache unter, so haftet er nur für Verschulden.
Nach der Lehre stellt diese Vorschrift eine Anwendung des Grundsatzes Res perit domino für den Fall dar, daß die Sache, auf die sich der Werkvertrag bezieht, nicht dem Unternehmer gehört.
32 Mit dieser Klausel faßt das Parlament einen ganz besonderen Fall ins Auge:
Für den Fall, daß es aufgrund von Entscheidungen anderer (z. B. aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften) oder aufgrund eigener Entscheidungen (die politische Instanz der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet niemand anderen als das Parlament selbst) zur Kündigung der zuvor geschlossenen Mietverträge gezwungen ist und
daß der Werkvertrag aufgehoben wird — da die Sache, auf die sich die Verpflichtungen der Vertragsparteien beziehen, untergegangen ist —,
hat sich das Parlament ausdrücklich das Recht vorbehalten, der Klägerin keinen Schadensersatz zu leisten, obwohl diese gemäß Artikel 1794 in Verbindung mit Artikel 1789 des Code Civil darauf Ansprach hätte.
Durch Artikel 12 des Werkvertrags wird der Klägerin also dieses Recht genommen.
33 In der Rechtssache, die uns beschäftigt, sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 12 nicht erfüllt, und zudem hat sich, wie wir gesehen haben, das Parlament ausdrücklich auf die Bestimmungen des Artikels 4 berufen.
34 Das Parlament trägt vor, daß die Klägerin stillschweigend auf das Recht verzichtet habe, den in Artikel 1794 des Code Civil vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, da sie an der zweiten Ausschreibung teilgenommen habe und zunächst untätig geblieben sei.
35 Es steht fest, daß die Klägerin auf ihren Schadenersatzanspruch nicht ausdrücklich verzichtet hat. Wie wir gesehen haben, kann der Unternehmer nach der Rechtsprechung auf einen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 1794 des Code Civil stillschweigend verzichten. Läßt sich aber aus dem Verhalten der Klägerin nach der Kündigung des Werkvertrags ableiten, daß sie die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, auf ihren Schadensersatzanspruch zu verzichten?
36 Ich bin nicht dieser Auffassung, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen.
37 Erstens sind die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Klägerin in diesem Zeitraum, der von dem Kündigungsschreiben vom 21. Januar 1993 bis zur Geltendmachung der Schadensersatzforderungen durch die Klägerin reicht, auf unterschiedlichen rechtlichen Ebenen zu beurteilen:
zum einen der des Werkvertrags und der Durchführung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben,
zum anderen der des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung und der Anwendung dieses nichtvertraglichen Rechts.
Es liegen also zwei verschiedene rechtliche Situationen vor, für die zwei unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten, die nicht miteinander vermengt werden dürfen.
38 Zweitens bin ich, was den Sachverhalt betrifft, der Auffassung, daß die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der neuen Ausschreibung als vernünftiger Unternehmer gehandelt hat. Denn sie mußte sich die Chance geben, den Zuschlag zu erhalten und somit gegebenenfalls den vom Parlament wegen der Vertragskündigung geschuldeten Schadensersatzbetrag zu verringern.
39 Ich bin daher der Ansicht, daß die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage begründet ist.
B — Zur Höhe des vom Parlament geschuldeten Schadensersatzes
40 Nach Artikel 1794 des Code Civil ist dem Unternehmer für seine gesamten Aufwendungen, seine gesamten Arbeiten und den gesamten Gewinn, den er mit diesem Vertrag hätte erzielen können, Ersatz zu leisten.
41 Die Klägerin fordert nur den Ersatz des entgangenen Gewinns, nämlich einen Betrag von 797150 ECU, und zudem gemäß den RVOI—1987, die nach Artikel 8 des Werkvertrags anwendbar seien, Zinsen wegen Verzugs bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zum vertraglich vereinbarten Satz von 8 %. Diese Zinsen fielen gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Werkvertrags seit dem 15. September 1993 an.
42 Das Parlament schlägt hilfsweise vor, der Klägerin 20883,33 ECU zu zahlen, d.h. 10 % des Betrages, auf den sie Anspruch gehabt hätte, wenn der Werkvertrag bis zum Ende seiner Laufzeit durchgeführt worden wäre.
43 Ich bin der Auffassung, daß zur Bestimmung des Schadensersatzbetrags und der Verzugszinsen, auf die die Klägerin Anspruch hat, das belgische Recht anzuwenden ist, und zwar gemäß Artikel 10 des Werkvertrags, dessen Wortlaut eindeutig ist und keine Einschränkungen enthält. Hinsichtlich des Beginns der Verzinsung bin ich der Meinung, daß Artikel 7 des Werkvertrags Zinsen wegen Verzugs bei der Bezahlung durchgeführter Arbeiten betrifft und nicht Zinsen wegen Verzugs bei der Zahlung von Beträgen, die als entgangener Gewinn gefordert werden. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, daß die Artikel 7 Absatz 2 und 8 in diesem Rechtsstreit nicht anwendbar sind.
44 Im belgischen Recht ist dieser entgangene Gewinn grundsätzlich konkret zu bewerten. Fehlen jedoch Bewertungselemente, wie dies hier der Fall ist, dann legt die Rechtsprechung diesen Betrag auf 10 % des Wertes der nicht durchgeführten Arbeiten fest.
45 Nach Prüfung der vorgelegten Schriftstücke und des Vertragsinhalts bin ich der Auffassung, daß der entgangene Gewinn nicht auf der Grundlage des Wertes eines Angebots berechnet werden kann, das das Parlament abgelehnt hat, sondern nur unter Berücksichtigung des Betrages, auf den die Klägerin Anspruch gehabt hätte, wenn der Werkvertrag bis zum Ende seiner Laufzeit, d. h. bis zum 1. Juni 1996, durchgerührt worden wäre. Der einzige Betrag, der von den Parteien vorgesehen worden ist, ist aber der Betrag in Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich (da zusätzliche Leistungen nicht zwangsläufig erbracht werden müssen).
46 Da der für die Durchführung der Arbeiten im Rahmen des Loses C vertraglich festgelegte Preis 71600 ECU beträgt, ist deshalb der entgangene Gewinn auf der Grundlage dieses jährlichen Pauschalbetrags von 71600 ECU wie folgt zu berechnen:
Preis, der für fünfunddreißig Monate geschuldet worden wäre:
71600 ECU x 3512 = 208833,33 ECU
auf der Grundlage dieses Betrages berechneter Schadensersatz:
208833,33 ECU x 10 % = 20883,33 ECU.
47 Da der Werkvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, findet auf die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen Artikel 1153 des Code Civil Anwendung. Sie sind demnach ab Einreichung der Klageschrift zu dem in Belgien geltenden gesetzlichen Satz zu berechnen.
48 Ich bin folglich der Auffassung,
1) daß das Parlament zu verurteilen ist, der Klägerin als Schadensersatz wegen Kündigung 20883,33 ECU nebst Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz gemäß Artikel 1153 des belgischen Code Civil zu zahlen;
2) daß dem Parlament gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen sind.