Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1995 – C-17/94
Generalanwalt Micheal B. Eimer · ECLI:EU:C:1995:245
Schlußanträge des Generalanwalts
Micheal B. Eimer
vom 13. Juli 1995
1 In der vorliegenden Rechtssache hat das Tribunal de grande instance Bergerac dem Gerichtshof mehrere Fragen zu dem Verhältnis zwischen den französischen Rechtsvorschriften über Besamungsstationen für Rindersamen und den Vertragsvorschriften über staatliche Monopole, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit sowie verschiedenen Richtlinien über die Tätigkeit des Tierarztes und über reinrassige Zuchtrinder zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Rechtssache wirft außerdem die Frage auf, welche Erfordernisse an die Darstellung des Sachverhalts der Rechtssache durch die vorlegenden Gerichte zu stellen sind und ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Sachverhalten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, hier einschlägig ist.
Die nationalen Rechtsvorschriften
2 Die französischen Vorschriften über die künstliche Besamung von Tieren sind in dem Gesetz Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht sowie in einer Reihe von Durchführungsbestimmungen niedergelegt. Gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes dürfen die Gewinnung und die Aufbereitung des Samens nur von den Leitern einer Besamungsstation oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Ebenso darf die Besamung nur von den Leitern einer Besamungsstation oder von hierzu ermächtigten Besamungstechnikern durchgeführt werden.
Der Betrieb einer Besamungsstation bedarf gemäß Artikel 5 des Gesetzes der Genehmigung durch den französischen Minister für Landwirtschaft. Gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Gesetzes versorgt jede Besamungsstation ein bestimmtes Gebiet, innerhalb dessen nur sie tätig werden darf. Die Züchter, die im Tätigkeitsgebiet einer Besamungsstation niedergelassen sind, können bei dieser beantragen, ihnen Samen aus Produktionsstationen ihrer Wahl zu liefern. Artikel 9 des Gesetzes sieht für den Fall des Verstoßes gegen die genannten Vorschriften strafrechtliche Sanktionen vor.
3 Gemäß dem Dekret Nr. 69-258 vom 22. März 1969 über die künstliche Besamung ist für die Vornahme von Besamungstätigkeiten eine vom französischen Landwirtschaftsminister erteilte Lizenz erforderlich. Die Besamung darf nur unter der Aufsicht der vom Landwirtschaftsministerium zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.
4 Die Verordnung vom 21. Novembe 1991 über die Ausbildung der Besamungs techniker und der Stationsleiter und dii Vergabe der entsprechenden Lizenzen ent hält die Durchführungsvorschriften zu den Dekret Nr. 69-258. Gemäß ihrem Artike 1 wird die Besamung unter der Aufsicht de: zuständigen Besamungsstation durchgeführt Der französische Landwirtschaftsministe: kann auf Vorlage einer vom Leiter eine: Besamungsstation unterzeichneten Bescheinigung eine Besamungslizenz ausstellen, ir der bescheinigt wird, daß ihr Inhaber bei der Vornahme von Besamungen dem Leiter der Station untersteht (vgl. Artikel 2). Artike 3 der Verordnung sieht vor, daß die Befähigungsbescheinigung den Bewerbern erteil wird, die eine Prüfung als Besamungstechniker bestanden haben, sowie u. a. Tierärzten.
Sachverhalt
5 Die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, Denis Gervais, Jean-Louis Nougaillon, Christian Carrard und Bernard Horgue sind in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige. Alle haben in Frankreich ihren Studienabschluß als Tierarzt erworben. Keiner von ihnen ist einer zugelassenen Besamungsstation angeschlossen. Nach den vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, daß die Beschuldigten, mit Ausnahme von Denis Gervais, Inhaber der Befähigungsbescheinigung als Besamungstechniker sind.
Im März 1992 erstattete die Cooperative périgorde agenaise d'élevage et d'insémination artificielle (nachstehend: CPAEIA), die u. a. für das Arrondissement Bergerac ausschließlich zuständig ist, bei der Staatsanwaltschaft Bergerac Anzeige gegen diese Personen, da sie unter Verstoß gegen Artikel 5 des Gesetzes Nr. 66-1005 Besamungstätigkeiten vorgenommen hätten, ohne Inhaber der nach französischem Recht erforderlichen Lizenzen zu sein. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen Denis Gervais und Jean-Louis Nougaillon ein Ermittlungsverfahren ein, weil sie, ohne daß ihnen ein Zuständigkeitsgebiet eingeräumt worden sei, innerhalb dessen sie rechtmäßig hätten tätig werden können, Besamungen vorgenommen hätten, sowie gegen Christian Carrard und Bernard Horgue, weil sie ohne Genehmigung eine Besamungsstation betrieben hätten.
Die Beschuldigten bestreiten nicht, gegen die französischen Rechtsvorschriften über die Vornahme von Besamungstätigkeiten verstoßen zu haben. Sie machen jedoch geltend, sie könnten nicht mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden, da die Genehmigungsregelung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Vorlagefragen
6 Das Tribunal de grande instance Bergerac hat demgemäß dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 1994 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stehen Artikel 59 EWG-Vertrag und die Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978, die zur Durchführung auf dem Gebiet der tierärztlichen Tätigkeiten erlassen wurden, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die hinsichtlich der künstlichen Besamung von Rindern die Erteilung einer Besamungsgenehmigung an Tierärzte von der Vorlage einer vom Direktor des zugelassenen Zentrums für künstliche Besamung ausgestellten Bescheinigung, daß der Antragsteller hinsichtlich der Durchführung von Besamungen dem Direktor unterstehe, abhängig machen und damit dem Tierarzt unter Strafandrohung die freie Dienstleistung verbieten und zugleich sein Tätigkeitsfeld mittels der Anerkennung eines Gebietsmonopols für die Ausübung dieser Tätigkeit zugunsten von Personen erheblich einschränken, die in sogenannten Zentren für künstliche Besamung zusammengeschlossen und nicht notwendig zum Führen der Berufsbezeichnung des Tierarztes berechtigt sind?
2) Stehen Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978, die zur Durchführung auf dem Gebiet der tierärztlichen Tätigkeiten erlassen wurden, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die hinsichtlich der künstlichen Besamung von Rindern unter bestimmten Bedingungen die Erteilung einer Besamungsgenehmigung an Tierärzte vorsehen, aber diesen unter Strafandrohung die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen und damit zugleich ihre Niederlassungsfreiheit nehmen, sofern sie sich hierfür nicht einem sogenannten Zentrum für künstliche Besamung unterstellen, das von Personen, die nicht notwendig zum Führen der Berufsbezeichnung des Tierarztes berechtigt sind, gebildet wird und dem für die Ausübung dieser Tätigkeit ein Gebietsmonopol in der Weise zuerkannt ist, daß im gesamten französischen Hoheitsgebiet die Niederlassungsfreiheit für Tierärzte ohne die Anbindung an ein Zentrum nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann?
3) Sind die Richtlinien 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder und die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, die aus viehseuchenrechtlichen Gründen erlassen worden und ausdrücklich auf den Schutz der Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels gerichtet sind, dahin auszulegen, daß sie nationale Rechtsvorschriften zulassen, durch die für die Tätigkeit der künstlichen Besamung ein Gebietsmonopol rein wirtschaftlicher Natur zugunsten von Zentren geschaffen wird, in denen Personen zusammengeschlossen sind, die nicht notwendig zum Führen der Berufsbezeichnung des Tierarztes berechtigt sind?
4) Ist mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 77/504/EWG und 87/328/EWG des Rates, die für die Niederlassung und die Tätigkeit der Tierärzte keine Beschränkung vorsehen, eine nationale Regelung vereinbar, die den Zugang zur Durchführung von Besamungen an die Erteilung einer Genehmigung für die künstliche Besamung von Rindern bindet und die Erteilung der Genehmigung von der Vorlage einer vom Direktor des zugelassenen Zentrums für künstliche Besamung ausgestellten Bescheinigung, daß der Antragsteller hinsichtlich der Durchführung von Besamungen dem Direktor unterstehe, abhängig macht und damit die Ausübung dieser Tätigkeit durch Tierärzte untersagt oder einschränkt, weil diese Tätigkeit unter der Aufsicht des Direktors eines sogenannten Zentrums für künstliche Besamung ausgeübt werden muß, dem ein Gebietsmonopol für die Ausübung dieser Tätigkeit zuerkannt ist?
5) Ist ein Monopol für Dienstleistungen, wie es durch das Gesetz vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht und durch die zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften festgelegt wird, insoweit mit den Artikeln 37 und 59 EWG-Vertrag vereinbar, als es jede Durchführung von Besamungen durch Personen, die dafür ordnungsgemäß qualifiziert und dazu ermächtigt sind, ausschließt, sofern diese Personen nicht zum Personal der Zentren für künstliche Besamung, zu deren Gunsten das Monopol besteht, gehören?
Zulässigkeit
7 Die Kommission, die französische Regierung und die CPAEIA, die im Ausgangsverfahren als Nebenkläger auftritt, haben darauf hingewiesen, daß das vorlegende Gericht keinerlei Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und des rechtlichen Rahmens, und sei es auch nur in gedrängter Form, gegeben habe. Die Vorlagefragen seien deshalb nicht inhaltlich zu prüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebietet es die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreißt, in den sich die gestellten Fragen einfügen. Außerdem ist es unerläßlich, daß das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen als für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ansieht. Außerdem dienen die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen nicht nur dazu, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern sie sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat also in Anbetracht der Tatsache, daß den in Artikel 20 seiner Satzung genannten Adressaten nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt.
9 Der Vorlagebeschluß entspricht nicht den Anforderungen, die angesichts dieser Rechtsprechung zu stellen sind. Wäre man für die Information über den Hintergrund der Rechtssache auf den Vorlagebeschluß beschränkt, so müßte das Ersuchen um Vorabentscheidung meines Erachtens für unzulässig erklärt werden.
10 Der Gerichtshof hat den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens jedoch verschiedene Fragen gestellt, um weitere Erläuterungen zu erhalten. Aufgrund der Beantwortung dieser Fragen ist es meines Erachtens unter den vorliegenden Umständen möglich, dem nationalen Gericht eine zweckdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu geben. Diese Fragen sind deshalb zu beantworten.
Die erste und die zweite Frage
11 Die erste und die zweite Frage des nationalen Gerichts gehen dahin, ob Vorschriften wie die französischen über die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Besamungstechnikers mit den Artikeln 52 und 59 des Vertrages und mit den Richtlinien 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und 78/1027/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes vereinbar sind.
12 Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 78/1026, die aufgrund der Artikel 49, 57, 66 und 235 EG-Vertrag erlassen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
13 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 78/1027, die ebenfalls aufgrund der Artikel 49, 57, 66 und 235 EG-Vertrag erlassen wurde, machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vom Besitz eines tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 78/1026/EWG abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit verschiedene Kenntnisse erworben hat, die für die Arbeit als Tierarzt von Bedeutung sind. In den übrigen Bestimmungen der Richtlinie ist geregelt, welche Kenntnisse ein Tierarzt im Verlauf seiner Ausbildung erworben haben muß; geregelt sind ferner die Dauer der Ausbildung und der Zugang zu ihr.
14 Die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens machen geltend, das Erfordernis einer Genehmigung laufe auf ein Gebietsmonopol für Besamungstätigkeiten hinaus. Die französischen Vorschriften verstießen deshalb sowohl gegen die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit als auch gegen die Richtlinien 78/1026 und 78/1027. Die Kommission, die französische Regierung und die CPAEIA hingegen machen geltend, das Ausgangsverfahren betreffe einen rein internen Sachverhalt, der nicht unter die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit falle. Die Richtlinien 78/1026 und 78/1027 enthielten keinerlei Vorschriften über die Vornahme von Besamungstätigkeiten und bestimmten auch nicht, welche Tätigkeiten als zur Tätigkeit des Tierarztes gehörend anzusehen seien.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa die Fälle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet dieses Staates eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen beruflichen Qualifikationen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erworben zu haben oder diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt zu haben. Ebenso sind die Artikel 59 und 60 des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
16 Keiner der Beschuldigten hat berufliche Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat. Sie können sich deshalb nicht auf die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr berufen, selbst wenn die streitigen französischen Rechtsvorschriften bei Sachverhalten, die ein hinreichendes gemeinschaftsrechtliches Element aufweisen, gegen die genannten Bestimmungen verstoßen sollten.
17 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof den Teil der ersten und der zweiten Frage, der das Verhältnis zu den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag betrifft, dahin beantworten sollte, daß die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine selbständige Berufstätigkeit ausüben möchten, ohne sich darauf berufen zu können, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Ausbildung erworben oder diese Tätigkeit ausgeübt zu haben.
18 Die Richtlinien 78/1026 und 78/1027 enthalten meines Erachtens keine für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erheblichen Bestimmungen. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 78/1026 erkennen die Mitgliedstaaten insbesondere die Diplome an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 78/1027 ausstellen, und verleihen ihnen in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihnen ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Die Richtlinie 78/1027 knüpft an die Richtlinie 78/1026 an, indem sie Regeln über die Kenntnisse vorsieht, die ein Tierarzt aufgrund seiner Ausbildung erworben haben muß; sie enthält jedoch keine Bestimmung über die Tätigkeiten, die ein ausgebildeter Tierarzt ausüben darf, oder über das Verhältnis zwischen einem Tierarzt und dem Staat, in dem er seine tierärztliche Prüfung abgelegt hat.
19 Die beiden Richtlinien sind somit nur auf Sachverhalte anwendbar, in denen der betroffene Tierarzt Inhaber eines Diploms eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ist, gegen den er sich auf die Richtlinien berufen will. Hingegen sind die Richtlinien nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt, wie der Fall, daß sich der Inhaber eines von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellten tierärztlichen Diploms dieses Diploms bedienen möchte, um die Tätigkeiten des Tierarztes in diesem Mitgliedstaat auszuüben.
20 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, den Teil der ersten und der zweiten Frage, der das Verhältnis zu den Richtlinien 78/1026 und 78/1027 betrifft, dahin zu beantworten, daß sich die Inhaber eines tierärztlichen Diploms gegenüber dem Mitgliedstaat, der dieses Diplom ausgestellt hat, nicht auf die Richtlinie 78/1026 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und auf die Richtlinie 78/1027 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes berufen können.
Die dritte und die vierte Frage
21 Die dritte und die vierte Frage des nationalen Gerichts gehen dahin, ob die Richtlinien 77/504 und 87/328 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, durch die bestimmten Besamungsstationen ein ausschließliches Recht eingeräumt wird, Besamungen vorzunehmen, und die den Zugang zu der Tätigkeit des Besamungstechnikers von einer Genehmigung des Leiters einer Besamungsstation abhängig machen.
22 Durch die Richtlinie 77/504 über reinrassige Zuchtrinder, die aufgrund der Artikel 43 und 100 EG-Vertrag erlassen wurde, führte der Rat Bestimmungen ein, durch die die Zucht von und der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern gefördert werden sollte. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert wird.
23 Der Rat hat gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie durch die Richtlinie 87/328 die Vorschriften für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht festgelegt. Nach diesen Vorschriften dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung reinrassiger Bullen zu amtlichen Prüfungszwecken oder die Verwendung ihres Samens in den Mengen, die zur Durchführung dieser amtlichen Prüfungen durch anerkannte Organisationen oder Verbände erforderlich sind, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Die Mitgliedstaaten dürfen auch die Zulassung reinrassiger Bullen zur künstlichen Besamung in ihrem Gebiet oder die Verwendung ihres Samens nicht behindern, wenn diese Bullen in einem Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/13 O/EWG der Kommission vom 11. März 1986 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie).
Die Richtlinie sieht außerdem vor, daß die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen nach Artikel 2 in einem amtlich anerkannten Zentrum für künstliche Besamung gewonnen, behandelt und aufbewahrt wird (vgl. Artikel 4).
24 Die Beschuldigten machen geltend, die Richtlinien 77/504 und 87/328 erlaubten es den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Personen oder Unternehmen ein ausschließliches Recht einzuräumen, Besamungstätigkeiten vorzunehmen, oder das Recht auf Ausübung solcher Tätigkeiten zu beschränken, indem sie eine Genehmigungspflicht vorsähen. Solche Rechtsvorschriften bedeuteten eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Beschränkung des freien Handels. Die Kommission, die französische Regierung und die CPAEIA hingegen machen geltend, die genannten Richtlinien regelten nicht die Umstände der Verwendung des Samens und/oder die Frage, welche Gruppen von Personen die Besamungen vornehmen dürften.
25 Ich bin mit der Kommission, der französischen Regierung und der CPAEIA der Auffassung, daß die Richtlinien 77/504 und 87/328 nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur nationale Maßnahmen betreffen, die eine Bedeutung für den gemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Rindern und insbesondere dem Handel mit Samen für Zuchtzwecke haben. Nichts in den Richtlinien spricht für die Annahme, daß diese außerdem die Befugnis der Mitgliedstaaten einschränken, die Besamungstätigkeiten bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten Unternehmen vorzubehalten, sofern solche nationalen Rechtsvorschriften weder unmittelbar noch mittelbar eine rechtswidrige Beschränkung des Handels mit Rindersamen mit sich bringen.
26 Nach den vorliegenden Angaben verbieten es die französischen Rechtsvorschriften anderen Wirtschaftsteilnehmern als den Besamungsstationen nicht, Rindersamen aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen oder im übrigen mit diesen Waren zu handeln. Die Bestimmungen ermächtigen den Besamungstechniker auch nicht, gegen den Willen des Züchters zu entscheiden, ob die Besamung mit französischem oder mit eingeführtem Samen vorzunehmen ist.
27 Eine nationale Regelung, die sich darauf beschränkt, die Unternehmen und die Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen, die Besamungen vornehmen dürfen, kann also schwerlich als solche als eine gegen Artikel 2 der Richtlinie 77/504 verstoßende Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern angesehen werden. Eine solche Regelung bringt auch keine Beschränkungen der Einfuhr des Samens reinrassiger Zuchtrinder in den Mengen, die zur Durchführung der amtlichen Prüfungen durch anerkannte Organisationen oder Verbände erforderlich sind, im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 87/328 mit sich.
28 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die dritte und die vierte Frage dahin zu beantworten, daß die Richtlinien 77/504 und 87/328 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die Besamungsstationen oder Personen, denen Lizenzen für die Besamung ausgestellt werden und die nicht notwendig Inhaber eines tierärztlichen Diploms sind, das ausschließliche Recht zur Vornahme von Besamungen einräumen.
Fünfte Frage
29 Die fünfte Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob ein Monopol für Dienstleistungen wie das in Frankreich geltende mit den Artikeln 37 und 59 des Vertrages vereinbar ist.
30 Die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens machen geltend, die französischen Rechtsvorschriften verstießen gegen die Artikel 37 und 59 sowie gegen die Artikel 5, 86 und 90 des Vertrages. Die Kommission, die französische Regierung und die CPAEIA hingegen meinen, diese Frage sei schon durch das Urteil vom 28. Juni 1983 (Mialocq u. a.) beantwortet worden. Die französische Regierung und die CPAEIA machen außerdem geltend, diese fünfte Frage gehe von einer falschen Prämisse hinsichtlich des Inhalts der französischen Rechtsvorschriften aus, da auch Selbständige von den Stationen eine Genehmigung zur Vornahme von Besamungen erhalten könnten.
31 Ich bin nicht der Auffassung, daß der Gerichtshof der Argumentation der französischen Regierung und der CPAEIA folgen und sich weigern könnte, diese fünfte Frage zu beantworten. Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht befugt, über die Begründetheit einer Einrede, eine Vorlagefrage sei unerheblich, weil sie auf eine fehlerhafte Auslegung des nationalen Rechts zurückgehe, zu befinden.
32 Hinsichtlich des Verhältnisses zu Artikel 59 des Vertrages kann ich auf die Antwort auf die erste Frage verweisen.
33 Ich bin der Auffassung, daß der Gerichtshof in dem genannten Urteil Mialocq u. a. schon über das Verhältnis zwischen Artikel 37 des Vertrages und einer nationalen Regelung der Art der hier streitigen entschieden hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich Artikel 37 auf den Handelsverkehr beziehe und daß ein Dienstleistungsmonopol nicht unter diese Bestimmung falle. Nichts deute darauf hin, daß die französischen Rechtsvorschriften über die künstliche Besamung von Rindern mittelbar eine Monopolisierung schafften, die den freien Warenverkehr behindere:
Diese Umstände lassen nämlich erkennen, daß es nach den in Frankreich geltenden Rechtsvorschriften jedem einzelnen Tierzüchter freisteht, bei der Besamungsstation, zu der er gehört, die Lieferung von Samen aus der Samenproduktionsstation seiner Wahl in Frankreich oder im Ausland zu beantragen. Die französische Regierung hat erklärt, daß es einer Besamungsstation oder auch einem einzelnen Tierzüchter aufgrund der französischen Rechtsvorschriften keineswegs verwehrt sei, sich wegen des Ankaufs von Samen unmittelbar an eine ausländische Station zu wenden und die hierzu notwendige Einfuhrlizenz zu erhalten.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 37 dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol bezieht, auch wenn ein solches Monopol dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken, sofern es nicht dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, daß die eingeführten Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert werden. (Randnrn. 12 und 13)
34 In der vorliegenden Rechtssache ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil Centre d'insémination de la Crespelle festgestellt hat, ist die Beurteilung der Frage, ob die französische Regelung in der Praxis darauf hinausläuft, daß eine Diskriminierung zum Nachteil des eingeführten Rindersamens geschaffen wird, Sache des vorlegenden Gerichts. Im vorliegenden Fall hat sich im Laufe des Verfahrens nichts ergeben, was auf eine Diskriminierung zugunsten der nationalen Erzeugnisse hindeuten würde.
35 Der Gerichtshof kann meines Erachtens die von den Beschuldigten im Hinblick auf die Artikel 5, 86 und 90 EG-Vertrag vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigen. Zwar kann das Bemühen, dem nationalen Gericht eine angemessene Antwort auf eine Vorlagefrage zu geben, den Gerichtshof gewiß veranlassen, Gemeinschaftsvorschriften zu berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angesprochen hat, er kann jedoch nicht auf Antrag einer Partei Fragen behandeln, die von dem nationalen Gericht nicht vorgelegt wurden.
36 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die fünfte Frage dahin zu beantworten, daß sich Artikel 37 nicht auf ein Dienstleistungsmonopol bezieht, sofern dieses Monopol nicht dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, daß die eingeführten Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert werden.
Anträge
37 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, für Recht zu erkennen:
1) Die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa die Fälle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet dieses Staates eine selbständige Beschäftigung ausüben wollen, ohne sich darauf berufen zu können, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Ausbildung erworben oder diese Tätigkeit ausgeübt zu haben.
2) Die Inhaber eines tierärztlichen Diploms können sich gegenüber dem Mitgliedstaat, der dieses Diplom ausgestellt hat, nicht auf die Richtlinie 78/1026 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und auf die Richtlinie 78/1027 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes berufen.
3) Die Richtlinien 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder und 87/328/EWG vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die Besamungsstationen oder Personen, denen Lizenzen für die Besamung ausgestellt werden und die nicht notwendig Inhaber eines tierärztlichen Diploms sind, das ausschließliche Recht zur Vornahme von Besamungen einräumen.
4) Artikel 37 des Vertrages bezieht sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol, sofern dieses Monopol nicht dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, daß die eingeführten Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert werden.