Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1995 – C-227/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:251

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Juli 1995

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall geht es um die Berechnung einer Invaliditätsrente nach niederländischem Recht. Frau Olivieri-Coenen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, wohnte vom Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahre 1927 bis ins Jahr 1959 in den Niederlanden. Sie arbeitete dort vom 1. September 1946 bis zum 29. Januar 1959 als Lehrerin an einer Privatschule. Ihrem Beschäftigungsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag nach bürgerlichem Recht zugrunde. Wie die Vertreterin der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erläutert hat, besaß Frau Olivieri-Coenen zunächst die niederländische Staatsangehörigkeit. Nachdem sie einen italienischen Staatsangehörigen geheiratet hatte, erwarb sie die italienische Staatsangehörigkeit und ließ sich im Jahre 1959 in Italien nieder. Zusammen mit ihrem Ehemann arbeitete sie dort in einem Hotelbetrieb, der ihnen gehörte. Sie war in Italien von März 1960 bis Juli 1981 versichert.

2 Im Jahre 1979 gab Frau Olivieri-Coenen ihre Tätigkeit wegen gesundheitlicher Beschwerden auf. Der zuständige italienische Versicherungsträger bewilligte ihr in der Folge mit Wirkung vom 1. Februar 1982 eine italienische Invaliditätsrente. Frau Olivieri-Coenen reichte außerdem einen Antrag auf Gewährung einer anteiligen niederländischen Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ein. Zum Verständnis dieser Vorgehensweise ist darauf hinzuweisen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zunächst der zu zahlende Gesamtbetrag der Invaliditätsrente bestimmt und sodann berechnet wird, welcher Anteil daran auf die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten entfällt.

3 Der zuständige niederländische Versicherungsträger, die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (im folgenden Beklagte des Ausgangsverfahrens genannt), teilte Frau Olivieri-Coenen am 13. März 1991 mit, daß ihr mit Wirkung vom 1. Februar 1982 eine anteilige Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (im folgenden WAO genannt) bewilligt worden war. Bei der Berechnung dieser Leistung wurde jedoch lediglich die vor dem 1. September 1947 liegende Beschäftigungszeit berücksichtigt.

4 Zum Verständnis dieser Vorgehensweise ist ein Blick auf die relevanten Vorschriften des niederländischen Sozialversicherungsrechts erforderlich. Der Schutz vor den finanziellen Folgen des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit ist in den Niederlanden in zwei Gesetzen geregelt — der bereits erwähnten WAO, die am 1. Juli 1967 in Kraft trat, und der Algemenen Arbeidsongeschiktheidswet (im folgenden AAW genannt). Die Höhe der aufgrund der WAO oder der AAW gewährten Leistungen ist unabhängig vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeiten. Beamte und diesen gleichgestellte Personen sind hingegen nach der Algemenen Burgerlijken Pensionswet (im folgenden ABPW genannt) gegen Arbeitsunfähigkeit versichert. Im vorliegenden Fall ist von den beiden zuerst genannten Gesetzen allein die WAO von Interesse, so daß ich auf die AAW und das Verhältnis zwischen diesen beiden Gesetzen nicht näher einzugehen habe.

Die ABPW trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt galt für Beamte und diesen gleichgestellte Personen die Pensioenwet 1922. Dieses Gesetz wurde durch die ABPW aufgehoben. Zugleich wurde eine Übergangsregelung für diejenigen Personen getroffen, die aufgrund der Pensioenwet 1922 eine Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente hatten. Dieser Bestimmung zufolge blieb die Anwartschaft fünf Jahre lang, bis zum 1. Januar 1971, bestehen. Trat die Arbeitsunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt ein, konnte der Betroffene auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Invaliditätsrente mehr geltend machen.

5 Frau Olivieri-Coenen fiel vom 1. September 1947 an unter die Pensioenwet 1922. Ihr stand daher eine Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente nach diesem Gesetz zu. Diese Anwartschaft verfiel jedoch mit dem Ablauf der in der ABPW vorgesehenen Übergangszeit.

6 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens legte bei der Berechnung der Frau Olivieri-Coenen zu gewährenden anteiligen Rente die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwander zugrunde, so wie sie am 1. Februar 1982 — dem Zeitpunkt, von dem an Frau Olivieri-Coenen Anspruch auf eine italienische Invaliditätsrente hatte — galten. Auf die hierbei anzuwendenden Vorschriften von Titel III (Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten) der Verordnung Nr. 1408/71 braucht nicht näher eingegangen zu werden, da zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens insoweit Einvernehmen besteht und diese Vorschriften für die Beurteilung der Vorlagefrage ohne Bedeutung sind. Es genügt daher der Hinweis, daß die anteilige Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, die Frau Olivieri-Coenen von der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu gewähren war, auf der Grundlage des (entsprechend anwendbaren) Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen war.

7 Zu dieser Vorschrift findet sich in der damals geltenden Fassung der Verordnung in ihrem Anhang V in dem Abschnitt für die Niederlande unter Nummer 4 Buchstabe a folgende Bestimmung:

Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

8 Die Beldagte des Ausgangsverfahrens berücksichtigte daher für die Berechnung der anteiligen niederländischen Rente die vor dem 1. September 1947 liegende Beschäftigungszeit von Frau Olivieri-Coenen. Sie weigerte sich jedoch, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1947 bis zum 29. Januar 1959, während der Frau Olivieri-Coenen der Pensioenwet 1922 unterworfen war, in Anrechnung zu bringen. Zur Begründung berief sie sich darauf, daß es sich bei diesem Gesetz um eine Regelung für Beamte und diesen gleichgestellte Personen handele. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 sei diese Verordnung jedoch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte nicht anzuwenden.

9 Frau Olivieri-Coenen hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie macht geltend, daß diese Entscheidung auf einer unzutreffenden Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruht. Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Abschnitt H Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung, die am 1. Februar 1982 galt, so auszulegen, daß unter den in dieser Bestimmung aufgeführten Beschäftigungszeiten auch Zeiten verstanden werden können, in denen eine Betroffene aufgrund eines mit einer privaten Schule/Schuleinrichtung geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrerin beschäftigt war, selbst wenn die Betroffene in dieser Zeit in einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte versichert war?

B — Stellungnahme

10 Bevor ich mich der Vorlagefrage selbst zuwende, erscheint es mir angebracht, kurz auf die Frage einzugehen, welche Fassung der hier zu betrachtenden Vorschrift der Auslegung zugrunde zu legen ist. Es ist unstreitig, daß dies die am 1. Februar 1982 geltende Fassung ist. Bei Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 fand sich die Nummer 4 Buchstabe a in Abschnitt F des Anhangs V zur Verordnung. Der Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs führte dazu, daß in Anhang V der Verordnung weitere Abschnitte für die neuen Mitgliedstaaten eingefügt wurden. Der Abschnitt F wurde infolgedessen — ohne daß sich am Inhalt der Vorschrift etwas geändert hätte — zum Abschnitt H. Eine entsprechende Anpassung erfolgte, als Griechenland den Gemeinschaften beitrat. Diese hatte zur Folge, daß der Abschnitt H zum Abschnitt I wurde. Da dies die Fassung war, die am 1. Februar 1982 gültig war, werde ich sie im folgenden zugrunde legen.

Nur der Vollständigkeit halber will ich anmerken, daß die späteren Änderungen der Verordnung Nr. 1408/71 für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981, durch die der Anhang V zum Anhang VI gemacht und dessen Abschnitt I inhaltlich geändert wurde. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese Verordnung erst am 1. Juli 1982 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist.

11 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Zeit vom 1. September 1947 bis zum 29. Januar 1959, während der Frau Olivieri-Coenen als Lehrerin an einer niederländischen Privatschule tätig und zugleich den Bestimmungen der Pensioenwet 1922 unterworfen war, als Beschäftigungszeit oder dieser gleichgestellte Zeit im Sinne von Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 in der am 1. Februar 1982 geltenden Fassung angesehen werden kann.

12 Ich teile die Auffassung der Kommission, wonach diese Frage zu bejahen ist. Nach Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 sind unter dem Begriff Beschäftigungszeiten jene Zeiten zu verstehen, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Diese Definition ist auch bei der Auslegung der hier zu prüfenden Vorschrift zugrunde zu legen. Es kommt daher darauf an, ob nach niederländischem Recht die Tätigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Beschäftigungszeit oder dieser gleichgestellte Zeit anzusehen ist. Dies scheint mir nicht zweifelhaft zu sein. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat in ihrer Stellungnahme selbst darauf hingewiesen, daß nach niederländischem Recht eine Person, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig wird, als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die Zeit, während der eine solche Person ihre Tätigkeit ausübt, ist daher meines Erachtens als Beschäftigungszeit (oder dieser gleichgestellte Zeit) im Sinne der hier zu prüfenden Bestimmung zu betrachten.

13 Der Umstand, daß Frau Olivieri-Coenen während der fraglichen Zeit den Bestimmungen der Pensioenwet 1922 unterworfen war, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, daß es sich bei diesem Gesetz ebenso wie bei der ABPW um Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte handelt, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die fragliche Periode nicht als Beschäftigungszeit oder gleichgestellte Zeit im Sinne der hier zu prüfenden Vorschrift betrachtet werden dürfte.

14 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens beruft sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes auf das Urteil des Gerichtshofes im Fall Lohmann. Diese Entscheidung betraf einen niederländischen Staatsangehörigen, der früher Beamter gewesen war und nun eine Invaliditätspension nach der ABPW bezog. Nach einiger Zeit verlegte er seinen Wohnsitz nach Belgien. Für seine weiterhin in den Niederlanden lebende Tochter beantragte er einen Kinderzuschlag nach den Vorschriften dieses Staates, der jedoch abgelehnt wurde. In dem von Herrn Lohmann daraufhin angestrengten Verfahren vor den niederländischen Gerichten stellte sich die Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 stützen konnte. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß in den von ihr erfaßten Fällen eine Person, die nach den Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates eine Rente bezieht, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hat. Diese Vorschrift konnte dem Kläger somit nur zugute kommen, wenn es sich bei der von ihm bezogenen Invaliditätsrente nach der ABPW um eine solche Rente im Sinne dieser Vorschrift handelte. Der Gerichtshof verneinte diese Frage. Er wies darauf hin, daß nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen waren. Er folgerte daraus, daß eine Rente, die aufgrund eines solchen Sondersystems gewährt wurde, keine Rente im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a darstellen kann. Dies leuchtet ein. Da die Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anwendbar ist, kann der Umstand, daß eine Person aufgrund eines solches Sondersystems Anspruch auf Leistungen hat, als solcher nicht dazu führen, daß die Verordnung auf diese Person Anwendung findet.

15 Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit demjenigen, der dem Urteil im Fall Lohmann zugrunde lag, nicht zu vergleichen. Es geht hier nicht um die Folgen, die aus dem Bestehen eines Anspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte oder ihnen Gleichgestellte für die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 zu ziehen sind. Vielmehr steht fest, daß Frau Olivieri-Coenen weder auf der Grundlage der Pensioenwet 1922 noch auf derjenigen der ABPW ein Anspruch auf solche Leistungen zusteht. Es geht allein um die Frage, ob ein Zeitraum, während dessen die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter die Pensioenwet 1922 fiel, als Beschäftigungszeit im Sinne der hier zu prüfenden Vorschrift betrachtet und damit bei der Berechnung der anteiligen Invaliditätsrente nach niederländischem Recht berücksichtigt werden darf. Die Bejahung dieser Frage verstößt keineswegs gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71. Es muß noch einmal darauf hingewiesen werden, daß Frau Olivieri-Coenen nach dem Ablauf der in der ABPW vorgesehenen Übergangsfrist im Jahre 1971 keinerlei Ansprüche aufgrund eines Sondersystems für Beamte und ihnen Gleichgestellte mehr hat. Im Ergebnis stellt sich die Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens daher ebenso dar, als wenn sie den Vorschriften der Pensioenwet 1922 zu keinem Zeitpunkt unterworfen gewesen wäre. Da dieses Ergebnis bereits aus den bestehenden Vorschriften abzuleiten ist, bedarf es zu dessen Rechtfertigung auch keiner vorherigen Änderung von Artikel 4 Absatz 4 durch den Gesetzgeber, wie dies die Beklagte des Ausgangsverfahrens für erforderlich hält.

16 Sogar wenn man jedoch annehmen wollte, daß die hier vertretene Ansicht sich mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung nicht vereinbaren ließe, würde sich am Ergebnis meines Erachtens nichts ändern. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht zwischen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 einerseits und denen ihres Anhangs VI (des früheren Anhangs V) andererseits keine Rangordnung. Alle diese Bestimmungen wurden nämlich auf der Grundlage von Artikel 51 EG-Vertrag erlassen. Sie sind daher im Zusammenhang miteinander im Lichte des Zwecks dieses Artikels auszulegen, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer besteht, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 steht daher auch aus diesem Grunde der hier vertretenen Auslegung nicht im Wege. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag ist für den vorliegenden Fall somit ohne Bedeutung.

17 Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, entspricht diese Auslegung auch der Billigkeit. Da die Anwartschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus der Pensioenwet 1922 im Jahre 1971 verfiel, würde die gegenteilige Auffassung nämlich dazu führen, daß die zwischen September 1947 und Januar 1959 liegende Beschäftigungszeit völlig außer Betracht bliebe. Dadurch würde Frau Olivieri-Coenen ein Nachteil entstehen, während die Berücksichtigung dieses Zeitraums nicht zu einer Kumulierung von Ansprüchen führt.

18 Abschließend sei darauf hingewiesen, daß auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens in ihrer ebenso fundierten wie nützlichen Stellungnahme die hier vertretene Auffassung für möglich erachtet. Sie scheint jedoch ganz zu Recht der Ansicht gewesen zu sein, daß die bestehenden Zweifel durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgeräumt werden sollten.

C — Schlußantrag

19 Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage der Arrondissementsrechtbank Amsterdam wie folgt zu beantworten:

Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung, die am 1. Februar 1982 galt, ist so auszulegen, daß zu den vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Sinne dieser Bestimmung auch diejenigen Zeiten gehören, in denen eine Person auf der Grundlage eines mit einer privaten Schule geschlossenen Arbeitsvertrages als Lehrerin tätig war, selbst wenn diese Person in dieser Zeit in einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte versichert war.