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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1995 – C-467/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1995:116

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 4. Mai 1995

1. Die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 3841/86 vom 8. Dezember 1986, Nr. 1828/87 vom 15. Juni 1987, Nr. 3747/87 vom 8. Dezember 1987, Nr. 1779/88 vom 9. Juni 1988, Nr. 3696/88 vom 18. November 1988, Nr. 1656/89 vom 29. Mai 1989 und Nr. 3393/89 vom 16. Oktober 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren haben die vollständige Zollaussetzung insbesondere für folgende Waren vorgesehen:

Analog-Digital-Umsetzer zur Berechnung des Durchschnittswerts variabler Wellenformen, in Form einer monolithischen integrierten Schaltung, in einem Gehäuse mit nicht mehr als 14 Anschlußstiften und den Abmessungen von nicht mehr als 10 x 18 mm.

Das Gehäuse trägt

eine Kennzeichnung, die aus der nachstehend aufgeführten Zahlen/Buchstabenkombination besteht oder diese Kombination als Bestandteil enthält:

AD 536 A

oder

eine andere Kennzeichnung, die sich auf Analog-Digital-Umsetzer der vorstehenden Beschreibung bezieht.

Diese Waren fielen unter die Tarifstelle 85.21 D II des bis 1987 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs; danach, infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur, waren sie der Unterposition 85421199 zugeordnet.

2. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das uns heute beschäftigt, möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob eine derartige Beschreibung auch Umsetzer mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen erfaßt, die jedoch in Gehäuse eingebaut sind, die nichteckig sind, aber, da ihr Durchmesser 10 mm nicht übersteigt, innerhalb der Abmessungen von 10 x 18 mm Platz finden, die in der maßgebenden Gemeinschaftsregelung festgelegt sind.

3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in der Zeit nach den der Rechtssache zugrunde liegenden Ereignissen der Text, auf den sich die Auslegungsfrage bezieht, gerade in dem die Abmessungen des Gehäuses betreffenden Teil durch die Verordnung (EWG) Nr. 1419/90 des Rates vom 25. April 1990 geändert wurde, die eine weitere Verlängerung der Zollaussetzung für die fraglichen Waren vorsah. Nach der geänderten Fassung können diese Waren in ein[em] Gehäuse mit... den Abmessungen von nicht mehr als 10 x 21 mm oder einem Durchmesser von nicht mehr als 10 mm eingebaut sein.

4. Erinnern wir uns an dieser Stelle kurz an den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits. Unter Berufung auf die Regelung der Zollaussetzung beantragte die Analog Devices GmbH beim Hauptzollamt München-West (im folgenden: HZA) die Erstattung des in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Januar 1990 für die Einfuhr monolithischer integrierter Schaltungen vom Typ AD 536 und 636 in runden Gehäusen mit einem Durchmesser von 9,4 mm entrichteten Zolles.

Nach der Ablehnung des Antrags durch das HZA erhob die Firma Analog Devices Klage beim Finanzgericht München, das die Erstattung des von der Klägerin entrichteten Betrages mit der Begründung anordnete, daß nach den einschlägigen Bestimmungen die für die Einfuhr der fraglichen Waren gewährten Zollaussetzungen nicht deshalb unanwendbar geworden seien, weil die Waren in ein rundes Gehäuse eingebaut seien, dessen Ausmaße die des in der Gemeinschaftsregelung beschriebenen eckigen Gehäuses nicht überschritten. Unter diesem Gesichtspunkt konnte nach Auffassung dieses Gerichts die ausdrückliche Erwähnung von runden Gehäusen in der Verordnung von 1990 nur rein deklaratorischen Charakter haben.

Da der Bundesfinanzhof, zu dem gegen dieses Urteil Revision eingelegt worden war, den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung für mehrdeutig hielt, hat er mit der oben erwähnten Frage um ihre Auslegung ersucht.

5. Wie wohlbekannt ist und im übrigen in den Begründungserwägungen der Verordnungen, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, betont wird, haben die gemäß Artikel 28 E WG-Vertrag gewährten Zollaussetzungen das Hauptziel, den Gemeinschaftsindustrien die Verarbeitung von Rohstoffen, Halbfertigprodukten oder Bestandteilen zu ermöglichen, die in der Gemeinschaft nicht oder jedenfalls in unzureichender Menge, um den bestehenden Bedarf zu decken, hergestellt werden. Da jedoch die Verordnungen zur Aussetzung der Zollsätze eine Ausnahme von dem in den Artikeln 19 und 20 des Vertrages aufgestellten Grundsatz festlegen, wonach die im Gemeinsamen Zolltarif angebenen Sätze für alle aus dritten Ländern eingeführten Waren zu entrichten sind, sind sie eng auszulegen.

6. Nun, der Gerichtshof hat auf der Grundlage dieser Umstände und außerdem unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Schwierigkeiten, denen die nationalen Zollverwaltungen aufgrund des Umfangs und der Vielschichtigkeit der ihnen anvertrauten Aufgaben gegenüberstehen, ausgeführt, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und daß sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen. Dies schließe selbstverständlich nicht aus — hat der Gerichtshof weiter ausgeführt—, daß eine mehrdeutige Bestimmung unter voller Beachtung der Kriterien, die für die Auslegung der Normen gälten, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz vorsähen, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden müsse, zu der sie gehöre.

7. Hierzu ist festzustellen, daß es nicht möglich ist, der Lektüre der streitigen Bestimmung eindeutige Hinweise zu entnehmen, die es erlaubten, auf die Begründetheit der Auslegung zu schließen, die die eine oder andere Partei des Ausgangsverfahrens vertritt. Zwar ruft nämlich die Angabe der linearen Abmessungen des Gehäuses der zollfreien Ware die Vorstellung einer vielekkigen Fläche hervor, es trifft aber auch zu, daß die Bestimmung nicht angibt, welche Form das Gehäuse haben muß, sondern sich darauf beschränkt, dessen höchstzulässige Abmessungen festzulegen, und nicht ausschließt, daß es rund sein kann, sofern es jedenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen Platz findet.

Die logische Auslegung der Bestimmung, die darauf gerichtet ist, den Willen des Gesetzgebers oder ihren Zweck herauszufinden, erlaubt es hingegen, auszuschließen, daß sie in dem vom HZA im Ausgangsverfahren vertretenen engen Sinn ausgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang gewinnt die Entstehungsgeschichte der ersten Verordnung (der Verordnung [EWG] Nr. 3841/86), die die streitige Zollaussetzung anordnete, besondere Bedeutung. Bei dieser Gelegenheit war der Rat nämlich auf Initiative der britischen Regierung tätig geworden, deren Antrag die fragliche Ware mit der Zahlenund Buchstabenkombination AD 536 A kennzeichnete. Aus der vom Hersteller erstellten und dem Antrag beigefügten Warenbeschreibung ergibt sich jedoch, daß das Gerät in drei verschiedenen Ausführungen in rechteckigen Gehäusen mit 14 Anschlußstiften unter der Bezeichnung D (TO-116) oder in runden Gehäusen mit 10 Anschlußstiften unter der Bezeichnung H (TO-100) hergestellt wurde. Es steht somit fest, daß der britische Antrag, dessen Wortlaut später in den Text der Verordnung aufgenommen wurde, Analog-Digital-Umsetzer des beschriebenen Typs sowohl in vieleckigen als auch in runden Gehäusen erfaßte.

Aus den Akten ergibt sich außerdem kein Umstand, dem entnommen werden könnte, daß die Form des Gehäuses zum Zeitpunkt der Festlegung der Grenzen der Zollaussetzung eine derartige Bedeutung gehabt hätte.

8. Schließlich kann man auch nicht den früheren Ausschluß nichteckiger Gehäuse von der Zollaussetzung allein daraus herleiten, daß diese nur in der Verordnung Nr. 1419/90 ausdrücklich erwähnt sind. Wenn es nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszuschließen ist, daß eine spätere Änderung der Beschreibung einer Ware, die Gegenstand einer Zollaussetzung ist, rückwirkend die Auslegung der früher verwendeten Beschreibung beeinflussen kann, hat eine Änderung, die sich darauf beschränkt, die Tragweite einer Bestimmung festzulegen, die jedoch durch eine gewöhnliche Auslegung abzuleiten war, keinerlei konstitutiven Charakter.

9. Im Licht all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Die Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Analog-Digital-Umsetzer zur Berechnung des Durchschnittswerts variabler Wellenformen in Form monolithischer integrierter Schaltungen, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 10 x 18 mm der Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs oder seit 1988 der Unterposition 85421199 der Kombinierten Nomenklatur — Zollaussetzungen nach den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 3841/86 vom 8. Dezember 1986, Nr. 1828/87 vom 15. Juni 1987, Nr. 3747/87 vom 8. Dezember 1987, Nr. 1779/88 vom 9. Juni 1988, Nr. 3696/88 vom 18. November 1988, Nr. 1656/89 vom 29. Mai 1989 und Nr. 3393/89 vom 16. Oktober 1989 — sind in dem Sinn zu verstehen, daß die Beschreibung der Waren auch entsprechende Umsetzer erfaßt, die in nichteckige Gehäuse mit einem Durchmesser von 9,4 mm eingebaut sind.