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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.1995 – C-116/94
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:136
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 11. Mai 1995
A — Einführung
1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren, eingeleitet vom Social Security & Child Support Commissioner, geht es um die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und ihre Anwendbarkeit auf eine im Vereinigten Königreich gewährte Familienunterstützung.
2 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie hat sie zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird.
3 In bezug auf den Bereich der sozialen Sicherheit sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vor:
Der Rat erläßt im Hinblick auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen, in denen dazu insbesondere der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind.
4 Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf die Bedingungen des Zugangs zu den Beschäftigungs-und Arbeitsplätzen ist in Artikel 3 der Richtlinie geregelt. Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Diskriminierung in diesem Bereich zu verhindern.
5 Artikel 5 der Richtlinie trifft eine entsprechende Regelung für den Bereich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen.
6 In dem Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin, Frau Jennifer Meyers, Anspruch auf Zahlung des Family Credit, einer im Vereinigten Königreich seit 1986 bestehenden Familienunterstützung, hat.
7 Diese Familienunterstützung wird unter drei Voraussetzungen gezahlt:
1) Wenn das Einkommen des Antragstellers einen bestimmten Betrag nicht übersteigt;
2) wenn der Antragsteller oder, falls er mit einer anderen Person in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, er oder sein Partner gewöhnlich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht;
3) wenn der Antragsteller oder, falls er mit einer anderen Person in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, er oder sein Partner für ein Mitglied desselben Haushalts unterhaltspflichtig ist, das ein Kind ist oder einem rechtlich festgelegten Personenkreis angehört.
8 Ist die Familienbeihilfe bewilligt, wird sie 26 Wochen lang ausgezahlt. Daran ändert sich nichts — auch nicht an der Höhe der Beihilfe — wenn der Antragsteller inzwischen arbeitslos geworden ist oder ein höheres bzw. geringeres Gehalt erhält, krank wird oder einen Unfall hatte, der ihn daran hindert, seine Arbeit weiter auszuüben.
9 Wird die Familienunterstützung einem Ehepaar oder einem Paar, das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, gewährt, so wird sie auf jeden Fall an die Frau ausbezahlt, auch wenn sie nicht diejenige ist, die einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht. Es war ursprünglich vorgesehen, die Unterstützung durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn auszuzahlen. Aber nach Protesten zahlreicher Frauenverbände und der Arbeitgeber wurde beschlossen, den Family Credit an die Frau zu zahlen.
10 Das Vereinigte Königreich trägt vor, die Zielsetzung des Family Credit sei in einem Dokument mit dem Titel Reform of Social Security dargelegt. Im zweiten Band sei neben der Aufgabe, das System der Sozialleistungen zu ergänzen, als weiteres Ziel genannt, sicherzustellen, daß Familien, wenn sie arbeiten, nicht materiell schlechter gestellt sind, als wenn sie nicht arbeiten.
11 Die Berechnung des Einkommens des Antragstellers ist in der allgemeinen Verordnung über die Familienunterstützung (Family Credit [General] Regulations 1987) geregelt. Dort ist vorgesehen, daß bestimmte Zahlungen nicht zum Einkommen gerechnet werden. Die Formulierungen sind allgemein gehalten. Es geht nicht daraus hervor, ob Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung berücksichtigt werden oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der englischen Gerichte steht aber fest, daß Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung nicht in Abzug gebracht werden können.
12 Am 26. April 1989 beantragte die Klägerin Familienunterstützung für sich und ihre damals 3 Jahre alte Tochter.
13 Der für die Entscheidung über die Bewilligung des Family Credit zuständige Adjudication Officer entschied am 10. Juni 1989, daß Frau Meyers keinen Anspruch auf Zahlung der Familienunterstützung habe.
14 Da die Klägerin alleinerziehend ist, muß sie, um eine bezahlte Arbeit ausüben zu können, bestimmte Kosten für die Betreuung ihrer Tochter aufwenden. Es ist unstreitig, daß sie einen Anspruch auf Gewährung der Familienunterstützung hätte, wenn sie diese Betreuungskosten bei der Berechnung ihres Einkommens in Abzug bringen könnte.
15 Die Klägerin ist der Meinung, daß die Art und Weise der Berechnung des Einkommens eine mittelbare Diskriminierung der Alleinerziehenden darstelle. Eltern hätten die Möglichkeit, sich bei der Kinderbetreuung abzusprechen und abzuwechseln, während sie als Alleinerziehende jemanden dafür bezahlen müsse. Es sei deshalb für sie viel schwieriger, eine gering bezahlte Arbeit anzunehmen. Sie müsse in dem Falle Kinderbetreuungskosten zahlen, erhalte aber dennoch keine Familienunterstützung. Da die weit überwiegende Mehrheit der Alleinerziehenden Frauen seien, liege auch eine mittelbare Diskriminierung der Frauen vor.
16 Die Rechtssache wird in zweiter Instanz vor dem Social Security Sc Child Support Commissioner verhandelt. Dieser ist der Meinung, um entscheiden zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt, benötige er eine Vorabentscheidung über den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.
17 Er hat dem Gerichtshof deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fällt eine Leistung mit den Merkmalen und dem Zweck der Familienunterstützung (Family Credit) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 des Rates?
B — Stellungnahme
18 Artikel 1 der Richtlinie gibt Aufschluß über deren Anwendungsbereich. Er nennt die Bereiche, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklicht werden soll. Neben den Arbeitsbedingungen und dem Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg nennt er auch die soziale Sicherheit. Diese wird aber nur unter bestimmten Bedingungen von der Richtlinie erfaßt. Diese sind in Artikel 1 Absatz 2 genannt, der für den Bereich der sozialen Sicherheit vorsieht, daß der Rat Bestimmungen erläßt, die Inhalt, Tragweite und Anwendungsmodalitäten des Grundsatzes der Gleichbehandlung regeln.
19 Nach Meinung des Vereinigten Königreichs wird durch die Regelung in Artikel 1 Absatz 2 der Bereich der Sozialversicherungssysteme vollkommen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
20 Die Kommission ist anderer Meinung und verweist insoweit zu Recht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 152/84, Marshall.
21 Der Gerichtshof hat dort entschieden, daß es sich bei der Regelung in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie handelt, die wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist.
22 Der Meinung des Vereinigten Königreichs ist deshalb nicht zu folgen. Selbst wenn in Artikel 1 Absatz 2 und im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie für den Bereich der sozialen Sicherheit eigene Regelungen vorgesehen sind, so kann dies nur bedeuten, daß die Richtlinie auf den Bereich der sozialen Sicherheit nicht ausnahmslos anwendbar ist. Würde der Bereich der sozialen Sicherheit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, so wäre unverständlich, weshalb die soziale Sicherheit in Artikel 1 Absatz 1 ausdrücklich erwähnt wird.
23 Ist aber die soziale Sicherheit nur ausnahmsweise aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, so bedeutet dies, daß eine Regelung, die formal zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fallen kann. Das entspricht dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Jackson und Cresswell, wo entschieden wurde, daß die Tatsache, daß eine Regelung zum System der sozialen Sicherheit gehört, allein nicht genügt, um die Richtlinie für unanwendbar zu erklären.
24 Andererseits kann eine solche Regelung nicht in jedem Fall in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fallen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
25 Hierzu hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen Jackson und Cresswell entschieden, daß eine Regelung, die zum System der sozialen Sicherheit gehört, nur dann in den Anwendungsbereich der Richtline 76/207 fällt, wenn sie den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der Berufsbildung und des beruflichen Aufstiegs oder die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat.
26 Dies wurde im Fall Jackson und Cresswell für die im Vereinigten Königreich bestehende Einkommensbeihilfe abgelehnt. Sie hat lediglich zum Ziel, geringe Einkommen zu ergänzen. Da dies das einzige Ziel der Einkommensbeihilfe ist, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207. Die Tatsache, daß die Art und Weise, wie die Voraussetzungen für die Gewährung der Einkommensbeihilfe berechnet werden, Auswirkungen auf die Möglichkeit alleinstehender Mütter zum Zugang zu einer Beschäftigung hat, kann nicht bewirken, daß die Leistung in den Anwendungsbereich der Richtline 76/207 fällt.
27 Es muß nun geprüft werden, ob der Family Credit die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien erfüllt, um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen.
28 Das Vereinigte Königreich ist der Meinung, daß der Family Credit ebensowenig wie die Einkommensbeihilfe in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
29 Tatsache ist aber, daß im Gegensatz zu der Einkommensbeihilfe, bei der die Begünstigten sich nicht in jedem Fall für eine Beschäftigung zur Verfügung halten müssen, der Family Credit in Beziehung zu einer entgeltlichen Beschäftigung steht; eine Voraussetzung der Bewilligung ist, daß der Antragsteller oder sein Partner einer solchen Beschäftigung nachgeht.
30 Dennoch macht das Vereinigte Königreich geltend, der Family Credit erfülle die Kriterien schon deshalb nicht, da keinerlei Verbindung zwischen dem Leistungsanspruch und der Berufstätigkeit des Antragstellers bestehe.
31 Ein Argument dafür sei, daß das Geld in jedem Fall an die Frau ausgezahlt werde, auch wenn diese keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehe.
32 Dem ist entgegenzuhalten, daß man daraus nicht unbedingt auf die Zielsetzung des Family Credit schließen kann. Wie das Vereinigte Königreich selbst vorträgt, war es ursprünglich geplant, die Familienbeihilfe zusammen mit dem Lohn durch den Arbeitgeber auszuzahlen. Erst nach Protesten seitens der Arbeitgeber und zahlreicher Frauenverbände hat man sich für die jetzt bestehende Regelung entschieden.
33 Außerdem ändert dies nichts an der Voraussetzung, daß der Antragsteller einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen muß. In dem Fall, in dem die Familienbeihilfe einem Paar gewährt wird und die Zahlung an die Frau geleistet wird, obwohl diese nicht berufstätig ist, wird bezüglich der Bewilligung auf die Berufstätigkeit des Mannes abgestellt. Darauf hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Demnach ist nicht ausgeschlossen, daß der Family Credit auch die Berufstätigkeit zum Gegenstand hat; in diesem Fall eben die Berufstätigkeit des Partners.
34 Als weiteres Indiz für die Unabhängigkeit von einer Berufstätigkeit führt das Vereinigte Königreich an, daß der Family Credit auch dann weiter gezahlt wird, wenn der Begünstigte nach der Bewilligung arbeitslos wird. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Folgt man den Ausführungen des Vereinigten Königreichs und nimmt ferner an, daß der Family Credit, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, nur als Zusatz für geringe Einkommen gedacht ist, so dürfte die Beihilfe dann nicht weiter gezahlt werden, wenn der Begünstigte inzwischen ein höheres Gehalt erhält. Tatsache ist aber, daß auch in diesem Fall weiter gezahlt wird. Auch dieses Argument ist demnach nicht geeignet, darzulegen, daß Gegenstand des Family Credit lediglich die soziale Sicherheit ist.
35 Dies gilt auch für den Hinweis des Vereinigten Königreichs, daß für Rechtsmittel, die eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Family Credit betreffen, wie immer im Bereich der sozialen Sicherheit, das Social Security Appeal Tribunal zuständig ist. Es wird nicht bestritten, daß Gegenstand der Familienbeihilfe die soziale Sicherheit ist. Möglicherweise wird aber noch ein weiteres Ziel verfolgt. Möglicherweise ist die Voraussetzung, daß der Antragsteller berufstätig ist, entgegen dem Vortrag des Vereinigten Königreichs, mehr als nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Bewilligung des Family Credit.
36 Das vom Gerichtshof festgelegte Kriterium ist, wie bereits oben erwähnt, daß Gegenstand der Leistung auch der Zugang zu einer Beschäftigung bzw. die Arbeitsbedingungen sind.
37 Die Klägerin und die Kommission sind der Meinung, daß dieses Kriterium in jeder Hinsicht erfüllt sei.
38 Das Vereinigte Königreich bestreitet dies mit dem Hinweis darauf, Ziel des Family Credit sei es lediglich, eine Hilfe für Familien oder Alleinerziehende mit geringem Einkommen zu zahlen.
39 Was den Zugang zur Beschäftigung angeht, so tragen die Kommission und die Klägerin vor, ein Ziel des Family Credit sei es, die Entscheidung, eine gering bezahlte Arbeit anzunehmen bzw. weiter auszuüben, zu erleichtern.
40 Die Klägerin verweist insoweit auf den Vortrag des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache C-78/91 Hughes. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob der Family Credit eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei. Wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, machte die britische Regierung damals geltend, der Family credit beziehe sich auf keinen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Zweige der sozialen Sicherheit, da diese Leistung hauptsächlich darauf abziele, gering bezahlte Arbeitnehmer mit Familie, die als Arbeitslose ein höheres Einkommen hätten, durch ein zusätzliches Einkommen anzuregen, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
41 Dem entspricht auch, wie das Vereinigte Königreich in seinem Schriftsatz im hier vorliegenden Fall vorträgt, daß eines der Ziele des Family Credit darin besteht, sicherzustellen, daß eine Familie, die arbeitet, nicht schlechter gestellt ist als eine Familie, die arbeitslos ist.
42 Auch in der mündlichen Verhandlung hat das Vereinigte Königreich nichts anderes vorgetragen.
43 Das Vereinigte Königreich verweist insofern lediglich auf das Urteil in der Rechtssache Jackson und Cresswell. Dort hat der Gerichtshof verneint, daß eine Leistung aus dem Bereich der sozialen Sicherheit wegen ihrer Auswirkung auf den Zugang zur Beschäftigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fällt. Dies wurde vom Gerichtshof aber nur deshalb abgelehnt, weil es in dem Falle nicht beabsichtigt war, den Zugang zur Beschäftigung zu beeinflussen. Daß dies beim Family Credit anders ist, hat das Vereinigte Königreich selbst vorgetragen. Es geht hier nicht nur, wie bei der Einkommensbeihilfe im Falle Jackson und Cresswell, um eine Hilfe zur Deckung der Bedürfnisse der Personen mit geringem Einkommen, sondern auch darum, Arbeitnehmer zu ermutigen, eine gering bezahlte Tätigkeit aufrechtzuerhalten, bzw. um eine Erleichterung für Arbeitslose, sich für eine gering bezahlte Tätigkeit zu entscheiden. Eine solche Funktion hätte die Leistung im Fall Jackson und Cresswell nicht ausüben können, da sie gerade keine Berufstätigkeit voraussetzt.
44 Der Gerichtshof hat deshalb auch entschieden, daß der Family Credit eine Doppelfunktion hat. Einerseits sollen durch ihn gering bezahlte Arbeitnehmer angeregt werden, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zum anderen dient er dem Ausgleich von Familienlasten.
45 Das Vereinigte Königreich macht schließlich geltend, der Zugang zu einer Beschäftigung könne nicht Gegenstand des Family Credit sein, denn dieser könne erst bewilligt werden, wenn der Antragsteller bereits einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht. Die Kommission trägt diesbezüglich vor, Artikel 3 der Richtlinie müsse wegen der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung weit ausgelegt werden.
46 Die Kommission hat außerdem in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, in Artikel 3 gehe es nicht nur um den Zugang zu einer Beschäftigung, sondern auch um den beruflichen Aufstieg. Der Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie sei demnach nicht auf den Zugang beschränkt.
47 Die Frage des beruflichen Aufstiegs ist im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant. Lediglich die Anwendbarkeit der Richtlinie im Hinblick auf den Zugang zu einer Beschäftigung ist in Betracht zu ziehen. Um dies zu prüfen, muß man den Artikel 3 nicht weit oder gar erweiternd auslegen. Eine Leistung wie der Family Credit kann sehr wohl den Zugang zur Beschäftigung beeinflußen. Es erleichtert einem Arbeitslosen die Entscheidung, eine gering bezahlte Arbeit anzunehmen, wenn er weiß, daß er als Berufstätiger mit geringem Einkommen eine zusätzliche Leistung, nämlich den Family Credit, erhalten wird.
48 Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang ein Beispiel an: Wenn es sich nicht um eine Vergünstigung handelte, die gewährt wird, nachdem eine gering bezahlte Beschäftigung angenommen worden ist, sondern um eine Strafe, bestünde wohl kein Zweifel daran, daß diese Strafe, deren Voraussetzung ist, daß eine gering bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird, den Zugang zu einer solchen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde.
49 Nach alldem steht fest, daß der Family Credit in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 76/207 fällt.
50 Die Klägerin macht weiterhin geltend, auch Artikel 5 der Richtlinie 76/207, der die Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen regelt, sei auf den Family Credit anwendbar. Auch hier findet das vom Gerichtshof in der Rechtssache Jackson und Cresswell aufgestellte Kriterium Anwendung, d. h., entscheidend ist, was Gegenstand des Family Credit ist. Um in den Anwendungsbereich des Artikels 5 der Richtlinie zu fallen, müßte er auch die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand haben.
51 Wie bereits gezeigt, stellt der Family Credit einerseits eine Hilfe an Familien mit geringem Einkommen dar, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Gleichzeitig soll die gezahlte Leistung es aber auch ermöglichen, gering bezahlte Beschäftigungen anzunehmen bzw. aufrechtzuerhalten. Auch hier ist es wieder die zweite Funktion des Family Credit, die dem Kriterium des Gerichtshofes entsprechen könnte.
52 Die Zahlung des Family Credit bewirkt, daß die begünstigten Familien sich in besseren finanziellen Verhältnissen befinden. Das heißt, sie hat Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensumstände einer Person bzw. einer Familie, die einer bezahlten Beschäftigung nachgeht. Das bedeutet aber nicht automatisch, daß der Family Credit eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie darstellt.
53 Die Klägerin ist anderer Meinung. Sie trägt vor, da der Family Credit bestimme, wieviel Geld ihr letztendlich zur Verfügung steht, wenn sie arbeitet, stelle er eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 dar.
54 Als Argument für ihre Meinung führt sie an, daß die Familienbeihilfe ohne weiteres als Arbeitsbedingung anzusehen sei, wenn sie — wie ursprünglich geplant — mit dem Lohn zusammen ausgezahlt würde.
55 Dagegen wendet sich das Vereinigte Königreich mit dem Argument, in diesem Fall stelle der Family Credit einen Teil des Lohns dar und falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.
56 In diesem Fall wäre aber die Familienbeihilfe trotzdem nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 75/117 anzusehen. In Artikel 119 Absatz 2 EG-Vertrag ist Engelt definiert als die üblichen Grundund Mindestlöhne und-gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen ... die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Auch wenn die Familienbeihilfe vom Staat über den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt würde, änderte dies nichts daran, daß es sich um eine staatliche Leistung handelt und damit nicht um ein Entgelt im Sinne des Artikels 119 Absatz 2 EG-Vertrag. Wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, ist der Inhalt entscheidend und nicht die Form der Auszahlung.
57 Auch das zweite Argument des Vereinigten Königreichs gegen die Auffassung der Klägerin vermag nicht zu überzeugen. Das Vereinigte Königreich trägt vor, selbst wenn es so wäre, daß die Familienbeihilfe mit dem Lohn ausgezahlt würde, was nicht der Fall ist, und dennoch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fiele, so wäre eine solche Leistung nur an jemanden zahlbar, der eine entgeltliche Beschäftigung ausübt und unter der Bedingung, daß er die Beschäftigung auch weiter fortsetzt. Eine solche Regelung sei für den Family Credit nicht vorgesehen. Dieses Argument stellt neue Behauptungen bezüglich etwaiger Auszahlungsbedingungen auf, die rein hypothetisch sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Leistung wie die im Beispielsfall genannte nur unter den vom Vereinigten Königreich vorgetragenen Bedingungen ausgezahlt werden könnte.
58 Der Vortrag der Klägerin vermag jedoch ebensowenig zu überzeugen. Aus der Tatsache, daß die Zahlung der Familienbeihilfe die finanzielle Situation desjenigen, der einer bezahlten Tätigkeit nachgeht, mitbestimmt, läßt sich noch nicht ableiten, daß es sich bei dieser Leistung um eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie handelt. Es muß vielmehr anhand der Kriterien des Gerichtshofes geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen Gegenstand des Family Credits sind. Die Art und Weise der Auszahlung kann jedenfalls keine Auswirkungen auf den Gegenstand der Familienbeihilfe haben.
59 Bei dem Family Credit handelt es sich um eine Leistung, die an ein Familienmitglied gezahlt wird, weil dieses arbeitet und damit es auch weiterhin arbeitet. Es besteht somit eine enge Verbindung zu einer Beschäftigung. Ein Ziel der Familienunterstützung ist es ja gerade, Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Aufgrund dieser engen Verbindung könnte eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 vorliegen.
60 Nach Meinung des Vereinigten Königreichs handelt es sich nur dann um eine Arbeitsbedingung, wenn diese in einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgelegt ist oder wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer im Rahmen von dessen Beschäftigungsverhältnis anzuwenden ist. Die Familienbeihilfe erfülle diese Voraussetzungen nicht, denn es handele sich um eine Leistung der sozialen Sicherheit, die vom Staat gezahlt wird und nicht immer an die Person, die einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht.
61 Hier wird der Family Credit aber nicht in seiner Funktion als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet, sondern in seiner zweiten Funktion. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Jackson und Cresswell entschieden hat, ist es grundsätzlich möglich, daß auch eine vom Staat gezahlte Leistung der sozialen Sicherheit eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 darstellt. Insoweit ist die Definition der Arbeitsbedingungen, wie das Vereinigte Königreich sie vorschlägt, zu eng gefaßt, da hierbei nur auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt wird.
62 Das Vereinigte Königreich befindet sich auch im Irrtum, wenn es behauptet, in der Rechtssache Jackson und Cresswell habe der Gerichthof entschieden, daß eine Leistung wie der Family Credit keine Arbeitsbedingung im Sinne der Richtlinie sein kann. Die dort zu prüfende Leistung der sozialen Sicherheit war gerade keine Leistung im Sinne des Family Credit. Vielmehr ging es einzig und allein darum, Familien mit geringem Einkommen eine zusätzliche Hilfe zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu zahlen. Eine zweite Funktion, nämlich den Zugang zu gering bezahlten Beschäftigungen zu erleichtern, wie es beim Family Credit der Fall ist, konnte die Leistung im Falle Jackson und Cresswell nicht erfüllen, denn sie setzte nicht voraus, daß der Antragsteller einer bezahlten Tätigkeit nachgeht. Aus diesem Grunde greift auch das Argument des Vereinigten Königreichs nicht durch, bei dem Family Credit könne es sich nicht um eine Arbeitsbedingung im Sinne der Richtlinie handeln, da sonst dieses Argument im Falle Jackson und Cresswell vorgebracht worden wäre. Es handelt sich hier, wie gesagt, um einen anderen Sachverhalt als im Fall Jackson und Cresswell.
63 Selbst wenn es sich bei dem Family Credit um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, so kann er dennoch grundsätzlich auch eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie darstellen. Was den Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit betrifft, ist auch kein Unterschied zwischen einer Maßnahme, die der Arbeitgeber durchführt, weil sie vom Gesetz zugunsten des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist und die nach Meinung des Vereinigten Königreichs eine Arbeitsbedingung darstellt, und einer Leistung wie dem Family Credit, die der Staat selbst in bezug auf ein Arbeitsverhältnis gewährt und die nach Meinung des Vereinigten Königreichs keine Arbeitsbedingung darstellt, zu erkennen. Wie sich aus den Begründungserwägungen zur Richtlinie 76/207 ergibt, sind die Arbeitsbedingungen in bezug auf die Entlohnung in der Richtlinie 75/117 geregelt, während die sonstigen Arbeitsbedingungen in der Richtlinie 76/207 geregelt werden sollen. Zu den Arbeitsbedingungen im Sinne der Richtlinie 75/117 gehören auch die Familienzulagen für Beamte. Was die Voraussetzungen für deren Bewilligung und Auszahlung angeht, so dürften keine großen Unterschiede zum Family Credit bestehen. Beide werden nur ausgezahlt oder bewilligt, wenn ein Dienstbzw. Beschäftigungsverhältnis besteht und wenn der Begünstigte für eine Familie Verantwortung trägt. Zieht man dies in Betracht, so kann man den Family Credit als eine Arbeitsbedingung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie verstehen.
64 Dabei handelt es sich um eine weite Auslegung des Begriffs der Arbeitsbedingungen, aber dieser wird auch im Rahmen des Artikels 48 EG-Vertrag und dessen Konkretisierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in weitem Sinne ausgelegt. Auch die Kommission hat sich dahin gehend geäußert, den Begriff der Arbeitsbedingungen wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung weit auszulegen. Für sie gehört zu den Arbeitsbedingungen alles, was die Situation, in der sich der Arbeiter nach dem Akzeptieren einer Beschäftigung befindet, anbetrifft.
65 Abschließend möchte ich noch auf den Vortrag des Vereinigten Königreichs eingehen, daß die besondere Situation der Alleinerziehenden im Rahmen des Family Credit bereits berücksichtigt werde. Dies ist im hier vorliegenden Fall nicht relevant, denn es betrifft die Frage, ob tatsächlich eine Diskriminierung Alleinerziehender vorliegt. Diese Frage ist vom nationalen Gericht zu prüfen.
66 Als Ergebnis ist festzuhalten, daß der Family Credit sowohl den Zugang zur Beschäftigung als auch die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat.
C — Schlußantrag
67 Ich schlage deshalb folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Eine Leistung mit den Merkmalen und dem Zweck der Familienunterstützung (Family Credit) fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG des Rates.