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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1995 – C-138/94

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:448

In der Rechtssache C-138/94

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und durch James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56), insbesondere aus ihrem Artikel 30, sowie aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder die Kommission hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56, im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 30, sowie aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und/oder die Kommission hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat.

2 Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten spätestens am 1. Juli 1992 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich zu unterrichten.

3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die von Irland zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften und verfügte auch über keine sonstigen Informationen, die darauf hätten schließen lassen, daß Irland seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hätte. Sie forderte Irland daher mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 zur Äußerung auf.

4 Dieses Schreiben blieb ohne Antwort. Daraufhin richtete die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag an Irland, in der sie es auf seine Verpflichtungen aus der Richtlinie hinwies.

5 Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 teilten die irischen Behörden mit, daß das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie im Gange sei. Da die Kommission von Irland keine Mitteilung über den Erlaß der Vorschriften erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Kommission verweist auf die Verpflichtungen Irlands aus der Richtlinie, insbesondere aus ihrem Artikel 30 Absatz 1, und aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag. Gegen diese Verpflichtungen habe Irland dadurch verstoßen, daß es keine Vorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen.

7 Irland macht geltend, es habe die Kommission mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 11. August 1994 davon unterrichtet, daß es der Richtlinie mit Ausnahme der Verpflichtungen, die sich auf Fische und Fischerzeugnisse bezögen, nachgekommen sei. Hinsichtlich dieser Verpflichtungen sei das Umsetzungsverfahren im Gange.

8 Die Kommission räumt ein, daß Irland eine Reihe von Umsetzungsmaßnahmen getroffen habe. Da es aber seine Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht vollständig erfüllt habe, habe es dennoch gegen diese verstoßen.

9 Da Irland innerhalb der Fristen nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, ist die von der Kommission erhobene Rüge einer Vertragsverletzung begründet.

10 Es ist somit festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, ist Irland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.