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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1995 – C-177/94

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:390

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 16. November 1995

1 Die Pretura circondariale Rom hat Ihnen nach Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3, 5 und 6 EG-Vertrag sowie des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich anläßlich eines von der Staatsanwaltschaft bei der Pretura circondariale Rom gegen Herrn Perfili angestrengten Strafverfahrens.

3 Zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Rechtssache teilt das vorlegende Gericht folgendes mit.

4 Am 30. Juli 1991 erteilte der gesetzliche Vertreter von Lloyd's of London (im folgenden: Lloyd's), einer juristischen Person des Privatrechts, Herrn Gabriele Alliata eine allgemeine Vollmacht (Power of attorney). Nach dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde wird ihm erlaubt, im Namen von und für Lloyd's als Beklagter oder Kläger vor jedem italienischen Gericht aufzutreten.

5 Am 25. Mai 1994 erteilte Herr Alliata einem Rechtsanwalt eine besondere Vollmacht, um in einem Strafverfahren gegen Herrn Perfili Adhäsionsklage erheben zu können.

6 Vor dem italienischen Strafgericht wurde die Frage der Zulässigkeit der Adhäsionsklage aufgeworfen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat Herr Alliata seine Klagebefugnis nicht nachgewiesen. Artikel 78 der italienischen Strafprozeßordnung (im folgenden: CPP), der die Modalitäten des Auftretens als Adhäsionskläger betrifft, verlange nämlich von jeder Person, die als Vertreter des Opfers einer Straftat handele, das in einem Strafverfahren Adhäsionsklage erheben wolle, die Vorlage einer besonderen Vollmacht für diese Klageerhebung. Durch die Vollmacht vom 30. Juli 1991 sei Herrn Alliata aber keine besondere Vollmacht für die Erhebung der Adhäsionsklage in dem von der italienischen Staatsanwaltschaft angestrengten Strafverfahren gegen Herrn Perfili erteilt worden.

7 Das vorlegende Gericht stellte zunächst die Unterschiede zwischen dem englischen und dem italienischen Strafverfahrensrecht bezüglich der Stellung des Tatopfers vor den Strafgerichten fest und wies darauf hin, daß ein englisches Tatopfer, das die geltenden italienischen Vorschriften nicht kenne, wegen dieser Unterschiede gegenüber einem italienischen Verletzten zwangsläufig benachteiligt sei. Sodann zog es daraus den Schluß, daß sein nationales Recht englische Staatsbürger offenkundig diskriminiere. Damit verstoße dieses Recht gegen die Artikel 3, 5 und 6 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

8 Da es jedoch Zweifel hat, wie die Artikel 3, 5 und 6 EG-Vertrag sowie Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen sind, hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Artikel 78 der geltenden italienischen Strafprozeßordnung im Widerspruch zu den Artikeln 3, 5 und 6 des Römischen Vertrages, soweit er von dem Gemeinschaftsbürger — im vorliegenden Fall einem britischen Staatsangehörigen —, der durch eine Straftat verletzt worden ist und in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will, die förmliche Vornahme eines besonderen, in seiner Heimatrechtsordnung nicht vorgesehenen Rechtsgeschäfts verlangt, nämlich die Erteilung einer besonderen Vollmacht für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Strafverfahren, die im englischen Recht möglicherweise in der allgemeinen Vollmacht (Power of attorney) enthalten und daher überflüssig ist?

2. Steht der genannte Artikel 78 im Widerspruch zu Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und ist diese im vorliegenden Fall von Bedeutung?

Zur ersten Frage

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Pretura den Gerichtshof ersucht, die Artikel des Vertrages auszulegen, auf die sich die erste Frage bezieht, um selbst die Vereinbarkeit der streitigen Rechtsvorschriften mit diesen Gemeinschaftsbestimmungen beurteilen zu können.

10 Die Kommission und Herr Perfili weisen darauf hin, daß das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluß nicht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen angegeben habe, in den sich die Fragen einfügten. Die Kommission und Lloyd's äußern Zweifel, ob Fragen, die auf eine unrichtige Auslegung des nationalen Rechts gestützt sind, sachdienlich sein können. Die Kommission und Herr Perfili halten die Vorlagefrage aus unterschiedlichen Gründen für unzulässig. Die Kommission vertritt unter Berufung auf die Urteile vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen Dias und Meilicke die Ansicht, daß die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich sei, da sich das vorlegende Gericht bei der Auslegung des italienischen Rechts geirrt habe. Demzufolge beantragt sie, die vorgelegte Frage für unzulässig oder für materiell-rechtlich gegenstandslos zu erklären. Herr Perfili dagegen beruft sich auf das Urteil Telemarsicabruzzo u. a. vom 26. Januar 1993 und den Beschluß Banchero vom 19. März 1993 und leitet daraus ab, daß der Gerichtshof das Gemeinschaftsrecht nicht in einer Weise auslegen könne, die für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung zweckdienlich sei, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich seine Fragen einfügten, nicht ausreichend beschrieben habe. Deswegen müsse die Frage als unzulässig angesehen werden.

11 Es trifft zu, daß der Vorlagebeschluß wenig Angaben über den tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens enthält. Die Beschreibung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, in den sich die Vorlagefrage einfügt, ist jedoch in vielen Fällen und insbesondere auf Gebieten unerläßlich, die wie das Wettbewerbsrecht durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind; darauf haben Sie im Beschluß Monin Automobiles vom 26. April 1993 hingewiesen. Dieses Erfordernis muß meiner Meinung nach aber auf allen Gebieten generell eingehalten werden, und zwar hauptsächlich aus zwei Gründen.

12 Erstens kann dem vorlegenden Gericht nicht wirksam weitergeholfen werden, wenn Sie nicht erkennen können, daß sich die betreffende Rechtsfrage für dieses Gericht tatsächlich stellt und welche Tragweite sie hat.

Darauf haben Sie immer wieder hingewiesen, ganz ausdrücklich insbesondere im Urteil Dias (a. a. O.):

Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren stattfinden soll, verlangt... auch, daß das innerstaatliche Gericht seinerseits auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof in diesem Bereich erfüllt; sie besteht darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen ...

In Anbetracht dieser Aufgabe hält sich der Gerichtshof insbesondere dann nicht für befugt, über eine von einem innerstaatlichen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, ... wenn kein Zusammenhang zwischen der von dem innerstaatlichen Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einerseits und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens andererseits besteht...

Damit der Gerichtshof eine nützliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, ist es ... [erforderlich], daß das nationale Gericht vor der Vorlage den Sachverhalt und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen klärt ... Außerdem ist es unerläßlich, daß das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen als für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ansieht...

Verfügt der Gerichtshof über diese Informationen, so ist er in der Lage, zu prüfen, ob die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist. Stellt sich heraus, daß die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muß der Gerichtshof feststellen, daß er keine Entscheidung treffen kann.

13 Zweitens haben Sie außerdem ausgeführt, daß das Verfahren des Artikels 177 des Vertrages nicht nur in einem Dialog zwischen zwei Gerichten besteht. Im Urteil vom Holdijk u. a. vom 1. April 1982 haben Sie klar angegeben, daß dieses Verfahren auch für alle Mitgliedstaaten, deren Regelungen durch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geändert werden können, ein Mittel ist, ihre Standpunkte zu den von einem nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen der Auslegung oder der Beurteilung der Gültigkeit geltend zu machen

... die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben [dienen] nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat in der Tat dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift des Artikels 20 ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

Diese Ansicht haben Sie unlängst in zwei Beschlüssen vom 23. März 1995 (Saddik) und vom 7. April 1995 (Grau Gomis u. a.) bekräftigt.

14 Prüfen wir nun, ob im vorliegenden Fall der Vorlagebeschluß den Anforderungen Ihrer Rechtsprechung genügt, um sagen zu können, ob diese Vorabentscheidungsfrage für unzulässig oder für materiell-rechtlich gegenstandslos zu erklären ist oder ob eine andere Entscheidung getroffen werden muß.

15 Wir haben gesehen, daß das vorlegende Gericht den Vorlagebeschluß nicht sehr ausführlich begründet hat und wenig Angaben über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Rechtssache macht. Bezüglich des tatsächlichen Rahmens glaube ich nicht, daß die Natur der Rechtssache viel eingehendere Erläuterungen verdient hätte. Was den rechtlichen Rahmen betrifft, möchte ich darauf hinweisen, daß das vorlegende Gericht zwar einige Angaben zu den Besonderheiten seiner nationalen Regelung gemacht hat, daß diese jedoch nicht so umfassend sind, daß erkennbar ist, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer solchen Regelung möglicherweise entgegenstehen.

16 Die Kommission und Herr Perfili tragen außerdem vor, daß das vorlegende Gericht entweder sein eigenes Recht falsch ausgelegt oder auf eine im vorliegenden Fall nicht einschlägige Vorschrift Bezug genommen habe. So führt Herr Perfili aus, daß der vom vorlegenden Gericht angeführte Artikel 78 CPP nicht die Frage des Auftretens als Adhäsionskläger regele, sondern die Formalitäten für die Einreichung des entsprechenden Antrags aufzähle (z. B. muß der Antrag den Namen und Vornamen des Rechtsanwalts sowie den Nachweis seiner Vollmacht enthalten). Entgegen den Erklärungen der Kommission bestreitet Herr Perfili jedoch nicht, daß im italienischen Recht die Verpflichtung zur Erteilung einer besonderen Vollmacht besteht, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird.

17 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, festzustellen, ob sich das Gericht bei der Beurteilung seines nationalen Rechts geirrt hat. Nach ständiger Rechtsprechung geht Artikel 177 des Vertrages nämlich von einer Idaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof aus. Gerade aus der Natur dieses Verfahrens, das nach Ihren Worten einen Mechanismus der direkten, engen und gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten schafft, ergeben sich für den Gerichtshof und die nationalen Gerichte aber bestimmte — auch gegenseitige — Verpflichtungen. Um eine Antwort geben zu können, die für die in einem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung zweckdienlich ist, muß man außerdem die Umrisse und die Tragweite der Rechtsfrage, die sich dem vorlegenden Gericht stellt, erkennen können.

18 Ich glaube nicht, daß man dieses Ersuchen für unzulässig erklären kann, denn das vorlegende Gericht hat ein Minimum an Informationen geliefert, das es dem Gerichtshof ermöglicht, die betreffende Gemeinschaftsvorschrift zu bestimmen. Ich glaube auch nicht, daß die Frage für materiellrechtlich gegenstandslos zu erklären ist, da sich aus den dem Gerichtshof mitgeteilten Informationen nicht ergibt, daß die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist. Da das vorlegende Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen dieser Rechtssache aber nicht eingehender dargelegt hat, muß ich mich auf den Wortlaut der Frage beschränken, um kein abstraktes Gutachten abzugeben.

19 Ich schlage Ihnen daher vor, die Entscheidung zu treffen, zu der Sie schon früher, insbesondere im Urteil vom 21. September 1983 (Deutsche Milchkontor GmbH u. a.), gelangt sind:

Die in den Vorlagebeschlüssen enthaltenen Angaben zum Inhalt der einschlägigen Regeln des nationalen Rechts gestatten es dem Gerichtshof nicht, in diesem Zusammenhang weitere Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln.

20 In Anbetracht der Begründung des Beschlusses und des Wortlauts der Frage müßte diese wie folgt umformuliert werden: Verbietet es Artikel 6 des Vertrages einem Mitgliedstaat, von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die durch eine Straftat verletzt worden sind und in einem Strafverfahren Adhäsionsklage erheben wollen, für diese Klageerhebung die Vorlage einer besonderen Vollmacht zu verlangen?

21 Wegen des Grundsatzes der Selbständigkeit der nationalen Verfahrenssysteme werden Sie diese Frage zu verneinen haben. Es ist nämlich festzustellen, daß in den vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Informationen nichts darauf hindeutet, daß die streitige nationale Regelung über den gerichtlichen Rechtsschutz etwa eine nach Artikel 6 des Vertrages verbotene Diskriminierung enthält.

Zur zweiten Frage

22 Das vorlegende Gericht ersucht Sie um Auslegung einer Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese gehört nicht zu den Rechtsakten, für deren Auslegung der Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages zuständig ist. Außerdem schafft sie ein eigenständiges System des Schutzes der Rechte und Freiheiten, das namentlich die Zuständigkeit eines besonderen Gerichts vorsieht.

23 Da ich somit in der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen kann, welches das Grundrecht wäre, dessen Schutz durch eine der Vorschriften des Vertrages besonders gewährleistet wird, beantrage ich, festzustellen, daß über die zweite Vorabentscheidungsfrage nicht entschieden zu werden braucht.

24 Im Ergebnis schlage ich Ihnen aufgrund der vorstehenden Erwägungen vor, auf die erste Frage der Pretura circondariale Rom, auswärtige Kammer Frascati, wie folgt zu antworten:

Artikel 6 EG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es in einem derartigen Fall einem Mitgliedstaat nicht verbietet, von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die durch eine Straftat verletzt worden sind und in einem Strafverfahren eine Adhäsionsklage erheben wollen, für diese Klageerhebung die Vorlage einer besonderen Vollmacht zu verlangen.