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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1995 – C-474/93

Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:117

Schlußanträge des Generalanwalts

F. G. Jacobs

vom 4. Mai 1995

1 Diese Rechtssache betrifft die Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs. Es geht um die Frage, ob ein Decreto ingiuntivo — ein Mahnbescheid im summarischen Verfahren nach italienischem Recht — gemäß dem Brüsseler Übereinkommen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden kann.

2 Die von der Arrondissementsrechtbank Zwolle vorgelegte Frage lautet:

Ist das Decreto ingiuntivo im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozeßordnung (Artikel 633 bis 656) allein oder zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift als ein dieses Verfahren einleitendef[s] Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück im Sinne der Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 bzw. 20 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen?

Sachverhalt

3 Frau Campese, wohnhaft in Italien, lieferte Schuhe an die Hengst BV, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Frau Campese behauptet, daß die Hengst BV nicht den vollen Kaufpreis bezahlt habe. Am 28. März 1989 beantragte sie gemäß Artikel 638 des italienischen Codice di procedura civile (Zivilprozeßordnung, im folgenden: CPC) beim Tribunale Trani in Italien den Erlaß eines Decreto ingiuntivo gegen die Firma Hengst auf Zahlung von 11214875 LIT zuzüglich Zinsen und Kosten an sie. Am 1. April 1989 erließ der Präsident des Tribunale Trani einen solchen Mahnbescheid gemäß Artikel 641 CPC. Am 23. Mai 1989 wurde der Mahnbescheid zusammen mit der Antragsschrift, die das Verfahren bei dem Gericht in Trani eingeleitet hatte, der Hengst BV gemäß Artikel 643 CPC in der Weise zugestellt, wie es Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vorschreibt. Danach hatte die Hengst BV gemäß Artikel 641 CPC 20 Tage Zeit, um entweder den im Mahnbescheid genannten Betrag zu zahlen oder beim Gericht in Trani Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Sie unterließ beides. Am 31. Juli 1989 erklärte der Präsident des Gerichts in Trani den Mahnbescheid gemäß Artikel 647 CPC für vollstreckbar; diese Erklärung wurde vom Urkundsbeamten des Gerichts am 27. September 1989 auf dem Mahnbescheid eingetragen. Frau Campese stellte beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Zwolle den Antrag, den Mahnbescheid gemäß Artikel 32 des Brüsseler.Übereinkommens gegen die Hengst BV in den Niederlanden für vollstreckbar zu erklären. Am 20. November 1990 wurde die Vollstreckung zugelassen. Die Hengst BV legte bei der Arrondissementsrechtbank Zwolle gegen die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung Rechtsmittel ein, die die oben wiedergegebene Frage vorgelegt hat.

Das Decreto ingiuntivo

4 Das Verfahren, das zum Erlaß des Decreto ingiuntivo führt, ist ein beschleunigtes, einfaches, einseitiges Verfahren, durch das ein Gläubiger eine vollstreckbare gerichtliche Anordnung gegen einen Schuldner erwirken kann. Der Gläubiger beantragt, allein auf schriftliche Beweisstücke gestützt, den Erlaß eines Mahnbescheids über den geschuldeten Geldbetrag oder über die Lieferung bestimmter Waren (Artikel 633 CPC). Sind alle Voraussetzungen des Artikels 633 erfüllt, erläßt das Gericht einen Bescheid, daß binnen 20 Tagen der geforderte Betrag zu zahlen ist bzw. die Waren zu liefern sind (Artikel 641). Diese Frist kann auf fünf Tage verkürzt werden, wenn der Antragsteller triftige Gründe vorbringt; sie kann aber auch auf 30 Tage ausgedehnt werden. Gemäß Artikel 643 CPC wird dem Antragsgegner eine Abschrift des Mahnbescheids zusammen mit einer Abschrift der Antragsschrift zugestellt, der sodann bis zum Ablauf der gemäß Artikel 641 festgesetzten Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen kann. Nach Artikel 643 Absatz 3 begründet die gemeinsame Zustellung von Mahnbescheid und Antragsschrift die Anhängigkeit des Verfahrens: Nur durch diese gemeinsame Zustellung wird der Antragsgegner darauf aufmerksam gemacht, daß ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Unter normalen Umständen ist der Mahnbescheid selbst vor Ablauf der festgesetzten Frist und vor der Vollstreckbarkeitserklärung des Gerichts nicht vollstreckbar; der Antragsteller kann jedoch die vorläufige Vollstreckbarkeit beantragen, wenn sich die Forderung auf einen Scheck oder ein übertragbares Wertpapier gründet, oder in bestimmten anderen Fällen (Artikel 642). Legt der Antragsgegner nicht innerhalb der festgesetzten Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein oder hält das Gericht den Widerspruch für unbegründet, kann der Antragsteller mündlich oder schriftlich bei dem Gericht beantragen, den Mahnbescheid für vollstreckbar zu erklären. Das Gericht muß die erneute Zustellung des Mahnbescheids anordnen, wenn ihm bekannt ist oder wenn es Grund zu der Annahme hat, daß der Antragsgegner keine Kenntnis von ihm hatte (Artikel 647 Absatz 1 Satz 2). Gemäß Artikel 650 kann der Antragsgegner auch nach Ablauf der im Mahnbescheid festgesetzten Frist dagegen Widerspruch einlegen, wenn er nachweisen kann, daß er wegen einer Regelwidrigkeit bei der Zustellung oder aus Gründen höherer Gewalt keine Kenntnis von ihm hatte. Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, geht das Verfahren in ein ordentliches streitiges Verfahren bei dem angerufenen Gericht über (Artikel 645 Absatz 2). Schließlich sei darauf hingewiesen, daß nach Artikel 633 Absatz 3 der Mahnbescheid nicht erlassen werden darf, wenn er außerhalb Italiens oder italienischer Hoheitsgebiete zugestellt werden müßte.

Die maßgebliche Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens

5 Das vorlegende Gericht fragt im wesentlichen nach der Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, der bestimmt:

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

Mit der Vorlagefrage soll geklärt werden, ob das vorlegende Gericht dem zugunsten von Frau Campese erlassenen Decreto ingiuntivo gemäß Artikel 27 Nr. 2 die Anerkennung versagen muß. Dazu muß das vorlegende Gericht wissen, ob das Decreto ingiuntivo entweder allein oder zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift das dieses Verfahren einleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 darstellt.

6 Die Vorlagefrage erwähnt auch die Artikel 20 Absatz 2 und 46 Nr. 2 des Übereinkommens, die eine ähnliche Wendung enthalten. Diese Artikel sind jedoch nicht unmittelbar einschlägig. Artikel 20 richtet sich an das Gericht, bei dem das ursprüngliche Verfahren im Urteilsstaat eingeleitet worden ist, während es in Artikel 46 Nr. 2 um die Verpflichtung der Partei, die die Anerkennung oder Zwangsvollstreckung eines Versäumnisurteils beantragt, geht, den Urkundsbeweis für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks anzutreten. Das Verfahren bei dem vorlegenden Gericht betrifft offensichtlich nicht die Frage der Vorlage eines solchen Beweismittels durch Frau Campese. Ich werde mich deshalb auf die Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 konzentrieren.

Rechtliche Würdigung

7 Nach meiner Auffassung bedeutet die Zustellung des in Artikel 27 Nr. 2 genannten dieses Verfahren einleitende[n] Schriftstück[s] die Zustellung sowohl des Decreto ingiuntivo als auch der Aritragsschrift, wie es Artikel 643 CPC verlangt. Das Hauptanliegen des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens besteht darin, den angemessenen Schutz des rechtlichen Gehörs sicherzustellen. In der Rechtssache Denilauler hat der Gerichtshof festgestellt:

Die Bestimmungen des Übereinkommens, und zwar sowohl die des Titels II (Zuständigkeit) als auch die des Titels III (Anerkennung und Vollstreckung), bringen insgesamt das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. Im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien handhabt das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung sehr großzügig.

Somit ist die entscheidende Frage die, ob der Antragsgegner die Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen oder nicht. So hat auch der Gerichtshof weiter ausgeführt:

Im Lichte dieser Erwägungen wird deutlich, daß das Übereinkommen maßgeblich auf solche gerichtlichen Entscheidungen abstellt, denen, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können. (Hervorhebung von mir)

8 Eine Prüfung der Vorschriften der italienischen Zivilprozeßordnung macht deutlich, daß dem Decreto ingiuntivo tatsächlich ein kontradiktorisches Verfahren ... hätte vorangehen können. Die Hengst BV hätte beim Tribunale Trani gemäß Artikel 645 CPC Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen können. Hätte die Hengst BV dies getan, wäre das Verfahren gemäß Artikel 645 Absatz 2 in ein ordentliches streitiges Verfahren übergeleitet worden.

9 Über die Möglichkeit des Antragsgegners hinaus, innerhalb einer Frist von (normalerweise) 20 Tagen Widerspruch gegen das Decreto ingiuntivo einzulegen, enthält das italienische Recht weitere verfahrensrechtliche Sicherungen, um die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu garantieren. Wie oben dargelegt, kann der Antragsgegner nach Artikel 650 CPC unter bestimmten Umständen auch verspätet Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Artikel 647 CPC verpflichtet das Gericht, eine erneute Zustellung des Decreto ingiuntivo und der Antragsschrift anzuordnen, wenn ihm bekannt ist oder wenn es Grund zu der Annahme hat, daß der Antragsgegner von ihnen keine Kenntnis hatte.

10 In der Rechtssache Klomps hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob es sich bei einer ähnlichen Art von Mahnbescheid, dem im deutschen Recht damals existierenden Zahlungsbefehl, um das dieses Verfahren einleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens handelte. Die in den Schlußanträgen von Generalanwalt Reischl wiedergegebene Beschreibung verdeutlicht, daß das Verfahren, um das es in jener Rechtssache ging, dem oben beschriebenen Verfahren nach der italienischen Zivilprozeßordnung glich. Nach dem deutschen Verfahren konnte ein Gläubiger einseitig einen Antrag an einen Rechtspfleger richten, der, nachdem er die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs geprüft hatte, einen Zahlungsbefehl erließ. Der Zahlungsbefehl wurde sodann dem Schuldner zugestellt, dem daraufhin für einen Widerspruch drei Tage zur Verfügung standen. Diese Frist wurde später auf 14 Tage verlängert. Die Einlegung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl führte zur Überleitung in ein ordentliches Streitverfahren. Wurde dagegen kein Widerspruch eingelegt, konnte der Gläubiger die Erteilung eines Vollstreckungsbefehls beantragen. Gegen diesen Vollstreckungsbefehl konnte Einspruch eingelegt werden.

11 In der Rechtssache Klomps sah der Gerichtshof keine Schwierigkeit darin, den Begriff das dieses Verfahren einleitende Schriftstück in Artikel 27 Nr. 2 dahin auszulegen, daß er den Zahlungsbefehl nach deutschem Recht erfaßte. Der Gerichtshof führte aus:

Daraus folgt, daß ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl nach deutschem Recht, dessen Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken, ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt werden muß, daß der Schuldner sich verteidigen kann; daraus folgt ferner, daß ein derartiges Schriftstück als unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück des Artikels 27 Nr. 2 fallend anzusehen ist.

12 Eine im Vorlagebeschluß aufgeworfene Frage bleibt noch zu behandeln, nämlich die, ob das Decreto ingiuntivo allein oder zusammen mit der Antragsschrift das dieses Verfahren einleitende Schriftstück darstellt. Im Hinblick darauf, daß Artikel 643 CPC die Zustellung sowohl des Decreto ingiuntivo als auch der Antragsschrift an den Schuldner verlangt, bin ich der Auffassung, daß es die Verbindung dieser Schriftstücke ist, die das dieses Verfahren einleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 darstellt. Tatsächlich beginnt die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid gemäß Artikel 643 Absatz 3 CPC mit der Zustellung dieser beiden Schriftstücke. Die italienische Regierung hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, daß das Gericht, das den Mahnbescheid erlasse, prüfen müsse, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, bevor es das Decreto ingiuntivo für vollstreckbar erkläre. Fehle eines der beiden Schriftstücke, müsse das Gericht gemäß Artikel 647 CPC die erneute Zustellung anordnen.

13 Bevor ich zum Ergebnis komme, wende ich mich einem Problem zu, das die Kommission aufgeworfen hat, auch wenn ich nicht glaube, daß es sich auf die Antwort auswirkt, die auf die vorgelegte Frage gegeben werden sollte. Die Kommission hat die Frage aufgeworfen, ob das Decreto ingiuntivo, um das es in dieser Rechtssache gehe, unter den in Artikel 27 Nr. 2 verwendeten Begriff fallen könne, da es doch einem außerhalb Italiens wohnhaften Antragsgegner zugestellt worden sei. Gemäß Artikel 633 CPC dürfe das italienische Gericht den Mahnbescheid nicht erlassen, wenn er außerhalb Italiens zugestellt werden müßte. Die Kommission zieht daraus den Schluß, daß nur ein einem in Italien wohnhaften Schuldner zugestelltes Decreto ingiuntivo zusammen mit der Antragsschrift das dieses Verfahren einleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 darstelle.

14 Ich bin anderer Meinung. Die entscheidende Frage in Artikel 27 Nr. 2 ist die, ob dem Antragsgegner das maßgebende Schriftstück oder etwas Gleichwertiges ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt wurde, daß er sich verteidigen konnte. Diese Bestimmung soll gewährleisten, daß Versäumnisurteile, die unter Umständen ergangen sind, unter denen der Beklagte keine Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen, nicht nach den in Titel III des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Regeln über Anerkennung und Vollstreckung behandelt werden. Ob das italienische Gericht in der vorliegenden Rechtssache den Mahnbescheid zu Recht oder zu Unrecht erlassen hat, ist eine andere Frage.

15 Die von der Kommission vorgeschlagene Antwort hätte zur Folge, daß es dem niederländischen Gericht erlaubt wäre, die Vollstreckung (oder Anerkennung) des italienischen Mahnbescheids wegen eines möglichen Verstoßes gegen italienisches Recht zu verweigern. Dies würde das niederländische Gericht zu der Prüfung veranlassen, ob das italienische Gericht beim Erlaß des Mahnbescheids nach italienischem Recht korrekt vorgegangen ist. Artikel 29 des Übereinkommens schließt eine solche Prüfung durch das Gericht des Vollstreckungsstaats aus.

16 Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Pendy Plastic entschieden, daß die Prüfung, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sowohl dem Gericht des Urteilsstaats als auch dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertragen worden ist. Nach meiner Meinung ist jedoch die Prüfung, die das letztgenannte Gericht vornehmen kann, auf die Frage beschränkt, ob die Zustellung in der Weise ordnungsmäßig erfolgt ist, daß der Antragsgegner in der Lage war, sich zu verteidigen. Diese Auslegung wird dem Hauptanliegen des Artikels 27 Nr. 2 gerecht, nämlich den Schutz des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten.

Ergebnis

17 Ich bin daher der Auffassung, daß die von der Arrondissementsrechtbank Zwolle vorgelegte Frage folgendermaßen beantwortet werden sollte:

Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs ist dahin auszulegen, daß die Worte das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück jedes Schriftstück — wie z. B. die als decreto ingiuntivo bezeichnete Anordnung nach italienischem Recht zusammen mit der Antragsschrift, die das Verfahren einleitet, mit der sie erwirkt wird — erfassen, dessen Zustellung den Antragsteller nach dem Recht des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat, in die Lage versetzt, falls es der Antragsgegner versäumt, geeignete Schritte zu unternehmen, eine Entscheidung zu erwirken, die nach den Vorschriften des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden kann.