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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.06.1995 – C-481/93

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1995:196

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 27. Juni 1995

A — Einleitung

1 Durch die Fragen des vorlegenden Gerichts soll geklärt werden, ob es die im Vorlagebeschluß genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Invaliditätsversicherung und der allgemeine Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, mit dem diese Bestimmungen zusammenhängen, untersagen, daß dem Kläger des Ausgangsverfahrens die sogenannten Risikoauslesevorschriften des für den vorliegenden Fall maßgeblichen nationalen Rechts entgegengehalten werden, um ihm soziale Leistungen zu verweigern, auf die er sonst Anspruch hätte.

2 Der Fall, der die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen aufgeworfen hat, wird im folgenden kurz dargestellt.

Herr Moscato, ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien, arbeitete vom 10. März 1981 bis zum 28. Februar 1985 als Grenzgänger bei der Sphinx NV in Maastricht (Niederlande). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis wegen einer Reorganisation des Unternehmens beendet worden war, erhielt er als ehemaliger Grenzgänger vom28. Februar 1985 bis zum 13. November 1987 von dem zuständigen belgischen Träger Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Ab 13. November 1987 arbeitete er bei dem Unternehmen Chesswick in Roermond (Niederlande). Am 9. Februar 1988 stellte er wegen psychischer Störungen seine Berufstätigkeit ein.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1989 teilte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Herrn Moscato mit, daß er beschlossen habe, ihm in bezug auf die am 9. Februar 1988 eingetretene Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit nach der Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Gesetz über Arbeitsunfähigkeit; im folgenden: AAW) oder nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit; im folgenden: WAO) zu gewähren. Diese Entscheidung beruhte auf der Erwägung, daß der Gesundheitszustand von Herrn Moscato am 13. November 1987, dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten offenkundig erwarten ließ. Herr Moscato erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam.

3 Der Beklagte stützt seine Weigerung, dem Kläger die Leistungen bei Invalidität zu gewähren, auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c AAW und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b WAO. Diese Bestimmungen sehen, soweit sie im vorliegenden Fall von Belang sind, vor, daß der für die Zahlung der Leistungen zuständige Berufsverband berechtigt ist, die Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns eingetreten ist, außer acht zu lassen, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten offenkundig erwarten ließ.

4 Das vorlegende Gericht hat die Auffassung vertreten, daß es den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersuchen müsse:

1 a) Ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — auch unter Berücksichtigung des obengenannten Urteils Rebmann — dahin auszulegen, daß der Kläger während der Zeit, in der er in Belgien Arbeitslosengeld erhielt, weiter den niederländischen Rechtsvorschriften unterlag?

1 b) Wenn die Frage 1 a) bejaht wird, steht dann Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — auch unter Berücksichtigung der obengenannten Urteile Noij und Daalmeijer — der Annahme entgegen, daß der Kläger weiter den niederländischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität unterlag, da er ein lang-zeitarbeitsloser Grenzgänger war, der vom Träger seines Wohnlandes Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhielt?

2) Läßt es Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — auch unter Berücksichtigung des der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ebenfalls zugrunde liegenden Prinzips der Freizügigkeit der Arbeitnehmer — zu, daß eine Risikoauslesebestimmung im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b WAO und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c AAW dem Kläger entgegengehalten wird?

B — Untersuchung

5 Die Lösung, zu der man hinsichtlich der oben unter 2 genannten Frage gelangt, stellt auch den logischen Ausgangspunkt für die Prüfung der weiteren Fragen dar, die in dem Vorlagebeschluß aufgeworfen werden. Die beiden weiteren Fragen sind nämlich nur dann für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung, wenn die unter 2 genannte Frage bejaht wird. Daher ist die Reihenfolge der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu ändern und diese Frage an erster Stelle zu prüfen.

6 Mit der unter 2 genannten Frage wird der Gerichtshof ersucht, zu prüfen, ob es das Gemeinschaftsrecht — nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: die Verordnung) und der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer — untersagt, daß die erwähnten Risikoauslesevorschriften der WAO und der AAW auf den Kläger angewandt werden mit der Folge, daß ihm die Leistungen bei Invalidität verweigert werden.

7 Da sich das Problem in dieser Weise stellt, beginne ich mit der Verordnung. Zunächst ist zu bestimmen, welche Vorschriften dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Die erste Vorschrift, die in Betracht gezogen werden muß, ist Artikel 39 Absatz 1, der folgendermaßen lautet: Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 — erfüllt. Weiter bestimmt Artikel 38 in Absatz 1 — dem einzigen Absatz, der für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist—, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als handelte es sich um nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

8 Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, daß Artikel 39 Absatz 1 auf diesen Fall Anwendung finde. Ich teile diese Auffassung. Doch ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 39 Absatz 1 in Verbindung mit dem erwähnten Artikel 38 Absatz 1, auf den er ausdrücklich verweist, anzuwenden ist. Die kombinierte Betrachtung dieser beiden Vorschriften der Verordnung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger Anspruch auf die im Ausgangsverfahren geforderte Sozialleistung hat. Dieses Ergebnis wird durch die Gründe gerechtfertigt, die ich im folgenden darlege.

9 Nach Artikel 39 Absatz 1 ist für die Gewährung der streitigen Leistung derjenige Träger zuständig, der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die für die betreffende Person zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität galten. Der danach zuständige Träger stellt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt. Im übrigen stellt Artikel 39 Absatz 1 für den einschlägigen Anwendungsbereich den Grundsatz der Lex loci laboris auf, der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung in allgemeiner Weise niedergelegt ist.

10 Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers trat ein, während er in den Niederlanden eine Berufstätigkeit ausübte. Dies wird durch die Feststellungen des vorlegenden Gerichts bestätigt, nach denen Herr Moscato am 13. November 1987 ... nicht (nicht einmal teilweise) arbeitsunfähig im Sinne der AAW und der WAO war. Daher ist der Auffassung zu folgen, daß für den vorliegenden Fall die niederländischen Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Zuständiger Sozialversicherungsträger ist folglich derjenige, der durch diese nationalen Rechtsvorschriften bestimmt worden ist.

Nach der Verordnung ist die Arbeitsunfähigkeit nichts anderes als der physische Zustand einer Person, die die Ausübung ihrer Berufstätigkeit aus Gesundheitsgründen teilweise oder ganz einstellen muß.

Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung stellt bei der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und des nach diesen Rechtsvorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgers gerade auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Zustand der Arbeitsunfähigkeit eintritt, dem, soweit er von Dauer ist, die Invalidität folgt. Die Leistung wird geschuldet, wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Zustand der Invalidität, der für die Sozialleistung entscheidend ist, ist folglich die Arbeitsunfähigkeit, die in der Einstellung der Berufstätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Verordnung verweist nämlich auf den Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität: Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist das für die Sozialleistung entscheidende Kriterium eine Arbeitsunfähigkeit, die nicht nur irgendein Vorstadium darstellt, sondern deutlich und vollständig zutage getreten sein muß. Wenn der Tatbestand der Verordnung erfüllt ist, dann ist der Arbeitnehmer gezwungen, seine Tätigkeit einzustellen, weil sein physischer Zustand es ihm nicht erlaubt, sie fortzusetzen. Andere Möglichkeiten bestehen nicht. Dieser Zeitpunkt ist dann gerade derjenige, zu dem die betreffende Person im Sinne der Verordnung arbeitsunfähig wird, und somit der einzige, der zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften und des für die Gewährung der Sozialleistung zuständigen Trägers herangezogen wird.

11 Nach diesen Ausführungen muß noch geprüft werden, von welchen Voraussetzungen die niederländischen Rechtsvorschriften die Gewährung der vom Kläger beantragten Leistung abhängig machen. Die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Risikoauslese erlauben es dem zuständigen Sozialversicherungsträger, die Invalidität außer acht zu lassen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. Nach Darstellung des Beklagten soll diese Bestimmung Betrügereien oder Mißbräuche verhindern, die von einer Person begangen werden könnten, die sich in einem Vorstadium der Invalidität befindet und eine Berufstätigkeit in den Niederlanden aufnimmt, um anschließend, beim Eintritt der eigentlichen Arbeitsunfähigkeit, die ihr dann zustehenden Leistungen zu erhalten.

Welche Absicht der niederländische Gesetzgeber mit dieser Bestimmung auch verfolgt haben mag, er hat durch ihren Erlaß jedenfalls nicht nur den Begriff der Invalidität infolge von Arbeitsunfähigkeit definiert, sondern auch vorgeschrieben, daß eine bestimmte Versicherungszeit zurückzulegen ist, bevor die betreffende Person Anspruch auf die Sozialleistung hat. Tritt der Zustand der Arbeitsunfähigkeit in dem durch das Gesetz bestimmten Zeitraum ein, so wird die Leistung nur geschuldet, wenn nach Auffassung des zuständigen Trägers der Gesundheitszustand der betreffenden Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Berufstätigkeit aufnahm, nicht erwarten ließ, daß sich ein derartiges Ereignis in den folgenden sechs Monaten zutragen würde. Mit anderen Worten, dem zuständigen Träger wird die Befugnis zuerkannt, während dieses Zeitraums die Invalidität außer acht zu lassen. Die arbeitsunfähige Person hat jedoch Anspruch auf die Sozialleistungen, die sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Versicherungsbeginn beantragt.

Dies ist der objektive Inhalt der Vorschrift. Das bedeutet, daß die auf den vorliegenden Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ihrerseits unter die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung fallen, der ausdrücklich für den Fall vorgesehen wurde, daß die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs gerade davon abhängig machen, daß Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.

12 Artikel 38 Absatz 1 bestimmt nun, daß der zuständige Sozialversicherungsträger die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats als desjenigen, zu dem der Träger selbst gehört, zurückgelegt worden sind, so berücksichtigen muß, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Es handelt sich hier um ein grundlegendes und unabdingbares Kriterium, das sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Freizügigkeit des Arbeitnehmers in bezug auf die soziale Sicherheit zu gewährleisten.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber nimmt, wie man üblicherweise sagt, eine Zusammenrechnung vor, betrachtet also grundsätzlich die Versicherungszeit, die der Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, als eine einzige und ununterbrochene Versicherungszeit. Außerdem beeinflußt diese im Gemeinschaftsrecht aufgestellte Regel der Zusammenrechnung die Bestimmungen des nationalen Rechts in dem Sinne, daß der zuständige Träger verpflichtet ist, gemäß den Vorschriften der Verordnung die von der betreffenden Person in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, auch wenn das interne Recht dies nicht anordnet.

13 Nach diesen Ausführungen ist näher zu prüfen, ob der vorliegende Fall unter die von mir erwähnten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fallen kann.

Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das niederländische Gesetz die Anwendung der Risikoauslesevorschrift davon abhängig macht, daß die betreffende Person die Leistung bei Invalidität ausdrücklich innerhalb von sechs Monaten nach dem Versicherungsbeginn beantragt hat. Auch ist es unerheblich, ob die nationalen Rechtsvorschriften dem Sozialversicherungsträger bei der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften Ermessensbefugnisse zuerkennen.

Was dagegen von Bedeutung ist, ist der Umstand, daß das anzuwendende interne Recht Risikoauslesevorschriften enthält, wie sie hier zur Diskussion stehen; diese Vorschriften können der betreffenden Person natürlich entgegengehalten werden, und durch sie würde ihr der Anspruch auf Sozialleistungen genommen, wenn diese Konsequenz nicht durch das Gemeinschaftsrecht untersagt wäre, das der zuständige Sozialversicherungsträger folglich zu beachten hat.

14 Aufgrund der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung enthaltenen Kumulierungsregel wird die Versicherungslaufbahn des Klägers in ihrer Gesamtheit betrachtet, d. h. unter Zusammenrechnung der verschiedenen Zeiten der Berufstätigkeit und der ihnen gleichgestellten Zeiten, die im Gebiet der Niederlande oder anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.

Aus diesem Grund konnte die vom nationalen Gesetzgeber erlassene Vorschrift über die Risikoauslese dem Kläger nicht entgegengehalten werden, um ihm die Leistung bei Invalidität zu verweigern. Im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 beginnt nämlich die Berufstätigkeit des Klägers, die für die Berechnung des in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten zu berücksichtigen ist, nicht am 13. November 1987, sondern — ohne Unterbrechung der Kontinuität — zu dem Zeitpunkt, zu dem er in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft seine Berufstätigkeit aufgenommen hat, die er anschließend im Sinne der Vorschriften der Verordnungen in anderen Mitgliedstaaten fortgesetzt und am 9. Februar 1988 in den Niederlanden beim Eintritt der Invalidität eingestellt hat. Liest man die Risikoauslesevorschriften so, wie es die Gemeinschaftsverordnung verlangt, dann liegt der dies a quo der in ihnen vorgesehenen Versicherungszeit zweifellos mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Berufstätigkeit in den Niederlanden einstellte.

15 Die Vorschriften der niederländischen Gesetze, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, können deshalb nur unter Berücksichtigung des Umstands, daß sie durch Artikel 38 ergänzt werden, auf den Kläger angewandt werden. Außerdem ändert die Tatsache, daß diese Vorschriften auf das Erfordernis zurückgehen, das niederländische System der sozialen Sicherheit vor möglichen Mißbräuchen oder Betrügereien zu schützen, nichts daran, daß sie diskriminierenden Charakter hätten, wenn sie in der Weise angewandt würden, daß sie zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wanderarbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern führen würden.

Die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit ist zwar ein berechtigtes Anliegen, das der nationale Gesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich verfolgen kann; doch darf er nicht so weit gehen, daß die Rechte geopfert werden, die dem Arbeitnehmer durch das Gemeinschaftsrecht aufgrund der Freizügigkeit gewährleistet werden. Da das nationale Gesetz in diesem Punkt den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen muß, ist es ausgeschlossen, daß es dem Arbeitnehmer entgegengehalten wird, der aufgrund des Gemeinschaftsrechts Anspruch auf Sozialleistungen hat.

16 An dem Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, ändert sich auch dann nichts, wenn die Untersuchung des dem Gerichtshof vorgelegten Falles ohne Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung allein auf der Grundlage der in den Artikeln 48 und 51 des Vertrages aufgestellten Grundsätze durchgeführt wird. Diese beiden Bestimmungen haben nämlich für die Lösung der vorliegenden Frage unmittelbare Bedeutung. In Artikel 48 wird das grundlegende Prinzip im Bereich der Freizügigkeit aufgestellt, nämlich daß Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden dürfen. Dieser Grundsatz, wie er vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgelegt worden ist, untersagt es, Arbeitnehmer deswegen zu diskriminieren, weil sie ihre Tätigkeit in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft ausgeübt haben.

Die Effektivität des Rechts auf Freizügigkeit wird, was den Sektor der sozialen Sicherheit anbelangt, speziell durch Artikel 51 des Vertrages gewährleistet, in dem ausdrücklich der Grundsatz der Kumulierung der Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, niedergelegt ist. Es handelt sich also um eine besondere Garantie, die, wie wir bereits gesehen haben, im vorliegenden Fall gemäß der Verordnung zum Tragen kommt: Sie wird durch den Vertrag begründet, und die Verordnung übernimmt sie daher, um das durchzuführen, was die grundlegende Vorschrift des Artikels 51 für diesen Bereich anordnet.

17 Nach den niederländischen Rechtsvorschriften befindet sich der Kläger, weil er seine Berufstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, in einer weniger günstigen Situation als ein Arbeitnehmer, der auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, aber stets in den Niederlanden gearbeitet hat.

Wie auch der Beklagte anerkannt hat, hätte die Risikoauslese mit ihren in dem Verfahren festgestellten nachteiligen Wirkungen nicht auf den Kläger angewandt werden können, falls er seine Berufstätigkeit nur in den Niederlanden, wenn auch an verschiedenen Orten, ausgeübt hätte.

Entscheidend für die diskriminierende Behandlung ist also gerade der Umstand, daß er seine Berufstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt hat. Wer sich in die Niederlande begibt, um dort eine Berufstätigkeit auszuüben, muß praktisch seine Versicherungslaufbahn von neuem beginnen. Die niederländischen Rechtsvorschriften lassen die berufliche Laufbahn und die Versicherungslaufbahn der Wanderarbeitnehmer nämlich außer acht; in den Risikoauslesevorschriften werden sie nicht berücksichtigt.

So, wie diese Vorschriften abgefaßt worden sind und angewandt werden, greifen sie also in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein. Die Personen, die ihre Berufstätigkeit in den Niederlanden ausüben möchten — insbesondere diejenigen, die wegen ihres fortgeschrittenen Alters wahrscheinlich in höherem Maße Krankheitsrisiken ausgesetzt sind — laufen Gefahr, unabhängig von der Dauer ihrer Berufslaufbahn den Anspruch auf die Leistung bei Invalidität zu verlieren. Die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden auf diese Weise davon abgehalten, umzuziehen und ihre Tätigkeit in diesem Land auszuüben. Was den vorliegenden Rechtsstreit anbelangt, so darf das nationale Gesetz weder gegen den allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen die spezifischen Kriterien verstoßen, die im Vertrag im Hinblick auf die Berechnung der Versicherungszeiten der Wanderarbeitnehmer niedergelegt sind.

Die Anwendbarkeit der Risikoauslesevorschriften auf den Kläger stößt somit auf eine unüberwindbare Grenze, die sich hier unmittelbar aus dem Vertrag ergibt. Das Recht der Wanderarbeitnehmer auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten wird durch Artikel 51 als natürliche Folge der Freizügigkeit gewährleistet: Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Recht — das nicht nur in der Verordnung, sondern schon zuvor im Vertrag niedergelegt wurde —, und seine Ausübung kann nicht durch die Risikoauslesevorschriften und die Folgen, die ihnen der niederländische Gesetzgeber beimißt, beeinträchtigt werden. Somit bestätigt sich, daß die einzige korrekte Interpretation dieser Vorschriften darin besteht, sie als mit dem Vertrag sowie mit der Verordnung vereinbar auszulegen, indem man diesen beiden Quellen des Gemeinschaftsrechts die normativen Kriterien entnimmt, anhand deren sie auf die Wanderarbeitnehmer anzuwenden sind. Tatsächlich erlaubt es diese auf Ausgleich gerichtete Betrachtungsweise, im Rahmen des Möglichen zu verhindern, daß die Auslegung der niederländischen Risikoauslesevorschriften — wie der Gerichtshof bei anderer Gelegenheit, im Urteil Van Munster, entschieden hat — geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies ist ein Auslegungsmodell, das in unserem Fall angewandt werden muß, wobei folgender zusätzlicher Hinweis zu geben ist: Die vom vorlegenden Gericht genannten Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gelten, wie ausgeführt, für die Bestimmungen und Wirkungen des nationalen Rechts über die Risikoauslese, und zwar nicht nur, um ihren abschreckenden Folgen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegenzuwirken, sondern auch, um konkret zu verhindern, daß durch interne Vorschriften dieser Art, die über den Rahmen ihrer gerechtfertigten Anwendung hinausgehen, dem Wanderarbeitnehmer das Recht auf Sozialleistungen, auf die er Anspruch hat, entzogen wird.

Die Fragen 1 a und 1 b

18 Mit den beiden anderen Fragen soll im wesentlichen geklärt werden, ob dann, wenn die Regel, die sich aus Artikel 39 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung oder, allgemeiner, aus den Artikeln 48 und 51 des Vertrages ergibt, keine Anwendung findet, für den Kläger während der in Belgien verbrachten Zeit der Arbeitslosigkeit die niederländischen Rechtsvorschriften galten. Damit soll festgestellt weden, ob die Ansicht vertreten werden kann, daß die vom Kläger in den Niederlanden ausgeübte Berufstätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt angefangen hat, wodurch das Hindernis überwunden würde, das die in den Vorschriften der AAW und der WAO über die Risikoauslese vorgesehene Frist von sechs Monaten darstellt. Angesichts der Antwort auf die unter 2 genannte Frage sind diese beiden anderen Fragen jedoch unerheblich.

Ergebnis

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die Fragen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam wie folgt zu beantworten:

Das Gemeinschaftsrecht läßt es sowohl aufgrund des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung wie auch aufgrund der Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht zu, daß eine Risikoauslesebestimmung wie die des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Algemene Arbeidsongeschiktheidswet dem Kläger entgegengehalten wird, um ihm die Leistungen bei Invalidität zu verweigern, auf die er sonst Anspruch hätte.

Darüber hinaus müssen die Bestimmungen des niederländischen Sozialrechts, die eine Risikoauslesebestimmung vorsehen, jedenfalls im Licht der Grundsätze und Vorschriften der Artikel 48 bis 51 des Vertrages gelesen werden, so daß der Wanderarbeitnehmer weder bei der Anwendung dieser Bestimmungen benachteiligt wird noch von der tatsächlichen Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abgehalten wird.