Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1995 – C-472/93
Generalanwalt Georgios Cosmas · ECLI:EU:C:1995:323
Schlußanträge des Generalanwalts
Georgios Cosmas
vom 17. Oktober 1995
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (im folgenden: Richtlinie), die die Arbeitsrechtsabteilung der Pretura circondariale Lecce gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
I — Streitgegenstand im Ausgangsverfahren
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen L. Spano und den anderen Klägern im Ausgangsverfahren einerseits und den beklagten Unternehmen Fiat Geotech SpA (im folgenden: Fiat Geotech) und Fiat Hitachi Construction Equipment SpA, nunmehr Fiat Hitachi Excavators SpA (im folgenden: Fiat Hitachi), andererseits. Laut dem Vorlagebeschluß waren die Kläger Beschäftigte des Unternehmens Fiat Geotech, das Erdbewegungsmaschinen herstellte. Aufgrund einer technischen Umstrukturierung des Unternehmens wurde das Arbeitsverhältnis der Kläger gekündigt, und diese wurden der Regelung über die Cassa integrazione guadagni — gestione straordinaria (Lohnausfallkasse — außerordentliche Verwaltung; im folgenden: CIGS) nach dem italienischen Gesetz Nr. 1115 vom 5. November 1968 unterstellt, durch die den Arbeitnehmern für den Fall einer Unternehmenskrise ein Teil ihres Einkommens garantiert wird.
3 Um das Problem des Personalüberhangs zu lösen, schloß Fiat Geotech am 11. November 1992 mit den repräsentativsten Gewerkschaften ihres Betriebes in Lecce eine Vereinbarung. Dies geschah im Rahmen des Verfahrens der Konsultierung der Gewerkschaften, das in Artikel 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 (im folgenden: Gesetz Nr. 428/1990) vorgesehen ist. Laut Vorlagebeschluß sah die fragliche Vereinbarung folgendes vor:
1. Die Übertragung der Produktionsstätte der Fiat Geotech in Lecce auf die neu zu gründende Gesellschaft Fiat Hitachi Construction Equipment (deren Kapital zwei 4/5 von Fiat Geotech gezeichnet werden sollte); diese neue Gesellschaft sollte den Betrieb übernehmen und die Geschäftstätigkeit — wenn auch in verringertem Umfang — vom 1. Januar 1993 an wiederaufnehmen;
2. die Stellung eines Antrags durch Fiat Geotech beim CIPI, gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 auf Feststellung, daß der Betrieb der Gesellschaft in Lecce sich in einer Krise befindet, die unter Berücksichtigung der örtlichen Beschäftigungslage und der Lage der Produktion im betreffenden Sektor von besonderer Bedeutung ist;
3. die Übernahme von nur 600 der 1355 Beschäftigten des Betriebes in Lecce durch die neue Gesellschaft gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 428/1990, wobei die 600 Beschäftigten nach Maßgabe der technischen, organisatorischen und produktionsbezogenen Erfordernisse von Fiat Hitachi ausgewählt werden sollten;
4 den Verbleib der übrigen 755 Beschäftigten im Dienst von Fiat Geotech und ihre Unterstellung unter die CIGS wegen einer Krise parallel zur geplanten Übernahme der übrigen 600 Arbeitnehmer durch Fiat Hitachi.
4. Unter diesen Umständen befürchteten die Kläger, die zu den bei Fiat Geotech verbliebenen Arbeitnehmern gehören und ab 1. Januar 1993 der Regelung über die CIGS unterstellt wurden, bei Ablauf des Zeitraums ihrer Unterstellung unter diese für sie günstige Regelung endgültig entlassen zu werden. Sie erhoben daher bei der Pretura Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11. November 1992 und auf Anordnung der Übertragung ihrer Arbeitsverhältnisse auf Fiat Hitachi gemäß Artikel 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Sie machten im wesentlichen geltend, die Entscheidung über den Abbau des Personalüberhangs müsse entweder von der übertragenden Gesellschaft vor oder gleichzeitig mit der Übertragung des Unternehmens oder von der übernehmenden Gesellschaft nach der Unternehmensübertragung getroffen werden, damit die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nach einem Vergleich zwischen allen, d. h. sowohl den im Dienst von Fiat Geotech verbliebenen als auch den von Fiat Hitachi übernommenen Arbeitnehmern erfolgen könne. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, Fiat Geotech und Fiat Hitachi, hielten dem entgegen, daß die Vereinbarung vom 11. November 1992 voll und ganz im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 428/1990 stehe.
5 An dieser Stelle muß ich darauf hinweisen, daß laut dem Vorlagebeschluß mit Artikel 47 des Gesetzes Nr. 428/1990 die Richtlinie 77/187 in italienisches Recht umgesetzt werden sollte. Absatz 5 der Vorschrift im besonderen sieht eine Ausnahme von Artikel 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs vor, der für den Fall einer Unternehmensübertragung die automatische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Inhaber des Unternehmens und das Fortbestehen der aus diesem Arbeitsverhältnis folgenden Rechte der Arbeitnehmer vorsieht. Wie im Vorlagebeschluß dargelegt, gilt die Ausnahme von Artikel 2112 beim Übergang von Unternehmen oder Produktionsstätten, bei denen das CIPI eine Krise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 festgestellt hat, oder von Unternehmen, die sich im Konkurs befinden, falls die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit nicht angeordnet worden ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften zur — auch nur teilweisen — Erhaltung der Arbeitsplätze beendet worden ist.
6 Im Vorlagebeschluß wird weiter ausgeführt, nach Artikel 47 Absatz 5 könne im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften vorgesehen werden, daß das überzählige Personal vom Übergang [ausgeschlossen sei] und vorbehaltlich des Prioritätsrechts bei künftigen Einstellungen durch den Erwerber insgesamt oder teilweise beim Veräußerer beschäftigt bleibt. Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 675/1977 stellt das CIPI auf Vorschlag des Ministers für Arbeit und soziale Vorsorge zum Zweck der Anwendung der in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1115 vom 5. November 1968 enthaltenen Regelung über die CIGS das Vorliegen von Unternehmenskrisen fest, die unter Berücksichtigung der örtlichen Beschäftigungslage und der Lage der Produktion im betreffenden Sektor von besonderer sozialer Bedeutung sind.
7 Im Hinblick darauf, daß Artikel 47 des Gesetzes Nr. 428/1990 die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches italienisches Recht darstellt, hat das nationale Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag für erforderlich gehalten, damit geklärt wird, ob Artikel 47 Absatz 5 des genannten Gesetzes mit der Richtlinie vereinbar ist, soweit er die Anwendung des Grundsatzes der automatischen Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber für den Fall ausschließt, daß der Übergang ein Unternehmen oder eine Produktionsstätte betrifft, von dem oder der das CIPI festgestellt hat, daß es sich in einer Krise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 675/1977 befindet.
II — Zu den Vorabentscheidungsfragen
8 Die Pretura Lecce ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 2. Dezember 1993 um Entscheidung über folgende Fragen
a) Sind die Bestimmungen der Richtlinie 77/187 (insbesondere Artikel 3 Absatz 1) so auszulegen, daß sie auch dann auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar sind, wenn Gegenstand des Übergangs Unternehmen oder Produktionsstätten sind, bei denen nach Artikel 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 das Vorliegen einer Krise festgestellt worden ist, oder
b) ist die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187, wie sie in den Urteilen des Gerichtshofes bereits für Fälle festgestellt worden ist, in denen der Übergang Unternehmen betrifft, die Insolvenzverfahren unterliegen und für die die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit nicht angeordnet worden ist, auch auf solche Fälle ausdehnbar, in denen Gegenstand des Übergangs (nicht einem Insolvenzverfahren unterliegende) Unternehmen, Betriebe oder Produktionsstätten sind, bei denen nach Artikel 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 428/1990 das Vorliegen einer Krise festgestellt worden ist?
Gefragt wird somit, ob die Richtlinie 77/187 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übergang von Unternehmen, die sich im Konkurs befinden, einer nationalen Regelung von der Art des Artikels 47 Absatz 5 des italienischen Gesetzes Nr. 428/1990 entgegensteht, die für den Fall der Übertragung von Unternehmen, Betrieben oder Produktionsstätten, für die das Vorliegen einer Krise festgestellt worden ist, eine Ausnahme von den Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Richtlinie vorsieht.
III — Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen
9 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, die Vorabentscheidungsfragen seien unzulässig, erstens weil sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich seien, zweitens weil die Pretura von Amts wegen das Gemeinschaftsrecht herangezogen und die entsprechenden Vorabentscheidungsfragen aufgeworfen habe, obwohl die Gerichte nach italienischem Recht nicht von Amts wegen Fragen prüfen dürften, die von den Beteiligten nicht aufgeworfen oder nicht im streitigen Verfahren erörtert worden seien, und schließlich drittens, weil die streitige Richtlinie wie alle Richtlinien keine unmittelbare horizontale Wirkung entfalte.
10 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist zu bemerken, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes allein Sache der nationalen Gerichte ist, die allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügen und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, die Erheblichkeit von Rechtsfragen, die in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen werden, und die Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 177 EG-Vertrag für den Erlaß ihres Urteils zu beurteilen. Die nationalen Gerichte haben somit einen weiten Spielraum für die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, wenn sie der Meinung sind, daß die bei ihnen anhängigen Verfahren Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwerfen. Nach dem Urteil Eurico Italia u. a. ist es Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für das Ausgangsverfahren zu beurteilen. Diese Befugnis ist ihnen jedoch zu dem Zweck verliehen, daß sie Streitigkeiten, derentwegen sie angerufen worden sind, entscheiden können. Daher ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nach der Rechtsprechung möglich, wenn die von dem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht. Dies ist aber in der vorhegenden Rechtssache nicht der Fall. Artikel 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428/1990 und insbesondere Absatz 5 dieser Vorschrift, der im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht, wurden im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 77/187 in italienisches Recht erlassen. Das Ergebnis des Aus gangs Verfahrens hängt, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, von der Frage ob, ob die betreffende Vorschrift mit der Richtlinie vereinbar ist. Die Kriterien für die Auslegung der Richtlinie, die der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht geben wird, werden diesem die Beantwortung der genannten Frage zum Zweck der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erleichtern. Daher kann nicht davon die Rede sein, daß die vorgelegten Fragen für das Ergebnis des Ausgangsverfahrens unerheblich seien.
11 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund möchte ich erstens bemerken, daß der Gerichtshof folgendes entschieden hat: Zunächst steht der Umstand, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht keine gemeinschaftsrechtlichen Probleme aufgeworfen haben, der Anrufung des Gerichtshofes durch das nationale Gericht nicht entgegen. Wenn Artikel 177 in seinen Absätzen 2 und 3 die Anrufung des Gerichtshofes für den Fall vorsieht, daß eine Frage einem nationalen Gericht gestellt wird, so soll diese Anrufung damit nicht allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auf Initiative einer der Parteien des Ausgangsverfahrens aufgeworfen worden ist; Artikel 177 erfaßt vielmehr auch die Fälle, in denen das nationale Gericht selbst eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich [hält]. Das dem einzelnen zuerkannte Recht, sich vor dem nationalen Gericht unter bestimmten Umständen auf eine Richtlinie zu berufen, schließt daher die Befugnis des nationalen Gerichts nicht aus, diese Richtlinie auch dann zu berücksichtigen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter auf sie berufen hat, sofern es feststellt, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommt.
12 Darüber hinaus hat der Gerichtshof ausgeführt, daß es zwar im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn eine Vorlagefrage erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorgelegt wird, daß aber eine vorherige streitige Verhandlung nicht zu den Voraussetzungen für die Durchführung des in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gehört und daß es allein vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, ob die Anhörung des Beklagten vor dem Erlaß eines Vorlagebeschlusses erforderlich ist.
13 Hinsichtlich des dritten Unzulässigkeitsgrundes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, das ein nationales Gericht im Hinblick auf die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht den Gerichtshof um Auslegung einer schon in nationales Recht umgesetzten Richtlinie ersuchen kann, obwohl Richtlinien keine unmittelbare Wirkung in bezug auf Streitigkeiten zwischen Privatpersonen entfalten können. Es sei daran erinnert, daß der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden hat, daß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts — gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt — dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen.
14 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Pretura den Gerichtshof zulässigerweise um Auslegung der streitigen Richtlinie ersucht, da diese Auslegung für sie bei der Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften, konkret: des Artikels 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428/1990, mit dem die fragliche Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, von Nutzen ist. Somit ist die Argumentation der Beklagten zur Zulässigkeit der Vorlagefragen zurückzuweisen.
IV — Beantwortung der Vorlagefrage
a) Rechtsvorschriften und Rechtsprechung
15 Der Gerichtshof hat eine reichhaltige Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 77/187 entwickelt. Diese Richtlinie hat laut ihrer Begründung den Zweck, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel [zu] schützen (zweite Begründungserwägung der Richtlinie); mit ihr soll auf die Angleichung der Rechtsvorschriften im Wege des sozialen Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden, der auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte abzielt (fünfte Begründungserwägung der Richtlinie). Es handelt sich somit um einen Rechtsakt, der einen ganz eindeutig sozialen Zweck hat, wie im übrigen auch vom Gerichtshof hervorgehoben worden ist. Nach der Rechtsprechung soll die Richtlinie die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie bezweckt die Erhaltung der bestehenden Arbeitsverhältnisse im Interesse der Arbeitnehmer im Fall des vertraglichen Wechsels der Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten des betreffenden Unternehmens übernimmt.
16 Nach ihrem Artikel 1 ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. Die Richtlinie sieht in ihrem Artikel 3 außerdem vor, daß die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über[gehen]. In Artikel 4 Absatz 1 heißt es ferner, daß der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils ... als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar[stellt]. Artikel 6 der Richtlinie verpflichtet den Veräußerer und den Erwerber dazu, die Vertreter der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer zu informieren und zu konsultieren. Artikel 7 räumt dem Mitgliedstaat die Befugnis ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
17 In Auslegung der Richtlinie, insbesondere ihres Artikels 1 Absatz 1, hat der Gerichtshof in den Urteilen Abels, Mikkelsen und d'Urso u. a. für Recht erkannt, daß die Richtlinie nicht auf die Übertragung von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen im Rahmen eines Konkursverfahrens anwendbar ist, dessen Zweck die Liquidation des Vermögens des Veräußerers unter Aufsicht des zuständigen Gerichts ist. Der Gerichtshof hat diese Entscheidung in erster Linie auf den besonderen Charakter des Konkursrechts gestützt. Wie im Urteil Abels ausgeführt wird, ist das Konkursrecht im Gegensatz zu der Richtlinie, die die Arbeitnehmer bei einem Unternehmensübergang schützen und die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten will, durch besondere Verfahren gekennzeichnet, die einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen, insbesondere denen der unterschiedlichen Gläubigergruppen, bezwecken. Zu diesem Zweck sind in allen Mitgliedstaaten besondere Vorschriften erlassen worden, die Abweichungen von anderen Vorschriften allgemeiner Art, darunter auch von sozialrechtlichen Vorschriften, vorsehen.
18 Der besondere Charakter des Konkursrechts, der in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht, wird, so der Gerichtshof, auch durch das Gemeinschaftsrecht bestätigt. So gilt etwa die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die ebenso wie die Richtlinie 77/187 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 des Vertrages erlassen worden ist, nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d nicht für Arbeitnehmer, die von der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens betroffen sind, wenn diese Einstellung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Darüber hinaus, so fährt der Gerichtshof fort, hat der besondere Charakter des Konkursrechts seinen Niederschlag auch in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gefunden. Durch diese Richtlinie wurde eine Regelung zur Gewährleistung der Ansprüche der Beschäftigten wegen rückständiger Lohnzahlungen eingeführt, die in jedem Fall auch für Unternehmen gilt, für die ein Verfahren zur Verwertung ihres Vermögens, wie es das Konkursverfahren ist, eingeleitet worden ist. Dem ist hinzuzufügen, daß der besondere Charakter des Koniairsrechts die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dazu veranlaßt hat, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszunehmen (Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 des Übereinkommens).
19 Der auf diese Weise sowohl in den nationalen Rechtsordnungen als auch im Gemeinschaftsrecht anerkannte besondere Charakter des Konkursrechts in Verbindung mit der Feststellung, daß die Vorschriften über den Konkurs und über ähnliche Verfahren sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden, veranlaßten den Gerichtshof zu der Schlußfolgerung, daß in die Richtlinie eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift aufgenommen worden wäre, wenn sie auch für den Übergang von Unternehmen im Rahmen solcher Verfahren hätte gelten sollten
20 Der zweite Grund, auf den der Gerichtshof seine oben genannte Entscheidung stützte, betrifft die Ziele der Richtlinie. Der Gerichtshof führt dazu erstens aus, daß diese verhindern solle, daß sich Umstrukturierungen der Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirkten. Sodann stellt er fest, daß die Auswirkungen einer etwaigen Anwendbarkeit der Richtlinie auf Übertragungen im Rahmen von Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren unterschiedlich beurteilt würden. Die eine Ansicht gehe dahin, daß die Richtlinie in solchen Fällen anzuwenden sei, da die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Konkurs geraten sei, gerade am schutzbedürftigsten seien. Nach anderer Ansicht könnte eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie einen möglichen Erwerber vom Kauf des Unternehmens zu für die Konkursgläubiger annehmbaren Bedingungen abschrecken. Dies könnte zum gesonderten Verkauf der Vermögensgegenstände und damit zum Verlust sämtlicher Arbeitsplätze des Unternehmens führen, was der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie zuwiderliefe. Der Gerichtshof stellt weiter fest, daß weitgehend Unsicherheit darüber herrscht, welche Auswirkung auf den Arbeitsmarkt der Übergang von Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat und welche Maßnahmen am besten geeignet sind, die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. Aus diesen Erwägungen leitete der Gerichtshof ab, daß sich die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des Vertrages stehenden allgemeinen Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nicht ausschließen [läßt]. Daher ist die Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt, daß die Richtlinie 77/187 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorschriften der Richtlinie auch in Fällen des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen im Rahmen eines Konkursverfahrens anzuwenden, das auf die Verwertung des Schuldnervermögens unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts gerichtet ist.
21 Zum selben Ergebnis ist der Gerichtshof in bezug auf Verfahren wie die surséance van betaling (Zahlungsaufschub) des niederländischen Rechts gelangt, die auf Bewilligung eines allgemeinen Zahlungsaufschubs und eventuell eines teilweisen — Bedingungen unterliegenden — Schuldenerlasses abzielen. Zu derartigen Verfahren hat der Gerichtshof im Urteil Abels, das durch drei weitere Urteil vom selben Tag bekräftigt wurde, festgestellt, daß die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surcéance van betaling anwendbar ist. Dem Gerichtshof zufolge weist ein solches Verfahren zwar bestimmte Gemeinsamkeiten mit dem Konkursverfahren auf, insbesondere insofern, als es sich dabei um ein gerichtliches Verfahren handelt; es unterscheidet sich jedoch in zwei grundlegenden Punkten vom Konkursverfahren. Der erste Unterschied besteht darin, daß bei diesem Verfahren die gerichtliche Kontrolle der Eröffnung und des Ablaufs des Verfahrens weniger weit reicht. Der zweite Unterschied betrifft den Zweck des Verfahrens. Während das Konkursverfahren auf die Vermögensabwicklung durch Verwertung der verbleibenden Aktiva zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger abzielt, ist der Zweck des Verfahrens der surcéance van betaling in erster Linie die Sicherung der Vermögensmasse und gegebenenfalls die Weiterführung des Unternehmens, indem die Zahlungsverpflichtungen gemeinschaftlich gestundet werden, um eine Regelung zu finden, die den Betrieb des Unternehmens für die Zukunft sicherstellt. Kennzeichen dieses Verfahrens ist somit das Bemühen um eine Lösung für vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, wobei nicht die Abwicklung des Vermögens des Schuldners, sondern im Gegenteil die Abwendung des Konkurses angestrebt wird, wenn ein solches Verfahren auch, falls es nicht zu einer Regelung mit den Gläubigern kommt, dazu führen kann, daß über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird. Aufgrund dessen ist der Gerichtshof zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Gründe, die der Anwendung der Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen im Rahmen eines Konkursverfahrens entgegenstehen, nicht für Verfahren gelten, durch die ein Konkurs verhindert werden soll.
22 Denselben Standpunkt hat der Gerichtshof auch gegenüber dem Verfahren der vorübergehenden Verwaltung großer in einer Krise befindlicher Unternehmen eingenommen, das in einem italienischen Gesetz vom 3. April 1979 vorgesehen ist. Dieses Verfahren wurde in das italienische Recht für den Fall eingeführt, daß ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Bei der Prüfung der Bestimmungen des italienischen Gesetzes vom 3. April 1979 stellte der Gerichtshof fest, daß, wenn das die Durchführung des Verfahrens der außerordentlichen Verwaltung verfügende Dekret zugleich die Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens unter Leitung eines Kommissars anordnet, dieses Verfahren vor allem bezweckt, das Unternehmen so zu stabilisieren, daß seine künftige Tätigkeit gewährleistet ist. Gestützt auf den Vorlagebeschluß wies der Gerichtshof auf bestimmte grundlegende Merkmale dieses Verfahrens hin, nämlich:
a) Der Zweck des Verfahrens besteht darin, die im wesentlichen gesunden Teile des Unternehmens oder des Konzerns durch Übertragung des Eigentums von dem zahlungsunfähigen Inhaber auf einen anderen Inhaber zu erhalten.
b) Das der außerordentlichen Verwaltung unterworfene Unternehmen kann öffentliche Kredite erhalten, die zur Wiederinbetriebnahme und Fertigstellung von Ausrüstungen bestimmt sind.
c) Beim Verfahren der außerordentlichen Verwaltung ist der Schutz der Gläubigerinteressen weniger stark ausgeprägt als bei anderen Verfahren; insbesondere ist den Gläubigern jede Mitwirkung bei den Entscheidungen über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verwehrt.
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der Gerichtshof zu der Ansicht, daß sich mit dem wirtschaftlichen und sozialen Ziel, das mit einem solchen Verfahren verfolgt wird, weder erklären noch rechtfertigen ließe, daß die Beschäftigten des der außerordentlichen Verwaltung unterworfenen Unternehmens die Rechte verlieren sollten, die ihnen die Richtlinie für den Fall der völligen oder teilweisen Veräußerung des Unternehmens zuerkennt. Der Gerichtshof erkannte daher für Recht, daß die Richtlinie Anwendung [findet], wenn im Rahmen einer Gesamtregelung wie derjenigen über die außerordentliche Verwaltung großer Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angeordnet wurde, und zwar so lange, wie diese Anordnung in Kraft bleibt.
23 Im selben Urteil entschied der Gerichtshof hingegen, daß die Richtlinie nicht auf den Übergang von Unternehmen anwendbar ist, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wie des in den italienischen Rechtsvorschriften über die Zwangsliquidation im Verwaltungswege vorgesehenen Verfahrens stattfinden. In dem Urteil wird hervorgehoben, daß Zweck, Folgen und Risiken eines Verfahrens wie desjenigen der Zwangsliquidation im Verwaltungswege dem Zweck, den Folgen und den Risiken entsprechen, die den Gerichtshof im Urteil Abels zu der Feststellung geführt haben, daß die Richtlinie keine Anwendung auf die Veräußerung eines Unternehmens (oder eines Unternehmensteils) findet, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Der Gerichtshof führte dazu aus: Ebenso wie das Konkursverfahren zielt dieses Verfahren auf die Liquidation des Schuldnervermögens, um die Gläubiger kollektiv abzufinden; die in diesem rechtlichen Rahmen stattfindenden Unternehmensübergänge fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie ... [Es] ließe sich andernfalls die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des Vertrages stehenden Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte nicht ausschließen.
24 Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich, daß es für die Anwendung der Richtlinie auf die verschiedenen kollektiven Verfahren der Verwaltung und/oder Liquidation von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen entscheidend auf das Ziel ankommt, das mit diesen Verfahren verfolgt wird. Handelt es sich um Verfahren wie das Konkursverfahren oder das Verfahren der (administrativen oder gerichtlichen) Zwangsliquidation, die auf die Verwertung des Schuldnervermögens, d. h. der verbleibenden Aktiva, zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger abzielen, so findet die Richtlinie keine Anwendung. Diesem Ziel dient in der Regel eine Reihe von strengen Maßnahmen, die zur Sicherung des Vermögens und zum Schutz der Interessen der Gläubiger bestimmt sind. Das Verfahren ist daher in diesen Fällen durch die Ausübung eines sehr weiten richterlichen Ermessens gekennzeichnet, mit dem die Anordnung einer intensiven Verwaltung oder Überwachung einhergeht; diese Anordnung zielt auf die Feststellung der Konkurs- oder der Liquidationsmasse und die Verwertung des Aktivvermögens ab, was zur Folge hat, daß dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen und die Befugnis zu dessen Verwaltung entzogen werden.
25 Dagegen ist die Richtlinie anwendbar, wenn die konkreten Verfahren nicht auf Liquidation des Schuldnervermögens gerichtet sind, sondern mit ihnen vorübergehende Schwierigkeiten bewältigt werden sollen, damit die Tätigkeit des Unternehmens fortgesetzt werden kann. In der Regel beschränkt sich die richterliche Kontrolle, die von begrenztem Umfang ist, in den meisten derartigen Verfahren auf die Kontrolle und die Genehmigung bestimmter Handlungen des Schuldners, ohne daß diesem die Verfügungsgewalt über das Vermögen und die Befugnis zu dessen Verwaltung entzogen werden. Oft können solche Verfahren jedoch in eine Konkurseröffnung einmünden. Diese Eventualität reicht aber zum Ausschluß der Anwendbarkeit der Richtlinie ebensowenig aus, wie es für die Herausnahme eines Unternehmensübergangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie genügt, daß zwar die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Veräußerers vorliegen, ein solcher Konkurs aber noch nicht eröffnet worden ist. Dies ergibt sich aus dem oben angeführten Urteil Mikkelsen, das einen Unternehmensübergang nach Einstellung der Zahlungen durch die veräußernde Gesellschaft, aber vor Konkurseröffnung betraf und in dem der Gerichtshof für Rechterkannte, daß der bloße Umstand, daß der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils erfolgt ist, nachdem die veräußernde Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, nicht ausreicht, um die genannten Geschäfte vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 auszunehmen. Diese gilt daher auch für einen Übergang im Sinne der in ihrem Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Definition, der im Rahmen eines Verfahrens oder in einem Stadium vor Eröffnung eines etwaigen Konkursverfahrens erfolgt.
b) Beantwortung der Vorlagefrage
26 Im Hinblick auf die Beantwortung der von der Pretura Lecce gestellten Frage im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und insbesondere unter Berücksichtigung des oben angegebenen Kriteriums sind die Merkmale und die Folgen des Verfahrens zu prüfen, durch das die Krise eines Unternehmens gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 675/77 (Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) festgestellt wird.
Wie sich aus dem Vorlagebeschluß und aus den schriftlichen Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichtshofes ergibt, ist die Feststellung, daß sich ein Unternehmen in einer Krise befindet, dazu bestimmt, dessen Sanierung mit dem Ziel, die Arbeitsplätze zu schützen und den Arbeitnehmern des Unternehmens während der Dauer der Krise eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, zu ermöglichen. Für die Feststellung einer Unternehmenskrise kommt es in erster Linie auf sozialpolitische Erwägungen und nicht wie in Konkursverfahren auf wirtschaftliche und finanzielle Erwägungen an. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, daß das Unternehmen einen Sanierungsplan vorlegen muß, der als Kernstück eine Lösung für das Problem der der Regelung über die CIGS unterstellten Arbeitnehmer enthalten muß. Dieses Verfahren zielt somit nicht auf die Liquidation des Schuldnervermögens, sondern im Gegenteil darauf ab, die vorübergehenden Probleme zu bewältigen und so die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen.
Außerdem ist keine richterliche Kontrolle bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Unternehmenskrise werden durch Beschlüsse des CIPI und des Interministeriellen Ausschusses für die Wirtschaftsplanung festgelegt.
27 Anders als beim Konkurs ist keine Einstellung der Zahlungen vorgesehen, und dem Schuldner wird nicht die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder die Befugnis zu dessen Verwaltung entzogen. Während der Konkurs die Liquidation des Schuldnervermögens durch zwangsweise Veräußerung der verbliebenen Aktiva mit sich bringt, führt die Feststellung, daß sich ein Unternehmen in einer Krise befindet, nicht zwangsläufig zu dessen Veräußerung. Die grundlegende, wesentliche Folge der Feststellung, daß sich ein Unternehmen in einer Krise befindet, besteht darin, daß seine Arbeitnehmer der Regelung über die CIGS unterstellt werden, was die vollständige oder teilweise Aussetzung der Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer oder eines Teils von ihnen und die mittelbare oder unmittelbare Gewährung einer finanziellen Unterstützung an sie zur Folge hat. Die Unterstellung unter die Regelung über die CIGS erfolgt durch Dekret des Ministers für Arbeit und soziale Vorsorge nach Anhörung des Technischen Ausschusses, der seine Stellungnahme auf der Grundlage der Einschätzungen der zuständigen Arbeitsämter, der Regionalkommission für Arbeit und gegebenenfalls des Gewerbeaufsichtsamts abgibt.
28 Wie auch im Vorlagebeschluß ausgeführt wird, findet die eventuelle Übertragung eines Unternehmens, das sich in einer Krise befindet, im Gegensatz zur Veräußerung eines in Konkurs befindlichen Unternehmens, bei andauerndem Betrieb des Unternehmens ohne Unterbrechung der Produktionstätigkeit und im Rahmen konkreter Aussichten auf Erholung statt, wie sich auch daraus ergibt, daß dem CIPI im Hinblick auf die Feststellung einer Krise Pläne für eine Sanierung des Unternehmens vorgelegt werden müssen. Somit hat das streitige Verfahren keine Merkmale oder Folgen, die denen von Verfahren entsprechen, bei denen nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Übergang des Unternehmens nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Im übrigen betrifft die Feststellung einer Krise Unternehmen, die zwar Probleme mit ihren Arbeitsplätzen und ihrer Produktion haben, sich aber in einer weniger schweren finanziellen Lage befinden als im Konkurs befindliche Unternehmen. So verhält es sich laut dem Vorlagebeschluß auch im Fall von Fiat Geotech.
29 Zwar können, worauf die italienische Regierung und die Kommission hingewiesen haben, die Probleme, denen sich das in einer Krise befindliche Unternehmen gegenübersieht, zu einer Unterbrechung seiner Produktionstätigkeit führen. Auf diese Eventualität kann es im vorliegenden Fall jedoch nicht ankommen, da durch das Verfahren der Feststellung einer Krise gerade eine solche Entwicklung verhindert werden soll. Wie sich aus meinen bisherigen Erwägungen ergibt, soll durch dieses Verfahren in dem Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsverhältnisse ein Gleichgewicht wiederhergestellt werden, das die künftige Unternehmenstätigkeit zu sichern vermag. Somit kann der Übergang eines Unternehmens, das sich in einer Krise befindet, nicht als Veräußerung angesehen werden, die auf die Liquidation seines Vermögens und die Befriedigung sämtlicher Gläubiger abzielt, wie dies beim Übergang im Rahmen eines Konkursverfahrens der Fall ist. Anders als bei letzterem wird im erstgenannten Fall die Fortsetzung der Produktionstätigkeit angestrebt, und zwar durch eine Umstrukturierung des Unternehmens. So scheint es sich auch im vorliegenden Fall zu verhalten, in dem die neu gegründete Gesellschaft Fiat Hitachi die Bewirtschaftung der übertragenen Betriebe fortsetzte, ohne daß es — laut dem Vorlagebeschluß — zu irgendeiner Unterbrechung der Produktionstätigkeit gekommen war. Jedenfalls ergibt sich aus dem oben angeführten Urteil Mikkelsen eindeutig, daß die Richtlinie auch bei Verfahren anwendbar ist, die als Vorstufen der Einleitung eines Konkursverfahrens angesehen werden können. Somit ist festzustellen, daß die Richtlinie auch Fälle des Übergangs von Unternehmen erfaßt, für die gemäß der oben dargestellten italienischen Regelung das Vorliegen einer Krise festgestellt worden ist.
V — Entscheidungsvorschlag
30 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfrage der Arbeitsrechtsabteilung der Pretura circondariale Lecce wie folgt zu antworten:
Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist auf den Übergang von Unternehmen anwendbar, von denen in einem Verfahren der im italienischen Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 vorgesehenen Art festgestellt worden ist, daß sie sich in einer Krise befinden.