Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1995 – C-49/94
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1995:208
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 29. Juni 1995
1 Irland hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 93/659/EG der Kommission vom 25. November 1993 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben. Der irische Staat hat diese Anfechtungsklage erhoben, weil die Kommission mit der genannten Entscheidung die Übernahme eines Betrages von 6343429 IRL an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch zu Lasten des EAGFL abgelehnt hat.
Bevor die Gründe geprüft werden, auf die Irland seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung 93/659 stützt, ist es erforderlich, auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und den Sachverhalt einzugehen.
Rechtlicher Rahmen
2 Aus Gründen der Klarheit und besseren Handhabung kodifizierte die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die bestehenden Vorschriften für Ausfuhrerstattungen und legte eine gemeinsame rechtliche Regelung für Ausfuhrerstattungen in sehr vielen gemeinsamen Marktorganisationen, u. a. der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, fest.
Diese Ausfuhrerstattungen werden gewährt, wenn die Ware unmittelbar ausgeführt oder einer Zollregelung für ihre Verarbeitung oder Lagerung unterworfen wird, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt. In beiden Fällen kann die Zahlung der Erstattung vor oder nach dem Ausfuhrvorgang erfolgen. Die vorgezogene Zahlung der Erstattungen ist in den Artikeln 24 bis 34 der Verordnung Nr. 3665/87 geregelt, die die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 näher ausführen. Die vorgezogene Erstattung ist nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 565/80 möglich, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen worden sind und damit sichergestellt ist, daß die Verarbeitungserzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, oder sobald der Exporteur die Waren einem Zollager- oder Freizonenverfahren unterworfen hat, um sie innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen.
3 In der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch sind Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch vorgesehen. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2629/80 war es untersagt, für die gleichen Erzeugnisse gleichzeitig eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung und eine vorgezogene Ausfuhrerstattung zu gewähren. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 sah jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot für das Haushaltsjahr 1989 vor und bestimmte, daß Rindfleisch, das aufgrund der Regelung über die private Lagerhaltung eingelagert worden war, auch unter die Regelung der Einlagerung in ein Zollager oder eine Freizone mit der Möglichkeit der Vorfinanzierung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 565/80 gestellt werden konnte. Eine entsprechende Ausnahme galt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2965/89 für das Haushaltsjahr 1990.
4 Das Verwaltungsverfahren für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen ist in den Artikeln 24 bis 33 der Verordnung Nr. 3665/87 detailliert geregelt. Es beginnt mit der Vorlage der sogenannten Zahlungserklärung durch den Ausführer bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die alle Angaben enthalten muß, die zur Berechnung der Erstattung erforderlich sind. Der Betrag, der vor der Ausfuhr gezahlt werden soll, wird von dem Mitgliedstaat gewährt, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist.
5 Die Erzeugnisse bleiben vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an, der für den Erstattungssatz und dessen etwaige Anpassungen maßgebend ist, unter Zollkontrolle. Von diesem Zeitpunkt an verfügt der Exporteur über eine Frist von höchstens sechs Monaten, um die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entfernen. Im Zusammenhang mit Rindfleisch verlängerte die Verordnung Nr. 2675/88 diese Frist jedoch für das Haushaltsjahr 1989 auf neun Monate, und die Verordnung Nr. 2965/89 setzte sie für das Haushaltsjahr 1990 auf sieben Monate fest.
6 Um die Einhaltung dieser Fristen zu gewährleisten, verlangt Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87 die Vorlage einer Ausfuhrerklärung vor Ablauf dieser Fristen. Nach Artikel 3 Absatz 2 ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, dem jede andere Handlung gleichgestellt ist, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat, maßgebend für den anzuwendenden Erstattungssatz und die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen. Bezüglich der Form der Ausfuhrerklärung gestattet Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung, daß diese in einem als Ausfuhranmeldung bezeichneten Dokument, das den Vermerk Erstattungscode enthalten muß, oder in einem anderen Dokument vorgenommen werden kann, das alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten muß.
Die Annahme der Ausfuhrerklärung bewirkt, daß die Waren nicht mehr der Zollager- oder Freihandelszonenregelung unterliegen, sondern unter Ausfuhrzollkontrolle gestellt werden. Gemäß Artikel 32 der Verordnung Nr. 3665/87 müssen die Waren binnen 60 Tagen das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
7 Die endgültige Erstattung ist von der Vorlage des Nachweises der Ausfuhr der Ware abhängig. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, muß der Ausführer die im voraus gewährte Erstattung zurückzahlen; werden die Fristen für die Lagerung im Zollager oder der Freihandelszone bzw. die Frist von 60 Tagen für die Ausfuhr überschritten, wird der Erstattungsbetrag um 15 % gekürzt, und es erfolgt eine weitere Kürzung nach Maßgabe des eingetretenen Verzugs.
8 Schließlich finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden. Umgekehrt ergibt sich daraus, daß Ausfuhrerstattungen, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erfolgt sind, vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden.
Sachverhalt
9 In den Haushaltsjahren 1989 und 1990 des EAGFL zahlte der irische Staat im voraus Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch, das der Regelung über die Lagerung in einem Zollager oder einer Freizone unterlag, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 565/80 unter den in der Verordnung Nr. 3665/87 näher festgelegten Bedingungen. Für dieses Fleisch wurden gleichzeitig Beihilfen für die private Lagerhaltung nach der Verordnung Nr. 2675/88, die im Haushaltsjahr 1989 anwendbar war, und der Verordnung Nr. 2965/89, die 1990 anwendbar war, gewährt.
10 Im Verfahren über den Rechnungsabschluß des EAGFL für 1989 vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht, die Unterlagen, die Irland herangezogen habe, um die Beendigung der Zollagerregelung für das betreffende Rindfleisch und die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen zu genehmigen, entsprächen nicht den Bedingungen der Verordnung Nr. 3665/87. Da nach Meinung der Kommission eine gründliche Untersuchung zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen dieses Rechtsverstoßes erforderlich war, wurde die Abrechnung dieser Kosten verschoben.
Im Zusammenfassenden Bericht für das Rechnungsjahr 1990 führt die Kommission aus, daß Irland 1989 und 1990 ein Verfahren angewandt habe, das gegen die Verordnung Nr. 3665/87 verstoße. Erstens sei die höchstzulässige Lagerfrist (neun Monate 1989 und sieben Monate 1990) bei einer großen Menge Rindfleisch überschritten worden. Zweitens hätten sich Fälle gefunden, in denen das Fleisch das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Ablauf der Frist von 60 Tagen nach der Einreichung der Ausfuhrerklärung verlassen habe. Schließlich hätten die von Irland für die Genehmigung der Ausfuhr von Fleisch aus dem Zollagerverfahren herangezogenen Unterlagen nicht in einer Ausfuhrerklärung oder einem entsprechenden Ad-hoc-Dokument im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 3665/87 bestanden.
Schließlich meinte die Kommission, daß die irischen Behörden von den Exporteuren nicht die Unterlagen verlangt hätten, die für eine angemessene Kontrolle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfüllt seien, erforderlich gewesen wären, so daß die Gefahr von Unregelmäßigkeiten bestanden habe. Da Irland zu einer Lösung des Problems bereit war und die Gefahr von Betrügereien zu Lasten des EAGFL begrenzt war, beschloß die Kommission, lediglich 2 % der auf diese Unregelmäßigkeit entfallenden Gesamtausgaben für 1989 und 1990, insgesamt also nur 6343429 IRL (3823133 IRL für 1989 und 2520296 IRL für 1990), nicht anzuerkennen.
11 Nach den von den Parteien vorgelegten Unterlagen wandte Irland in den Rechnungsjahren 1989 und 1990 des EAGFL ein eigenständiges Verwaltungsverfahren an, das sich von dem Verfahren in den meisten anderen Mitgliedstaaten für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen bei Rindfleisch unterschied. Das eingelagerte Fleisch wurde nämlich mit der Annahme der Zahlungserklärung auf dem Vordruck AP, der den Antrag auf Vorfinanzierung der Erstattungen darstellte, unter Zollkontrolle gestellt. Zusammen mit diesem Vordruck wurde den irischen Zollbehörden ein zusätzliches Papier, der Vordruck C & E 977 mit der Bezeichnung Register of CAP Goods Placed under Control Prior to the Date of Export vorgelegt.
12 Durch das Dokument C & E 978 mit der Bezeichnung Notice of Loading of CAP Products for Export wurde die Einlagerung beendet und die Ware der Regelung über die Zollkontrolle bei der Ausfuhr unterworfen. Dieses Dokument bestand aus zwei Vordrucken, von denen der eine als schriftliche Mitteilung der Entnahme aus dem Lager diente und der andere vor der tatsächlichen Ausfuhr der Waren vorgelegt wurde. Irland hat jedoch eingeräumt, daß dieses Dokument nicht systematisch bei den Rindfleischausfuhren in den Jahren 1989 und 1990 verwendet worden sei, und bestätigte zudem, daß die C & E 978-Dokumente der Lager des AIBP für diesen Zeitraum aus Unachtsamkeit im zentralen Kontrollbüro des AIBP in Dundalk vernichtet worden seien und daß Kopien dieser Dokumente nicht vorhanden seien.
13 Später verlangten die irischen Zollbehörden ein zusätzliches Anmelde- und Kontrollpapier für die Ausfuhren (Declaration and Control Form for Goods Placed under Customs Control Prior to Exportation), in dem erschöpfende Angaben über die ausgeführten Waren entsprechend der Gemeinschaftsregelung enthalten waren.
14 Der irische Staat führt unter Berufung auf die anwendbaren Rechtsvorschriften und den Sachverhalt vier Klagegründe für die Aufhebung der Entscheidung 93/659 an. Im folgenden wird jeder einzelne für sich zu prüfen sein.
Erster Klagegrund
15 Irland hat nach seiner Ansicht die in Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Daher sei die Entscheidung 93/659 aufzuheben, soweit mit ihr die Übernahme der in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsregelung im voraus gezahlten Ausfuhrerstattungen zu Lasten des EAGFL abgelehnt werde.
16 Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 beschränke sich auf eine inhaltliche Bestimmung der nach Artikel 30 erforderlichen Ausfuhrerklärung, stelle jedoch frei, anhand welcher Unterlagen diese Erklärung abzugeben sei. So könnten die Mitgliedstaaten die nach den Gemeinschaftsbestimmungen erstellten Ausfuhrvordrucke benutzen oder die Benutzung nationaler Formulare vorschreiben. Der von den meisten Mitgliedstaaten verwendete Vordruck sei das gemeinschaftliche Standardformblatt für Ausfuhranmeldungen (COM EX), das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 eingeführt worden sei und das alle erforderlichen Angaben für die Berechnung der Ausfuhrerstattungen enthalte. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1900/85 lasse in verschiedenen Fällen die Verwendung anderer Vordrucke für die Ausfuhranmeldung zu.
In Irland sei jedoch die Ausfuhranmeldung durch Verwendung des Vordrucks C & E 977 in Verbindung mit dem Vordruck C & E 978 erfolgt, in denen alle für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch erforderlichen Angaben enthalten gewesen seien. Mit dem Vordruck C & E 977 sei die Absicht erklärt worden, die Waren auszuführen, und beantragt worden, sie der Zollager- oder Freizonenregelung zu unterwerfen und die Erstattung vorzufinanzieren. Später sei mit dem Vordruck C & E 978 beantragt worden, die Ware statt der Lagerregelung der Zollkontrolle bei der Ausfuhr zu unterstellen.
17 Der Gerichtshof hat in bezug auf die Ausfuhrerklärung nach der Verordnung Nr. 3665/87 ausgeführt, daß diese schriftlich erfolgen muß, damit geprüft werden kann, ob die Angaben des Exporteurs den zur Ausfuhr gestellten Waren entsprechen, und daß die Anmeldung zwar vor der Gestellung der Waren abgegeben werden kann, aber nicht mehr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Zollgebiet verlassen haben.
Im vorliegenden Fall können die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87 zwischen der Verwendung der Ausfuhranmeldung oder eines oder mehrerer gleichwertiger Dokumente wählen, die alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:
a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,
b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,
c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
18 Der irische Staat entschied sich in den Rechnungsjahren 1989 und 1990 des EAGFL für die Verwendung anderer Dokumente als der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ausfuhranmeldung, nämlich der Vordrucke C & E 977 sowie C & E 978. Der erste dieser Vordrucke enthält alle für die Berechnung der Ausfuhrerstattungen erforderlichen Angaben, während der zweite, der sich auf den ersten bezieht, nur den Zeitpunkt angibt, zu dem die Zollager- oder Freizonenregelung für das betreffende Rindfleisch endet. Irland verstößt durch die Verwendung dieser Dokumente nicht gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87, obwohl das Verfahren kompliziert ist und es sinnvoller gewesen wäre, als Ausfuhrerklärung das Dokument D & C zu verwenden.
Die Kommission deckte jedoch, ohne daß Irland das Gegenteil dargetan hätte, verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung dieser Dokumente auf. Erstens wurde das Dokument C & E 978 nicht systematisch bei allen Rindfleischausfuhren benutzt, und zweitens wurden diese Dokumente von den Zollbehörden im Fall der AIBP-Lager unzulässigerweise vernichtet.
19 Weiter ist zu klären, ob die Dokumente C & E 977 sowie C & E 978 innerhalb der in den Artikeln 30 und 32 der Verordnung Nr. 3665/78 gesetzten Fristen vorgelegt wurden. Wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt hat, ist die Vorlage der Ausfuhrerklärung von entscheidender Bedeutung, weil dadurch das Ende des Zeitraums der Einlagerung unter der Zollager- oder Freizonenregelung, dessen Höchstdauer 1989 neun Monate und 1990 sieben Monate betrug, und der Beginn der Frist von 60 Tagen festgelegt werden, innerhalb deren das Rindfleisch das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen muß.
So gesehen erlaubten die Angaben in dem Dokument C & E 977 zusammen mit denen im Vordruck C & E 978 nicht, genau den Zeitpunkt der Vorlage und der Annahme der Ausfuhrerklärung zu bestimmen. Es läßt sich deshalb nicht genau feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Zollageroder Freizonenregelung für das betreffende Fleisch endete und es der Zollkontrolle unterstellt wurde, um innerhalb von 60 Tagen ausgeführt zu werden. In dem Dokument C & E 978 wurde nämlich nur der Zeitpunkt der Entnahme des Fleisches aus dem Lager vermerkt; es enthält jedoch keine förmliche Bestätigung der irischen Zollbehörden, daß die Waren der Zollkontrolle bei der Ausfuhr unterstellt wurden.
Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrem Zusammenfassenden Bericht für 1990 fest, daß die vorgenommenen Überprüfungen ergeben hätten, daß bei einigen Partien Rindfleisch die höchstzulässigen Lagerund Ausfuhrfristen nach den Artikeln 30 und 32 der Verordnung Nr. 3665/87 überschritten worden seien.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den für das Verfahren des Rechnungsabschlusses des EAGFL maßgeblichen Grundsätzen darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen..., die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, entspricht eine unter Verstoß gegen diese Voraussetzung gezahlte Beihilfe nicht dem Gemeinschaftsrecht, und die damit verbundene Ausgabe darf deshalb nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden.
21 Diese enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme von Ausgaben zu Lasten des EAGFL ergibt sich auch aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht mit Hilfe einer weiten Auslegung einer bestimmten Vorschrift ihre Wirtschaftsteilnehmer gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten wird.
22 Da die von den Parteien vorgelegten Unterlagen zeigen, daß in dem von Irland für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch angewandten Verwaltungsverfahren Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, die gegen die Verordnung Nr. 3665/87 verstoßen, ist die Entscheidung 93/659 rechtsgültig, soweit mit ihr 2 % der von Irland in den Rechnungsjahren 1989 und 1990 des EAGFL im voraus gezahlten Erstattungen nicht anerkannt werden. Daher ist der erste vom irischen Staat geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund
23 Zweitens macht Irland als Grund für die Aufhebung der Entscheidung geltend, daß falls es in gewissem Umfang Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht beachtet habe, die Gründe, die die Kommission für die Ablehnung der Übernahme der im voraus gewährten Erstattungen anführe, nebensächliche und unwesentliche Verwaltungsförmlichkeiten beträfen, so daß kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege.
24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt die Unterscheidung zwischen wesentlichen und nebensächlichen Verwaltungsförmlichkeiten, welche Bedeutung sie im Gemeinschaftsrecht auch immer haben mag, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Vorlage der Ausfuhranmeldung nach den Modalitäten und innerhalb der Fristen der Verordnung Nr. 3665/87 stellt nämlich eine Verwaltungsförmlichkeit dar, die unerläßlich ist, um jedes betrügerische Handeln auszuschließen und die korrekte Anwendung des Systems der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch zu gewährleisten. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen die strikte Einhaltung dieser Förmlichkeiten, die durch die Gemeinschaftsregelung aufgestellt worden sind, überwachen, um sichergehen zu können, daß der EAGFL die durch ihre Anwendung verursachten Kosten übernimmt.
25 Daher bin ich der Ansicht, daß der zweite Klagegrund, den Irland geltend macht, zurückzuweisen ist.
Dritter Klagegrund
26 Für Irland ist selbst dann, wenn wesentliche Verwaltungsförmlichkeiten verletzt worden wären, die Entscheidung deshalb aufzuheben, weil der Betrag der vom irischen Staat gezahlten Erstattungen, der vom EAGFL in der Entscheidung 93/659 nicht übernommen worden sei, unverhältnismäßig und übermäßig sei.
27 Die Kommission beschränkt sich in der Entscheidung 93/659 darauf, die Finanzierung von 2 % der gesamten vom irischen Staat gewährten Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch durch den EAGFL abzulehnen, obwohl sie sich der Übernahme der Finanzierung des Gesamtbetrags der Erstattungen durch den EAGFL mit der Begründung hätte widersetzen können, die finanziellen Auswirkungen des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3665/87 ließen sich unmöglich genau beziffern. Diese Möglichkeit ist vom Gerichtshof anerkannt worden, der verschiedentlich eingeräumt hat, daß die Weigerung, bestimmte Vorgänge zu finanzieren, global aufgrund des bloßen Nachweises der Rechtswidrigkeit dieser Vorgänge möglich sei.
In einigen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Weigerung der Kommission, bestimmte Kosten zu Lasten des EAGFL anzuerkennen, bestätigt, weil bloße Nachweisförmlichkeiten nicht beachtet worden waren, ohne zu prüfen, ob ungerechtfertigte Ausgaben verursacht wurden oder nicht. In anderen Fällen hat der Gerichtshof ausgeschlossen, daß die nachträgliche Behebung von Mängeln, mit denen solche Nachweisförmlichkeiten behaftet seien, oder der Gebrauch von anderen Beweismitteln als den vorgesehenen die Ablehnung der Kommission, die Kosten zu Lasten des EAGFL anzuerkennen, ungültig machen könnte.
28 In dieser Rechtssache hat die Kommission die finanziellen Auswirkungen des Verstoßes Irlands auf 2 % des Gesamtbetrags der von Irland 1989 und 1990 im voraus gewährten Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch beziffert. Es handelt sich meines Erachtens um eine ziemlich maßvolle Schätzung, wobei die Kommission berücksichtigt hat, daß Irland entsprechend ihren Hinweisen begonnen hat, den gemeinschaftlichen Standardvordruck für die Ausfuhranmeldung zu benutzen.
Zum anderen steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig fest, daß den Mitgliedstaaten die Beweislast obliegt, wenn sie mit der von der Kommission vorgenommenen Einschätzung der finanziellen Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Agrarregelungen der Gemeinschaft nicht einverstanden sind. Im vorliegenden Fall hat Irland nicht dargetan, daß die finanziellen Auswirkungen des genannten Rechtsverstoßes niedriger als die zu ihren Lasten festgesetzten 2 % seien.
29 Daher halte ich den nicht zu Lasten des EAGFL übernommenen Erstattungsbetrag weder für unverhältnismäßig noch für übermäßig. Infolgedessen kann diesem Aufhebungsgrund nicht stattgegeben werden.
Vierter Klagegrund
30 Irland macht als letzten Grund für die Anfechtungsklage geltend, daß die Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 durch die Kommission gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße.
31 Dazu vertritt der Gerichtshof die Ansicht, daß die Entscheidung der Kommission, Kosten, die durch gemeinschaftsrechtswidrige Praktiken entstanden sind, nicht zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, keine Strafsanktion darstellt. Mit der Weigerung, diese Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, hält sich die Kommission an die Regeln über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, nach denen zu Lasten des EAGFL nur Ausgaben übernommen werden dürfen, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte getätigt wurden. Für den Gerichtshof verstößt eine solche Entscheidung der Kommission deshalb nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
Ein Mitgliedstaat kann nur dann berechtigterweise auf die Übernahme von Kosten durch den EAGFL vertrauen, wenn diese durch eine falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts entstanden sind, die von einem Organ der Gemeinschaft zu vertreten ist, jedoch nicht dann, wenn die unrichtige Anwendung der Gemeinschaftsregelungen auf die nationalen Behörden zurückgeht.
32 Da der irische Staat die Gemeinschaftsregelung über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen nicht beachtet hat, konnte er nicht berechtigterweise darauf vertrauen, daß der EAGFL die Ausgaben übernehmen würde; die Weigerung der Kommission, eine solche Übernahme anzuerkennen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Daher ist der vierte Aufhebungsgrund, der von Irland vorgetragen worden ist, zurückzuweisen.
Antrag
33 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1) die Klage abzuweisen,
2) der Republik Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.