Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1995 – C-152/94

Generalanwalt Michael B. Eimer · ECLI:EU:C:1995:310

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Eimer

vom 5. Oktober 1995

1 In dieser Rechtssache hat die Rechtbank van eerste aanleg Gent (Belgien) dem Gerichtshof eine Frage nach der Tragweite des Artikels 52 EG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit der Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wer berechtigt ist, zahnärztliche Eingriffe an Pferden vorzunehmen.

2 Gemäß Artikel 4 des belgischen Gesetzes vom 22. August 1991 über die Ausübung der Tierheilkunde (nachstehend: das Gesetz) darf die Tierheilkunde nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines gesetzlich vorgesehenen Diploms als Tierarzt sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Eingriffe an Tieren fallen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes unter den Begriff der Ausübung der Tiermedizin.

3 Herr Van Buynder ist ein belgischer Staatsangehöriger, der angeklagt ist, weil er in Belgien ärztliche und zahnärztliche Eingriffe an Tieren vorgenommen haben soll, ohne die in Artikel 4 des Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen des Verfahrens gab der Angeklagte an, er habe das Gebiß der Pferde versorgt, insbesondere durch Abfeilen der Zähne, wenn sich durch natürliche Abnutzung an diesen Scharten und scharfe Ränder bildeten. Auf diese Weise verhindere man Schnittwunden und Verdauungsprobleme. Er arbeite dabei ohne Betäubung oder andere Medikamente.

4 Der Angeklagte führte aus, daß die Tätigkeit, die er ausübe, in den Nachbarländern Belgiens frei ausgeübt werden könne. Er legte dazu eine Liste von Personen aus u. a. den Niederlanden, Frankreich und Deutschland vor, die die gleichen Handlungen vornähmen, und erklärte: Im übrigen meine ich, daß man, wenn man irgendwo in der Gemeinschaft einen Beruf ausüben darf, dies auch in Belgien darf. Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, daß die vom Angeklagten genannten Personen in Belgien unter vergleichbaren Umständen zahnärztliche Eingriffe an Pferden vornehmen. Nach der Aktenlage kann der Angeklagte nicht beweisen, daß diese Personen keine Tierärzte sind; die Staatsanwaltschaft weist nicht nach, daß sie es doch sind.

5 Die Rechtbank van eerste aanleg Gent hat mit Urteil vom 2. Juni 1994 dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gewährleistet die in Artikel 52 EWG-Vertrag vorgesehene Niederlassungsfreiheit jedermann das Recht, ohne Verwendung von Medikamenten oder Betäubungsmitteln zahnärztliche Eingriffe an Pferden vorzunehmen, auch wenn er kein Tierarzt ist?

6 Der Angeklagte macht in erster Linie geltend, der Gerichtshof müsse die Frage für unzulässig erklären, da das Verfahren vor dem nationalen Gericht mit prozessualen Fehlern behaftet sei; er habe keine zahnärztlichen Eingriffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes an Pferden vorgenommen, sondern nur das Gebiß der Pferde versorgt. Subsidiär beantragt er, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Artikel 52 des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit jedermann unabhängig davon, ob er Tierarzt sei, das Recht gewährleiste, die Zähne von Pferden abzufeilen.

7 Die Kommission, die belgische Regierung und das Vereinigte Königreich machen geltend, die Rechtssache betreffe einen rein internen Sachverhalt, auf den die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar seien.

8 Der vom Angeklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist meines Erachtens nicht stattzugeben. Das durch Artikel 177 EG-Vertrag eingeführte Verfahren der Zusammenarbeit beinhaltet, daß es dem nationalen Gericht und nicht dem Gerichtshof obliegt, über die Begründetheit einer Einrede zu befinden, mit der geltend gemacht wird, daß eine Vorlagefrage unerheblich sei, da sie auf einer fehlerhaften Auslegung des nationalen Rechts beruhe.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa die Fälle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in dessen Gebiet eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, für die sie sich auf keine frühere Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat berufen können.

10 Der Angeklagte ist ein in Belgien wohnhafter belgischer Staatsangehöriger. Die Rechtssache betrifft die Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit durch ihn im Zusammenhang mit der Versorgung von Pferden in Belgien. Er ist nicht Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms als Tierarzt. Die Rechtssache betrifft also einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedstaats, auf den Artikel 52 des Vertrages nicht anwendbar ist.

Antrag

11 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die von der Rechtbank van eerste aanleg Gent mit Urteil vom 2. Juni 1994 vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 52 EG-Vertrag gilt nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in dessen Gebiet eine selbständige Berufstätigkeit ausübt, für die er sich nicht auf eine frühere Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat berufen kann.