Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1995 – C-85/94
Generalanwalt Georgios Cosmas · ECLI:EU:C:1995:188
Schlußanträge des Generalanwalts
Georgios Cosmas
vom 15. Juni 1995
1 In der vorliegenden Rechtsache ist der Gerichtshof nunmehr zum zweiten Mal gebeten, Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür auszulegen.
I — Sachverhalt und Verfahren
2 Ich will den Sachverhalt nur kurz darstellen, da er bereits im Sitzungsbericht in der Rechtssache Piageme u. a. dargestellt ist.
3 Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, nämlich der Verband Piageme und die Firmen SGGSEMF, Evian, Apollinaris und Vittel, die Mineralwasser nach Belgien einführen und dort absetzen, haben die Firma Peeters vor der Rechtbank van koophandel Leuven verklagt, weil die letztere, die Mineralwässer im niederländischen Sprachgebiet absetzt, dem belgischen Recht dadurch zuwiderhandelte, daß die von ihr verkauften Flaschen teils deutsch, teils französisch beschriftet waren, während sie nach belgischem Recht in diesem Gebiet niederländisch hätten beschriftet sein müssen.
Artikel 10 der königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980, nunmehr Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986 sah nämlich folgendes vor: Die in Artikel 2 und die in besonderen Regelungen vorgeschriebenen Angaben müssen zumindest in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefaßt sein, in dem die Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden. Die Beklagte machte geltend, diese Bestimmung verstoße gegen Gemeinschafts-recht, insbesondere gegen Artikel 30 EG-Vertrag und gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112.
4 Mit Beschluß vom 5. Dezember 1989 hat die Rechtbank van koophandel Leuven das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Artikel 10 der königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980, nunmehr Artikel 11 der königlichen Verordnung vom 13. November 1986, im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag und zu Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978?
5 Der Gerichtshof hat über die Frage mit Urteil vom 18. Juni 1991 entschieden. In diesem Urteil hat er die Vorlagefrage umformuliert.
Er hat ausgeführt, mit der Vorlagefrage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstünden, mit der die Verwendung der Sprache des Sprachgebiets, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht würden, vorgeschrieben und die Verwendung einer anderen, den Käufern leicht verständlichen Sprache oder Ausnahmen für den Fall, daß die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet sei, nicht zugelassen würden.
6 In Beantwortung der derart umformulierten Frage hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung entgegen[stehen], die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.
7 In der Zwischenzeit hatten die Klägerinnen gegen den Vorlagebeschluß der Rechtbank van koophandel Leuven am 15. Februar 1990 Berufung zum Hof van beroep Brüssel eingelegt. Mit der Berufung fochten sie die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an. Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 trugen sie vor, die Antwort des Gerichtshofes auf die umformulierte Vorlagefrage lasse nicht mit Sicherheit erkennen, daß die streitige Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, zumal das belgische Recht, anders als der Gerichtshof in seinem Urteil anzunehmen scheine, die ausschließliche Verwendung der Sprache oder der Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Erzeugnis abgesetzt werde, nicht vorschreibe. Selbst wenn die streitige Bestimmung im übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein sollte, so seien doch die Angaben auf den fraglichen Erzeugnissen nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt; die Beklagte gebe nicht an, welche anderen Maßnahmen sie betroffen habe, um die Unterrichtung der Käufer zu gewährleisten.
II — Die Vorlagefragen
8 Mit Urteil vom 24. Februar 1994 hat der Hof van beroep Brüssel dem Gerichtshof von neuem drei zusätzliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen der Klärung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 auf die vorhergehende Vorlagefrage gestellten Antwort dienen sollen. Diese neuen Fragen lauten wie folgt:
1) Verstößt es, auch unter Berücksichtigung der Artikel 128 und 129a EWG-Vertrag nach deren Änderung durch den Vertrag über die Europäische Union, gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG, daß ein Mitgliedstaat als dem Käufer leicht verständliche Sprache die Verwendung der Sprache vorschreibt, die in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis angeboten wird, überwiegend gesprochen wird, wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird?
2) Sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Angabe auf einem Etikett dem Begriff der leicht verständlichen Sprache in Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG genügt, nur die Angaben auf der Verpackung im Zusammenhang zu berücksichtigen, oder können dabei auch Anhaltspunkte berücksichtigt werden, aus denen billigerweise abgeleitet werden kann, daß sich die Verbraucher mit dem Erzeugnis vertraut machen konnten, wie z. B. die starke Verbreitung des Erzeugnisses oder umfassende Informationskampagnen?
3) Ist die in Artikel 14 genannte Unterrichtung des Käufers ... durch andere Maßnahmen dahin zu verstehen, daß diese Maßnahmen ihrer Konzeption nach nur die Verständlichkeit der Angaben auf einem Etikett einer bestimmten Verpakkung eines Erzeugnisses betreffen können und müssen, oder können sie auch im Rahmen des gesamten konkreten Zusammenhangs stehen, in dem ein Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, sofern die in den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Angaben dabei alle auf eine dem Verbraucher leicht verständliche Art vorliegen?
9 Die erste Frage wirft erneut die Frage auf, ob die Artikel 30 EG-Vertrag und 14 der Richtlinie 79/112 Bestimmungen wie Artikel 11 der fraglichen belgischen Königlichen Verordnung entgegenstehen. Der Hof van beroep Brüssel führt hierzu aus, das Urteil vom 18. Juni 1991 beantworte die von der ersten Instanz dem Gerichtshof gestellte Frage nicht exakt, da dort entschieden werde, daß die Artikel 30 EWG-Vertrag und 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstünden, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreibe, aber nichts dazu gesagt werde, ob dieser Artikel auch nationale Bestimmungen wie die im Streit befindliche verböten, die die Verwendung der Sprache eines Sprachgebiets vorschreibe, diejenige anderer Sprachen aber nicht verbiete. In der vorliegenden Rechtssache geht es daher darum, ob das nationale Recht nach den genannten Bestimmungen für die Etikettierung von Erzeugnissen die — nicht ausschließliche — Verwendung der Amtssprache des Sprachgebiets vorschreiben kann, in dem die Erzeugnisse abgesetzt werden sollen, wenn die Verbraucher in diesem Gebiet auch eine oder mehrere andere Sprachen leicht verstehen.
Die zweite Frage betrifft, wie sich aus den Gründen des Vorlageurteils ergibt, die Bedeutung des Ausdrucks dem Käufer leicht verständliche Sprache.
Die dritte Frage zielt darauf, die Kriterien schärfer zu fassen, aufgrund deren das nationale Gericht in einem Einzelfall den Ausdruck Unterrichtung durch andere Maßnahmen bestimmen soll, der nach Artikel 14 der Richtlinie dem Verbraucher eine Unterrichtung gewährleistet, die derjenigen entspricht, die eine Beschriftung in einer diesem Käufer leicht verständlichen Sprache bietet.
III — Recht und Rechtsprechung
10 Artikel 14 der Richtlinie 79/112 lautet wie folgt: Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefaßt werden.
11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 entschieden hat, darf die Auslegung dieser Bestimmung nicht gegen den Zweck der Richtlinie verstoßen, die nach ihren ersten drei Begründungserwägungen vor allem dazu dienen soll, die zwischen den innerstaatlichen Vorschriften bestehenden Unterschiede, die den freien Warenverkehr behindern, zu beseitigen.
Außerdem darf Artikel 14 auch im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie nicht derart ausgelegt werden, daß er zu einer Beschränkung der Rechte führte, die die Bürger direkt aus Artikel 30 EG-Vertrag ziehen. Die Beantwortung der Vorlagefrage muß also auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung gestützt werden.
12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 30 EG-Vertrag Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich aus Vorschriften über Waren (beispielsweise ihre Bezeichnung, Form, Abmessungen, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung oder Verpackung) ergeben. Solche Regelungen sind selbst dann verboten, wenn sie unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich ihre Anwendung nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.
Auch wenn eine solche Rechtfertigung gegeben ist, muß die fragliche Regelung im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Beschränkende Regelungen, die für die Erfüllung zwingender Erfordernisse unabdingbar sind, dürfen somit angewandt werden, sofern sie im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und dieses Ziel nicht mit anderen Maßnahmen erreicht werden kann, die den Binnenhandel der Gemeinschaft weniger beschränken.
13 Der Verbraucherschutz zählt zu den im Allgemeininteresse liegenden Gründen, die Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen können.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union gehört die Verbesserung des Verbraucherschutzes zu den in Artikel 3 EG-Vertrag aufgeführten Tätigkeitsfeldern der Gemeinschaft (vgl. insbesondere Artikel 3 Buchstabe s EG-Vertrag). Außerdem leistet die Gemeinschaft gemäß Artikel 129 a, den der Vertrag von Maastricht in den dritten Teil des EG-Vertrags Die Politiken der Gemeinschaft eingefügt hat, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucher-schutzniveaus.
Dieser Schutz beinhaltet namentlich die Verpflichtung, die Verbraucher zu unterrichten, so daß diese das Erzeugnis, das sie kaufen wollen, in voller Kenntnis seiner spezifischen Eigenschaften wählen können. Offenkundig muß daher die Unterrichtung auf eine Weise erfolgen, die es den Verbrauchern ermöglicht, ihren Inhalt zu erfassen. Diese Schutzpflicht ist bei Lebensmitteln von ganz besonderer Bedeutung, da Lücken in der Verbraucherunterrichtung gesundheitsgefährlich sein können.
14 In seinem Urteil vom 7. März 1990 hat der Gerichtshof die enge Verbindung zwischen Schutz und Unterrichtung des Verbrauchers unterstrichen und festgestellt, daß die Unterrichtung des Verbrauchers eine der Hauptforderungen des Gemeinschaftsrechts sei.
Die grundsätzliche Bedeutung dieser Forderung wird auch von der Richtlinie unterstrichen, nach deren sechster Begründungserwägung jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln ... vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen soll.
15 Ganz offensichtlich haben bestimmte Bezeichnungen und bestimmte Angaben auf dem Erzeugnis und namentlich die Sprache, in der sie abgefaßt sind, für die Unterrichtung des Verbrauchers eine ganz besondere Bedeutung. Offenkundig müssen sie in einer Sprache angegeben sein, von der sich annehmen läßt, daß die Verbraucher sie verstehen. Unbestreitbar stellt jedoch die Vorschrift, daß Bezeichnungen und Angaben in bestimmter Weise, etwa in der oder den Sprachen des Mitgliedstaats erfolgen müssen, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, ein Hindernis für den Binnenhandel der Gemeinschaft dar, auch wenn sie die Einfuhr der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht völlig ausschließt, da sie doch den Absatz schwieriger macht, insbesondere denjenigen von Paralleleinfuhren. Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten müssen nämlich andere Etiketten tragen, was zu zusätzlichen Verpackungs- und Aufmachungskosten führt. Deshalb widerspricht eine solche Vorschrift Artikel 30 EG-Vertrag, wenn sie nicht aus Gründen des allgemeinen Wohls gerechtfertigt ist, die sich auf den Schutz des Verbrauchers beziehen. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß Gründe des Verbraucherschutzes, die die Verpflichtung zur Anbringung bestimmter Angaben rechtfertigen können, dann nicht vorliegen, wenn die Angaben auf dem Originaletikett des Erzeugnisses Informationen enthalten, die denen entsprechen, die das Recht des Einfuhrstaats vorsieht, und die den Verbrauchern in diesem Staat verständlich sind.
16 Die Auslegung der Richtlinie, namentlich die des Artikels 14, muß deshalb zwei Gesichtspunkten gerecht werden: Sie muß die korrekte Unterrichtung und den hinreichenden Schutz der Verbraucher sicherstellen und gleichzeitig den freien Warenverkehr schützen. Im übrigen dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln regeln.
IV — Antworten auf die Vorlagefragen
17 Nach alledem sind bei der Beantwortung der Vorlagefragen zum einen das Interesse an der Erreichung des vom nationalen Recht verfolgten Ziels, nämlich der Unterrichtung und des Schutzes des Verbrauchers, und auf der anderen Seite das Interesse am freien Warenverkehr gegeneinander abzuwägen. Das schreibt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
18 Auf die erste Vorlagefrage hatte der Gerichtshof im wesentlichen bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 geantwortet. In diesem Urteil hat er ausgeführt, Artikel 14 beschränke sich darauf, die Verwendung einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache zu fordern mit der Maßgabe, daß die Einfuhr von Lebensmitteln in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auch gestattet werden könne, wenn die einschlägigen Angaben nicht in einer leicht verständlichen Sprache gefaßt seien, sofern die Unterrichtung des Käufers ... durch andere Maßnahmen gewährleistet [sei]. Mit anderen Worten hat der Gerichtshof entschieden, daß es über die Anforderungen des Artikels 14 hinausgehe, wenn zum einen eine weitergehende Verpflichtung als die zum Gebrauch einer leicht verständlichen Sprache, wie z. B. die Verwendung allein der Sprache des Sprachgebiets, aufgestellt und zum anderen nicht die Möglichkeit vorgesehen werde, die Unterrichtung des Verbrauchers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten. Er hat hinzugefügt, daß die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen würde.
19 Diese Würdigungen sind nicht durch den Umstand beeinflußt, daß das fragliche nationale Recht nur die Verwendung der Sprache des Sprachgebiets vorschreibt, die Verwendung anderer Sprachen aber nicht ausschließt. Sicherlich ist die Verwendung der Sprache des Staates oder des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse abgesetzt werden sollen, eine angemessene Unterrichtungsform und folglich eine Form des Verbraucherschutzes. Diese Sprache ist den Käufern am leichtesten verständlich und erlaubt ihnen, die Angaben auf den Erzeugnissen leicht zu begreifen.
20 In einer Entschließung aus dem Jahre 1992 zu den Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Volksgesundheit zur Verwirklichung des Binnenmarktes hat das Europäische Parlament unter anderem erwogen, daß ein wirklicher Schutz des Verbrauchers nur erreichbar ist, wenn diesem jederzeit sämtliche Informationen in der eigenen Sprache zur Verfügung stehen.
Das gilt vor allem in den Ländern oder Sprachgebieten, in denen es nur eine einzige Sprache gibt. In diesen Fällen ist es vorbehaltlich der Möglichkeit anderweitiger Unterrichtung des Käufers erforderlich, Informationen über das Erzeugnis in der Sprache des Landes oder des Sprachgebiets zu geben, in dem das Erzeugnis abgesetzt werden soll, die dabei per definitionen die einzige Sprache ist, die die Verbraucher verstehen. Das Verbot, Erzeugnisse anzubieten, die keine Angaben in dieser Sprache enthalten, kann also als mit Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie vereinbar angesehen werden.
21 Das gilt jedoch nicht in Sprachgebieten, in denen die Käufer leicht mehrere Sprachen verstehen, beispielsweise in den Ländern mit mehrsprachiger Tradition. In einem solchen Fall genügt es, die Angaben auf dem Erzeugnis in einer dieser Sprachen anzubringen.
22 Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie will nicht die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben. Er will Schwierigkeiten beseitigen, die der Verbraucher mit dem Verständnis des Inhalts von Angaben auf dem Erzeugnis haben könnte, um seine vollständige, korrekte Unterrichtung sicherzustellen. Diese Unterrichtung ist offenkundig gewährleistet, wenn die Angaben auf dem Erzeugnis in einer der im Sprachgebiet leicht verständlichen Sprachen abgefaßt sind.
23 Die Verpflichtung, diese Angaben in einer dieser Sprachen anzubringen, die als Amtssprache des Sprachgebiets angesehen werden kann, geht selbst dann über die Anforderungen der Richtlinie hinaus, wenn die gleichzeitige Anbringung dieser Angabe in der oder den anderen im selben Sprachgebiet leicht verständlichen Sprachen nicht verboten ist. Eine solche Maßnahme würde den freien Warenverkehr insbesondere aus anderen Ländern oder Gebieten der Gemeinschaft ungerechtfertigt behindern, in denen eine dieser anderen Sprachen des fraglichen Sprachgebiets gesprochen und verwendet wird. Eine solche Maßnahme würde im wesentlichen den Verkauf solcher Erzeugnisse im fraglichen Sprachgebiet verhindern, die Angaben in einer anderen von den Käufern leicht verständlichen Sprache tragen. Eine solches Ergebnis könnte offenkundig nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden und widerspräche folglich Artikel 30 EG-Vertrag ebenso wie Artikel 14 der Richdinie 79/112.
24 Auf die erste Frage des vorliegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 nationalen Regelungen entgegenstehen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreiben, selbst wenn sie nicht verbieten, daß andere den Käufern leicht verständliche Sprachen gleichzeitig verwendet werden.
25 Der zweiten Frage geht es um die Definition des Ausdrucks den Käufern leicht verständliche Sprache.
26 Sprachliche Anforderungen an die Unterrichtung des Verbrauchers über bestimmte Erzeugnisse oder im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen finden sich nicht nur in der Richtlinie 79/112, sondern auch in anderen Rechtstexten der Gemeinschaft. In manchen Fällen enthält das Gemeinschaftsrecht selbst in allen Amtssprachen die Bezeichnungen oder Informationen, die auf diesen Erzeugnissen angebracht sein müssen. So verhält es sich bei der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, in deren Artikel 7 die Bezeichnungen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft aufgeführt sind, unter denen die fraglichen Erzeugnisse zu verkaufen sind.
Andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sehen vor, daß die Angaben in der oder den Sprachen des Landes angegeben werden dürfen oder müssen, in denen das Erzeugnis verkauft werden soll. So verhält es sich
mit der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug und
mit der Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln.
27 In der Richtlinie 79/112 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Erfordernisse des freien Warenverkehrs gegen diejenigen des Verbraucherschutzes abgewogen und deshalb nicht das formelle Kriterium der Amtssprache des Staates oder des Sprachgebiets angewandt, in dem das Erzeugnis verkauft werden soll, sondern das materielle Kriterium der dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache.
28 Das ist diejenige Sprache, die es dem Verbraucher erlaubt, unmittelbar die exakte Bedeutung der Angaben auf dem Erzeugnis zu verstehen, ohne Gefahr zu laufen, sich über den tatsächlichen Inhalt der Angaben auf dem Etikett zu täuschen. Die Sprache oder die Sprachen des Staates oder des Sprachgebiets, in dem die Lebensmittel verkauft werden sollen, sind in Wirklichkeit diejenigen Sprachen, die das zutreffende Verständnis des Etiketts durch den Verbraucher sichern. Das hat im übrigen auch der Gerichtshof im Urteil Meyhui ausgeführt, in dem es heißt: Die Information der Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, in der Sprache oder den Sprachen dieses Staates ist deshalb ein geeignetes Mittel zum Schutz des Verbrauchers. Dabei ist festzustellen, daß der vom vorlegenden Gericht angesprochene Fall, daß eine andere Sprache für den Käufer leichter verständlich ist, nur ganz selten gegeben ist (Randnr. 19).
29 Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Begriffe und Ausdrücke auch dann, wenn sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, tatsächlich leicht verständlich sind, weil der Verbraucher mit diesen Begriffen oder Ausdrücken vertraut ist. In einem solchen Fall müssen diese Begriffe und Ausdrücke vom Konzept der leicht verständlichen Sprache erfaßt betrachtet werden, da im Rahmen des Artikels 14 der Richtlinie nicht die Verwendung einer bestimmten Sprache von Bedeutung ist, sondern die Möglichkeit, den tatsächlichen Inhalt der Angaben auf dem Etikett zu verstehen.
30 Das Konzept erfaßt hingegen nicht den Fall, daß der Inhalt von Angaben auf dem Etikett vom Verbraucher nur indirekt verstanden werden kann, etwa nach Vergleich mit anderen Verpackungen desselben Erzeugnisses oder in der Folge von weit verbreiteten Werbesendungen. Ein solches indirektes Verständnis der Angaben auf Lebensmitteln stellt einen angemessenen Schutz des Verbrauchers nicht mehr sicher, da es die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Käufer aufgrund unzureichender Unterrichtung getäuscht wird.
31 Die dritte Frage betrifft den Ausdruck Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen. Dieser Passus in Artikel 14 Absatz 2 ist allgemein abgefaßt (es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet), so daß die Mittel für die Gewährleistung der Unterrichtung des Käufers nicht beschränkt sind. Artikel 14 enthält keinen Hinweis darauf, was diese anderen Maßnahmen sein könnten.
32 Im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinienbestimmung sind als andere Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers Möglichkeiten der Unterrichtung anzusehen, die eng mit dem konkreten Erzeugnis zusammenhängen und im Zeitpunkt des Verkaufes eine vollständige, korrekte Unterrichtung des Verbrauchers in einer Weise sicherstellen, die dieser unmittelbar versteht. Der Verbraucher ist nämlich nur dann wirksam geschützt, wenn er im Zeitpunkt des Kaufs die Merkmale und Besonderheiten des Erzeugnisses voll umfänglich kennt. Das setzt voraus, daß er den genauen Inhalt der Angaben auf dem Erzeugnis unmittelbar verstehen können muß. So verhält es sich beispielsweise, wenn das Etikett des Erzeugnisses an Stelle von Worten und Ausdrücken Wiedergaben, Bilder oder Symbole enthält, die leicht verständlich und geeignet sind, eine hinreichende Unterrichtung des Verbrauchers sicherzustellen.
33 Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Sachverhaltswürdigungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um im Einzelfall festzustellen, in welchem Maße Angaben auf dem Erzeugnis in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind und ob andere eingesetzte Unterrichtungsmöglichkeiten eine klare, umfaßende und richtige Unterrichtung des Verbrauchers im Zeitpunkt des Kaufes wirksam sicherstellen.
V — Antrag
34 Nach alledem beantrage ich, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, selbst wenn diese Regelung es ermöglicht, die Angaben gleichzeitig auch in anderen den Käufern leicht verständlichen Sprachen auf den Lebensmitteln anzubringen.
2) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG setzt die Anbringung von Angaben auf Lebensmitteln in einer bestimmten Sprache ebenso wie die Unterrichtung der Verbraucher durch andere Maßnahmen voraus, daß die Verwendung dieser Sprache oder dieser anderen Unterrichtungsmaßnahmen es den Käufern ermöglicht, den genauen Inhalt der Angaben auf den Lebensmitteln unmittelbar und ohne Tauschungsgefahr zu verstehen, und somit dem Käufer im Zeitpunkt des Kaufes eine vollständige und richtige Unterrichtung über die Lebensmittel sichert.
3) Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Sachverhaltswürdigungen vorzunehmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um festzustellen, inwieweit die Angaben auf dem Erzeugnis in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind und ob die anderen Unterrichtungsmaßnahmen eine klare, vollständige und korrekte Unterrichtung im Zeitpunkt des Verkaufs sicherstellen.