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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1995 – C-39/94
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:445
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 14. Dezember 1995
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Tribunal de commerce Paris den Gerichtshof um Vorabentscheidung über eine Reihe von Fragen, die insbesondere die Befugnisse der nationalen Gerichte in Verfahren betreffen, die von den Wettbewerbern eines Unternehmens in Gang gesetzt worden sind, dem angeblich eine der Kommission nicht gemeldete staatliche Beihilfe gewährt worden ist. Die Fragen sind in einem Verfahren aufgeworfen worden, in dem der Verband Syndicat Français de l'Express International (SFEI) und eine Reihe von Expresszustellungsunternehmen gegen die französische Post und andere geklagt haben.
Sachverhalt
2 Die französische Post, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, übt zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben, bei denen sie über ein Monopol verfügt, verschiedene Tätigkeiten aus, die kommerziellen Unternehmen offenstehen. 1985 gründete die Sofipost (die Gesellschaft, über die die Post ihre verschiedenen Tochtergesellschaften führt) zusammen mit der Société de Transport Aérien Transrégional (TAT), die Société Française de Messagerie Internationale (SFMI), um einen Expresszustellungsdienst anzubieten. Die Sofipost und die TAT hielten 66 % bzw. 34 % der Anteile an der SFMI. Die SFMI übte ihre Geschäftstätigkeit unter der Marke Chronopost aus.
3 1992 änderte sich die Struktur der Geschäftstätigkeit. Die Sofipost und die TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA, an der sie wiederum Anteile von 66 % bzw. 34 % hielten. Die Chronopost SA übernahm die Geschäftstätigkeit der SFMI im Inland. Die Tätigkeit der SFMI wurde in ein gemeinsames internationales Expresszustellungsunternehmen umgewandelt, das von der französischen, der deutschen, der niederländischen, der kanadischen und der schwedischen Post zusammen mit dem australischen Unternehmen TNT betrieben wurde. Die SFMI wurde eine 100 %ige Tochter der GD Express Worldwide France, die ihrerseits eine 100 %ige Tochter der GD Express Worldwide NV ist. Das letztgenannte Unternehmen gehört zu gleichen Teilen der TNT und der GD Net BV, einer Gesellschaft, die verschiedenen nationalen Postverwaltungen gehört. Die Sofipost hält 25 % der Anteile an der GD Net BV. Über die Sofipost gehören der französischen Post daher jetzt 66 % des von der Chronopost SA betriebenen inländischen Expresszustellungsgeschäfts und mittelbar 12,5 % (25 % x 50 % x 100 % x 100 %) des von der SFMI betriebenen internationalen Zustellungsgeschäfts.
4 Im Rahmen der neuen Struktur wird die Chronopost SA als Erbringerin von Dienstleistungen und Bevollmächtigte für die SFMI in der Weise tätig, daß sie in Frankreich die im Netz der GD Express Worldwide beförderten Sendungen sammelt und verteilt. Nach den Vereinbarungen, die zu der Zeit getroffen wurden, als die GD Express Worldwide gegründet wurde, durfte die Chronopost der SFMI keine Konkurrenz machen und war die ausschlieißliche Bevollmächtigte bis zum 1. Januar 1995; außerdem gewährte die französische Post der SFMI (und daher in Wirklichkeit der Chronopost SA) bis zu diesem Zeitpunkt einen ausschließlichen Zugang zum Postnetz.
5 Am 21. Dezember 1990 reichte der SFEI, ein Verband, der eine Reihe von Unternehmen umfaßt, die Expresszustellungsdienstleistungen anbieten, bei der Kommission eine auf Artikel 92 des Vertrages gestützte Beschwerde gegen den französischen Staat ein. Bei einer späteren Besprechung zwischen seinen Vertretern und der Kommission wurde auch die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 86 durch die Post in ihrer Eigenschaft als Unternehmen aufgeworfen. Am 10. März 1992 richtete die Kommission zwei Schreiben an den SFEI, in denen es ihn von ihrer Absicht in Kenntnis setzte, die Untersuchungsverfahren in bezug auf eine staatliche Beihilfe und Artikel 86 einzustellen.
6 Mit ihrer Klage vom 16. Mai 1992 beantragten der SFEI und drei Expresszustellungsunternehmen beim Gericht erster Instanz die Nichtigerklärung des Schreibens betreffend das Untersuchungsverfahren nach Artikel 86. Die Klage wurde vom Gericht erster Instanz durch Beschluß vom 30. November 1992 u. a. mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß das Schreiben der Kommission keine rechtlichen Wirkungen entfalte. Die Kläger legten dagegen beim Gerichtshof Rechtsmittel ein; dieser hob das Urteil des Gerichts erster Instanz mit Urteil vom 16. Juni 1994 auf und verwies die Sache zurück. Die Kommission nahm das Schreiben in der Folge zurück, und das Gericht erster Instanz entschied durch Beschluß vom 3. Oktober 1994, daß in der Sache nicht entschieden zu werden brauche. Die Kommission erließ am 30. Dezember 1994 eine weitere Entscheidung, durch die das Untersuchungsverfahren nach Artikel 86 eingestellt wurde; diese Entscheidung ist Gegenstand der Rechtssache T-77/95, die gegenwärtig beim Gericht erster Instanz anhängig ist.
7 Mit einer beim Gerichtshof am 16. Mai 1992 eingereichten Klage beantragten der SFEI und dieselben drei Unternehmen die Nichtigerklärung der Entscheidung, durch die das Untersuchungsverfahren hinsichtlich einer staatlichen Beihilfe eingestellt wurde. Nachdem die Kommission dieses Schreiben im Juli 1992 zurückgenommen hatte, entschied der Gerichtshof durch Beschluß vom 18. November 1992 in der Rechtssache C-222/92, daß er kein Urteil zu erlassen brauche, und erließ eine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger. Die Kommission hat in dieser Sache noch eine Stellungnahme abzugeben.
8 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen beruht auf einer Klage, die der SFEI u. a. beim Tribunal de Commerce Paris am 16. Juni 1993 gegen die Post, die Sofipost, die SFMI, die TAT, die TAT Express und die Chronopost eingereicht haben. Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß die von der Post ohne angemessene Gegenleistung der SFMI und der Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt;
festzustellen, daß diese Beihilfe rechtswidrig ist, weil sie der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gemeldet worden ist;
festzustellen, daß die Beklagten unlautere * Wettbewerbshandlungen begangen haben;
festzustellen, daß die Post, die Sofipost, die SFMI und die Chronopost eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages mißbräuchlich ausgenutzt haben;
festzustellen, daß die Beklagten den Grundsatz der Gleichheit im Wettbewerb verletzt haben;
die Post zu verurteilen, die Gewährung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen an die SFMI und die Chronopost unverzüglich einzustellen (unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250000 FF pro Tag);
die SFMI zu verurteilen, die seit ihrer Gründung erhaltenen rechtwidrigen staatlichen Beihilfen, die sich für den Zeitraum 1986 bis 1991 auf 2139000000 FF belaufen, vollständig an die Post zurückzuzahlen, und
die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Schadensersatz in Höhe von 216000000 FF zu zahlen.
9 Die Beklagten machten u. a. geltend, das nationale Gericht solle sich zugunsten der Kommission oder alternativ zugunsten der französischen Verwaltungsgerichte für unzuständig erklären.
10 Im Vorlagebeschluß wird der tatsächliche Hintergrund für das Vorbringen des SFEI, daß die Post der SFMI und der Chronopost rechtswidrig Beihilfen gewährt habe, nicht dargestellt. In seinen schriftlichen Erklärungen faßt der SFEI die angebliche logistische Unterstützung wie folgt zusammen:
Die SFMI verfügt gegen ein ungewöhnlich niedriges Entgelt über die Infrastruktur der Post, die 300000 Personen, 73000 Briefträgertagesschichten, 16835 Gebäude, 50000 Fahrzeuge, 300 Güterwagen und 22 Flugzeuge umfaßt;
die SFMI genießt eine Vorzugsbehandlung in Zollabfertigungsverfahren;
der SFMI werden ungewöhnlich günstige Zahlungsbedingungen durch die Post eingeräumt.
Die angebliche kommerzielle Unterstützung besteht in folgendem:
Der SFMI kommt ihr Zugang zum Kundenstamm der Post und deren Goodwill zugute und
der SFMI kommen die Absatzförderungsund Werbemaßnahmen der Post zugute.
11 Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, zu erklären, weshalb sie seit der Rücknahme ihrer Entscheidung im Juli 1992 nicht in der Lage gewesen sei, eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die Post der SFMI und der Chronopost gewährt habe, eine staatliche Beihilfe darstelle. Mit Schreiben vom 29. August 1995 hat die Kommission geantwortet, die Kläger hätten ihr Vorbringen im wesentlichen auf eine von Gutachtern in ihrem Auftrag durchgeführte Studie gestützt. Die Kommission hat einige der Prämissen in Zweifel gezogen, auf die die Feststellung und die Quantifizierung der angeblichen Beihilfe in Form von logistischer Unterstützung gestützt gewesen seien; außerdem hätten die französischen Behörden gewisse tatsächliche Behauptungen bestritten, insbesondere die das Vorzugsverfahren bei der Zollabfertigung betreffenden Behauptung. Die Kommission hat außerdem auch ernstliche Zweifel an dem Vorbringen geäußert, daß eine Beihilfe in Form von kommerzieller Unterstützung vorliege.
Die Fragen des nationalen Gerichts
12 Das nationale Gericht hat beschlossen, vor der Entscheidung über seine Zuständigkeit oder den Beginn der Sachverhaltsaufklärung dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die insbesondere in der Subventionierung eines Unternehmens für Expresskurierdienste über das Wirtschafts- und Finanzministerium und das Ministerium für Post und Telekommunikation dieses Mitgliedstaats durch Gewährung einer logistischen und kommerziellen Unterstützung und durch Verzicht auf die Forderung eines üblichen Ausgleichs als Vergütung für seine technischen, kommerziellen oder finanziellen Leistungen bestehen, als staatliche Beihilfen anzusehen, die im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Stellt nicht die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 bereits gezahlten finanziellen Unterstützungen neben der sofortigen Einstellung der Zahlung der betreffenden Beihilfe das einzige Mittel dar, um die Wirksamkeit eines solchen Verbotes zu gewährleisten?
3. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist ein Unternehmen, dem derartige Beihilfen bewilligt werden, nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, dadurch die notwendige Sorgfalt an den Tag zu legen, daß es vor Erhalt der Beihilfe namentlich prüft, ob das Verfahren der Bewilligung der Beihilfe im Hinblick auf Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wurde?
4. Bei Bejahung der dritten Frage: Muß auch der Schaden, den die Konkurrenzunternehmen des diese Beihilfen empfangenden Unternehmens dadurch erleiden, daß dieses seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, gemäß den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts ersetzt werden, um den Verstoß gegen die angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszugleichen?
5. Ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage anhängig ist, die darauf abzielt, daß auf zivilrechtlicher Ebene gemäß seinem nationalen Recht die Konsequenzen aus einer ohne Beachtung des vorherigen Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag getroffenen staatlichen Maßnahme gezogen werden, nach dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären, wenn die Kommission mit einer Beschwerde befaßt ist, die bei ihr eingelegt worden ist, um die Unvereinbarkeit der beanstandeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt feststellen zu lassen, und zwar auch dann, wenn die Kommission ihre abschließende Entscheidung noch nicht getroffen und noch nicht einmal darüber entschieden hat, ob die beanstandeten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen?
6. Wäre — alternativ und in der gleichen Situation — das nationale Gericht, wenn es sich für zuständig erklären würde, gleichwohl zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, bis die Kommission eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die beanstandeten Maßnahmen staatliche Beihilfen sind?
7. Wirkt es sich auf die in den Fragen 5 und 6 genannte Situation aus, daß die Kommission noch immer nicht entschieden hat, obgleich sie vor mehr als zwei Jahren angerufen worden ist, und der Kläger außerdem vor dem nationalen Gericht nachgewiesen hat, daß die Beendigung der für ihn schädlichen Auswirkungen des Verstoßes gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 dringlich ist?
8. Kann nicht vielmehr unter Umständen, wie sie in den Fragen 5 bis 7 erwähnt sind, dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-3 54/90 (insbesondere Randnr. 14) entnommen werden, daß das nationale Gericht, wenn es sich für zuständig erklärt und antragsgemäß auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 entscheidet, damit lediglich seine Aufgabe erfüllt, bis zu der abschließenden Entscheidung der Kommission die Rechte der einzelnen bei einem Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag durch die staatlichen Stellen zu schützen?
13 Der Vorlagebeschluß ist nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Beschluß eines Kammerpräsidenten der Cour d'Appel Paris vom 24. März 1994 bestätigt worden.
Die Regeln des Vertrages über staatliche Beihilfen und die Rolle der nationalen Gerichte
14 Vor der Behandlung der Fragen des nationalen Gerichts ist es wohl hilfreich, wenn die Regeln des Vertrages über staatliche Beihilfen und die jeweiligen Rollen der Kommission und der nationalen Gerichte bei der Durchsetzung dieser Regeln kurz dargestellt werden.
15 Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sieht folgendes vor:
Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
16 In Artikel 92 Absätze 2 und 3 sind eine Reihe von Beihilfekategorien aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder als vereinbar angesehen werden können.
17 Nach Artikel 93 liegt die Hauptverantwortung dafür, sicherzustellen, daß Artikel 92 beachtet wird, bei der Kommission. Diese ist, vorbehaltlich der Überprüfung durch den Gerichtshof, ausschließlich für die Entscheidung zuständig, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Artikel 93 Absätze 1 und 2 behandelt bestehende Beihilfen. Nach Artikel 93 Absatz 1 hat die Kommission die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 kann die Kommission, wenn sie, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, feststellt, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, eine Entscheidung erlassen, wonach der betreffende Staat die Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der Staat der Entscheidung der Kommission nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
18 Artikel 93 Absatz 3 schafft eine Regelung für die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen oder die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Er lautet wie folgt:
Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
19 Das Verbot der Durchführung von Beihilfen gilt somit während des gesamten Zeitraums, in dem die Kommission ihre Vorprüfung der Beihilfe vornimmt, und, wenn die Kommission beschließt, das in Artikel 93 Absatz 2 geregelte Verfahren einzuleiten, bis sie zu ihrer abschließenden Entscheidung gelangt. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Voruntersuchung analog zu den Artikeln 173 und 175 des Vertrages innerhalb einer Frist von zwei Monaten durchzuführen ist. Reagiert die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so kann der betreffende Mitgliedstaat das Vorhaben durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat. Die Beihilfe wird dann als bestehende Beihilfe behandelt, die der Überprüfung gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 unterliegt.
20 Nach Artikel 94 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
21 Die Grundregel in Artikel 92 Absatz 1, wonach bestimmte Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sind, hat in den nationalen Rechtssystemen nicht automatisch unmittelbare Wirkung. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Capolongo/Maya entschieden:
... die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 [gelten] mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst, wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden sind.
22 Die hauptsächliche Rolle der nationalen Gerichte im Bereich der staatlichen Beihilfen beruht vielmehr auf der unmittelbaren Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 niedergelegten Verbotes der Durchführung von Beihilfemaßnahmen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat. Im Urteil FNCE hat der Gerichtshof entschieden:
... die Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag durch die nationalen Behörden [beeinträchtigt] die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen Gerichte müssen daraus zugunsten der einzelnen, die sich auf eine solche Verletzung berufen können, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen.
23 In demselben Urteil hat der Gerichtshof die jeweiligen Rollen der Kommission und der nationalen Gerichte wie folgt zusammengefaßt:
... die der Kommission durch die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag vorbehaltene zentrale und ausschließliche Rolle bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [unterscheidet sich] grundlegend von derjenigen, die den nationalen Gerichten hinsichtlich des Schutzes der Rechte zukommt, die die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Verbotes ziehen. Wahrend die Kommission verpflichtet ist, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt selbst dann zu prüfen, wenn der Mitgliedstaat das Verbot der Durchführung der Beihilfemaßnahmen verletzt, schützen die nationalen Gerichte nur bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission die Rechte der einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Verbots durch die staatlichen Stellen. Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äußern sie sich dabei nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung die Kommission — unter der Kontrolle des Gerichtshofes — ausschließlich zuständig ist.
Zulässigkeit
24 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die TAT geltend, das Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts sei aus vier Gründen unzulässig: Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts, Fehlen einer Beschreibung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem das Ersuchen steht, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (principe du contradictoire) und Verfahrensmißbrauch. Das Vorbringen der TAT ist in der mündlichen Verhandlung von dem Anwalt der SFMI weiter ausgeführt worden. Die Argumentation der beiden Parteien läßt sich wie folgt zusammenfassen.
25 Erstens seien in Frankreich die Verwaltungsgerichte und nicht die Handelsgerichte zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, durch die Beihilfen gewährt würden. Darüber hinaus seien die Handelsgerichte nicht befugt, die Rückzahlung von Beihilfen anzuordnen oder den Staat zum Schadensersatz zu verurteilen. Da das Tribunal de Commerce offensichtlich unzuständig sei, seien die vorgelegten Fragen zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich.
26 Zweitens gebe das vorlegende Gericht nicht genau an, welcher Art die logistische und kommerzielle Unterstützung sei, die die Post der SFMI gewähre. Darüber hinaus werde die ungewöhnlich geringe Höhe der Gegenleistung für diese Unterstützung lediglich behauptet. Die Vorlage von sachbezogenen Erklärungen sei daher unmöglich gewesen. Die TAT und die SFMI verweisen auf das Urteil in der Rechtssache Telemarsicabruzzo und machen geltend, die Informationen, die durch die dem Gerichtshof vorgelegten schriftlichen Erklärungen beigebracht worden seien, könnten kein Ausgleich dafür sein, daß das nationale Gericht es unterlassen habe, den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem seine Fragen stünden, im Vorlagebeschluß darzustellen.
27 Drittens sei vor dem nationalen Gericht nur über Fragen der Zuständigkeit verhandelt worden, und dieses Gericht habe bestimmte tatsächliche Punkte als nachgewiesen angesehen. Wenn der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entscheide, so treffe er seine Entscheidungen auf der Grundlage von unzutreffenden Behauptungen und unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Beklagten.
28 Viertens werde das Vorabentscheidungsersuchen mißbräuchlich dazu eingesetzt, das Hindernis zu umgehen, das sich aus dem langsamen Vorgehen der Kommission beim Erlaß einer Entscheidung ergebe. Die erste Frage gehe nämlich nicht nur dahin, ob die streitigen Maßnahmen eine Beihilfe darstellten, sondern auch dahin, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien; die Entscheidung darüber falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. Das angemessene Vorgehen würde darin bestehen, daß die Kläger entweder eine Untätigkeitsklage oder eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 abzulehnen, gegen die Kommission einreichten.
29 Die französische Regierung bestreitet lediglich die Zulässigkeit der ersten vom Tribunal de Commerce vorgelegten Frage. Sie macht geltend, das vorlegende Gericht stelle die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht dar, die es zu der Schlußfolgerung veranlaßt hätten, daß die SFMI und die Chronopost Vergünstigungen gegen eine ungewöhnlich niedrige Gegenleistung erhalten hätten. Die Unzulässigkeit sei in Anbetracht der aufgeworfenen äußerst komplexen tatsächlichen Fragen besonders eindeutig.
30 Meines Erachtens sind die Fragen des nationalen Gerichts als zulässig anzusehen. Erstens ist es — was das Vorbringen der TAT und der SFMI angeht, das Tribunal de Commerce sei nicht das zuständige Forum für Verfahren über Verwaltungsmaßnahmen, durch die Beihilfen gewährt würden, und seine Unzuständigkeit mache die Vorlage nicht erforderlich — nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob vorlegende Gerichte nach nationalem Recht dafür zuständig sind, die Verfahren durchzuführen, die zu der Vorlage geführt haben, und den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Balocchi, in der geltend gemacht wurde, die Vorlage sei unzulässig, weil das nationale Gericht in Steuersachen nicht zuständig sei, entschieden, daß
er nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalrechtlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht.
Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist.
31 Alle sich ergebenden Fragen in bezug auf die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts nach nationalem Recht sind daher Sache des nationalen Rechtssystems. Es sei angemerkt, daß in der vorliegenden Rechtssache das Rechtsmittel der Post und der Sofipost gegen den Beschluß des vorlegenden Gerichts zurückgewiesen worden ist.
32 Auf jeden Fall geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß das hauptsächliche Vorbringen der Post und der Sofipost dahin ging, daß das Tribunal de commerce sich zugunsten der Kommission für unzuständig erklären solle. Meines Erachtens hat das nationale Gericht daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß eine Vorabentscheidung zur Entscheidung dieser Frage erforderlich sei.
33 Was den zweiten Teil des Vorbringens der TAT und der SFMI angeht, so trifft es zu, daß der Vorlagebeschluß kaum Angaben zum tatsächlichen Hintergrund der Rechtssache bietet. Insbesondere wird darin die Struktur der Gruppe, zu der die SFMI gehört, oder die Art der angenommenen logistischen und kommerziellen Unterstützung durch die Post nicht erläutert.
34 Zwar ist es hilfreich, wenn das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluß eine kurzgefaßte Beschreibung des Zusammenhangs gibt, in dem sich seine Fragen gestellt haben, die Praxis des Gerichtshofes ist aber dahin gegangen, Fragen selbst dann zu beantworten, wenn eine solche Beschreibung fehlte, sofern dies auf der Grundlage von Angaben möglich war, die sich aus den Akten und den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen ergaben. In einer Reihe von neueren Rechtssachen, namentlich in den Rechtssachen Telemarsicabruzzo, Banchero, Monin Automobiles, La Pyramide und Saddik, hat der Gerichtshof die Beantwortung von Fragen jedoch abgelehnt, wenn er der Ansicht war, daß die gemeinschaftsrechtlichen Fragen, um deren Klärung ersucht worden war, nicht so genau definiert waren, daß er dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort geben konnte. In diesen Fällen hat der Gerichtshof die Notwendigkeit unterstrichen, daß das nationale Gericht insbesondere in Rechtssachen, in denen es um komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen geht wie in das Wettbewerbsrecht betreffenden Sachen, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Fragen umreißt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Der Gerichtshof hat auch seine eigene Verpflichtung unterstrichen, sicherzustellen, daß denjenigen, die zur Vorlage von schriftlichen Erklärungen berechtigt sind, die nur auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses abgefaßt sind, die Möglichkeit gegeben wird, ihre Auffassungen zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zur Kenntnis zu bringen.
35 In der vorliegende Rechtssache sind im Vorlagebeschluß das Begehren der Parteien des Ausgangsverfahrens, insbesondere der von den Klägern beantragte Rechtsschutz und das Vorbringen der Beklagten zur Zuständigkeit des nationalen Gerichts im einzelnen dargestellt. Meines Erachtens waren diese Angaben ausreichend, um diejenigen, die Erklärungen abgegeben haben, in die Lage zu versetzen, zu den Fragen 2 bis 9 Stellung zu nehmen, und reichten dem Gerichtshof dafür aus, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Ich bin daher der Ansicht, daß die französische Regierung ihre Zweifel an der Zulässigkeit zu Recht auf die Frage 1 beschränkt.
36 Was die Frage 1 angeht, ist es meiner Ansicht nach wichtig, daß man sich den Zweck dieser Frage bewußt macht. Beim gegenseitigen Stand des Verfahrens besteht das Hauptziel des nationalen Gerichts darin, festzustellen, ob es das Verfahren fortsetzen soll, obwohl die Sache der Kommission vorgelegt worden ist, und Aufklärung über die angemessenen Rechtsschutzmaßnahmen für den Fall zu erhalten, daß es feststellt, daß eine Beihilfe zu Unrecht gewährt worden ist. Mit seiner ersten Frage ersucht das nationale Gericht — bevor es in die Sachverhaltsaufklärung eintritt — lediglich um eine Entscheidung über die grundlegende Frage, ob die Gewährung von kommerzieller und logistischer Unterstützung durch den Staat unter den bestehenden Umständen eine Beihilfe darstellt. Es ersucht nicht um Aufklärung über die genaueren Rechtsfragen, die sich aus seiner Sachverhaltsaufklärung ergeben können. Wie ich im folgenden darlegen werde, halte ich es für möglich, dem nationalen Gericht die Hinweise zu geben, die es in diesem Stadium benötigt, ohne sich mit Fragen zu befassen, zu denen diejenigen, die am vorliegenden Verfahren beteiligt waren, sich nicht haben äußern können.
37 Das dritte Argument im Vorbringen der TAT und der SFMI ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar mag es je nach den Umständen zweckdienlich sein, wenn der einer Sache zugrunde liegende Sachverhalt und Fragen des nationalen Rechts geklärt werden, bevor um eine Vorabentscheidung ersucht wird, letztlich liegt die Entscheidung, in welchem Verfahrensstadium mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prozeßökonomie betreffende Erwägungen um eine Vorabentscheidung ersucht wird, aber im Ermessen des nationalen Gerichts. Wie bereits angemerkt, erscheint der Beschluß des nationalen Gerichts, um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, in Anbetracht des Vorbringens der Beklagten, mit dem diese seine Zuständigkeit bestreiten, gerechtfertigt.
38 Entgegen der Auffassung der TAT und der SFMI verstößt es nicht gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn ein nationales Gericht seine Fragen auf bestimmte tatsächliche Annahmen stützt, die bis jetzt noch nicht bewiesen sind. Vielmehr kann ein nationales Gericht beschließen, in einem frühen Verfahrensstadium um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, um die entscheidungserheblichen Tatfragen ermitteln zu können.
39 Das vierte Argument im Vorbringen zur Zulässigkeit ist ebenfalls nicht begründet. Das nationale Gericht fordert den Gerichtshof nicht auf, sich dadurch die Rolle der Kommission anzumaßen, daß er über die Vereinbarkeit der in Frage stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet. Sein Ziel besteht darin, Aufklärung darüber zu erhalten, ob diese Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen können, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 hätte gemeldet werden müssen. Wie ich im folgenden erläutern werde, setzt die Rolle des nationalen Gerichts, die Durchsetzung des Verbotes der Durchführung von nicht genehmigten Beihilfen sicherzustellen, voraus, daß es in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob eine meldepflichtige Beihilfe vorliegt. Das Bestehen eines möglichen Rechts auf eine Klage gegen die Kommission schließt ein auf Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gestütztes Verfahren vor den nationalen Gerichten nicht aus. Eine solche Auffassung wäre unvereinbar mit der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift. Darüber hinaus können die vor nationalen Gerichten zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sehr wohl weitergehen und wirksamer sein als die gegenüber der Kommission bestehenden Möglichkeiten.
Materielle Rechtslage
40 Da die Fragen 5 bis 8 die Frage der Zuständigkeit des nationalen Gerichts und die Frage betreffen, ob es das Verfahren trotz der Untersuchung der Kommission fortsetzen kann, erscheint es zweckmäßig, sie vor den Fragen 1 bis 4 zu prüfen, die sich auf den Begriff der Beihilfe und den Rechtsschutz beziehen, der bei einem Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gewährt werden kann.
Fragen 5 bis 8
41 Diese Fragen gehen dahin, ob ein nationales Gericht, bei dem eine auf Artikel 93 Absatz 3 gestützte Klage anhängig ist, sich für unzuständig erklären muß, wenn bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht worden ist (Frage 5), oder ob es das Verfahren aussetzen muß, bis die Kommission entscheidet, daß die in Frage stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen (Frage 6). Das Tribunal de commerce fragt ferner, ob es einen Unterschied macht, daß die Kommission die Beschwerde länger als ein Jahr lang geprüft hat und der Kläger die Dringlichkeit der Angelegenheit nachgewiesen hat (Frage 7). Es fragt schließlich, ob es dadurch, daß es sich für zuständig erklärt und die beantragte Entscheidung erläßt, lediglich die ihm vom Gerichtshof im FNCE-Urteil zugewiesene Aufgabe erfüllt, die Rechte der einzelnen bei einem Verstoß des Staates gegen Artikel 93 Absatz 3 bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission zu schützen (Frage 8). Es ist zweckmäßig, diese Fragen zusammen zu prüfen.
42 Der SFEI, die französische Regierung, die spanische Regierung und die Kommission machen geltend, das nationale Gericht sei befugt, über eine auf einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 gestützte Klage trotz des Umstands zu entscheiden, daß die Sache der Kommission vorgelegt worden sei.
43 Die TAT trägt vor, wenn die Kommission mit der Sache befaßt sei, aber noch zu entscheiden habe, ob die in Frage stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, müsse das nationale Gericht sich für unzuständig erklären, da seine Entscheidung andernfalls derjenigen der Kommission widersprechen könne. Falls die Kommission später entscheide, daß die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, verliere das auf Wiedereinziehung der Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 gerichtete nationale Verfahren jede Rechtsgrundlage. Hilfsweise trägt die TAT vor, das nationale Gericht müsse das Verfahren aussetzen, bis die Kommission entschieden habe, ob die Maßnahmen eine Beihilfe darstellten. Schließlich macht sie geltend, wenn die Maßnahmen eine Beihilfe darstellten, so müßten sie wegen der ungewöhnlich langen Zeit, die die Kommission gebraucht habe, um zu einer Entscheidung zu gelangen, als bestehende Beihilfe angesehen werden.
44 Wie ich bereits erklärt habe, besteht die Rolle der nationalen Gerichte bei der Gewährung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 darin, die Rechte der einzelnen bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission zu schützen. Es ist klar, daß die Gerichte, um diese Rolle spielen zu können, in der Lage sein müssen, zu entscheiden, ob die in Frage stehenden Maßnahmen eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährte Beihilfe darstellen, und, wenn ja, entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Zuständigkeit der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ein nationales Gericht nicht daran hindert, mit der Sache befaßt zu werden und den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um festzustellen, ob bestimmte Maßnahmen der Kommission hätten gemeldet werden müssen. Außerdem berührt die Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder des in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens durch die Kommission die unmittelbare Durchsetzbar keit des Verbotes der Durchführung der Beihilfe nicht.
45 Die TAT trägt vor, der Umstand, daß die nationalen Gerichte sich die Zuständigkeit für die Auslegung und die Anwendung des Beihilfebegriffs mit der Kommission teilten, könne zu sich widersprechenden Entscheidungen führen. Insbesondere bestehe dabei die Gefahr, daß ein nationales Gericht in einem auf Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gestützten Verfahren Rechtsschutz in bezug auf Maßnahmen gewähre, von denen die Kommission später feststellt, daß sie keine Beihilfe darstellten.
46 Wie die französische Regierung ausgeführt hat, stellt sich ein analoges Problem im Rahmen von Artikel 85 des Vertrages. Artikel 85 Absatz 1 erklärt bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Nach Artikel 85 Absatz 2 sind derartige Vereinbarungen ipso iure nichtig. Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erklärt werden. Die Kommission hat die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlaß von Entscheidungen zur Durchführung von Artikel 85 Absatz 3 und übt diese Zuständigkeit in bestimmten Fällen in der Weise aus, daß sie eine Gruppenfreistellung für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gewährt. Ihre Zuständigkeit für die Anwendung des Artikels 85 Absätze 1 und 2 teilt sie jedoch mit den nationalen Gerichten.
47 In der Rechtssache Delimitis war der Gerichtshof aufgefordert, über die Zuständigkeit eines nationalen Gerichts für die Anwendung des Artikels 85 auf eine Vereinbarung zu entscheiden, die nicht durch eine Freistellungsverordnung geschützt war. Der Gerichtshof hat entschieden, daß das nationale Gericht über die streitige Vereinbarung entscheiden könne, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 eindeutig nicht erfüllt seien oder — umgekehrt — wenn die Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 außer Zweifel stehe und die Vereinbarung im Lichte der Freistellungsverordnungen und der früheren Entscheidungen der Kommission auf keinen Fall nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könne.
48 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung über die Freistellung einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 3 nur für eine Vereinbarung getroffen werden könne, die angemeldet worden sei oder nicht anmeldungsbedürftig sei. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien und das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Verordnungs- und Entscheidungspraxis der Kommission zu der Auffassung gelange, daß die Vereinbarung freigestellt werden könne, könne es beschließen, das Verfahren auszusetzen oder einstweilige Maßnahmen zu treffen. Das gleiche gelte, wenn im Rahmen der Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehe. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß das nationale Gericht nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Verfahrensrechts und vorbehaltlich des Artikels 214 des Vertrages die Möglichkeit habe, sich bei der Kommission nach dem Stand eines bei dieser laufenden Verfahrens und danach zu erkundigen, ob es wahrscheinlich sei, daß die Kommission über die Vereinbarung offiziell gemäß der Verordnung Nr. 17 entscheide. Unter denselben Voraussetzungen könne das nationale Gericht auch Kontakt mit der Kommission aufnehmen, wenn die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 besondere Schwierigkeiten bereite, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erlangen, die die Kommission ihm erteilen könne. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auf die Verpflichtung der Kommission zur Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages verwiesen.
49 Die Analogie ist nicht vollständig, weil ein nationales Gericht im Rahmen von staatlichen Beihilfen keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe, sondern nur über die Rechtmäßigkeit ihrer Durchführung treffen kann. Innerhalb dieser Grenzen besteht jedoch die Notwendigkeit, einander widersprechende rechtliche Entscheidungen und die sich daraus ergebende Gefahr für die Rechtssicherheit zu vermeiden. Meines Erachtens bietet das Urteil in der Rechtssache Delimitis daher einige Hinweise in bezug auf die Schritte, die die nationalen Gerichte unternehmen können, wenn sie aufgefordert sind, darüber zu entscheiden, ob eine meldepflichtige Beihilfe vorliegt.
50 Wie der Gerichtshof im Urteil Delimitis im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 vorgeschlagen hat, soll ein nationales Gericht eine Entscheidung erlassen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß die in Frage stehenden Maßnahmen eindeutig eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen. Dasselbe gilt, wenn es der Auffassung ist, daß die Maßnahmen eindeutig keine Beihilfe darstellen.
51 Hat ein nationales Gericht in dieser Frage Zweifel, so kann es meines Erachtens die Kommission nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Verfahrensrechts und vorbehaltlich des Artikels 214 des Vertrages auffordern, es über den Stand des von der Kommission gegebenenfalls eingeleiteten Verfahrens zu unterrichten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das nationale Gericht auch um Aufklärung über die betroffenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bitten, soweit die Kommission dazu in der Lage ist. Es sei angemerkt, daß die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 23. November 1995 die nationalen Gerichte ausdrücklich dazu ermuntert hat, mit ihr Verbindung aufzunehmen, wenn die Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 zu Schwierigkeiten führe, und erklärt hat, welche Art von Aufklärung sie bieten könne. Natürlich steht es den nationalen Gerichten auch frei, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über Rechtsfragen zu ersuchen, die sie beantworten müssen, um über das Vorliegen einer Beihilfe entscheiden zu können.
52 Ist es wahrscheinlich, daß bis zum Erlaß des abschließenden Urteils eine gewisse Zeit verstreichen wird, so sollte ein nationales Gericht prüfen, ob es zweckmäßig ist, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung der Zahlung der Beihilfe nach dem einschlägigen nationalen Verfahrensrecht anzuordnen, um die Interessen der Beteiligten bis zum Erlaß des Endurteils zu wahren.
53 Es trifft zu, daß eine gewisse Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen trotz der Schritte bestehen bleibt, die ein nationales Gericht unternehmen kann, um diese Gefahr auf ein Minimum zu reduzieren. Derartige Schwierigkeiten würden jedoch nur dann auftreten, wenn die Kommission entscheiden sollte, daß eine Maßnahme keine Beihilfe sei, obwohl das nationale Gericht entschieden hatte, daß es sich so eindeutig um eine Beihilfe handele, daß die Anordnung der Rückzahlung gerechtfertigt sei. Die Möglichkeit, daß ein solcher Widerspruch auftritt, hindert die nationalen Gerichte meines Erachtens nicht daran, ihre wesentliche Rolle zu spielen, die Beachtung des Vertrages sicherzustellen.
54 Schließlich bin ich entgegen der Auffassung der TAT nicht der Meinung, daß die Verzögerung, die die Kommission bei der Durchführung ihrer Voruntersuchung hat eintreten lassen, eine neue Beihilfe, die rechtswidrig gewährt worden ist, zu einer bestehenden Beihilfe machen kann, die nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof im Urteil Lorenz entschieden, daß die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat sie von beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet, binnen zwei Monaten entscheiden muß, ob sie ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einleitet. Nimmt sie innerhalb dieser Frist nicht Stellung, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, die Beihilfe durchzuführen, nachdem er die Absicht, dies zu tun, angezeigt hat. Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur auf die Notwendigkeit gestützt, dem Interesse des betreffenden Mitgliedstaats an einer schnellen Unterrichtung über die Rechtslage Rechnung zu tragen. Meines Erachtens kann ein Mitgliedstaat, der sich nicht sicher ist, ob Maßnahmen, deren Einführung er beabsichtigt, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen, seine Interessen jedoch dadurch wahren, daß er die Kommission von seiner Absicht unterrichtet und sie dadurch zwingt, innerhalb des Zweimonatszeitraums Stellung zu nehmen.
55 Ich komme nun zu den Fragen 1 bis 4.
Frage 1
56 Diese Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob es eine Beihilfe darstellt, die im Sinne von Artikel 92 des Vertrages den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn ein Staat über eine öffentliche Körperschaft einem Expresskurierunternehmen in der Weise Subventionen gewährt, daß er ihm logistische und kommerzielle Unterstützung gewährt, ohne eine normale Bezahlung für seine Dienstleistungen zu fordern.
57 Es besteht wohl kaum Zweifel daran, daß die Gewährung von kommerzieller und logistischer Unterstützung unter derartigen Umständen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellen kann. Artikel 92 Absatz 1 erfaßt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art. Er soll verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Im Urteil Steenkolenmijnen/Hohe Behörde hat der Gerichtshof im Rahmen des EGKS-Vertrages entschieden:
Der Begriff der Beihilfe ist ... weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.
58 Der Gerichtshof hat sich die gleiche weite Auslegung im Rahmen von Artikel 92 EG-Vertrag zu eigen gemacht. So hat er z. B. in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission entschieden, daß die Festsetzung eines auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen anwendbaren Vorzugstarifs eine Beihilfe darstellen könne. Dies wäre der Fall, wenn
der Mitgliedstaat oder die von ihm beeinflußte Einrichtung den Tarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer an[wendet], sondern [ihn] benutzt ..., um Energieverbrauchern — ähnlich wie Unternehmen, denen er eine Beihilfe gewährt — einen finanziellen Vorteil dadurch zukommen zu lassen, daß er auf einen Gewinn verzichtet, den er üblicherweise erzielen könnte.
59 Er hat hinzugefügt, daß der Vorzugstarif keine Beihilfe darstellen würde,
wenn gezeigt würde, daß der ... Vorzugstarif im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen.
60 Der entscheidende Punkt besteht darin, ob das betreffende Unternehmen eine Vergünstigung erhält, die es bei normalem Lauf der Dinge nicht erhalten hätte. Dieser Grundsatz wird vielleicht am klarsten durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Kapitalbeteiligung des Staates an Unternehmen verdeutlicht. Im Urteil in der Rechtssache Belgien/Kommission hat der Gerichtshof das von der Kommission in diesem Bereich angewendete Kriterium übernommen, nämlich ob das Unternehmen in der Lage gewesen wäre, die Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu erhalten. Wenn Investitionen durch staatliche Stellen nicht als Beihilfe angesehen werden sollen, muß das Verhalten des öffentlichen Investors zumindest vergleichbar mit dem einer privaten Holdinggesellschaft sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt.
61 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache bin ich der Ansicht, daß es eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt, wenn eine öffentliche Körperschaft einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, eine logistische und kommerzielle Unterstützung zu finanziellen Bedingungen gewährt, die günstiger sind als die Bedingungen, die das Unternehmen von einem vergleichbaren gewerblichen Investor erhalten könnte. Mangels einer kommerziellen Rechtfertigung stellt die Vergünstigung, die das Unternehmen erhält, in Wirklichkeit eine aus Staatseinnahmen finanzierte Subvention dar, und zwar unabhängig davon, ob diese Einnahmen aus anderen Tätigkeiten der öffentlichen Körperschaft oder aus sonstigen staatlichen Mitteln herrühren. Bei der Entscheidung, ob eine Subvention vorliegt, ist es meines Erachtens erforderlich, zu prüfen, ob ein gewerblicher Investor sich mit der Höhe der Gegenleistung zufrieden geben würde, die er für die Unterstützung erhält, wobei Faktoren wie die Kosten der Gewährung der Unterstützung, der Umfang seiner Investition in dieses Unternehmen und sein Ertrag aus der Investition, die Bedeutung der Tätigkeit des Unternehmens für die Investorengruppe in ihrer Gesamtheit, die Konditionen auf dem betreffenden Markt und der Zeitraum, für den die Unterstützung gewährt wird, zu berücksichtigen sind. Wie die französische Regierung vorträgt, wird die Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall eine Beihilfe vorliegt, äußerst komplexe Ermittlungen wirtschaftlicher und finanzieller Natur erforderlich machen.
62 Es scheint klar, daß die Maßnahmen, wenn festgestellt wird, daß sie eine Beihilfe darstellen, unter den Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen würden. Sie würden auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In der Rechtssache Philip Morris/Kommission hat der Gerichtshof entschieden
Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, ... [müssen diese] als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden.
63 Im vorliegenden Fall würde die angenommene Beihilfe die Stellung der SFMI auf dem internationalen Expresskuriermarkt zum Nachteil ihrer Wettbewerber stärken.
Frage 2
64 Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 bereits gezahlten Beihilfe neben der sofortigen Einstellung der Zahlung der Beihilfe nicht das einzige Mittel darstellt, um die Wirksamkeit eines solchen Verbotes zu gewährleisten.
65 Zu dieser Frage wurden verschiedene Ansichten geäußert. Der SFEI verweist auf das Urteil in der Rechtssache FNCE und macht geltend, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Fällen wie dem der absoluten Unmöglichkeit müsse das nationale Gericht die Ausgangsposition im Wettbewerb dadurch wiederherstellen, daß es die Rückzahlung der Beihilfe zuzüglich Zinsen anordne. Wenn es lediglich die Einstellung der Zahlung anordne, so hätte dies nur Wirkungen für die Zukunft und würde nicht ausreichen, um die Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Beihilferegelungen ohne vorherige Notifizierung in Kraft zu setzen.
66 Die TAT trägt vor, in seinem Urteil in der Rechtssache FNCE habe der Gerichtshof die Rückzahlung einer Beihilfe nur als ein Mittel unter anderen ins Auge gefaßt, um die Wirksamkeit des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 ausgesprochenen Verbotes zu gewährleisten. Die Rückzahlung einer finanziellen Unterstützung, bei der die Kommission später feststelle, daß sie keine Beihilfe darstelle, würde den Interessen der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Außerdem reiche es zum Schutze der Rechte der Wettbewerber aus, daß das nationale Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelange, daß die Beihilfemaßnahmen offenkundig rechtswidrig seien, bis zur Entscheidung der Kommission einstweilige Anordnungen erlasse. Die Rechte der Wettbewerber würden außerdem durch ihr Recht gewährleistet, den Staat auf Schadensersatz zu verklagen. Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Frankreich/Kommission trägt die TAT vor, die Kommission sei nicht verpflichtet, die Rückzahlung einer Beihilfe anzuordnen, und sei dazu nur befugt, nachdem sie ihre abschließende Entscheidung über das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit der Beihilfe erlassen habe. Es wäre widersinnig, die Rechte der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission zu schützen und gleichzeitig den nationalen Gerichten zu gestatten, die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien außer acht zu lassen.
67 Die französische Regierung trägt vor, die Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 ergäben, hingen davon ab, welcher Art das Verfahren sei und bei welchem Gericht es anhängig sei. In einem auf Überschreitung der Befugnisse gestützten Verfahren könne ein französisches Verwaltungsgericht die angefochtene Maßnahme für nichtig erklären, es könne aber nicht ausdrücklich die Wiedereinziehung einer Beihilfe anordnen, auch wenn die Nichtigerklärung der Maßnahme grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe auslöse. Ein Zivil- oder Handelsgericht könne verschiedene Maßnahmen einschließlich der Aussetzung der Zahlung und der Wiedereinziehung der gesamten Beihilfe oder eines Teils der Beihilfe anordnen. Das nationale Gericht müsse die Maßnahme ergreifen, die unter den Umständen des Falles am zweckmäßigsten sei. Nationale Gerichte seien nur verpflichtet, die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies die einzige Maßnahme sei, durch die die Ausgangsposition im Wettbewerb wiederhergestellt werden könne. Die Kommission selbst sei nicht verpflichtet, die Rückzahlung einer Beihilfe anzuordnen, die sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt befunden habe.
68 Die spanische Regierung trägt vor, eine Verletzung der Notifizierungsverpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 könne Anlaß für vorläufige Maßnahmen sein, von denen die schwerwiegendste die Aussetzung der Zahlung der Beihilfe sei; eine Rückzahlung einer Beihilfe könne erst dann angeordnet werden, wenn nachgewiesen sei, daß eine Maßnahme eine Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Die Rückzahlung einer Beihilfe zu fordern, bevor sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, liefe darauf hinaus, Artikel 93 Absatz 2 anzuwenden, bevor die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. Da eine Wiedereinziehung einer Beihilfe keine notwendige Folge einer Entscheidung sei, daß die Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sei, könne sie erst recht keine Folge einer Verletzung von Verfahrens-vorschriften sein, bevor die materielle Prüfung durchgeführt worden sei. Maßnahmen, die nationale Gerichte unter derartigen Umständen anordneten, dürften dem Ausgang der materiellen Prüfung nicht vorgreifen, wie es der Fall wäre, wenn eine Rückzahlung angeordnet würde. Die Auffassung der spanischen Regierung wird von der deutschen Regierung geteilt.
69 Die Kommission beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung, daß die nationalen Gerichte befugt seien, die Wiedereinziehung einer unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 gezahlten Beihilfe anzuordnen, auf das Urteil FNCE. Die Kommission macht unter Verweisung auf das Urteil Factortame I ferner geltend, nationale Gerichte seien auch befugt, als vorläufige Maßnahme die Einstellung der Zahlung einer Beihilfe anzuordnen.
70 Meines Erachtens ergibt sich eindeutig aus dem Urteil FNCE, daß eine Feststellung, daß eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gewährt worden ist, grundsätzlich zu ihrer Rückzahlung nach dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren führen muß. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß die nationalen Gerichte einzelnen, die sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, die sichere Aussicht bieten müssen, daß sie aus diesem Verstoß entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß seine Entscheidung in den Urteilen Frankreich/Kommission und Belgien/Kommission, daß die Kommission eine Beihilfe nicht allein deshalb für rechtswidrig erklären könne, weil sie der Kommission nicht gemeldet worden sei, keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der nationalen Gerichte habe, die aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 resultierten. Er hat ferner entschieden, daß eine spätere Entscheidung der Kommission, durch die eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden werde, nicht die Heilung der Durchführungsmaßnahmen zur Folge habe, die mangels Notifizierung unwirksam seien; der Gerichtshof hat damit argumentiert, daß jede andere Auslegung die Mißachtung des Verbotes in Artikel 93 Absatz 3 durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre Wirksamkeit nehmen würde.
71 Die Auffassung der spanischen und der deutschen Regierung, daß nationale Gerichte in einem auf Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gestützten Verfahren nur die Aussetzung der Zahlung einer Beihilfe anordnen dürfen, ist eindeutig unvereinbar mit diesem Urteil. Maßnahmen, durch die eine Beihilfe durchgeführt wird, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat, sind rechtswidrig und bleiben dies in bezug auf diesen Zeitraum, selbst wenn die Kommission später entscheidet, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Durch eine solche Entscheidung wird die Durchführung der Beihilfe nur für die Zukunft genehmigt; dabei können Bedingungen aufgestellt werden, die die Wirkungen der Beihilfe verändern. Entgegen der Auffassung der spanischen Regierung geht die Rolle eines nationalen Gerichts in einem auf Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gestützten Verfahren über die eines Richters hinaus, der über einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen entscheidet; es ist verpflichtet, durch sein Endurteil in einem solchen Verfahren einen dauernden Rechtsschutz gegen die Wirkungen der rechtswidrigen Durchführung der Beihilfe sicherzustellen. Dadurch greift es' in keiner Weise der abschließenden Entscheidung der Kommission über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vor.
72 Die Auffassung, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit normalerweise zur Rückzahlung führen muß, steht im Einklang mit der Praxis der Kommission, die Rückzahlung zu verlangen, wenn sie feststellt, daß die Beihilfe rechtswidrig ist. Durch die Anordnung der Rückzahlung ergänzt ein nationales Gericht die Rolle der Kommission in der Weise, daß es die Rechte der Wettbewerber bis zur Entscheidung der Kommission schützt. Erhebt ein Wettbewerber schnell Klage vor einem nationalen Gericht, so kann die Wiedereinziehung einer Beihilfe auch in Fällen noch machbar sein, in denen sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Entscheidung erläßt, nicht mehr möglich wäre.
73 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß es außergewöhnliche Fälle geben könne, in denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückzahlung einer Beihilfe anzuordnen. In der Rechtssache RSV/Kommission hat der Empfänger einer nicht notifizierten Beihilfe in einem Verfahren gemäß Artikel 173 des Vertrages mit Erfolg die Entscheidung der Kommission angefochten, durch die die Wiedereinziehung der Beihilfe angeordnet wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, daß der Umstand, daß die Kommission — ohne eine Erklärung dafür zu nennen — bis zum Erlaß ihrer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe einen Zeitraum von 26 Monaten habe verstreichen lassen, bei dem Empfänger der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen geweckt habe, das es der Kommission verwehre, den niederländischen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.
74 Im Urteil Kommission/Deutschland hat der Gerichtshof festgestellt, daß es in bestimmten Fällen Sache der nationalen Gerichte sein könne, zu würdigen, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Wiedereinziehung einer Beihilfe verwehrten. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Unternehmen, dem eine Beihilfe gewährt werde, grundsätzlich nicht darauf vertrauen dürfe, daß eine Beihilfe rechtmäßig sei, wenn sie nicht nach dem in Artikel 93 Absatz 3 niedergelegten Verfahren gewährt worden sei; ein sorgfältiger Gewerbetreibender müsse normalerweise in der Lage sein, festzustellen, ob das in Artikel 93 Absatz 3 geregelte Verfahren beachtet worden sei. Ein Mitgliedstaat könne sich daher nicht auf das geschützte Vertrauen der Empfänger berufen, um damit zu rechtfertigen, daß er keine Schritte zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission ergreife, durch die ihm die Wiedereinziehung einer Beihilfe aufgegeben werde. Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt:
[Es] ... ist nicht auszuschließen, daß der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so daß er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befaßt wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen.
75 Meines Erachtens haben die nationalen Gerichte in einem auf Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gestützten Verfahren eine ähnliche Verantwortung. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu würdigen, ob ein sorgfältiger Gewerbetreibender hätte erkennen müssen, daß die betreffenden Maßnahmen eine Beihilfe darstellten, die nur nach dem in Artikel 93 Absatz 3 geregelten Verfahren gewährt werden durfte.
76 Es erscheint zweifelhaft, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Erstens stellen die in Frage stehenden Maßnahmen nicht selbstverständlich eine Beihilfe dar; ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Post für ihre Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt erhalten hat: Es war für die SFMI vielleicht schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, dies nachzuprüfen. Zweitens hat die Kommission nach der Durchführung ihrer Voruntersuchung beschlossen, das Verfahren nicht fortzusetzen; darüber hinaus ist sie seit der Wiedereröffnung ihrer Untersuchung nach mehr als drei Jahren noch nicht zu einer Entscheidung gelangt. Unter derartigen Umständen kann ein nationales Gericht, wenn es feststellen sollte, daß die Maßnahmen eine Beihilfe darstellen, meines Erachtens zu Recht die Auffassung vertreten, daß die Anordnung der Rückzahlung der Beihilfe nicht sachgerecht ist.
77 Schließlich sei angemerkt, daß die Rückzahlung einer bereits gewährten Beihilfe in einigen Fällen keine völlig angemessene Antwort auf einen Verstoß gegen das Verbot in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 darstellen kann, insbesondere dann, wenn die Beihilfe bei Wettbewerbern zu Gewinneinbußen und dem Verlust von Marktanteilen geführt hat. Die Wiedereinziehung einer Beihilfe ist jedoch — um die Formulierung der zweiten Frage des nationalen Gerichts wieder ins Gedächtnis zu rufen — nicht das einzige Mittel, um die Wirksamkeit dieses Verbotes zu gewährleisten. Wie die Kommission vorträgt, kann der Staat außerdem — unabhängig von einer Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfe — von Wettbewerbern, die infolge von Maßnahmen, durch die eine Beihilfe rechtswidrig durchgeführt wird, Verluste oder Schäden erleiden, bei den nationalen Gerichten aufgrund von Gemeinschaftsrecht auf Schadensersatz verklagt werden. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen worden.
Fragen 3 und 4
78 Diese Fragen des nationalen Gerichts gehen dahin, ob der Empfänger einer Beihilfe aufgrund einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht prüfen muß, ob das Verfahren der Bewilligung der Beihilfe ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Frage 3) und ob er, wenn er dies unterläßt, gegenüber seinen Wettbewerbern schadensersatzpflichtig wird (Frage 4).
79 Nur der SFEI bejaht beide Fragen und bringt dabei Argumente vor, die auf die unmittelbare Wirkung und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, die praktische Wirksamkeit von Artikel 93 Absatz 3, die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz und die praktische Umsetzbarkeit seiner Auffassung gestützt sind. Die TAT, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission lehnen sämtlich den Gedanken ab, daß es eine gemeinschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht des Empfängers einer Beihilfe geben könne, die eine Schadensersatzpflicht auslöse. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, daß die Annahme, daß der Empfänger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfe habe, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen eine Haftung nach nationalem Haftungsrecht auslösen könne. Auch die spanische Regierung ist der Ansicht, daß nach nationalem Haftungsrecht Klage gegen den Empfänger erhoben werden könne, wenn die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe festgestellt seien.
80 Entgegen der Auffassung der SFEI sind Beihilfeempfänger nach der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet, Verluste oder Schäden, die Wettbewerber infolge der rechtswidrigen Durchführung einer Beihilfe erleiden, wiedergutzumachen. Wie bereits ausgeführt, wird in dieser Rechtsprechung lediglich festgestellt, daß der Wiedereinziehung einer Beihilfe ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers nicht entgegengehalten werden kann.
81 Der SFEI stützt seine Auffassung auf die Worte des Generalanwalts Darmon in Nummer 19 der Schlußanträge in der Rechtssache Kommission/Deutschland. Dort hat der Generalanwalt die von ihm in früheren Schlußanträgen vertretene Auffassung wiederholt und ausgeführt, daß aus dem Geiste ... Rechtsprechung [des Gerichtshofes] zum Vertrauensschutz abgeleitet [werden kann], daß jedes von einer staatlichen Beihilfe begünstigte Unternehmen zu prüfen verpflichtet ist, ob diese vorab der Kommission mitgeteilt wurde. Meines Erachtens ist diese Bemerkung jedoch in dem Zusammenhang zu lesen, in dem sie gemacht wurde, nämlich als Entgegnung auf das Vorbringen Deutschlands, daß die Wiedereinziehung der in Frage stehenden Beihilfe aufgrund des im nationalen Recht anerkannten berechtigten Vertrauens des Empfängers unmöglich sei.
82 Außerdem sollte der Gerichtshof meiner Meinung nach seine Rechtsprechung nicht in der Weise ausdehnen, daß er Wettbewerbern einen Schadensersatzanspruch gegen die Empfänger einer Beihilfe einräumt. Wie die französische Regierung ausführt, regelt Artikel 93 ein Verfahren, das die Kommission und die Mitgliedstaaten zu beachten haben. Die Verpflichtung, der Kommission eine Beihilfe zu melden, trifft die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus teile ich nicht die Auffassung des SFEI, daß eine solche Klagemöglichkeit erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 93 Absatz 3 ausgesprochenen Verbotes sicherzustellen. Die verschiedenen oben dargestellten Rechtsschutzmöglichkeiten, zu denen, wenn dies sachgerecht ist, eine Anordnung, die Beihilfe wiedereinzuziehen, und möglicherweise die Verurteilung des Mitgliedstaats zu Schadensersatz gehören, lassen eine wirksame Antwort auf einen Verstoß gegen dieses Verbot zu.
83 Im Gegensatz dazu erklärt die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit des Verbotes sicherzustellen, die vorhandene Rechtsprechung. Den Artikeln 92 und 93 würde ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat sich auf das schutzwürdige Vertrauen des Empfängers einer Beihilfe berufen könnte, um damit zu rechtfertigen, daß er nicht die erforderlichen Schritte unternimmt, um die Wiedereinziehung der Beihilfe sicherzustellen. Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland festgestellt hat, wären die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben.
84 Was schließlich die Bemerkung der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angeht, daß das nationale Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung von auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen beachten müsse, könnte dieser Grundsatz meines Erachtens nur insoweit gelten, als die bloße Entgegennahme einer rechtswidrigen Zahlung im nationalen Recht eine Haftung gegenüber Dritten auslösen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen nationale Rechtsvorschriften nicht zu einer Diskriminierung zwischen auf nationales Recht gestützten Ansprüchen und entsprechenden auf Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen führen.
Ergebnis
85 Ich bin daher der Meinung, daß die Fragen des Tribunal de commerce Paris wie folgt zu beantworten sind:
1. Gewährt ein Mitgliedstaat über eine öffentliche Körperschaft einem internationalen Expresskurierunternehmen, an dem die öffentliche Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, eine logistische und kommerzielle Unterstützung zu finanziellen Bedingungen, die günstiger sind als die Bedingungen, die das Unternehmen von einem vergleichbaren gewerblichen Investor erhalten könnte, so stellt dies unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.
2. Ein nationales Gericht ist befugt, ein aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 anhängiges Verfahren weiterzubetreiben, auch wenn die Sache der Kommission vorgelegt worden ist. Unter diesen Umständen kann es die Kommission auffordern, es vom Stand des Verfahrens der Kommission zu unterrichten und die sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Auskünfte einholen, die die Kommission erteilen kann. Es hat auch zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, nach dem einschlägigen nationalen Verfahrensrecht vorläufige Maßnahmen anzuordnen, um die Rechte der Beteiligten bis zum Erlaß des Endurteils zu schützen.
3. Stellt das zuständige nationale Gericht fest, daß eine Beihilfe von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Verbot in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 gewährt worden ist, so hat es die Wiedereinziehung der Beihilfe nach dem im nationalen Recht anwendbaren Verfahren anzuordnen. Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob es außergewöhnliche Umstände gibt, die bei dem Empfänger ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, die die Wiedereinziehung der Beihilfe ausschließt.
4. Zwar kann das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat oder eine öffentliche Körperschaft, wenn er/sie rechtswidrig Beihilfen gewährt, schadensersatzpflichtig machen, es verpflichtet den Empfänger einer solchen Beihilfe jedoch nicht dazu, Verluste oder Schäden wiedergutzumachen, die ein Wettbewerber infolge der rechtswidrigen Gewährung einer Beihilfe erleidet, es sei denn, daß die Entgegennahme einer rechtswidrigen Zahlung unter entsprechenden Umständen nach nationalem Recht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten auslöst.