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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1995 – C-485/93
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1995:147
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 18. Mai 1995
1 Mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen legen das Monomeies und das Trimeles Dioikitiko Protodikeio Rhodos erneut die Frage vor, ob Gemeindeabgaben, die wegen der Einführung in einen räumlich getrennten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats erhoben werden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im vorliegenden Fall streitige finanzielle Belastung hat in der Tat große Ähnlichkeit mit dem in den französischen überseeischen Departments (DOM) erhobenen octroi de mer, der Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache Legros u. a. und vom 9. August 1994 in der Rechtssache Lancry u. a. war.
2 Die hier in Rede stehende Abgabe, der sogenannte dazio di consumo (Abgabe auf Verbrauchsgüter) wurde, während der Dodekanes unter italienischer Hoheitsgewalt stand, durch zwei 1938 und 1939 erlassene Verordnungen des Gouverneurs der Region eingeführt. Nach der Eingliederung der Inseln in das griechische Hoheitsgebiet im Jahr 1946 blieben diese Verordnungen aufgrund von aufeinanderfolgenden Regelungen, von denen die letzte die Verordnung vom 24. September/20. Oktober 1958 zur Kodifizierung der Rechtsvorschriften über die Einkünfte der Gemeinden war, in Kraft. Aufgrund der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften wurde die Abgabe — von wenigen Ausnahmen abgesehen — auf alle Verbrauchsgüter bei der Einführung in den Dodekanes und bei der Ausführung aus diesem erhoben. Sie wurde nach dem Warenwert im Zeitpunkt der Einführung oder der Ausführung berechnet. Der Hebesatz für diese Abgabe wurde von den Gemeinderäten der Hauptorte der einzelnen Inseln unter Beachtung eines Höchstsatzes, der für auf die Inseln eingeführte Waren 4 % des Warenwerts betrug, festgesetzt. Im Fall der Nichtzahlung der geschuldeten Abgabe wurden gegen die Zuwiderhandelnden Geldbußen bis zur Höhe des zehnfachen Betrages der geschuldeten Abgabe verhängt. Das Aufkommen aus dieser Abgabe floß den Gemeinden der betreffenden Region zu.
3 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Regelung über den dazio di consumo nach den Ereignissen des Ausgangsrechtsstreits — also ohne daß dies vorliegend von Bedeutung ist — durch Artikel 62 des am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 2214 vom 27. April 1994 aufgehoben wurde, mit dem die fragliche Abgabe durch eine zusätzliche Abgabe auf die Unternehmensgewinne ersetzt wurde.
4 Der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten der Rechtssache ergibt, ist im wesentlichen folgender: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Maria Simitzi, führte in der Zeit vom 8. November 1991 bis zum 26. Februar 1992 verschiedene Waren unterschiedlicher Herkunft auf die Insel Kos ein, ohne die Abgabe zu entrichten. Aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften trug der Bürgermeister von Kos die Klägerin daher in das Heberegister der Gemeinde ein wegen Zöllen in Höhe von 490000 DR und von 259000 DR und wegen Geldbußen in einem Fall in Höhe von 2452000 DR und im anderen in Höhe von 1497000 DR, die wegen Verletzung der Verpflichtungen nach der Abgabenregelung verhängt wurden. Die Klägerin erhob zwei Klagen beim Monomeies und beim Trimeles Dioikitiko Protodikeio Rhodos (Verwaltungsgerichte für Rhodos), mit denen sie die Aufhebung der Bescheide beantragt. Da die angerufenen Gerichte die Vereinbarkeit des in Rede stehenden Zolles mit dem Gemeinschaftsrecht für zweifelhaft halten, haben sie dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stellt eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe ihres Warenwerts erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle dar, wenn sie auch auf aus einem anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Staates in diese Region verbrachte Waren erhoben wird?
2) Stellt eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführte Waren wegen ihrer Ausführung aus einer zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörenden Region nach Maßgabe des Warenwerts erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, wenn sie auch auf aus dieser Region in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Staates verbrachte Waren erhoben wird?
3) Stehen gesetzliche Vorschriften, aufgrund deren die beiden oben genannten, nach Maßgabe des Warenwerts festgesetzten Abgaben weiterhin erhoben werden, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht?
4) Wenn die vorstehende Frage zu verneinen ist, stellt sich angesichts der Tatsache, daß das dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Gebiet auch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats umfaßt, in dem in einem Gebietsteil die obengenannten, nach Maßgabe des Warenwerts festgesetzten Abgaben erhoben werden — die Gemeinschaftsverträge über den Beitritt enthalten hierzu keine besonderen Bestimmungen—, die Frage, ob nach dem Gemeinschaftsrecht sowohl eine Regelung über die Erhebung einer Abgabe auf Waren, die in den genannten Gebietsteil speziell und allein aus anderen Regionen desselben Mitgliedstaats eingeführt werden, als auch eine Regelung über die Erhebung einer Abgabe auf Waren, die aus diesem Gebietsteil speziell und allein in andere Regionen dieses Staates ausgeführt werden, zulässig ist, oder aber ob diese besondere Abgabe die Waren, die aus den vorgenannten Gebieten stammen oder für diese bestimmt sind, in bezug auf den genannten Gebietsteil gegenüber Waren diskriminiert, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen oder für diese bestimmt sind und auf diese Weise den freien Warenverkehr innerhalb des einheitlichen Gemeinschaftsgebiets behindert.
5) Wenn der Gerichtshof in den obengenannten nach Maßgabe des Warenwerts festgesetzten Abgaben eine inländische Abgabe sehen sollte, stellt sich die Frage, ob diese Abgaben finanzielle Abgaben darstellen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, und ob ihre kumulative Erhebung zusammen mit der Mehrwertsteuer nach Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates verboten ist.
5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß man ernstliche Zweifel an der Relevanz einiger Vorlagefragen haben kann. Wie sich aus den Verfahrensakten, insbesondere den Vorlagebeschlüssen selbst, ergibt und wie die Klägerin und die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, beziehen sich nämlich die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich auf die Abgabe, die bei der Einführung von Waren in den Dodekanes erhoben wird, sei es, daß es sich um Einfuhren im eigentlichen Sinn aus anderen Mitgliedstaaten handelt oder um Waren aus anderen Teilen Griechenlands. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die Beantwortung der Fragen, die die bei der Ausfuhr erhobene Abgabe betreffen, für die vorlegenden Gerichte im Hinblick auf die von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten von Nutzen sein kann.
Insoweit weise ich darauf hin, daß das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten ist, mittels dessen der Gerichtshof den innerstaatlichen Gerichten die Gesichtspunkte für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts liefert, die für die Entscheidung der bei diesen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit besitzt das innerstaatliche Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, gewiß die besseren Voraussetzungen, um die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Der Gerichtshof hat es jedoch in Anbetracht seiner Aufgabe, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen, stets abgelehnt, über Fragen innerstaatlicher Gerichte zu befinden, wenn feststand, daß die zur Auslegung unterbreitete Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht angewendet werden konnte.
6 Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis käme, daß die griechische Regelung betreffend die Abgabe auf aus dem Dodekanes ausgeführte Waren mit Artikel 16 des Vertrages unvereinbar ist, wäre diese Feststellung meines Erachtens für die Entscheidung der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten offensichtlich in keiner Weise von Nutzen, da sich diese auf die Erhebung einer Abgabe auf in den Dodekanes eingeführte Waren beziehen.
Der Gerichtshof sollte diese Fragen daher meiner Ansicht nach nicht beantworten, sondern höchstens untersuchen, ob die Tatsache, daß Abgaben auch auf aus dieser Region ausgeführte Waren erhoben werden, für die Beurteilung speziell der streitigen Abgabe eine Bedeutung hat.
7 Angesichts dieser Erwägungen sind meines Erachtens nur die folgenden Fragen zu beantworten: a) Stellt die fragliche Abgabe eine gemäß den Artikeln 9 und 13 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle dar, obwohl sie auch auf Waren erhoben wird, die aus anderen Teilen des griechischen Hoheitsgebiets stammen? b) Ändert sich das Wesen der Abgabe dadurch, daß sie auch auf inländische Waren erhoben wird? c) Ist die Abgabe, falls es sich im Gegenteil um eine inländische Abgabe handelt, mit Artikel 95 des Vertrages und der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vereinbar?
8 Zu der ersten Frage hat der Gerichtshof bereits in dem Urteil Legros Stellung genommen. In diesem Urteil hat er entschieden, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft. Er hat es insoweit nicht als erheblich angesehen, daß für die Erhebung der Abgabe nicht an den Tatbestand des Überschreitens einer Staatsgrenze, sondern des Verbringens von einem Gebiet in ein anderes angeknüpft wird. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Verbot der Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigt sich dadurch, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind... Eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe bedeutet [jedoch] für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe.
9 Der Gerichtshof hat ferner ausgeschlossen, daß es sich bei der im Urteil Legros streitigen Abgabe um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages handelt, da diese nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehöre, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasse, sondern nur auf Waren, die in eine bestimmte Region eines Mitgliedstaats eingeführt würden, erhoben werde, während aus dieser Region stammende Waren eben wegen ihres regionalen Ursprungs systematisch von der Abgabe befreit würden.
Nach Auffassung der griechischen Regierung unterscheidet sich der bis zum 1. Juli 1994 im Dodekanes erhobene dazio di consumo in diesem Punkt von der im Urteil Legros streitigen Abgabe. Der dazio di consumo wurde tatsächlich auch auf aus dem Dodekanes ausgeführte Waren, einschließlich der dort hergestellten Waren, erhoben. Dieser Unterschied bezüglich des Systems zeigt nach Auffassung der griechischen Regierung, daß es sich um ein inländisches Abgabensystem handelte, das unterschiedslos für alle Waren gegolten habe und durch das der örtlichen Verwaltung die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben hätten zur Verfügung gestellt werden sollen. Im übrigen sei schon dadurch, daß die Abgabe auf alle Waren erhoben worden sei, ausgeschlossen gewesen, daß es sich um eine protektionistiselle Maßnahme gehandelt habe und/oder die Abgabe geeignet gewesen sei, den Wettbewerbs zu verfälschen.
10 Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Abgesehen davon, daß bei der Warenausführung, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, ein niedrigerer Abgabesatz galt als bei der Wareneinführung, kann die grundliegende Tatsache nicht übersehen werden, daß der Tatbestand, an den für die Abgabeerhebung angeknüpft wurde, jedenfalls die Überschreitung einer Grenze war, sei es einer Grenze im eigentlichen Sinn, soweit die Waren in andere Länder ausgeführt wurden, oder im uneigentlichen Sinn, soweit sie für andere Teile des griechischen Hoheitsgebiets bestimmt waren. Hieraus folgt, daß nur die im Dodekanes hergestellten und unmittelbar in Verkehr gebrachten Waren nicht abgabepflichtig waren und daß allein auf diese Waren diese abgabenrechtlich günstigere Behandlung Anwendung finden konnte.
Meines Erachtens kann daher die Tatsache, daß die streitige Regelung auch für aus der Region ausgeführte Waren eine finanzielle Belastung begründete, die weitgehend der Belastung für Einfuhren entsprach, nicht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Art des dazio di consumo führen, d. h. es läßt sich nicht sagen, daß es sich um eine Abgabe gehandelt habe, die auf bestimmte Warengruppen nach objektiven Kriterien und unabhängig von deren Ursprung erhoben worden sei.
Im Hinblick auf das Vorbringen, daß die Abgabe keinen Schutzcharakter habe, genügt meines Erachtens der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Sociaal Fonds Diamentarbeiders vom 1. Juli 1969, nach der eine einseitig auferlegte finanzielle Belastung, die ausländische Waren aufgrund der Grenzüberschreitung trifft, sofern es sich nicht um einen Zoll im eigentlichen Sinne handelt, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 darstellt, auch wenn sie keine diskriminierende Wirkung und keinen Schutzcharakter hat und die fragliche Ware nicht in Wettbewerb mit inländischen Erzeugnissen tritt.
11 Die vorlegenden Gerichte möchten ferner wissen, ob die Abgabe auf in den Dodekanes eingeführte Waren auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, wenn sie auch auf Waren, die aus einer anderen Region Griechenlands stammen, erhoben wird.
12 Insoweit weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen und gleichfalls den in den DOM erhobenen octroi de mer betreffenden Urteil Lancry u. a. entschieden hat: Der Grundsatz der sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion im Sinne von Artikel 9 des Vertrages gebietet... als solcher, daß der freie Warenverkehr innerhalb der Union allgemein und nicht nur im zwischenstaatlichen Handel sichergestellt wird. Wenn die Artikel 9 ff. sich ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten beziehen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen Artikeln vorausgesetzt wird, daß es innerhalb dieser Staaten keine Abgaben gibt, die die Merkmale eines Zolls aufweisen. Da es eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion ist, daß es keine derartigen Abgaben gibt, implizieren die Artikel 9 ff. auch deren Verbot.
Unter diesem Gesichtspunkt ist folglich nach Auffassung des Gerichtshofes der Schaden, der sich für die Einheit des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Errichtung einer regionalen Zollgrenze ergibt, der gleiche, ob die Abgabe wegen des Überschreitens dieser Grenze nun auf inländische Waren oder aber auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird.
13 In meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache hatte ich die dem Standpunkt des Gerichtshofes entgegengesetzte Auffassung vertreten. Ich hatte nämlich ausgeführt, daß in Fällen, in denen eine aus einem Mitgliedstaat stammende Ware von einer Region dieses Mitgliedstaats in eine andere verbracht werde, die grundlegende und unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Artikel 9 ff. des Vertrages fehle, daß eine Grenze zwischen zwei Staaten überschritten werde. Ich ging also davon aus, daß sich die Idee der Einheit des Zollgebiets nicht von der im Vertrag enthaltenen Regelung der Zollunion trennen lasse, mit der eine Beseitigung der Hindernisse im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten, nicht auch im Verkehr zwischen Regionen und Gemeinden innerhalb desselben Mitgliedstaats, bezweckt werde. Angesicht dieser Erwägungen kam ich zu dem Ergebnis, die Auffassung, Artikel 12 setze eine Abschaffung der regionalen und der Gemeindezölle voraus, finde nicht nur keine geeignete Grundlage im Vertrag, sondern würde zudem eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung in bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte im Hinblick auf die Zollunion und den Warenverkehr sowie im Hinblick auf Dienstleistungen und die Freizügigkeit im allgemeinen wieder in Frage stellen.
14 Der Gerichtshof ist jedoch zu dem erwähnten Ergebnis gekommen. Obwohl ich keinen Grund sehe, von der in der Rechtssache Lancry u. a. geäußerten Auffassung abzuweichen, nehme ich diese Rechtsprechung zur Kenntnis, nach der die vorliegende Frage dahin zu beantworten ist, daß eine Abgabe, die von einem Mitgliedstaat auf alle Waren bei der Einführung in eine Region seines Hoheitsgebiets erhoben wird, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, wenn sie auch auf Waren aus anderen Regionen dieses Staates erhoben wird.
15 Da ich hinsichtlich der Art der fraglichen Abgabe zu dem Ergebnis gekommen bin, daß es sich um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll handelt, halte ich es nicht für erforderlich, auf die Frage hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit Artikel 95 des Vertrages und der Richtlinie 77/388/EWG einzugehen, weil eine Abgabe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im System des Vertrages nicht zugleich zur Gruppe der Abgaben gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages und zu den inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 gehören kann.
16 Die griechische Regierung beantragt für den Fall, daß der Gerichtshof eine Abgabe von der Art des dazio di consumo für rechtswidrig erklären sollte, die zeitliche Wirkung des Urteils zu begrenzen. Sie verweist insoweit auf die schwerwiegenden finanziellen Folgen, die eine Entscheidung, mit der die fragliche Abgabe für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erldärt wurde, für die örtlichen Verwaltungen hätte, und auf die Unsicherheit, die hinsichtlich der tatsächlichen Tragweite des Verbotes von Abgaben gleicher Wirkung bis zum Erlaß der Urteile Legros u. a. (a. a. O.) und Lancry u. a. (a. a. O.) bestanden habe.
Bekanntlich wird durch die Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 177 gibt, die Bedeutung dieser Norm, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, verdeutlicht und konkretisiert. Folglich haben die Gerichte die Norm in dieser Auslegung grundsätzlich auch auf vor dem Auslegungsurteil entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern es sich nicht um (z.B. wegen Ablaufs von Verfahrens- oder Verjährungsfristen) erledigte Rechtsverhältnisse handelt, sondern die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit betreffend die Anwendung dieser Norm dem zuständigen Gericht unterbreitet werden kann, erfüllt sind.
17 Der Gerichtshof hat entschieden, daß er nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit beschränken kann, sich auf die von ihm der Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Soweit der Gerichtshof in diesem Sinn entschieden hat, hat er stets auf zwei Kriterien abgestellt. Er hat erstens untersucht, welche praktischen Auswirkungen seine Urteile beim Fehlen einer zeitlichen Begrenzung haben könnten, wobei dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann. Der Gerichtshof hat zweitens geprüft, ob eine objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der den Gegenstand des Auslegungsurteils bildenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestanden hat und inwieweit das Verhalten der Gemeinschaftsorgane selbst möglicherweise zu einer solchen Unsicherheit beigetragen hat.
18 Bei der Anwendung der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den Ausgangsrechtsstreit ist der Fall, in dem der dazio di consumo auf aus Ländern der Gemeinschaft in den Dodekanes eingeführte Waren erhoben wurde, von dem Fall zu unterscheiden, in dem ihm aus anderen Regionen der Griechischen Republik stammende Waren unterlagen.
Im ersten Fall besteht meines Erachtens kein Grund, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu begrenzen. In Artikel 29 des vierten Teils — Übergangsmaßnahmen — der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland war festgelegt, daß Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise bis zum 1. Januar 1986 abzuschaffen waren. Es war keine Ausnahme hiervon vorgesehen und es bestand auch keine andere Vorschrift der Beitrittsakte, nach der besondere Voraussetzungen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Dodekanes galten, wie dies hinsichtlich der französischen DOM geregelt war. Es war auch nicht so — und wird von der griechischen Regierung auch nicht vorgebracht—, daß etwa eine Handlung der Gemeinschaftsorgane berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen finanziellen Belastung mit dem Gemeinschaftsrecht hervorgerufen hätte; auch insoweit bestand ein Unterschied zu dem in den DOM erhobenen octroi de mer.
19 Vollkommen anders ist die Lage dagegen in Fällen, in denen der dazio di consumo auf Waren erhoben wurde, die nicht aus einem anderen Mitgliedstaat, sondern aus einer anderen Region desselben Staates stammten. Insoweit ging die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes vor dem Erlaß des Urteils Lancry u. a. nämlich dahin, daß die Bestimmungen des Vertrages auf rein innerstaatliche Sachverhalte unanwendbar seien und daß aus der Tatsache, daß die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren festgestellt worden sei, nicht zwingend folge, daß auch die Anwendung auf inländische Waren unmöglich sei. Das Urteil Lancry u. a. stellt also eine grundlegende Änderung der vom Gerichtshof bis dahin in seiner Rechtsprechung verfolgten Linie dar. Folglich konnten die Griechische Republik und die Organe der kommunalen Selbstverwaltung mit guten Gründen der Ansicht sein, daß die nationale Regelung betreffend den dazio di consumo zumindest hinsichtlich ihrer Anwendung auf inländische Waren keine Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfe.
20 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof, insbesondere mit Rücksicht auf die Anforderungen der Rechtssicherheit, vor, für Recht zu erkennen, daß die Vertragswidrigkeit der Erhebung einer Abgabe von der Art des dazio di consumo nicht im Hinblick auf aus der Griechischen Republik stammende Waren geltend gemacht werden kann, soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die ihre Wirkungen vor dem 9. August 1994, dem Tag des Erlasses des Urteils Lancry, erschöpft haben. Da die fragliche Regelung mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aufgehoben wurde, kann daher niemand unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit die Erstattung der Abgabe verlangen, es sei denn, ėr hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Abgabenerhebung eingelegt.
21 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Fragen der vorlegenden Gerichte wie folgt zu beantworten:
1) Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle sind dahin auszulegen, daß sie es verbieten, daß ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zu seinem Hoheitsgebiet gehörende Region nach Maßgabe des Warenwerts eine Abgabe erhebt, auch wenn die Abgabe auch auf aus einem anderen Teil desselben Mitgliedstaats stammende in diese Region verbrachte Waren erhoben wird.
2) Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle sind dahin auszulegen, daß sie es verbieten, daß ein Mitgliedstaat auf sämtliche in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachte Waren eine Abgabe erhebt, auch wenn diese Abgabe auch auf aus einem anderen Teil desselben Mitgliedstaats stammende Waren erhoben wird.
3) Niemand kann unter Berufung auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle die Erstattung einer Abgabe wie des dazio di consumo verlangen, die vor dem 9. August 1994 für aus einem anderen Teil desselben Mitgliedstaats stammende Waren entrichtet wurde, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf gegen die Abgabenerhebung eingelegt.