Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.06.1995 – C-135/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:212
In der Rechtssache C-135/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. L 357, S. 31) sowie aus Artikel 161 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 EAG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), C. N. Kakouris, J. L. Murray und G. Hirsch,
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 141 EAG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. L 357, S. 31, nachstehend: Richtlinie) sowie aus Artikel 161 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 EAG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens vierundzwanzig Monate nach ihrer Genehmigung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon sowie von etwaigen späteren Änderungen in Kenntnis.
Zulässigkeit
3 Nach Ansicht der italienischen Regierung stellt die schriftliche Aufforderung zur Äußerung vom 20. Mai 1992 keine wirksame verfahrenseinleitende Handlung im Sinne des Artikels 141 des Vertrages dar. Die Kommission habe ein Einheitsschreiben übersandt, in dessen Anhang mehrere Richtlinien aufgezählt seien, darunter die streitgegenständliche, und habe erklärt, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag vorzugehen (statt nach Artikel 141 EAG-Vertrag). Aufgrund dessen sei die vorliegende Klage unzulässig.
4 Der Wortlaut des Artikels 141 EAG-Vertrag stimmt mit dem des Artikels 169 EWG-Vertrag überein.
5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 169 EWG-Vertrag soll nach der Zielsetzung der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens das Aufforderungsschreiben den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 19).
6 Die Gelegenheit für den Mitgliedstaat, sich zu äußern, ist — selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen — eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie, und die Beachtung dieser Garantie ist eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. das genannte Urteil, Randnr. 20).
7 Daraus folgt zwar, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag eine detaillierte und zusammenhängende Darlegung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat. Der Gerichtshof kann jedoch an die Genauigkeit des Aufforderungsschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Beanstandungen bestehen kann, keine so strengen Anforderungen stellen (vgl. genanntes Urteil, Randnr. 21).
8 Aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergibt sich, daß die Kommission der italienischen Regierung mit dem Schreiben vom 20. Mai 1992 mitgeteilt hat, daß sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehen müsse, daß die in dem Verzeichnis im Anhang ihres Schreibens genannten Richtlinien nicht in italienisches Recht umgesetzt worden seien. Das Verzeichnis enthielt unter anderem die streitgegenständliche Richtlinie, die ausdrücklich als eine Euratom-Richtlinie bezeichnet worden war. Die Kommission hat die fehlende Angabe der einschlägigen Bestimmungen des EAG-Vertrags in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 25. Mai 1993 nachgeholt, in der sie sich nur auf das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 141 EAG-Vertrag sowie im Hauptteil dieser Stellungnahme auf die Artikel 161 Absatz 3 und 192 Absatz 1 dieses Vertrages bezieht. In ihrer Klageschrift hat sich die Kommission ebenfalls auf diese Vorschriften bezogen.
9 Somit hat sich der eigentliche Vorwurf der Kommission, nämlich die Nichtumsetzung der Richtlinie, während des Vorverfahrens nicht geändert.
10 Die italienische Regierung kann daher keine Zweifel gehabt haben, daß die Kommission ihr wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie eine Verletzung des EAG-Vertrags vorwirft.
11 Somit hat die in dem Schreiben der Kommission fehlende Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des EAG-Vertrags die Verteidigungsrechte der Italienischen Republik nicht beeinträchtigt.
12 Infolgedessen ist die Klage für zulässig zu erklären.
Begründetheit
13 Die Kommission macht geltend, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie spätestens bis zum 27. November 1991 nachzukommen. In ihrer Erwiderung hat die Kommission darauf verzichtet, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Artikel 161 Absatz 3 und 192 Absatz 1 EAG-Vertrag zu rügen, die in dem Entscheidungsteil der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht genannt waren.
14 Die Italienische Republik bestreitet nicht, die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt zu haben.
15 Somit ist die von der Kommission insoweit gerügte Vertragsverletzung als bewiesen anzusehen.
16 Infolgedessen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.