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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.12.1995 – C-212/94

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1995:428

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 7. Dezember 1995

1 Die vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung des Urteils Lomas, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Methode der Berechnung des Clawback ungültig sei. Sie beziehen sich weiter auf die Gültigkeit und die Auslegung der neuen Regelung zur Berechnung des Clawback, die in Ausführung dieses Urteils mit der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 eingeführt wurde.

Der Gerichtshof sieht sich also erneut vor die Frage der Berechnung des Clawback gestellt. Clawback ist eine Abgabe, die die Exporteure von Schafen und Ziegen bei der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach Gemeinschaftsrecht an die Behörden des Vereinigten Königreichs zu zahlen haben, um die Prämien zu erstatten, die die Erzeuger bei der Schlachtung der Tiere erhalten haben.

2 Bis 1992 beruhte die Clawback-Regelung auf der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates, mit der die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-und Ziegenfleisch eingeführt worden war, später ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates, sowie auf der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission, die gewisse Durchführungsbestimmungen enthielt.

Die Verordnung Nr. 1837/80 hatte das Vereinigte Königreich ermächtigt, den Erzeugern von Schaf-und Ziegenfleisch eine variable Schlachtprämie für Schlachtvieh zu gewähren. Diese Prämie konnte gezahlt werden, wenn die auf dem repräsentativen Markt des Vereinigten Königreichs festgestellten Preise unter einem Leitniveau von 85 % des Grundpreises lagen.

3 Wurden Erzeugnisse, für die die Prämie gezahlt worden war, ausgeführt (was binnen 21 Tagen nach der ersten Verbringung auf den Markt möglich war), so hatten die Exporteure der zuständigen nationalen Behörde einen Betrag in Höhe der Prämie zurückzuzahlen. Ziel war es, bei der Verbringung der Erzeugnisse auf den Markt die Wirkungen der Prämie aufzuheben, für die keine Rechtfertigung mehr bestand. Insbesondere verpflichtete Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, damit für die Erzeugnisse beim Verlassen des Vereinigten Königreichs ein Betrag in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie erhoben werden konnte.

Die Verordnung Nr. 1633/84, die die Kommission zur Durchführung dieser Bestimmung erließ, enthielt die Kriterien für die Berechnung der Schlachtprämie und des Clawback. Die erstere richtete sich nach dem Satz, der für die Woche, in der die Produkte zuerst auf den Markt gelangten, oder den Schlachttag festgesetzt war; die letztere war berechnet auf der Grundlage des Satzes, der in der Ausfuhrwoche galt.

4 Der Gerichtshof erklärte Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 im Urteil Lomas für ungültig. Dabei hielt er an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß die Erhebung des Clawback auf Erzeugnisse zulässig sei, für die eine Prämie gezahlt worden war und die später ausgeführt wurden.

Er führte dann aus, daß die Methode der Berechnung des Clawback dergestalt sein müsse, daß sie die Wirkung der Prämie in dem Zeitpunkt, in dem die prämienbegünstigten Erzeugnisse das fragliche Gebiet verließen, ausgleiche, um einen ungerechtfertigten Vor oder Nachteil für die Erzeuger zu vermeiden; die vorstehend beschriebene Berechnungsmethode erklärte er für ungültig, da sie nicht sicherstelle, daß die beiden Beträge exakt gleich seien.

5 Der Gerichtshof bemerkte jedoch, daß die Zulässigkeit von Erstattungsklagen in Ansehung von bis zum Erlaß des Urteils geleisteten Clawback-Zahlungen erhebliche finanzielle Folgen wie auch schwerwiegende Organisationsprobleme für das Vereinigte Königreich nach sich ziehen könnte. Deshalb hielt es der Gerichtshof auch aus Gründen der Rechtssicherheit für angebracht, die Wirkungen der Ungültigerklärung zeitlich zu beschränken. Er hat deshalb entschieden, daß diese Ungültigkeit rückwirkend nur von den Wirtschaftsteilnehmern geltend gemacht werden könne, die vor dem Erlaß des Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hätten.

6 Die Rechtslage hat sich seitdem erheblich verändert. Insbesondere wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab dem Wirtschaftsjahr 1992 die Gewährung der Schlachtprämie einzustellen.

Weiter erließ die Kommission zur Durchführung des Urteils Lomas die Verordnung Nr. 1922/92, mit der die neue Regelung zur Berechnung des Clawback eingeführt wurde, um die es hier geht. Nach ihrem Artikel 3 gilt diese Verordnung für alle Fälle, in denen bis zum 10. März 1992 der Clawback noch nicht gezahlt war (Fall des Artikels 1), sowie für die Fälle, in denen die Wirtschaftsteilnehmer Verfahren zur Erstattung zu Unrecht als Clawback gezahlter Beträge eingeleitet hatten (Fall des Artikels 2).

7 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1922/92, der Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 ändert, stehen den Wirtschaftsteilnehmern, die noch Clawback zu zahlen haben, im wesentlichen zwei Möglichkeiten offen. Sie können entweder einen Betrag zahlen, der exakt der den Erzeugern gewährten Prämie entspricht (erste Möglichkeit), wobei sie der zuständigen Behörde zugleich überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vorzulegen haben, oder sie können sich für die Zahlung eines Betrages entscheiden, der dem Mittel der Prämien [entspricht], die in der Versandwoche und den drei Wochen davor galten (zweite Möglichkeit).

8 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 regelt hingegen die Berechnung der Beträge, welche Wirtschaftsteilnehmer unter Berufung auf das Urteil Lomas als Erstattung zu Unrecht gezahlten Clawbacks fordern können. Auch sie haben die Möglichkeit, zwischen zwei Berechnungsmethoden zu wählen, die im wesentlichen der ersten oder zweiten Möglichkeit im Sinne des Artikels 1 entsprechen.

Nach dieser Bestimmung haben die Teilnehmer Recht auf Erstattung (bei Einhaltung der nach diesem nationalen Recht geltenden Fristen und Verfahren) des Unterschieds zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und der für dasselbe Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie. Jedoch kann auf Antrag der beteiligten Händler der Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag und dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und den drei Wochen davor gelten, erstattet werden.

Nach Artikel 2 Nr. 2 übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer den zuständigen nationalen Behörden bis zum 30. November 1992 folgende Angaben: den Zeitpunkt, ab dem sie ihren Anspruch geltend machen, den bis zum 10. März 1992 gezahlten Clawback, die tatsächlich gewährte Prämie (soweit sie nicht die zweite Möglichkeit gewählt haben), sowie nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege für diese Angaben.

9 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Exporteure von Schaf-und Ziegenfleisch. Sie haben vor dem vorlegenden Gericht Klage auf Erstattung des von 1980 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (6. März 1992) gezahlten Clawback erhoben. In der Folge haben sie ihren Klageantrag, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, auf die (nicht bezifferte) Differenz zwischen dem zu Unrecht bezahlten und demjenigen Clawback beschränkt, den sie für die fragliche Zeit auf der Grundlage einer korrekten Anwendung der Gemeinschaftsregelung hätten zahlen müssen.

Im Ausgangsverfahren haben die Klägerinnen im Anschluß an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1922/92 der Kommission die dort geregelte Berechnungsmethode mit der Begründung beanstandet, beide den Exporteuren in den Artikeln 1 und 2 eröffneten Möglichkeiten widersprächen der Grundverordnung. Die erste Möglichkeit sei praktisch unanwendbar, da die britischen Behörden Urkunden über die Höhe der Prämie verlangten, die der Exporteur, der sie nicht erhalten habe, nicht beibringen könne; die zweite sei rechtswidrig, da sie, wie im Urteil Lomas dargelegt, keine völlige Übereinstimmung zwischen der dem Erzeuger gewährten Prämie und dem Clawback garantiere, den der Exporteur erbringen müsse.

10 Der High Court hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorab entscheidung vorgelegt.

Die erste und die vierte Frage betreffen die Gültigkeit der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1922/92, also der neuen Regelung der Berechnung des Clawback sowie der Berechnung derjenigen Beträge, die Exporteure (aufgrund des Urteils Lomas) zurückfordern können.

Für den Fall der Verneinung der ersten und der vierten Frage bittet der High Court den Gerichtshof um Klarstellung, welche Belege die zuständigen nationalen Behörden von den Wirtschaftsteilnehmern für die Berechnung des Clawback oder der Erstattung verlangen könnten (zweite und fünfte Frage).

Die dritte Frage geht dahin, ob die Exporteure aufgrund des Urteils Lomas auch die Erstattung solcher Beträge verlangen können, die sie als Clawback vor Erhebung der Klage oder des gleichwertigen Rechtsbehelfs gezahlt haben.

Die sechste Frage schließlich betrifft das Vorliegen und die Bedeutung von gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen, die das nationale Gericht bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags beachten muß oder kann, insbesondere hinsichtlich der Beweislast, der ungerechtfertigten Bereicherung und von Verjährungsvorschriften.

11 Die Sache wirft also dieselben Fragen auf, über die der Gerichtshof bereits im Urteil Lomas entschieden hat.

In meinen Schlußanträgen in jener Rechtssache bin ich davon ausgegangen, daß nur eine vollständige Entsprechung von Prämie und Clawback den Zielen der Grundverordnung gerecht werde. Ich habe dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, die damals geltenden Kriterien für die Berechnung des Clawback für rechtswidrig zu erklären. Der Gerichtshof ist dem gefolgt und hat Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 für rechtswidrig erklärt, ohne die Ermächtigungsbestimmungen der Grundverordnung in Frage zu stellen.

12 Das vorliegende Verfahren findet anders als dasjenige in der Rechtssache Lomas zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Prämiengewährung und damit die Erhebung des Clawback beendet sind. Der Gerichtshof ist daher aufgerufen, eine Regelung auszulegen, die zwar noch in Kraft ist, aber vergangene Situationen regeln soll, und zwar zum einen die Berechnung seitens der Exporteure noch geschuldeter Beträge, soweit die Verfahren nach dem Urteil Lomas ausgesetzt waren, zum anderen die Berechnung zu Unrecht gezahlter Beträge.

Hier geht es um die Methode der Berechnung eines Betrages (des Clawback), den der Exporteur als Ausgleich für einen anderen Betrag (die Prämie) schuldet, der dem Landwirt bereits vorab gezahlt worden war. Damit soll festgestellt werden, wieviel die Exporteure als Clawback für die ausgesetzten Vorgänge zahlen mußten (oder müssen) oder wieviel ihnen erstattet werden muß, weil sie auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Berechnung gezahlt hatten.

13 Hinzu kommt ein weiterer grundlegender Gesichtspunkt. Die ursprüngliche wie die geänderte Gemeinschaftsregelung legt weder dem Erzeuger, der die Prämie erhalten hat, noch der zahlenden Behörde die Verpflichtung auf, Belege über deren Betrag aufzuheben. Das mag eigenartig erscheinen; die Folge ist jedenfalls, daß der Beweis über die tatsächliche Höhe des gezahlten Betrages aus Rechtsgründen im Zeitpunkt der Zahlung des Clawback nicht mehr zu existieren braucht.

Hiervon ausgehend ist die Antwort auf die erste, die zweite, die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts von Erfordernissen der Praktikabilität abhängig, sofern der Gerichtshof nicht seine Rechtsprechung zum Clawback ändern und die Gültigkeit der Regelung insgesamt oder der Ermächtigungsbestimmungen der Grundverordnung neu erörtern wollte (was konkret nicht zu anderen Ergebnissen führen würde).

14 Folglich muß ich meine früheren Vorschläge abändern, da diese nunmehr die Brauchbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen auch für die Vergangenheit berücksichtigen müssen: Impossibile nulla est obligatio.

Unter diesem Gesichtspunkt entsprechen die zwei Möglichkeiten, die die neue Regelung dem Exporteur eröffnet, dem Zweck der Grundregelung hinreichend, wenn auch nicht vollständig; insbesondere entsprechen sie dem Erfordernis, die Wirkungen der bereits gezahlten Prämie im wesentlichen zu neutralisieren, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses aus dem Bezugsgebiet jede wirtschaftliche Rechtfertigung verliert.

15 Wenn nämlich der Exporteur in der Lage ist, die entsprechenden Belege beizubringen, kann er (für ausgesetzte Vorgänge) den Clawback exakt in Höhe der Prämie zahlen oder (im Falle einer Erstattungsforderung) die Erstattung der exakten Differenz zwischen den beiden Beträgen erlangen.

Andernfalls kann er auf die Berechnung des Bezugsclawback zurückgreifen, die dem Betrag der Prämie hinreichend nahe kommt, da sie auf dem Mittel der Sätze beruht, die in den vier Wochen galten, die per definitionem sowohl den Zeitpunkt der ersten Verbringung des Erzeugnisses auf den Markt als auch denjenigen seiner Ausfuhr umfassen.

16 Bezeichnend ist auch, daß die Klägerinnen zwar die Rechtmäßigkeit der neuen Berechnungsmethode bestreiten, aber nicht in der Lage sind, eine praktikable Alternative für die Bestimmung des exakten Betrages der Prämie zu benennen, den die Erzeuger der Erzeugnisse bekommen haben, für die sie clawbackpflichtig sind (oder waren). Im Hinblick auf in der Vergangenheit gewährte Prämien ist eine solche Berechnung beim Fehlen von Belegen schlechterdings unmöglich.

17 Die Klägerinnen haben weiter eingewandt, die erste Möglichkeit sei in Wirklichkeit unbrauchbar, da sie ihnen die Last einer probado diabolica auferlege, die als solche im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung rechtswidrig sei. Im übrigen müsse angesichts der Ungültigkeit der Kriterien für die Berechnung des von ihnen gezahlten Clawback die Beweislast für die Höhe der Prämie der Behörde obliegen, die sie gewährt habe.

Die Überzeugungskraft dieser Argumente mag dahinstellen. Nach dem, was ich gesagt habe, läuft jede Diskussion über die Beweislast, die auf Belegen beruht, die in der Mehrzahl der Fälle zu Recht nicht mehr existieren, Gefahr, im vorliegenden Zusammenhang sinnlos zu sein.

18 Die Klägerinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht der Anwendung nationaler Beweislastvorschriften zieht. Diese kann jedoch in bezug auf den Prämienbetrag keine Anwendung finden, da die erörterte Regelung Besonderheiten aufweist.

Insbesondere kann nicht bestritten werden, daß die Verordnung Nr. 1922/92 selbst eine Sonderregelung zur Beweislast bei Prämien vorsieht, indem sie den Exporteuren, die die erste Berechnungsmöglichkeit angewandt sehen wollen, auferlegt, nach Auffassung der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überzeugende Belege vorzulegen.

19 Zudem ist jedenfalls die Möglichkeit, daß der Exporteur den Prämienbetrag exakt angibt und damit die Berechnung des Clawback diesem exakt entspricht, nur eine der beiden Möglichkeiten, die er hat; sie steht ihm offen, wenn er die erforderlichen Belege erbringen kann. Andernfalls kann der Exporteur auf der Grundlage der Berechnungskriterien der zweiten Möglichkeit gleichwohl einen angemessenen Clawback erbringen oder je nach Fall gleichwohl eine Erstattung erhalten.

Im ersten Fall versteht sich von selbst, daß die zuständigen britischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit jedem von den Exporteuren vorgelegten Papier, das den exakten Betrag der gezahlten Prämie genau erkennen läßt, den entsprechenden Beweiswert zuerkennen.

20 Abschließend bin ich zur ersten und zur vierten Frage der Auffassung, daß die Neuregelung nicht ungültig ist, da sie auch in dem Fall, daß der Beweis des exakten Betrages der gezahlten Prämie unmöglich ist, eine Berechnung des Clawback erlaubt, die dem angenommenen Betrag der Prämie hinreichend entspricht, und daß sie daher geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen. In Beantwortung der zweiten und der fünften Frage bin ich der Auffassung, daß es im Sinne der fraglichen Regelung der nationalen Behörde obliegt, die vom Exporteur erbrachten Beweise zu bewerten und festzustellen, ob diese es erlauben, den tatsächlichen Betrag der gewährten Prämie exakt zu bestimmen.

21 Die dritte Frage, mit der der High Court den Gerichtshof ersucht, die zeitlichen Begrenzungen der Wirkung des Urteils Lomas klarzustellen, um den Zeitraum exakt bestimmen zu können, für den Exporteure eine Erstattung des zu Unrecht gezahlten Clawback erlangen können, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben haben, kann ich kurz beantworten.

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Rückwirkung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes die Regel. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Gerichtshof sie aus Gründen der Rechtssicherheit beschränken. Um jedoch zu vermeiden, daß Bürger, die sich rechtzeitig an das nationale Gericht gewandt haben, bei einem Verstoß der Organe gegen das Gemeinschaftsrecht ohne Rechtsschutz bleiben, kann der Gerichtshof entscheiden, daß das Urteil gegenüber solchen Bürgern seine Rückwirkung behält.

22 Dabei hat der Gerichtshof niemals weitere Grenzen für das Vorgehen solcher Bürger gesetzt und schon gar nicht den Zeitraum umschrieben, von dem an diese die Ungültigkeitserklärung durch den Gerichtshof geltend machen können.

Da eine abweichende, ausdrückliche Erklärung des Gerichtshofes hierzu fehlt, ist hieraus zu folgern, daß die Exporteure, die vor dem Erlaß des Urteils Lomas Klage auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Clawback erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, vorbehaltlich etwaiger nationaler Bestimmungen über Klagefristen (die freilich nur in den unter Nrn. 24 ff. angeführten Grenzen angewandt werden können) im Rahmen ihrer Klage die Ungültigkeit der Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 seit deren Inkrafttreten geltend machen können.

23 Damit kommen wir zur sechsten und letzten Frage, mit der der High Court wissen möchte, welche Bestimmungen für die Berechnung der Beträge maßgeblich sind, die die Kläger als Clawback zu Unrecht bezahlt zu haben behaupten und deren Erstattung sie fordern.

Insbesondere möchte der High Court zum einen wissen, welche materiellen gemeinschaftsrechtlichen Normen hier anwendbar sind, zum anderen, ob er folgende aus der Sicht des nationalen Rechts erhebliche Gesichtspunkte berücksichtigen kann oder muß: a) den allgemeinen Grundsatz, daß die Beweislast für eine nicht geschuldete Zahlung dem Kläger obliegt; b) den Umstand, daß die Zahlung aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung ohne Vorbehalt erfolgte; c) den Umstand, daß die Erstattung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen darf; d) die Vorschriften über die Klagefristen.

24 Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung obliegt es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung den nationalen Behörden, die Erstattung kraft einer für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhobener Beträge zu gewährleisten und alle Nebenfragen nach nationalem Recht zu regeln. Die Anwendung des nationalen Rechts kennt freilich Grenzen: Die Verfahrensvorschriften dürfen die Ausübung der gemeinschaftsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen, noch dürfen sie weniger günstig sein als diejenigen, die für entsprechende innerstaatliche Forderungen gelten.

Im vorliegenden Fall enthält die Verordnung Nr. 1922/92 selbst einige Bestimmungen, die das nationale Gericht anzuwenden hat, namentlich diejenigen, die die Bürger bestimmen, die Erstattungsklage erheben können (also die Exporteure, die die erforderlichen Gerichtsverfahren vor dem 10. März 1992 eingeleitet hatten), sowie diejenigen über die Bestimmung der Höhe des Erstattungsbetrags und der Angaben, die bis zum 30. November 1992 für die Berechnung gemacht werden mußten (Artikel 2 Absätze 1 und 2).

25 Soweit die Verordnung keine Regelung enthält, verweist Artikel 2 ausdrücklich auf die nach nationalem Recht geltenden Fristen und Verfahren.

Nicht nur die Rechtsprechung des Gerichtshofes, sondern auch der Wortlaut der Verordnung überlassen also dem nationalen Recht unter Beachtung der angegebenen Grenzen die Regelung des Klageverfahrens vor dem nationalen Gericht, was insbesondere die Beweislast, die Feststellung einer etwaigen ungerechtfertigten Bereicherung und die Klagefristen betrifft.

26 Was diesen letzten Punkt betrifft, so ist das Vorbringen der Kommission und der britischen Regierung ohne weiteres zu verwerfen, daß die Dreijahresfrist des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung von Eingangs-oder Ausfuhrabgaben anstelle der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts entsprechend anzuwenden sei.

Da die Verordnung dieses letztere ausdrücklich vorbehält, ist nicht einzusehen, warum eine Verordnung entsprechend anzuwenden sein sollte, die vergleichbare, aber nicht identische Situationen regeln sollte, zumal die Anwendung des nationalen Rechts unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgerichteten Grenzen einen angemessenen Schutz der den Bürgern gemeinschaftsrechtlich gewährten Rechte gewährleisten kann.

27 Etwas anderes muß freilich für den unter b genannten Umstand gelten, also die Möglichkeit, ein nationales Rechtsprinzip zu beachten, wonach Exporteure nicht zu den klagebefugten Bürgern gehören, die die Zahlung vor der nationalen Behörde ohne Vorbehalt geleistet haben.

Die Verordnung Nr. 1922/92 benennt nämlich ausdrücklich diejenigen Bürger, die eine Erstattungsklage erheben können, ohne diese von weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des Verhaltens im Zeitpunkt der Zahlung abhängig zu machen. Ein solcher Grundsatz kann somit ganz offenkundig im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

28 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Prüfung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen könnte.

2) Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 obliegt es den nationalen Behörden nach nationaler Praxis und Rechtslage, festzustellen, ob die von den Exporteuren beigebrachten Belege es erlauben, den Betrag der tatsächlich gewährten Prämie mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

3) Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) ist dahin auszulegen, daß die Exporteure oder ihre Rechtsnachfolger, die vor dem 10. März 1992 eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 in ihrer ursprünglichen Fassung vorbehaltlich nationaler Klagefristen ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltend machen können.

4) Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 keine Regelung enthält und soweit Gemeinschaftsbestimmungen fehlen, obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere den nationalen Gerichten, die Erstattung der auf der Grundlage des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, zu Unrecht erhobenen Beträge zu gewährleisten sowie das nationale Recht auf Fragen der Beweislast, der ungerechtfertigten Bereicherung und der Klagefristen anzuwenden. Nationales Recht kann jedoch nicht dergestalt angewandt werden, daß die genannten Klagen weniger günstig behandelt werden als entsprechende nationale Klagen innerstaatlicher Art, noch darf die Ausübung der gemeinschaftsrechtlich gewährten Rechte für die einzelnen zu sehr erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden.