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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.1995 – C-341/93
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:139
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Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 17. Mai 1955
1 Diese Rechtssache wird dem Gerichtshof vom Vestre Landsret (einem dänischen Berufungsgericht) gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: das Übereinkommen) vorgelegt. Mit den Fragen, die es an Sie richtet, fordert dieses Gericht Sie auf, sich, nach meiner Kenntnis zum ersten Mal, zur Auslegung von Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens zu äußern. Das vorlegende Gericht stellt sich im Kern die Frage, ob eine Aufrechnungserklärung als Widerklage im Sinne dieses Artikels anzusehen ist und ob das in diesem Artikel aufgestellte Erfordernis des Zusammenhangs enger zu verstehen ist als das in Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens enthaltene.
2 Lassen Sie mich kurz den Rahmen und den Inhalt dieser Bestimmungen ins Gedächtnis rufen, bevor ich zur Prüfung des Sachverhalts übergehe, der den Ihnen vorgelegten Fragen zugrunde liegt.
Der rechtliche Rahmen
3 Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Beitrittsübereinkommen von 1978 (Königreich Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), sodann durch das Beitrittsübereinkommen von 1982 (Republik Griechenland) und durch das Beitrittsübereinkommen von 1989 (Königreich Spanien und Portugiesische Republik) geänderten Fassung wurde gemäß Artikel 220 des Vertrages von Rom zur Vereinfachung der Förmlichkeiten [im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten] für die gegenseitige Anerkennung und Vollstrekkung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche geschlossen. Mit ihm wird im wesentlichen bezweckt, den freien Verkehr von Urteilen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Der vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Vertragsstaaten (Titel III), die im Anwendungsbereich des Übereinkommens erlassen worden sind (Titel I), hat ein vereinheitlichtes System der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (Titel II) zur Grundlage.
4 Die Zuständigkeitsvorschriften in Titel II ermöglichen es, zu bestimmen, welches Gericht rechtsgültig angerufen werden kann. Verschiedene Gerichtsstände sind dort vorgesehen, jedoch wird nach den Allgemeinen Vorschriften (1. Abschnitt: Artikel 2 bis 4) dem Gericht des Wohnsitzstaates des Beklagten eine grundsätzliche allgemeine Zuständigkeit zugewiesen (Artikel 2). Ergänzend zu dieser grundsätzlichen Zuweisung und wahlweise führt der 2. Abschnitt (die Artikel 5 bis 6a) verschiedene konkurrierende Zuständigkeiten, die sogenannten besonderen Zuständigkeiten, auf und weist den Gerichten eines anderen Vertragsstaats als desjenigen des Wohnsitzes Zuständigkeiten zu, und zwar wegen der engen Beziehung eines bestimmten Gerichts zu einem Rechtsstreit in Anbetracht der Besonderheit der betreffenden Materie oder der Besonderheit bestimmter Verfahrenssituationen.
5 In diesen zuletzt genannten Bereich gehört Artikel 6. So enthält dieser Artikel besondere Zuständigkeitsregeln, die in folgenden Fällen wahlweise neben die gewöhnlichen Zuständigkeitsregeln treten: mehrere Beklagte (Artikel 6 Nr. 1), laufendes Verfahren über eine Klage auf Gewährleistung oder eine Interventionsklage (Artikel 6 Nr. 2) und Widerklagen (Artikel 6 Nr. 3).
6 Artikel 6 Nr. 3, der Gegenstand des vorliegenden Auslegungsersuchens ist, lautet wie
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden:
...
3). wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist...
7 Dieser Artikel erlaubt es also dem Beklagten, eine Widerklage gegen den Kläger bei dem Gericht einzureichen, bei dem die Klage selbst anhängig ist, unabhängig von der Grundlage für die Zuständigkeit dieses Gerichts. Entsprechend der Zielsetzung des Übereinkommens — das einen zentralisierenden Gerichtsstand bestimmen soll — ermöglicht es Artikel 6 Nr. 3, eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Diese besondere Zuständigkeit wird jedoch ausdrücklich vom Vorhandensein eines vertraglichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit der ursprünglichen Klage abhängig gemacht.
8 Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall ist darauf zurückzuführen, daß weder der Begriff Widerklage noch der Begriff des Zusammenhangs im Sinne dieser Bestimmung erläutert werden. Der Begriff Widerklage erscheint zwar auch im Wortlaut des Übereinkommens in dem besonderen Kontext der Zuständigkeiten in Versicherungssachen (Artikel 11 Absatz 2) und bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen (Artikel 14 Absatz 3), ohne jedoch näher definiert zu werden. Dagegen wird der Begriff Zusammenhang im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmungen des 8. Abschnitts des Titels II, Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, wie folgt definiert:
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
9 Vor diese Schwierigkeiten sieht sich das vorlegende Gericht in dem Rechtsstreit gestellt, bei dem es um folgenden Sachverhalt geht.
Sachverhalt
10 Am 10. August 1979 schloß ein deutscher Schuhhersteller, die Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, einen Handelsvertretervertrag für den Alleinverkauf in Dänemark mit einem dänischen Unternehmen, der Danværn Production A/S, Beklagte des Ausgangsverfahrens. Mit diesem Vertrag wurde der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Alleinverkauf des Programms eines von der Klägerin des Ausgangsverfahrens hergestellten Erzeugnisses (Sicherheitsschuhe) anvertraut. Der Vertrag wurde zunächst für ein Jahr geschlossen, konnte jedoch stillschweigend um jeweils drei Jahre verlängert werden. Für den Vertrag sollte deutsches Recht gelten, und als Gerichtsstand wurde Duisburg vereinbart.
11 Am 22. März 1990 kündigte die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
12 Nachdem die Beklagte des Ausgangsverfahrens verschiedene Lieferungen nicht bezahlt hatte, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Byret Brønderslev (einem dänischen Gericht) — das trotz der im Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wurde — Klage auf Begleichung ihrer Forderungen (223173,39 DKR). Die Beklagte des Ausgangsverfahrens beantragte Abweisung dieser Klage und machte gegenüber ihrer Vertragspartnerin verschiedene Gegenforderungen geltend, von denen eine in Höhe von 909684 DKR dem Schaden entsprechen sollte, der ihr angeblich durch die mißbräuchliche Kündigung des Vertrages entstanden war.
13 Mit Urteil vom 26. März 1991 gab das Byret Brønderslev der Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens statt und wies die Forderung der Beklagten des Ausgangsverfahrens ... sowohl insoweit, als eine geson- derte Verurteilung, als auch insoweit, als eine Aufrechnung... erklärt wurde, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß ... zwischen den Forderungen [auf Bezahlung der gelieferten Waren einerseits und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und mißbräuchlicher Kündigung des Vertrages andererseits] kein solcher Zusammenhang besteht, daß gemäß Artikel 6 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über eine Widerklage der Beklagten durch das Gericht in Brønderslev entschieden werden könnte oder daß die Beklagte sie hier zur Aufrechnung stellen könnte.
14 Im Berufungsverfahren vor dem Vestre Landsret nahm die Beklagte des Ausgangsverfahren ihren Antrag auf gesonderte Verurteilung zurück und machte nur noch eine Forderung von 223173,39 DKR, die dem ursprünglichen Klageantrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens entsprach, zum Zweck der Aufrechnung der beiden Forderungen geltend. Für die Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts stützte sie sich auf Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens und trug vor, daß diese Bestimmung auf Aufrechnungen anwendbar sei. Zum Beleg dafür, daß die in diesem Artikel aufgestellte Voraussetzung des Zusammenhangs vorliege, bezog sie sich auf die Auslegung dieses Begriffes in Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens.
15 Das Vestre Landsret, dem sich die Frage nach seiner Zuständigkeit aufgrund der Vorschriften des Übereinkommens stellt, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Umfaßt Artikel 6 Nr. 3 Gegenforderungen die zur Aufrechnung gestellt werden?
2) Ist der Ausdruck auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt in Artikel 6 Nr. 3 enger zu verstehen als der Ausdruck stehen in Sinne dieses Artikels im Zusammenhang in Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens?
Die Antworten auf die Fragen
16 Da das Übereinkommen hierzu schweigt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage von Ihnen ganz genau wissen, ob die Geltendmachung der Aufrechnung als Widerklage im Sinne von Artikel 6 Nr. 3 zu verstehen ist. Wäre dies der Fall, so müßte das mit der Klage befaßte Gericht auch über die vom Beklagten eingewandte Aufrechnung entscheiden, sofern die Aufrechnung mit der Klage in notwendigem Zusammenhang steht. Wie der Begriff des Zusammenhangs zu verstehen ist, ist Gegenstand der zweiten Frage.
Zur ersten Frage
17 Auf den ersten Blick erscheint diese Frage überraschend. Artikel 6 Nr. 3 führt nur die Widerklage an, ohne die Aufrechnung zu erwähnen. Die beiden Begriffe dürften von vornherein völlig unterschiedlich sein: Der erste Begriff stellt auf eine gesonderte Verurteilung ab, während der zweite Begriff prozessual betrachtet im allgemeinen als bloßes Verteidigungsmittel in der Sache angesehen wird. Indessen ermöglicht es die Lektüre des Vorlagebeschlusses, die Fragen des dänischen Gerichts besser zu verstehen. Das Gericht weist nämlich darauf hin, daß es in der dänischen Sprache keine unterschiedlichen Wörter gebe, um zum einen die demande reconventionnelle auf gesonderte Verurteilung und zum anderen die demande reconventionnelle zum Zweck der Aufrechnung zu bezeichnen: Das Wort modfordringer wird unterschiedslos verwendet, und genau dieser Begriff ist in der dänischen Fassung des Übereinkommens enthalten.
18 Die dänischen Verfahrensvorschriften über die Einreichung einer demande reconventionnelle in § 249 Absatz 2 des Retsplejelov (dänische Verfahrensordnung) können ungewohnt erscheinen und bei Juristen anderer Nationalitäten Verwirrung hervorrufen. Dieser Artikel lautet wie folgt:
Der Beklagte kann im Laufe des Verfahrens eine Gegenforderung (modkrav) auf vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung des Klägers oder mit dem Antrag auf Verurteilung gemäß der Gegenforderung oder eines Teils davon geltend machen, wenn die Gegenforderung nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die Forderung des Klägers behandelt werden kann. Eine selbständige Verurteilung gemäß der Gegenforderung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn ein Gerichtsstand für die Entscheidung über die Forderung hierzulande besteht oder die Forderung auf demselben Vertrag oder demselben Sachverhalt beruht, auf den sich die Forderung des Klägers stützt.
Im französischen Recht würden beispielsweise Anträge auf vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung des Klägers als conclusions en réponse bezeichnet, während die Bezeichnung demande reconventionnelle der zweiten Art von Anträgen vorbehalten ist, nämlich Anträgen auf Verurteilung gemäß der Gegenforderung oder eines Teils davon.
19 Angesichts dieser Schwierigkeiten müssen Sie Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens auslegen, um bestimmen zu können, ob diese Vorschrift auch auf die Aufrechnung Anwendung findet.
20 Die erste Frage, die beantwortet werden muß, ist die nach der Wahl der Auslegungsmethode: Ist diese Bestimmung anhand des nationalen Rechts (nationale Qualifizierung; in diesem Fall müßte das dänische Gericht seine Zuständigkeit für die Aufrechnung bejahen), oder ist sie anhand des Übereinkommens selbst (autonome Qualifizierung) zu definieren? Das Übereinkommen gibt in diesem Punkt keine Antwort, und Sie haben bereits auf diese beiden Qualifizierungen zurückgreifen können. Sie stellen aber fest, daß eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen indessen geben Sie bisher der autonomen Auslegung viel weiteren Raum.
21 Sie erläutern allgemein die Begründung der Wahl einer autonomen Auslegung in Ihrem Urteil Shearson Lehman Hutton wie folgt: [Es] ist auf den in der Rechtsprechung (vgl. unter anderem die Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 16 und 19, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handle, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, daß die im Übereinkommen verwendeten Begriffe — die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können —, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.
22 Genauer gesagt, vertreten Sie die Ansicht, daß terminologische Unterschiede zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Übereinkommens, wie sie auch hier vorliegen, die Wahl einer autonomen Qualifizierung einer Bestimmung des Übereinkommens im Sinne der größtmöglichen Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten rechtfertigen. Diesen Weg werde ich nun einschlagen.
23 Da das Übereinkommen, wie ich bereits ausgeführt habe, nicht den Begriff Widerklage und erst recht nicht den Begriff Aufrechnung — da dieser in keiner Bestimmung erwähnt ist — definiert, muß man sich über die Bedeutung dieser Begriffe einigen, um bestimmen zu können, ob sie sich voneinander unterscheiden. Ich möchte sie nun nacheinander untersuchen.
a) Der Begriff der Widerklage
24 Der Jenard-Bericht schweigt ebenfalls zu diesem Punkt. Er gibt jedoch an, daß sich der Wortlaut des Artikels 6 Nr. 3 an den belgischen Entwurf einer Gerichtsordnung anlehnt. Ich möchte mich daher auf diese Gerichtsordnung beziehen.
25 Artikel 15 des Entwurfs der belgischen Gerichtsordnung definiert die Widerklage als ... Inzidentantrag des Beklagten auf Verurteilung des Klägers.
Der Verfasser des Entwurfs erläutert diesen Text genauer:
Diese Definition schließt sich der Konzeption an, die die französische Cour de cassation der Regierung in ihrem Entwurf eines Code de procédure civile 1806 vorgeschlagen hatte, nämlich der einer contre-prétention, die in allen Fällen zulässig ist, in denen sie nicht durch das Gesetz verboten ist. Sie harmoniert im übrigen mit der Lehre und der Rechtsprechung, die in Ermangelung einer Definition der Widerklage im Code selbst die grundlegenden Merkmale festgelegt haben, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: 1. Die Widerklage ist Inzident, d. h. sie wird in einem laufenden Verfahren erhoben, obwohl sie zu einem gesonderten Hauptsacheverfahren hätte führen können; 2. sie geht über die kostenpflichtige Abweisung der Klage des Klägers hinaus: Der Beklagte macht sich seinerseits zum Kläger und betreibt eine Verurteilung des Klägers. So hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 4. November 1949 festgestellt, daß ein Antrag auf Ersatz eines Schadens unabhängig von der Leistung, auf die die Klage des Klägers gestützt wurde, den Charakter einer Widerklage und nicht den eines bloßen Verteidigungsmittels hatte. Dieser Antrag ist zweifellos im Verfahren zur Hauptsache zu stellen, was sinnvoll ist und voraussetzt, daß die Parteien die gleichen sind. Seine Behandlung und sein Schicksal sind jedoch unabhängig von der Klage; die Klagerücknahme seitens des Klägers beendet nicht das Verfahren über die Widerklage.
26 Lassen Sie mich daher bereits hier feststellen, daß die Widerklage durch folgende wesentliche Merkmale charakterisiert wird:
Es handelt sich um einen neuen Antrag, der im Laufe des Verfahrens vom Beklagten gestellt wird, der seinerseits Kläger wird;
dieser Antrag bezieht sich auf einen Anspruch beliebiger Art;
der Antrag ist auf gesonderte Verurteilung gerichtet und beschränkt sich nicht auf die Abweisung der Ansprüche des Klägers.
b) Der Begriff der Aufrechnung
27 Was die Aufrechnung angeht, so wird diese, wie bereits ausgeführt worden ist, weder im Jenard-Bericht noch im Entwurf einer belgischen Gerichtsordnung, an den sich dieser anlehnt, erwähnt. Der Grund dafür ist einfach: Es handelt sich nicht um einen Begriff des Verfahrensrechts, sondern um einen Begriff des Zivilrechts, genauer gesagt, des Schuldrechts.
28 Alle nationalen Rechtsordnungen der am Übereinkommen beteiligten Staaten kennen diesen Mechanismus. Ich möchte einige Beispiele anführen:
Im belgischen Recht folgende Artikel des Code civil:
Artikel 1289: Sind zwei Personen gegenseitige Schuldner, so erfolgt zwischen ihnen eine Aufrechnung, die die beiden Schulden wie folgt in den hiernach beschriebenen Fällen zum Erlöschen bringt.
Artikel 1290: Die Aufrechnung geschieht automatisch allein kraft Gesetzes, auch ohne Wissen der Schuldner; die beiden Schulden bringen sich gegenseitig in dem Zeitpunkt, in dem sie gleichzeitig bestehen, bis zur jeweiligen Höhe zum Erlöschen.
Artikel 1291: Die Aufrechnung erfolgt nur zwischen zwei Schulden, die gleichermaßen einen Geldbetrag oder einen bestimmten Anteil vertretbarer Sachen derselben Gattung zum Gegenstand haben und die gleichermaßen liquide und fällig sind.
Im französischen Recht lauten die Artikel 1289 und 1291 des Code civil genau gleich.
Im deutschen Recht ist die Aufrechnung, die stets eine Willenserklärung eines der Gläubiger gegenüber dem anderen erfordert, in den §§ 387 bis 396 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. § 387 macht die Aufrechnung von folgenden Voraussetzungen abhängig: Gegenseitigkeit der Forderungen; Gleichartigkeit der Forderungen (meistens handelt es sich um Geldschulden); Fälligkeit der Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt (Gegenforderung oder Aktivforderung).
29 Man kann allgemein die Ansicht vertreten, daß es sich bei der Aufrechnung um eine Art des gleichzeitigen Erlöschens zweier verschiedener Schulden (im allgemeinen finanzieller Art) handelt, die gleichzeitig zwischen zwei Personen bestehen, von denen jeweils eine Schuldnerin der anderen ist, und zwar in Höhe der geringeren Schuld.
30 Anhand dieser wenigen Beispiele sieht man, daß der Begriff der Aufrechnung zwar in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sehr wohl existiert, daß er aber unterschiedliche Realitäten in bezug auf die Einzelheiten der Durchführung, des Verfahrens und seiner Wirkungen abdecken kann (das Beispiel des dänischen Rechts veranschaulicht dies hervorragend).
31 Insgesamt lassen sich bei diesem Begriff drei Familien nationaler Rechtsordnungen unterscheiden:
Die Rechtsordnungen, die eine Konzeption geschaffen haben, die auf der gesetzlichen Aufrechnimg beruht (belgisches, französisches, italienisches und portugiesisches Recht). In diesen Rechtsordnungen erfolgt die Aufrechnung automatisch, sobald verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind: Gegenseitigkeit, Austauschbarkeit, Fälligkeit und Liquidität der Schulden. Fehlt es an einer der Voraussetzungen für die gesetzliche Aufrechnung, so kann diese trotzdem erfolgen, wenn sich die Parteien darüber einig sind und dies vorgesehen haben {Vertragsaufrechnung) oder wenn das Gericht eine gerichtliche Aufrechnung ausspricht;
die Rechtsordnungen, die eine Konzeption der Aufrechnung durch Erklärung einer Partei geschaffen haben (deutsches, dänisches, niederländisches, finnisches, norwegisches und schwedisches Recht). Nach dieser Konzeption erfolgt die Aufrechnung der Schulden durch eine Willenserklärung eines der Schuldner gegenüber dem anderen, sofern — abgesehen von einigen Nuancen — folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Gegenseitigkeit, Austauschbarkeit und Fälligkeit der Schulden (die Voraussetzung der Liquidität der Schuld, die bei der gesetzlichen Aufrechnung verlangt wird, findet sich nicht);
die Rechtsordnungen, die eine vom Gericht ausgesprochene Aufrechnung vorsehen (englisches, schottisches und irisches Recht). In diesen Rechtsordnungen gibt es sowohl die Aufrechnung im eigentlichen Sinn (Erlöschen der gegenseitigen Forderungen in Höhe ihres gemeinsamen Betrages) als auch den Grundsatz, daß der Beklagte die Erfüllung seiner Schuld ganz oder teilweise hinausschieben kann, bis über seine eigene Forderung gerichtlich entschieden worden ist.
32 In prozessualer Hinsicht hängt die Mehrdeutigkeit damit zusammen, daß nach Maßgabe der untersuchten Rechts-Familie oder sogar innerhalb der einzelnen Familien die Aufrechnung entweder als bloßes Verteidigungsmittel in der Sache oder als Widerklage betrachtet werden kann.
Dieser Gesichtspunkt ist bereits von Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen zum Urteil Meeth untersucht worden:
Verfahrensmäßig können ... zwei Fälle eintreten: Die beklagte Partei kann ihre Forderung gegen den Kläger verteidigungsweise geltend machen oder Widerklage erheben. Der Unterschied besteht darin, daß die Erhebung des Einwands nur auf die Abweisung der Klage zielt, während mit der Widerklage die Feststellung eines Anspruchs des Beklagten und daher eine Verurteilung des Klägers erstrebt wird. Im Falle der Aufrechnung kann sich der Beklagte des Einwands bedienen, um die mangelnde Erfüllung der Forderung zu rechtfertigen, deren sich die Gegenpartei berühmt; er muß jedoch Widerklage erheben, wenn seine eigene Forderung in vollem Umfang anerkannt werden und das Urteil den Kläger zur Zahlung verpflichten soll — zur vollständigen Zahlung, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird, zur teilweisen, wenn der Klage stattgegeben wird, aber der Betrag, auf den der Beklagte Anspruch hat, den dem Kläger zustehenden übersteigt.
33 Lassen Sie mich daher parallel zu der Untersuchung der Widerklage, die ich soeben vorgenommen habe, feststellen, daß die Aufrechnung durch folgende wesentliche Merkmale gekennzeichnet ist:
Es kann sich je nach Lage des Falles um ein Verteidigungsmittel im Wege eines bloßen Einwands des Beklagten handeln, mit dem dieser die vom Kläger behauptete Nichterfüllung seiner Schuld im Rahmen des Verfahrens, das der Kläger anhängig gemacht hat, rechtfertigt, oder unreine Widerklage, die der Beklagte einreicht und mit der eine gesonderte Verurteilung des Klägers begehrt wird;
sie bezieht sich auf eine Verpflichtung meist finanzieller Art;
sie ist auf vollständige oder teilweise Abweisung der Forderungen des Klägers (wenn es sich um ein Verteidigungsmittel handelt) oder auf eine gesonderte Verurteilung (wenn es sich um eine Widerklage handelt) gerichtet.
34 Lassen sich aus der Prüfung der beiden Begriffe, die im Mittelpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens stehen, solche Ähnlichkeiten ableiten, daß sie einander im Geiste der Verfasser des Übereinkommens hätten gleichgestellt werden können? Wie ich soeben gezeigt habe, gibt es zwei Arten der Aufrechnung: die im Rahmen einer Widerklage und die als Verteidigungsmittel. Im ersten Fall ist es klar, daß sie zu den Fällen des Artikels 6 Nr. 3 gehört, da sie auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird. Hingegen ist es bei der zweiten Art der Aufrechnung — und auf diesen Fall scheint das vorlegende Gericht abzustellen — zweifelhafter, ob sie unter Artikel 6 Nr. 3 fällt.
35 Man verstellt gut den Zweck, der mit dem Zuständigkeitsgrund des Artikels 6 Nr. 3 verfolgt wird. Indem es die Verfasser des Übereinkommens ermöglicht haben, daß die Widerklage bei demselben Gericht eingereicht wird, das auch über die Klage zu entscheiden hat, wollten sie überflüssige und mehrfache Verfahren verhindern und es den Parteien gestatten, ihre gesamten gegenseitigen Ansprüche in ein und demselben Verfahren und vor ein und demselben Gericht zu regeln. Könnte mit der Anerkennung des gleichen Zuständigkeitsgrundes für die Aufrechnung nicht der gleiche Zweck verfolgt werden? Ich bin aus folgenden Gründen nicht dieser Meinung.
36 Zunächst sind, wie wir gesehen haben, die nationalen Vorschriften über die Aufrechnung von einem Staat zum anderen verschieden, und der Zusammenhang, der zwischen der ursprünglichen Forderung und der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestehen muß, ist möglicherweise nicht der gleiche wie der enge Zusammenhang, den Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens für Wideridagen verlangt (dieser Zusammenhang wird bei der Antwort auf die zweite Frage geprüft). Wie das Vereinigte Königreich ausführt, könnte die Anwendung dieser Bestimmung auf die Aufrechnung zu einer bedeutenden Verringerung der Anzahl der Fälle führen, in denen die Aufrechnung in Verfahren, für die das Übereinkommen gilt, wirksam vorgenommen werden kann, und somit eine Häufung verschiedener Verfahren in mehr als einem Staat herbeiführen. Auf diese Weise würde eines der wesentlichen Ziele des Übereinkommens verfehlt.
37 Ich habe im übrigen darauf hingewiesen, daß Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens durch den Entwurf der belgischen Gerichtsordnung beeinflußt wurde, der nur die demande reconventionnelle betrifft, mit der eine Verurteilung des Klägers begehrt wird. Im gleichen Sinne ist der Einleitungssatz des Artikels 6 Nr. 3 zu lesen, der lautet: [Eine Person] kann auch verklagt werden; diese Bestimmung des Übereinkommens findet also nur auf den Antrag auf gesonderte Verurteilung Anwendung. Eine als Verteidigungsmittel erklärte Aufrechnung zielt nur auf die Abweisung der Forderungen des Klägers und nicht auf eine gesonderte Verurteilung ab.
38 Weiter habe ich auf die Mehrdeutigkeit der dänischen Terminologie hingewiesen, die für die Bezeichnung einer Widerklage im Sinne von Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens verwendet wird. Aus dem verwendeten Begriff (modfordringer) läßt sich nämlich nicht genau ableiten, ob er einen als Einrede gestellten Antrag oder einen Antrag auf gesonderte Verurteilung oder beide Konzeptionen gleichzeitig bezeichnet (es gibt jedoch im Dänischen zwei verschiedene Begriffe, und einer von ihnen hätte in Artikel 6 Nr. 3 verwendet werden können: Es handelt sich um die Begriffe modkrav til kompensation und modkrav til selvstændig dom, die man mit Antrag auf Aufrechnung und Antrag auf gesonderte Verurteilung übersetzen könnte). In den anderen nationalen Rechtsordnungen gibt es ebenfalls verschiedene Ausdrücke, mit denen beide Begriffe bezeichnet werden: So gibt es im französischen Recht demande à titre d'exception und demande reconventionnelle, im englischen Recht set-off as a defence und counter-claim, im deutschen Recht verteidigungsweise Geltendmachung einer Forderung und Widerklage und im italienischen Recht eccezione di compensazione und domanda riconvenzionale. Im Gegensatz zur dänischen Fassung sind tatsächlich in den entsprechenden Sprachfassungen des Artikels 6 Nr. 3 des Übereinkommens die Begriffe demande reconventionnelle, counter-claim, Widerklage und domanda riconvenzionale wiedergegeben. Auch hier deuten diese Sprachfassungen klar darauf hin, daß der Begriff demande reconventionnelle im Sinne des Übereinkommens als Antrag auf gesonderte Verurteilung verstanden wird.
39 In allgemeinerer Hinsicht möchte ich schließlich daran erinnern, daß der Zuständigkeitsgrund des Artikels 6 Nr. 3 eine Ausnahme von der Grundregel des Artikels 2 darstellt. Durch die Einreichung einer Widerklage wird der ursprüngliche Beklagte Kläger, und obwohl der Kläger grundsätzlich seine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten (des ursprünglichen Klägers in unserem Fall) anhängig machen muß, erlaubt ihm diese Bestimmung ausnahmsweise, seine Klage bei dem ursprünglich angerufenen Gericht zu erheben, d. h. in den meisten Fällen beim Gericht seines eigenen Wohnsitzes, also beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten. Artikel 6 Nr. 3 ermöglicht somit das Forum actoris. Zwar haben wir gesehen, daß diese Bestimmung einem ganz bestimmten Zweck des Übereinkommens entspricht. Artikel 6 Nr. 3 muß jedoch meines Erachtens seinen Ausnahmecharakter behalten und darf daher nicht zu weit ausgelegt werden. Die umgekehrte Lösung würde letztlich zur Vervielfältigung eines Zuständigkeitsgrundes führen, der auf dem Wohnsitz des Klägers (auch des Widerklägers) beruht, und daher das Forum actoris erleichtern, während das gesamte Zuständigkeitssystem des Übereinkommens dem Wohnsitz des Beklagten einen überragenden Platz einräumt. Sie haben ausgeführt: Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ... eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnrn. 16 und 19).
40 Sie haben übrigens in einem Urteil, das zu Artikel 5 ergangen ist, der ebenso wie Artikel 6 besondere Zuständigkeiten regelt, bereits anerkannt, daß es der Zielsetzung des Übereinkommens entspricht, wenn eine extensive, viele Möglichkeiten zulassende Auslegung der Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 vermieden wird. Sie sind sogar noch allgemeiner der Ansicht, daß die Bestimmungen, die besondere Zuständigkeiten oder ausschließliche Zuständigkeiten vorsehen, eng auszulegen sind. Deshalb haben Sie folgenden Grundsatz aufgestellt:
Nur als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz [der in Artikel 2 Absatz 1 niedergelegt ist] führt das Übereinkommen im 2. bis 6. Abschnitt des Titels II abschließend die Fälle auf, in denen eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnhaft oder niedergelassen ist, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann — nämlich dann, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über eine besondere Zuständigkeit fällt — oder verklagt werden muß — nämlich dann, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit fällt oder wenn eine Vereinbarung über die Zuständigkeit vorliegt.
Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil Handle, a. a. O., Randnr. 14).
41 In gleicher Weise können Sie daher Artikel 6 Nr. 3 nicht so weit auslegen, daß der Begriff Aufrechnung einbezogen wäre, da dieser zwei verschiedene Begriffe abdecken kann.
42 Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß Artikel 6 Nr. 3 so auszulegen ist, daß er nur für einen Antrag auf gesonderte Verurteilung gilt. Wird der Antrag im Hinblick auf eine Aufrechnung nur zum Zweck der Zurückweisung der Forderungen des Klägers gestellt, so findet das Übereinkommen keine Anwendung. Es ist daher nicht angebracht, die Zulässigkeit des Antrags zu begrenzen, und in diesem Fall ist für die Frage, ob ein solches Verteidigungsmittel vorgebracht werden kann, auf die Bestimmungen des nationalen Rechts zu verweisen. Darauf hat im übrigen auch Ihre Rechtsprechung abgestellt, als Sie ausgeführt haben, daß es unerheblich ist, ob die Forderung, mit der der Beklagte aufrechnet, ... auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht. Dieser Umstand betrifft nämlich die Zulässigkeit der Aufrechnung, die sich nach dem im Staat des angerufenen Gerichts geltenden Recht richtet.
43 Ich komme nun zur Prüfung der zweiten Frage
Zur zweiten Frage
44 Das nationale Gericht fragt Sie nach der Auslegung des Begriffes des Zusammenhangs in Artikel 6 Nr. 3, falls Artikel 6 Nr. 3 auch Forderungen umfaßt, die zum Zweck der Aufrechnung geltend gemacht werden. Da ich der Ansicht bin, daß Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens auf die als Einrede geltend gemachte Aufrechnung keine Anwendung findet, wird die Untersuchung der zweiten Frage in einem solchen Fall ipso facto gegenstandslos. Die Frage bleibt jedoch erheblich, wenn die Aufrechnung im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht wird. Nur im Hinblick auf diesen zuletzt genannten Fall mache ich meine Ausführungen zur zweiten Frage.
45 Der nach Artikel 6 Nr. 3 geforderte Zusammenhang wird mit der Wendung auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt ausgedrückt.
Der Jenard-Bericht erläutert diese Formulierung wie folgt: Wie ausdrücklich festgelegt wird, ist der Gerichtsstand der Widerklage nur dann gegeben, wenn sie mit der Klage selbst im Sachzusammenhang steht. Da nicht alle Vertragsstaaten den Begriff des Sachzusammenhangs kennen, wird in dem Übereinkommen in Anlehnung an den belgischen Entwurf einer Gerichtsordnung ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Widerklage ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in dem die Klage selbst begründenden Sachverhalt haben muß.
46 In der Einleitung meiner Schlußanträge habe ich ausgeführt, daß der Begriff Zusammenhang in Artikel 22 Absatz 3 näher erläutert wird. Erinnern wir uns jedoch daran, daß dieser Artikel zwar in den Bestimmungen des Übereinkommens über die Zuständigkeit (Titel II) steht, daß er aber nicht, wie Artikel 6, unter Besondere Zuständigkeiten (2. Abschnitt), sondern unter die Bestimmungen über Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (8. Abschnitt) fällt.
47 Stellen wir daher sogleich fest, daß die beiden Bestimmungen unterschiedliche Verfahrenssituationen regeln.
48 Der Jenard-Bericht beschreibt die Zielsetzung des Artikels 22 des Übereinkommens wie folgt: Es handelt sich um die Vermeidung gegensätzlicher Entscheidungen und somit die Sicherung einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft. Die erwähnten Entscheidungen sind jedoch solche, die von zwei Gerichten zweier verschiedener Staaten, die am Übereinkommen beteiligt sind, erlassen werden können, und nicht Entscheidungen des Gerichts eines Staates, wie dies in Artikel 6 Nr. 3 der Fall ist.
49 Daher läßt sich aus der Formulierung von Artikel 22 Absatz 3, dem das ganz klare Bestreben zugrunde liegt, Entscheidungskollisionen zwischen Vertragsstaaten zu vermeiden, nicht irgendeine allgemeine Bedeutung ableiten, die dem Begriff Zusammenhang im Sinne des Übereinkommens beizumessen wäre. Der Zusammenhang wird in dieser Bestimmung im übrigen nur im Sinne dieses Artikels verstanden.
50 Dies ist jedenfalls die Auslegung, die Sie bereits vorgenommen haben:
Artikel 22 des Übereinkommens regelt die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen Klage im Zusammenhang steht, die gemäß dem Übereinkommen bei diesem Gericht anhängig gemacht worden ist.
Sie ziehen hieraus den Schluß,
... daß Artikel 22 des Übereinkommens nur anzuwenden ist, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind.
51 Ich schließe daraus, daß die Erfordernisse eines Zusammenhangs im Sinne von Artikel 6 Nr. 3 (Widerklage ..., die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird) und von Artikel 22 Absatz 3 (Klagen..., wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten) nicht in der gleichen Weise verstanden werden dürfen, da sie sich auf zwei ganz unterschiedliche Verfahrenssituationen beziehen.
52 Angesichts all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen daher vor, wie folgt auf die Fragen zu antworten:
Artikel 6 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist so auszulegen, daß er nur Widerklagen auf gesonderte Verurteilung betrifft, wobei Anträge zum Zweck der Aufrechnung, die als bloße Verteidigungsmittel gestellt werden, ausgeschlossen sind.
Der Begriff des Zusammenhangs im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens findet nur dann Anwendung, wenn im Zusammenhang stehende Klagen vor den Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben werden; er unterscheidet sich vom Begriff des Zusammenhangs im Sinne von Artikel 6 Nr. 3, der nur für Widerklagen gilt, die vor demselben Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden.