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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1995 – C-113/94

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1995:413

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In der Rechtssache C-113/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Elisabeth Casarin, verheiratete Jacquier,

gegen

Directeur général des impôts

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Hirsch, der Richter G. F. Mancini und F. A. Schockweiler (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Frau Jacquier, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Guiguet/Bachellier/de la Varde, Paris,

der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, stellvertretende Leiterin der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und N. Eybalin, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in diesem Ministerium, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Jacquier, vertreten durch Rechtsanwalt B. Potier de la Varde, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch Y. Renouf, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 22. Juni 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die französische Cour de cassation hat mit Beschluß vom 29. März 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Jacquier, geborene Casarin, und dem Directeur général des impôts du Jura wegen dessen Weigerung, ihr die für ihr Kraftfahrzeug entrichtete gestaffelte Steuer zu erstatten.

3 In Frankreich wurde durch die Artikel 1599 C bis 1599 J des Code general des impôts eine gestaffelte Steuer auf Kraftfahrzeuge eingeführt. Im Wege der Gesetzgebung wurden Steuerstufen festgelegt, die je nach dem Hubraum mehrere Nutzleistungsstufen umfassen. Jeder dieser Steuerstufen entspricht ein Koeffizient. Die Höhe der gestaffelten Steuer ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundtarifs, den die Mitglieder der einzelnen Departementsräte jährlich festsetzen, mit den der betreffenden Steuerstufe entsprechenden Koeffizienten.

4 Die Faktoren der Progression von einer Steuerstufe zur anderen, die als Progressionskoeffizienten bezeichnet werden, entsprechen dem Verhältnis zwischen dem Multiplikationskoeffizienten einer Steuerstufe und dem Multiplikationskoeffizienten der nächstniedrigeren Steuerstufe.

5 Artikel 1599 G des Code général des impôts ist durch das Gesetz Nr. 87-1061 vom 30. Dezember 1987 (Journal officiel de la République française vom 31. Dezember 1987, S. 15532; im folgenden: Gesetz vom 30. Dezember 1987) geändert worden.

6 Wie aus den Akten hervorgeht, betragen die Progressionskoeffizienten, die sich für alle Steuerstufen aus diesem Gesetz ergeben, abgerundet 1,2 von der Steuerstufe 12-14 CV [Steuer-PS] bis zur Steuerstufe 15-16 CV, 1,2 von der Steuerstufe 15-16 CV bis zur Steuerstufe 17-18 CV, 1,5 von der Steuerstufe 17-18 CV bis zur Steuerstufe 19-20 CV, 1,5 von der Steuerstufe 19-20 CV bis zur Steuerstufe 21-22 CV sowie 1,5 von der Steuerstufe 21-22 CV bis zur Steuerstufe 23 CV und höher.

7 Frau Jacquier besitzt ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes mit einer steuerlichen Nutzleistung von 40 CV. Für das Jahr 1990 mußte sie gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1987 die gestaffelte Kraftfahrzeugsteuer entrichten, die für diese Fahrzeugkategorie 10832 FF betrug.

8 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, daß das Gesetz vom 30. Dezember 1987 importierte Fahrzeuge diskriminiere, da das durch dieses Gesetz eingeführte Steuersystem einen nicht gerechtfertigten Progressionsbruch aufweise zwischen der letzten Steuerstufe, in der in Frankreich hergestellte Fahrzeuge vertreten seien, nämlich der Steuerstufe 17-18 CV, und den höheren Steuerstufen, die die Fahrzeuge mit hoher steuerlicher Nutzleistung und damit ausschließlich importierte Fahrzeuge beträfen.

9 Da Frau Jacquier der Ansicht war, daß die Steuer auf ihr Kraftfahrzeug demnach unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 95 EG-Vertrag erhoben worden sei, reichte sie beim Directeur général des impôts du Jura einen Erstattungsantrag ein.

10 Nachdem dieser ihren Antrag abgelehnt hatte, erhob Frau Jacquier mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 beim Tribunal de grande instance Lons-le-Saunier gegen ihn Klage. Da dieses Gericht feststellte, daß der Koeffizient für die Progression der nach dem Hubraum der Fahrzeuge festgelegten Steuerstufen stabil sei, vertrat es die Auffassung, daß das Besteuerungssystem keine diskriminierende Wirkung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages habe, und wies die Klage von Frau Jacquier durch Urteil vom 3. Dezember 1991 ab.

11 Frau Jacquier legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein, die sie auf folgenden Kassationsgrund stützte:

Ein Besteuerungssystem, das einen Multiplikationskoeffizienten anwendet, dessen Progression von Stufe zu Stufe ab den Stufen, die eingeführten Fahrzeugen entsprechen, stärker ist als für die unteren Stufen, denen der Hauptteil der inländischen Produktion entspricht, hat eine durch Artikel 95 des Vertrages von Rom verbotene diskriminierende oder protektionistische Wirkung; das Gericht, das sich, als es das Vorliegen einer solchen Wirkung verneinte, auf die Feststellung beschränkt hat, daß der Koeffizient für die Progression der Stufen stabil sei, wobei dieser jedoch auf zunehmende Werte angewandt wird, hat gegen diesen Artikel verstoßen.

12 Aufgrund dieser Überlegungen hat die französische Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage zu ersuchen:

Ist Artikel 95 des Vertrages dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Rechtsvorschriften wie den vorliegenden über die Einführung eines Besteuerungssystems für Kraftfahrzeuge entgegensteht, wonach der Progressionskoeffizient für die Steuerstufen ab 19 CV, die nur aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Fahrzeuge betreffen, höher ist als der Progressionskoeffizient für die Steuerstufen, die von der drei steuerliche Nutzleistungsstufen umfassenden Stufe 12-14 CV bis zur Stufe 17-18 CV reichen und im wesentlichen in Frankreich hergestellte Fahrzeuge betreffen, die im Verhältnis zu den eingeführten Fahrzeugen mit mehr als 19 CV als gleichartige Waren angesehen werden können?

Zur Zulässigkeit

13 Die Kommission führt aus, das vorlegende Gericht wolle wissen, ob der Umstand, daß der Progressionskoeffizient für die Steuerstufen über 18 CV höher sei als der Progressionskoeffizient für die Steuerstufen 12-14 CV bis 17-18 CV, eine Diskriminierung darstelle, die gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße. Sie bezweifelt aber, daß das Fahrzeug von Frau Jacquier, das nach der steuerlichen Einstufung eine hohe Nutzleistung, nämlich 40 CV, aufweise, und die Fahrzeuge inländischer Herstellung, die unter die Steuerstufen 12-14 CV bis 17-18 CV fielen, als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages angesehen werden könnten.

14 Die Kommission fragt sich folglich, ob die von der französischen Cour de cassation vorgelegte Frage zulässig ist, da sie deren Erheblichkeit im Rahmen des Ausgangsverfahrens bezweifelt.

15 Dazu genügt die Feststellung, daß, wie der Generalanwalt in Nummer 20 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, Waren gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages sind, wenn sie aufgrund ihrer Eigenschaften und der Bedürfnisse, denen sie dienen, miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Es läßt sich aber nicht von vornherein ausschließen, daß ein starker Anstieg der Steuer auf die Kraftfahrzeuge, die unter die letzten drei Steuerstufen fallen, eine abschreckende Wirkung auf den Verbraucher hat und ihn veranlaßt, sich von den Fahrzeugen der höchsten Stufe (23 CV und darüber) abzuwenden, um sich einem inländischen Modell der Steuerstufe 17-18 CV oder 15-16 CV zuzuwenden, soweit seine Mindestanforderungen an Leistung, Größe und Komfort erfüllt sind.

16 Unter diesen Umständen ist die Frage im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht unerheblich und kann deshalb nicht als unzulässig angesehen werden.

Zur Sache

17 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 112/84 (Humblot, Slg. 1985, 1367, Randnrn. 12 und 13) anerkannt hat, daß es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts freisteht, Erzeugnisse wie Personenwagen einem System der Verkehrssteuer zu unterwerfen, die nach einem objektiven Kriterium, wie dem Hubraum, progressiv wächst, sofern jedoch dieses Besteuerungssystem keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat.

18 Angesichts des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage muß der Gerichtshof, dem insoweit keine Informationen vorliegen, von der Hypothese ausgehen, daß in einem progessiven Besteuerungssystem wie dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten insbesondere die Methode zur Bestimmung der steuerlichen Nutzleistung, die Einteilung der Steuerstufen und die Höhe des steuerlichen Grundtarifs auf objektiven Kriterien beruhen und keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages zugunsten der Fahrzeuge inländischer Herstellung haben.

19 Unter diesen Umständen ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, daß es im wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 95 des Vertrages der Anwendung einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer entgegensteht, die einen Anstieg des Progressionskoeffizienten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsieht.

20 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob ein Progressionssystem wie das vom vorlegenden Gericht bezeichnete keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat.

21 Zunächst ist klarzustellen, daß ein Besteuerungssystem nicht allein deswegen als diskriminierend angesehen werden kann, weil nur — insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Erzeugnisse in die am höchsten besteuerte Gruppe fallen (Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial Farmaceutici, Slg. 1981, 1, Randnr. 18, und vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-132/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-1567, Randnr. 18).

22 Um festzustellen, ob der Anstieg des Progressionskoeffizienten der gestaffelten Steuer jenseits der Schwelle von 18 CV eine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat, ist zu prüfen, ob dieser Anstieg den Verbraucher zugunsten der Fahrzeuge inländischer Herstellung vom Kauf von Fahrzeugen mit einer steuerlichen Nutzleistung von mehr als 18 CV, die alle im Ausland hergestellt werden, abhalten kann.

23 Falls der Anstieg des Koeffizienten, der auf die Fahrzeuge mit einer steuerlichen Nutzleistung von mehr als 18 CV angewandt wird, tatsächlich bestimmte Verbraucher vom Kauf solcher Fahrzeuge abhalten sollte, werden diese Verbraucher ein Modell der unmittelbar darunterliegenden Steuerstufe 17-18 CV oder sogar, wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ein Modell der Steuerstufe 15-16 CV wählen.

24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Steuerstufen 15-16 CV und 17-18 CV sowohl eingeführte Fahrzeuge wie auch Fahrzeuge inländischer Herstellung umfassen. Hinsichtlich der Fahrzeuge der Steuerstufe 17-18 CV ergibt sich aus den Akten, daß es sich in ganz großer Mehrzahl um Fahrzeuge ausländischer Herstellung handelt und daß die inländischen Hersteller beim Verkauf von Fahrzeugen dieser Stufe einen Marktanteil haben, der nur ungefähr 5 % der gesamten in dieser Stufe verkauften Fahrzeuge ausmacht. In der Stufe 15-16 CV handelt es sich zwar bei der Mehrzahl der verkauften Fahrzeuge um solche inländischer Herstellung, doch ändert dies nichts daran, daß die Verbraucher in dieser Stufe über eine große Auswahl an eingeführten Fahrzeugen verfügen und daß, wie aus Randnummer 6 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Progressionskoeffizient für die Steuerstufen von 15-16 CV bis 17-18 CV in abgerundeten Zahlen gleich ist, so daß die Verbraucher, die ein Fahrzeug der gehobenen Klasse suchen, dadurch nicht veranlaßt werden, ein Fahrzeug der Stufe 15-16 CV zu erwerben.

25 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß in einem System wie dem vorliegenden der Anstieg des Progressionskoeffizienten bewirken könnte, daß der Verkauf von Fahrzeugen inländischer Herstellung begünstigt wird.

26 Somit ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 95 des Vertrages der Anwendung einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer, die einen Anstieg des Progressionskoeffizienten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsieht, nicht entgegensteht, sofern dieser Anstieg nicht bewirkt, daß der Verkauf von Fahrzeugen inländischer Herstellung gegenüber dem Verkauf der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge begünstigt wird.

Kosten

27 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Beschluß vom 29. März 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 95 EG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer, die einen Anstieg des Progressionskoeffizienten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsieht, nicht entgegen, sofern dieser Anstieg nicht bewirkt, daß der Verkauf von Fahrzeugen inländischer Herstellung gegenüber dem Verkauf der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge begünstigt wird.