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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1995 – C-1/94

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:162

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 1. Juni 1995

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt Sie der Consiglio di Stato nach der Auslegung einiger Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor.

2 Die auf Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag gestützte gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde am 1. Juli 1968 eingeführt. Sie ist gegenwärtig in der Verordnung Nr. 1785/81 geregelt, und durch sie sollen den Zuckerrübenerzeugern Preis- und Absatzgarantien für die Mengen zugesichert werden, die der Zuckernachfrage und den Ausfuhrmöglichkeiten der Gemeinschaft entsprechen.

3 Diese gemeinsame Marktorganisation beruht auf einem Quotensystem, das, angesichts von Überschüssen sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt, die Erzeugung in Grenzen halten [soll], indem es sie soweit wie möglich dem Inlandsverbrauch annähert, und gleichzeitig die regionale Spezialisierung fördern [soll]. Zunächst werden den Mitgliedstaaten die zu erzeugenden Zuckermengen zugeteilt, die sie anschließend unter den verschiedenen Erzeugern aufteilen müssen.

4 In Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81 wird zwischen drei Arten von Quoten unterschieden: Die A-Quote, die den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft darstellt, kann im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, und ihr Absatz ist durch den Interventionspreis garantiert. Die B-Quote ist die Menge der Zuckererzeugung, die über die Grundquote (A-Quote) hinausgeht, ohne die Höchstquote, die der A-Quote, multipliziert mit einem Koeffizienten, entspricht, zu überschreiten. Sie kann ebenfalls innerhalb der Gemeinschaft frei vermarktet werden, jedoch ohne Garantie durch den Interventionspreis, oder sie kann mit einer Ausfuhrbeihilfe in Drittländer ausgeführt werden... Schließlich kann die C-Quote, d. h. die Erzeugung, die über die Höchstquote (A- und B-Quote) hinausgeht, nur in Drittländern vermarktet werden, ohne daß für sie irgendeine Ausfuhrbeihilfe gewährt werden könnte.

5 Die Mitgliedstaaten teilen jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zuckererzeuger für jedes Wirtschaftsjahr (das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres dauert) eine A-Quote und eine B-Quote zu.

6 Gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

7 Dieser den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum soll es ermöglichen, in bezug auf die bestehenden und die künftigen Produktionseinheiten gegebenenfalls den Erfordernissen der Umstrukturierung des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus sowie der Zucker- und Isoglukoseherstellung gerecht zu werden.

8 In Artikel 25 Absatz 2 heißt es:

Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes zuckererzeugenden oder jedes isoglukoseerzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die für den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zeitraum [die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86] 10 v. H. — je nach Fall — der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 24 festgelegten B-Quote nicht überschreitet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10 v. H. gilt nicht in Italien und in den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebietes in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen.

...

9 Schließlich ist in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehen, daß diese Quotenübertragungen nur zugunsten von einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote ..., die in demselben Gebiet ... ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden, erfolgen dürfen.

10 Bei der Übertragung von Quoten in Italien im Rahmen von Umstrukturierungsplänen nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 kann als zuckererzeugendes Unternehmen eine Gruppe von zuckererzeugenden Unternehmen betrachtet werden, die technisch, wirtschaftlich und strukturell miteinander verbunden sind und gemeinsam für die Verpflichtungen einstehen, die sich für sie insbesondere gegenüber den Zuckerrübenoder Zuckerrohrerzeugern aus der Gemeinschaftsregelung ergeben.

11 Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung sollten diese Bestimmungen über die Übertragung von Quoten durch einen Rechtsakt des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Änderung der A- und B-Quoten im Fall der Fusion oder Veräußerung von zuckererzeugenden Unternehmen und im Fall der Veräußerung von Zuckerfabriken ergänzt werden. Genau dies ist Gegenstand der Verordnung Nr. 193/82.

12 In Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung ist folgendes vorgesehen:

b) bei der Veräußerung eines zuckererzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die A-Quote und die B-Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer zuckererzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die A-Quote und die B-Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die A-Quote und die B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens oder der zuckererzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

13 Somit kann der den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumte Spielraum in bestimmten Fällen — im Rahmen von Umstrukturierungsplänen — unbegrenzt sein, während die in der Verordnung Nr. 193/82 vorgesehene Änderung der Quoten im Fall der Fusion oder des Verkaufs nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen ist, die einen genau festgelegten Verteilungsmaßstab anwenden.

14 Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Änderungsgründen hat im Rahmen erheblicher Umstrukturierungsvorgänge bei den italienischen Zuckererzeugern zu Schwierigkeiten geführt.

15 Die Cavarzere Produzioni Industriali SpA (im folgenden: Cavarzere), die Saccarifera del Rendina SpA (im folgenden: Saccarifera) und die Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri (im folgenden: SIZ) bilden den Gruppo Saccarifero Veneto (im folgenden: GSV).

16 Die Firmen Cavarzere und SIZ verkauften ihre Fabriken ganz oder teilweise an die Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA (im folgenden: ISI).

17 Durch Ministerialdekret vom 11. August 1986, das in Anwendung von Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 erging, wurden die Quoten des GSVKonzerns für das Zuckererzeugungsjahr 1986/87 geändert, um der Verminderung seiner Produktionskapazitäten Rechnung zu tragen. Von insgesamt 3225500 Doppelzentnern, die dem GSV durch Ministerialdekret vom 22. April 1986 als A-Quote zugeteilt worden waren, wurden 2573300 Doppelzentner auf die ISI übertragen. Bei der B-Quote wurden von insgesamt 600700 Doppelzentnern 508900 Doppelzentner auf diese Firma übertragen.

18 Cavarzere und Saccarifera fochten das Ministerialdekret vom 11. August 1986 vor dem Verwaltungsgericht an. Sie machten insbesondere geltend, daß es nach dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Endtermin für die Übertragung der Quoten erlassen worden sei.

19 Cavarzere und Saccarifera wandten sich auch gegen das (am 16. März 1987 veröffentlichte) Ministerialdekret vom 27. Februar 1987, mit dem die Quoten für das Wirtschaftsjahr 1987/88 festgelegt wurden. In diesem Dekret wurden die dem GSVKonzern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr durch das Dekret vom 11. August 1986 zugeteilten Quoten nicht geändert und die Quoten konkurrierender Unternehmen erhöht. Cavarzere und Saccarifera machten geltend, daß die Fristen nicht eingehalten und die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen mengenmäßigen Grenzen für die Ausnutzung des Spielraums bei der Zuteilung der Quoten überschritten worden seien.

20 Die gegen die Ministerialdekrete vom 11. August 1986 und vom 27. Februar 1987 gerichteten Klagen wurden vom Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio abgewiesen.

21 Darüber hinaus wurden durch ein auf die Verordnung (EWG) Nr. 1107/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 gestütztes Ministerialdekret vom 30. Juni 1988 in Anwendung des den Staaten eingeräumten Spielraums die Zuckererzeugungsquoten für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festgelegt und die den Firmen Cavarzere und Saccarifera zustehenden Erzeugungsquoten herabgesetzt. Diese erreichten durch Urteil Nr. 1245/91 des Tribunale Amministrativo Regionale die Aufhebung dieses Dekrets, die damit begründet wurde, daß zum Zeitpunkt seines Erlasses die Frist für die Ausnutzung des Spielraums bei den Quoten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 abgelaufen gewesen sei.

22 Gegen alle drei genannten Entscheidungen des Tribunale Amministrativo Regionale wurde bei der Streitsachenabteilung des Consiglio di Stato Berufung eingelegt; dieser legt Ihnen sechs Fragen zur Vorabentscheidung vor. Ich werde sie nacheinander prüfen.

Zur ersten Frage: Handelt es sich bei der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 festgelegten Frist, innerhalb der ein Mitgliedstaat seinen in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehenen Spielraum ausnutzen darf, um eine Ausschlußfrist?

23 Der Spielraum, über den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 verfügen, wurde durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 934/86 bestätigt, durch den Artikel 25 Absatz 2 nur geringfügig geändert wurde. In der Verordnung Nr. 1107/88 wurde Artikel 25 weder geändert noch aufgehoben; er gilt somit fort. Folglich konnten die Mitgliedstaaten von dem Spielraum während der Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89, um die es in dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht geht, Gebrauch machen.

24 Als Endtermin für die Ausübung dieser Befugnis wurde in Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82, der eine Grundregel aufstellt, ohne auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr oder Jahr Bezug zu nehmen, der 1. März festgelegt. In Abweichung von diesem Grundsatz wurde das Ablaufdatum durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 der Kommission vom 29. Mai 1986 nur für das Wirtschaftsjahr 1986/87 auf den 1. Juli 1986 hinausgeschoben.

25 Die vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Ministerialdekrete sind alle nach dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Endtermin ergangen. Das Ministerialdekret vom 11. August 1986 hätte vor dem 1. Juli 1986 veröffendicht werden müssen, das am 16. März 1987 veröffentlichte Dekret vom 27. Februar 1987 vor dem 1. März 1987 und das am 10. August 1988 veröffentlichte Dekret vom 30. Juni 1988 vor dem 1. März 1988.

26 Unter diesen Umständen werden Sie gefragt, ob der Endtermin 1. März (oder 1. Juli für das Jahr 1986) Ausschluß Wirkung hat oder zwingend ist.

27 Lassen Sie mich ohne Umschweife sagen, daß die Mitgliedstaaten meines Erachtens an diese Endtermine gebunden sind und sie nicht einseitig ändern können.

28 Die Verzögerungen beim Erlaß der Gemeinschaftsregelung haben zweifellos zu Schwierigkeiten für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer geführt.

29 Nehmen wir als Beispiel das Wirtschaftsjahr 1988/89: Die Verordnung Nr. 1107/88 schließt die Anwendung von Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81, der nicht aufgehoben wird, nicht aus. Der neue Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1107/88 geänderten Fassung sieht folgendes vor:

Für die Wirtschaftsjahre 1988/89, 1989/90 und 1990/91 sind die A- und B-Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen und der isoglukoseerzeugenden Unternehmen unbeschadet von Artikel 24 Absatz la und von Artikel 25 diejenigen, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 galten.

30 Folglich ist den Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1988/89 ein Spielraum eingeräumt worden, ohne daß jedoch der Endtermin 1. März, den die Mitgliedstaaten unmöglich einhalten konnten, geändert wurde.

31 Gleichzeitig gilt die Verordnung Nr. 1107/88 gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 erst ab 1. Juli 1988.

32 Daraus ergibt sich ein Widerspruch zwischen dem letztgenannten Artikel — der den Mitgliedstaaten die Ausnutzung ihres Spielraums für das Wirtschaftsjahr 1988/89 unmöglich macht — und dem neuen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81, der die Anwendung von Artikel 25 für dieses Wirtschaftsjahr nicht ausschließt.

33 Klar ist jedoch, daß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 festgelegte Endtermin 1. März aus folgenden drei Gründen nur durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft geändert werden konnte: Erstens war nur die Gemeinschaft zur Änderung dieses Datums befugt. Zweitens erforderte der Sinn und Zweck dieser Regelung die Festlegung eines Endtermins, der vom Beginn des Wirtschaftsjahres weit genug entfernt war. Schließlich müssen die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit auf das vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegte Datum 1. März vertrauen können. Gehen wir auf diese drei Punkte näher ein.

34 Erstens konnte dieses vom Rat festgelegte Datum nur von ihm oder von der Kommission mit Ermächtigung des Rates geändert werden. Sie haben im Urteil Nykøbing vom 16. Januar 1979 folgendes ausgeführt:

Da sich ... die gemeinsame Marktorganisation für Zucker auf die Beziehungen zwischen den Zuckerherstellern und den Zukkerrübenerzeugern erstreckt, gehört diese Materie, soweit sie in spezifischer Weise die Zuckerherstellung betrifft, ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und die Mitgliedstaaten können insoweit nicht mehr einseitig von sich aus tätig werden.

35 Wenn ein Mitgliedstaat ermächtigt würde, einseitig — und rückwirkend — den vom Rat festgelegten Endtermin zu ändern, wäre die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet und würden vor allem die Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verletzt.

36 Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, daß die Mitgliedstaaten, als 1986 die Verordnung über die Zuteilung der Quoten verspätet nach dem 1. März erging, durch eine Verordnung der Kommission ermächtigt wurden, in Abweichung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 von ihrem Spielraum bis zum 1. Juli 1986 Gebrauch zu machen. Die Festlegung dieses Datums ist niemals den Mitgliedstaaten überlassen worden.

37 Zweitens ist, wie die Kommission ausgeführt hat, der Endtermin 1. März mit dem Erfordernis zu erklären, den Unternehmen für ihre geschäftliche Planung eine Frist zu lassen, und zwar vom 1. März bis 30. Juni. Sie müssen insbesondere genau wissen, welche Erzeugungsquoten ihnen zugeteilt werden, um vor dem 1. Juli, dem Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zuckerrübenkäufe vorzusehen und um nicht mehr als die Quote zu erzeugen, da dies dem Zuckerhersteller jede Preisgarantie raubt und für ihn zu Verlusten führen kann.

38 Hinzu kommt, daß die Infragestellung des Datums 1. März die Anwendung der gesamten gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beeinträchtigt. Ohne Kenntnis der Erzeugungsquoten ist es nämlich nicht möglich, Kaufverträge über Zuckerrüben zu schließen. In Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß die Zuckerhersteller die der A-Quote entsprechenden Zuckerrübenmengen mitteilen, über die sie vor der Aussaat, d. h. vor dem Monat März, Verträge abgeschlossen haben. Wenn sie diese Lieferverträge nicht vor der Aussaat abschließen, sind die Hersteller verpflichtet, für alle verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

39 Schließlich können die Quoten nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht nach dem 1. März in Frage gestellt werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer davon nicht vorher in Kenntnis gesetzt wurden. Dieser Grundsatz gilt um so mehr, als die Quotenübertragung unbegrenzt erfolgen kann. Sie haben sich zu Rechtsakten der Gemeinschaft wie folgt geäußert:

... der Grundsatz der Rechtssicherheit [verbietet es] zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

40 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Dekret, mit dem 1988 die Quoten von Cavarzere und Saccarifera herabgesetzt wurden, am Vortag (30. Juni) des Beginns des Wirtschaftsjahres (1. Juli) erging und am 10. August veröffentlicht wurde, als das Wirtschaftsjahr schon lange lief.

41 Folglich standen Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1662/86 der Ausnutzung des Spielraums der Italienischen Republik nach dem 1. Juli 1986 (Ministerialdekret vom 11. August 1986) für das Wirtschaftsjahr 1986/87 und nach dem 1. März für die Wirtschaftsjahre 1987/88 und 1988/89 (Ministerialdekrete vom 27. Februar 1987 und vom 30. Juni 1988) entgegen.

Zur zweiten und zur dritten Frage, die ich wie folgt umformuliere: Ist auf die Aufteilung der Quoten im Fall der Fusion oder der Veräußerung von Unternehmen allein Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 anwendbar? Können die Mitgliedstaaten außerdem zugleich von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehenen Spielraum Gebrauch machen?

42 Mit diesen beiden den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnissen werden unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt: Im einen Fall soll eine strukturelle Anpassung der verarbeitenden Industrie und des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten ermöglicht werden, im anderen Fall sollen die Konsequenzen aus Fusionen oder Veräußerungen von Unternehmen gezogen werden. Die anzuwendenden Verfahren unterscheiden sich: Im einen Fall ist der Spielraum der Italienischen Republik unbegrenzt, wenn Umstrukturierungspläne durchgeführt werden, im anderen Fall teilt der Mitgliedstaat die Quoten im Verhältnis der übernommenen oder abgezogenen Zuckerproduktionsmengen zu. Sie sind an unterschiedliche Fristen gebunden: Im einen Fall muß die Zuteilung der geänderten Quoten vor dem 1. März erfolgen, damit sie im folgenden Wirtschaftsjahr zur Anwendung kommt, im anderen Fall wird sie für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam, wenn die Fusion oder die Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar des folgenden Jahres erfolgt.

43 Somit schließt die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 die Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht aus, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind, und zwar insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen. Hierzu ist festzustellen, daß es in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 heißt: Die ... Grenze von 10 v. H. gilt nicht in Italien ..., wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung ... in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen.

44 Folglich kann ein Mitgliedstaat zugleich einen Plan zur Umstrukturierung seiner Zuckerindustrie gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 durchführen und im Anschluß an eine Veräußerung oder Übernahme von Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 Quoten übertragen.

Zur vierten Frage: Erlaubt der den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumte Spielraum eine Herabsetzung der A- und B-Quoten um zusammen höchstens 10 %, oder erlaubt er eine Herabsetzung jeder dieser Quoten um 10 %?

45 In den angefochtenen Dekreten scheint dieser Artikel nicht angewandt worden zu sein. Auch wenn der Consiglio di Stato keine Gründe dafür nennt, konnte er dennoch der Ansicht sein, daß die Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits nicht ohne Bedeutung ist.

46 Ich stelle fest, daß Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgendes vorsieht: Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes zuckererzeugenden ... Unternehmens ... um eine Gesamtmenge herabsetzen, die ... 10 v. H. — je nach Fall — der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 24 festgelegten B-Quote nicht überschreitet. Die Verwendung des ausschließenden Bindeworts oder zeigt, daß der Spielraum von 10 % für die A-Quote unter Heranziehung der A-Menge und für die B-Quote unter Heranziehung der B-Menge berechnet wird.

47 Im übrigen dürfen die A-Quoten und die B-Quoten nicht durcheinandergebracht werden. Wie wir gesehen haben, unterliegen sie unterschiedlichen Regelungen und sind nicht austauschbar.

Zur fünften Frage: Welche Quote haben die Mitgliedstaaten als Grundlage für die Berechnung des Spielraums von 10 % heranzuziehen, die im Dekret über die ursprüngliche Zuteilung festgelegte oder die, die sich durch etwaige ergänzende, aus den vorangegangenen Jahren übertragene Zuteilungen und durch etwaige Kürzungen aufgrund nicht erzeugter Zuckermengen ergibt?

48 Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 ist zu entnehmen, daß der Spielraum von 10 % je nach Fall anhand der A-Quote oder anhand der gemäß den in Artikel 24 aufgestellten Voraussetzungen ermittelten B-Quote berechnet wird. Er beruht somit auf der innerstaatlichen Entscheidung über die Aufteilung der Grundmengen A und der Grundmengen B unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckerherstellern. Mangels näherer Angaben bezieht sich der Spielraum des Staates nicht auf die theoretische Quote, sondern auf die dem betreffenden Unternehmen tatsächlich zugeteilte Quote. Folglich hindert nichts den Mitgliedstaat daran, ergänzende, aus den vorangegangenen Jahren übertragene Zuteilungen zu berücksichtigen oder von der Grundquote die nicht erzeugten Zuckermengen abzuziehen.

Zur sechsten Frage: Was ist unter Plänen zur Umstrukturierung zu verstehen? Handelt es sich um Pläne auf nationaler Ebene oder auf der Ebene kleinerer geographischer Einheiten?

49 Diese Frage ist in Italien von großer Bedeutung, da der Mitgliedstaat nur aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebietes unbegrenzte Übertragungen vornehmen kann.

50 Meiner Ansicht nach ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 — bestätigt durch die vierzehnte Begründungserwägung dieser Verordnung —, daß diese Pläne die Umstrukturierung des Zuckersektors in genau abgegrenzten Regionen oder geographischen Gebieten betreffen müssen, wobei sich die Pläne natürlich auf Zuckerhersteller beziehen müssen.

51 Ich schlage Ihnen deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 der Kommission vom 29. Mai 1986 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor sind dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, den in diesen Vorschriften festgelegten Endtermin für die Ausnutzung des in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Spielraums durch die Mitgliedstaaten einseitig zu ändern.

Die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82, der die Änderung der A- und B-Quoten im Fall der Fusion oder Veräußerung von Unternehmen des Zuckersektors erlaubt, schließt die Ausnutzung des den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 eingeräumten Spielraums nicht aus, selbst wenn sie zur gleichen Zeit und in bezug auf dasselbe Unternehmen erfolgt, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Vorschriften erfüllt sind.

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die A-Quote und die B-Quote um jeweils 10 % herabsetzen können.

Der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene Spielraum bezieht sich auf die dem Unternehmen tatsächlich zugeteilten Quoten unter Berücksichtigung etwaiger nach der innerstaatlichen Entscheidung über die Aufteilung der Quoten eingetretener Änderungen.

Der Begriff des Plans zur Umstrukturierung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 betrifft eine Umstrukturierung in genau abgegrenzten Regionen oder geographischen Gebieten.