Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1995 – C-170/94
Generalanwalt Francis Jacobs · ECLI:EU:C:1995:122
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis Jacobs
vom 4. Mai 1995
1. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Kommission die Feststellung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ergriffen oder es versäumt hat, die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten.
2. Die Richtlinie 90/219 wurde vom Rat am 23. April 1990 auf der Grundlage des Artikels 130s EG-Vertrag erlassen. Mit ihr werden gemeinsame Maßnahmen für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen festgelegt, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen. Artikel 22 lautet:
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 23. Oktober 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3. Die Richtlinie 90/220 wurde vom Rat am 23. April 1990 auf der Grundlage des Artikels 100a EG-Vertrag erlassen. Artikel 1 Absatz 1 lautet:
Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
bei der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt,
beim Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, wobei die Produkte und die Organismen zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind.
Nach Artikel 23 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 23. Oktober 1991 nachzukommen, und die Kommission über sämtliche zur Durchführung der Richtlinie erlassenenen Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.
4. Am 20. Mai 1992 sandte die Kommission der griechischen Regierung ein Schreiben, in dem sie ausführte, daß die Frist für die Umsetzung der beiden Richtlinien abgelaufen sei und daß ihr keine Informationen vorlägen, die ihr den Schluß erlaubten, daß Griechenland die Umsetzung der Richtlinien in das nationale Recht vorgenommen habe. Die Kommission hat die griechische Regierung für den Fall, daß diese der Auffassung sei, daß den Erfordernissen der Richtlinien mit den bestehenden Rechtsvorschriften voll entsprochen werde, darum ersucht, sie über diese Vorschriften zu unterrichten.
5. Mit Schreiben vom 14. September 1992 teilte die griechische Regierung der Kommission mit, daß die notwendigen Schritte für die Durchführung der Richtlinien eingeleitet worden seien. Da die griechische Regierung der Kommission keine weitere Mitteilung machte, gab diese am 25. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, indem es nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Richtlinien 90/219 und 90/220 in das nationale Recht umzusetzen. Sie forderte Griechenland auf, diese Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu treffen. Da die Kommission keine Antwort erhielt, bat sie am 18. Mai 1994 bei einer Besprechung mit den zuständigen griechischen Behörden um Auskunft über die Durchführung der Richtlinien. Die griechischen Behörden teilten bei dieser Besprechung mit, daß die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen in Vorbereitung seien. Am 15. Juni 1994 hat die Kommission das vorliegende Verfahren eingeleitet.
6. In ihrer Klagebeantwortung hat die griechische Regierung ausgeführt, die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinien 90/219 und 90/220 in das nationale Recht seien in Vorbereitung. Hinsichtlich der Richtlinie 90/220 gingen die zuständigen Stellen, das Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium, davon aus, daß das Verfahren für den Erlaß der Durchführungsvorschriften bis Ende 1994 abgeschlossen werden könne. Was die Richtlinie 90/219 angehe, so sei der Entwurf eines Erlasses des Präsidenten ausgearbeitet worden; jedoch seien an der Prüfung dieses Entwurfs wegen des speziellen Inhalts dieser Richtlinie eine Reihe von Behörden zu beteiligen, insbesondere das Umweltministerium, das Gesundheitsministerium, das Arbeitsministerium und das Industrieministerium, so daß ein genaues Datum für das Inkrafttreten des Erlasses nicht angegeben werden könne.
7. In ihrer Gegenerwiderung hat die griechische Regierung mitgeteilt, daß zur Ausarbeitung von zwei Ministerialerlassen, mit denen die Richtlinien durchgeführt werden sollten, ein Ausschuß eingesetzt worden sei, der aus Vertretern der zuständigen Ministerien und wissenschaftlicher Einrichtungen bestehe. Der Gegenerwiderung liegen Entwürfe der beiden Erlasse bei.
8. Die griechische Regierung bestreitet somit nicht, die Richtlinien nicht durchgeführt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht die notwendigen Durchführungsmaßnahmen ergriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Da diese Maßnahmen von der Griechischen Republik nicht getroffen wurden, ist eine Feststellung des Gerichtshofes, daß die Griechische Republik die Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat, nicht erforderlich.
Ergebnis
9. Nach meiner Auffassung sollte der Gerichtshof daher
1) feststellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt durchzuführen;
2) der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.