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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1995 – C-132/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:386

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 16. November 1995

1. Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreibt die Kommission gegen Irland, indem sie beantragt,

1) festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere Artikel 32, und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder indem es die Kommission nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat;

2) Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Artikel 32 der Richtlinie 90/675 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 1991 erlassen, um der Richtlinie nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3. Da die Kommission keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Umsetzung durch den Mitgliedstaat erlangte, eröffnete sie mit Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 1992 das Vertragsverletzungsverfahren. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erließ die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 ließ die irische Regierung die Kommission wissen, daß ein Umsetzungsverfahren im Gange sei. Da der Kommission der Abschluß des Verfahrens nicht angezeigt wurde, erhob sie am 14. April 1994 Klage vor dem Gerichtshof. Die irische Regierung verteidigte sich gegen den Klagevorwurf, indem sie darauf verweist, daß durch die Verordnung (statutoryinstrument) Nr. 255 aus 1994, unterzeichnet vom irischen Agrarminister am 26. Juli 1994, Irland die Richtlinie bis auf Regelungen bezüglich Fischen und Fischprodukten umgesetzt habe.

4. Es stellt fest, daß bis zum Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist eine vollständige Umsetzung der Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht noch nicht erfolgt war. Eine Ausnahmeregelung dazu ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

5. Dem Klagebegehren der Kommission wegen Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist daher stattzugeben.

6. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Schlußantrag

7. Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:

1) Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere Artikel 32, und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder indem es die Kommission nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.