Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1995 – C-161/94
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1994:385
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 16. November 1995
1. Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreibt die Kommission gegen Irland, indem sie beantragt,
1) festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, insbesondere Artikel 26, und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2) Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Artikel 26 der Richtlinie 90/425 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 1991 erlassen, um der Richtlinie nachzukommen.
3. Da die Kommission keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Umsetzung durch den Mitgliedstaat erlangte, eröffnete sie mit Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 1992 das Vertragsverletzungsverfahren. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erließ die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 ließ die irische Regierung die Kommission wissen, daß ein Umsetzungsverfahren im Gange sei. Da der Kommission der Abschluß des Verfahrens nicht angezeigt wurde, erhob sie am 10. Juni 1994 Klage vor dem Gerichtshof. Die irische Regierung verteidigte sich gegen den Klagevorwurf, indem sie darauf verweist, daß durch die Verordnung (statutory instrument) Nr. 289 aus 1994, unterzeichnet vom irischen Agrarminister am 21. September 1994, ein Teil der Richtlinie umgesetzt worden sei und daß im übrigen die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung begriffen seien.
4. Es steht fest, daß bis zum Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist eine komplette Umsetzung der Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht noch nicht erfolgt war.
5. Dem Klagebegehren der Kommission wegen Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist daher stattzugeben.
6. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Schlußantrag
7. Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
1) Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, insbesondere Artikel 26, und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.