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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1995 – C-125/94

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1995:211

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 29. Juni 1995

Einleitung

1 Der Giudice conciliatore (Friedensrichter) von Mailand (Italien), auf den diese Vorlage zurückgeht, hatte ursprünglich dem Gerichtshof fünf eingehende Fragen vorgelegt, von denen er drei auf gemeinsamen Antrag beider Parteien des Ausgangsverfahrens und auf Initiative der Avvocatura des italienischen Staates wenige Tage vor der öffentlichen Verhandlung der Vorlage zurückzog. Die zwei verbleibenden Fragen lauten in wörtlicher Übertragung wie folgt:

1) Sind die Vorschriften der Richtlinie (EWG) 83/643 aufgrund der EWG-Verordnungen, mit denen in der Gemeinschaft die Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Ländern der EFTA sowie der Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen mit späteren Änderungen durchgeführt wurden, auch auf Zollhandlungen anwendbar, die den Handel zwischen der EWG und der EFTA zum Gegenstand haben und die Erzeugnisse betreffen, um die es in diesen Abkommen selbst und ihren späteren Änderungen geht? Sind insbesondere hinsichtlich der Zollhandlungen im Hinblick auf die Erzeugnisse, um die es in den genannten Abkommen EWG/EFTA geht, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Artikel 15 des D.P.R. Nr. 254 vom 8. Mai 1985 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des D. P. R. Nr. 43 vom 23. Januar 1973 mit den genannten Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts vereinbar, durch die (entgegen der Regelung des Artikels 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 83/643/EWG vom 1. Dezember 1983) die normale Öffnungszeit der Zollbehörden auf sechs Stunden von Montag bis Freitag festgesetzt wurde und es gestattet wurde, für die außerhalb dieser normalen Öffnungszeit vorgenommenen Zollhandlungen Kosten zu berechnen?

2) Gelten in Vervollständigung und Verdeutlichung dessen, was im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgeführt wurde, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze aufgrund der Vorschriften des EWG-Vertrages über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung, über die Zollunion und über die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und aufgrund der nachfolgenden Vorschriften des abgeleiteten Rechts auch für den Handel mit Drittstaaten und mit den Ländern der EFTA? Stehen insbesondere die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch bei Zollhandlungen, deren Gegenstand der Handel mit Drittländern ist, der Einführung und/oder Aufrechterhaltung einer nationalen Regelung wie der in den Ministerialdekreten vom 29. Juli 1971 (GURI Nr. 193 vom 31. Juli 1971) und vom 30. Januar 1979 (GURI vom 5. Februar 1979) enthaltenen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wonach die privaten Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der Kosten für Dienstleistungen außerhalb der [normalen] Dienstzeit verpflichtet werden, und zwar nicht auf der Grundlage der stündlichen Kosten für das tatsächlich mit den Zollförmlichkeiten, die beantragt und gleichzeitig für den Zollspediteur vorgenommen werden, beschäftigte Personal, sondern in Form einer einmaligen Vergütung für jede beantragte Zollhandlung, die nach der Art und der Dauer der einträglichsten erbrachten Dienstleistung und unabhängig von der Zahlung bemessen wird, die gesondert für jede andere Zollhandlung geschuldet wird, die vom Zollspediteur beantragt und zugleich mit der genannten Dienstleistung vorgenommen wird?

2 Die ursprünglich gestellten Fragen bezogen sich im wesentlichen

erstens auf die Auswirkung der Vorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf nationale Rechtsvorschriften — italienisches Gesetz Nr. 428 vom 20. Dezember 1990 (nachstehend: Gesetz Nr. 428) —, die die Erstattung der von der italienischen Zollverwaltung zu Unrecht erhobenen Gebührenbeträge regeln;

zweitens auf die Anwendbarkeit dieser Vorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf Waren aus Drittländern, so daß die Abgaben und sonstigen Gebühren, die für die Zollbehandlung ähnlicher Waren erhoben werden, den gleichen Vorschriften unterliegen müssen, die für die Waren aus anderen Mitgliedstaaten gelten.

3 Auf das Ausgangsproblem bezogen sind in besonderer Weise die inzwischen zurückgezogenen Fragen 1, 2 und 3, mit denen das vorlegende Gericht grundsätzlich den Gerichtshof ersuchte, seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erstattung nicht geschuldeter Gebühren bei Nichterfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten seitens eines Mitgliedstaats durch die Beibehaltung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer Abgaben oder sonstiger öffentlichrechtlicher Zollgebühren anzuwenden oder sie zu vervollständigen und zu verdeutlichen.

4 Die allein verbleibenden Fragen 4 und 5 betreffen die Feststellung, ob die Regelungen und allgemeinen Verbote für die innergemeinschaftlichen Einfuhren (konkret das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung) auf den Zollverkehr mit Waren aus Drittländern, insbesondere aus Ländern des europäischen Freihandelsabkommens (nachstehend: EFTA), ausgedehnt werden können.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

5 Über das Vermögen der italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aprile, die als Zollagent in Mailand tätig war, wurde am 20. Oktober 1992 der Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter des Unternehmens beschloß nach Überprüfung der Bücher des Unternehmens, von der Tesoreria provinciale dello Stato die Erstattung von Beträgen zu verlangen, die von dem Unternehmen in vorausgegangenen Jahren als Gebühren für außerhalb der normalen Dienststunden der Staatsbediensteten oder auch außerhalb des Zollstellenbereichs erbrachte Zolldienste entrichtet worden waren.

6 Angesichts der Weigerung der Verwaltung erhob der Konkursverwalter des Unternehmens nach richterlicher Zulassung zumindest zwei Klagen: eine auf Zahlung von 618436900 LIT beim Tribunale Mailand und eine weitere auf Zahlung eines geringeren Betrages beim Giudice conciliatore Mailand. Nach der Antragsschrift für die Zulassung der Klageerhebung bezweckte die Aufteilung der Forderung in zwei Klagebeträge vor verschiedenen Gerichten, im zweiten Fall die nahezu sofortige Vorlage der den Streitgegenstand bildenden Fragen an den Gerichtshof zu erreichen.

7 Mit der Klage beim Giudice conciliatore — auf die das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren zurückgeht — verlangt die Aprile Sri von der italienischen Verwaltung den Betrag von 933200 LIT an bereits entrichteten Gebühren für von der Zollstelle Segrate-Aeroporto Linate (Mailand) am 22., 23., 24. und 26. November 1990 erbrachte Zolldienste zurück, deren Erhebung aufgrund der Anwendung der innerstaatlichen italienischen Vorschriften erfolgt war, die für diesen Zeitraum für Zolldienstleistungen bei der Einfuhr außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit der Zollbediensteten die Festsetzung bestimmter Gebühren gestatteten.

8 Angesichts der ablehnenden Haltung der Amministrazione delle finanze dello Stato hat der Giudice conciliatore Mailand mit Beschluß vom 26. April 1994 dem Gerichtshof die hier zu prüfenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt.

9 Während des Vorabentscheidungsverfahrens erschien nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens und nach Anberaumung der Sitzung auf den 11. Mai 1995 der Avvocato dello Stato am 5. Mai beim Giudice conciliatore Mailand und erklärte namens der beklagten Verwaltung, daß sie angesichts des nicht fiskalischen Charakters der der Erstattungsklage der Klägerin zugrunde liegenden Beträge die Unanwendbarkeit des Artikels 29 Absätze 2 und 7 des Gesetzes Nr. 428 einräume und ihren entsprechenden Standpunkt als Begründung für eine Klageabweisung aufgebe. Er beantragte daher auch mit dem Einverständnis der Klägerin, das Gericht solle den Vorlagebeschluß abändern und ihn auf die zwei letzten dort aufgeführten Fragen begrenzen.

10 Mit Beschluß vom 5. Mai 1995 teilte der Giudice conciliatore Mailand dem Gerichtshof mit, eine Vorabentscheidung über die ersten drei Fragen seines ursprünglichen Beschlusses sei nicht mehr notwendig.

Vorbemerkungen zur Zulässigkeit

11 Die italienische Regierung weist vor ihrer Stellungnahme in der Sache darauf hin, daß das vorlegende Gericht es unterlassen habe, die Notwendigkeit der im Zusammenhang mit den im Ausgangsverfahren vorgelegten Fragen zu prüfen, und zuvor einige der entscheidungserheblichen Punkte hätte klären müssen.

12 Dieser Einwand bezog sich auf den ursprünglichen Beschluß in seiner Gesamtheit, wurde aber nach dessen Begrenzung auf die letzten beiden Fragen nicht abgeändert. Obwohl der Zusammenhang zwischen den fünf ursprünglichen Fragen die differenzierte Untersuchung einer Unzulässigkeitseinrede erschwert, die die gesamte Vorlage als solche betraf, so macht es doch der Verzicht des vorlegenden Gerichts auf einen wichtigen Teil der Fragen erforderlich, ihre getrennte Prüfung zumindest zu versuchen.

13 Was die ursprünglich als Begründung für die Ablehnung der Erstattung des nicht geschuldeten Betrages angeführte Vorschrift betrifft, so war die Einrede zweifellos zurückzuweisen. Der Beschluß, mit dem die Vorabentscheidungsfragen vorgelegt wurden, und die Standpunkte der streitenden Parteien stützten sich positiv oder negativ auf ein innerstaatliches Gesetz, das gerade die Rückzahlung oder Erstattung der zu Unrecht an die italienische Zollverwaltunmg aufgrund von gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Vorschriften gezahlten Beträge regelte.

14 Folglich erschien angesichts der Zweifel über die Auswirkung des Gemeinschaftsrechts auf die genannte Regelung der Erstattung durch das italienische Gesetz Nr. 428 — die sogar zu Entscheidungen durch die italienische Corte suprema di cassazione geführt haben — die erforderliche Relevanz- oder Erheblichkeitsbeurteilung, die die vorlegenden Gerichte vor der Abfassung von Vorlagefragen vorzunehmen haben, ordnungsgemäß begründet.

15 Sobald allerdings das vorlegende Gericht den Umfang seiner Vorlage auf Fragen begrenzt, die sich ausschließlich auf Waren aus Drittländern beziehen, gewinnt die Einrede der Unzulässigkeit an Gewicht, weil der Vorlagebeschluß in der Tat einige für die endgültige Entscheidung wichtige Tatsachen insbesondere in Zusammenhang mit der konkreten Herkunft solcher Waren nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit klarstellt.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes macht es zwar die Notwendigkeit, zu einer dem vorlegenden Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, den tatsächlichen Zusammenhang und den rechtlichen Rahmen zu umreißen, in den sich die vorgelegten Fragen einfügen, oder doch zumindest die tatsächlichen Umstände, auf denen diese Fragen beruhen, darzulegen; doch reicht es aus, daß die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen und die von den Parteien im Ausgangsverfahren eingereichten Schriftsätze dem Gerichtshof die erforderlichen Angaben für die Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Zusammenhang mit der konkreten Sachlage im Ausgangsverfahren vermitteln, auch wenn das vorlegende Gericht die Sach- und Rechtslage nicht erschöpfend dargestellt hat. Der Grad an Ausführlichkeit, der mit diesem Erfordernis vorausgesetzt wird, kann aufgrund der Merkmale des Einzelfalles oder der Fassung der Vorlagefragen unterschiedlich sein, auch wenn sich die eine oder andere neuere Entscheidung des Gerichtshofes für die Zulassung von Vorlagefragen weniger aufgeschlossen zeigt, wenn die Vorlagebeschlüsse die erforderlichen Angaben nicht enthalten und die Gründe für die Heranziehung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sowie die Verbindung zwischen diesen und den im Ausgangsverfahren anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nicht darlegen.

17 Wie die italienische Regierung vorträgt — und wie auch die Kommission einräumen mußte —, werden im Vorlagebeschluß einige der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht dargelegt, soweit dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommt, ob die Waren, die Grund für die Erhebung der Gebühren waren, deren Erstattung verlangt wird, tatsächlich aus Drittländern stammten, und um welche Drittländer es sich handelte. Diese Unterlassung ist vielleicht darauf zurückzuführen, daß das vorlegende Gericht den Beschluß zwischen der Einreichung der Klage durch die Klägerin (März 1994) und der Erwiderung durch den italienischen Avvocato dello Stato (April 1994) abfaßte, ohne selbst Schritte zur Bestätigung oder zum Beweis der Tatsachen zu unternehmen, deren Umrisse, was die Herkunft der Waren anlangt, sich deutlich in den den Schriftsätzen beigefügten Schriftstücken abzeichneten.

18 Gleichwohl ist sicher — auch wenn dies weniger Bedeutung für die Wirkungen der Unzulässigkeit hat —, daß bei den Vorlagefragen die unterschiedslosen Bezugnahmen auf die für die Zolldienste erhobenen Gebühren ohne Einzelangaben zur Verwirrung rühren können, da wohlbekannt ist, daß diese unterschiedliche Modalitäten mit jeweils eigener Regelung aufweisen können: Dienste außerhalb der normalen Dienstzeiten, außerhalb des Zollstellenbereichs oder gleichzeitig für verschiedene Wirtschaftsteilnehmer.

19 Solche Ungenauigkeiten können allerdings nicht Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung sein. Zum einen brachte der italienische Avvocato dello Stato in seiner Erwiderung für die Zollverwaltung (Finanzministerium) auf die ursprüngliche Klage vor, daß nicht alle fraglichen Einfuhren Waren mit Gemeinschaftsursprung beträfen, was auf das Eingeständnis hinausläuft, daß es sowohl um solche als auch um aus Drittländern eingeführte Waren ging. Zum anderen ist es verhältnismäßig irrelevant, Hinweise auf Abgaben oder Gebühren für die eine oder andere der vorstehend genannten Begriffe anzuhäufen, wenn im Ausgangsverfahren klar herausgestellt wurde, daß es eben um Gebühren als Gegenleistung für Zolldienste außerhalb der allgemeinen Dienstzeit geht.

20 Außerdem darf man nicht vergessen, daß sich die notwendigen Beweismittel für die Feststellung der außergemeinschaftlichen Herkunft der Waren, deren Einfuhr mit den streitigen Gebühren belegt wurde, im Besitz der beklagten Verwaltung befinden, da es sich um registrierte Zollvorgänge handelt. Folglich hat diese Verwaltung nicht nur e contrario die Auffassung der Klägerin, daß einige der belasteten Waren von außerhalb der Gemeinschaft stammten, anerkannt, sondern hätte auch schriftlich das Gegenteil nachweisen können, was sie nicht getan hat. Zu berücksichtigen ist, daß der Giudice conciliatore in der ursprünglichen Klageschrift um Eröffnung des Beweisverfahrens gerade deshalb ersucht wurde, um den Zoll von Segrate-Aeroporto Linate zur Angabe der Tatsachen in Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhren zu bewegen.

21 Insgesamt kann, auch wenn eine größere Genauigkeit in bezug auf den außergemeinschaftlichen Ursprung der Handelsvorgänge, die Anlaß für die Gebühren waren, deren Erstattung konkret verlangt wird, wünschenswert gewesen wäre, aus diesem Grund doch nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens festgestellt werden, wenn man berücksichtigt, daß sowohl die eine wie die andere Partei eingeräumt hat, daß zumindest einige der von der Klägerin eingeführten Waren, die Anlaß für die umstrittenen Gebühren waren, aus Drittländern stammten.

Der nationale und der gemeinschaftliche rechtliche Rahmen

22 Die ursprüngliche Fassung der Vorlagefragen bezog sich in erster Linie auf die italienische Vorschrift über die Erstattung nicht geschuldeter Beträge, um dann später den Akzent auf die Rechtsprechung zu legen, die bestimmte von der Klägerin entrichtete Gebühren als Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ansieht.

23 Für ein besseres Verständnis des Rechtsstreits empfiehlt sich eine knappe Darstellung des italienischen Gesetzes, auf das sich die Verwaltung zunächst in ihrer Verteidigung gegen die Erstattungsklage berufen und dessen Unanwendbarkeit sie später paradoxerweise mit dem Hinweis auf den fiskalischen Charakter der den Gegenstand der Erstattungsklage bildenden Gebühren eingeräumt hat. Es handelt sich um das Gesetz Nr. 428, dessen Artikel 29 unter der Überschrift Erstattung von als gemeinschaftsrechtswidrig betrachteten Abgaben folgendes bestimmt:

In Absatz 1 wird die fünfjährige Ausschlußfrist nach Artikel 91 des Testo unico der Zollvorschriften auf alle Klagen auf Erstattung von in Zusammenhang mit Zollvorgängen entrichteten Beträgen ausgedehnt, zugleich aber diese Frist — sowie die Verjährungsfrist nach Artikel 84 dieses Gesetzes — ab dem 90. Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes auf drei Jahre verkürzt;

in Absatz 2 heißt es: Die Einfuhrzölle, die Fabrikationssteuer, die Verbrauchsteuer, der Mehrpreis für Zucker, die Vergnügungssteuer, die in Anwendung mit den Gemeinschaftsvorschriften unvereinbarer nationaler Rechtsvorschriften erhoben werden, werden zurückerstattet, es sei denn, die betreffende Belastung ist auf andere Rechtssubjekte abgewälzt worden;

Absatz 7 bestimmt, daß die Vorschrift des Absatzes 2 auch für die Erstattung von Beträgen gilt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (27. Januar 1991) erhoben worden sind.

24 Die Klägerin brachte vor, die Anwendung dieser Vorschrift auf die Erstattung der streitigen Beträge widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, weil sie die Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen öffentlichen Einnahmen von zeitlichen Voraussetzungen abhängig mache, die für die Betroffenen belastender als die nach allgemeinem Recht vorgeschriebenen seien, und sich zudem noch Rückwirkung beilege; sie wies ebenfalls auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hin, den dieses Gesetz ihres Erachtens enthalte, weil es die Erstattungsklage ausschließe, wenn die Abgabenlast auf Dritte abgewälzt oder übertragen worden sei.

25 Da die italienische Regierung die Unanwendbarkeit des Gesetzes Nr. 428 auf den vorliegenden Fall verspätet anerkannt hat (ohne anscheinend von einer völligen Anerkennung der klägerischen Ansprüche auszugehen, was eine Fortführung des Ausgangsverfahrens überflüssig gemacht hätte), bedarf es keines Vergleichs des Inhalts der Vorschrift mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Erstattung nicht geschuldeter Beträge.

26 Was die Erhebung der für die Dienstleistungen der italienischen Zollstellen außerhalb der Dienstzeit entrichteten Gebühren und die Berechnung der Kosten der Dienstleistung angeht, ist ihre teilweise Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) festgestellt worden.

27 Im ersten der genannten Urteile hat der Gerichtshof Artikel 11 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 23. Januar 1973 mit dem Testo unico der Zollvorschriften in der Fassung des Artikels 1.2 des Dekrets Nr. 254 vom 8. Mai 1985 untersucht, dem zufolge für die Zolldienste, die während des Teils der Öffnungszeiten der Zollstellen, die die übliche Dienstzeit der staatlich Bediensteten — in der Italienischen Republik damals sechs Stunden täglich von Montag bis Samstag — übersteigt, erbracht wurden, ein den Kosten des Dienstes entsprechender Beitrag erhoben wurde. In dem Urteil wurde ferner Artikel 15 des genannten Dekrets Nr. 254 untersucht, der ganz allgemein bestimmte, daß die in diesem Dekret geregelten Kontrollen und Verwaltungsformalitäten, die während des Teils der Öffnungszeiten der Zollstellen, die die übliche Dienstzeit der staatlichen Bediensteten übersteigt, durchgeführt wurden, gegen Vergütung der Kosten des Dienstes erfolgten.

28 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden:

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzübergängen, wie sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 83/643 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 87/53 festgelegt worden sind, den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt hat.

29 In dem zweiten dieser Urteile (d. h. dem vom 21. März 1991) hat der Gerichtshof ausgeführt, es sei ebenfalls unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfüllung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht würden, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines außer Verhältnis zu dem Dienst stehenden Entgelts verlangt werde. Diese Entgelte betrafen sowohl Dienste außerhalb der normalen Dienstzeiten als auch Dienste außerhalb des Zollstellenbereichs, die beide in den Ministerialdekreten vom 29. Juli 1971 und vom 30. Juli 1979 geregelt waren.

Zur ersten Vorlagefrage

30 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 83/643/EWG auch für Zollmaßnahmen im Handel mit Drittländern und insbesondere für Zollmaßnahmen beim Handel mit den Waren gelte, die in den Abkommen zwischen der EWG und den EFTA-Ländern geregelt sind.

31 Auch wenn die Frage, wie die Kommission zu Recht in ihren Ausführungen dargelegt hat, angesichts der Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums heute von eher historischer Bedeutung ist, kann doch ihre Erheblichkeit für das vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Ausgangsverfahren, berücksichtigt man die Zeitpunkte, zu denen sich die fraglichen Ereignisse zugetragen haben, nicht ausgeschlossen werden.

32 Der genannte Artikel 5 regelt die normalen Öffnungszeiten der Zollstellen bei den Grenzübergangsstellen. Es handelt sich um eine weitere Vorschrift, mit der die Richtlinie 83/643 die Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern wollte.

33 Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestimmt:

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der von der Gemeinschaft erlassenen allgemeinen Regelungen und Einzelregelungen gilt diese Richtlinie für Kontrollen und Verwaltungsformalitäten, nachstehend Kontrollen und Formalitäten genannt, im Güterverkehr über

eine Binnengrenze der Gemeinschaft

oder

eine Außengrenze, wenn der Verkehr zwischen Mitgliedstaaten die Fahrt durch ein Drittland mit sich bringt.

34 Wie bereits Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien) ausgeführt hat, ist die Richtlinie 83/643/EWG ... aber nach Begründungserwägungen und Wortlaut lediglich auf den innergemeinschaftlichen Handel anwendbar und eindeutig nicht anwendbar auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, mit anderen Worten, wenn es sich um Waren handelt, die sich noch nicht im freien Warenverkehr befinden.

35 Diese Feststellung ist hier erneut zu bekräftigen. Die Richtlinie 83/643 war auf den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden, bezweckte indessen keine Einwirkung auf den außergemeinschaftlichen Handel der einzelnen Mitgliedstaaten mit Drittländern. Dehnte man ihre Wirkungen auf diese Art von Handelsgeschäften aus, so überschritte man die Grenze dessen, was ihrem Wortlaut nach vorausgesetzt ist.

36 Insbesondere läßt sich, da sich die erste Vorlagefrage speziell auf die Öffnungszeiten bezieht, aus der Richtlinie 83/643 nicht ableiten, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, Zollstellen für ihren Handel mit Drittstaaten während der gleichen Zeiten wie für ihren innergemeinschaftlichen Handel offenzuhalten, oder daß Diensttage und -stunden der Zollstellen im einen wie im anderen Fall die gleichen sein müssen.

37 Dies schließt nicht aus, daß eine der Verordnungen, mit denen in der Gemeinschaft die Abkommen zwischen der EWG und den EFTA-Staaten und Protokolle zu diesen Abkommen nebst späteren Änderungen durchgeführt wurden, Verweisungen auf die Richtlinie 83/643 mit der Maßgabe enthält, daß deren Vorschriften in jedem konkreten Fall zur Anwendung gelangen müssen. Wenn dem so wäre, würde die Anwendbarkeit der Richtlinie 83/643 auf bestimmte außergemeinschaftliche Handelsbeziehungen nicht auf ihrem eigenen Geltungsanspruch, sondern auf der Verweisung in anderen bindenden Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung dieser Beziehungen beruhen.

Zur zweiten Vorlagefrage

38 Mit seiner letzten Frage wirft das vorlegende Gericht das Problem auf, ob die Grundsätze, die in Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel in dem bereits angeführten Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) zum Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung aufgestellt wurden, auch auf den Handel mit Drittländern Anwendung finden.

39 Es möchte insbesondere wissen, ob das Gemeinschaftsrecht auch in Zusammenhang mit Zollmaßnahmen, die den Handel mit Drittländern betreffen, der Einführung und/oder Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, wonach die privaten Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der Kosten für Dienstleistungen außerhalb der Dienstzeit (d. h. außerhalb der normalen Dienststunden) nicht bereits auf der Grundlage der Dienstzeitkosten für das tatsächlich mit den verlangten und dem Zollspediteur gleichzeitig erbrachten Zollförmlichkeiten beschäftigte Personal, sondern in Form einer Einheitsvergütung für jede verlangte Dienstleistung der Zollbehörden verpflichtet werden, die nach Art und Dauer der am höchsten vergüteten erbrachten Dienstleistung und unabhängig von der Zahlung bemessen wird, die gesondert für jede der anderen vom Zollspediteur verlangten und bei dieser Gelegenheit erbrachten Dienstleistungen der Zollbehörde geschuldet wird.

40 Diese Zollgebührenerhebung wurde, soweit sie sich auf den innergemeinschaftlichen Handel bezieht, in dem angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt. Der Gerichtshof ging, wie bereits ausgeführt, davon aus, daß es sich um eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag handele, weil sie die Zahlung eines Entgelts vorsehe, das außer Verhältnis zu der den Wirtschaftsteilnehmern erbrachten Dienstleistung stehe.

41 Die Ausweitung dieser Rechtsfolge auf den Handel mit Drittländern könnte zu gewissen Schwierigkeiten führen, die nicht so sehr mit den einzelnen Merkmalen dieser konkreten Gebühr (deren Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Abgaben nur schwer in Zweifel gezogen werden kann) als vielmehr mit den Folgerungen zusammenhängen, die eine solche Verallgemeinerung für alle Arten von Ländern, Waren und Gebühren haben könnte. Daher unterstreicht die Kommission in ihrer Stellungnahme, wie heikel diese Frage sei.

42 Hier sind zwei ganz verschiedene Fälle auseinanderzuhalten:

a) der Handelsverkehr mit Drittländern, der durch bilaterale oder multilaterale Abkommen unter Beteiligung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt wird, falls in diesen Abkommen selbst Abgaben zollgleicher Wirkung verboten werden. Mit diesem Handel gleichgestellt werden kann der Handel, für den sektorielle Regelungen (wie etwa die über die gemeinsame Marktorganisation für einzelne Agrarprodukte) gelten, die das gleiche Verbot enthalten;

b) der Handelsverkehr mit Drittländern, die keine Abkommen mit einem solchen Verbot unterzeichnet haben, bei Waren, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen.

43 Genau die erste Fallgestaltung findet sich im Bereich der EFTA, auf die sich der Vorlagebeschluß insbesondere bezieht: Die 1972 mit den verschiedenen Staaten unterzeichneten Abkommen — die, wie die Kommission in Erinnerung ruft, später in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden — enthielten wie auch andere bilaterale Abkommen mit Drittländern oder multilaterale Abkommen mit Beteiligung der Gemeinschaft das Verbot der Erhebung zollgleicher Abgaben.

44 In diesen Fällen kann weder die Tragweite des Begriffes Abgaben zollgleicher Wirkung noch das subjektive Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung solcher Abgaben in einem Sinn verstanden werden, der wesentlich von dem abweichen würde, wie ihn der Gerichtshof in seinen Urteilen zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr festgelegt hat. Das gleiche ist sogar mit noch besseren Gründen zu dem analogen Verbot in den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu sagen.

45 Bei der zweiten der angeführten Fallgestaltungen (Fehlen von Abkommen oder sektoriellen Bestimmungen für bestimmte Länder und Warenarten) ist das Problem mit größeren Schwierigkeiten verbunden.

46 Die ursprüngliche Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 1973 (Diamantarbeiders) aus Anlaß einer Vorlagefrage, die im wesentlichen abzielte auf die Klarstellung, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 1968 noch berechtigt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Direkteinfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen, ging dahin, daß die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen.

47 Zu dieser Schlußfolgerung gelangte der Gerichtshof aufgrund der Erwägung, daß das Problem der Erhebung dieser zollgleichen Abgaben sich nur lösen lasse, wenn den Forderungen Rechnung getragen werde, die sich aus der Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs ebenso wie aus der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne der Artikel 110 bis 116 EWG-Vertrag ergäben.

48 Bezüglich des ersten Gesichtspunkts ergab sich, obwohl der in seiner ursprünglichen Form durch die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 geschaffene Gemeinsame Zolltarif die Abschaffung oder Angleichung von Abgaben, die keine echten Zölle sind, nicht ausdrücklich vorsah, aus dem Zweck der Verordnung — so das Urteil — für die Mitgliedstaaten doch das Verbot, auf dem Weg über zusätzlich zu den Zöllen erhobene Abgaben die durch den Gemeinsamen Zolltarif abgesteckten Grenzen des Zollschutzes zu ändern.

49 Im Hinblick auf die gemeinsame Handelspolitik vertrat dieses Urteil die Auffassung, daß zollgleiche Abgaben mit ihr unvereinbar sein könnten, da sie nach Artikel 113 Absatz 1 EWG-Vertrag (insbesondere bei der Änderung von Zollsätzen, dem Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, der Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, der Ausfuhrpolitik und den handelspolitischen Schutzmaßnahmen) nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten seien und diese ebenso wie der Gemeinsame Zolltarif selbst einen Abbau der verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen bedingen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen.

50 Zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangte das bereits angeführte Urteil vom 30. Mai 1989 (Kommission/Italien), das zu Zollmaßnahmen im Handelsverkehr mit Drittländern die Auffassung vertrat, daß die Mitgliedstaaten in der Regel nicht befugt [sind], den aufgrund der Gemeinschaftsregelung geschuldeten Abgaben innerstaatliche Abgaben hinzuzufügen, weil sonst deren notwendige Einheitlichkeit verlorenginge. In ähnlicher Weise äußerten sich auch die Urteile vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT) und in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81 (SPI und SAMI).

51 Diese Rechtsprechung ist in ihrer Ausrichtung meines Erachtens beizubehalten. Die gemeinsame Handelspolitik hängt eng mit der Schaffung einer homogenen Zollunion zusammen, die auf einem gemeinsamen und für alle Einfuhren von Waren aus Drittländern geltenden Zolltarif beruht. Eine solche einheitliche Regelung macht, wenn sie kohärent und wirksam sein soll, sowohl die Abschaffung der von einem Mitgliedstaat einseitig eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen als auch einseitiger staatlicher Belastungen der Einfuhr solcher Erzeugnisse — zu denen auch Abgaben zollgleicher Wirkung zu zählen sind — erforderlich.

52 Eine andere Lösung würde die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs unwirksam machen, weil die Mitgliedstaaten leicht das Niveau der aus seiner Anwendung folgenden Zollbelastung durch die mittelbare Methode, diesen um den Zwang zur Zahlung anderer Abgaben mit gleicher Wirkung zu ergänzen, verändern könnten. Die zusätzliche Erhebung von Zöllen oder Abgaben zollgleicher Wirkung — mit gleicher Besteuerungswirkung —, die jeder Staat für Waren aus Drittländern einseitig einführt, würde praktisch die Einheitlichkeit des gemeinsamen Zollsystems zerstören.

53 Zwar können solche Erwägungen ohne Zweifel nicht unterschiedslos auf jede innerstaatliche Gebühr ausgedehnt werden. Sie gelten aber in vollem Umfang, soweit sie gerade für die Zollbehandlung von Waren aus Drittländern herangezogen werden, wenn diese mit Gebühren belastet werden, die sich wie Zölle auf eingeführte Waren auswirken.

54 Dieser Klarstellung bedarf es, um jeden Zweifel zu zerstreuen, der bei der Lektüre des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/92 (OTO) entstehen könnte, wenn dort zu einer inländischen Abgabe ausgeführt wird:

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 95 EWG-Vertrag nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und gegebenenfalls auf Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse unanwendbar (siehe Urteil [vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, ] Simba u. a. [Slg. 1992, I-3713], Randnr. 14).

...

Hinsichtlich einer etwaigen Anwendung von Artikel 113 EWG-Vertrag ist zum einen festzustellen, daß der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält, wobei allerdings etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware unberührt bleiben (siehe Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnrn. 23 f.), und zum anderen, daß sich aus Artikel 113, auch wenn er für die Gemeinschaft Befugnisse begründet, die ihr den Erlaß aller angemessenen Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik ermöglichen, doch kein rechtlicher Maßstab ergibt, der genau genug wäre, um ein Urteil über die angegriffenen nationalen Rechtsordnungen zuzulassen (siehe Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731 Randnr. 29).

55 Es ist daran zu erinnern, daß die im Urteil OTO geprüfte inländische Abgabe eine nationale Verbrauchsteuer und damit Bestandteil des allgemeinen italienischen Systems inländischer Steuern war, die unabhängig von der Herkunft des Erzeugnisses nach einem objektiven Kriterium Anwendung fand und somit nicht unmittelbar und ausschließlich für Einfuhren galt. Abgaben dieser Art können nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung qualifiziert werden, und insoweit dürfen die darauf bezüglichen Erwägungen des Gerichtshofes nicht auf sie ausgedehnt werden. Im ersten Fall ist Bezugsnorm Artikel 95 EWG-Vertrag (im Rahmen des Titels V über Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften), während im zweiten Fall das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Einfuhr auf der gemeinsamen Anwendung des Artikels 113 (gemeinsame Handelspolitik) und des Artikels 9 (Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs) beruht.

56 Unter diesen Voraussetzungen hat die Antwort auf die letzte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts auf der allgemeineren Grundlage aufzubauen, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handels- und Zollpolitik aufrechterhalten werden muß, um auszuschließen, daß jeder Mitgliedstaat in seinen Handelsbeziehungen mit Drittländern einseitig Abgaben zollgleicher Wirkung fordern könnte.

57 Im Gegensatz zu den in dem bereits angeführten Urteil Diamantarbeiders untersuchten Umständen stellen sich in diesem Rechtsstreit keine Übergangsprobleme im Sinne einer ausnahmsweise fortdauernden Gültigkeit solcher Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Einfuhr, die bereits vor der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs gegolten haben. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einführung der streitigen Maßnahmen eindeutig nach der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968: Die italienischen Ministerialdekrete, die das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage als anwendbar anführt, tragen das Datum des 20. Juli 1971 und des 30. Januar 1979.

58 Abschließend bedarf es einiger ergänzender Klarstellungen bezüglich der Tragweite des Verbotes derartiger Maßnahmen in Zusammenhang mit dem außergemeinschaftlichen Handel. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthai) ausgeführt hat, kommt diesem Verbot nicht die gleiche Unbedingtheit und Absolutheit zu wie dem Verbot für den innergemeinschaftlichen Handel, so daß die Gemeinschaftsbehörden Ausnahmen und Abweichungen festlegen oder zulassen können, um so die Einheitlichkeit der Einfuhrbedingungen für Waren aus Drittländern sicherzustellen, die das Ziel der gemeinsamen Handelspolitik ist.

59 Im vorliegenden Fall steht nicht fest — weder die italienische Regierung noch die Kommission haben dies auch nur angedeutet —, daß die Gemeinschaftsbehörden um der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik willen Sonderbestimmungen festgelegt hätten, die es dieser Regierung gestattet hätten, für den Handel mit Drittländern die Maßnahmen zollgleicher Wirkung einzuführen oder beizubehalten, auf die sich das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage bezieht.

60 Soweit daher das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) bestimmte italienische Abgaben, die als Gegenleistung in Höhe der Kosten der mehreren Unternehmen gleichzeitig erbrachten Zolldienstleistungen erhoben wurden, als Abgaben zollgleicher Wirkung betrachtet hat (ohne Rücksicht auf deren mögliche Bezeichnungen und abgesehen davon, daß die italienische Regierung den von ihr zuvor eingeräumten fiskalischen Charakter nunmehr verneint), hat diese Schlußfolgerung im gleichen Umfang auch für den Handelsverkehr mit Drittländern zu gelten.

61 Da mit anderen Worten die Gebühren, die Gegenstand des genannten Urteils waren, den Wirtschaftsteilnehmern in unverhältnismäßiger Weise Kosten anlasteten, die nicht den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen bei der Verzollung bestimmter Waren entsprachen, waren ihre Natur als Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Einfuhr und auch ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu bestreiten. Eine solche Schlußfolgerung könnte beim Fehlen von Abkommen oder Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder für bestimmte Drittländer, für die eine Sonderregelung nachgewiesen wird, sowohl für den innergemeinschaftlichen wie für den außergemeinschaftlichen Handel gelten.

Ergebnis

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die ihm vom Giudice conciliatore Mailand zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und umfaßt nicht den außergemeinschaftlichen Handelsverkehr der einzelnen Mitgliedstaaten mit Drittländern.

2) Unbeschadet der Abkommen oder Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder für bestimmte Drittländer gelten die Schlußfolgerungen des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) zu den dort untersuchten Abgaben zollgleicher Wirkung auch für den Handel mit Drittstaaten.