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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.1995 – C-432/93
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:175
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 8. Juni 1995
1 Der Court of Appeal hat Ihnen gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 Fragen nach der Auslegung der Artikel 36, 37 und 38 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich im Rahmen eines auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelfs (oder einer Kassationsbeschwerde, wie es im Übereinkommen heißt) stellen, der von einer Partei eingelegt wurde, gegen die die Vollstreckung eines französischen Urteils in England zugelassen wurde.
2 Mit der Einführung eines vereinfachten Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gemäß dem in Artikel 220 EWG-Vertrag niedergelegten Ziel wurde in erster Linie die Beschleunigung der Verfahren bezweckt. Die Komplexität des Verfahrens im vorliegenden Fall könnte Zweifel daran aufkommen lassen, ob dieses Ziel erreicht wurde, wenn sie nicht teilweise durch die schlechte Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens durch die betroffenen Gerichte zu erklären wäre. Ich werde auf den Verfahrensablauf eingehen, nachdem ich die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens dargestellt habe.
Das in dem Übereinkommen vorgesehene Vollstreckungsverfahren
3 Das Übereinkommen sieht ein vereinheitlichtes Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (Titel II), begleitet von einem vereinfachten Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten (Titel III), die innerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens ergehen (Titel I), vor. Durch Titel III (Anerkennung und Vollstreckung) soll die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden, indem die Anerkennung (1. Abschnitt) und die Vollstreckung (2. Abschnitt) der ausländischen Entscheidungen erleichtert werden. Der 2. Abschnitt dieses Titels (Artikel 31 bis 45) sieht dementsprechend ein summarisches Vollstreckungsverfahren vor, das folgende Merkmale aufweist.
4 Die erste Phase des Verfahrens ist nicht kontradiktorisch. Sie beginnt damit, daß ein Berechtigter den Antrag stellt, daß die im Urteilsstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklärt — oder, im Vereinigten Königreich, zur Vollstreckung registriert — wird (Artikel 31). Dieser Antrag wird an das in Artikel 32 genannte Gericht gerichtet, das entscheidet, ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachprüfen zu dürfen (Artikel 34). Dieses Gericht kann nur zwei Arten von Entscheidungen treffen: entweder die Vollstreckung zulassen oder sie ablehnen. Die Ablehnung der Vollstreckung kann nur auf einen der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe oder auf die Nichtberücksichtigung der in den Artikeln 31 (Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat), 32 und 33 (bezeichnete Gerichte und Formvorschriften) des Übereinkommens aufgestellten Erfordernisse gestützt werden. Wird der Antrag dementsprechend abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 40 ff.).
5 Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner hiergegen innerhalb der vorgesehenen Frist einen Rechtsbehelf einlegen. In diesem Stadium wird das Verfahren kontradiktorisch. Der Rechtsbehelf wird bei dem in Artikel 37 Absatz 1 genannten Gericht eingelegt. Solange die Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, ist die Vollstreckung unmöglich: Der Antragsteller kann nur Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners betreiben (Artikel 39).
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann zwei Arten von Entscheidungen treffen:
die Vollstreckung ablehnen, und zwar aus denselben Gründen wie in der ersten, nicht kontradiktorischen Phase des Verfahrens (gestützt auf die Artikel 27 und 28 oder auf Artikel 31);
die Vollstreckung zulassen und so die auf den Antrag ergangene Entscheidung bestätigen.
Artikel 38 eröffnet dem mit dem Rechtsbehelf befaßten Gericht zwei weitere Möglichkeiten:
die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen (Artikel 38 Absatz 1), wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Die Aussetzung muß von der Partei beantragt worden sein, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, und gegen die Entscheidung muß im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden sein oder noch eingelegt werden können;
die Möglichkeit, die Zwangs vollstrekkung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 38 Absatz 3).
6 Das Übereinkommen sieht schließlich die Möglichkeit einer dritten Phase des Verfahrens vor (Artikel 37 Absatz 2). Es handelt sich je nach der nationalen Rechtsordnung um eine Kassationsbeschwerde (z. B. in Frankreich) oder um einen auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf (z. B. im Vereinigten Königreich). Eine solche Beschwerde oder ein entsprechender Rechtsbehelf ist jedoch nur gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist eröffnet. Zwar stellt die Entscheidung, mit der das gemäß Artikel 37 Absatz 1 mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht die Vollstreckung zuläßt oder ablehnt, zweifellos eine solche Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist dar; gilt dies aber auch für die nach Artikel 38 getroffenen Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens oder die Leistung einer Sicherheit? Dies ist gerade eine der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen, die sich im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits stellen, dessen tatsächlicher Rahmen folgender ist.
Sachverhalt und Verfahren des Ausgangsrechtsstreits
7 Am 8. April 1987 erwirkte die Firma SISRO, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich, ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Tribunal de grande instance Paris, mit dem die Firma Ampersand, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Urheberrechts an Computerprogrammen verurteilt wurde. Die Firma Ampersand legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d'appel Paris ein; diese Berufung ist noch anhängig, da die Cour d'appel das Verfahren bis zum Abschluß von parallel eingeleiteten Strafverfahren ausgesetzt hat.
8 Auf Antrag der Firma SISRO und gemäß den Vorschriften des Übereinkommens ließ der High Court of Justice am 15. Dezember 1987 die Registrierung des französischen Urteils zur Vollstreckung in England, wo die Firma Ampersand Vermögenswerte besitzt, zu.
9 Die Firma Ampersand legte daraufhin einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung über den Antrag ein, wobei sie sich auf Artikel 27 Nr. 1 des Übereinkommens berief. Dieser am 8. April 1988 eingelegte Rechtsbehelf ist eigentlich im Hinblick auf die in Artikel 36 niedergelegten Fristerfordernisse unzulässig. Er wurde jedoch vom High Court of Justice für zulässig erklärt.
Auf Antrag der Firma Ampersand setzte das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht am 9. Oktober 1989 bis zur Entscheidung über die in Frankreich anhängige Berufung die Entscheidung aus und machte damit von der ihm durch Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch.
In Frankreich wies die Cour d'appel nacheinander am 11. Mai und am 21. Dezember 1989 zwei Anträge der Firma Ampersand auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Tribunal de grande instance zurück. Das französische Urteil ist also weiterhin vollstreckbar und erfüllt damit immer noch die Voraussetzungen des Artikels 31 des Übereinkommens.
10 Am 9. Mai 1990 legte die Firma SISRO beim Court of Appeal einen Rechtsbehelf gegen den Beschluß vom 9. Oktober 1989, die Entscheidung auszusetzen, ein. Mit Rücksicht auf die zweite Entscheidung der Cour d'appel Paris, mit der die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils von 1987 abgelehnt worden war, ermächtigte der Court of Appeal am 18. Dezember 1990 die Firma SISRO, beim High Court of Justice zu beantragen, die von diesem angeordnete Aussetzung der Entscheidung aufzuheben.
11 Der aufgrund dieser Entscheidung des Court of Appeal angerufene High Court of Justice entschied am 23. Januar 1992 zu zwei Punkten:
Er hob die zuvor angeordnete Aussetzung auf mit der Begründung, er müsse — der Comity entsprechend — der Entscheidung des französischen Gerichts folgen, das die Aussetzung der Vollstrekkung des Urteils von 1987 in der Hauptsache abgelehnt habe;
er wies den Rechtsbehelf der Firma Ampersand gegen den Registrierungsbeschluß zurück (es handelt sich hier um eine Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist im Sinne des Übereinkommens).
12 Die Firma Ampersand legte daraufhin zwei Rechtsbehelfe beim Court of Appeal ein, einen gegen die Aufhebung der Aussetzung und einen gegen die Zurückweisung ihres Rechtsbehelfs gegen die Registrierung (ich erinnere daran, daß dieses Gericht, das mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf befaßt ist, gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens zuständig ist, über die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist zu entscheiden).
13 Der Court of Appeal hat die beiden Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Hat ein Antragsteller im Vereinigten Königreich, der einen Rechtsbehelf nach Artikel 36 des Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingelegt hat, Anspruch auf den in Artikel 38 vorgesehenen Schutz, wenn er nicht mit Erfolg einen der in den Artikeln 27 und 28 aufgeführten Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Registrierung eines in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Urteils zur Vollstreckung geltend machen kann, und, falls ja, welche ist die Entscheidung, die ausgesetzt werden kann?
2) Ist der Umstand, daß die Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils in dem Staat, in dem das Urteil erlassen wurde, abgelehnt wurde,
i) erheblich für und/oder
ii) entscheidend für
die Art und Weise, in der die Befugnis, das Registrierungsverfahren im Sinne von Artikel 38 des Übereinkommens auszusetzen, auszuüben ist?
3) Wenn eines der in Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführten Gerichte nach Artikel 36 des Übereinkommens
i) eine Aussetzung ablehnt oder
ii) eine erfolgte Aussetzung wieder aufhebt,
ist dann das Gericht, bei dem nach Artikel 37 Absatz 2 ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf eingelegt worden ist, befugt, eine solche Aussetzung anzuordnen oder erneut anzuordnen?
Einleitende Bemerkungen
14 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofes im vorliegenden Fall geäußert. Obwohl ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung diese Vorbehalte zurückgenommen hat, scheint es mir sachdienlich, jede Unklarheit, die in diesem Punkt noch bestehen könnte, auszuräumen.
15 Die Kommission hatte zunächst Zweifel an der zeitlichen Anwendbarkeit des Übereinkommens.
16 Da das Vereinigte Königreich dem Brüsseler Übereinkommen nicht von Anfang an beigetreten ist, kommt nur seine durch das Beitrittsübereinkommen von 1978 geänderte Fassung für eine Anwendung zwischen den beiden Ländern im entscheidungserheblichen Zeitraum in Betracht. Dieses Übereinkommen trat am 1. November 1986 in Frankreich, dem Urteilsstaat, und am 1. Januar 1987 im Vereinigten Königreich, dem Vollstreckungsstaat, in Kraft. Gemäß den Übergangsbestimmungen ist jedoch in Artikel 34 Absatz 3 des Beitrittsübereinkommens vorgesehen, daß das Übereinkommen auf Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, anwendbar ist, wenn das Gericht des Urteilsstaats aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.
17 Es stellt sich also die Frage, ob das französische Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit dem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens zwischen den beiden Staaten übereinstimmen.
18 Dieser Punkt wurde von der Cour d'appel Paris in ihrem Urteil vom 11. Mai 1989 geprüft, in dem die Zuständigkeit der französischen Gerichte sowohl aufgrund der Berner Übereinkunft als auch aufgrund des Brüsseler Übereinkommens festgestellt wurde. Der Gerichtshof ist somit ebensowenig wie die Gerichte des ersuchten Staates befugt, die korrekte Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens durch die Gerichte des Urteilsstaats zu prüfen, wenn er nicht die eigentliche Grundlage des Übereinkommens in Frage stellen will: das dem Gericht des Urteilsstaats entgegengebrachte Vertrauen, das eine Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der Urteile ermöglichen soll. Der Gerichtshof hat sich im übrigen diesen Standpunkt schon zu eigen gemacht, als er in seinem Urteil Brasserie du Pêcheur feststellte, daß der Gerichtshof die Vorlagefrage beantwortet, ohne sich dazu zu äußern, ob das Brüsseler Übereinkommen nach seinem Artikel 54 auf diese öffentliche Urkunde überhaupt Anwendung findet.
19 Schließlich trifft die Feststellung der Kommission, daß der Rechtsstreit nicht vor den Court of Appeal gelangt wäre und die in den Vorlagefragen aufgeworfenen Probleme sich nicht hätten stellen können, wenn der High Court of Justice die in Artikel 36 des Übereinkommens niedergelegten Fristerfordernisse nicht mißachtet hätte, zwar zu, doch kann dies nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ändern.
20 Ich habe somit weder Zweifel an der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf den vorliegenden Fall noch an der Zuständigkeit des Gerichtshofes. Kommen wir also zur Prüfung der aufgeworfenen Fragen.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
21 Da alle Vorlagefragen im wesentlichen die Auslegung des Artikels 38 des Übereinkommens im Hinblick auf die Aussetzung der Entscheidung betreffen, ist zunächst zu untersuchen, ob das nach Artikel 37 Absatz 2 im Rahmen eines auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelfs angerufene Gericht zuständig ist, über eine solche Aussetzung zu entscheiden. Ich werde deshalb zuerst die dritte Frage beantworten.
Zur dritten Frage
22 Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens lautet folgendermaßen:
Gegen die Entscheidung, die gegen den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
...
im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
23 Im Hinblick auf diese Bestimmung geht die Ihnen vorgelegte Frage also dahin, ob die Entscheidung, eine zuvor angeordnete Aussetzung der Entscheidung aufzuheben, die gemäß Artikel 38 des Übereinkommens von dem mit dem Rechtsbehelf befaßten Gericht getroffen wird, eine Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist darstellt, die allein Gegenstand einer Kassationsbeschwerde oder eines entsprechenden Rechtsbehelfs sein kann. Sowohl aus den Berichten zu dem Übereinkommen als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich meines Erachtens, daß diese Frage zu verneinen ist.
24 Nach dem Jenard-Bericht sollte durch das Übereinkommen eine Häufung von Rechtsbehelfen vermieden werden, die eine Behinderung der von dem Übereinkommen erstrebten Freizügigkeit der Urteile bedeuten [würde]. Daher wurde vorgesehen, daß die Befugnis, seine Entscheidung auszusetzen, ... allein dem mit dem Rechtsbehelf befaßten Gericht zu[steht]. Im Umkehrschluß ergibt sich daraus also offensichtlich, daß weder das mit der Klage befaßte Gericht noch das mit einer Kassationsbeschwerde oder einem entsprechenden Rechtsbehelf befaßte Gericht zur Aussetzung befugt ist. Der Schlosser-Bericht ist noch deutlicher. Er gibt eine genaue Definition der Natur des Rechtsbehelfs, der bei dem in Artikel 37 Absatz 2 bezeichneten Gericht eingelegt werden kann: Sinn der Regelung [des Artikels 37] ist es, im Interesse einer zügigen Durchführung der Vollstrekkung die Zahl der Rechtsbehelfe auf einen einzigen, mit der Möglichkeit voller Tatsachenkontrolle, und einen zweiten beschränkt auf eine Rechtskontrolle, zu begrenzen. Es heißt dort weiter gegen die Entscheidung des Gerichts, welches über einen Rechtsbehelf des Schuldners oder Gläubigers befunden habe, sei nur noch ein weiterer Rechtsbehelf statthaft.
25 Den Berichterstattern scheint also eine enge Auslegung der Artikel 37 Absatz 2 und 38 des Übereinkommens vorgeschwebt zu haben. Überdies hat der Gerichtshof diese Vorschriften in den beiden Urteilen, in denen es um Fragen ging, die mit denjenigen, die uns hier beschäftigen, im wesentlichen übereinstimmen, ebenso ausgelegt.
26 So hatte in der Rechtssache, die zum Urteil Brennero führte, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 angerufene Bundesgerichtshof Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde, die gegen die aufgrund von Artikel 38, letzter Absatz, ergangene Anordnung einer Sicherheitsleistung eingelegt worden war. Der Gerichtshof hat Artikel 37 Absatz 2 seinerzeit mit Rücksicht auf das Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen,
dahin ausgelegt, daß
diese Bestimmung nicht in der Weise ausgedehnt werden [kann], daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, z. B. ein Rechtsmittel gegen eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung, zulässig wäre.
27 Zwar hatte Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen bereits festgestellt, eine solche Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, sei als die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf zu verstehen, doch blieb dem Gerichtshof noch die Aufgabe, den Sinn dieses Ausdrucks zu definieren, um festzustellen, ob hierunter auch die aufgrund von Artikel 38 getroffenen Entscheidungen fallen können. Hierzu hat er sich im Urteil Van Dalfsen u. a. geäußert, das im übrigen Gelegenheit gab, die im Urteil Brennero vertretene Auffassung zu bestätigen. Die Rechtssache Van Dalfsen weist derartige Gemeinsamkeiten mit der vorliegenden Rechtssache auf, daß sie es wert ist, noch einmal dargestellt zu werden.
28 Für ein in Belgien ergangenes Urteil war in den Niederlanden die Vollstreckbarerklärung erteilt worden. Herr Van Dalfsen hatte daraufhin gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf nach Artikel 36 eingelegt und zugleich die Aussetzung der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf bis zum Abschluß des in Belgien anhängigen Berufungsverfahrens beantragt. Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hatte diesen für unbegründet erklärt, den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und die Stellung einer Sicherheitsleistung angeordnet. Herr Van Dalfsen hatte daraufhin Kassationsbeschwerde eingelegt. Das aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 angerufene Gericht legte dem Gerichtshof daraufhin die Frage vor, ob es über eine solche Entscheidung, mit der u. a. die Aussetzung der Entscheidung aufgrund von Artikel 38 abgelehnt werde, entscheiden könne.
29 Der Gerichtshof stützte sich erneut auf den vom Übereinkommen verfolgten entscheidenden Gesichtspunkt der Beschleunigung und legte den Ausdruck Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, eng aus, um jede Möglichkeit eines auf Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens gestützten Rechtsbehelfs gegen nach Artikel 38 ergangene Entscheidungen endgültig auszuschließen:
... mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Übereinkommen die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen durch die Einrichtung eines einfachen und schnellen Verfahrens im Vollstreckungsstaat erleichtern will, [ergibt sich, ] daß der Ausdruck Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nur die Entscheidungen meint, die über die Begriindetheit des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befinden, nicht aber die Entscheidungen, die nach Artikel 38 des Übereinkommens ergehen.
30 Die Antwort auf die hier vom Court of Appeal vorgelegte Frage muß daher dieselbe sein, die der Gerichtshof seinerzeit dem niederländischen Gericht gegeben hat. Diese ist nämlich hinreichend allgemein formuliert, um sie als Grundsatzentscheidung ansehen zu können:
Eine Entscheidung nach Artikel 38 des Übereinkommens..., durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befaßte Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt ... hat, ist keine Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Übereinkommens und kann daher nicht mit der Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden.
31 Dieser Auslegung ist zuzustimmen, um so mehr, als im vorliegenden Fall die Partei, die sich gegen die Vollstreckung des Urteils wendet, unablässig — wie die Dauer und die Komplexität des Verfahrens belegen — neue Rechtsbehelfe eingelegt hat, um, wie zu befürchten steht, jegliche endgültige Entscheidung, sei es im Urteils- oder im Vollstreckungsstaat, hinauszuzögern. Wollte man zulassen, daß diese Partei den Court of Appeal erneut mit einem der Kassationsbeschwerde entsprechenden Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzung der Entscheidung befassen kann, würde der folgenden, im Jenard-Bericht ausgesprochenen Warnung keinerlei Rechnung getragen: Eine Häufung von Rechtsbehelfen, die von der unterlegenen Partei nur in der Absicht benutzt werden könnten, das Verfahren zu verschleppen, würde eine Behinderung der von dem Übereinkommen erstrebten Freizügigkeit der Urteile bedeuten.
32 Aus diesem Grunde kann ich dem Einwand, den die Regierung des Vereinigten Königreichs auf die besondere Eigenart ihres nationalen Rechts stützt, nicht folgen.
33 Um eine Bejahung der dritten Frage zu rechtfertigen, trägt diese Regierung vor, die in Artikel 37 Absatz 2 für fünf der sechs ursprünglichen Vertragsstaaten vorgesehene Kassationsbeschwerde unterscheide sich von dem im Vereinigten Königreich geltenden Begriff ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf. Ein Gericht, das im Kassationsverfahren das Urteil eines Untergerichts aufhebe, habe nämlich immer noch die Möglichkeit, den Rechtsstreit an ein anderes aufgrund von Artikel 37 Absatz 1 zuständiges Gericht derselben Instanz zur Entscheidung in der Sache zu verweisen. Dieses Gericht könnte dann erneut eine Entscheidung aufgrund von Artikel 38 treffen. Dies sei jedoch im Vereinigten Königreich nicht möglich: Dort könne das höchste Gericht (hier der Court of Appeal) den Rechtsstreit nicht zurückverweisen, sondern entscheide stets in der Sache und müsse daher die Möglichkeit haben, über die Aussetzung zu entscheiden.
34 Die Feststellung des Berichterstatters Schlosser: Unausgesprochen geht das EuGVÜ von einem hohen Maß an gemeinsamer Rechtskultur der Gründungsstaaten der EWG aus. Demgegenüber sind dem Recht der neuen Mitgliedstaaten einige unverkennbare strukturelle Besonderheiten eigen trifft zu. Nun hatte das Beitrittsübereinkommen von 1978 u. a. aber gerade die Funktion, die für den Beitritt des Vereinigten Königreichs erforderlichen Änderungen durchzuführen. So mußte etwa von der in den Artikeln 30 und 38 vorgenommenen Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen oder — zugunsten der Anwendung des Systems der Registrierung der Entscheidungen in diesem Staat — vom System des Exequaturs Abstand genommen werden. Des weiteren wurde klargestellt, daß das Übereinkommen gebieten kann, im innerstaatlichen Recht übliche Regeln, wie etwa die doctrine of the forum conveniens, nicht anzuwenden.
35 Schwierigkeiten bereitete insbesondere, wie der Berichterstatter selbst einräumt, auf der Grundlage der zu Artikel 32 und 40 vorgeschlagenen Lösung die Anpassung von Artikel 37 Absatz 2 ... Die in den kontinentalen Rechten übliche Abgrenzung zwischen Rechts- und Tatfragen ist nämlich im Vereinigten Königreich nicht so eindeutig. Ausgehend von der Erkenntnis, daß die für die Rechtsbeschwerde des deutschen Rechts und die Kassationsbeschwerde der Rechtsordnungen der übrigen Gründungsstaaten der Gemeinschaft typische Begrenzung der Anfechtungsgründe auf Rechtsverletzungen (im Gegensatz zu falschen Tatsachenwürdigungen) ... sich für das Recht ... [des Vereinigten Königreichs] am besten mit dem Begriff appeal on a point of law wiedergeben [läßt], kam man überein, daß das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung des EuGVÜ ... sein Rechtsbehelfssystem anpassen [muß].
36 Wenn nun also die Begriffe Kassationsbeschwerde und auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf nicht völlig identisch sind, ist es Sache des nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens angerufenen Gerichts, so zu entscheiden, wie jedes andere nationale Gericht als Kassationsgericht dies tun würde. Genauer gesagt, wenn der Court of Appeal im Rechtssystem von England und Wales auch normalerweise als Berufungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, ist die ihm durch das Brüsseler Übereinkommen zugewiesene Aufgabe eines Kassationsgerichts eine völlig andere, und er kann auf dieser Grundlage nicht über Rechtsbehelfsgründe zu entscheiden haben, die nicht unmittelbar auf eine Verletzung des Rechts gestützt sind, wie etwa eine Aussetzung der Entscheidung.
37 Nur diese Lösung gewährleistet eine effektive Wahrung des Vorrangs des Übereinkommens vor den nationalen Rechtsordnungen, ein Vorrang, den der Gerichtshof wie folgt gerechtfertigt hat: Der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des Übereinkommens gemäß dem ihm zugrunde liegenden Artikel 220 des Vertrages erfordern eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Rechtsbegriffe und rechtlichen Qualifizierungen, die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens entwikkelt.
Der Gerichtshof hat entschieden, daß insbesondere der zweite Abschnitt des Titels III als Ganzes ein autonomes, von den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen unabhängiges System darstellt:
... mit dem Brüsseler Übereinkommen [wurde] ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstellt.
Daher kann das auf die besondere Eigenart ihres nationalen Rechts gestützte Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs keinen Erfole haben.
38 Noch eine letzte Bemerkung zum Vor-. bringen dieser Regierung. Das ausländische Urteil muß, ebenso wie im Falle der Anerkennung (Artikel 26 bis 30) und in Übereinstimmung mit dem Urteil Hoffmann, dieselbe Wirkung entfalten, wie es sie im Urteilsstaat hätte, kann jedoch nicht mehr Wirkungen als gleichartige inländische Entscheidungen haben. Im vorliegenden Fall ist die französische Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar, jedoch nicht rechtskräftig, da noch kein Berufungsurteil ergangen ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Firma SISRO als Gläubigerin in Frankreich Vollstreckungsmaßnahmen durchführen kann, allerdings auf ihr eigenes Risiko. Wenn sie derartige Maßnahmen in Frankreich vornimmt und die Entscheidung später abgeändert wird, muß sie die ursprüngliche Lage wiederherstellen. Dasselbe muß für England gelten. Der Umstand, daß der Court of Appeal nicht über die Aufhebung einer Aussetzung entscheiden kann, begründet also für die Parteien in England keine größeren Risiken als in Frankreich, selbst wenn die französische Entscheidung später aufgehoben würde. Auf der Grundlage der Registrierung der französischen Entscheidung in England kann die Firma SISRO Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, aber wie in Frankreich auf ihr eigenes Risiko.
39 Dies führt mich zu dem Ergebnis, daß der Court of Appeal im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nur über Rügen betreffend eine Rechtsverletzung entscheiden kann, nicht aber über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, durch die eine Aussetzung abgelehnt oder eine erfolgte Aussetzung wieder aufgehoben wird.
40 Ich wende mich nun den beiden anderen Fragen zu.
Zu den ersten beiden Fragen
41 Da ich der Auffassung bin, daß es nicht in die Zuständigkeit des in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Gerichts fällt, über eine Aussetzungsentscheidung zu befinden, ist die Prüfung der beiden anderen Fragen, bei denen es im wesentlichen darum geht, den Umfang der Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung festzulegen, rein hypothetischer Art. Ich nehme hierzu also nur hilfsweise Stellung, wobei ich davon ausgehe, daß die folgenden Ausführungen jedenfalls nur für das nach Artikel 37 Absatz 1 zuständige, mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht gelten.
42 Artikel 38 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt:
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für eine solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Urteilsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
Zur ersten Frage
43 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob man eine Aussetzung der Entscheidung (Artikel 38) auch dann beantragen kann, wenn man keine Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstrekkung der ausländischen Entscheidung (Artikel 27 und 28) geltend machen kann.
44 Meiner Auffassung nach muß dies bejaht werden.
45 Ich habe darauf hingewiesen, daß der Schuldner einen der in den Artikeln 27 und 28 abschließend aufgezählten Ablehnungsgründe geltend machen muß, damit das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht nach Artikel 36 in der Sache entscheiden, d. h. die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat ablehnen kann. Ist es möglich, hierzu eine Parallele zu ziehen und — wie die Antragstellerin vorschlägt — anzunehmen, daß der Schuldner in gleicher Weise einen der in den Artikeln 27 und 28 abschließend aufgeführten Ablehnungsgründe geltend machen muß, damit das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht nach Artikel 38 eine Aussetzung der Entscheidung anordnen kanni
46 Ich glaube dies nicht, und zwar aus mindestens drei Gründen.
47 Zunächst einmal würde man vergeblich nach irgendeinem auf den Wortlaut gestütztem Argument zugunsten der von der Firma SISRO vertretenen Auffassung suchen. Die Lektüre des Übereinkommens bestätigt vielmehr meine Auffassung. So enthält Artikel 38 keine Verweisung auf die Artikel 27 und 28, ganz im Gegenteil zu Artikel 34 Absatz 2.(auf dessen Verbindung mit Artikel 36 ich hingewiesen habe), der bestimmt: Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Hierbei handelt es sich meines Erachtens nach nicht um ein Versehen der Autoren des Übereinkommens, da diese im übrigen — worauf ich hingewiesen habe — dafür Sorge getragen haben, die in Artikel 38 vorgesehene Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung von zwei sehr klaren Voraussetzungen abhängig zu machen. Wenn die Autoren des Übereinkommens also die Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung von einer dritten Voraussetzung wie dem Vorliegen eines Grundes für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung hätten abhängig machen wollen, so hätten sie dies meines Erachtens im Text des Artikels 38 deutlich gemacht. Diese Sicht wird bestätigt durch die Lektüre der Berichte zu dem Übereinkommen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes Nirgendwo findet sich eine Bestätigung für die Annahme eines solchen Erfordernisses.
48 Ganz abgesehen von dieser Textanalyse müssen die Artikel 38 und 36 meines Erachtens in jedem Falle klar auseinander gehalten werden. Beide Artikel verleihen dem mit dem Rechtsbehelf befaßten Gericht zwei voneinander unabhängige Befugnisse, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeübt werden können und die Prüfung völlig unterschiedlicher Tatbestände und Fragen erforderlich machen.
Das in Artikel 37 Absatz 1 bezeichnete Gericht ist nach Artikel 36 für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig, der gegen die Entscheidung eingelegt wurde, durch die einem Antrag auf Zulassung der Vollstreckung stattgegeben wurde. Es muß dem Rechtsbehelf stattgeben, wenn einer der in den Artikeln 27 und 28 aufgezählten Ablehnungsgründe vorliegt, und ihn anderenfalls verwerfen.
Nach Artikel 38 kann dieses Gericht die Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen, ist dazu jedoch, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht verpflichtet: ... das mit der ... Erteilung der Vollstreckungsklausel befaßte Gericht [ist] zur Aussetzung nicht verpflichtet, sondern lediglich befugt. Diese Vorschrift betrifft nämlich, anders als die erstgenannte, in keiner Weise den Erlaß einer Entscheidung in der Sache. Sie hat einen anderen Zweck, der vom Gerichtshof wie folgt dargestellt wurde: ... es [ist] das spezifische Ziel ... [des Artikels] 38, zu verhindern, daß die Entscheidungen in anderen Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt anerkannt und vollstreckt werden müssen, zu dem noch die Möglichkeit besteht, daß sie im Urteilsstaat aufgehoben oder abgeändert werden.
49 Die Rechtssache Van Dalfsen hat dem Gerichtshof im übrigen Gelegenheit gegeben, eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Fällen vorzunehmen. Er schloß sich den Schlußanträgen des Generalanwalts an und führte aus:
... die jeweils gemäß Artikel 36 bzw. gemäß Artikel 38 des Übereinkommens angestrengten Verfahren [betreffen] ... einen anderen Gegenstand ...
Der Gerichtshof stellte sodann fest:
Das Verfahren des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 36 betrifft nämlich die Rechtsfrage, ob im Hinblick auf die in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens abschließend angeführten Gründe die Zulassung der Vollstreckung zu Recht erfolgt ist, während die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens oder über die Leistung einer Sicherheit nach Artikel 38 eine Hilfsmaßnahme ist, die den späteren Ablauf des Verfahrens regeln soll...
50 Schließlich möchte ich noch den Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit des Artikels 38 ins Feld führen. Folgte man der Auffassung der Firma SISRO und nähme an, daß einer der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe geltend gemacht werden muß, um eine Aussetzung der Entscheidung erlangen zu können, so ist nicht erkennbar, welcher Sinn Artikel 38 noch zukommen soll. Stellen wir uns nämlich vor, eine Partei, gegen die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird, könnte mit Erfolg einen dieser Ablehnungsgründe geltend machen. Zweifellos würde sie sich darauf mit einem Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 berufen. In diesem Fall wäre das mit diesem Rechtsbehelf befaßte Gericht, wie bereits ausgeführt, verpflichtet, die Vollstrekkung der Entscheidung im Vollstreckungsstaat abzulehnen. Wenn über den Rechtsbehelf aber in der Sache entschieden wird, ist die Frage der Aussetzung der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber zwangsläufig gegenstandslos, so daß für Artikel 38 kein Raum mehr bleibt.
51 Dies führt mich zu dem Ergebnis, daß Artikel 38 des Übereinkommens auch geltend gemacht werden kann, wenn keine Gründe für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung, wie sie in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens vorgesehen sind, vorliegen.
Zur zweiten Frage
52 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Weigerung der Gerichte des Urteilsstaats, eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung zu gewähren, das Gericht des Vollstreckungsstaats bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens bindet.
53 Ich möchte noch einmal daran erinnern, daß die in Artikel 38 vorgesehene Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung nur eine in das Ermessen des Gerichts des Vollstrekkungsstaats gestellte Möglichkeit ist und daß ... diese Ermessensbefugnis [des Exequaturgerichts] ... im System des Artikels 38 implizite enthalten [ist]. Die Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats, die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung abzulehnen, kann daher keinesfalls entscheidend für die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung der Entscheidung im Vollstrekkungsstaat sein, wenn das insoweit eingeräumte Ermessen nicht in Frage gestellt werden soll.
54 Ist diese Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats erheblich}
55 Artikel 38 soll ermöglichen, daß das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht ... seine Entscheidung immer dann aussetzen kann, wenn am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Urteilsstaat vernünftige Zweifel bestehen können. Die Ausübung dieser Befugnis soll es dem Gericht ermöglichen, den Schuldner vor Nachteilen [zu] schützen, die sich bei einer Vollstreckung nur vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen unter Umständen ergeben könnten. Dementsprechend ist das Gericht bei der Ausübung dieser Aussetzungsbefugnis gehalten, die Aussichten für einen Erfolg des im Urteilsstaat eingelegten Rechtsbehelfs in Betracht zu ziehen. Hierbei scheint mir die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung durch das Gericht des Urteilsstaats, obwohl noch ein Rechtsbehelf anhängig ist, für das Gericht des Vollstreckungsstaats einen für die von ihm verlangte Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs erheblichen Anhaltspunkt liefern zu können.
56 Meiner Ansicht nach ist die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung im Urteilsstaat daher niemals entscheidend für die Befugnis des Gerichts des Vollstrekkungsstaats, die Entscheidung auszusetzen, kann aber erheblich sein.
57 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu antworten:
Das mit einem auf die Prüfung von Rechtsfragen gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen befaßte Gericht ist nicht dafür zuständig, eine Aussetzung der Entscheidung anzuordnen oder wieder anzuordnen, die von einem der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Gerichte abgelehnt oder aufgehoben wurde.
Hilfsweise:
Ein Antragsteller, der in einem Vertragsstaat einen Rechtsbehelf nach Artikel 36 des Übereinkommens eingelegt hat, kann die Aussetzung der Entscheidung nach Artikel 38 auch beantragen, wenn er keinen der in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstrekkung geltend machen kann.
Die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung im Urteilsstaat kann für die Ausübung der in Artikel 38 des Übereinkommens vorgesehenen Befugnis, die Entscheidung auszusetzen, niemals entscheidend, wohl aber erheblich sein.