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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1995 – C-267/94

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1995:333

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Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 17. Oktober 1995

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die französische Regierung, die Verordnung (EG) Nr. 1641/94 der Kommission vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für nichtig zu erklären.

2 In den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung (im folgenden: Verordnung) heißt es, sie solle den Anwendungsbereich der Unterposition 23031019 festlegen, indem die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 23 [der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87] durch den in Artikel 1 dieser Verordnung wiedergegebenen Text ersetzt wird, der offensichtlich anders gefaßt ist.

3 Beide Anmerkungen dienen der zolltariflichen Einreihung des als Maiskleberfutter (Corn gluten feed) bezeichneten Erzeugnisses, dessen massive Herstellung in den USA und spätere zollfreie Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bei der französischen Regierung Besorgnis hervorgerufen und sie zur Klageerhebung veranlaßt hat.

4 In der Tat versteckt sich hinter einer scheinbar technischen Frage — wie der Abfassung einer schlichten Anmerkung zur Ergänzung einer bestimmten zolltariflichen Unterposition — in Wirklichkeit ein heikles Handelsproblem, dessen Auswirkungen auf die Wirtschaft außer Zweifel stehen und das Gegenstand schwieriger Verhandlungen zwischen der Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika war. Sowohl die Umstände, unter denen die Verhandlungen geführt wurden, als auch die schließlich gefundene Lösung führten zu mehreren Stellungnahmen im Europäischen Parlament und lösten Reaktionen der betroffenen Wirtschaftskreise aus.

5 Kurz gesagt, beide Parteien vertreten unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung des Erzeugnisses: Die Kommission weist es mit der angefochtenen Verordnung der Position 2303 (Rückstände von der Stärkegewinnung) zu, während die französische Regierung es im Gegenteil der Position 2309 zuweist (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art). Sähe man die Verordnung als gültig an, so wäre der Streit zugunsten der Auffassung der Kommission zu entscheiden, denn diese Verordnung ändert die Zusätzliche Anmerkung so ab, daß Corn gluten feed problemlos in die Position 2303 einbezogen werden kann.

6 Die französische Regierung führt für die Nichtigkeit der Verordnung folgende Gründe an:

a) Die Verordnung ändere die Tarifposition einer bestimmten Ware.

b) Die Kommission habe mit dem Erlaß der Verordnung ihre Befugnisse zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur überschritten und eine echte Änderung der zolltariflichen Einreihung vorgenommen, wofür sie nicht zuständig sei.

c) Auf diese Weise habe die Kommission gegen die Verpflichtungen verstoßen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983) übernommen habe.

d) Die Verordnung weise einen wesentlichen Formfehler auf, denn sie sei nicht begründet.

e) Schließlich sei die Verordnung ermessensmißbräuchlich erlassen worden.

Der rechtliche Rahmen

7 Die Einreihung der Waren im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif und die Erfordernisse der Gemeinschaftsstatistik erfolgte mit der sogenannten Kombinierten Nomenklatur, wie sie in der genannten Verordnung Nr. 2658/87 ausgestaltet wurde. Eine der zahlreichen Änderungen dieser Regelung ist Gegenstand dieser Nichtigkeitsklage.

8 Das Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur, das nach übereinstimmender Ansicht beider Parteien den Rahmen des Rechtsstreits bildet, umfaßt Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; Zubereitetes Futter. Die Position und ihre Unterpositionen lauten folgendermaßen:

2303Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:230310— Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:— — Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von:23031011— — — mehr als 40 GHT23031019— — — 40 GHT oder weniger2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art.

9 Die Unterpositionen 23031011 und 23031019 (die sich, wie schon gesehen, nur durch den Proteingehalt der jeweiligen Erzeugnisse unterscheiden) waren schon vorher Gegenstand einer Zusätzlichen Anmerkung, die vorsah, daß beide

nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung [umfassen]. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen aus Mais, die [aus] anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke herrühren.

10 Die erste Änderung dieser Zusätzlichen Anmerkung geht auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 der Kommission vom 29. November 1991 zurück, durch die sie folgende Fassung erhielt (Änderungen kursiv):

Zu den Unterpositionen 23031011 und 23031019 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen aus Mais, die [aus] anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke herrühren. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen sein müssen.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

11 Mit der zweiten — und nunmehr angefochtenen — Änderung der Zusätzlichen Anmerkung wurde die Fassung von 1991 um eine neue, wesentliche Formulierung ergänzt, die folgenden Wortlaut hat (Änderungen kursiv):

Die folgende Zusätzliche Anmerkung 1 ersetzt die derzeitige Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

1. Zu der Unterposition 23031019 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Diese Rückstände können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren sowie vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT und Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren einschließlich der Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

12 Mit anderen Worten werden — wiederum aufgrund der in der Verordnung enthaltenen Zusätzlichen Anmerkung — ab 1. Juli 1994 der Unterposition 23031019 folgende Rückstände hinzugefügt und damit als eine bestimmte Art von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung eingereiht:

a) Rückstände vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT;

b) Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren; dazu gehören auch Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

13 Wäre die neue Zusätzliche Anmerkung rechtmäßig, so würde die Unterposition 23031019 der Kombinierten Nomenklatur auch Corn gluten feed umfassen; wäre dies nicht der Fall, so wäre dieses Erzeugnis in die Position 2309 einzureihen, wie es die französische Regierung vorträgt.

14 Die Wahl der einen oder der anderen Position hat zollrechtliche Auswirkungen: Nach der französischen Auffassung unterliegt die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses Zöllen, die nicht zu erheben wären, wenn dieses Erzeugnis der zollrechtlichen Regelung unterläge, die die Kommission für anwendbar hält.

15 Die Nichtigkeitsklage der französischen Regierung richtet sich lediglich dagegen, daß durch die angefochtene Verordnung Erzeugnisse neu in die Zusätzliche Anmerkung aufgenommen werden, also dagegen, daß diese nunmehr ebenfalls die oben schon näher beschriebenen Rückstände vom Sichten vom Mais und die Rückstände aus Maisquellwasser erfaßt. Die Fassung, die die Zusätzliche Anmerkung durch die schon genannte Verordnung Nr. 3492/91 erhalten hat, steht daher nicht im Streit.

Zum Fehlen der Begründung der Verordnung Nr. 1641/94

16 Obwohl die Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung nicht in erster Linie auf diesen Klagegrund gestützt wird, ist das Vorbringen, daß sie nicht begründet sei, wie jedes Vorbringen, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch eine normative Handlung geltend gemacht wird, vorrangig zu prüfen.

17 Das Erfordernis der Begründung normativer Gemeinschaftshandlungen ist im Vertrag festgeschrieben, und die Verletzung dieser Pflicht stellt zweifellos eine Verletzung der wesentlichen Verfahrensvorschriften für die Ausarbeitung der Handlungen dar. Artikel 190 EG-Vertrag sieht nämlich vor, daß die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die ... vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, ... mit Gründen zu versehen [sind] und ... auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug [nehmen], die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

18 Die Bedeutung dieses im Gemeinschaftsrecht seit jeher anerkannten Erfordernisses wurde im Vertrag über die Europäische Union noch stärker bekräftigt, denn nach der Erklärung Nr. 17 im Anhang zur Schlußakte dieses Vertrages [stärkt] die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung.

19 Wenn der Erlaß der normativen Handlungen der Gemeinschaft für die Bürger transparent gemacht werden soll, ist es zweifellos unerläßlich, daß diese eine ausreichende Begründung enthalten, aus der alle Gesichtspunkte, die im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens eine Rolle gespielt haben, ganz eindeutig und vollständig hervorgehen.

20 Die Verordnung, gegen die sich die Klage richtet, ist scheinbar begründet, da als Begründungserwägungen eine Reihe von erläuternden Gründen aufgeführt werden. So enthält sie folgende einleitenden Erwägungen:

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur müssen Bestimmungen über die Einreihung von Rückständen der Stärkegewinnung festgelegt werden.

Zu der Unterposition 23031019 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Diese Rückstände können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren sowie vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT und Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren einschließlich der Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten.

Der Stärkegehalt der aus der Naßmüllerei herrührenden Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission, geändert durch die Richtlinie 93/28/EWG und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

Es ist angebracht, den Anwendungsbereich der vorgenannten Unterposition festzulegen, indem die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 23 durch den in Artikel 1 dieser Verordnung wiedergegebenen Text ersetzt wird.

Der Ausschuß für den Zollkodex — Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

21 Man muß diese Begründungserwägungen jedoch nur lesen, um festzustellen, daß darin in Wirklichkeit lediglich der Wortlaut der bisher geltendenen Bestimmungen oder des folgenden verfügenden Teils der Verordnung wiedergegeben wird. Bis auf den Hinweis auf die fehlende Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex (was, wie ich im folgenden erläutern werde, von Bedeutung ist), wird kein einziger Grund zur Rechtfertigung der Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung angegeben.

22 Wenn der Begriff Begründung so zu verstehen ist, daß ein Gemeinschaftsorgan vorab die wirklichen Gründe angeben muß, die das Organ zum Erlaß einer Handlung bewogen haben, dann ist die Verordnung nicht begründet. Mit anderen Worten gesagt, die wirklichen Gründe werden verschwiegen.

23 Das dem so ist, ergibt sich aus dem von der französischen Regierung in ihrer Klageschrift im einzelnen dargestellten Ablauf der Verhandlungen zwischen der Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika und der von der Kommission im Verlauf dieser Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Diese Umstände sind außerdem auch anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen, die die Kommission selbst später erlassen hat und in denen sie den wirklichen Beweggrund für die Neufassung offenbart.

24 Ebenso läßt das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, in der sie sich darauf beruft, daß der Erlaß der Verordnung notwendig gewesen sei, um einen Handelsstreit mit den Vereinigten Staaten zu vermeiden, im nachhinein die wirklichen Gründe erkennen, aus denen die Verordnung erlassen wurde, auf die in ihren Begründungserwägungen aber nicht eingegangen wird.

25 Der Interessenkonflikt zwischen den beiden Verhandlungspartnern hatte sich im Laufe der Jahre ausgeweitet. Eine erste Grundsatzvereinbarung, die am 15. Oktober 1991 von Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde, führte zu der schon geprüften Änderung der erläuternden Anmerkung, auf deren Grundlage die Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung durch Naßmüllerei durch die genannte Verordnung Nr. 3492/91 in die Unterposition 23031019 einbezogen wurden.

26 Nach dem offiziellen Antwortschreiben der Kommission an das französische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei vom 16. Juli 1993 führten die Verhandlungen schließlich zu folgenden Ergebnissen:

Die Kommission und die amerikanische Regierung haben im November vorigen Jahres [1992] eine Vereinbarung zur Klärung der im Rahmen des GATT gewährten Zollzugeständnisse für zur Fütterung verwendete Rückstände aus der Maisklebergewinnung (Corn gluten feed) ausgehandelt. Der Text dieser Vereinbarung wurde dem Briefwechsel vom 23. November und 4. Dezember 1992 zwischen Botschafter Hills und Vizepräsident Andriessen als Anhang beigefügt. Die Billigung der Vereinbarung ist durch die erforderlichen Anpassungen der gemeinschaftlichen Zollvorschriften nach den dafür vorgesehenen Verfahren zu ergänzen.

27 Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Verordnung der Durchführung einer Vereinbarung oder eines Abkommens dient, das die Kommission vorher mit einem Drittstaat abgeschlossen hatte. Diese für die Existenz der Verordnung wesentliche und ausschlaggebende Tatsache bleibt jedoch in ihren Begründungserwägungen unerwähnt.

28 Erst einige Monate später werden die Gründe der neuen Regelung in den Begründungserwägungen einer anderen Vorschrift, der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission vom 2. August 1994 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ausreichend erläutert:

Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die tarifliche Definition von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung zu klären.

29 Daraus ergibt sich eindeutig, daß die angefochtene Verordnung tatsächlich auf einer von der Kommission mit einem Drittstaat geschlossenen Vereinbarung über die zolltarifliche Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses beruht. Diese tatsächliche Grundlage ist jedoch nicht in den Begründungserwägungen der Verordnung selbst zum Ausdruck gekommen, deren Begründung nicht nur diesen wesentlichen Gesichtspunkt, sondern überhaupt jeden Gesichtspunkt verschweigt, aus dem die Adressaten der Verordnung Rückschlüsse auf die der Änderung der Zusätzlichen Anmerkung wirklich zugrunde liegenden Gründe ziehen könnten.

30 Unter diesen Umständen fehlt es in zweifacher Hinsicht an einer echten Begründung der normativen Handlung:

a) An einer Begründung fehlt es schon, weil die in den Begründungserwägungen der Verordnung angeführten Gründe praktisch nur den normativen Inhalt der Verordnung wiederholen und keine zusätzlichen Angaben enthalten, die dessen Verständnis erleichtern.

b) Um so schwerwiegender ist es, daß in den Begründungserwägungen bezeichnenderweise jeder Hinweis auf die wesentliche Tatsache fehlt, die dem Erlaß der Verordnung zugrunde liegt, so daß ihren Adressaten sowohl ihre vertragliche Grundlage als auch der verfolgte Zweck und die wesentlichen Informationen über den Prozeß der gemeinschaftlichen Willensbildung, in den ein Drittland entscheidend eingegriffen hat, verschwiegen werden.

31 Dieser erste Formfehler muß meiner Ansicht nach zur Nichtigerklärung der fehlerhaften Vorschrift führen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, denn hier schweigt sich die scheinbare Begründung der Verordnung gerade über das aus, was aus ihr hervorgehen sollte: Es handelt sich also nicht um einen schlichten Irrtum oder unabsichtlichen Fehler von geringerer Bedeutung, der für sich allein eine solch schwere Rechtsfolge wie die Nichtigkeit der Vorschrift nicht auslösen könnte.

32 Sicher kann man nicht verlangen, daß in der Begründung einer Handlung — und dies gilt erst recht für Verordnungen — alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (die manchmal zahlreich und komplex sein können) dargelegt werden, wenn sich diese Handlung im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört. Selbstverständlich muß in der Begründung einer normativen Handlung aber zumindest der wichtigste der verschiedenen Gesichtspunkte dargelegt werden, die ihr zugrunde liegen. Im vorliegenden Fall bleibt gerade der Hauptgesichtspunkt unerwähnt, so daß das für den gesamten Prozeß der Ausarbeitung und Veröffentlichung der gemeinschaftlichen normativen Handlungen geforderte Mindestmaß an Transparenz nicht gegeben ist.

33 Da das Fehlen der Begründung im vorliegenden Fall eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 des Vertrages darstellt, auf die eine Nichtigkeitsklage gestützt werden kann, bewirkt es rechtlich eindeutig die Ungültigkeit der normativen Handlung. Der Gerichtshof muß daher die angefochtene Verordnung gemäß Artikel 174 des Vertrages für nichtig erklären.

Zur Zuständigkeit der Kommission für den Erlaß der Verordnung

34 Würde sich die Verordnung auf eine rein auslegende Erläuterung einer bestimmten Tarifposition oder Unterposition beschränken, so wäre dagegen nichts einzuwenden, denn dazu ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der schon erwähnten Verordnung Nr. 2658/87 berechtigt.

35 Tatsächlich kann die Kommission aufgrund dieser Vorschrift nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren alle Maßnahmen erlassen, die die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur betreffen, und zwar insbesondere in bezug auf die Einreihung von Waren (erster Gedankenstrich) und die Erläuterungen (zweiter Gedankenstrich).

36 Würde die Kombinierte Nomenklatur als solche dagegen durch die angefochtene Verordnung geändert, dann könnte die Kommission dazu nicht auf das Verfahren der Erläuterungen zurückgreifen (und ebensowenig auf das Verfahren der Tarifierungsverordnungen), denn diese — und generell alle Maßnahmen zur Anwendung — dienen lediglich dem Zweck, den Inhalt der Positionen oder Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs zu erläutern, ohne deren Wortlaut zu ändern.

37 Grundsätzlich ist der Rat dafür zuständig, die zolltarifliche Nomenklatur festzulegen (und daher auch zu ändern). Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 1988, Kommission/Rat, wie folgt bestätigt:

Es ist jedoch festzustellen, daß die Festlegung einer Zolltarifnomenklatur für die Erhebung von Zöllen unerläßlich ist. Denn ohne ein System zur Tarifierung von Waren wäre es unmöglich, die Waren bestimmten Tarifpositionen zuzuordnen. Daraus folgt, daß die dem Rat übertragene Zuständigkeit für die Änderung von Zollsätzen mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung zwangsläufig auch die Zuständigkeit einschließt, die Nomenklatur für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs festzulegen und zu ändern.

Aus dieser Feststellung ergibt sich, daß der Rat im Zolltarifbereich über eine allgemeine Zuständigkeit verfügt, die als solche sowohl unter Artikel 28 als auch unter Artikel 113 EWG-Vertrag fällt, da sie nicht davon abhängig ist, ob die Änderung der Sätze des GZT autonom (Artikel 28) oder im Rahmen von Zollabkommen oder anderen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 113) erfolgt ist.

38 Die Kommission kann zweifellos selbst (unter Beachtung bestimmter Verfahrensvoraussetzungen) im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Kombinierten Nomenklatur tätig werden, indem sie Tarifierungsverordnungen oder Erläuterungen erläßt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind ihr allerdings Schranken gesetzt, die Gegenstand mehrerer Urteile des Gerichtshofes waren.

39 So hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 18. September 1990, Vismans Nederland, und vom 13. Dezember 1994, GoldStar Europe festgestellt, daß der Kommission mit den Befugnissen, die der Rat ihr im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten übertragen hat, auch ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Tarifierung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt wurde, sofern nur die von der Kommission erlassenen Bestimmungen den Wortlaut des Tarifs nicht ändern.

40 Damit werden nicht die übrigen Befugnisse verkannt, die der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2658/87 zustehen, nämlich sich am Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Nomenklatur als solchem zu beteiligen, soweit sie sich im Rahmen bestimmter Grenzen und Beschränkungen hält.

41 Diese Rechtsetzungsbefugnisse sind jedoch nicht mit der bloßen Befugnis zur Anwendung zu verwechseln, auf die sich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bezieht. Diese Befugnis, von der die Kommission im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat, ermöglicht es ihr in keiner Weise, den Wortlaut der Nomenklatur unmittelbar oder mittelbar zu ändern.

42 Wie ich im folgenden darlegen werde, bestand die durch die Verordnung eingeführte Neuerung im Hinblick auf die Zusätzliche Anmerkung zur Unterposition 23031019 nicht nur aus einer Klärung einer schon existierenden Definition, durch die sie in ihren wesentlichen Zügen nicht verändert worden wäre, denn in einem solchen Fall wäre die Kommission unbestreitbar zuständig gewesen. Die Kommission hat vielmehr unter dem Vorwand der Auslegung in Wirklichkeit die Kombinierte Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif, somit also auch die Zölle geändert, die auf ein bestimmtes Erzeugnis zu erheben sind.

43 Damit hat die Kommission ihre Befugnisse überschritten, was die Rechtswirkung der Nichtigerklärung dieser Verordnung nach sich ziehen müßte, da die Befugnisse, die der Rat ihr eingeräumt hat, um den Anwendungsbereich der Positionen oder Unterpositionen festzulegen, sie nicht zu deren Änderung berechtigen. Eine solche Schlußfolgerung ist natürlich nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, inwiefern der Inhalt der Unterposition durch die Verordnung geändert wurde.

Zur Änderung der Tarifposition einer bestimmten Ware durch die Verordnung

44 Eine technische Klärung einer Unterposition (als solche bezeichnet die Kommission ihre Anmerkung) muß sich auf eine Erläuterung dessen beschränken, was mit der Beschreibung dieser Unterposition gemeint ist oder was sich dieser Beschreibung durch Auslegung nach den hermeneutischen Methoden der angewandten Logik entnehmen läßt. Dazu muß die Kommission den Ausschuß für die Nomenklatur einschalten, der zu den damit möglicherweise verbundenen Problemen Stellung nehmen muß.

45 Die französische Regierung hat in ihrer Klageschrift die verschiedenen Stufen des naßmüllerischen Verfahrens zur Herstellung von Stärke aus Rohmais sehr genau beschrieben. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung (Nr. 1 des Sachverhalts) keine Einwände gegen diese Beschreibung erhoben.

46 Obwohl es sich dabei um eine überaus technische Frage handelt, kann über den Rechtsstreit nur entschieden werden, wenn dieses Herstellungsverfahren kurz untersucht wird, denn nur aufgrund dieser Untersuchung kann festgestellt werden, ob die mit der erläuternden Anmerkung zur Unterposition 23031019 eingeführte Neuerung mit der geltenden zolltariflichen Einreihung vereinbar ist oder nicht.

47 Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien besteht dieses Verfahren im wesentlichen aus folgenden Stufen:

a) Trockenreinigung des Maises nach der Anlieferung in der Fabrik durch Sichten, um zerstoßene Körner oder Bruchkörner, Staub und andere Verunreinigungen zu entfernen;

b) Aufquellen der schon gereinigten Maiskörner in großen Wasserbehältern bei einer Temperatur von 50 oC, wobei Schwefeldioxyd im Verhältnis von 0,1 bis 0,2 % hinzugefügt wird. Dadurch wird Maisstärke frei, während sich das Quellwasser mit löslichen Stoffen wie mineralischen Salzen und Proteinen anreichert. Durch die spätere Verdunstung dieses eingedickten Quellwassers können seine Nährstoffe zurückgewonnen werden.

c) Nach dem Quellen wird der Mais grob zerkleinert, damit die Keime herausgetrennt werden können, aus denen in einem mechanischen Auspreßverfahren Maiskeimöl gewonnen wird. Danach werden die übrigen Keimrückstände zu Maiskuchen geformt.

d) Nach diesem Vorgang werden die Schalen und anderen Zellulosereste von den Körnern, aus denen der Keim schon entfernt wurde, getrennt.

48 Corn gluten feed besteht aus diesen letzteren Nebenerzeugnissen (Buchstabe d), denen das keinem Verdunstungsprozeß unterzogene Quellwasser (Buchstabe b) sowie ein geringer Anteil von Maiskuchen (Buchstabe c) beigemischt worden sind.

49 Das Erzeugnis, das aus dem Verfahren der Reinigung, des Quellens, der Heraustrennung der Keime und Faserteile der Maiskörner hervorgeht, ist eine Suspension mit hohem Gluten- und Stärkegehalt: Durch Zentrifugieren wird zum einen Gluten gewonnen, aus dem das Corn gluten meal hergestellt wird, das einen hohen Proteingehalt hat (ungefähr 60 % Proteine, es gehört zur Unterposition 23031011), und zum anderen erhält man praktisch reine Stärke.

50 Die in diesem Herstellungsverfahren gewonnene Stärke kann ihrerseits entweder in Pulverform vermarktet oder einem weiteren Verarbeitungsprozeß unterzogen werden, um daraus Alkohol oder andere organische Erzeugnisse zu gewinnen, und zwar mittels eines Hydrolysevorgangs, durch den Glukose entsteht, aus der Äthanol hergestellt wird.

51 Das in diesem industriellen Verfahren verwendete Wasser bezeichnet die erläuternde Anmerkung als Maisquellwasser, obwohl die französische Regierung statt des entsprechenden französischen Ausdrucks eau de trempe de maïs die Bezeichnung vinasses de fermentation vorzieht: Das Beimischen dieses Wassers zum Corn gluten feed (das die zweite Neuerung darstellt, die durch die Verordnung zugelassen wird) erhöht den Energiewert des Erzeugnisses.

52 Ebenso wird der Energiewert von Corn gluten feed durch die Zugabe der Rückstände vom Sichten von Mais erhöht (daß diese bis zu einem Anteil von 15 GHT beigemischt werden dürfen, stellt somit die erste Neuerung der erläuternden Anmerkung dar).

53 Kann ein Erzeugnis, das Zusätze enthält, wie sie in dem soeben beschriebenen Herstellungsverfahren beigemischt werden, als Rückstand aus der Maisstärkegewinnung im Sinne der Unterposition 230310 betrachtet werden?

54 Den Unterlagen, die die französische Regierung ihrer Klageschrift beigefügt hat (dabei handelt es sich um das Protokoll der 179. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses vom 20. bis 22. Januar 1992), ist zu entnehmen, daß dieser Ausschuß — ein Fachgremium, das nach der Verordnung Nr. 2658/87 die Aufgabe hat, auf die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu achten — diese Frage seinerzeit schon verneint hatte. Seiner Ansicht nach gehörte Corn gluten feed in die Position 2309 (Auffassung der französischen Regierung) und nicht in die Position 2303 (Auffassung der Kommission).

55 Der Ausschuß war nämlich der Ansicht, daß ein Erzeugnis, das zu einem Drittel aus Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, zu etwa einem weiteren Drittel aus Rückständen aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren und zu einem letzten Drittel aus Alkoholdestillaten aus Mais besteht, keinesfalls in die Position 2303 einbezogen werden kann.

56 Nach Ansicht des Ausschusses wird dieses letzte Drittel der Bestandteile in einem ganz anderen technischen Verfahren als dem Verfahren zur Maisstärkegewinnung gewonnen: Es handele sich dabei im Gegenteil um ein Nebenerzeugnis aus der Herstellung von Alkohol aus Getreide.

57 Darum sei Corn gluten feed, so der Ausschuß, in die Position 2309 einzubeziehen, da dieses Erzeugnis eine spezielle, zur Verfütterung an bestimmte Tierarten geeignete Zusammensetzung aus Fetten und Proteinen aufweise.

58 Diese Stellungnahme ist die einzige, die der Nomenklatur-Ausschuß abgegeben hat, denn diese Einrichtung war nicht in der Lage, innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist eine weitere Stellungnahme abzugeben. Ihr Wert als technische Beurteilung durch eine aus Sachverständigen dieses Gebiets bestehende Einrichtung kann nicht außer acht gelassen werden.

59 Auch abgesehen von der Auffassung des Nomenklatur-Ausschusses bin ich der Meinung, daß der französischen Regierung recht zu geben ist, wenn sie — übereinstimmend mit der soeben untersuchten Stellungnahme — vorträgt, daß ein Erzeugnis, das aus Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, aus Rückständen vom Sichten von Mais sowie aus Nebenerzeugnissen aus der Herstellung von Alkohol durch Gärung von Glukose besteht (selbst wenn diese Glukose wiederum aus Maisquellwasser gewonnen wurde), nicht der Position 2303 zugewiesen werden kann, sondern zu den von der Position 2309 erfaßten Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art gehört, zumindest solange die konkrete Fassung der beiden Tarifpositionen nicht geändert wird.

60 Zwei Überlegungen führen zu diesem Ergebnis, wobei die erste Überlegung die beim Sichten von Mais zurückbleibenden Reste betrifft und die zweite die Zugabe von Nebenerzeugnissen aus der Gewinnung von Alkohol.

61 Was die Zugabe der beim Sichten von Mais zurückbleibenden Reste betrifft, so ist zu bestimmen, um was es sich dabei eigentlich handelt. Der Gerichtshof hat schon mehrmals näher beschrieben, was unter Rückständen im zollrechtlichen Sinn zu verstehen ist, und diesen Begriff von dem der Abfälle abgegrenzt.

62 So heißt es im Urteil Cargill vom 22. September 1988: Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 1982 in der Rechtssache 129/81 (Fancon, Slg. 1982, 967) entschieden hat, ergibt sich aus der Abfassung der Tarifnummer 23.04, daß der Begriff Rückstände nicht mit Abfällenverwechselt werden darf. Deshalb deckt diese Tarifnummer nicht alle Erzeugnisse ab, die nach der Gewinnung eines pflanzlichen Öls zurückbleiben. Vielmehr ist erforderlich, daß es sich um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar beim Vorgang der Ölgewinnung zurückbleiben, und nicht um Erzeugnisse, die sich bereits im Grunderzeugnis finden und während des Vorgangs der Ölgewinnung nicht verändert werden.

63 In Anbetracht dieser Feststellungen hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung einräumen müssen, daß die Reste, die nach dem Sichten von Mais zurückbleiben, nicht als Rückstände aus der Stärkegewinnung im engeren Sinn betrachtet werden können. Jedoch läßt der Wortlaut der Unterposition 230310 es ihrer Ansicht nach zu, die Maisstärkegewinnung als eine über die reine Extraktion von Stärke aus Mais hinausgehende Tätigkeit zu betrachten, so daß kein Grund gegeben sei, die Rückstände aus diesem Gewinnungsverfahren mit denen aus der Extraktion von Stärke gleichzusetzen, denn nur für diese gelte die Rechtsprechung Cargill.

64 Ich halte eine solche Auslegung nicht für vertretbar. Meiner Ansicht nach sind Rückstände aus der Maisstärkegewinnung gerade Rückstände aus dem Vorgang der Gewinnung von Stärke aus Mais. Daher können nach der genannten Rechtsprechung solche Bestandteile oder Reste von Mais nicht als Rückstände betrachtet werden, die sich schon im Grunderzeugnis finden und nach dem Sichten zurückbleiben, ohne irgendwie verändert zu werden. Aus diesem Grund stellt die durch die Verordnung neu gefaßte Anmerkung, die die Einbeziehung von Bestandteilen als Rückstände zuläßt — und zwar in erheblicher Menge, wie noch zu sehen sein wird —, die in Wirklichkeit Abfälle des Sichtungsvorgangs sind, eine Änderung der Nomenklatur dar.

65 Sicher ist es unvermeidlich, daß ein gewisser Mindestanteil an Verunreinigungen zusammen mit den echten Rückständen zurückbleibt. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Krohn vom 16. Dezember 1992 in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es um die Frage ging, ob Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung auch dann unter die Unterposition 2304 B des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, wenn darin neben Rückständen aus dem Maiskorn selbst auch andere Bestandteile enthalten sind, die von der Maispflanze oder anderen Getreidearten stammen, eine solche Tarifierung nur für zulässig erklärt, sofern diese Fremdbestandteile in sehr geringen Mengen vorhanden sind und es nachweislich technisch unmöglich ist, ihr Auftreten unter normalen Bedingungen der Herstellung, der Verarbeitung, der Beförderung, des Umladens und der Lagerung zu vermeiden, ohne daß Kosten entstehen, die außer Verhältnis zum Handelswert der fraglichen Rückstände stehen.

66 Da die angefochtene Verordnung Rückstände vom Sichten von Mais (die, wie wir gesehen haben, gar keine Rückstände, sondern Abfälle sind) bis zu einer Menge von 15 GHT zuläßt, wird damit die Toleranzgrenze erheblich überschritten, die durch eine sinnvolle Auslegung, wie sie im Urteil Krohn vorgenommen worden ist, gezogen werden kann.

67 Noch deutlicher zeigt sich die von der Verordnung bewirkte Verfälschung der Nomenklatur darin, daß danach bestimmte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von Alkohol aus dem bei der Stärkegewinnung gebrauchten Maisquellwasser als Rückstände aus der Maisstärkegewinnung betrachtet werden können.

68 Eingedicktes Maisquellwasser gehört nach dem Wortlaut der Unterposition 230310 ausdrücklich nicht in diese Unterposition. Wie schon wiederholt gesagt, umfaßt sie Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser). Daher können Rückstände aus Maisquellwasser, die in einem anderen Verfahren gewonnen werden, das sich an die Maisstärkegewinnung anschließt, erst recht nicht dieser Unterposition zugewiesen werden.

69 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Verfahren zur Gewinnung von Alkohol (oder von anderen Erzeugnissen) aus Mais sich als solches von dem Verfahren zur Gewinnung von Stärke aus Mais unterscheidet und mit diesem nichts zu tun hat. Die Tatsache, daß in der Industrie die Produktionsbereiche Alkohol- und Stärkeherstellung in manchen Ländern mehr oder weniger integriert sind (wie dies anscheinend in den Vereinigten Staaten der Fall ist), reicht nicht als Begründung dafür aus, solche Erzeugnisse als Rückstände aus der Maisstärkegewinnung zu betrachten, die, nachdem sie zur Gewinnung von Äthanol gebraucht worden sind, eindeutig Rückstände aus dem Verfahren zur Herstellung von Alkohol (oder anderen Nebenerzeugnissen) sind.

70 Diese Erwägungen zeigen meiner Meinung nach deutlich genug, daß die Verordnung durch die Zusätzliche Anmerkung die Kombinierte Nomenklatur geändert hat, indem sie die Einbeziehung von Erzeugnissen in die Unterposition 230310 zuläßt, die Zubereitungen zur Fütterung darstellen.

71 Aus dem Streit zwischen der französischen Regierung und der Kommission darüber, wie zuverlässig die technischen Verfahren zur Untersuchung, zur Prüfung und zum Nachweis der Zusammensetzung von Corn gluten feed sind, lassen sich meiner Ansicht nach keine ausreichenden Kriterien herleiten, um die Richtigkeit der Behauptung zu beurteilen, es sei unmöglich, zu kontrollieren, ob die durch die Zusätzliche Anmerkung aufgestellten Grenzwerte tatsächlich eingehalten würden oder nicht. Darauf kommt es im übrigen auch nicht an, da die von der französischen Regierung angeführten Nichtigkeitsgründe den Inhalt der Anmerkung selbst betreffen.

Zum Verstoß gegen das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

72 Die französische Regierung trägt vor, daß die Kommission durch Erlaß der Verordnung die Verpflichtungen verletzt habe, die die Gemeinschaft im Rahmen des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen und durch den Beschluß 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren übernommen habe.

73 Im einzelnen sei die Kommission nicht den Verpflichtungen nachgekommen, die sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 des Übereinkommens ergäben, wonach sich jede Vertragspartei ... somit [verpflichtet], bei der Festlegung ihrer Zolltarifnomenklatur und ihrer Statistiknomenklaturen die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern.

74 Die Parteien des Rechtsstreits erkennen übereinstimmend an, daß die Entscheidung über diesen Nichtigkeitsgrund logischerweise davon abhängt, wie man die Rechtsnatur und die Wirkungen der Neuerungen einschätzt, die durch die Verordnung mit der Zusätzlichen Anmerkung eingeführt wurden. Die Kommission, die die Prämisse, von der die französische Regierung ausgeht, für unrichtig hält (die also abstreitet, daß ihre Verordnung die Kombinierte Nomenklatur in irgendeiner Weise geändert habe), weist auch die Schlußfolgerung zurück, die die Klägerin daraus gezogen hat.

75 Auch nach meiner Ansicht hängt die Entscheidung über dieses Klagevorbringen zwangsläufig davon ab, welchen Standpunkt man zunächst im Hinblick auf den Inhalt der Zusätzlichen Anmerkung einnimmt, und ich halte die Auffassung der französischen Regierung daher für richtig. Wenn nämlich — wie ich glaube — die neue Fassung dieser Anmerkung die Kombinierte Nomenklatur (wenn auch in verschleierter Form) geändert hat, dann hat die Kommission ihre im Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 übernommene Pflicht verletzt, sich an das Harmonisierte System zu halten und es nicht einseitig zu ändern.

Zum Ermessensmißbrauch

76 Da ein Ermessensmißbrauch dann vorliegt, wenn Organe oder Verwaltungen im allgemeinen die ihnen durch eine Vorschrift verliehenen Befugnisse zu anderen als denjenigen Zwecken ausüben, zu denen sie ihnen in dieser Vorschrift übertragen wurden, hat die Kommission bei der Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung einen Ermessensmißbrauch begangen, wenn sie beim Erlaß der Verordnung einen anderen (auch rechtmäßigen) Zweck verfolgt hat als den eigentlich zulässigen.

77 Ein Ermessensmißbrauch liegt vor, wenn die Kombinierte Nomenklatur unter dem Vorwand einer Auslegung unter der Hand geändert wird und auf dieses Normsetzungsverfahren in der Absicht zurückgegriffen wird, die Beteiligung anderer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft zu umgehen oder zu verhindern.

78 Sicher gestaltet sich die Würdigung dieses Nichtigkeitsgrundes bei normativen Handlungen schwieriger als bei reinen Verwaltungs- oder Durchführungsakten. Es ist jedoch durchaus möglich, daß auch das Organ, das Rechtsetzungsbefugnisse besitzt (im vorliegenden Fall die Kommission), einen Ermessensmißbrauch begeht, und zwar insbesondere dann, wenn diese Befugnisse ihm von einem anderen Organ (dem Rat) zu dem Zweck übertragen worden sind, bestimmte von diesem selbst erlassene Vorschriften zu ergänzen oder auszulegen. Werden diese Befugnisse ausgeübt, um Zwecke (und seien es auch, wie schon gesagt, rechtmäßige Zwecke) zu verfolgen, die von denen abweichen, die mit dem Erlaß der Vorschrift eigentlich verfolgt werden sollten, dann liegt ein Ermessensmißbrauch vor.

79 Aufgrund von zwei tatsächlichen Gesichtspunkten bin ich zu der Überzeugung gelangt, daß die Kommission im vorliegenden Fall ermessensmißbräuchlich gehandelt hat, auch wenn ihr eigentlicher Beweggrund die Verhinderung eines Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten war. Dieses Ziel hätte aber, wie die französische Regierung zutreffend ausführt, anders erreicht werden müssen, nämlich durch die richtige Einreihung von Corn gluten feed (in die Position 2309) sowie die spätere Gewährung einer Zollkonzession durch den Rat aufgrund von Artikel 113 des Vertrages, wobei der Zollsatz auf Null hätte festgesetzt werden können.

80 Der erste tatsächliche Gesichtspunkt, der zu Bedenken Anlaß gibt, ist die Art und Weise, wie die Stellungnahme des Nomenklatur-Ausschusses praktisch umgangen wurde. Dieses nach der Verordnung Nr. 2658/87 zuständige Fachgremium muß vorab zu solchen Fragen Stellung nehmen, gleich ob es um Tarifierungsverordnungen oder um Zusätzliche Anmerkungen geht. Wie schon ausgeführt, kam es nicht zu dieser Stellungnahme.

81 In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-401/93 (GoldStar Europe) vom 21.September 1994 hat Generalanwalt Jacobs festgestellt, daß es keine ausdrückliche Vorschrift darüber gebe, welche allgemeinen Rechtsfolgen sich aus dem Fehlen einer beantragten Stellungahme des Nomenklatur-Ausschusses ergäben. Diese offensichtliche Lücke in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2658/87 steht im Widerspruch zum Wortlaut der Vorgängerverordnung Nr. 97/69, in der der Fall des Fehlens dieser Stellungnahme ausdrücklich vorgesehen war.

82 Nach Ansicht von Generalanwalt Jacobs war die Kommission dadurch, daß der Ausschuß innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hatte, in jenem Fall nicht daran gehindert, die Tarifierungsmaßnahme unmittelbar in Kraft zu setzen, obgleich er hinzufügt, daß in der vorliegenden Rechtssache ... nicht vorgetragen worden [ist], daß die Frist, die der Vertreter der Kommission festgesetzt hatte, der den Vorsitz im Ausschuß führte, unangemessen kurz gewesen sei oder daß es etwa irgendeine andere Unregelmäßigkeit im Verfahren des Ausschusses gegeben habe.

83 In seinem Urteil vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache GoldStar Europe, a. a. O., scheint der Gerichtshof sich dieser Auffassung anzuschließen, wenn er in Randnummer 18 feststellt, daß, wenn der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens keine Auslegung vorgenommen hat, der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt ist, die Nomenklatur, wie sie von der Gemeinschaft anzuwenden ist, im Verordnungswege und unter der Kontrolle des Gerichtshofes auszulegen.

84 Den Angaben der Kommission ist allerdings zu entnehmen, daß die dem Nomenklatur-Ausschuß gesetzte Frist sehr kurz gewesen sein muß, denn der Vorsitzende (der Vertreter der Kommission) legte dieser Einrichtung den Verordnungsentwurf in seiner Sitzung vom 23. und 24. Juni 1994 zur vorgeschriebenen Stellungnahme vor und am 6. Juli 1994 hatte die Kommission die Verordnung schon erlassen, denn am darauffolgenden Tag wurde sie mit rückwirkender Geltung vom 1. Juli 1994 im Amtsblatt veröffentlicht.

85 Die Begründung, die die Kommission für diese Eile liefert (die Aussetzung der Zölle für bestimmte Rückstände aus der Maisstärkegewinnung lief am 30. Juni 1994 ab), ist inakzeptabel, da dieses Problem schon seit Monaten, ja seit Jahren bestand. Alles deutet darauf hin, daß der Ausschuß in eine Lage gebracht werden sollte, die ihm die Abgabe seiner Stellungnahme erschweren, wenn nicht ganz unmöglich machen würde.

86 Noch bedeutsamer ist die Tatsache, daß die Kommission auf ein Tätigwerden des Rates gehofft hatte, um die mit den Vereinigten Staaten ausgehandelte Vereinbarung in die Praxis umzusetzen. Dies ist der zweite — und wichtigste — tatsächliche Gesichtspunkt, auf den sich meine Überzeugung gründet, daß ein Ermessensmißbrauch vorliegt; er wird auch in der Klageschrift besonders hervorgehoben.

87 In der Erklärung, die die Kommission am 25. Mai 1993 vor dem Europäischen Parlament zu der hier behandelten Frage abgegeben hat, räumte ihr Vertreter (Sir Leon Brittan) ein, daß im Umfeld der Verhandlungen, die im Dezember 1992 zum Übereinkommen von Blair House führten, eine Reihe von Vereinbarungen über Corn gluten feed mit den Vereinigten Staaten geschlossen worden seien, und fügte hinzu: Die Kommission billigte dieses Übereinkommen bei ihrem Treffen am 9. März, und der Wortlaut wurde dem Rat übermittelt (Hervorhebung von mir).

88 In derselben offiziellen Erklärung heißt es nochmals: Die Kommission billigte den Wortlaut zur Umsetzung des Abkommens über Maiskleberfutter vom 9. März, und er wurde dem Rat übermittelt. Die Angelegenheit wurde im Ausschuß für Artikel 113 und dem Sonderausschuß für Landwirtschaft erörtert. Wir gehen davon aus, daß der Wortlaut Anfang Juni an den Ausschuß für Nomenklatur übermittelt wird, der dafür zuständig ist, über die vorgeschlagenen Änderungen der früheren Vereinbarungen zu entscheiden.

89 Aus dem Protokoll der 1772. Tagung des Rates (Landwirtschaft), die vom 20. bis 24. Juni 1994 in Luxemburg stattfand, geht hervor, daß dieses Organ sich darauf beschränkt hat, von den von einem Vertreter der Kommission dargestellten Modalitäten der Durchführung der Vorvereinbarung von Blair House von 1992 im Hinblick auf die Einfuhren von Corn gluten feed Kenntnis zu nehmen. In diesem Rahmen war u. a. vorgesehen, daß die Kommission dem Nomenklatur-Ausschuß einen Entwurf im Hinblick auf den Wortlaut der betreffenden Tarifpositionen vorlegt; die Sitzung dieses Ausschusses findet am 23. Juni 1994 statt.

90 Jedenfalls ergibt sich daraus eindeutig, daß der Rat (ebensowenig wie der Ausschuß für Artikel 113 oder der Sonderausschuß für Landwirtschaft) weder im voraus noch im nachhinein seine Zustimmung zu der Entscheidung in der Form, wie sie von der Kommission getroffen wurde, zum Ausdruck gebracht hat, und dies um so weniger, als keine Stellungnahme des Nomenklatur-Ausschusses vorlag. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Rat die internationalen Vereinbarungen, die die Kommission geschlossen hatte und die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegen, übernommen oder genehmigt hätte.

91 Wie die französische Regierung vorträgt, deutet vielmehr alles darauf hin, daß die Kommission gerade wegen der fehlenden Zustimmung des Rates versucht hat, diesen durch Erlaß einer Verordnung zu umgehen, die zwar den Anschein einer reinen Klarstellung erweckt, die in Wirklichkeit aber weit darüber hinausgeht und von der begrenzten Zweckbestimmung abweicht, die normative Handlungen dieser Art haben, nämlich den Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur zu ergänzen, nicht aber zu ändern.

92 Ich bin daher der Auffassung, daß auch dieser letzte Nichtigkeitsgrund durchgreift.

Ergebnis

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

1) der Klage der französischen Regierung stattzugeben und die Verordnung (EG) Nr. 1641/94 der Kommission vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für nichtig zu erklären;

2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.