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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.1995 – C-209/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:404

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. November 1995

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall ist über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichts erster Instanz zu entscheiden, durch den die Klage dreier Müllentsorgungsunternehmen gegen den Rat abgewiesen worden ist. Bei den Unternehmen handelt es sich um die SA Buralux, SA Satrod und SA Ourry, die gemeinsam tätig sind, um Müll aus Deutschland in Frankreich zu entsorgen.

2 Zu diesem Zweck hat die Firma Buralux, die ihren Sitz in Luxemburg hat, von 1989 an Verträge mit verschiedenen Gemeinden und Landkreisen in Deutschland geschlossen, die das Sammeln, den Transport und die Entsorgung von Hausmüll zum Gegenstand hatten. Diese Verträge hatten meist eine Laufzeit von fünf Jahren. Eine Verlängerungsmöglichkeit war vorgesehen. Die Aufgabe der Firma Ourry bestand darin, die Abfälle nach Frankreich zu transportieren bzw. zu exportieren, wo sie auf einer von der Firma Satrod betriebenen Müllhalde gelagert wurden.

3 Im August 1992 wurde in Frankreich eine illegale Deponie von Krankenhausmüll aus Deutschland entdeckt, der als Haushaltsmüll deklariert war. Daraufhin verbot der französische Umweltminister durch das Dekret Nr. 92-798 vom 18. August 1992 den Import von Haushaltsmüll nach Frankreich. Dieses Dekret modifiziert und ergänzt ein früheres Dekret Nr. 90-267 vom 23. März 1990, bezogen auf Import, Export und Transit von schädlichen Abfällen. Das neue Dekret sieht nur zwei Ausnahmen vor:

1) Ein Müllimport ist möglich, wenn er in einem Müllentsorgungsplan vorgesehen ist.

2) Existiert ein solcher Entsorgungsplan nicht, ist ein Import auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen Frankreich und dem Staat, der den Müll exportieren will, möglich.

Nach Angaben der Klägerinnen besteht ein solches Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland nicht. Da außerdem auch kaum Entsorgungspläne existierten, könne man davon ausgehen, daß ein Müllimport aus Deutschland nicht mehr möglich sei. Dies bedeute, daß die klagenden Unternehmen nicht mehr in der Lage seien, ihre mit deutschen Gemeinden und Landkreisen abgeschlossenen Verträge zu erfüllen.

4 Am 1. Februar 1993 erließ der Rat eine Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 130s EWG-Vertrag. Bezüglich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sieht Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i die Möglichkeit vor, daß Mitgliedstaaten die Einfuhr von Abfällen untersagen können. Wörtlich heißt es dort:

Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten im Einldang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

5 Nach Artikel 44 Satz 2 der Verordnung gelangt diese 15 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung, das heißt am 6. Mai 1994.

6 Am 6. April 1993 erhoben SA Buralux, SA Satrod und SA Ourry Klage vor dem Gerichtshof mit dem Ziel,

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 aufzuheben und

die Gemeinschaft aufgrund außervertraglicher Haftung zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Die Höhe des Schadensersatzes wurde mit 22760000 ECU für Buralux, 6676000 ECU für Satrod und 3166000 ECU für Ourry angegeben.

7 Der Rat beantragte,

die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise die Nichtigkeitsklage als unbegründet zurückzuweisen;

die Klage auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klage wurde durch Beschluß des Gerichtshofes an das Gericht erster Instanz verwiesen.

8 Durch Beschluß vom 17. Mai 1994 hat das Gericht beide Klagebegehren als unzulässig abgewiesen. Die Nichtigkeitsklage hielt das Gericht für unzulässig, da die Klägerinnen nicht individuell betroffen seien. Nach Meinung des Gerichts wendet sich die streitige Regelung auf generelle und abstrakte Art an eine bestimmte Personengruppe. Die Klägerinnen seien deshalb nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als auf dem Gebiet von Entsorgung und Transport von Abfällen tätige Unternehmen betroffen, ebenso wie alle anderen Unternehmen in der gleichen Situation. Zur direkten Betroffenheit hat das Gericht sich nicht geäußert. Die Klage auf Schadensersatz sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerinnen weder in der Klageschrift noch in der Replik irgendeinen Beweis für die genannten Schadenssummen erbracht hätten. Dies verstoße gegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die ebenso wie Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrens Ordnung des Gerichts erster Instanz verlangt, daß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthält.

9 Gegen diesen Beschluß haben die Klägerinnen am 15. Juli 1994 Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Die Klägerinnen beantragen:

den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 1994 aufzuheben, soweit damit die Klage sowohl in bezug auf die Nichtigerklärung als auch auf die Haftung für unzulässig erklärt wird;

den Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 für nichtig zu erklären;

die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft festzustellen;

als Schadensersatz zuzusprechen:

der Firma Buralux einen Betrag von 22760000 ECU,

der Firma Satrod einen Betrag von 6676000 ECU,

der Firma Ourry einen Betrag von 3166000 ECU.

10 Der Rat beantragt,

durch Beschluß das Rechtsmittel, soweit es die Nichtigkeitsklage betrifft, als offensichtlich unzulässig und, soweit es die Schadensersatzklage betrifft, als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

hilfsweise das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

hilfsweise dazu die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage als unbegründet zurückzuweisen und

in allen drei Fällen den klagenden Unternehmen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Gemäß Artikel 120 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wurde beschlossen, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

B — Stellungnahme

1. Zulässigkeit

1.1 Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

12 Nach Meinung der Klägerinnen muß der Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben werden, weil darin die Bedeutung der streitigen Verordnung und vor allem des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i falsch beurteilt worden sei.

13 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 lege nicht nur den Handlungsrahmen für die Mitgliedstaaten fest, sondern sehe präzise Maßnahmen, z. B. das Verbot der Verbringung von Abfällen, vor. Diese hätten so schwerwiegende Folgen, daß es den klagenden Unternehmen nicht mehr möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Das heißt, dadurch, daß die Verordnung den Mitgliedstaaten so weitreichende Befugnisse zugestehe, sei die Situation der Unternehmen direkt bedroht.

14 Die Regelungen in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 seien auch insoweit genau bestimmt, als sie sich an Unternehmen wendeten, die mit dem Mülltransfer beschäftigt sind. Dabei werde keine Unterscheidung zwischen gefährlichem und ungefährlichem Müll getroffen und auch keine Bedingung für die Anwendbarkeit aufgestellt. Aus all dem ergibt sich nach Meinung der Klägerinnen ihre individuelle und direkte Betroffenheit durch die streitige Regelung.

15 Nach Aussage der Klägerinnen sind sie praktisch die einzigen Unternehmen, die Müll transporte von Deutschland nach Frankreich durchführen. An anderer Stelle wird diese Aussage dahin gehend präzisiert, daß die Klägerinnen die einzigen Unternehmen sind, mit denen deutsche Gemeinden und Landkreise Verträge abgeschlossen haben. Aufgrund dieser Tatsache könnten die von der Verordnung betroffenen Unternehmen genau bestimmt werden, woraus sich deren individuelle Betroffenheit ergebe. Dies um so mehr, als sich die Verordnung auch an eben diese Unternehmen wenden will. Nach Meinung der Klägerinnen besteht deshalb kein Zweifel daran, daß die klagenden Unternehmen mit Empfängern einer an sie gerichteten Entscheidung gleichzustellen sind.

16 Die unmittelbare Betroffenheit der klagenden Unternehmen ergebe sich auch daraus, daß die Verordnung Nr. 259/93 nur bezwecken sollte, die vorangegangene vertragswidrige französische Regelung, die den Müllimport untersagte und durch die die Klägerinnen direkt betroffen waren, zu bestätigen.

17 Vor allem rügen die Klägerinnen, daß das Gericht nicht auf ihre Argumente im Zusammenhang mit der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki) eingegangen sei. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof in einer vergleichbaren Situation die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bejaht.

18 Nach Meinung des Rates hat das Gericht erster Instanz dagegen richtig entschieden. Er teilt die Meinung des Gerichts, daß die streitige Verordnung nur den Rahmen für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten festlegt. Die Klägerinnen könnten nicht betroffen sein, da die Verordnung sich lediglich an die Mitgliedstaaten richte und nicht an einzelne Unternehmer. Aus diesem Grund scheide eine individuelle Betroffenheit von vornherein aus.

19 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i stelle eine generelle Norm dar — was sich auch aus der Formulierung ergebe —, die Auswirkungen auf alle Wirtschaftsteilnehmer, auch auf die zukünftigen, habe.

20 Eine unmittelbare Betroffenheit scheidet nach Meinung des Rates deshalb aus, weil es, um Rechtswirkungen gegenüber den klagenden Unternehmen zu erzeugen, einer Entscheidung der Mitgliedstaaten bedarf. Erst wenn diese eine der zur Wahl stehenden Maßnahmen ergriffen hätten, wobei ihnen ein weiter Spielraum zur Verfügung stehe, könnten sich Auswirkungen für die einzelnen Unternehmen ergeben.

21 Was die Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki) anbelangt, so ist der Rat der Meinung, daß das Gericht erster Instanz zu Recht nicht auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente eingegangen ist. Die Rechtsprechung sei nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar. Im Fall 11/82 sei die Zulässigkeit nur wegen einer ganzen Reihe von Besonderheiten bejaht worden, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

22 Außerdem widerspricht der Rat der Behauptung der Klägerinnen, die streitige Verordnung habe nur dazu gedient, die vertragswidrige französische Regelung nachträglich zu legitimieren. Die streitige Regelung sei vom Ratspräsidenten in Übereinstimmung mit der Kommission vor dem Hintergrund des Urteils vom 9. Juli 1992 vorgeschlagen worden. Man wollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, aus Gründen des Umweltschutzes u. a. auch Maßnahmen zu ergreifen, die Müllimporte einschränken.

23 Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Zulässigkeit der Klage muß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag sein. Er bestimmt:

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Das heißt, auch wenn es sich — wie hier — um eine Verordnung handelt, kann sie von Personen angegriffen werden, wenn diese individuell und unmittelbar durch die Verordnung betroffen sind.

1.1.1 Individuelle Betroffenheit

24 Bei einer Entscheidung in der üblichen Form ergeben sich keine Schwierigkeiten, denn sie nennt die Adressaten, an die sich die Entscheidung richtet. Schwieriger ist es bei einer Verordnung, die generell und abstrakt formuliert ist. Die Klägerinnen tragen vor, hier individuell betroffen zu sein, da die streitige Regelung sich an die Unternehmen wende, die im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen tätig sind. Da die Klägerinnen fast als einzige auf diesem Gebiet arbeiteten, wende sich die Verordnung somit vor allem an die Klägerinnen. Diese seien auch deshalb in ganz besonderer Weise betroffen, weil die streitige Regelung für sie besonders schwere Folgen habe, nämlich die Einstellung ihrer bisherigen Tätigkeit.

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes reicht es für ein individuelles Betroffensein der Klägerinnen nicht aus, daß deren Interessen beeinträchtigt werden, daß sie nach Zahl oder namentlich bestimmbar sind und daß sie die einzigen sind, auf die die streitige Regelung anwendbar ist, wenn die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art, den sie bestimmt, auf die Klägerinnen anwendbar ist. Das heißt, auch wenn die streitige Verordnung auf die Klägerinnen anwendbar ist, bedeutet dies noch nicht, daß diese individuell betroffen sind, vor allem dann nicht, wenn die Klägerinnen nur in ihrer allgemeinen Eigenschaft als Importeure betroffen sind.

26 Gerade das ist aber nach Meinung des Rates hier gegeben. Die Klägerinnen seien nicht mehr betroffen als jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der auf diesem Gebiet tätig wird oder werden möchte. Insofern könne man auch nicht davon ausgehen, daß die Verordnung sich an einen bestimmten Personenkreis wende. Außerdem sei sie an alle Mitgliedstaaten gerichtet, d. h., auch Firmen in anderen Mitgliedstaaten könnten in gleicher Weise betroffen sein.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Verordnung die Klägerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühren und sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, damit eine individuelle Betroffenheit bejaht werden kann.

28 Nach Meinung der Klägerinnen sind es vor allem die laufenden Verträge mit deutschen Gemeinden und Landkreisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen herausheben. Dieses Kriterium sei auch in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki) anerkannt worden.

29 Grundlage dieses Rechtsstreits war Artikel 130 Absatz 1 der Beitrittsakte Griechenlands. Er besagt, daß ein Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Griechenland beantragen kann. Dies hat Frankreich getan, woraufhin es von der Kommission ermächtigt wurde, die Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland für eine bestimmte Zeit zu beschränken. Es gab nun aber griechische Unternehmen, die für genau diese Zeit Verträge mit französischen Kunden abgeschlossen hatten, die sie nicht mehr erfüllen konnten. Im Rahmen dieses Rechtsstreits ging es um die Frage, ob die betreffenden Unternehmen durch die Entscheidung der Kommission individuell betroffen seien.

30 Der Gerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, daß es nicht genüge, daß die betreffenden Unternehmen die wichtigsten Baumwollexporteure seien. Letztendlich aber hat er eine individuelle Betroffenheit bejaht, vor allen Dingen deshalb, weil die Kommission bei ihrer Entscheidung gerade in Betracht ziehen mußte, welche Auswirkungen die von ihr genehmigten Schutzmaßnahmen in Griechenland haben würden. Das heißt, die Kommission hat ihre Entscheidung im Hinblick auf die griechischen Unternehmen und in Kenntnis der bereits abgeschlossenen Verträge getroffen.

31 Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung im Fall Piraiki-Patraiki ohne weiteres auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dort ging es um Schutzmaßnahmen gegenüber einem einzelnen Mitgliedstaat, während sich die Verordnung im vorliegenden Fall an alle Mitgliedstaaten richtet und die vorgesehenen Maßnahmen gegenüber allen Mitgliedstaaten ergriffen werden können. Außerdem hatte die Kommission die Verpflichtung, die Auswirkungen ihrer Entscheidung für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats in Betracht zu ziehen. Im hier vorliegenden Fall legt der Rat nur den allgemeinen Rahmen für Maßnahmen der Mitgliedstaaten fest. Die Ausgangssituation ist allerdings insofern ähnlich, als hier luxemburgische Unternehmen Verträge abgeschlossen haben, die fast alle zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung noch gültig waren und die nun nicht mehr erfüllt werden konnten. Trotzdem erscheint es mir aufgrund der oben dargelegten speziellen Situation nicht zwingend, die Rechtsprechung im Fall Piraiki-Patraiki auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen.

32 Ich möchte mich deshalb zusätzlich auf das Urteil in der Rechtssache Extramet beziehen. Dabei ging es zwar um eine Anti-Dumping-Verordnung; der Gerichtshof hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß, unabhängig von allen für die individuelle Betroffenheit in Anti-Dumping-Verfahren festgelegten Kriterien, ein Kläger auch dann individuell betroffen sein kann, wenn seine wirtschaftliche Tätigkeit sehr weitgehend von den Einfuhren abhängt und er von der streitigen Verordnung schwer getroffen wird. Als weiteres Kriterium wurde genannt, daß es sich bei dem Kläger um den größten Importeur des betreffenden Erzeugnisses handelte.

33 Legt man diese Kriterien zugrunde, so kann man durchaus davon ausgehen, daß die Klägerinnen im vorliegenden Fall aufgrund besonderer persönlicher Umstände aus dem Kreis aller übrigen Betroffenen herausgehoben werden. Buralux ist zusammen mit ihren Partnern zumindest im Bereich Frankreich/Deutschland der größte Importeur und wird, da sie ihre laufenden Verträge nicht erfüllen kann, in besonders schwerer Weise von der Verordnung und dem darin vorgesehenen Importverbot betroffen. Diese Verträge haben fast alle bis über den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung anwendbar wird, hinaus Gültigkeit. Meines Erachtens kann deshalb eine individuelle Betroffenheit der Klägerinnen in diesem Fall bejaht werden.

34 Als weiteres Argument führen die Klägerinnen an, es müsse den wirtschaftlich Tätigen möglich sein, ihre berechtigten Interessen zu schützen, wenn ihre Marktstellung substantiell betroffen sei. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 169/84. Dabei ging es um eine Verordnung, die für Unternehmen verfahrensmäßige Garantien vorsah, aufgrund deren diese bei der Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen konnten. In diesem Zusammenhang — entschied der Gerichtshof — müßten die Unternehmen dann auch über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

35 Im hier vorliegenden Fall werden den Unternehmen aber keine Garantien erteilt, die sie später einklagen können. Diese Überlegungen gestatten es deshalb nicht, den Klägerinnen eine Klagemöglichkeit nach Artikel 173 einzuräumen, zumal ihnen dadurch nicht jeglicher Rechtsschutz versagt ist. Der Rat weist außerdem darauf hin, daß die Klägerinnen die Möglichkeit haben, vor nationalen Gerichten Klage zu erheben und die Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer Vorlagefrage nach Artikel 177 EG-Vertrag klären zu lassen.

36 Die Klägerinnen machen außerdem umfangreiche Ausführungen zu der allgemeinen Tendenz, die Klagemöglichkeiten auszudehnen (Klagemöglichkeit für das Parlament), und dazu, daß eine Vorlagefrage im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag Angaben zum sachlichen Hintergrund des Rechtsstreits enthalten muß. Dies kann aber für die hier vorliegende Frage keine Rolle spielen, denn entscheidend für die Klagemöglichkeit im Rahmen der Nichtigkeitsklage ist der Wortlaut des Artikels 173 EWG-Vertrag. Wie dieser zu interpretieren ist und in welchen Fällen er eine Klage einzelner gestattet, wurde im Vorangehenden ausführlich erörtert.

37 Ich gelange deshalb zu dem Ergebnis, daß die Klägerinnen durch die streitige Regelung individuell betroffen sind.

1.1.2 Unmittelbare Betroffenheit

38 Nach Meinung der Klägerinnen sind sie durch Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 auch unmittelbar betroffen, da der Text der streitigen Regelung keine Bedingung für ein Ergreifen der rigorosen Maßnahmen nennt. Die Mitgliedstaaten könnten einfach und ohne irgendwelche Voraussetzungen erfüllen zu müssen den Import von Müll vollständig verbieten. Es sei nicht einmal notwendig, eine Unterscheidung zwischen gefährlichem und ungefährlichem Müll zu treffen. Da die streitige Regelung den Mitgliedstaaten keine Hürden zum Verbot des Müllimports aufbaue, würden diese nicht zögern, die Möglichkeit auch wahrzunehmen. Auch insofern seien die klagenden Unternehmen direkt betroffen.

39 Die Klägerinnen gehen außerdem auf die Regelung in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung ein, wonach diese erst fünfzehn Monate nach der Veröffentlichung, d. h. am 6. Mai 1994, zur Anwendung gelangt. Nach Aussage der Klägerinnen habe die Verordnung bereits mit ihrem Inkrafttreten im Februar 1993 unmittelbare Folgen für die klagenden Unternehmen verursacht. Die deutschen Kommunen orientierten sich seitdem zur Müllentsorgung nicht mehr nach Frankreich, sondern hätten nun Drittstaaten eingeschaltet.

40 Der Rat weist in seinen Ausführungen darauf hin, daß man von einer unmittelbaren Betroffenheit nur dann sprechen könne, wenn die streitige Regelung automatisch und ohne daß eine weitere Entscheidung notwendig sei Auswirkungen auf die Situation der Klägerinnen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die angefochtene Regelung der Verordnung entfalte erst dann Wirkung gegenüber Unternehmen, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, wobei noch zusätzlich darauf hinzuweisen sei, daß den Mitgliedstaaten dabei ein sehr weiter Ermessensspielraum zugestanden werde. Von einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerinnen könne deshalb nicht die Rede sein.

41 Das Gericht erster Instanz hat sich in seinem Entschluß ausdrücklich nicht zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerinnen geäußert. Dies sei, nachdem das individuelle Betroffensein abgelehnt worden war, nicht mehr erforderlich. Im Schlußantrag werde ich allerdings auch diesen Punkt prüfen.

42 Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob die Klägerinnen durch die streitige Regelung bereits zum Zeitpunkt der Klage im April 1993 betroffen waren und somit ein Klageinteresse bestand, obwohl die Verordnung erst am 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte. Da die Verordnung bereits im Februar 1993 in Kraft trat, muß es den Klägerinnen schon dann möglich sein, gegen die Verordnung vorzugehen. Voraussetzung ist allerdings die unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen. Sie ist gegeben, wenn die Verordnung im Mai 1994 automatisch, d. h., ohne daß eine weitere Entscheidung erforderlich wäre, in der Weise Anwendung findet, daß sie die Klägerinnen unmittelbar betrifft. Gerade das ist hier aber fraglich. Wenn die Klägerinnen vorbringen, die Verordnung habe sich seit ihrem Inkrafttreten unmittelbar auf die Situation der klagenden Unternehmen ausgewirkt, muß dazu bemerkt werden, daß es die französische Regelung war, die einen Müllimport grundsätzlich verboten hat und dadurch die deutschen Gemeinden dazu zwang, sich nach anderen Exportstaaten umzusehen. Und dies nicht erst seit Inkrafttreten der streitigen Verordnung, sondern bereits seit dem 18. August 1992, dem Inkrafttreten der französischen Regelung.

43 Nach dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i sind es die Mitgliedstaaten, die letztlich entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten. Selbst wenn die streitige Regelung vom Gerichtshof für nichtig erklärt würde, hätte dies keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf die Situation der Klägerinnen. Das französische Gesetz, das den Import seit 1992 verbietet, würde weiterhin bestehen bleiben.

44 Die Klägerinnen machen zwar geltend, daß die Verordnung nur dem Zweck diene, die französische Regelung nachträglich zu legitimieren. Dafür gibt es allerdings nur Vermutungen. Doch selbst dann wäre eine unmittelbare Betroffenheit abzulehnen. Zwar hat der Gerichtshof eine unmittelbare Betroffenheit dann bejaht, wenn die innerstaatlichen Behörden bereits vorher zu erkennen gegeben haben, sie würden gewisse Entscheidungen treffen, sobald die Gemeinschaftsorgane eine entsprechende Ermächtigung erteilt haben. Dabei handelte es sich aber um eine vom Mitgliedstaat erbetene Einzelfallentscheidung. Hier liegt der Fall anders. Es handelt sich um eine Verordnung, die sich an alle Mitgliedstaaten — und nicht nur an Frankreich — richtet. Vor allem aber lag die französische Regelung zeitlich vor dem Erlaß der Verordnung und hatte bereits negative Auswirkungen für die Klägerinnen, bevor die Verordnung wirksam wurde. Das heißt, Frankreich hat nicht etwa den Erlaß der Verordnung abgewartet, bevor es tätig wurde. Daraus ergibt sich, daß ein unmittelbares Betroffensein der Klägerinnen abzulehnen ist.

45 Demzufolge ist die Nichtigkeitsklage unzulässig.

1.2 Zulässigkeit der Klage auf Schadensersatz aufgrund außervertraglicher Haftung

46 Nach Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag entscheidet der Gerichtshof über den Ersatz des durch Organe der Gemeinschaft, hier also durch den Rat, verursachten Schadens.

47 Das Gericht erster Instanz hatte auch diese Klage als unzulässig abgewiesen, da weder die Klageschrift noch die Replik irgendwelche Angaben zu den genannten Schadensbeträgen enthielten. Dies verstoße gegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bzw. Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die verlangen, daß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthält.

48 Die Klägerinnen machen dagegen geltend, sie hätten das Recht, sich den durch das Vorgehen des Rates entstandenen Schaden ersetzen zu lassen. Dies sei sogar dann möglich, wenn der Schadensersatz noch nicht beziffert werden könne (wenn der Schaden drohe und mit ausreichender Sicherheit voraussehbar sei). Dies war nach Meinung von Buralux, Satrod und Ourry hier der Fall. Außerdem, so tragen sie jetzt vor, sei der Betrag des Schadens leicht anhand aller Rechnungen zu beziffern, die die Klägerinnen vorgelegt haben. Deren Summe erlaube es, den Umsatz zu bestimmen, den Buralux mit seinen Partnern erzielt habe und der nun auf Null reduziert würde. Nach diesen Zahlen hätten die Klägerinnen den Schaden berechnet.

49 Nach Meinung des Rates genügten die von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen nicht, um die Höhe des Schadens zu beziffern. Die Bestimmung des Umsatzes anhand der Rechnungen sei nur ein (zwar wichtiges) Element von mehreren. Allerdings sei es offensichtlich, daß der Umsatz nie gleich dem erlittenen Schaden sein könne. Keines der von den Klägerinnen vorgelegten Schriftstücke enthalte Angaben, anhand deren man die Höhe des Schadens einschätzen könne. Es würden lediglich Verträge und Rechnungen vorgelegt, aber keine Angaben dazu gemacht, welcher Berechnungszeitraum zugrunde gelegt bzw. welche Berechnungsmethode angewandt werde, um die verlangten Beträge zu bestimmen. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat nochmals daran, daß die Verordnung erst ab 1994 anwendbar ist.

50 Da im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Tatsachenfeststellung des Gerichts erster Instanz zu respektieren ist, kann deshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen außer einigen Rechnungen und Verträgen nichts vorgelegt haben, woraus man einen etwaigen Schaden hätte berechnen können.

51 Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen um darzulegen, daß einige Rechnungen ohne Angabe eines Zeitraums und einer Berechnungsmethode nicht genügen, um einen entstandenen Schaden beziffern zu können. Selbst wenn es möglich wäre, anhand dieser Rechnungen den Umsatz der Unternehmen festzustellen, so hätte es doch weiterer ausführlicher Erklärungen seitens der Klägerinnen bedurft, um nachzuweisen, daß der nicht mehr vorhandene Umsatz in der Höhe dem entstandenen Schaden entspricht.

52 Wenn die Klägerinnen darauf hinweisen, daß es auch möglich ist, die Schadensersatzklage zu erheben, ohne zunächst einen Schaden zu beziffern, so ist dazu zu sagen, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt. In ganz bestimmten Fällen wird den Klägerinnen nicht zugemutet, mit ihrer Schadensersatzklage so lange zu warten, bis eine Bezifferung des Schadens möglich ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Eine Bezifferung des Schadens war grundsätzlich möglich. Die Klägerinnen haben ja auch jeweils genaue Beträge angegeben. Was sie jedoch nicht getan haben, ist, eine detaillierte Schadensberechnung vorzulegen. Es ist deshalb nicht nur nicht möglich zu bestimmen, ob der Schaden wirklich in der angegebenen Höhe entstanden ist; es ist aufgrund der mangelnden Angaben der Klägerinnen auch nicht möglich, überhaupt einen Schaden zu beziffern. Aus diesem Grund muß auch die Klage auf außervertragliche Haftung des Rates als unzulässig angesehen werden.

53 Damit steht fest, daß das Gericht erster Instanz beide Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen hat und damit dem Rechtsmittel der Klägerinnen der Erfolg versagt bleiben muß.

1.3 Möglichkeit, das Rechtsmittel durch Beschluß zurückzuweisen

54 Nach Meinung des Rates sollte das Rechtsmittel bezüglich der Nichtigkeitsklage nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig abgewiesen werden, weil die Nichtigkeitsklage selbst offensichtlich unzulässig sei. Bezüglich der Schadensersatzklage sei das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil diese Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Hilfsweise sei das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

55 Dazu ist folgendes zu sagen: Wenn die Nichtigkeitsklage, wie der Rat vorträgt, offensichtlich unzulässig wäre, so müßte das Rechtsmittel diesbezüglich als offensichtlich unbegründet und nicht als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden. Eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels liegt dann vor, wenn die Klägerinnen von vornherein nicht befugt waren, ein Rechtsmittel einzulegen (z. B., wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war). Diesbezüglich hat der Rat jedoch keine Ausführungen gemacht. Es liegt hier auch keine Unzulässigkeit des Rechtsmittels vor, sondern nur eine Unzulässigkeit der Klagen im Ausgangsverfahren. Dies führt aber zu einer Unbegründetheit des Rechtsmittels.

56 Aus demselben Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Rechtsmittel bezüglich der Schadensersatzklage aufgrund außervertraglicher Haftung als offensichtlich unzulässig abgewiesen werden sollte.

57 Grundsätzlich bin ich der Meinung, daß ein Vorgehen nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hier nicht angemessen wäre. Die Klagen des Ausgangsverfahrens sind nicht offensichtlich unzulässig. Wie man sieht, bedarf es doch einer längeren Prüfung, insbesondere in bezug auf die Rechtssachen 11/82 (Piraiki-Patraiki) und 358/89 (Extramet), um die Unzulässigkeit festzustellen.

58 Auch die Überlegungen, die der Rat hilfsweise zur Begründetheit des Rechtsmittels anstellt, scheinen mir nicht ganz präzise formuliert zu sein. Er verweist dabei zunächst auf Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes. Dieser schreibt vor, daß ein Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann. Nach Meinung des Rates geht aus dem Rechtsmittel nicht klar hervor, worauf die Klägerinnen sich beziehen. Er glaubt jedoch zu verstehen, daß die klagenden Unternehmen nur die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht erster Instanz rügen möchten. Wenn dem so ist, führt der Rat weiter aus, ergebe sich aus seinen vorangegangenen Überlegungen, daß die Anmerkungen der Klägerinnen bezüglich der Zulässigkeit der Klage nicht begründet seien. Aus diesem Grund müsse das Rechtsmittel hilfsweise als unbegründet abgewiesen werden. Das scheint dahin gehend zu verstehen zu sein, daß — da Verfahrensfragen und Kompetenz nicht zu prüfen seien — nach Feststellung der Unbegründetheit der Anmerkungen der Klägerinnen zur Zulässigkeit dei-Klagen bereits feststehe, daß das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen sei.

59 Sollten die Überlegungen des Rates in diesem Punkt tatsächlich so zu interpretieren sein, so ist meines Erachtens der Meinung des Rates zu folgen und das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen (allerdings nicht hilfsweise, da, wie in Ziffer 55 und 56 nachgewiesen, das Rechtsmittel nicht als unzulässig zurückgewiesen werden kann).

60 Für den Fall, daß der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen sollte und die Klagen für zulässig erachtet, werde ich im folgenden zur Begründetheit der Klagen Stellung nehmen.

2. Begründetheit

61 Der Rat macht in seinem im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Schriftsatz außer einigen wenigen Anmerkungen zur Begriindetheit der Schadensersatzklage (allerdings im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit) nur hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit, für den Fall, daß der Gerichtshof der Meinung ist, die Klagen im Ausgangsfall seien zulässig.

62 Nach Meinung des Rates solle der Gerichtshof in diesem Fall die Rechtssache nicht an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, sondern nach Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes selbst entscheiden. Der Inhalt der vorgelegten Schriftsätze biete eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung. Zur Begründetheit der Schadensersatzklage macht der Rat keine weiteren Angaben. Er verweist lediglich auf seine dem Gericht erster Instanz vorgelegten Schriftsätze, die ausführliche Anmerkungen zur Begründetheit enthalten. Daraus sei zu entnehmen, daß die Schadensersatzklage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Jedoch geht aus seinem zweiten Hilfsantrag hervor, daß er beide Klagen für unbegründet hält.

63 Auch die Klägerinnen, nach deren Meinung die Klagen begründet sind, haben sich dahin gehend geäußert, daß der Gerichtshof die Sache nicht an das Gericht erster Instanz zurückverweisen sollte. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof, falls eine Entscheidung in der Sache notwendig werden sollte, diese selbst treffen.

2.1 Begründetheit der Nichtigkeitsklage

64 Was die Begründetheit der Nichtigkeitsklage angeht, so machen die Klägerinnen mehrere Klagegründe geltend.

2.1.1 Verletzung wesentlicher Formvorschrif-ten

65 Wenn die Klägerinnen behaupten, die streitige Regelung sei nichtig, da sie nicht ausreichend begründet sei, so machen sie damit die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zu denen auch Artikel 190 EG-Vertrag zählt, geltend. Dieser verlangt, daß Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind. Nach Meinung der Klägerinnen ist die Verordnung Nr. 259/93 nicht ausreichend begründet, da die Begründung Widersprüche enthalte. Einerseits werde darauf hingewiesen, daß die Verbringung von Müll über die Grenze gemeinschaftsrechtlich geregelt werden müsse, um eine ausreichende Kontrolle zu ermöglichen. Andererseits werde aber die Macht der Mitgliedstaaten sehr gestärkt, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben werde, ganz allgemein jede Müllverbringung zu verbieten.

66 Nach Meinung des Rates besteht der von den Klägerinnenn behauptete Widerspruch nicht. Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung sei vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Müllimporte zu versagen, um das Prinzip der Versorgungsautarkie zu erreichen.

67 Dadurch, daß beide Ziele in den Erwägungsgründen der Verordnung aufgeführt sind, ist aber noch nicht gewährleistet, daß nicht die Erwägungsgründe selbst gegensätzliche Ziele verfolgen. Doch auch innerhalb der Erwägungsgründe ist für mich kein Widerspruch zu erkennen. Selbst wenn den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuerkannt wird, Müllimporte gänzlich zu untersagen, so ist dabei zu beachten, daß dies nur im Einklang mit dem Vertrag möglich ist. Das heißt, die Mitgliedstaaten sind, was die Gestaltung der Regelung angeht, nicht völlig frei. Ziel des Rates ist es, durch ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen die Entsorgungsautarkie zu erreichen. Die Kontrolle der Müllverbringung durch die Gemeinschaft steht dazu in keinem Widerspruch. Bis die Entsorgungsautarkie erreicht ist und jeder Mitgliedstaat den selbst produzierten Müll auch im Land entsorgen kann, wird es grenzüberschreitende Mülltransporte geben. Diese müssen, um ein möglichst hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, unter gemeinschaftsrechtliche Kontrolle gestellt werden. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Verordnung ausreichend und nicht widersprüchlich begründet ist.

2.1.2 Vertragsverletzung

68 Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, daß Müll als Ware (wenn auch mit negativem Wert) anzusehen sei. Aus diesem Grund müßten auch für Abfälle die Regelungen des Vertrages bezüglich des freien Warenverkehrs anwendbar sein. Diese würden aber dadurch verletzt, daß die Mitgliedstaaten nun aufgrund einseitiger Entscheidung ihre Grenzen für Abfälle aus Nachbarstaaten schließen könnten. Um das Prinzip der Nähe und Entsorgungsautarkie zu verwirklichen, hätte man keine Maßnahme ergreifen dürfen, die mit dem Vertrag nicht vereinbar sei.

69 Der Rat weist in seinen Ausführungen darauf hin, daß in dem von den Klägerinnen zitierten Urteil in der Rechtssache C-2/90 der Gerichtshof auch festgestellt habe, daß es sich bei Abfällen um Waren besonderer Art handele, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen könnten. Außerdem sei die streitige Regelung nicht vertragsverletzend, da sie verlange, daß die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag stünden.

70 Wie sich aus dem sowohl von den Klägerinnen als auch vom Rat zitierten Urteil in der Rechtssache C-2/90 ergibt, sind Abfälle als Waren anzusehen und somit die Vorschriften über den freien Warenverkehr auch auf Abfälle anzuwenden. Die hier streitige Regelung des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 gibt jedoch lediglich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Müllverbringung im Einklang mit dem Vertrag zu begrenzen. Daraus ergibt sich, daß eine Vertragsverletzung aufgrund der streitigen Regelung nicht möglich ist.

71 Der EG-Vertrag sieht auch selbst Einschränkungen für den freien Warenverkehr vor. Dementsprechend hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-2/90 ausdrücklich entschieden, daß Einschränkungen des freien Müllverkehrs durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. Obwohl die Maßnahmen sich in diesem Fall nur gegen Müll aus anderen Mitgliedstaaten richteten, liegt nach Meinung des Gerichtshofes dennoch keine Diskriminierung vor. Da der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu beseitigen, dazu führt, daß Abfälle je nach ihrem Entstehungsort unterschiedlich anzusehen sind, liegt keine Diskriminierung vor, wenn die Maßnahmen sich gegen Abfälle aus anderen Mitgliedstaaten, die folglich also nicht an ihrem Ursprungsort beseitigt werden, richten. Die streitige Regelung stellt somit keine Vertragsverletzung dar.

2.1.3 Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

72 Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe durch die streitige Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Nachteile, die für die klagenden Unternehmen entstünden (Konkurs), seien unverhältnismäßig hoch und würden das normale Risiko der wirtschaftlich Tätigen übersteigen. Ihrer Meinung nach hätte der Rat auch ein milderes Mittel, z. B. die vorherige Anmeldung der geplanten Transporte, vorsehen können.

73 Der Rat weist darauf hin, daß die streitige Regel nur eine Ergänzung zu den bisher bestehenden umfangreichen Regelungen im Bereich der Abfallentsorgung darstelle. Außerdem habe er alles Notwendige getan, damit die Regelung nicht unverhältnismäßig sei. Für die im hier vorliegenden Fall entstandenen Schäden sei die französische Regierung und nicht der Rat verantwortlich.

74 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zwischen der Geeignetheit und der Notwendigkeit der streitigen Maßnahme zu unterscheiden. Die Geeignetheit wird hier von keiner der Parteien in Frage gestellt. Anders ist es bei der Notwendigkeit. Hier tragen die Klägerinnen vor, der Rat hätte auch ein milderes Mittel, nämlich die vorherige Anmeldung der geplanten Transporte, vorsehen können. Diese Maßnahme wäre aber nicht geeignet, das Ziel der Entsorgungsautarkie zu erreichen. Transporte würden nach wie vor stattfinden.

75 Gegenüber dem Vorbringen der Klägerinnen, sie seien durch die streitige Regelung in einem Maße beeinträchtigt, das das normale Risiko der wirtschaftlich Tätigen übersteige, weist der Rat zu Recht darauf hin, daß diese Unverhältnismäßigkeit auf die Regelung Frankreichs zurückzuführen sei. Die hier streitige Regelung sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten. Das heißt, die Mitgliedstaaten haben mehrere Handlungsmöglichkeiten. Für welche sie sich entscheiden, ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Abwägung der Folgen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sind außerdem gehalten, ihre Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag festzulegen. Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i ist es demnach nicht möglich, eine unverhältnismäßige Maßnahme zu ergreifen. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Verordnung erst fünfzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung gelangte und damit den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gab, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Eine Unverhältnismäßigkeit der streitigen Regelung ist somit nicht ersichtlich.

2.1.4 Vertrauensschutz

76 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen geltend, ein Privatmann müsse darauf vertrauen können, daß die Gemeinschaft keine Maßnahmen ergreifen werde, die gegen den freien Warenverkehr verstießen. Außerdem müsse man darauf vertrauen können, daß die EG ihre Position im Umweltbereich nicht ändern werde.

77 Der Rat machte demgegenüber geltend, daß die streitige Regelung noch nicht anwendbar sei und den Betroffenen ausreichend Zeit gebe (fünfzehn Monate), sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen.

78 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen ist zunächst zu sagen, daß, wie oben nachgewiesen, die Gemeinschaft keine Maßnahme ergriffen hat, die gegen den freien Warenverkehr verstößt. Neben der ausreichenden Anpassungszeit, auf die auch der Rat hingewiesen hat, muß hier noch eine weitere Tatsache erwähnt werden. Der Rat hat bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung von 1991 die Entsorgungsautarkie als zu erreichendes Ziel festgesetzt. Das heißt, von diesem Zeitpunkt an mußte man damit rechnen, daß die grenzüberschreitenden Mülltransporte immer mehr eingeschränkt werden und der Müll in verstärktem Maße am Entstehungsort entsorgt wird. Die Klägerinnen können aus diesem Grunde nicht geltend machen, sie hätten darauf vertrauen können, daß die Gemeinschaft ihre Position im Umweltbereich nicht ändern werde und Müllimporte weiterhin möglich seien. Erstens hat die Gemeinschaft, wie gerade gezeigt, ihre Position im Umweltbereich nicht erst 1993 geändert, zweitens konnten die Klägerinnen nicht darauf vertrauen, daß Mülltransporte weiterhin in unverändertem Maße möglich sein werden. Aus diesem Grunde liegt kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen vor.

2.1.5 Ermessensmißbrauch

79 Nur Weniges von dem, was die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vortragen, betrifft wirklich den Begriff des Ermessensmißbrauchs. Ein solcher ist gegeben, wenn die Handlung zu anderen als den in ihr angegebenen Zwecken getroffen wurde, das heißt mit der Handlung ein subjektiv rechtswidriges Ziel verfolgt wird.

80 Vor dem Hintergrund dieser Definition ist nur der Vortrag der Klägerinnen erheblich, der darauf abzielt nachzuweisen, daß der Rat durch die streitige Verordnung nur den Interessen eines Mitgliedstaates, nämlich Frankreich, dienen und dessen rechtswidriges Dekret nachträglich legitimieren wollte, statt eine allgemeine Regelung zur Müllentsorgung einzuführen.

81 Der Rat weist darauf hin, daß die Regelung durch den Ratspräsidenten in Übereinstimmung mit der Kommission angeregt worden sei, um vor dem Hintergrund des oben zitierten Urteils in der Rechtssache C-2/90 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu sichern, aus Gründen des Umweltschutzes Maßnahmen zu ergreifen, die den freien Warenverkehr einschränken. Außerdem, führt der Rat weiter aus, wende sich die Regelung an alle Mitgliedstaaten und könne deshalb auf keinen Fall die Wirkung haben, eine nationale Maßnahme rückwirkend zu bestätigen.

82 Der Meinung des Rates ist zuzustimmen, zumal die Klägerinnen nur Vermutungen dafür vortragen, daß der Rat mit der streitigen Regelung lediglich die vorher erlassene französische Regelung legitimieren wollte. Eine solche rückwirkende Legitimierung wäre auch nicht möglich. Eine Verordnung kann nicht eine vorher erlassene nationale Regelung für die Zeit vor dem Erlaß der Verordnung legitimieren. Um diesen Zeitraum geht es im vorliegenden Fall, denn die negativen Auswirkungen für die Klägerinnen gingen von dem französischen Importverbot aus, das bereits 1992 erlassen worden ist. Ein Ermessensmißbrauch liegt deshalb nicht vor.

2.1.6 Subsidiaritätsprinzip

83 Die Klägerinnen machen geltend, beim Erlaß der streitigen Verordnung sei das Subsidiaritätsprinzip nicht beachtet worden, das heißt, es wären weder alle Kriterien des Umweltschutzes noch die Situation in den Mitgliedstaaten beachtet worden, um zu entscheiden, ob die Regelung besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Ebene der Gemeinschaft zu treffen sei.

84 Der Rat trägt demgegenüber vor, es könne hier wohl nur das Subsidiaritätsprinzip in Artikel 130 r § 4 des Vertrages gemeint sein. Dieses stelle aber keine übergeordnete Regelung dar, die den einzelnen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes schützen soll.

85 Untersucht man hier den Klägerinnenvortrag etwas genauer, so stellt man fest, daß die Klägerinnen in Wirklichkeit keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend machen bzw. eine solche nur behaupten, ohne irgendwelche Anhaltspunkte zu liefern. Wenn die Klägerinnen vortragen, bei Erlaß der Verordnung habe man nicht geprüft, ob eine solche Regelung besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft zu regeln sei, so stellen sie damit nur eine Behauptung auf. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür werden nicht geliefert. Die Klägerinnen tragen auch nicht vor, die Regelung sei besser auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen worden, im Gegenteil, sie weisen mehrmals darauf hin, daß den Mitgliedstaaten keine allzu große Macht bezüglich der Einschränkung von Mülltransporten gegeben werden dürfe. Das heißt, nach Meinung der Klägerinnen sollte diese Materie auf Gemeinschaftsebene geregelt werden. Gerade das hat der Rat aber getan. Auch wenn den Mitgliedstaaten hier ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt wird, so handelt es sich doch um eine gemeinschaftsrechtliche Regelung. Sie wurde von der Gemeinschaft erlassen, ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet, trifft für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung und gleiche Anforderungen. Außerdem müssen die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, im Einklang mit dem Vertrag stehen. Es besteht somit kein Zweifel daran, daß der Bereich des Mülltransfers auf Gemeinschaftsebene geregelt ist. Wenn die Klägerinnen geltend machen, den Mitgliedstaaten sei dabei eine zu weite Kompetenz eingeräumt worden, so ist dies allenfalls im Bereich der Vertragsverletzung zu prüfen, was oben bereits vorgenommen wurde. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip wird damit jedenfalls nicht geltend gemacht.

86 Aus dem Vorangegangenen ergibt sich, daß die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag unbegründet ist.

2.2 Begründetheit der Klage auf Schadensersatz aufgrund außervertraglicher Haftung

87 Da dem Rat bei Erlaß der streitigen Verordnung kein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte, ist somit auch die Schadensersatzklage unbegründet. Ein weiterer Grund für die Unbegründetheit der Klage liegt darin, daß kein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlaß der Verordnung und dem bei den Klägerinnen unstreitbar entstandenen Schaden ersichtlich ist. (Dies entspricht im übrigen dem Vortrag des Rates.)

Kosten

88 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten des Rechtsmittels, wenn dieses zurückgewiesen wird. Da dies hier der Fall ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung ist Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Artikel 69 § 2 Absatz 1 besagt, daß die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Da das Rechtsmittel der Klägerinnen abzuweisen ist, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

C — Schlußantrag

89 Ich schlage deshalb vor,

1) das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen,

2) den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.