Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1995 – C-149/94
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1995:356
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 26. Oktober 1995
I — Einleitung
1 Daß der Schutz einer europäischen Richtlinie über wildlebende Vogelarten für ein zahmes Exemplar der Kanadagans in Anspruch genommen wird, die ursprünglich als Ziervogel nach England eingeführt wurde, und daß der fragliche Vogel außerdem zu einer Zwergrasse gehört, die in Europa in der Natur nicht vorkommt, verschafft dem Gerichtshof einen ausgefallenen Hintergrund für dieses Vorabentscheidungsersuchen eines französischen Gerichts. Sie werden zum ersten Mal gebeten, über die Anwendung der Richtlinie auf Vögel zu entscheiden, die in Gefangenschaft aufgezogen wurden, und sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang ein Mitgliedstaat strengere Schutzmaßnahmen erlassen kann, als sie nach der Richtlinie erforderlich sind.
II — Sachverhalt und Verlauf des Ausgangsverfahrens
2 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Didier Vergy, ist nach den von seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ein Landwirt, der sich auf die Zucht von Wildgänsen spezialisiert hat, zu denen auch Ziervögel für öffentliche und private Parks und insbesondere für die Stadt Paris gehören; die fraglichen Vögel sind alle auf seinem Hof geschlüpft und aufgezogen worden. Das nationale Gericht kann diese und andere relevante Tatsachen natürlich nachprüfen. Herr Vergy wird beschuldigt, am 17. März 1992 in Landes-sur-Ajonc ein lebendes Exemplar einer nach dem französischen Code rural (Flurgesetzbuch) und dem Arrêté Ministériel (Ministerialverordnung) vom 17. April 1981 geschützten Vogelart zum Verkauf angeboten und verkauft zu haben. Laut dem Vorlagebeschluß handelte es sich bei dem fraglichen Exemplar um eine schwarze Kanadagans (bernache noir du Canada), aber an der Einordnung des fraglichen Exemplars durch das nationale Gericht sind gewisse Zweifel entstanden; unstreitig ist jedenfalls, daß die betreffende Kanadagans in Gefangenschaft geschlüpft ist und aufgezogen wurde.
3 Die Kanadagans oder Branta canadensis gehört zur Familie der Anatidae, besser bekannt als Wildgänse. Neben der Kanadagans gibt es in Europa drei wildlebende Branta-Atten, und zwar die Nonnengans (Branta leucopsis), die Ringelgans (Branta bermcla) und die Rothalsgans (Branta ruficollis). In einem führenden Nachschlagewerk wird die Kanadagans wie folgt charakterisiert: [sehr] empfänglich für menschliche Einflußnahme. Prägt sich sichere Grenzen schnell ein und läßt sich bald darin nieder. Zahme oder wilde Bestände daher ohne weiteres im Herzen von Metropolen wie London sowie auf Ziergewässern in Landparks anzusiedeln. Sie ist die größte in Europa vorkommende Gans und weist eine recht charakteristische Färbung auf; die Art kommt in einer Reihe von Mitgliedstaaten vor, u. a. in Frankreich.
4 Man könnte sagen, daß die Frage der Einordnung des Exemplars die Beteiligten zu so etwas wie einer Wildgansjagd veranlaßt hat, wenn der fragliche Vogel nicht offenbar zahm wäre. Seine Beschreibung als bernache noir [sic] du Canada im Vorlagebeschluß entspricht keiner der in der Vogeltaxonomie anerkannten Unterarten; sowohl die französische Regierung als auch die Kommission nennen zwar mehrere denkbare Alternativen, sind aber der Ansicht, daß die Feststellung, zu welcher Unterart das Exemplar gehöre, im vorliegenden Fall für die Auslegung der Richtlinie nicht erforderlich sei. Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Vergy hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das verkaufte Exemplar sei eine Zwergkanadagans (Branta canadensis minima) gewesen, eine Unterart der Kanadagans, die nirgendwo im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebend vorkomme. Er hat in meines Erachtens plausibler Weise geltend gemacht, daß die Verwendung des Wortes noir (das wohl zumindest noire hätte sein müssen) im Vorlagebeschluß ein Schreibfehler gewesen sei, da das richtige Wort naine gewesen wäre.
5 Die Einordnung des Exemplars gehört in solchen Verfahren natürlich zu den tatsächlichen Fragen, für die das nationale Gericht zuständig ist; der Gerichtshof hat festzustellen, welche Verpflichtungen sich aus der Richtlinie für die Mitgliedstaaten ergeben. Meines Wissens ist die Kanadagans (Branta canadensis) eine polytypische Art, d. h. eine Art, von der es in geographischer Hinsicht so viele Varianten gibt, daß zwei oder mehr Unterarten anerkannt sind. Als eine der wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, wird die Kanadagans grundsätzlich durch die Richtlinie geschützt.
6 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie, mit Artikel 30 EG-Vertrag, mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (im folgenden: Washingtoner Übereinkommen) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft in Zweifel gezogen.
7 Mit Urteil vom 22. März 1994 hat das Tribunal de grande instance Caen dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, insbesondere in ihren Artikeln 1, 2, 5 und 6, dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat gestattet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Vermarktung von Exemplaren einer in den Anhängen dieser Richtlinie nicht genannten Art einschränken oder untersagen?
2. Wird die Antwort auf die vorangegangene Frage durch den Umstand beeinflußt, daß die betreffenden Exemplare in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden, oder durch die Tatsache, daß die fragliche Art ihren natürlichen Lebensraum nicht in dem betreffenden Land hat?
III — Die nationalen Bestimmungen
8 Artikel L. 211-1 des Code rural untersagt u. a. die Beförderung, den Hausierhandel, die Nutzung, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf und den Kauf anderer als Haustierarten, sofern ein besonderes wissenschaftliches Interesse oder die Erfordernisse des Schutzes des nationalen biologischen Erbes ihre Erhaltung rechtfertigen. Gemäß Artikel R. 211-1 des Code rural wird die Liste geschützter Tierarten von dem für den Naturschutz zuständigen Minister zusammen mit dem Landwirtschaftsminister aufgestellt. Die maßgebende Liste wurde durch Arrêté ministériel vom 17. April 1981 aufgestellt und untersagt u. a. den Fang oder den Abtransport sowie das Angebot zum Verkauf, den Verkauf oder den Kauf der Bernache (Branta sp.). Die französische Regierung hat dem Gerichtshof mitgeteilt, daß mit dem Ausdruck Branta sp. alle Branta-Arten erfaßt werden sollten.
IV — Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates
9 Ausgangspunkt der Richtlinie ist gemäß der zweiten Begründungserwägung der Rückgang der Bestände bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten; dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird. Wirksamer Vogelschutz wird als ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt, angesehen, insbesondere bei Zugvogelarten, die ein gemeinsames Erbe darstellen (dritte Begründungserwägung). Die Erhaltung der Vogelarten dient dem langfristigen Schutz und [der] Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker sowie der Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen (achte Begründungserwägung).
10 Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird in Artikel 1 Absatz 1 umschrieben:
Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
11 Die Richtlinie enthält keine Liste der von ihren Bestimmungen erfaßten wildlebenden Vogelarten, sondern ihr Schutz erstreckt sich auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die in Europa heimisch sind, abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl. die Artikel 6 Absätze 2 bis 4, 7 und 9). Die auf diese Weise geschützten Vogelarten werde ich als geschützte Arten bezeichnen.
12 Die Richtlinie stellt eine Reihe allgemeiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Erhaltung der Bestände geschützter Arten und die Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume auf (Artikel 2 und 3). Nachfolgende Bestimmungen enthalten speziellere Verpflichtungen für den Schutz von gefährdeten und Zugvogelarten (Artikel 4) und den Schutz von Wildvögeln und ihrer Eier im allgemeinen, einschließlich eines Verbots der Vermarktung von Wildvögeln und Beschränkungen der Jagd von Vögeln geschützter Arten (Artikel 5 bis 8).
13 Im einzelnen verpflichtet Artikel 5 die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten zu treffen, insbesondere das Verbot ... des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen (Artikel 5 Buchstabe e). Gemäß Artikel 6 sind, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren erkennbaren Teilen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf untersagt. Die Mitgliedstaaten können, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den in Artikel 9 genannten Gründen und unter den dort festgelegten einschränkenden Voraussetzungen von den in den Artikeln 5 und 6 enthaltenen Verboten abweichen; zu den genannten Gründen gehört die Aufzucht von Wildvögeln zu Forschungs- und Unterrichtszwekken, zur Aufstockung der Bestände [und] zur Wiederansiedlung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b).
14 Die Richtlinie hat fünf Anhänge, von denen drei weiter unterteilt sind, die Anhänge II und IV in zwei Teile und Anhang III in drei; nur die Anhänge II und III sind hier von Bedeutung. In Anhang II ist festgelegt, welche Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen, entweder in dem geographischen Gebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet (Anhang II/1), oder in bestimmten Mitgliedstaaten (Anhang II/2). Der ansonsten gemäß Artikel 6 Absatz 1 untersagte Handel mit Vögeln ist bei den in Anhang III/1 aufgezählten Arten zulässig, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind (Artikel 6 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können diesen Handel unter eingeschränkteren Umständen für die in Anhang III/2 aufgezählten Arten genehmigen (Artikel 6 Absatz 3). Die Kommission muß Untersuchungen über den biologischen Status der in Anhang III/3 aufgeführten Arten im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang III/2 durchführen; bis zu einem entsprechenden Beschluß des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.
15 Artikel 14 steht gesondert und lautet: Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Keine der Begründungserwägungen der Richtlinie macht den Zweck oder den Anwendungsbereich dieses Artikels deutlich.
V — Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen
16 Die französische Regierung und die Kommission haben sowohl schriftliche als auch mündliche Erklärungen abgegeben, während der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben hat.
1) Die erste Frage — der Anwendungsbereich der Richtlinie
17 Die erste Frage des nationalen Gerichts betrifft die Anwendung der Schutzvorschriften der Richtlinie auf Vögel nicht in den Anhängen genannter Arten. Der Zweck dieser Frage ist nicht ohne weiteres erkennbar, da alle angegebenen Artikel in erster Linie Verpflichtungen auferlegen. Nur Artikel 6 enthält ein Genehmigungselement. Außerdem sind diese Verbote nicht mit einer der Listen im Anhang verknüpft, und es wird nicht auf Artikel 14 Bezug genommen. Der Gerichtshof hat jedoch die Pflicht, die vorgelegten Fragen so auszulegen, daß er eine Antwort gibt, die dem nationalen Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Falles von Nutzen ist.
18 Die französische Regierung weist zunächst darauf hin, daß die Kanadagans entgegen dem im Vorlagebeschluß erweckten Eindruck doch in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sei, und zwar in Anhang II/l, und daß die Frage deshalb in der Weise umformuliert werden sollte, daß mit ihr geklärt werden solle, ob die Artikel 1, 2, 5 und 6 der Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestatteten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Vermarktung von Exemplaren der Kanadagans einschränkten oder untersagten. Artikel 1 erstrecke den Schutz der Richtlinie auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die in Europa heimisch seien, und die Kanadagans sei unbestreitbar eine solche Art. Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, nach der die Anhänge nur bestimmte Unterarten, Rassen oder Bestände beträfen, erfaßten sie die gesamte Art, einschließlich aller Unterarten, Rassen oder Bestände. Es sei zwar richtig, daß die Bezeichnung schwarze Kanadagans keiner der in der Fachliteratur anerkannten Unterarten entspreche, aber das nationale Gericht habe möglicherweise die Branta canadensis fulva gemeint. Dies habe jedenfalls keine Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, da alle in der Natur vorhandenen oder gefangenen Kanadagänse von der Richtlinie geschützt würden.
19 Die französische Regierung weist ferner darauf hin, daß die Kanadagans nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sei und somit unter das in Artikel 6 Absatz 1 aufgestellte Verbot des Handels mit Wildvögeln falle. Die Tatsache, daß diese Art in Anhang II/l zu finden sei, aber nicht in Anhang III, zeige die klare Zielsetzung der Richtlinie, den Handel mit Exemplaren dieser Art zu untersagen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Kommission/Italien, ergebe sich, daß die in Artikel 2 der Richtlinie angesprochenen wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernisse in der Richtlinie selbst an anderer Stelle berücksichtigt würden und keine Abweichungen von den durch Artikel 6 auferlegten speziellen Verpflichtungen rechtfertigten. Alle diese Argumente der französischen Regierung sind natürlich im Hinblick auf die von ihr zur zweiten Frage vertretene Ansicht zu sehen, daß die Richtlinie nicht für Vögel gelte, die in Gefangenschaft geschlüpft und aufgezogen worden seien.
20 Die Kommission trägt vor, der Anwendungsbereich der Richtlinie sei nicht auf die in den Anhängen genannten Arten beschränkt, sondern richte sich nach Artikel 1, der sämtliche wildlebenden Arten untei Einbeziehung von Unterarten der von der Richtlinie erfaßten Arten einschließe. Da es keine Unterart namens schwarze Kanadagans gebe, sei anzunehmen, daß das nationale Gericht entweder die Branta bernicla nigricans oder die Branta canadensis occidentalis gemeint habe; in beiden Fällen gehöre das Exemplar zu einer Art, zu deren Schutz die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet seien.
Schlußfolgerungen in bezug auf die erste Frage
21 Die Frage, ob mit der Richtlinie sämtliche Unterarten einer bestimmten geschützten Art geschützt werden sollen, unabhängig davon, ob die Unterart in Europa in der Natur vorkommt, ist die Hauptfrage, die sich dem Gerichtshof in der Rechtssache C-202/94, Van der Feesten, stellt; in meinen heute vorzutragenden Schlußanträgen in dieser Rechtssache schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, daß sich der Anwendungsbereich der Richtlinie nur auf die Unterarten geschützter Arten erstreckt, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten in der Natur vorkommen. Falls das Tribunal de grande instance zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das Exemplar, dessen Verkauf zum vorliegenden Verfahren geführt hat, zu einer Unterart gehörte, die in Europa in der Natur nicht vorkommt, und falls der Gerichtshof meiner Empfehlung in der Rechtssache Van der Feesten folgen sollte, dann wäre die Richtlinie auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. In diesem Fall müßten die französischen Bestimmungen an Artikel 30 des Vertrages gemessen werden. Dazu ist vom nationalen Gericht hier jedoch keine Frage vorgelegt worden.
22 Wenn man unterstellt, daß die Richtlinie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist, dann kann die erste Frage des vorlegenden Gerichts, die sich nicht auf die Kanadagans beschränkt, sondern allgemein gefaßt ist, kurz beantwortet werden. Die Definition der durch Artikel 1 geschützten Arten ist in den Worten sämtliche wildlebenden Vogelarten, die ... heimisch sind, zu finden, und nicht in einem der Anhänge. Die Verpflichtung, den Handel zu untersagen, erstreckt sich somit auf Exemplare all dieser Arten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie selbst, die, anders als z. B. bestimmte völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutz der Natur, keine Liste der geschützten Arten enthält, sondern alle europäischen Wildvögel schützen will. Artikel 1 Absatz 1 bestimmt auch den Anwendungsbereich der weiteren, in den Artikeln 2, 3, 5, 6 Absatz 1 und 10 der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten. Dagegen beschränken sich die nach den Artikeln 6 und 7 zulässigen Abweichungen oder Ausnahmen auf die in den entsprechenden Anhängen aufgeführten Arten und Unterarten, während bei den fakultativen innerstaatlichen Abweichungen gemäß Artikel 9 u. a. ausdrücklich angegeben werden muß, für welche Arten diese Abweichungen gelten (Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich).
23 Die Art Kanadagans ist in Anhang II/1 der Richtlinie enthalten; sie kann daher im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten, für das die Richtlinie gilt, bejagt werden, sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist (Artikel 7 Absätze 1 und 2).
24 Die Kanadagans darf zwar bejagt werden, aber sie darf, da sie in Anhang III der Richtlinie nicht aufgeführt ist, nicht verkauft werden. Diese Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird durch die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. Im Urteil Kommission/Belgien führte der Gerichtshof aus, daß die Mitgliedstaaten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die Vermarktung der in Anhang III genannten Arten und die Jagd auf die in Anhang II genannten Arten [genehmigen können] ... Daraus folgt, daß für die in diesen Anhängen nicht aufgeführten Vogelarten oder wenn die in [Artikel 6 Absätze 2 bis 4] vorgesehenen Bedingungen und Grenzen nicht eingehalten werden, die allgemeinen Verbote anwendbar bleiben Der in dieser Rechtssache beklagte Mitgliedstaat hatte laut dem Urteil u. a. dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie verstoßen, daß er die Vermarktung mehrerer nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführter wildlebender Vogelarten zugelassen hatte.
25 Dieses Ergebnis ist weder regelwidrig noch unlogisch; wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien ausgeführt hat, ergibt sich aus der Schutzwirkung der Richtlinie, daß diese verhindern soll, daß mit allen Arten, die bejagt werden dürfen, auch Handel getrieben werden darf, und zwar wegen des Drucks, den die Vermarktung auf die Jagd und damit auf die Populationsgröße der betroffenen Arten ausüben kann.
26 Die Antwort auf die erste Frage sollte daher meines Erachtens lauten, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Vermarktung von Exemplaren sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu untersagen, die in Europa heimisch sind, unabhängig davon, ob sie in den Anhängen der Richtlinie genannt sind und vorbehaltlich der nach Artikel 6 zulässigen Ausnahmen und der Möglichkeit einer ausnahmsweisen Abweichung unter den in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen.
2) Der erste Teil der zweiten Frage — in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare
27 Mit dem ersten Teil der zweiten Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob sich die Schutzbestimmungen der Richtlinie auf in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare erstrecken und ob die Mitgliedstaaten deshalb befugt sind, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Vermarktung solcher Exemplare einschränken und untersagen. Über diese Frage hat der Gerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich entschieden, obwohl Generalanwalt Da Cruz Vilaça in der Rechtssache Kommission/Belgien klargestellt hat, daß die Richtlinie seines Erachtens nicht für in Gefangenschaft gehaltene Exemplare gelte. Die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind einmütig derselben Ansicht.
28 Die französische Regierung räumt zwar ein, daß die Richtlinie nicht ausdrücklich zwischen in Gefangenschaft aufgezogenen Exemplaren und anderen Exemplaren unterscheide, ist jedoch der Auffassung, daß sie allgemein darauf abziele, in der Natur vorkommende und aus der Natur entnommene Exemplare zu schützen, nicht aber solche, die in Gefangenschaft geschlüpft und aufgezogen worden seien. Die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie zeige, daß sie jede übermäßige Nutzung wildlebender Exemplare durch das Verbot des Handels mit ihnen verhindern solle und daß Artikel 6 Absatz 1 daher nicht für in Gefangenschaft aufgezogene Exemplare gelte. Die französische Regierung zieht eine Parallele zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie über Lebensräume vom 21. Mai 1992, die u. a. den Handel mit aus der Natur entnommenen Exemplaren verbiete und dabei in Gefangenschaft geschlüpfte Exemplare ausdrücklich ausnehme; der Rat würde für andere Gruppen aus dem Tierreich keine grundlegend andere Lösung treffen als für Wildvögel. Im Ergebnis verlange die Richtlinie nicht den Schutz von Exemplaren geschützter Arten, die in Gefangenschaft geschlüpft seien.
29 Die Kommission weist darauf hin, daß die Richtlinie die Erhaltung wildlebender Vogelbestände sicherstellen solle und daß die Ausdehnung der Schutzregelung auf in Gefangenschaft befindliche Exemplare wildlebender Arten diesem umweltpolitischen Ziel nicht entspreche. Dieser Teil der Frage sei daher zu verneinen.
30 Auch der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat die Ansicht vertreten, daß die Richtlinie nur wildlebende Tiere schützen solle und nicht für in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare gelte.
Schlußfolgerungen in bezug auf die Anwendung der Richtlinie auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel
31 Ich schließe mich dem übereinstimmenden Vorbringen zu dieser Frage an. Eine wildlebende Vogelart genießt zwar schon dann den Schutz der Richtlinie, wenn sie in Europa heimisch ist, aber Artikel 1 ist nicht so wörtlich oder schematisch auszulegen, daß er jeden einzelnen — wilden oder zahmen — Vogel schützt, solange es einige wildlebende Exemplare derselben Art gibt. Ein solches Ergebnis würde kaum dem Erfordernis der Erhaltung der natürlichen Umwelt (zweite Begründungserwägung) oder des Schutz[es] und [der] Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker (achte Begründungserwägung) dienen. Es wäre absurd, wenn die Verfolgung dieser begrüßenswerten Ziele zur Beseitigung eines seit langem bestehenden und nützlichen Handels mit zahmen oder Ziervögeln und vielleicht sogar zur Verarmung unserer Parks führen würde.
32 Die Arten, deren Schutz, ... Bewirtschaftung und ... Regulierung die Richtlinie laut Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 zum Ziel hat, sind nach dem Kontext nur die heimischen und wildlebenden Arten. Diese Worte, die in leicht abgewandelter Form in den Begründungserwägungen vorkommen, zwingen zu dem Schluß, daß sich die Richtlinie nicht auf in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare erstreckt.
33 Die von mir geäußerte Meinung wird durch die materiellen Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 8, den Stützpfeilern der Richtlinie, in keiner Weise untergraben. Ich möchte auf ihre erschöpfende Behandlung verzichten und verweise nur auf die exemplarischen Bestimmungen in den Artikeln 3 und 4, in denen es um die Erhaltung von Lebensräumen geht, in Artikel 5, der u. a. jede Beeinträchtigung von Eiern oder Nestern verbietet, und in den Artikeln 7 und 8, die die Jagd regeln. Von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist keine Rede, und es gibt — was meines Erachtens bezeichnend ist — kein Zuchtverbot. Allein dieser letzte Punkt dürfte klar zum Ausdruck bringen, daß das Verbot des Verkaufs sowie der Beförderung oder des Haltens für den Verkauf in Artikel 6 nicht für in Gefangenschaft aufgezogene Vögel gilt.
34 Auch Artikel 5 Buchstabe e halte ich für aufschlußreich. Er enthält zwar ein Verbot des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, das aber [u]nbeschadet der Artikel 7 und 9 gilt. Diese sehen verschiedene Abweichungen vom allgemeinen Tötungs- und Fangverbot gemäß Artikel 5 Buchstabe a vor. Das Verbot des Haltens (Artikel 5 Buchstabe e) ist jedoch enger als der Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 und untermauert daher die Ansicht, daß es kein generelles Verbot des Haltens von Vögeln gibt, nur weil sie zu einer geschützten Art gehören.
35 Der Gerichtshof hat ebenfalls implizit anerkannt, daß die Richtlinie die Zucht geschützter Arten in Gefangenschaft nicht verbietet. Im Urteil Kommission/Belgien entschied er, daß die belgischen Vorschriften, die den Fang bestimmter geschützter Vögel zuließen, u. a. deshalb nicht nach Artikel 9 der Richtlinie gerechtfertigt seien, weil die belgische Regierung nicht dargelegt habe, daß es keine andere zufriedenstellende Lösung, namentlich die Möglichkeit der Fortpflanzung der betreffenden Vogelarten in der Gefangenschaft, gibt.
36 Ich komme daher ohne Schwierigkeiten zu dem Schluß, daß in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare wildlebender Vogelarten nicht von der Richtlinie geschützt werden.
3) Beschränkungen des Handels mit in Gefangenschaft gehaltenen Exemplaren: Artikel 14 der Richtlinie und die Artikel 30 und 36 des Vertrages
37 Der im vorangegangenen Absatz gezogene Schluß beantwortet den ersten Teil der zweiten Frage jedoch insofern nicht vollständig, als dort nach der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat gefragt wird, die Vermarktung von Vögeln einzuschränken oder zu untersagen, für die die Richtlinie nicht gilt. Es ist zwar richtig, daß das vorlegende Gericht die Frage nicht in dieser Weise formuliert, aber die zweite Frage bezieht sich in Verbindung mit der ersten auf die Zulässigkeit von Vorschriften, die die Vermarktung ... einschränken oder untersagen. Da ich der Ansicht bin, daß die Richtlinie in Gefangenschaft gezüchtete und aufgezogene Vögel nicht erfaßt, und da sich die französische Regierung sowohl auf Artikel 14 der Richtlinie als auch auf die Artikel 30 bis 36 des Vertrages gestützt hat, ist auf die Bedeutung dieser Vorschriften einzugehen. Im Interesse der Verfahrensökonomie und in Einklang mit der Vorgehensweise des Gerichtshofes in einer Reihe neuerer Rechtssachen wäre es meiner Meinung nach angebracht, daß sich der Gerichtshof mit diesem Gesichtspunkt in der anstellenden Entscheidung befaßt.
38 Die französische Regierung trägt vor, das Vermarktungsverbot gemäß Artikel L. 211-1 des Code rural gelte sowohl für in Gefangenschaft geschlüpfte Exemplare als auch für solche, die aus der Natur entnommen worden seien; ihm lägen die Erfordernisse der Erhaltung wildlebender Vogelarten zugrunde, die mit dem Ziel der Richtlinie in Einklang stünden. Es gebe in der Verordnung Nr. 3626/82 keine Vorschrift, die nationale Bestimmungen über ein Verbot der Vermarktung der schwarzen Kanadagans in Frankreich ausschließe; nur die Aleuten-Zwergkanadagans (Branta canadensis leucopareia) und die Hawaiigans (Branta sandvicensis) seien in Anhang I aufgeführt sowie die Rothalsgans (Branta ruficollis) in Anhang II. Die schwarze Kanadagans werde daher weder von der Verordnung noch vom Washingtoner Übereinkommen erfaßt; davon abgesehen regele die Verordnung nicht den Handel innerhalb der Mitgliedstaaten mit den von ihr geschützten Arten. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung gestatte den Mitgliedstaaten zwar ausdrücklich, in der Gefangenschaft gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart von dem Vermarktungsverbot auszunehmen, aber diese Befugnis — die nicht für die schwarze Kanadagans gelte — könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten daran hindere, die Vermarktung in Gefangenschaft aufgezogener Exemplare geschützter Tierarten zu untersagen. Davon abgesehen gestatte Artikel 15 der Verordnung es den Mitgliedstaaten, insbesondere zur Erhaltung einheimischer Arten strengere Maßnahmen zu ergreifen, zu denen ein Vermarktungsverbot für in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Exemplare wildlebender Arten zählen könne.
39 Die französische Regierung macht ferner geltend, das innerstaatliche Recht könne mit Hilfe von Artikel 14 der Richtlinie, Artikel 36 des Vertrages und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 30, insbesondere seiner Entscheidung in der die Wallonischen Abfälle betreffenden Rechtssache, gerechtfertigt werden.
40 Frankreich rechtfertigt die nationalen Bestimmungen mit folgenden tatsächlichen Erwägungen:
Der Handel mit gezüchteten Exemplaren könnte zur Tarnung des Handels mit Exemplaren dienen, die in betrügerischer Absicht aus der Natur entnommen worden seien.
Ein solcher Handel erfordere die Entnahme von Zuchttieren aus der Natur.
Die Freilassung gezüchteter Exemplare, zu der die Vermarktung solcher Exemplare führe, könne sich aus verhaltensbedingten und genetischen Gründen (Verlust der genetischen Vielfalt der Art durch Mischung von Unterarten oder örtlichen Genotypen) auf die Erhaltung der Art nachteilig auswirken.
41 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen nicht zur Frage der Anwendbarkeit von Artikel 30 des Vertrages auf das französische Verbot der Vermarktung von Exemplaren nicht von der Richtlinie erfaßter wildlebender Vogelarten Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission die Ansicht vertreten, daß diese Frage unter den Umständen des vorliegenden Falles, bei dem es sich um une affaire franco-française handele, keine Rolle spiele.
42 Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Vergy hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, da die französischen Bestimmungen nicht zwischen in Gefangenschaft geschlüpften und aufgezogenen Vögeln und wildlebenden Vögeln unterschieden, könne das nationale Gericht diese Bestimmungen mit Blick auf die Richtlinie auslegen und entscheiden, daß das Vermarktungsverbot nur wildlebende Exemplare betreffe. Andernfalls würde die Anwendung des Vermarktungsverbots gemäß dem Code rural und dem Arrêté ministériel vom 17. April 1981 den Handel mit in Gefangenschaft geschlüpften und aufgezogenen Vögeln behindern, die in Belgien und den Niederlanden frei verkäuflich seien; eine solche Regelung würde gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßen. Zur Stützung dieser Auffassung berief sich Herr Vergy auf die Begründung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier-und Pflanzenarten, in dem die Kommission berichte, daß die Mitgliedstaaten für den Handel mit einer großen Zahl von Arten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs der [Verordnung Nr. 3626/82] zunehmend strengere Maßnahmen erlassen und beibehalten [haben], so daß zwischen den einzelnen Staaten Handelshemmnisse entstanden sind, die dem Funktionieren des Binnenmarktes entgegenwirken und deshalb abgeschafft werden müssen.
43 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat außerdem darauf hingewiesen, daß ein solches Vermarktungsverbot in einem Mitgliedstaat Folgen haben würde, die in krassem Gegensatz zu den mit der Richtlinie verfolgten Zielen stünden. Das Fehlen eines rechtmäßigen Handels mit Ziervögeln würde die Eigentümer von Parks entweder zum rechtswidrigen Handel mit nicht in Gefangenschaft geschlüpften und aufgezogenen Exemplaren oder zur Entnahme von Exemplaren aus der Natur veranlassen. Die angebliche Gefahr, daß der Handel mit in Gefangenschaft gehaltenen Exemplaren einen betrügerischen Handel mit geschützten Vögeln tarnen könnte, rechtfertige das Vermarktungsverbot nicht, da alle in Gefangenschaft gezüchteten Vögel seit 1979 schon als Jungtiere beringt würden. Die Züchtung solcher Vögel in Gefangenschaft sei auch nicht zwangsläufig mit der Entnahme von Zuchttieren aus der Natur verbunden, da sie in anderen Mitgliedstaaten verfügbar seien. Der geltend gemachten Rechtfertigung des Verbots mit Gründen genetischer Reinheit stehe die Tatsache entgegen, daß die Haltung von Exemplaren in Gefangenschaft nicht verboten sei. Schließlich könnten die französischen Bestimmungen auch nicht mit Artikel 14 der Richtlinie gerechtfertigt werden, da in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Vögel nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen.
Schlußfolgerungen in bezug auf die Beschränkungen des Handels mit in Gefangenschaft gehaltenen Exemplaren
44 Erstens habe ich den Eindruck, daß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie, wenn diese für in Gefangenschaft gehaltene Exemplare gelten würde, unabhängig von den von der französischen Regierung geltend gemachten Gründen das Verbot ihres Verkaufs sowie der Beförderung und des Haltens für den Verkauf vorschreiben und nicht nur gestatten würde. Wenn ein ansonsten rechtmäßiger Handel mit in Gefangenschaft geschlüpften und aufgezogenen Exemplaren in einem bestimmten Mitgliedstaat als Tarnung für den Handel mit Exemplaren nach der Richtlinie geschützter wildlebender Vogelarten benutzt würde, wäre der betreffende Mitgliedstaat ferner verpflichtet, Maßnahmen zur Beendigung eines solchen verdeckten Handels zu ergreifen. Ebenso sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entnahme von Exemplaren der Kanadagans oder ihrer Eier aus der Natur zu verhindern. Solche Maßnahmen wären in beiden Fällen keine strengeren Maßnahmen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie, sondern würden nur zur ordnungsgemäßen Durchsetzung von Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 5 dienen.
45 Wenn meine Ansicht zutrifft, daß sich die Richtlinie nicht auf in Gefangenschaft aufgezogene Vögel erstreckt, kann sich ein Mitgliedstaat dann trotzdem auf Artikel 14 berufen? Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Richtlinie ... eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten enthält. Da mit der Richtlinie meines Erachtens in Gefangenschaft gehaltene Exemplare nicht geschützt werden sollen, kann das französische Verbot der Vermarktung in Gefangenschaft geschlüpfter und aufgezogener Exemplare meines Erachtens nicht nach Artikel 14 gerechtfertigt werden. Für mich ist logisch nicht ersichtlich, wie eine Richtlinienbestimmung, die strengere Maßnahmen zuläßt, im Zusammenhang mit der Anwendung auf einen Gegenstand herangezogen werden kann, der nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.
46 Auch Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82, auf den sich die französische Regierung berufen hat, scheint nicht einschlägig zu sein. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei den unter diese Verordnung fallenden Arten unter bestimmten Voraussetzungen strengere Schutzmaßnahmen ergreifen; die Kanadagans ist jedoch — wie die französische Regierung anerkannt hat — keine gefährdete Art, die unter die Verordnung fällt. Damit ist noch nicht geklärt, ob sich diese Erlaubnisbestimmung auf Exemplare erstreckt, die nicht von der Verordnung erfaßt werden. Die Frage wird in Artikel 15 Absatz 3 beantwortet, der eine in Artikel 14 der Richtlinie nicht vorhandene ausdrückliche Regelung enthält.
47 Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung können die Mitgliedstaaten, um die Gesundheit und das Leben der Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, ... für die von dieser Verordnung nicht erfaßten Arten Maßnahmen ergreifen, die den darin vorgesehenen Maßnahmen entsprechen. Artikel 6 der Verordnung verbietet den Verkauf von Exemplaren geschützter Arten, und ein Vermarktungsverbot der fraglichen Art könnte nach einer Lesart der Verordnung als eine entsprechende Maßnahme eingestuft werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nach der Präambel der Verordnung die Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens beim Handelsverkehr ... den freien Warenverkehr im Inneren der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen und ... nur auf den Handel mit Drittländern Anwendung finden dürfen (fünfte Begründungserwägung). Dies würde daher eine Maßnahme ausschließen, die den freien Verkehr in Gefangenschaft gehaltener Exemplare von einem Mitgliedstaat zu einem anderen verhindern würde. Wie sich aus der neunten Begründungserwägung ergibt, würde eine solche gemäß der Verordnung getroffene strengere Maßnahme jedenfalls an den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zu messen sein. Außerdem hat die französische Regierung nicht dargelegt, inwiefern ihr Verkaufsverbot für solche Exemplare angesichts dessen, daß sowohl die Richtlinie über wildlebende Vogelarten als auch die Richtlinie über Lebensräume — wie im übrigen das französische Recht — das Züchten von Exemplaren in Gefangenschaft erlaubt, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens wilder oder gar in Gefangenenschaft gehaltener Kanadagänse beitragen würde, wie es Artikel 15 Absatz 3 fordert.
48 Die französische Regierung bestreitet in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache — meiner Ansicht nach zu Recht — nicht, daß das in Artikel L. 211-1 des Code rural enthaltene Vermarktungsverbot eine nationale Maßnahme ist, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, und die als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen werden kann, oder daß sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens auf Artikel 30 des Vertrages berufen kann.
49 Es besteht kaum ein Zweifel daran, daß in Gefangenschaft geschlüpfte und aufgezogene Vögel als Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden, unabhängig von der Natur dieser Geschäfte in den Anwendungsbereich von Artikel 30 fallen. Dieser Standpunkt wurde stillschweigend vom Gerichtshof im Urteil Van den Burg und ausdrücklich von der Kommission (wenn auch nicht in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache) und vom Europäischen Parlament bei der Vorlage und der Prüfung des oben angesprochenen Vorschlags für eine Verordnung zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten eingenommen.
50 Ferner hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, daß Rechtsvorschriften über die Vermarktung eines Erzeugnisses auch dann, wenn sie die Einfuhr nicht unmittelbar regeln, je nach Lage des Falles die Möglichkeiten, Erzeugnisse aus anderen Staaten einzuführen, beeinträchtigen und dadurch unter das Verbot von Artikel 30 EWG-Vertrag fallen können. Im vorliegenden Fall kann das Vermarktungsverbot, das ein Verbot der Beförderung solcher Exemplare einschließt, praktisch einem vollständigen Verbot der Einfuhr solcher Güter nach Frankreich gleichgesetzt werden; es handelt sich eindeutig nicht um eine Verkaufsmodalität, für die Artikel 30 des Vertrages nach dem vom Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Grundsatz nicht gilt. Die im vorliegenden Fall streitigen französischen Bestimmungen sind daher anhand der vom Gerichtshof im Urteil Cassis de Dijon entwickelten Auslegungsregel und von Artikel 36 des Vertrages zu prüfen.
51 Es ist gefestigte Rechtsprechung, daß in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden [Güter] Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen sind, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, daß die Regelung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen muß und daß der Umweltschutz solch ein zwingendes Erfordernis ist. Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Zucht von Wildgänsen als Ziervögel unter eine gemeinschaftliche Regelung des Inverkehrbringens fällt. Ebenso kann davon ausgegangen werden, daß die französische Regelung unterschiedslos gilt, da sie die Vermarktung von Wildvögeln unabhängig davon verhindert, ob die Exemplare in Frankreich oder andernorts in der Gemeinschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden. Daher sind die Rechtfertigung für diese Regelung und ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
52 Obwohl im Vertrag die Erhaltung wildlebender Tierarten nicht ausdrücklich als Bestandteil der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft erwähnt wird, ist allgemein anerkannt, daß sie zur Erhaltung und [zum] Schutz der Umwelt sowie [zur] Verbesserung ihrer Qualität im Sinne von Artikel 130r Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrages beiträgt. Die oben in Nummer 40 zusammengefaßten Rechtfertigungsgründe der französischen Regierung wurden durch nicht viel mehr als bloße Behauptungen untermauert. Sie hat z. B. nicht geltend gemacht, daß es in ihrem Hoheitsbereich verdeckte (im Gegensatz zu rechtswidriger) Vermarktung oder die rechtswidrige Entnahme von Exemplaren aus der Natur gebe oder daß mit der Tätigkeit des Angeklagten des Ausgangsverfahrens tatsächlich Verstöße gegen die Richtlinie verbunden seien.
53 Die fragliche nationale Regelung führt in erster Linie dazu, daß der Verkauf von Exemplaren verhindert wird, die in Frankreich rechtmäßig gezüchtet wurden. Ein Schutz wildlebender Vögel dürfte bestenfalls mittelbar erfolgen und ist vielleicht sogar rein hypothetisch; diese Regelung könnte langfristig selbst von der Züchtung solcher Exemplare abschrecken und damit die Erhaltung dieser Arten gefährden. Wenn der ziemlich geringe Bestand an Kanadagänsen in Frankreich z. B. durch Krankheit oder Veränderungen ihres Lebensraums bedroht werden würde, dann erschiene es bei einer wörtlichen Auslegung der streitigen französischen Bestimmungen unmöglich, diesen Bestand durch die Heranziehung neuer Exemplare aus anderen Mitgliedstaaten zur Zucht in Gefangenschaft aufzufüllen. Im übrigen dürfte, wie Herr Vergy ausgeführt hat, das Verbot jedes Handels mit gezüchteten Arten eine betrügerische Vermarktung eher fördern als verhindern.
54 In bezug auf die Erforderlichkeit hat die französische Regierung nicht darzulegen versucht, daß andere, den Handel weniger beschränkende Maßnahmen den Schutz wildlebender Exemplare nicht in gleichem Maße verbessern würden. Sie hat nicht gezeigt, wie der Handel mit gezüchteten Exemplaren konkret zur Entnahme von Zuchttieren aus der Natur führen würde. Die Zulässigkeit der Zucht in Gefangenschaft mittels vorhandener Bestände könnte sogar die gegenteilige Wirkung haben. Es ist ebensogut möglich, daß das Verbot dieses Handels die Eigentümer von Ziervögeln in ganz Frankreich zur Entnahme von Exemplaren aus der Natur oder zum betrügerischen Handel mit solchen Exemplaren veranlassen würde. Es ist auch darauf hingewiesen worden, daß die Vögel in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind.
55 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die französische Regierung vorgetragen, daß die Entlassung gezüchteter Exemplare in die Natur aus verhaltensbedingten und vor allem aus genetischen Gründen nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung der Art haben kann; leider hat keiner der Beteiligten, die im vorliegenden Fall Erklärungen abgegeben haben, Einzelheiten über die Wahrscheinlichkeit oder das Ausmaß dieser Auswirkungen oder eine nähere Erläuterung der verhaltensbedingten oder genetischen Gründe geliefert. Ungeachtet dieser Zurückhaltung scheint es auf der Hand zu liegen, daß die Auswirkungen der Entlassung gezüchteter Exemplare in die Natur, worin sie auch bestehen mögen, nicht durch den Verkauf dieser Exemplare als solchen verursacht werden, sondern schon durch ihre Züchtung; das Vorbringen der französischen Regierung wäre möglicherweise überzeugender gewesen, wenn die Züchtung verboten worden wäre. Davon abgesehen steht die Umweltpolitik der Gemeinschaft der Züchtung von Tierarten in Gefangenschaft wohlwollend gegenüber, wenn dies im Interesse der biologischen Vielfalt gerechtfertigt ist; gemäß dem Beschluß 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wird die Gemeinschaft, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In-situ-Maßnahmen ... Maßnahmen zur Ex-situ-Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt ... ergreifen (Artikel 9 Buchstabe a des Übereinkommens über die biologische Vielfalt). Es ist geltend gemacht worden, daß durch die Aufzucht von geschützten Arten unter gebührender Kontrolle ein hochwertiges genetisches Reservoir gebildet werden kann, das das Überleben von Arten in der freien Natur gewährleistet.
56 Was schließlich die in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Van der Feesten angesprochene Frage der sogenannten genetischen Verunreinigung anbelangt, die auch im vorliegenden Fall auftauchen könnte, wenn das nationale Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das fragliche Exemplar zu einer in Europa nicht heimischen Unterart gehörte, so hat der eigene Sachverständige der französischen Regierung in dieser mündlichen Verhandlung ausgesagt, daß die Einbringung von Exemplaren einer neuen Unterart zugelassen werden könne, wenn die Unterart zweifelsfrei identifizierbar sei und wenn in der wissenschaftlichen Welt Übereinstimmung über die Unterscheidung zwischen den fraglichen Unterarten bestehe. Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Unterscheidung zwischen den hier in Rede stehenden Unterarten Schwierigkeiten bereitet hätte; unter diesen Umständen kann sich die französische Regierung nicht auf die Gefahr einer genetischen Verunreinigung berufen, um eine Beschränkung der Vermarktung in Gefangenschaft gezüchteter und aufgezogener Exemplare der Kanadagans zu rechtfertigen.
57 Auch das Vorbringen der französischen Regierung, daß das Verbot in Einklang mit Artikel 36 des Vertrages dem Schutze ... des Lebens von ... Tieren diene, hat mich nicht überzeugt. Gemäß Artikel L. 211-1 des Code rural ist die Erhaltung anderer als Haustierarten an das Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Interesses oder die Erfordernisse des Schutzes des nationalen biologischen Erbes geknüpft; nichts davon stellt ein Interesse dar, das nach Artikel 36 eine Abweichung von Artikel 30 des Vertrages rechtfertigen könnte. Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 31. Januar 1984 entschieden, daß Artikel 36 es nicht rechtfertige, gegen Gefahren für die Gesundheit von Tieren vorzugehen, die so klein oder entfernt seien, daß sie praktisch nicht bestünden; die französische Regierung hat weder zu den Gefahren für die Gesundheit von Tieren noch zum Ausmaß solcher Gefahren nähere Angaben gemacht oder dargelegt, inwiefern das Verbot des Verkaufs in Gefangenschaft geschlüpfter und aufgezogener Wildvögel diese Gefahren beseitigen oder verringern würde.
58 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die französische Regierung keine hinreichenden Nachweise oder Argumente dafür geliefert hat, daß die fraglichen Bestimmungen den Schutz der Umwelt bezwecken oder bewirken. Selbst wenn diesen Bestimmungen eine gewisse Schutzwirkung beigemessen werden könnte, ist nicht dargelegt worden, daß sie hierfür erforderlich sind. Unter diesen Umständen ist das französische Verbot des Verkaufs in Gefangenschaft geschlüpfter und aufgezogener Exemplare geschützter Arten nicht aufgrund der Richtlinie oder einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt und bildet ein mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbares Handelshemmnis.
4) Der zweite Teil der zweiten Frage — der Ort, an dem sich der natürliche Lebensraum der fraglichen Art befindet
59 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat den Schutz der Richtlinie auf wildlebende Vogelarten erstrecken darf, die ihren natürlichen Lebensraum nicht in seinem Gebiet haben. Nach den Angaben, die dem Gerichtshof gemacht wurden, scheint jedoch klar zu sein, daß es im französischen Mutterland eine Heine Zahl von ein paar Tausend wildlebenden Kanadagänsen gibt. Die Erheblichkeit der Frage ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, wenn der fragliche Vogel zu dieser Art gehört. Wie ich ausgeführt habe, ist der Fall wie die Rechtssache Van der Feesten zu behandeln, falls der Vogel zu einer Unterart gehört, die in Europa (und damit auch in Frankreich) in der Natur nicht vorkommt. Es ist jedoch möglich, die Frage des nationalen Gerichts direkt zu beantworten.
60 Die französische Regierung weist darauf hin, daß in Artikel 1 der Richtlinie von Vogelarten die Rede sei, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten... heimisch sind (Hervorhebung durch mich), und zitiert aus dem Urteil Kommission/Frankreich des Gerichtshofes, nach dem alle nationalen Rechtsvorschriften, die den Schutz der wildlebenden Vogelarten nach Maßgabe des Begriffs des nationalen Erbes bestimmen, mit der Richtlinie unvereinbar seien. Die französische Regierung schließt daraus, daß die Tatsache, daß die Art ihren natürlichen Lebensraum nicht im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats habe, den Mitgliedstaat nicht davon entbinde, die fragliche Art zu schützen. In ähnlicher Weise führt die Kommission aus, daß die Richtlinie für Arten gelte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats nicht ihren natürlichen oder gewöhnlichen Lebensraum hätten, aber im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wild lebten und im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, gehalten oder verkauft würden. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens stimmt dieser Auffassung zu.
61 Ich pflichte dem bei.
VI — Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich vor, die vom Tribunal de grande instance Caen vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die Vermarktung von Exemplaren sämtlicher heimischen wildlebenden Vogelarten unabhängig davon zu untersagen, ob sie in den Anhängen der Richtlinie genannt sind, vorbehaltlich der nach Artikel 6 Absätze 2 bis 4 zulässigen Ausnahmen und der Möglichkeit einer ausnähme weis en Abweichung unter den in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen.
2. Die Richtlinie gilt nicht für Exemplare wildlebender Vogelarten, die in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden. Daher kann Artikel 14 der Richtlinie nicht herangezogen werden, um nationale Bestimmungen über den Schutz solcher Exemplare zu rechtfertigen.
3. Artikel 30 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er ein Verbot der Vermarktung in Gefangenschaft geschlüpfter und aufgezogener Exemplare wildlebender Vogelarten, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht zuläßt.
4. Die Richtlinie verpflichtet einen Mitgliedstaat zum Schutz sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleichgültig, ob die Art in seinem Gebiet heimisch ist.