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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1995 – C-202/94

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1995:361

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 26. Oktober 1995

I — Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft eine Reihe neuer Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie über wildlebende Vogelarten (im folgenden: die Richtlinie) auf. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob sich der Schutz der Richtlinie auf Unterarten von Vögeln erstreckt, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wildlebend vorkommen, wenn es schwer oder unmöglich ist, die fragliche Unterart von anderen Unterarten derselben Art zu unterscheiden, und wenn andere Unterarten nach der Richtlinie geschützt sind. Im Vorlagebeschluß wird auch die Frage aufgeworfen, ob ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Vögeln in sein Gebiet behindern darf, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht worden sind.

II — Sachverhalt und Verfahren im Ausgangsrechtsstreit

2 Nach dem Vorlagebeschluß wurde Herr van der Feesten im Besitz einer Anzahl von Vögeln der Unterart Carduelis carduelis caniceps (Grauköpfiger Stieglitz) angetroffen; dieser Vogel ist nach der niederländischen Vogelwet (Gesetz über den Schutz von Vögeln) vom 31. Dezember 1936 geschützt. Offensichtlich waren diese Vögel in Dänemark gekauft und in die Niederlande eingeführt worden. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts kommt der Grauköpfige Stieglitz, anders als die Hauptart Carduelis carduelis, der (Europäische) Stieglitz, im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wildlebend vor.

3 Herr van der Feesten erhob gemäß Artikel 552a des niederländischen Wetboek van Strafvordering (Strafprozeßordnung) Klage gegen die Beschlagnahme der Vögel. Im Anschluß an eine Entscheidung des Hoge Raad der Nederlanden hat der Gerechtshof 's-Hertogenbosch dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Regelung, die (im Sinne der später mehrmals geänderten Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) Vögel, die nachweislich zu einer Unterart gehören, die als solche im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wildlebend vorkommt, allein deshalb schützt, weil die (Haupt-)Art und/oder andere Unterarten dieser Art in diesem Gebiet bzw. im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats wildlebend vorkommen, mit dem Wortlaut und/oder dem Zweck dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 14 vereinbar?

2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 erheblich, ob die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats annehmen können, daß die betreffende Unterart für Strafverfolgungsbehörden mit der erforderlichen Sachkunde nicht oder kaum von Vögeln der (Haupt-)Art, anderen Unterarten dieser Art oder anderen (Unter-)Arten zu unterscheiden ist?

3. Falls in der angesprochenen nationalen Regelung eine strengere Maßnahme im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie zu sehen ist, ist es dann von Bedeutung, ob die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgefundenen Vögel der Unterart aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, der eine strengere Maßnahme derselben Art hätte treffen können, aber im konkreten Fall zum Zeitpunkt dieser Ereignisse (noch) nicht getroffen hat?

III — Rechtlicher Rahmen

a) Die Vogelwet

4 Artikel 1 Absatz 2 der Vogelwet von 1936 definiert geschützte Vögel als alle Vögel, die zu einer der in Europa wildlebenden Arten gehören. Nach Artikel 7 ist es verboten, geschützte Vögel zu halten, ihren Kauf anzubieten, sie zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu verkaufen, zu liefern, zu transportieren, zum Transport anzubieten, einzuführen, durchzuführen oder auszuführen, und nach Artikel 28 sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot strafbar.

b) Richtlinie 79/409/EWG des Rates

5 Die Richtlinie geht nach ihrer zweiten Begründungserwägung davon aus, daß bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ein Rückgang der Bestände festzustellen ist; dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird. Der wirksame Vogelschutz wird als ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt, angesehen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Zugvogelarten, die ein gemeinsames Erbe darfstellen] (dritte Begründungserwägung). Als Ziel der Erhaltung der Vogelarten werden der langfristige ... Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker und die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen genannt (achte Begründungserwägung).

6 Der Geltungsbereich der Richtlinie wird in Artikel 1 Absatz 1 folgendermaßen beschrieben:

Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

Die Richtlinie führt die Arten wildlebender Vögel, die unter ihre Bestimmungen fallen, nicht auf, sondern erstreckt ihren Schutz, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen (vgl. Artikel 6 Absätze 2 bis 4, Artikel 7 und 9), auf sämtliche... wildlebenden Vogelarten in Europa. Die in dieser Weise geschützten Vogelarten werde ich als geschützte Arten bezeichnen; die genaue Reichweite dieses Begriffes ist natürlich der Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7 Die Richtlinie begründet eine Reihe allgemeiner Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung der Bestände von geschützten Arten und hinsichtlich der Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Artikel 2 und 3). Die folgenden Bestimmungen enthalten konkretere Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der in Anhang I aufgeführten gefährdeten Arten und Zugvogelarten (Artikel 4) und hinsichtlich des Schutzes wildlebender Vögel und ihrer Eier im allgemeinen, so auch ein Verbot der Vermarktung wildlebender Vögel und Beschränkungen der Jagd auf Vögel geschützter Arten (Artikel 5 bis 8).

8 Insbesondere verpflichtet Artikel 5 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten [zu treffen], insbesondere das Verbot... des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen (Artikel 5 Buchstabe e). Artikel 6 untersagt, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von erkennbaren Teilen dieser Vögel sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf. Nach Artikel 11 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür [sorgen], daß sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt, und dazu die Kommission konsultieren, während Artikel 13 bestimmt, daß die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in bezug auf die Erhaltung aller ... [in ihren Geltungsbereich] fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Artikel 14 steht für sich allein und bestimmt, daß die Mitgliedstaaten ... strengere Schutzmaßnahmen ergreifen [können], als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind; in keiner der Begründungserwägungen wird auf den Zweck oder Geltungsbereich dieses Artikels eingegangen.

IV — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

9 Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die niederländische und die französische Regierung sowie die Kommission sowohl schriftliche wie mündliche Erklärungen abgegeben, während das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) nur schriftliche und der Kläger des Ausgangsverfahrens nur mündliche Erklärungen abgegeben hat. Diese Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

a) Die erste Frage — Geltung der Richtlinie für nichteuropäische Unterarten geschützter Arten

10 Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens ist bei den Unterarten danach zu unterscheiden, ob sie in Europa wildlebend vorkämen. Artikel 1 der Richtlinie beginne mit dem Ziel der Erhaltung wildlebender Vogelarten. Der Frage, ob der Geltungsbereich der Richtlinie durch Bezugnahme auf Arten oder Unterarten genau bestimmt sei, komme tatsächlich wenig Bedeutung zu. Die Kommission habe nicht bewiesen, daß Unterarten in jedem Fall durch die Richtlinie geschützt seien; auch habe die Kommission niemals in den internen Markt für Vögel nichteuropäischer Unterarten eingegriffen.

11 Nach Auffassung des Openbaar Ministerie gestattet es Artikel 36 des Vertrages, der auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren verweise, den Niederlanden, im Interesse des Schutzes wildlebender Vögel Einfuhrbeschränkungen zu verhängen. Sowohl die Vogelwet wie auch die Richtlinie seien dahin auszulegen, daß der Begriff Art die Unterarten umfasse und daß es für den Vogelschutz ausreiche, daß die Art in Europa lebe. Nach Ansicht des Openbaar Ministerie wäre es biologisch gesehen unmöglich, eine Art zu schützen, wenn von den einschlägigen Vorschriften nicht auch die Unterarten erfaßt würden.

12 Die niederländische Regierung trägt vor, daß die Vogelwet den in Artikel 1 verwendeten Begriff Art nicht näher definiere und daß dieser Begriff deshalb in seiner üblichen Bedeutung zu verstehen sei. In der Taxonomie, der wissenschaftlichen Untersuchung der Klassifikation und Systematik, umfasse der Begriff Art alle Unterarten und Variationen sowie geographisch unterscheidbare Populationen innerhalb der Art. Ein Tier der Unterart gehöre deshalb zwangsläufig zu der Art. Da die Richtlinie den Begriff der Vogel-arten verwende, erstrecke sich der Schutz, den sie gewährleiste, auch auf Unterarten der Arten; die Mitgliedstaaten seien deshalb verpflichtet, den Handel mit den in den Mitgliedstaaten wildlebenden Arten und mit den Unterarten dieser Arten sowie das Halten von Vögeln dieser Arten und Unterarten zu verbieten. Der Umstand, daß die in Rede stehende Unterart in Europa nicht vorkomme, ändere nichts daran, daß sie nach der Richtlinie geschützt sei.

13 Auf dieser Grundlage trägt die niederländische Regierung vor, daß die Vogelwet mit dem Wortlaut und dem Ziel der Richtlinie und insbesondere mit Artikel 1 Absatz 1 vereinbar sei. Da die Unterart Carduelis carduelis caniceps zu der Art Carduelis carduelis gehöre, die in Europa wildlebend vorkomme, falle sie unter die Schutzregelung der Richtlinie. Eine ähnliche Rechtslage bestehe in der Flämischen Region Belgiens und in der Bundesrepublik Deutschland.

14 Hilfsweise trägt die niederländische Regierung vor, wenn die Richtlinie kein Verbot des Handels mit nichteuropäischen Unterarten verlange, stehe ein solches Verbot jedenfalls in Einklang mit ihrem Wortlaut und ihrem Ziel. Nur auf diese Weise könne das Ziel der Erhaltung aller in Europa wildlebenden Vogelarten erreicht werden; es sei wichtig, daß Unterarten geschützter Arten weder eingeführt würden noch Gegenstand von Handelsgeschäften seien. Da die Unterschiede zwischen Unterarten und der Hauptart oder anderen Unterarten oft gering seien, könne es zu Kreuzungen kommen, aus denen Hybride hervorgingen, die die Erhaltung der wildlebenden Arten gefährden könnten. Würde der Handel mit nichteuropäischen Unterarten, deren Hauptart in Europa wildlebend vorkomme, nicht untersagt, so würde die Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt. Somit sei die erste Frage zu bejahen.

15 Die französische Regierung legt dar, daß sowohl die Richtlinie wie auch die Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992 von dem Begriff der Art im taxonomischen Sinne ausgingen. Kennzeichnend für eine Art sei vor allem, daß ihre Angehörigen stabile Merkmale aufwiesen, die Teil des Erbguts der einzelnen Tiere seien und von Generation zu Generation weitergegeben würden. Tiere, die aus der Kreuzung eines Individuums einer Art mit einem Individuum einer anderen Art hervorgegangen seien, seien in den allermeisten Fällen nicht fortpflanzungsfähig; dies sei für die Möglichkeit der Unterscheidung zwischen Arten entscheidend. Dagegen beruhe die Abgrenzung zwischen Unterarten derselben Art nicht auf solchen klaren und objektiven genetischen Unterscheidungen, da sich Unterarten im Gegensatz zu Arten frei kreuzen könnten und nur anhand ihrer äußeren Merkmale, ihres Lebensraums oder ihres Verhaltens voneinander zu unterscheiden seien. Die Unterscheidung zwischen Unterarten sei daher Gegenstand wissenschaftlicher Erörterungen. Die Regierung zieht daraus den Schluß, daß die Richtlinie alle Unterarten einer Art erfasse, die in ihren Geltungsbereich falle, selbst wenn Vögel einer bestimmten Unterart in Europa nicht wildlebend vorkämen.

16 Die französische Regierung räumt ein, daß Anhang I der Richtlinie in manchen Fällen nur eine besondere Unterart einer bestimmten Art erwähne, wie z. B. Phalacrocorax carbo sinensis, die kontinentale Unterart des Kormorans. Ihrer Auffassung nach sind nur für diese besondere Unterart spezielle Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Lebensraums gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie erforderlich; der Geltungsbereich von Artikel 4 sei viel enger als der von Artikel 1, der für alle in Europa wildlebenden Vogelarten gelte. Außerdem zeige die Erwähnung dieser Unterart an, daß in der Wissenschaft ein Konsens darüber bestehe, daß die kontinentale Unterart des Kormorans hinreichend spezifische Merkmale aufweise, um leicht identifiziert und isoliert zu werden, und dieser Konsens komme in dem Text der Richtlinie selbst zum Ausdruck. Andererseits stehe es den einzelnen Mitgliedstaaten nicht frei, autonom darüber zu entscheiden, welche Unterarten sie von dem durch die Richtlinie gewährleisteten Schutz ausnehmen wollten. Eine solche Handlungsweise würde die einheitliche Anwendung einer wesentlichen Bestimmung der Richtlinie beeinträchtigen, die damit von unterschiedlichen und eventuell gegensätzlichen wissenschaftlichen Auffassungen abhängen würde.

17 Die Kommission, die die zweite Frage der Sache nach als Teil der ersten Frage versteht, unterstützt das Vorbringen der niederländischen und der französischen Regierung sowie des Openbaar Ministerie. Insbesondere ist auch sie der Ansicht, daß der Rat bewußt das Wort Art gewählt habe, um den Geltungsbereich der Richtlinie zu beschreiben. Sie behauptet nicht, daß es unabhängige Erkenntnisquellen zu den Absichten des Rates gebe, versucht aber, diese aus drei Hauptargumenten herzuleiten. Erstens zeigten die Verweisungen auf eine Unterart einer bestimmten Art, die sich in einigen Fällen in den Anhängen fänden, daß sich der Rat bei der Verwendung des Wortes Art in Artikel 1 seiner ornithologischen und taxonomischen Bedeutung bewußt gewesen sei. Zweitens spreche der Umstand, daß es sehr schwierig sei, klare Unterscheidungen zwischen Unterarten zu treffen, im Interesse einer wirksamen Kontrolle für den Schutz aller Unterarten. Drittens bringe die Einfuhr von Unterarten die Gefahr der Hybridisierung durch die Kreuzung von Tieren unterschiedlicher Unterarten mit sich. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß jährlich 800000 Singvögel nach Belgien eingeführt würden, davon 40000 der Unterart Carduelis carduelis caniceps, und daß dies zu einer künstlichen Veränderung der Vogelwelt Europas führen könne. Von einem Sachverständigen wurde jedoch Margestellt, daß sich, da sich Tiere, die zu unterschiedlichen Unterarten einer Art gehörten, frei kreuzen könnten, die Frage der Hybridisierung nicht stelle — dies würde eine Kreuzung zwischen Arten voraussetzen. Stattdessen äußerte die Kommission ihre Befürchtungen vor dem, was sie als genetische Verunreinigung bezeichnete. Sie trug vor, daß diese Befürchtungen in Artikel 11 der Richtlinie zum Ausdruck kämen, auch wenn diese Bestimmung die Ansiedlung neuer Arten betreffe.

b) Die zweite Frage — die Schwierigkeit, eine Unterart von anderen Unterarten zu unterscheiden

18 Nach Auffassung des Openbaar Ministerie sind die nationalen Behörden nach den Gemeinschaftsvorschriften befugt, im Interesse der Bekämpfung der Verfälschung der Fauna die Grenzlinien zwischen geschützten und nichtgeschützten Vögeln festzulegen. Nach Ansicht der niederländischen Regierung spricht der Umstand, daß es praktisch unmöglich sei, zwischen Vögeln einer Unterart und denen der Hauptart oder zwischen unterschiedlichen Unterarten derselben Hauptart zu unterscheiden, für eine Bejahung der ersten Frage; die zweite Frage sei vom Gerichtshof daher zu verneinen. Die französische Regierung schlägt ebenfalls eine Verneinung vor und fügt hinzu, daß die Gefahr der Verwechslung zwischen Unterarten zeige, daß es unmöglich sei, die Richtlinie auf der Grundlage des Begriffes der Unterart umzusetzen. In diesen beiden Erklärungen wird also davon ausgegangen, daß es immer schwer oder unmöglich sei, zwischen Unterarten zu unterscheiden. Die Kommission ist ebenfalls dieser Auffassung, sieht die zweite Frage aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit der ersten.

c) Die dritte Frage — die Einfuhr von Vögeln exotischer Unterarten aus einem anderen Mitgliedstaat

19 Nach Auffassung des Openbaar Ministerie könnten, wenn die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 36 des Vertrages erlassenen ergänzenden Vorschriften nicht aufrechterhalten dürften, solche nationalen Beschränkungen nur greifen, wenn alle anderen Mitgliedstaaten gleichartige Vorschriften erließen, was den Zielen des Artikels 36 widersprechen würde.

20 Die niederländische und die französische Regierung tragen vor, daß der Schutz der in Rede stehenden Unterart keine strengere Maßnahme im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie sei und daß diese Frage nicht beantwortet zu werden brauche. Auch die Kommission vertritt diesen Standpunkt und fügt hinzu, daß sich ein einzelner in der Lage von Herrn van der Feesten nicht darauf berufen könne, daß ein anderer Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

V — Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

21 Vorab ist auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einzugehen, daß die Vögel, deren Beschlagnahme zu diesem Verfahren geführt habe, nicht nur in Gefangenschaft gelebt hätten, sondern auch zu einem Leben in freier Wildbahn nicht imstande gewesen wären. Sowohl die Identifizierung der in Rede stehenden Vögel als auch ihre besonderen Merkmale sind Tatsachenfragen, über die der nationale Richter zu entscheiden hat. Die mögliche Anwendung der Richtlinie auf wilde Vögel, die in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen werden, war eine der zentralen Fragen in der Rechtssache C-149/94 (Vergy), in der ich heute meine Schlußanträge halten werde. Wenn die Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist, so hat sie der nationale Richter anzuwenden. In der vorliegenden Rechtssache hat das nationale Gericht jedoch hierzu keine Frage gestellt.

a) Die erste Frage — der Geltungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie

22 In der ersten Frage, von der die zweite und die dritte Frage abhängen, geht es darum, ob eine nationale Regelung, die Vögel schützt, die in Europa nicht wildlebend vorkommen, mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Vögel zu einer exotischen oder nichteuropäischen Unterart einer geschützten Art gehören. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er kann — und sollte unter den gegebenen Umständen — jedoch aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen. Zu Recht ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof nicht, über die Gültigkeit des einschlägigen nationalen Gesetzes zu entscheiden; insoweit bleibt es bei der Zuständigkeit des nationalen Gerichts. Es möchte nur wissen, wie das Gemeinschaftsrecht auszulegen ist.

23 Über die zentrale Frage dieses Rechtsstreits ist in der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Richtlinie über wilde Vögel bisher noch nicht entschieden worden, und sie ist nicht leicht zu beantworten. Werden nichteuropäische Unterarten einer europäischen Art von der Richtlinie erfaßt? Wenn diese Unterarten nicht als solche unter die Richtlinie fallen, stellt sich die weitere Frage, ob der Schutz solcher nichteuropäischen Unterarten mit der Richtlinie oder sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

24 In der Vogeltaxonomie wird gewöhnlich unterschieden zwischen Arten, die eine so weit gehende geographische Variation aufweisen, daß sich zwei oder mehr Unterarten feststellen lassen (polytypische Arten), und solchen, bei denen keine Unterarten festzustellen sind (monotypische Arten). Alle Tiere einer polytypischen Art gehören schon aufgrund dieses Umstands zu einer Unterart; der Schutz der Art wird durch Maßnahmen bewirkt, die einige oder alle Unterarten schützen. Der Begriff Unterart bezeichnet nach den maßgebenden Ausführungen von Cramp und Simmons Gruppen gleichartiger Populationen, die zu einer einzigen Art gehören, in einer geographischen Untergliederung des Verbreitungsgebiets der Art leben und sich erkennbar von anderen Populationen derselben Art unterscheiden. In dieser Hinsicht könnte der im Vorlagebeschluß verwendete Begriff Hauptart zu Verwirrung führen; nach der ornithologischen Terminologie ist der Europäische Stieglitz ebensowenig eine Haupart wie der Grauköpfige Stieglitz. Bei ihm handelt es sich jedoch um die namengebende Unterart, da er denselben Namen hat wie die Art selbst; nach Cramp und Simmons ist die namengebende Unterart nicht unbedingt die typischste, zentralste oder am meisten verbreitete Unterart, sondern lediglich diejenige, die als erste einen Namen erhalten hat.

25 Die Art Carduelis carduelis oder Stieglitz ist eine polytypische Art mit ca. 24 Unterarten; die Art gehört wiederum zu der Familie Carduelidae (die insgesamt etwa 112 Arten umfaßt), der Unterordnung Passeres (Singvögel) und der Ordnung Passeriformes (Sperlingsvögel), die mit 5100 Arten heute die dominierende Vogelgruppe auf der Erde ist. Die Art Carduelis carduelis gliedert sich in zwei Gruppen, nämlich die Carduelis-Gruppe, die Unterart, die hauptsächlich in Europa (im geographischen Sinne) angetroffen wird, und die Caniceps-Gruppe, die hauptsächlich in Zentralasien verbreitet ist. Im Vorlagebeschluß wird der Europäische Stieglitz als Carduelis carduelis statt als Carduelis carduelis carduelis bezeichnet; um Zweifeln vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, daß die korrekte Bezeichnung des Schwarzköpfigen (Europäischen) Stieglitzes Carduelis carduelis carduelis lautet und daß es sich bei ihm, ebenso wie bei Carduelis carduelis caniceps, um eine Unterart der Art Carduelis carduelis handelt. Es besteht Einigkeit darüber, daß sich der Schutz der Richtlinie grundsätzlich auf den Europäischen Stieglitz erstreckt.

26 Wie wir anhand des Wortlauts der Richtlinie gesehen haben, unterscheidet diese nicht zwischen Arten und Unterarten und schweigt zu der Frage, ob der Begriff Art zwangsläufig alle Unterarten geschützter Arten einschließt. Dies unterscheidet sich deutlich von dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnet wurde (Washingtoner Übereinkommen). Nach Artikel 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens bedeutet Art jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart. Es unterscheidet sich auch von der Vogelwet, die nach ihrem Artikel 1 alle Vögel [schützt], die zu einer der in Europa wildlebenden Vogelarten gehören (Hervorhebung von mir), was auf den ersten Blick Vögel nichteuropäischer Unterarten von wildlebenden europäischen Vogelarten einschließt.

27 Meiner Auffassung nach ist das Wort Art nicht in einem engen oder wörtlichen Sinn zu verstehen. Dieses Wort kann nicht ohne Berücksichtigung seines ornithologischen Kontextes ausgelegt werden; wenn es sich auf eine monotypische Art bezieht, bezeichnet es notwendig allein die Art, während es, wenn es in Zusammenhang mit polytypischen Arten verwendet wird, entweder auf alle oder nur auf einige Unterarten der Art verweisen kann. Da sich in der Präambel und dem verfügenden Teil der Richtlinie keine ausdrücklichen Anhaltspunkte finden, kommen für die Auslegung des Begriffes Art in Artikel 1 der Richtlinie drei Möglichkeiten in Betracht:

Der Begriff Art umfaßt (wie von der niederländischen und der französischen Regierung, dem Openbaar Ministerie und der Kommission vorgeschlagen) ohne Einschränkungen alle Unterarten geschützter Arten;

der Begriff Art umfaßt nur diejenigen Unterarten (geschützter Arten), die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebend vorkommen;

der Begriff Art umfaßt Unterarten geschützter Arten, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen.

In vielen Fällen, z. B. wenn alle Unterarten einer bestimmten Art in Europa wildlebend vorkommen, werden sich diese möglichen Auslegungen in der Praxis nicht unterschiedlich auswirken. Der Unterschied zwischen der ersten Auslegung einerseits und der zweiten und der dritten Auslegung andererseits kann jedoch unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache gegeben sind, Bedeutung erlangen.

28 Wenn das Vorbringen des Openbaar Ministerie, der niederländischen und der französischen Regierung und der Kommission zu diesem Punkt zutreffend ist, dann muß Artikel 1 dahin ausgelegt werden, daß er auf sämtliche... wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, sowie — unabhängig davon wo sie vorkommen — auf sämtliche Unterarten solcher Arten Anwendung findet. Damit stellt sich die Frage, ob eine so weite Auslegung dieses Artikels — die die Grundlage für die Strafverfolgung nach den einschlägigen nationalen Gesetzen der Niederlande bildet — von der Richtlinie selbst verlangt wird und, wenn dies nicht der Fall ist, mit dieser in Einklang steht. Konkret gefragt, wie würde die Beschlagnahme der Grauköpfigen (nichteuropäischen) Stieglitze von Herrn van der Feesten zum Schutz des Schwarzköpfigen Europäischen Stieglitzes oder sonst zur Erreichung der Ziele der Richtlinie beitragen?

29 Ich werde jetzt versuchen, die Argumente für eine Ausdehnung des Schutzes auf nichteuropäische Unterarten zu klassifizieren, und ich werde meine eigene Meinung äußern, die in diesem Fall mit der überwiegenden Auffassung nicht übereinstimmt.

i) Der Begriff Art in Artikel 1 ist bewußt gewählt worden und erstreckt daher den Schutz der Richtlinie auf alle Unterarten von Arten, die in Europa wildlebend vorkommen.

30 Die Richtlinie erstreckt ihren Schutz an keiner Stelle ausdrücklich auf alle Unterarten jeder geschützten Art. Tatsächlich verwendet sie den Begriff Unterart überhaupt nicht, weder in ihrem verfügenden Teil noch in einem der Anhänge.

31 Das auf bestimmte Teile der Anhänge gestützte Vorbringen einiger Beteiligter, insbesondere der Kommission, daß die Richtlinie zwischen Arten, die in ihrem verfügenden Teil erwähnt würden, und Unterarten unterscheide, ist meines Erachtens irreführend. Es scheint sich aus dem Umstand zu ergeben, daß einige Typen von Vögeln — ich möchte eine Petitio principii vermeiden und deshalb nicht von Arten sprechen — nur mit dem Namen einer Unterart bezeichnet werden. Darauf kann die behauptete Unterscheidung nicht gestützt werden, da in den Bestimmungen der Richtlinie, die auf diese Anhänge verweisen, der Begriff Unterarten nicht verwendet wird. Meiner Auffassung nach ist das Gegenargument wenigstens genauso gut vertretbar. Artikel 4 schreibt besondere Schutzmaßnahmen für die in Anhang I aufgeführten Arten vor. In diesem Anhang wird unter Nummer 5 Phalacrocorax carho sinensis, eine Unterart des Kormorans, genannt. Artikel 7 gestattet es, die in Anhang II aufgeführten Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu bejagen; in diesem Anhang wird unter Nummer 13 Lagopus lagopus scoticus et hibernicus (Schottisches Moorschneehuhn), eine Unterart, genannt. Die Richtlinie verwendet also in beiden Fällen den Begriff Art zur Beschreibung einer Unterart. Das oben in Nummer 16 wiedergegebene Vorbringen der französischen Regierung geht an der Sache vorbei. Es erklärt nicht, warum die beiden Begriffe als austauschbar behandelt werden. Außerdem wird in späteren Änderungen der Anhänge der Richtlinie eine große Zahl geschützter Unterarten genannt; nach einer konsolidierten Fassung der Richtlinie, die die Kommission 1992 veröffentlicht hat, sind in Anhang I neunzehn Unterarten aufgeführt, in Anhang III/2 zwei und in den Anhängen II/1 und III/1 jeweils eine.

32 Obwohl die unzutreffende Bezeichnung einer Reihe von Unterarten als Arten möglicherweise das Ergebnis eines Redaktionsversehens bei der Abfassung des ursprünglichen Textes der Richtlinie ist, weckt dies zumindest Zweifel an der Auffassung, daß der Rat die Begriffe sorgfältig und bewußt ausgewählt habe, und veranlaßt mich, bei der Suche nach Orientierung andere Gesichtspunkte als nur das Wort Art heranzuziehen. Meiner Auffassung nach läßt sich eine Orientierung in der Verwendung des Ausdrucks im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden finden, der in der zweiten, der dritten und der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie vor dem Begriff Vogelarten steht. Dieselbe territoriale Begrenzung findet sich in Artikel 1, der als Ziel der Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten ... heimisch sind, beschreibt. Daß sich dieser Schutz auf das europäische... Gebiet der Mitgliedstaaten beschränkt, scheint mir eine deutlichere und bewußtere Entscheidung zu sein als die vermeintliche Entscheidung dafür, daß der Begriff Art zwangsläufig nichteuropäische Unterarten geschützter Arten einschließe, wie die Beteiligten meinen, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben.

33 Aus dem Wortlaut der Richtlinie schließe ich, daß der Begriff Art, auch wenn man ihn bewußt gewählt hat, nicht unter allen Umständen dahin ausgelegt werden kann, daß er notwendig jede Unterart der nach der Richtlinie geschützten Arten einschließt. Meiner Auffassung nach muß dieser Begriff gemäß dem Kontext der einzelnen Vorschrift, in der er verwendet wird, ausgelegt werden. Wie ausgeführt, gliedern sich monotypische Vogelarten nicht in Unterarten, und deshalb wäre eine Verweisung auf Unterarten solcher Arten sinnlos. Aus der Richtlinie geht hervor, daß der Begriff Arten in Artikel 1 möglicherweise verwendet worden ist, um Arten monotypischer wilder Vögel und alle oder einige Unterarten polytypischer Vogelarten zu bezeichnen. Die Verweisung auf Arten in Artikel 1 scheint deshalb nicht entscheidend zu sein für die Reichweite des von der Richtlinie gewollten Schutzes und insbesondere für die geographische Ausdehnung dieses Schutzes, bei der es sich tatsächlich um die Kernfrage dieses Verfahrens handelt.

34 Die von mir vorgeschlagene geographische Begrenzung des Schutzes der Richtlinie steht in Einklang mit der Erklärung des Rates vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, die in der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zitiert ist; die Erklärung beschreibt das Fangen und Töten von Zug- und Singvögeln als ein ernstes Problem für das ökologische Gleichgewicht in Europa. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß sah in dem Vorschlag, auf dem die Richtlinie beruht, eine äußerst wirksame Maßnahme ... zur Erhaltung des gemeinsamen Besitzstandes an Vögeln in Europa, mit der das Ziel verfolgt werde, die wildlebenden Vögel in den EWG-Ländern zu schützen, und vertrat die Auffassung, daß in der Richtlinie klargestellt werden [sollte], daß die durch den Menschen aus anderen Erdregionen eingeführten exotischen Vogelarten ... nicht erfaßt werden; angesichts der unzweideutigen Haltung des Ausschusses zum Geltungsbereich der Richtlinie habe ich keinen Zweifel daran, daß er exotische Unterarten sowohl bei europäischen wie auch bei nichteuropäischen wildlebenden Vogelarten ausschließen wollte. Eine ähnliche Auffassung über den Geltungsbereich des Artikels 1 der Richtlinie läßt sich der Stellungnahme des Europäischen Parlaments entnehmen, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Richtlinie darauf abzielt, der drohenden Ausrottung oder übermäßigen Dezimierung vieler Vogelarten in Europa entgegenzuwirken; da das Parlament die Ansicht vertrat, daß die Richtlinie Vögel außerhalb Europas nicht erfasse, forderte es die Kommission auf, in Verhandlungen mit Drittländern einzutreten, damit Vogelschutzmaßnahmen weltweit durchgeführt werden.

35 Die Richtlinie hebt sich von bestimmten anderen Gemeinschaftsrechtsakten über den Schutz von Flora und Fauna ab. Zum Beispiel soll durch die Verordnung Nr. 3626/82 das Washingtoner Übereinkommen über gefährdete Arten innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden; das Übereinkommen erfaßt alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, sowie Arten, für die eine solche Entwicklung eintreten kann, und zwar ohne Rücksicht auf ihre geographische Verbreitung und unter Einschluß aller Unterarten und geographisch abgegrenzten Populationen solcher Arten. Eine ähnliche Vorgehensweise findet sich in dem Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, dessen Artikel I den Begriff wandernde Art definiert als die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxons wildlebender Tiere; dieses Übereinkommen wurde im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluß 82/461/EWG des Rates genehmigt. Wenn es, wie behauptet wurde, allgemein anerkannt wäre, daß der Begriff Arten alle Unterarten einer bestimmten Art umfaßt, dann wären solche Definitionen überflüssig.

36 Bestätigt wird diese Auffassung durch verschiedene Erklärungen der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofes. So weist die Kommission in der Einleitung ihres Zweiten Berichts über die Anwendung der Richtlinie auf die verschiedenartigen Bedrohungen der europäischen Vogelwelt und auf die Notwendigkeit hin, die Kontrollen auszuweiten, um die Erhaltung und das Überleben der in Europa lebenden Vogelarten zu ermöglichen. In seiner ersten Entscheidung zu der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Schutzwirkung der Richtlinie ... die wildlebenden Vogelarten [erfaßt], die im europäischen Gebiet ... [der Mitgliedstaaten] heimisch sind. Ebenso kann der Gerichtshof mit seinen Ausführungen in der Rechtssache Van den Burg, daß die Richtlinie ... eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [enthält], meiner Auffassung nach nur europäische Vögel gemeint haben, da die Richtlinie keine Bestimmungen über die Erhaltung nichteuropäischer Vögel trifft.

37 Somit kann ich dem Text der Richtlinie, den Gesetzgebungsmaterialien, den Berichten über ihre Anwendung und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung keine Belege für die Auffassung entnehmen, daß Artikel 1 notwendig nichteuropäische Unterarten geschützter Arten habe erfassen sollen.

ii) Angesichts der Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen Unterarten wäre es biologisch gesehen unmöglich, die Arten zu schützen, wenn die einschlägigen Vorschriften die Unterarten nicht erfassen würden.

38 Dieser Punkt wurde sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehoben, obwohl die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung eher auf die praktischen Schwierigkeiten der Unterscheidung zwischen Unterarten als darauf abgestellt hat, daß eine solche Unterscheidung biologisch gesehen unmöglich sei. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat dieses Argument als unrealistisch zurückgewiesen, weil die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten über eine mehr als ausreichende Berufserfahrung bei der Unterscheidung zwischen Unterarten verfügten. Keiner der beiden angehörten ornithologischen Sachverständigen hat das Argument bezüglich der biologisch bedingten Unmöglichkeit bestätigt. Der Sachverständige der französischen Regierung hat ausgesagt, daß die Einführung von Unterarten nicht zu beanstanden sei, wenn die Unterart zweifelsfrei identifizierbar sei und wenn in der wissenschaftlichen Welt völlige Übereinstimmung über die Unterscheidung zwischen ihr und anderen Unterarten bestehe; dies setzt voraus, daß es möglich ist, zwischen Unterarten zu unterscheiden.

39 Keiner der Beteiligten, die dieses Argument vertreten haben, hielt es für angebracht, dem Gerichtshof zu erläutern, wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Besitz von Tieren der Unterart Carduelis carduelis caniceps hatte zur Last gelegt werden können, wenn es biologisch gesehen oder praktisch unmöglich ist, zwischen dieser Unterart und der Unterart Carduelis carduelis carduelis zu unterscheiden. Wären diese beiden Unterarten nicht voneinander zu unterscheiden, so hätte sich wohl kaum eine vom Gerichtshof zu prüfende Frage ergeben.

40 Außerdem geht aus den Erklärungen der niederländischen wie auch der französischen Regierung hervor, daß das Hauptmerkmal einer Unterart darin liegt, daß sie von anderen Unterarten derselben Art geographisch abgesondert und biologisch unterscheidbar ist. Diese Auffassung stimmt mit der oben erwähnten und allgemein anerkannten Definition überein, wonach sich eine Unterart von anderen Populationen derselben Art erkennbar unterscheidet.

41 Dieses Vorbringen läßt sich auch nicht mit anderen einschlägigen Maßnahmen und vorgeschlagenen Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts vereinbaren. Zum Beispiel müssen die Behörden der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung Nr. 3626/82 in der Lage sein, die zahlreichen Unterarten von Vögeln, die nach dem Washingtoner Übereinkommen geschützt und in den entsprechenden Anhängen des Übereinkommens aufgeführt sind, zu identifizieren und die Bestimmungen der Verordnung auf sie anzuwenden. Eine ähnliche Vorgehensweise findet sich in dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 18. November 1991, nach dem bestimmte Unterarten anders behandelt werden als der Rest der Art. So würde nach dem Vorschlag z. B. Anas aucklandia nesiotis in Anhang A der Verordnung eingeordnet, während Anas aucklandia aucklandia und Anas aucklandia chlorotis unter Anhang B fallen und deshalb weniger strengen Einfuhrbedingungen unterliegen würden. Wäre es, wie behauptet wurde, unmöglich, zwischen Unterarten von Vögeln zu unterscheiden, so hätten solche Vorschriften keinen Sinn.

42 Ein solches Vorbringen, das auf der biologisch bedingten oder der praktischen Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen Unterarten beruht, könnte eine erweiterte Definition des Geltungsbereichs der Richtlinie über den — nach meinen Schlußfolgerungen — von ihr gewollten Geltungsbereich hinaus nur rechtfertigen, wenn die Beteiligten tatsächlich dargelegt hätten, daß es nie oder fast nie möglich ist, zwischen Unterarten zu unterscheiden. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen eine solche Auslegung nicht. Tatsächlich können die Unterschiede, die sich über geologische Zeiträume zwischen Unterarten entwickeln, die nach der Klassifikation zur selben Art gehören, so auffallend sein, daß sie die Neuklassifikation einer Unterart als neue Art erfordern. Dies soll nicht bedeuten, daß die Einteilung wildlebender Vögel in Unterarten in der Praxis niemals Schwierigkeiten verursachen kann, sondern, daß es solche Schwierigkeiten nicht rechtfertigen, erkannte Unterschiede bei der Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie außer acht zu lassen; die mögliche Bedeutung dieser Schwierigkeiten wird im folgenden bei der Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts behandelt.

iii) In der Taxonomie umfaßt die Art notwendigerweise die Unterart

43 Diese Behauptung trifft eindeutig zu; ebenso eindeutig ist, daß sie für die Auslegung des Begriffes Arten in Artikel 1 der Richtlinie nicht entscheidend ist. Es geht hier um die Frage, ob der durch eine Maßnahme des Gemeinschaftsrechts bewirkte Schutz einer in Europa vorkommenden Unterart Zwangsmaßnahmen gegen diejenigen Personen, die im Besitz von Tieren einer nichteuropäischen Unterart derselben Art angetroffen werden, erfordert (oder zuläßt). In der Vogeltaxonomie wird der Unterschied zwischen Unterarten, auch der Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Unterarten, anerkannt; es sind keine überzeugenden Gründe für die Auffassung vorgetragen worden, daß die Richtlinie solche Unterschiede außer acht lassen müsse.

44 Der Bevollmächtigte der niederländischen Regierung hat sich in der mündlichen Verhandlung für eine extensive, taxonomische Auslegung des Geltungsbereichs der Richtlinie ausgesprochen und sich dabei insbesondere auf die Nummern 14 und 15 der Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Association pour la protection des animaux sauvages u. a. berufen. Dieses Argument ist meiner Meinung nach nicht einschlägig. Bei der Auslegung der in dieser Rechtssache streitigen Vorschriften hat sich der Generalanwalt, ebenso wie ich hier, auf die Ziele und die allgemeine Struktur der Richtlinie berufen; an keiner Stelle seiner Schlußanträge gibt er zu verstehen, daß die Richtlinie auf Unterarten geschützter Arten, die in Europa von Natur aus oder gewöhnlich nicht vorkämen, Anwendung finde.

iv) Die größere Reichweite des durch die Richtlinie bewirkten Schutzes wird durch die Notwendigkeit des Schutzes gegen Veränderungen der natürlichen Vogelfauna, die sogenannte genetische Verunreinigung, gerechtfertigt

45 Die Kommission führt auf dieser Grundlage aus, daß die Richtlinie zwangsläufig alle Unterarten einer geschützten Art schütze, während die niederländische Regierung dies zur Stützung ihres Hilfsvorbringens heranzieht, daß der umfassende Schutz wenigstens mit der Richtlinie vereinbar, wenn nicht sogar durch diese vorgeschrieben sei; auf dieses Argument werde ich später eingehen. Die natürliche Vogelfauna, um die es hier geht, kann nur die europäische Vogelfauna sein, da die Mitgliedstaaten, abgesehen von den Aktivitäten bestimmter Mitgliedstaaten in ihren nichteuropäischen Hoheitsgebieten, nicht in der Lage sind, einen Schutz gegen Veränderungen der nichteuropäischen Vogelfauna herbeizuführen. Dieses Argument steht zwangsläufig in einem Eventualverhältnis zu dem primären Vorbringen der Kommission, daß Artikel 1 nichteuropäische Unterarten geschützter Arten einschließe. Sind diese bereits eingeschlossen, so kommt das auf die Notwendigkeit des Schutzes gestützte Argument nicht zum Tragen.

46 Der Analogieschluß, den die Kommission aus Artikel 11 der Richtlinie ziehen will, wonach die Mitgliedstaaten ... dafür [sorgen], daß sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt, ist jedoch nicht überzeugend. Diese Vorschrift verdeutlicht die der Richtlinie inhärente Unterscheidung zwischen der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt, die sie schützen will, und der exotischen Tier- und Pflanzenwelt, für die dies nicht gilt; es besteht Einigkeit darüber, daß Carduelis carduelis caniceps nicht zur örtlichen Tierwelt gehört. Wenn der Begriff Art, wie ich vorgeschlagen habe, in Übereinstimmung mit dem Zweck dieser Vorschrift ausgel egt würde, dann würde Carduelis carduelis caniceps als eine Vogelart ..., die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch [ist], unter Artikel 11 fallen. Damit könnte bei der Bestimmung des Begriffes Art in diesem Zusammenhang ebenso flexibel vorgegangen werden, wie es der Rat bei der Abfassung der Anhänge implizit getan hat.

47 Die französische Regierung hat Bedenken wegen der Gefahr für die einheitliche Anwendung der Richtlinie geäußert, die sich ergeben könnte, wenn die Mitgliedstaaten autonom darüber entscheiden dürften, welche Unterarten sie von ihrem Schutz ausnehmen wollten. Das geographische Kriterium zur Bestimmung des Geltungsbereichs von Artikel 1 — wildlebende Vögel, die in Europa heimisch sind —, das sich aus einer Prüfung des Textes und der darin festgelegten Ziele ergibt und durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätigt wird, ist unzweideutig und objektiv und stellt einen einheitlichen Maßstab zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Richtlinie bereit.

48 Aus diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß der Begriff Art, wie er in Artikel 1 der Richtlinie verwendet wird, nichteuropäische Unterarten geschützter Arten nicht umfaßt und daß die erste Frage in diesem Sinne zu beantworten ist.

b) Die zweite Frage — Schwierigkeiten bei der Unterscheidung geschützter und nichtgeschützter Unterarten wilder Vögel

49 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie die Mitgliedstaaten verpflichtet oder ihnen gestattet, nichteuropäische Unterarten wilder Vögel zu schützen, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht oder kaum in der Lage sind, diese von geschützten Unterarten zu unterscheiden. Soweit diese Frage die Auslegung der Richtlinie und die etwaige Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz exotischer Unterarten betrifft, habe ich sie bereits bei der Besprechung des Arguments beantwortet, daß es biologisch gesehen unmöglich sei, zwischen Unterarten derselben Art zu unterscheiden.

50 Zu beantworten bleibt die Frage, ob es die Richtlinie den Mitgliedstaaten gestattet, die für geschützte Vögel geltenden Vorschriften auf Vögel exotischer Unterarten zu erstrecken, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Unterscheidung zwischen diesen Vögeln auf echte Schwierigkeiten stoßen. Diese Frage ist dem Gerichtshof bei einer Sachlage vorgelegt worden, bei der kein Zweifel an der Klassifikation der Tiere bestand, deren Besitz zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat. Wenn die zuständigen Behörden mit einer nach eigenem Urteil hinreichenden Sicherheit feststellen konnten, zu welcher Unterart die beschlagnahmten Vögel gehörten, dann kann der Gerichtshof auf diese Frage keine Antwort geben, die für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits [vor dem nationalen Gericht] erforderlich ist. Unter solchen Umständen ist die Frage insoweit hypothetisch, und der Gerichtshof ist für ihre Beantwortung nach meiner Auffassung nicht zuständig.

51 Sollte der Gerichtshof dieser Auffassung nicht folgen, müßte die Frage untersucht werden, welche Verpflichtungen sich für einen Mitgliedstaat ergeben, dessen zuständige Behörden in einem bestimmten Fall nicht in der Lage sind, zwischen geschützten und nichtgeschützten Tieren einer geschützten Art zu unterscheiden. Angesichts ihres Standpunkts zur ersten Frage haben sich die niederländische und die französische Regierung, das Openbaar Ministerie und die Kommission nicht ausdrücklich mit diesem Thema befaßt, während der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, daß sich die Frage in der Praxis nicht stelle.

52 Die Frage der Identifizierung von Unterarten oder selbst Arten von Vögeln wird in der Richtlinie, die kein Verfahren zur Lösung schwieriger Fälle vorsieht, nicht behandelt; wenn die Frage für die zuständigen nationalen Behörden so problematisch ist, wie behauptet wurde, dann finde ich es merkwürdig, daß sie in den ersten 13 Jahren, in denen die Richtlinie in Kraft war, nicht aufgeworfen wurde. Es ist klar, daß das Gemeinschaftsrecht von den Mitgliedstaaten nichts Unmögliches verlangt, und der Gerichtshof hat anerkannt, daß die absolute Unmöglichkeit, eine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, ein geeignetes Verteidigungsvorbringen im Vertragsverletzungsverfahren darstellen kann. Soweit ein Verbot der Einfuhr von Tieren nichteuropäischer Unterarten gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßen würde, könnte die unterschiedslose Anwendung eines solchen Verbots auf geschützte und exotische Tiere nur in Fällen wirklicher Unmöglichkeit und nur solange gerechtfertigt werden, bis auf Gemeinschaftsebene eine zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung berechtigen Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu ..., sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen. Das institutionelle System der Gemeinschaft gibt dem betroffenen Mitgliedstaat die nötigen Mittel an die Hand, um zu erreichen, daß seinen Schwierigkeiten ... in angemessener Weise Rechnung getragen wird; diese Rechtsprechung ist meiner Auffassung nach auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

c) Die dritte Frage: Beschränkungen bei der Einfuhr von Vögeln exotischer Unterarten

53 Der dritten Frage in dieser Rechtssache hat das nationale Gericht die Annahme zugrunde gelegt, daß Artikel 14 grundsätzlich herangezogen werden könne, um ein Verbot der Einfuhr von Vögeln exotischer Unterarten zu rechtfertigen. Da diese Vögel nach meiner Ansicht nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, findet Artikel 14 auf ein derartiges Verbot keine Anwendung.

54 Obwohl die dritte Frage auf die Richtlinie als einzige einschlägige Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verweist, betrifft sie, wenn man sie im Zusammenhang mit der ersten Frage liest, die Zulässigkeit von Vorschriften, die sich in der Praxis als Verbot der Einfuhr exotischer Vögel aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kauf der Vögel im Ausfuhrmitgliedstaat legal war, auswirken. Im Interesse der Verfahrensökonomie und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen des Gerichtshofes in einer Reihe jüngst entschiedener Rechtssachen sollte sich der Gerichtshof nach meiner Auffassung in diesem Verfahren mit der Bedeutung der Artikel 30 und 36 des Vertrages befassen.

55 Es steht wohl außer Zweifel, daß Tiere exotischer Unterarten als Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden, unabhängig von der Natur dieser Geschäfte in den Geltungsbereich des Artikels 30 fallen. Diesen Standpunkt hat der Gerichtshof implizit in seinem Urteil in der Rechtssache Van den Burg eingenommen; ausdrücklich vertreten haben ihn die Kommission (wenn auch nicht in ihren Erklärungen in dieser Rechtssache) und das Europäische Parlament, und zwar bei der Vorlage und Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Der Vorschlag, der sowohl auf Artikel 100a als auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt wurde, wurde von der Kommission damit gerechtfertigt, daß die Mitgliedstaaten für den Handel mit einer großen Zahl von Arten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs der ... [Verordnung Nr. 3626/82] zunehmend strengere Maßnahmen erlassen und beibehalten [haben], so daß zwischen den einzelnen Staaten Handelshemmnisse entstanden sind, die dem Funktionieren des Binnenmarktes entgegenwirken und deshalb abgeschafft werden müssen. Die nationalen Vorschriften, um die es im Aus gangs verfahren geht, stellen nach meiner Auffassung gerade eine solche Maßnahme dar, die unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in der Rechtssache Cassis de Dijon entwickelten rule of reason und des Artikels 36 des Vertrages zu prüfen ist.

56 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden [Waren] Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen sind, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, daß eine solche Regelung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen [muß] und daß der Umweltschutz ein solches zwingendes Erfordernis darstellt. Wie ausgeführt, teile ich nicht die Auffassung, daß der Handel mit exotischen Vögeln unter die Vermarktungsvorschriften der Richtlinie fällt; die nationalen Vorschriften können als unterschiedslos anwendbar angesehen werden, da sie die Einfuhr und den Verkauf solcher Vögel unabhängig von ihrer Herkunft verbieten. Daher ist zu prüfen, ob diese Vorschriften gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

57 Obwohl der Vertrag die Erhaltung der wildlebenden Fauna nicht ausdrücklich als einer der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes erwähnt, trägt diese nach allgemeiner Auffassung in Übereinstimmung mit Artikel 130r Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Erhaltung und [zum] Schutz der Umwelt sowie [zur] Verbesserung ihrer Qualität bei. Auch wenn die Beteiligten dieses Thema nicht ausdrücklich angesprochen haben, könnten einige der Argumente für die vorhin geprüfte weite Auslegung des Begriffes Art in Artikel 1 der Richtlinie insoweit als erheblich angesehen werden.

58 Zum Beispiel wurde vorgetragen, daß Handelsbeschränkungen erforderlich seien, um die Verfälschung der Fauna zu bekämpfen; damit soll wohl darauf hingewiesen werden, daß unter dem Deckmantel des Verkaufs exotischer Vögel europäische wildlebende Vögel verkauft werden. Es wurden keine Beweise für das Bestehen eines solchen geheimen Handels oder dafür vorgelegt, wie nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen zur Bekämpfung solcher Praktiken beitragen würden; auch wurde nicht dargetan, daß dieses Ziel nicht ebenso gut durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger beschränken.

59 Einige Beteiligte haben sich auf die Gefahren der Hybridisierung berufen, die eintreten könnten, wenn Vögel exotischer Unterarten freigelassen würden und sich mit Vögeln der europäischen Unterarten kreuzen könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Kommission erklärt, daß ein Hybride tatsächlich aus der Kreuzung von Tieren verschiedener Arten hervorgehe, daß aber die Freilassung einer großen Zahl exotischer Vögel zu einer sogenannten genetischen Verunreinigung führen würde. Angesichts der sehr großen Bedeutung, die die meisten Beteiligten den genetischen Argumenten beigemessen haben, ist es etwas überraschend, daß dieser Begriff erst in einem sehr späten Stadium in die Debatte eingeführt wurde, und bedauerlich, daß keine Angaben über das Wesen der genetischen Verunreinigung oder ihre Wirkungen auf die Erhaltung des Europäischen Stieglitzes gemacht wurden. Da es um die Ansiedlung einer Unterart geht, die sich definitionsgemäß mit den bestehenden europäischen Unterarten kreuzen kann, was keine offensichtlich schädliche Folge darstellt, brauchten wir nähere Informationen darüber, in welcher Hinsicht und warum dies, abgesehen von der Wahl einer pejorativen Bezeichnung, als schädlich anzusehen ist. Hier ist wiederum Artikel 11 von Bedeutung. Er erkennt im Falle von Arten, wenn der Begriff in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist, die Möglichkeit der Ansiedlung neuer wildlebender Arten unter der Voraussetzung an, daß die örtliche Tier- und Pflanzenwelt vor Schäden geschützt und die Kommission konsultiert wird. Dies ist von einem vollständigen Verbot weit entfernt.

60 Wie dem auch sei, es ist nicht dargetan worden, daß eine nationale Vorschrift, die den Handel mit exotischen Vögeln beschränkt, wie die im Ausgangsverfahren streitige zur Verhinderung der genetischen Verunreinigung beiträgt, selbst wenn man unterstellen würde, daß Maßnahmen gegen die genetische Verunreinigung mit den Zielen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes übereinstimmen würden. Ein nationales Einfuhrverbot verhindert, daß solche Vögel in das Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats gelangen, aber es verhindert nicht, daß sie sich im Gebiet der Gemeinschaft mit europäischen Unterarten derselben Art kreuzen. Ich halte es auch für bedeutsam, daß die Kommission keine Schritte zur Verhinderung des vorhin erwähnten Handels mit exotischen Vögeln unternommen hat. Diese Untätigkeit widerspricht zwar der Haltung, die sie im vorliegenden Verfahren eingenommen hat, steht aber in Übereinstimmung mit der Auffassung, die die Kommission bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durchweg zum Ausdruck gebracht hat, daß nämlich ein generelles Verbot des Handels mit wildlebenden Vögeln nicht erforderlich ist, und mit dem erwähnten Vorschlag für eine Verordnung über den Handel mit Exemplaren wildlebender Tierarten, wonach solche Einfuhren kontrolliert, aber nicht verboten werden sollen.

61 Obwohl die niederländische Regierung ihre nationalen Vorschriften, durch die Einfuhren praktisch verboten werden, damit rechtfertigen wollte, daß es sehr schwierig sei, zwischen den im Ausgangsverfahren streitigen Unterarten zu unterscheiden, hat sie nicht dargelegt, wie die zuständigen nationalen Behörden dem Kläger des Ausgangsverfahrens den Besitz von Tieren der Unterart Carduelis carduelis caniceps (im Gegensatz zur Unterart Carduelis carduelis carduelis) hatten zur Last legen können. Unter diesen Umständen bin ich nicht davon überzeugt, daß sich die niederländische Regierung auf irgendeine Gefahr der genetischen Verunreinigung berufen kann, um ein Verbot der Einfuhr von Carduelis carduelis caniceps aus einem anderen Mitgliedstaat zu rechtfertigen.

62 Es ist vorgetragen worden, daß das Einfuhrverbot zum Schutze ... des Lebens von ... Tieren gemäß Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt werden könne. Dieser Punkt wurde weder in den schriftlichen noch in den mündlichen Erklärungen eingehend erörtert; weder wurden Belange dargetan, die gemäß Artikel 36 des Vertrages eine Ausnahme von Artikel 30 rechtfertigen könnten, noch wurde dargelegt, wie das Verbot der Einfuhr exotischer Vögel Gefahren für die Gesundheit von Tieren beseitigen oder verringern könnte.

63 Da keine ausreichenden Erkenntnisse oder Argumente für die Auffassung vorliegen, daß die fraglichen Vorschriften den Schutz der Umwelt bezweckten oder bewirkten oder daß das angestrebte Umweltschutzziel nicht ebenso gut durch andere Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger beschränkten, hätte erreicht werden können, kann ich nur zu dem Schluß kommen, daß das niederländische Verbot des Verkaufs von Vögeln exotischer Unterarten geschützter Arten nach der Richtlinie nicht gerechtfertigt ist und ein Handelshemmnis bildet, das mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbar ist.

VI — Ergebnis

64 Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, die Fragen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch wie folgt zu beantworten:

1) Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten gilt nicht für wilde Vögel von Unterarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wildlebend vorkommen, selbst wenn andere Unterarten derselben Art in diesem Gebiet vorkommen und folglich nach der Richtlinie geschützt sind. Demgemäß kann Artikel 14 der Richtlinie nicht zur Rechtfertigung nationaler Vorschriften zum Schutz nichteuropäischer Unterarten herangezogen werden.

2) Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der zweiten Frage nicht zuständig, da nicht dargetan worden ist, daß die im Ausgangsverfahren streitige Unterart tatsächlich nicht von den europäischen Unterarten derselben Art unterschieden werden kann.

3) Artikel 30 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er nationalen Vorschriften, die die Einfuhr von Vögeln nichteuropäischer Unterarten geschützter Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verhindern, wie den im Ausgangsverfahren streitigen Vorschriften entgegensteht.