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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1995 – C-45/94

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1995:149

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 18. MAI 1995

1 Die vorliegende Rechtssache wirf c die Frage auf, ob eine Abgabe rechtmäßig ist, die auf die Einfuhr und die Herstellung von Waren in Ceuta, einer spanischen Enklave an der afrikanischen Mittelmeerküste, erhoben wird. Vorlegendes Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist das Tribunal Superior de Justicia Andalusien, das folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Erlauben Artikel 25 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll Nr. 2 zu dieser Akte in Verbindung mit den Bestimmungen des EWG-, jetzt EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr nach 1991 die Erhebung einer Abgabe wie der in dem spanischen Gesetz Nr. 8/1991 vom 25. März 1991 zur Genehmigung der Produktions- und Einfuhrabgabe in den Städten Ceuta und Melilla, die so ausgestaltet ist, daß sie zum fast völligen Fehlen einer zusätzlichen Abgabenbelastung der internen Umsätze führt und gleichzeitig die tatsächliche Abgabenbelastung der Einfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufrechterhält?

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ayuntamiento de Ceuta (Stadt Ceuta) und der Cámara de comercio, industria y navegación (Kammer für Handel, Industrie und Schiffahrt) dieser Stadt. Letztere beantragt die Nichtigerklärung der Gemeindesatzung, mit der auf der Grundlage des genannten Gesetzes Nr. 8 vom 25. März 1991 die Modalitäten der Erhebung der örtlichen Abgabe für in das Gemeindegebiet eingeführte oder dort hergestellte Waren gebilligt wurden.

3 Um die genaue Bedeutung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage zu erfassen, ist es angebracht, die Bestimmungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft (in folgenden: Beitrittsakte), die insbesondere in dem hier erheblichen Bereich die Gebiete Ceuta und Melilla betreffen, sowie die streitige nationale Regelung ins Gedächnis zu rufen.

Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte lautet wie folgt:

(1) Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gelten für die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Akte getroffen werden.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des EWG- und EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen und die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind im Protokoll Nr. 2 geregelt.

In dem in Rede stehenden Protokoll heißt es: Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 1 Absatz 2). Sodann folgen die Regelung für die Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die genannten Gebiete, der die Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla unterliegen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt werden, die besondere Regelung für Fischerei- und Agrarerzeugnisse und für den Handel zwischen den genannten Gebieten und schließlich die Regelung für Gemeinschaftserzeugnisse, die nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla eingeführt werden, und in der die schrittweise Abschaffung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in der Übergangszeit bestimmt ist.

Genauer bestimmt Artikel 6:

(1) Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla von Zöllen und von Abgaben gleicher Wirkung befreit.

(2) Die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Melilla bestehenden Zölle und die auf den Kanarischen bestehende, arbitrio insular — tarifa general genannte Abgabe werden gegenüber Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft schrittweise in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Artikeln 30, 31 und 32 der Beitrittakte vorgesehen.

(3) ...

Diese Bedingungen sind die gleichen, wie sie in der Beitrittsakte für das übrige spanische Hoheitsgebiet vorgesehen sind, also die schrittweise Abschaffung der Zölle in der Übergangszeit bis zu ihrer vollständigen Abschaffung mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Schließlich wurde keine besondere Bestimmung für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Erzeugnisse erlassen, die somit der gleichen Regelung unterliegen.

4 Es sei noch bemerkt, daß gemäß Artikel 26 der Beitrittsakte und Nr. 2 des Kapitels V des Anhangs I zur Beitrittsakte in diesen Gebieten die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Mehrwertsteuer keine Anwendung findet. Keine Ausnahme ist jedoch in bezug auf die Anwendung der steuerlichen Bestimmungen des Vertrages vorgesehen, was gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte bedeutet, daß diese Bestimmungen, insbesondere Artikel 95, in den Gebieten Ceuta und Melilla gelten.

5 Eigens zu dem Zweck, den Verpflichtungen aus den angeführten Bestimmungen der Beitrittsakte nachzukommen, erließ der spanische Gesetzgeber das bereits erwähnte Gesetz Nr. 8/1991, durch das die in Ceuta und Melilla geltende örtliche Abgabenregelung geändert und die bisherige städtische Abgabe auf die Einfuhr von Waren (der sogenannte Aforo) durch eine neue Abgabe, den Arbitrio, ersetzt wurde. Der Entstehungstatbestand dieser Abgabe ist nicht mehr wie früher allein die Einfuhr beweglicher Sachen in die betreffenden Gebiete, sondern auch ihre Herstellung innerhalb der Gebiete, dies zu dem in der Präambel des Gesetzes ausdrücklich erwähnten Zweck, jede Diskriminierung aufgrund des Ursprungs der Waren zu beseitigen. Des weiteren sah das Gesetz im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten, die die wirtschaftliche Entwicklung der fraglichen Gebiete hemmen und die in der Vergangenheit eine andere Steuerregelung als für die übrigen Teile des spanischen Hoheitsgebietes gerechtfertigt hatten, einige, wenn auch zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen für die örtliche Industrie vor.

Nach Artikel 1 ist der Arbitrio auf die Herstellung und die Einfuhr eine indirekte städtische Abgabe, die auf die Herstellung sowie die Einfuhr beweglicher Sachen aller Art in den Städten Ceuta und Melilla nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben wird. Nach Artikel 3 sind steuerbare Vorgänge die gewerbliche Herstellung von beweglichen Gegenständen durch einen Unternehmer in Durchführung seiner Tätigkeit wie auch die Einfuhr solcher Gegenstände in die Gebiete, in denen das Gesetz anwendbar ist, wobei zu dieser zuletzt genannten Gruppe gemäß Artikel 5 Absatz 1 auch Waren mit Ursprung in anderen Regionen Spanien gehören. Abgabentatbestand ist nach Artikel 11 die Zurverfügungstellung des Gegenstands an den Erwerber im ersten Fall und im zweiten Fall die Vorlage der Einfuhranmeldung. Bemessungsgrundlage ist bei im Gebiet erzeugten Waren der Gesamtbetrag der Gegenleistung, die bei der Veräußerung dieser Gegenstände dem Veräußerer geschuldet wird, und bei Waren von außerhalb ihr Zollwert (Artikel 15 und 16). Die Bestimmung der auf die verschiedenen Waren anwendbaren Abgabensätze innerhalb der im Gesetz festgelegten Unter- und Obergrenzen (0,5 % und 10 %) ist den betroffenen Gemeindeverwaltungen übertragen (Artikel 18), die sie im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenerhebung in eigener Zuständigkeit festzulegen haben.

Für die Stadt Ceuta wurden solche Maßnahmen durch die Satzung vom 24. September 1991 erlassen.

Die Artikel 7 und 9 des Gesetzes Nr. 8/1991 legen schließlich fest, welche Produktionen und Einfuhren von der Entrichtung der Abgabe befreit sind. Die Gruppen von Gegenständen, die in den Genuß dieser Regelung kommen, sind in beiden Fällen weitgehend die gleichen. Eine Sonderregelung ist jedoch für die örtliche Industrie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, der lautet: Vollständige oder teilweise zeitweilige Befreiungen können für Gegenstände bewilligt werden, die von den im Gebiet der Städte Ceuta und Melilla niedergelassenen Betrieben hergestellt werden, die zu den Sektoren der Wirtschaft gehören, die durch das Gesetz Nr. 50 vom 27. Dezember 1985 ... über regionale Anreize zum Ausgleich wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen den Gebieten geschützt werden.

Hierzu sei bemerkt, daß die zitierte Gemeindesatzung vom September 1991 in Artikel 14 bestimmt, daß die erwähnte Befreiung auf Antrag der Betroffenen, der mit Gründen versehen ist, unter den Voraussetzungen und für die Zeit bewilligt werden kann, die in dem Bewilligungsbescheid angegeben sind.

6 Die Vereinbarkeit der fraglichen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht ist im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte und somit unter Berücksichtigung der Artikel 9 und 12 oder des Artikels 95 des Vertrages zu untersuchen.

In diesem Zusammenhang möchte ich vor allem darauf hinweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu der Kategorie der Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages und zu derjenigen der inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 gehören können, da es die Artikel 9 und 12 verbieten, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, während Artikel 95 nur inländische Abgaben verbietet, die die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren, und dies nur insoweit, als sie eine diskriminierende Wirkung entfalten.

7 Im einzelnen besteht das wesentliche Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das sie von einer inländischen Abgabe unterscheidet, darin, daß erstere ausschließlich eingeführte Waren als solches erfaßt, während letztere sowohl eingeführte als auch einheimische Waren erfaßt.

Der Gerichtshof hat ferner im Urteil Legros, in dem es um den in den französischen Überseedepartements erhobenen Octroi de mer ging, entschieden, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft. Dabei hat der Gerichtshof die Möglichkeit ausgeschlossen, die streitige Abgabe als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 einzustufen, da diese zwar alle in die Region Réunion verbrachten Erzeugnisse wegen ihrer Einfuhr in diesen Teil des französischen Hoheitsgebiets traf, jedoch sämtliche aus Réunion stammenden Erzeugnisse hiervon systematisch befreit waren, und zwar gerade wegen ihrer regionalen Herkunft und nicht aus objektiven Gründen, die auch für eingeführte Erzeugnisse hätten Gültigkeit haben können.

8 Untersucht man nun die streitige Regelung im Lichte der angeführten Grundsätze, so ist hervorzuheben, daß der Arbitrio ohne Unterschied sowohl auf ausländische Waren und Waren aus den anderen Teilen des spanischen Hoheitsgebiets im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Ceuta erhoben wird als auch auf Waren mit Ursprung in diesem Gebiet; die Abgabe trifft Gruppen von Waren aufgrund eines objektiven Kriteriums unabhängig vom Ursprung der einzelnen Ware nach Maßgabe der Zugehörigkeit der Waren zu den in der Aufstellung im Anhang der Gemeindesatzung vom 24. September 1991 aufgeführten Gruppen von Waren. Auch die auf die einzelnen Waren anwendbaren Abgabensätze und die vorgesehenen Befreiungen — mit Ausnahme des besonderen Falles des Artikels 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 8/1991, mit dem ich mich noch befassen werde — sind ausschließlich nach Maßgabe der Zugehörigkeit der Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — zu einer bestimmten Warengruppe festgelegt.

Die streitige Abgabe, die sich unter diesen Gesichtspunkten eindeutig vom Octroi de mer im Urteil Legros unterscheidet, weist also grundsätzlich Merkmale auf, anhand deren sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 betrachtet werden kann.

9 Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Ausführungen im Vorlagebeschluß entgegen, daß die industrielle Verarbeitung und die industrielle Produktion in Ceuta sehr gering seien und der Arbitrio daher überwiegend die Wareneinfuhr treffen würde und, wenn ich dies richtig sehe, daß die Einführung einer entsprechenden Belastung auch der Erzeugung nichts anderes als ein Vorwand des Gesetzgebers sei, um die vom Gemeinschaftsrecht verbotene frühere Einfuhrabgabe beizubehalten. In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof nämlich bereits Gelegenheit, klarzustellen, daß eine Abgabe, die sowohl eingeführte als auch einheimische Erzeugnisse erfaßt, in Wirklichkeit aber fast ausschließlich für eingeführte Erzeugnisse gilt, weil es nur eine äußerst geringe einheimische Erzeugung gibt, keine Abgabe gleicher Wirkung darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Warengruppen systematisch nach objektiven Kriterien, unabhängig vom Ursprung der Waren, erfaßt. Wie gesagt, belastet der Arbitrio eine Reihe von Gegenständen in dem Zeitpunkt, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, ohne daß es, zumindest grundsätzlich, auf deren regionale, inländische oder ausländische Herkunft ankommt.

10 Zu einem anderen Ergebnis müßte man jedoch gelangen, wenn dargetan wäre, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, daß das Aufkommen aus der streitigen Abgabe dazu bestimmt wäre, die Tätigkeit einer öffentlichen oder quasiöffentlichen Einrichtung zu finanzieren, die dann ausschließlich zugunsten der regionalen Erzeugung, insbesondere durch Gewährung von Krediten an in Ceuta niedergelassene Unternehmen, tätig wird. Der Gerichtshof hat nämlich bereits in seinem Urteil Capolongo folgendes festgestellt:

Bei der Auslegung des Begriffs Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll kann es angebracht sein, den Bestimmungszweck der auferlegten Geldlasten zu berücksichtigen. Wenn nämlich ein Beitrag oder eine sonstige finanzielle Belastung ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der allgemeine Beitrag, der nach denselben Merkmalen auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse erhoben wird, dennoch für die einen eine zusätzliche Nettobelastung bedeutet, während er für die anderen in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt.

Folglich kann ein Beitrag, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

11 Diese Ausrichtung der Rechtsprechung wurde auch im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 95 bestätigt. Da jedoch — wie ich bereits ausgeführt habe — die Bestimmungen über inländische diskriminierende Abgaben und über Abgaben gleicher Wirkung nicht nebeneinander anwendbar sind, hat der Gerichtshof das Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden Fällen darin gesehen, ob die Belastung der inländischen Herstellung beim Inverkehrbringen durch die Vergünstigung, den die Verwendung des Aufkommens aus der Ausgabe bedeutet, vollständig oder aber nur teilweise ausgeglichen wird. Bei vollständigem Ausgleich handelt es sich um eine mit den Artikeln 12 ff. des Vertrages unvereinbare Abgabe, und im Fall des teilweisen Ausgleichs ist die Abgabe mit Artikel 95 unvereinbar und verboten, soweit sie eingeführte Waren diskriminiert.

12 Die Stadt Ceuta bestreitet, daß das Aufkommen aus dem Arbitrio für einen besonderen Zweck bestimmt sei; sie trage zusammen mit den anderen Einkünften dazu bei, der örtlichen Verwaltung die für die Abwicklung ihrer gesamten institutionellen Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen. Da hierzu in der angefochtenen Regelung nichts ausgeführt wird, ist eine Tatsachenfeststellung erforderlich, deren Durchführung dem nationalen Gericht obliegt. Es wird im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob das Aufkommen aus der Abgabe zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die nur der regionalen Erzeugung zugute kommen. Falls dies nachgewiesen wird, wird es entscheiden müssen, daß die die eingeführte Ware belastende Abgabe eine Abgabe gleicher Wirkung ist, falls ihre Vorteile für die regionale Ware die beim Inverkehrbringen getragene Belastung vollständig ausgleichen. Falls jedoch die Vorteile die Belastung der regionalen Ware nur teilweise ausgleichen, stellt die fragliche Regelung eine abgabenrechtliche Diskriminierung dar, die mit Artikel 95 unvereinbar ist.

13 Nach diesen Feststellungen erscheint indessen die streitige Abgabenregelung unter einem anderen Gesichtspunkt gewiß als diskriminierend für die eingeführten Waren. Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 8/1991 sieht nämlich vor, daß vollständige oder teilweise Befreiungen von der Abgabe zeitlich begrenzt ausschließlich für einige Gruppen von Waren gewährt werden können, die von im Gebiet von Ceuta (und von Melilla) niedergelassenen Betrieben erzeugt werden; nach Artikel 14 der Satzung vom 24. September 1991, die die Modalitäten der Anwendung dieser Sonderbestimmung festlegt, werden die genannten Befreiungen auf Antrag der Betroffenen gewährt. Der diskriminierende Charakter dieser Bestimmung entfällt nicht dadurch, daß nicht nur die eingeführten Waren, sondern darüber hinaus die Waren aus anderen Teilen des spanischen Hoheitsgebiets von den fraglichen Vergünstigungen ausgeschlossen sind. Wie die Kommission hervorhebt, stellen nämlich Diskriminierungen aufgrund der regionalen Herkunft einer Ware zumindest teilweise eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, da eingeführte Erzeugnisse, die den örtlichen Waren, die in den Genuß der Befreiung kommen können, ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren, notwendigerweise weniger günstig behandelt werden. Wie sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 30 ergibt, kann eine Maßnahme nämlich nicht nur dann als diskriminierend oder protektionistisch qualifiziert werden, wenn sie sämtliche inländischen Waren begünstigt oder nur eingeführte Erzeugnisse, nicht aber inländische Erzeugnisse benachteiligt.

Berücksichtigt man zum anderen, daß Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Waren ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt, so kann die erwähnte Unvereinbarkeit des Arbitrio mit der genannten Bestimmung nur insoweit geltend gemacht werden, als diese Abgabe auf Waren erhoben wird, für die es eine regionale Erzeugung gibt, die weniger hoch belastet wird als die gleichartige oder konkurrierende eingeführte Erzeugung.

14 Schließlich meine ich nicht, daß sich an dem Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, etwas ändern kann, wenn man sich, wie dies die spanische Regierung getan hat, auf die Vertragsbestimmungen über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, insbesondere Artikel 130a, beruft. Zwar sind solche Bestimmungen, die die Gemeinschaft dazu verpflichten, ihre Tätigkeit fortzuführen, die insbesondere auf eine Verringerung des Unterschieds zwischen dem Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen gerichtet ist, tatsächlich als Schlüssel für das Verständnis des Gemeinschaftsrechts insgesamt anzusehen, sie können jedoch keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit anderer Normen des Vertrages rechtfertigen, die nicht im Vertrag selbst oder in gleichrangigen Rechtsakten vorgesehen sind. In bezug auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den freien Warenverkehr in den Gebieten Ceuta und Melilla ist in der Beitrittsakte keine Ausnahme nach Ablauf der Übergangszeit vorgesehen. Außerdem stellt der Vertrag selbst, wie im übrigen das abgeleitete Recht, verschiedene Instrumente bereit, die für die Verwirklichung des in Artikel 130a angegebenen Ziels benutzt werden können, ohne daß die Grundlagen berührt werden müßten, auf denen die Gemeinschaft beruht.

15 Im Lichte dieser Erwägungen schlage ich vor, dem nationalen Gericht wie folgt zu antworten:

1) Artikel 25 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll Nr. 2 zu dieser Akte in Verbindung mit Artikel 9 ff. EG-Vertrag stehen der Erhebung einer Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren und auf inländische Waren beim Inverkehrbringen in Ceuta entgegen, wenn das Aufkommen aus der Abgabe selbst dazu bestimmt sein sollte, Tätigkeiten zu finanzieren, die besonders den Waren aus der genannten Region zugute kommen, und wenn dadurch die auf diesen durch die Erhebung der Abgabe beruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird. Eine solche Abgabe ist als diskriminierende inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages anzusehen, wenn ihr Aufkommen dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu finanzieren, durch die die Belastung, die auf den der Abgabe unterliegenden regionalen Waren durch die Erhebung der Abgabe ruht, nur teilweise ausgeglichen wird.

2) Artikel 25 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll Nr. 2 zu dieser Akte in Verbindung mit Artikel 95 EG-Vertrag stehen der Erhebung einer Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren und auf inländische Waren beim Inverkehrbringen im Gebiet von Ceuta entgegen, soweit sie auf eingeführte Waren erhoben wird, die Waren aus Ceuta, die wegen ihres regionalen Ursprungs ganz oder teilweise von der Entrichtung der Abgabe befreit sind, gleichartig sind oder mit diesen Waren konkurrieren.