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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.1995 – C-36/94

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:282

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 14. September 1995

Einleitung

1 In dieser Rechtssache soll der Gerichtshof dazu Stellung nehmen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren so auszulegen sind, daß die nationalen Zollbehörden Importeuren erlauben können, Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Ablauf der hierfür festgesetzten Fristen anzumelden, und ob sie die Erteilung einer solchen Erlaubnis davon abhängig machen dürfen, daß eine besondere Abgabe entrichtet wird.

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (nachstehend: Verordnung) bestimmt in Artikel 15 folgendes:

1. Wenn für die Waren eine summarische Zollanmeldung abgegeben worden ist, muß für sie innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Fristen eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren abgegeben oder ein Antrag auf Erhalt einer der anderen zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 14 gestellt werden. Diese Fristen dürfen nicht überschreiten:

a) 45 Tage ab dem Tag der Abgabe der summarischen Zollanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;

b) 20 Tage ab dem Tag der Abgabe der summarischen Zollanmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

2. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Zollbehörde die Fristen verlängern. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen.

Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Sind die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 14 erhalten, nicht vor Ablauf der nach Maßgabe von Artikel 15 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so trifft die Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falles einschließlich der Verwertung der Waren.

3 Nach Artikel 638 Absatz 1 der portugiesischen Zollverordnung (nachstehend: Zollverordnung) verkaufen die Zollbehörden alle verwahrten Waren, wenn die einzelnen Verwahrungsfristen überschritten sind, nach Abschluß der zollrechtlichen Behandlung unabhängig davon, ob die Waren einem Zollregime unterworfen oder zum freien Verkehr zugelassen sind.

Artikel 639 der Zollverordnung bestimmt außerdem:

1. Die Eigentümer der Waren, die über die gesetzlichen Verwahrungsfristen hinaus im Verwahrungslager verbleiben, können diese Waren abfertigen lassen, wenn sie dies binnen einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an beantragen, zu dem das Versteigerungsverfahren für die Waren eingeleitet worden ist.

2. Für Waren, die gemäß diesem Artikel abgefertigt werden, sind alle geschuldeten Gebühren und Abgaben zuzüglich eines Betrages von 5 % ihres Wertes zu entrichten.

4 Die Firma Siesse — Soluções Integrais em Sistemas Software e Aplicações Ld.a (nachstehend: Firma Siesse) mit Sitz in Lissabon führte 1993 aus einem nicht näher angegebenen Drittland über Le Havre, Frankreich, als Transithafen eine Partie EDV-Material ein, das im Containerterminal Liscont, Portugal, nach einer summarischen Zollanmeldung zum Zwecke der zollrechtlichen Behandlung für 20 Tage in vorübergehende Verwahrung genommen wurde. Da die Firma Siesse diese Partie innerhalb dieser Frist nicht zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet hatte, beantragte sie bei den Zollbehörden zur Vermeidung der Versteigerung der Waren, die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr gegen Entrichtung der in Artikel 639 der Zollverordnung vorgeschriebenen Abgabe von 5 % des Warenwertes zuzulassen. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und die Firma Siesse bezahlte den entsprechenden Betrag.

Die vorgelegten Fragen

5 Anschließend erhob die Firma Siesse beim Tribunal Fiscal Aduaneiro Lissabon Klage gegen die portugiesischen Zollbehörden mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Erhebung der Abgabe von 5 % rechtswidrig sei.

6 Das Tribunal Fiscal Aduaneiro Lissabon hat mit Beschluß vom 20. Januar 1994 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann die Zollbehörde nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 festgelegten Fristen den Eigentümern der Waren noch erlauben, diese zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden?

2) Sind in diesem Fall nur die bei der Einfuhr geschuldeten Zölle und übrigen Abgaben sowie die eventuellen Kosten der vorübergehenden Verwahrung zu zahlen?

3) Darf die Zollbehörde im Fall der Bejahung der ersten Frage nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4151/88 diese Erlaubnis von der Entrichtung eines bestimmten Geldbetrages abhängig machen, der nicht zu den in der zweiten Frage genannten Zöllen, übrigen Abgaben und Kosten gehört und eine Einnahme für den Mitgliedstaat darstellt?

Die erste Frage

7 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht wissen, ob die nationalen Zollbehörden nach der Verordnung die Anmeldung der Waren, die Gegenstand einer summarischen Zollanmeldung waren, zum freien Verkehr selbst dann noch erlauben können, wenn die hierfür festgesetzten Fristen abgelaufen sind.

8 Die Firma Siesse hat in ihren Erklärungen geltend gemacht, die portugiesischen Behörden seien nicht befugt, die in der Verordnung festgelegten Fristen für die Verzollung generell um sechs Monate zu verlängern, wie dies in Artikel 639 der Zollverordnung vorgesehen sei.

Nach Ansicht der portugiesischen Regierung verbietet die Verordnung dem Eigentümer von Waren, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt worden sind, nicht, die versäumte Handlung nachzuholen, wenn ihm die Erlaubnis erteilt worden ist, die Waren zum freien Verkehr anzumelden.

Für die Kommission ergibt sich unmittelbar aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung, daß im Falle von Waren, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt worden seien, die versäumte Handlung aufgrund der Erlaubnis, diese Waren zum freien Verkehr anzumelden, nachgeholt werden könne, da diese Bestimmung den nationalen Zollbehörden die Möglichkeit gebe, die festgelegten Fristen zu verlängern. Im übrigen enthalte die Verordnung keine Bestimmungen, die die Zollbehörden zwinge, eine Anmeldung der Waren zum freien Verkehr zurückzuweisen, selbst wenn die festgelegten Fristen überschritten seien. Die erste Vorlagefrage ist deshalb nach Ansicht der Kommission zu bejahen.

9 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß sich unmittelbar aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung ergibt, daß die nationalen Zollbehörden die festgelegten Fristen verlängern können, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Dies muß meiner Meinung nach auch dann gelten, wenn die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung festgesetzten Fristen abgelaufen sind, da die entscheidende Funktion der Zollregelung darin besteht, daß Zölle und Abgaben möglichst schnell entrichtet werden, und da irgendwelche tatsächlichen Gründe, die dagegen sprechen könnten, nicht ersichtlich sind.

10 Dieses Ergebnis kann sich außerdem auch auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung stützen, der die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Fällen betrifft, in denen Importeure die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Fristen überschritten haben. Nach dieser Bestimmung müssen die Zollbehörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falles einschließlich der Verwertung der Waren treffen, wenn diese nicht innerhalb der festgelegten Fristen einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt worden sind. Nach Artikel 19 Absatz 1 besteht somit nur die Möglichkeit, erforderliche Maßnahmen zur Regelung des Falles zu treffen, wenn die Waren nicht innerhalb der festgelegten Fristen verzollt worden sind. Nach dieser Bestimmung kann eine solche Regelung des Falles z. B. durch die Verwertung der Waren erfolgen. Die Bestimmung zwingt die nationalen Behörden also nicht dazu, den Fall, in dem es um solche Waren geht, in bestimmter Weise zu regeln. Die nationalen Zollbehörden müssen deshalb die Möglichkeit haben, die Waren nach Zahlung der geschuldeten Beträge freizugeben und die Frist im Hinblick auf eine freiwillige Zahlung zu verlängern. In diesem Fall ist ein Zwangsverkauf oder andere Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung der Beträge nicht erforderlich.

11 Auch volkswirtschaftliche Gründe und die Rücksicht auf den Schuldner sprechen für diese Lösung. Eine Regelung des Falls durch die Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zum freien Verkehr ist in der Praxis wirkungsvoller und weniger kostspielig oder eventuell verlustreich als z. B. eine Zwangsversteigerung.

12 Die erste Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die Zollbehörden ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Fristen den Eigentümern der Waren erlauben können, diese zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

Die zweite Frage

13 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht wissen, ob in Fällen, in denen die Erlaubnis erteilt wird, nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung festgelegten Fristen die Waren zum freien Verkehr anzumelden, neben den bei der Einfuhr geschuldeten Zöllen und anderen Abgaben sowie eventuellen Kosten der vorübergehenden Verwahrung andere Abgaben verlangt werden können. Das nationale Gericht hat hierbei die Abgabe in Höhe von 5 % des Warenwertes im Auge, die von der Firma Siesse nach Artikel 639 der Zollverordnung erhoben wurde.

14 Die Kommission macht geltend, die nationalen Zollbehörden könnten neben den bei der Einfuhr geschuldeten Zöllen und anderen Abgaben sowie eventuellen Kosten der vorübergehenden Verwahrung nur solche Beträge verlangen, die tatsächlich entstandene Verluste ausglichen oder eine Gebühr für Leistungen darstellten, die dem Importeur wirklich erbracht worden seien. Darüber hinaus verstoße die streitige Abgabe gegen Artikel 9 Absatz 1 EG-Vertrag über den Gemeinsamen Zolltarif gegenüber Drittländern. Eine Abgabe, die nur für eingeführte Waren gelte, kein Entgelt für eine Leistung und keine erforderliche Maßnahme zur Regelung des Falls sei, sei als Zoll auf Waren mit Ursprung in Drittländern anzusehen.

15 Die portugiesische Regierung führt als Argument für die Rechtmäßigkeit der erhobenen Abgabe an, wie von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 zu treffenden erforderlichen Maßnahmen könnten neben den Maßnahmen, die die Entrichtung der Zölle und anderen Kosten gewährleisten sollten, auch solche Maßnahmen umfassen, die die Durchsetzung der für die zollrechtliche Behandlung festgelegten Fristen gewährleisteten. Die nationalen Zollbehörden könnten somit Maßnahmen treffen, die durch die Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens die Eigentümer der Waren dazu veranlaßten, innerhalb der festgelegten Fristen tätig zu werden. Eine solche Maßnahme könne wie im vorliegenden Fall in der Erhebung einer Abgabe wegen Überschreitung der festgelegten Fristen bestehen. Diese Abgabe könne nicht als ein Verstoß gegen Artikel 9 ff. EG-Vertrag über den Gemeinsamen Zolltarif gegenüber Drittländern angesehen werden, da die Abgabe nicht für jeden Importeur gelte, sondern einzelnen Importeuren nur als Folge von Unregelmäßigkeiten auferlegt würden, die in der Nichteinhaltung der für die zollrechtliche Behandlung festgelegten Fristen bestünden.

16 Nach meiner Meinung müssen die Zollbehörden aus erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten das Recht haben, bei der Verzollung von Waren nach Ablauf der hierfür festgelegten Fristen neben den geschuldeten Zöllen und Abgaben Beträge zu verlangen, die die Kosten der vorübergehenden Verwahrung decken oder z. B. in Form von Verzugszinsen den durch die ver-, spätete Zahlung entstandenen Zinsverlust ausgleichen. Außerdem müssen die Zollbehörden nach meiner Meinung aus entsprechenden Gesichtspunkten heraus das Recht haben, eine Gebühr zu verlangen, die die zusätzliche Arbeit und Mühe der Zollbehörde ausgleicht, die dadurch bedingt sind, daß der Importeur die Waren nicht rechtzeitig einer zollrechtlichen Behandlung zugeführt hat.

17 In der vorliegenden Sache ist jedoch fraglich, ob die nationalen Zollbehörden darüber hinaus Beträge verlangen können, die weder konkret noch ganz allgemein die Verluste und Mühen ausgleichen sollen, die der Zollbehörde in diesem Fall entstehen, sondern die vielmehr eine Verwaltungssanktion für die Überschreitung der festgelegten Fristen in Form einer Forderung darstellen, die auf Zahlung eines Prozentsatzes des Wertes der betreffenden Waren an die Staatskasse gerichtet ist.

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Sanktionen sind, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften enthält oder sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, daß die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muß.

Der Gerichtshof hat weiter zu den Grenzen, die die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen für Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen beachten müssen, zuletzt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 folgendes festgestellt:

Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten.

Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dürfen die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen (Randnrn. 19 und 20).

Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen keine Sanktionen festsetzen, sind die Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen befugt. Diese Sanktionen müssen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen, d. h., daß die Sanktion erforderlich sein muß, um die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten und nicht weiter gehen darf, als dazu erforderlich ist. Der Verstoß gegen die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist darüber hinaus nach Regeln zu ahnden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten.

19 Zunächst ist zu entscheiden, ob die Verordnung, insbesondere Artikel 19 Absatz 1, die Befugnis der Mitgliedstaaten regelt, Sanktionen gegen Importeure festzusetzen, die die Waren nicht innerhalb der festgelegten Fristen haben abfertigen lassen. Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten auf der einen Seite nicht, solche Verstöße zu ahnden. Auf der anderen Seite sprechen die Bestimmungen in der Verordnung nach meiner Meinung auch nicht dagegen, daß die Mitgliedstaaten solche Sanktionen festsetzen, die ja in dem jeweiligen Fall den Importeur veranlassen sollen, die zur zollrechtlichen Behandlung der Waren erforderlichen Maßnahmen vor Ablauf der Fristen durchzuführen. Insbesondere nimmt Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung nicht zu der Frage Stellung, ob gegen Importeure, die in dieser Weise versäumen, die erforderlichen Handlungen vor Ablauf der Fristen vorzunehmen, Sanktionen verhängt werden dürfen. Was Artikel 19 Absatz 1 dagegen regelt, ist, in welchem Umfang die Zollbehörden Maßnahmen nach Ablauf der Fristen treffen können, um die Zahlung der geschuldeten Beträge sicherzustellen. Daß die Zollbehörden verpflichtet sind, die geschuldeten Beträge einzuziehen, z. B. durch Verwertung der Waren, schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten darüber hinaus gegen die Importeure Strafoder Verwaltungssanktionen verhängen, weil sie nicht getan haben, was sie zur rechtzeitigen Durchführung der zollrechtlichen Behandlung hätten tun müssen, damit die Zollbehörden nicht zu Zwangseintreibungen mit dem damit verbundenen Risiko von Verlusten gezwungen werden.

20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf eine Sanktion nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten. Eine dem Wert der Waren proportionale Abgabe wird, wenn die Waren keinen geringen Wert haben, für die Importeure ein wesentlicher Beweggrund sein, dafür zu sorgen, daß die zollrechtliche Behandlung fristgerecht durchgeführt wird. Dagegen bleibt bei Waren von geringem Wert die aufgrund der Fristversäumnis verhängte Sanktion, die in dieser Weise berechnet wird, je nach den Umständen verhältnismäßig unbedeutend, so daß sie bei solchen Waren nicht die gleiche präventive Wirkung entfaltet wie bei wertvolleren Waren. Bei besonders wertvollen Waren ist allerdings denkbar, daß eine prozentual nach dem Warenwert bemessene Abgabe außer Verhältnis zu dem je nach den Umständen möglicherweise mehr oder weniger formellen Charakter des Verstoßes und zur Höhe der in diesem Fall verspätet entrichteten Abgabe steht. Dem nationalen Gericht obliegt die Beurteilung, ob eine solche prozentual nach dem Warenwert bemessene Abgabe im konkreten Fall mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die portugiesische Regierung in der Sitzung erklärt hat, daß in Portugal neben der Erhebung der Abgabe in Höhe von 5 % des Warenwertes keine Verzugszinsen oder Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Ein Teil der Abgabe von 5 % des Warenwerts deckt also die Kosten, die aufgrund der verspäteten Zahlung der Zölle usw. entstanden sind, was von dem nationalen Gericht bei seiner Beurteilung, ob die Sanktion mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmt, ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.

21 Ebenso ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Sanktion den Sanktionen entspricht, die im nationalen Recht für nach Art und Schwere gleichartiger Verstöße gelten.

22 Zu dem Argument der Kommission, die Abgabe verstoße gegen Artikel 9 ff. EG-Vertrag über den Gemeinsamen Zolltarif möchte ich bemerken, daß nach der festen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Handel zwischen Mitgliedstaaten jede — auch noch so geringfügige — finanzielle Belastung, die in- oder ausländischen Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt wird, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ein- oder ein Ausfuhrzoll dar[stellt].

23 Zur Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthalte, die dem Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten entspreche. Die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs hat jedoch zur Folge, daß die Mitgliedstaaten bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen.

24 Importeuren, die Waren aus Drittländern nach Portugal einführen, wird die streitige Abgabe als Verwaltungssanktion nur in besonderen Fällen auferlegt, in denen die Importeure die Zollvorschriften nicht eingehalten haben, und diese Abgabe wird nur erhoben, wenn der Importeur selbst von der in der Zollverordnung vorgesehenen Möglichkeit einer Verzollung nach Fristablauf Gebrauch machen möchte. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Abgabe von jedem Importeur erhoben wird, der Waren aus Drittländern nach Portugal einführt. Außerdem wird die Abgabe erst nach Ablauf einer verhältnismäßig langen Frist erhoben, so daß der Importeur tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Waren vor Fristablauf zu verzollen. Die streitige Abgabe kann deshalb meines Erachtens nicht als ein Zoll oder eine Abgabe angesehen werden, die Portugal einseitig generell Waren auferlegt, die aus Drittländern eingeführt werden und sich dadurch auf den Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaft auswirken. Es ist deshalb ohne Bedeutung für meine Schlußanträge in dieser Sache, ob man die vom Gerichtshof gegebene weite Definition einer Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten analog auf Abgaben anwendet, die ein Mitgliedstaat bei Waren aus einem Drittland erhebt.

25 Die zweite Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß neben den bei der Einfuhr einer Partie Waren geschuldeten Zöllen und übrigen Abgaben sowie den eventuellen Kosten der Verwahrung teils ein Betrag zur Deckung der Zinsen und Kosten und zum Ausgleich der zusätzlichen Arbeit und Mühe, die mit der Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen verbunden sind, erhoben werden, teils dem Importeur die Zahlung eines Betrags als Sanktion wegen Nichteinhaltung der festgelegten Fristen auferlegt werden kann. Diese Sanktion muß im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen und den Sanktionen entsprechen, die im nationalen Recht für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gelten. Dem nationalen Gericht obliegt die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Die dritte Frage

26 Schließlich möchte das nationale Gericht wissen, ob die nationalen Zollbehörden die Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Fristen von der Entrichtung eines bestimmten Geldbetrags abhängig machen können, der nicht zu den Zöllen, übrigen Abgaben und eventuellen Kosten gehört.

Ich verstehe diese Frage so, daß das nationale Gericht in Wirklichkeit wissen möchte, ob die Zollbehörden die Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der Fristen von der Zahlung der in Artikel 639 ver Zollverordnung vorgesehenen Abgabe von 5 % des Warenwertes und der anderen im Zusammenhang mit der zweiten Frage genannten Beträge verlangen darf. Ich werde deshalb nur dazu Stellung nehmen, ob dies möglich ist, und nicht zu der Frage, ob die Zollbehörden ansonsten die Erlaubnis davon abhängig machen können, daß andere Beträge bezahlt werden, die ein Importeur einem Dritten eventuell schuldet.

27 Die Erhebung des Betrages, der entsprechend meiner Antwort auf die zweite Frage von den Zollbehörden rechtmäßig erhoben werden kann, steht in engem Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der festgesetzten Fristen. Um die Zahlung dieser Beträge sicherzustellen, halte ich es für natürlich, daß die nationalen Zollbehörden die Erteilung einer solchen Erlaubnis von der Zahlung der genannten Beträge abhängig machen. Es geht um Kosten im weiteren Sinne, für die die Waren haften müssen, so daß die Zollbehörden sich bei Nichtzahlung vor anderen Berechtigten aus dem Gegenstand befriedigen können. Zur Wahrung eines solchen Sicherheitsrechts ist erforderlich, daß die Zollbehörden tatsächlich die Verfügungsmacht über den Gegenstand behalten, bis die mit dem Gegenstand verbundenen Kosten bezahlt sind. Die Behörden müssen deshalb die Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung der Ware zur Überführung in den freien Verkehr davon abhängig machen können, daß diese Beträge bezahlt werden.

28 Die dritte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die Zollbehörden die Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Fristen davon abhängig machen können, daß die in der Antwort auf die zweite Frage genannten Beträge bezahlt werden.

Schlußantrag

29 Ich möchte dem Gerichtshof deshalb vorschlagen, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Zollbehörden können ungeachtet des Ablaufs der Fristen, die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren festgelegt sind, den Eigentümern der Waren erlauben, diese zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden.

2) Neben den bei der Einfuhr einer Partie Waren geschuldeten Zöllen und übrigen Abgaben sowie den eventuellen Kosten der Verwahrung kann teils ein Betrag zur Deckung der Zinsen und Kosten und zum Ausgleich der zusätzlichen Arbeit und Mühe, die mit der Erteilung der Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen verbunden sind, erhoben werden, teils dem Importeur die Zahlung eines Betrags als Sanktion wegen Nichteinhaltung der festgelegten Fristen auferlegt werden. Diese Sanktion muß im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen und den Sanktionen entsprechen, die im nationalen Recht für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gelten. Dem nationalen Gericht obliegt die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

3) Die Zollbehörden können die Erteilung einer Erlaubnis zur Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nach Ablauf der Fristen, die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren festgelegt sind, von der Entrichtung der in der Antwort auf die zweite Frage genannten Beträge abhängig machen.