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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1996 – C-127/94
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1996:2
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 11. Januar 1996
1 Mit den Ihnen vorgelegten Fragen ersucht Sic der High Court of Justice, Queen's Bench Division, sich erneut mit der Milchquotenregclung zu befassen.
2 Der vorliegenden Vorabentschcidungssache lagen sechs bei diesem Gericht erhobene Einzclklagcn zugrunde, mit denen ebenso viele ablehnende Entscheidungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (nachstehend: Ministerium oder beklagtes Ministerium), den Klägern eine Milchquote zuzuteilen, angefochten wurden. Aufgrund eines Beschlusses des vorlegenden Gerichts, mit dem die Fragen in bezug auf vier dieser Rechtsstreitigkeiten zurückgezogen wurden, hat der Präsident des Gerichtshofes allerdings die Streichung der Rechtssache angeordnet, soweit sie die Parteien dieser Verfahren betraf. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand liegen Ihnen daher nur noch die Fragen zur Vorabentscheidung vor, die die beiden noch anhängigen, von H. & R. Ecroyd Holdings Ltd (nachstehend: Ecroyd Ltd) und von John Ecroyd angestrengten Ausgangsverfahren betreffen.
3 Vor der Darstellung des tatsächlichen Rahmens jeder dieser beiden Verfahren bedarf es allerdings eines Hinweises auf den rechtlichen Rahmen, den ich möglichst kurz halte.
Rechtlicher Rahmen
4 Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzcugnissc wurde 1968 durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geschaffen. Da die Lage dieses Marktes von Beginn an durch ein tendenzielles Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage mit der Folge struktureller Überschüsse gekennzeichnet war, war die Gcmeinschaftsrcgelung stets darauf angelegt, eine Zunahme dieser Produktion zu drosseln.
5 So sah die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung des Angebots vor. Es wurde insbesondere ein System der Prämienzahlung an Landwirte geschaffen, die schriftlich auf die Dauer von fünf Jahren auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen aus ihren Betrieben verzichteten (sog. Nichtvermarktungsprämien).
6 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung regelte Betrag und Zahlungsweise dieser Prämien wie folgt:
Die Nichtvermarktungsprämie wird nach der Menge Milch bzw. den in Milchäquivalente umgerechneten Milcherzeugnissen berechnet, die vom Erzeuger im Kalenderjahr 1976 geliefert wurden.
...
Ein Betrag in Höhe von 50 % der Prämie wird in den ersten drei Monaten des Nichtvermarktungszeitraums gezahlt.
Der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten von jeweils 25 % der Prämie im dritten und fünften Jahr gezahlt, sofern der Begünstigte der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, daß die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen eingehalten worden sind.
7 Artikel 6 dieser Verordnung sah eine Übertragungsregelung vor. Jeder Nachfolger in einen Agrarbetrieb konnte sich den Restbetrag der seinem Vorgänger gewährten Prämie zuweisen lassen, wenn er sich schriftlich verpflichtete, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
8 1984 stellte sich heraus, daß die Milchproduktion trotz der 1977 getroffenen Maßnahmen weiter beharrlich zunahm. Da strengere Maßnahmen erforderlich geworden waren, wurde die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse daher durch die Einführung eines Systems zusätzlicher Abschöpfungen, auch Milchquotenregelung genannt, tiefgreifend geändert.
9 Aufgrund des durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 eingefügten Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde ein System zusätzlicher Abgaben geschaffen, die von jedem Erzeuger oder Käufer von Milch für die Mengen geschuldet wurden, die eine jährlich festgelegte individuelle Referenzmenge — die Milchquote — überschritten. Diese zunächst für fünf Jahre geschaffene Regelung wurde 1988 bis zum 31. März 1992 verlängert. 1992 behielt der Rat die Milchquotenregelung im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Dauer von acht Jahren bei.
10 Gemäß Absatz 3 dieses Artikels 5c darf der Gesamtbetrag der den in einem Mitgliedstaat der Abschöpfung unterliegenden Personen zugeteilten Referenzmengen eine für jeden Mitgliedstaat unterschiedliche Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten, die der um 1 % erhöhten Gcsamtmilchmcnge entspricht, die im Wirtschaftsjahr 1981 in jedem Mitgliedstaat an Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurde.
11 Die allgemeinen Regeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 geschaffen. Im Vereinigten Königreich wurde die Referenzmenge auf der Grundlage des Jahres 1983 festgesetzt.
12 Dieses System sah keine Möglichkeit der Zuteilung einer Quote an solche (üblicherweise als SLOM-Erzcugcr bezeichnete) Erzeuger vor, die wegen ihrer Teilnahme an der durch die Verordnung Nr. 1078/77 geschaffenen vorübergehenden Nichtvermarktungsrcgelung in dem für die Zuteilung von Quoten maßgebenden Referenzjahr keine Milch geliefert oder verkauft hatten.
13 In seinen beiden Urteilen in den Rechtssachen Mulder und von Dcctzen hat der Gerichtshof entschieden, daß eine solche Regelung, da sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzcugcr vorsehe, das berechtigte Vertrauen dieser Erzeuger auf die Beschränkung der Wirkungen der von ihnen in Anspruch genommenen Regelung verletze und daher insoweit ungültig sei.
14 Der Rat erließ zur Anpassung an diese Urteile die Verordnung (EWG) Nr. 764/89, durch die ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt wurde. In diesem Artikel ist die vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (üblicherweise SLOM-Quote genannt) an bestimmte Gruppen von Erzeugern vorgesehen, die an Nichtvermarktungsregclungen teilgenommen hatten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
15 Diese Zuteilung einer SLOM-Quote war von der Wahrung bestimmter Fristen abhängig gemacht. So mußte nach dem neuen Artikel 3a der Nichtvermarktungszeitraum nach dem 31. Dezember 1983 ablaufen und der Zuteilungsantrag vom Erzeuger binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden.
16 Artikel 3a Absatz 2 setzte die Höhe der spezifischen Referenzmenge auf 60 % der Milchmenge fest, die vom Erzeuger in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungsprämie geliefert wurde, sofern der Erzeuger seinen Anspruch auf die Prämie nicht verloren hatte (sog. 60 %-Regel). Außerdem wurden darin Regeln über die Höhe der Quote festgelegt, die dem abtretenden Betriebsinhaber und dem Übernehmer in dem Fall zuzuteilen war, daß ein Erzeuger einen Teil seines Betriebes während des Nichtvermarktungszeitraums übertragen hatte.
17 Artikel 3a Absatz 3 legte die Voraussetzungen fest, unter denen eine vorläufige spezifische Referenzmenge endgültig zuzuteilen war. Es mußten während der beiden Jahre nach dem 28. März 1989 80 % der zugeteilten Quote erzeugt worden sein, widrigenfalls der Erzeuger seines Anspruchs auf eine Quote verlustig ging, die in die Gemeinschaftsreserve zurückfiel (sog. Alles oder Nichts-Regel).
18 Gemäß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich konnten Erzeuger, die aufgrund anderer Bestimmungen der Ergänzungsabgabenregelung Quoten erhalten hatten, keine SLOM-Quote beanspruchen (sog. Antikumulierungsregel).
19 In der Folge ergingen mehrere Urteile des Gerichtshofes, mit denen diese Bestimmungen ausgelegt oder für ungültig erklärt wurden.
20 In den Rechtssachen Spagl und Pastätter haben Sie die Absätze 1 und 2 des Artikels 3a für ungültig erklärt und sich hierbei auf den Standpunkt gestellt, daß sie wegen des Ausschlusses der Erzeuger, deren Vermarktungszeitraum vor dem 31. Dezember 1983 abgelaufen sei, von den SLOM-Quoten und durch die 60 %-Regel das berechtigte Vertrauen der an einer Nichtvermarktungsregelung beteiligten Erzeuger verletzten.
21 Mit dem Urteil vom 21. März 1991 (nachstehend: Urteil Rauh) wurde die Übertragungsregelung verdeutlicht. In diesem Urteil haben Sie Artikel 3a dahin ausgelegt, daß er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer Referenzmenge an einen Erzeuger gestatte, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen habe.
22 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91, mit der die Regelung erneut geändert wurde. Diese Verordnung legte im wesentlichen folgendes fest:
die Befristung, wonach nur die Erzeuger, deren Nichtvcrmarktungsregelung nach dem 1. Dezember 1983 ablief, die Voraussetzungen für eine spezifische Referenzmenge erfüllten, wurde aufgehoben;
die 60 % -Regel wurde aufgehoben;
die Alles oder Nichts-Regel wurde aufgehoben (beibehalten wurde der 80 %-Grundsatz; werden 80 % nicht erreicht, fällt die Quote nicht in die Gemeinschaftsreserve, sondern wird dem Erzeuger in Höhe der in diesen beiden Jahren tatsächlich erzeugten Menge zugeteilt);
die Übertragungsregelung wurde nach Maßgabe des Urteils Rauh dahin geändert, daß einem Erzeuger, der den Betrieb im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, aber vor dem 29. Juni 1989 übernommen hatte, auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen war, vorläufig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte (diese Gruppe von Erzeugern wird üblicherweise als SLOM II bezeichnet);
die Antikumulierungsregel wurde beibehalten.
23 Mit dieser letztgenannten Regel hatten Sie sich erneut im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen. Im Urteil vom 3. Dezember 1992 (Wehrs) haben Sie entschieden, daß die Antikumulierungsregel nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 insoweit ungültig sei, als sie die Zuteilung von SLOM-Quotcn an solche SLOM-Erzcuger (SLOM III) ausschließe, die einen an der Nichtvermarktungsregelung nach der Verordnung Nr. 1078/77 beteiligten Betrieb übernommen hätten, wenn sie als Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie bereits unter den allgemeinen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 857/84 über eine Quote verfügten. Im Urteil Twijnstra haben Sie die Auffassung vertreten, daß Artikel 3a bei teilweiser Übertragung eines an einer Nichtvermarktungsregelung beteiligten Betriebes dahin auszulegen sei, daß er eine Aufteilung der SLOM-Quote auf Übertragenden und Übernehmer nach dem Verhältnis der übertragenen Flächen zulasse.
24 Zur Anpassung an diese beiden Urteile erließ der Rat die am 2. August 1993 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 2055/93, durch die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Antikumulierungsregel endgültig abgeschafft wurde.
25 Erwähnt sei schließlich die am 8. August 1993 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 2187/93, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsangebot für bestimmte Milcherzeuger vorsieht, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, da die ursprüngliche Gemeinschaftsverordnung die Zuteilung einer Milchquote an diejenigen, die eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung eingegangen waren, nicht vorgesehen hatte.
26 Diese Vorschriften stellen insgesamt den Hintergrund für den Sachverhalt der beiden Rechtsstreitigkeiten dar, auf die das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung zurückgeht.
Sachverhalt
Ecroyd Ltd
27 Ecroyd Ltd ist eine Gesellschaft, die 1966 von Richard Ecroyd (der weiterhin Mehrheitsteilhaber ist) und verschiedenen Vertretern von Familieninteressen, hierunter den Treuhändern eines 1965 von Richard Ecroyd für seine Kinder geschaffenen Children's settlement trust (Erbregelungstreuhand, nachstehend: Erbtreuhand), erworben wurde.
28 Ecroyd Ltd betrieb als Landpächter neun Höfe, deren Eigentümer die Familie Ecroyd und die Treuhandbegünstigten waren.
29 1976 gründete Ecroyd Ltd gemeinsam mit einem Partner, der Gesellschaft Fountain Farming, die Gesellschaft Credenhill Farming, der sie vier der neun genannten Höfe, hierunter einen namens Lyvers Ocle, unterverpachtete.
30 1980 reichten Ecroyd Ltd und Credenhill Farming jeweils für die fünf bzw. die vier von ihnen betriebenen Höfe Anträge auf Beteiligung an einer Nichtvcrmarktungsrcgelung ein. Letztlich beteiligte sich nur Credenhill Farming auf die Dauer von fünf Jahren, die am 14. November 1980 begannen und am 13. November 1985 endeten, an einer Nichtvermarktungsregelung. Ecroyd Ltd ihrerseits verzichtete auf die Beteiligung an einer solchen Regelung und erzeugte weiterhin Milch auf den fünf von ihr als Pächter betriebenen Höfen, für die sie auch 1984 auf ihren Antrag eine Primärquote erhielt.
31 Zwischen 1980 und 1984 wechselte der Gcsellschaftcrbestand von Crcdenhill Farming mehrfach. Schließlich wurde sie, als nur noch Ecroyd Ltd und Richard Ecroyd Gesellschafter waren, im Anschluß an das Ausscheiden von Richard Ecroyd am 30. September 1984 aufgelöst. Aktiva und Passiva von Crcdenhill Farming wurden von dem allein verbliebenen Gesellschafter Ecroyd Ltd übernommen, die den Betrieb auf eigene Rechnung fortsetzte. Obwohl sich Ecroyd Ltd nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 schriftlich verpflichtet hatte, die von ihrem Rechtsvorgänger Crcdenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsvcrpflichtung zu übernehmen, erzeugte sie während des restlichen von der Verpflichtung erfaßten Fünfjahreszeitraums auf den vier Höfen keine Milch, weil sie sich durch die von Crcdenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsvcrpflichtung gebunden fühlte.
32 Am 18. Dezember 1984 wurde der letzte Teilbetrag der Nichtvermarktungsprämie an Credenhill Farming aufgrund eines von Richard Ecroyd und John Ecroyd als Gesellschafter, Geschäftsführer und bewirtschaftender Eigentümer unterzeichneten Antrags ausgezahlt (das Ministerium war zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Auflösung der Gesellschaft unterrichtet).
33 Nach Ablauf des Nichtvcrmarktungszeitraums versuchte Ecroyd Ltd, für die Flächen der zuvor von Credcnhill Farming betriebenen vier Höfe SLOM-Quoten zugeteilt zu erhalten. Zwei aufeinanderfolgende Anträge, die am 17. August 1989 und am 14. Februar 1991 nach Erlaß der angeführten Urteile Spagl, Pastättcr und Rauh eingereicht worden waren, wurden vom Ministerium mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 (für die immer noch von Ecroyd Ltd betriebenen fünf Höfe) erhalten und die durch die Verordnung Nr. 1639/91 bewirkten Änderungen berührten ihre Stellung nicht. Die Zuteilung von spezifischen Referenzmengen wurde somit vom Minister vor allem auf der Grundlage der Antikumulierungsrcgcl abgelehnt.
34 Vor dem vorlegenden Gericht machte Ecroyd Ltd geltend, sie habe Anspruch auf eine SLOM-Quotc. Zum einen habe sie doch an einer Nichtvermarktungsregclung teilgenommen, bei deren Beendigung ihr ein Anspruch auf Zuteilung einer solchen Quote nach der Regelung von 1989 erwachsen sei. Zwar sei die Verpflichtung zu einer solchen Regelung ursprünglich von Credenhill Farming eingegangen worden, Ecroyd Ltd sei jedoch durch diese Verpflichtung gebunden gewesen, als sie als einziges Mitglied des Zusammenschlusses übrig geblieben sei, der Credenhill Farming gegründet habe. Eine Übertragung des Betriebes von Credenhill Farming auf Ecroyd Ltd im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1078/77 habe nicht stattgefunden, so daß das erneute Eingehen einer Verpflichtung durch Ecroyd Ltd, die die Nichtvermarktungsverpflichtung inhaltlich beachtet habe, nicht notwendig gewesen sei. Zum anderen müsse der Berufung des beklagten Ministeriums auf die Antikumulierungsregel im Lichte des Urteils Wehrs der Erfolg versagt bleiben.
35 Das beklagte Ministerium ist der Auffassung, daß am 30. September 1984 ein Erzeuger (im Sinne des Artikels 5a der Verordnung Nr. 1078/77) eine Übertragung auf einen anderen vorgenommen habe. Da Ecroyd Ltd zu diesem Zeitpunkt sich nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 schriftlich verpflichtet habe, die von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung weiter zu erfüllen, könne sie keine spezifische Referenzmenge beanspruchen. Wenn allerdings Credenhill Farming und Ecroyd Ltd als ein und derselbe Erzeuger anzusehen seien, müsse man davon ausgehen, daß Ecroyd Ltd ihre Pflicht, in ihrem Betrieb keine Milch zu erzeugen, verletzt habe und daher ihren Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie verloren habe, weil sie während des Zeitraums der Nichtvermarktungsregelung auf fünf Höfen weiter Milch erzeugt habe. Im übrigen treffe die Begründung des Gerichtshofes im Urteil Wehrs nicht auf die Klägerin zu, da sie nur die — für Ecroyd Ltd nicht zutreffende — Stellung von Übernehmern einer Nichtvermarktungsprämie betreffe.
36 Auf diesem Hintergrund hat Ihnen das vorlegende Gericht folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar
i) nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates und/oder
ii) nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),
wenn
a) die Klägerin Gesellschafterin einer Gesellschaft war, die den Betrieb bewirtschaftete und die eine Verpflichtung aufgrund einer Nichtvermarktungsregelung einging,
b) alle anderen Gesellschafter vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft ausschieden und der Betrieb, für den eine Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der Klägerin für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde,
c) die Klägerin nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft während der verbleibenden Geltungsdauer der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung keine Milch erzeugte,
d) die Klägerin sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates erneut schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvcrmarktungsverpflichtung zu erfüllen,
e) die Klägerin Primärquoten für einen anderen Betrieb erhalten hatte?
Wenn ja: Wann ist diese Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?
2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß das beklagte Ministerium nicht hierzu berechtigt und/oder verpflichtet ist, ist dann Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig, als er einen Antragsteller unter den oben wiedergegebenen Umständen von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt?
3. Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er die Klägerin von der Zuteilung einer Milchquote ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin, bevor weitere Gemeinschaftsrechtsvorschriften mit dem Ziel erlassen worden sind, der Ungültigkeit der in Frage stehenden Maßnahme abzuhelfen oder ihr Rechnung zu tragen, eine Milchquote zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden?
Wenn ja: Wann ist diese Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?
4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?
5. Wenn Frage 4 dahin zu beantworten ist, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist dann die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln?
John Ecroyd
37 Kläger in dieser Sache ist der Sohn von Richard Ecroyd. Wie in der ersten Sache beantragt er die Zuteilung von Quoten für den Hof Lyvers Ocle.
38 Lyvers Ocle, das ursprünglich Teil des Treuhandvermögens der Treuhänder der Erbtreuhand war, war an die Ecroyd Ltd verpachtet und gehörte zu den vier von Ecroyd Ltd an Credenhill Farming unterverpachteten Höfen, die es vom 14. November 1980 bis zu ihrer Auflösung am 30. September 1984 nach einer Nichtvermarktungsregelung betrieben hatte. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Betrieb dieses Hofes wie der anderen drei Höfe von Ecroyd Ltd übernommen, die sich bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, dem 13. November 1985, an die Nichtvermarktungsverpflichtung hielt.
39 Nach den Bestimmungen der Erbtreuhand hatte John Ecroyd als eines der vier Kinder von Richard Ecroyd an seinem 25. Geburtstag, d. h. am 22. Juni 1983, Anspruch auf ein Viertel des Treuhandvermögens. Treuhänder und Begünstigte vereinbarten in der Folge, die Höfe, statt sie zu verkaufen und den Erlös aus dem Verkauf aufzuteilen, unter die begünstigten Kinder zu verteilen.
40 Im Rahmen dieser Vereinbarung wählte John Ecroyd Lyvers Ocle als Ausgleich für seinen Anteil an dem Treuhandvermögen. Am 21. April 1987 begann er, damals als Unterpächter von Ecroyd Ltd, mit der ihm von dieser übertragenen Primärquote die Milcherzeugung auf diesem Hof.
41 Am 22. Dezember 1989 übertrugen die Treuhänder der Erbtreuhand das Eigentum an Lyvers Ocle auf John Ecroyd. Damit war dieser sowohl Eigentümer des Bodens als auch Unterpächter von Ecroyd Ltd. Bei dieser Übertragung hatte er zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Wert des Anteils am Treuhandvermögen, den er aufgrund der Erbtreuhand zu beanspruchen hatte, und dem Wert des übertragenen (auf etwa 250000 UKL geschätzten) Grundstücks einen Betrag von 40877 UKL zu erlegen.
42 Am 25. September 1991 reichte John Ecroyd als Nachfolger von Credenhill Farming einen Antrag auf eine SLOM-II-Quote für Lyvers Ocle ein. Das Ministerium lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, daß die Übertragung nach dem 29. Juni 1989 stattgefunden und daher John Ecroyd nicht die Rechtsstellung eines Nachfolgers im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1639/91 verschafft habe.
43 Vor dem vorlegenden Gericht machte John Ecroyd geltend, er habe, da er Lyvers Ocle im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise vor Ablauf der von Credenhill Farming eingegangenen Nichtvcrmarktungsvcrpflichtung, aber vor dem 29. Juni 1989, erworben und auch seinen Antrag auf eine SLOM-Quote binnen drei Monaten nach dem 1. Juli 1991 eingereicht habe, nach der Verordnung Nr. 1639/91 Anspruch auf Zuteilung einer Quote für Lyvcrs Ocle. Auch wenn die förmliche Übertragung erst am 22. Dezember 1989 stattgefunden habe, habe er doch der Sache nach die Bewirtschaftung vor dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt übernommen.
44 Im Gegensatz hierzu ist das beklagte Ministerium der Auffassung, daß der Kläger keine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 764/89 oder der Verordnung Nr. 1639/91 erfülle. Zunächst könne er, da er nicht an einer Prämienregelung bei Nichtvermarktung teilgenommen habe, keine SLOM-I-Quote nach diesen Verordnungen beanspruchen. Ebensowenig befinde er sich in der Stellung eines Übernehmers der Prämie, der die Nichtvermarktungsverpflichtung des Übertragenden übernommen habe. Schließlich könne er auch keine SLOM-II-Quote erhalten, weil keine der erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sei. Zum einen erfülle er, da er den Betrieb erst am 22. Dezember 1989 erworben habe, nicht die zeitliche Voraussetzung nach der Verordnung Nr. 1639/91, nach der der Betrieb im Wege der Erbfolge vor dem 29. Juni 1989 erworben worden sein müsse. Zum anderen seien Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum die Treuhänder der Erbtreuhand gewesen, die nicht an einer Nichtvcrmarktungsrcgelung beteiligt gewesen seien. Schließlich habe der Kläger Lyvers Ocle nicht im Wege der Erbfolge, sondern als Ausgleich für seinen Anteil am Treuhandvermögen erhalten.
45 Der High Court of Justice, nach dessen Auffassung auch dieser Rechtsstreit Probleme der Auslegung und/oder Gültigkeit bestimmter Vorschriften der angeführten Verordnungen aufwarf, hat Ihnen die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, dem Kläger eine spezifische Rcfcrcnzmcngc zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar
i) nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 des Rates und/oder
ii) nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs),
wenn
a) der Kläger Begünstigter der Erbtreuhand war, die sich u. a. auf Grundstücke erstreckte, und an seinem 25. Geburtstag im Jahre 1983 einen Anspruch auf seinen Anteil an dem Treuhandvermögen erwarb,
b) die betreffenden Grundstücke von den Treuhändern der Erbtreuhand an H. & R. Ecroyd Ltd verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden,
c) ein Teil der Grundstücke wiederum an eine Gesellschaft, die Credenhill Farming, an der u. a. die H. & R. Ecroyd Ltd beteiligt war, unterverpachtet war und von dieser bewirtschaftet wurde,
d) die Credenhill Farming für ihren Betrieb, d. h. für die — wie oben beschrieben — unterverpachteten Grundstücke, eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates einging,
e) alle anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft Credenhill Farming vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Nichtvermarktungsregelung ausschieden und der Betrieb, für den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der H. & R. Ecroyd Ltd auf eigene Rechnung bewirtschaftet wurde,
f) die Credenhill Farming und danach die H. & R. Ecroyd Ltd die Bedingungen der Nichtvermarktungsverpflichtung einhielten und insbesondere die H. & R. Ecroyd Ltd nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft während der verbleibenden Geltungsdauer der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte,
g) nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft von der H. & R. Ecroyd Ltd keine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates abgegeben wurde, daß sie die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung erfüllen werde,
h) die H. & R. Ecroyd Ltd eine Primärquote für einen anderen Betrieb erhalten hatte,
i) ein Teil der Grundstücke, für die die von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung ursprünglich gegolten hatte, 1987 nach Ablauf des ursprünglichen Nichtvermarktungszeitraums von der H. & R. Ecroyd Ltd an den Kläger unterverpachtet wurde und seitdem von ihm bewirtschaftet worden ist,
j) das Eigentum an den in Frage stehenden Grundstücken dem Kläger von den Treuhändern der Erbtreuhand im Dezember 1989 zum Ausgleich für dessen Anteil an dem Treuhandvermögen und vorbehaltlich der Pachtrechte der H. & R. Ecroyd Ltd übertragen wurde,
k) diese Eigentumsübertragung abhängig von einer Ausgleichszahlung des Klägers an die Treuhänder war, die dem Unterschied zwischen dem Wert des Anteils am Treuhandvermögen, den er aufgrund der Erbtreuhand zu beanspruchen hatte, und dem Wert des übertragenen Grundstücks entsprach, wobei die Nichtzuteilung einer spezifischen Referenzmenge für diese Grundstücke berücksichtigt wurde?
Wenn ja: Wann ist diese Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?
2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß das beklagte Ministerium hierzu weder berechtigt noch verpflichtet war, ist dann Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 des Rates insoweit gültig, als er einen solchen Erzeuger von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt?
3. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß das beklagte Ministerium hierzu weder berechtigt noch verpflichtet war, weil der Kläger die Voraussetzung nach der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91, wonach der Betrieb vor dem 29. Juni 1989 übernommen worden sein muß, nicht erfüllt, sind dann die vorgenannten Verordnungen insoweit gültig, als sie Erzeuger, die einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise nach dem 29. Juni 1989 erwerben, ausschließen?
4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der geänderten Fassung insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er den Kläger von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, dem Kläger, bevor weitere Gemeinschaftsrechtsvorschriften mit dem Ziel erlassen worden sind, der Ungültigkeit der in Frage stehenden Maßnahme abzuhelfen oder ihr Rechnung zu tragen, eine Milchquote zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden?
Wenn ja: Wann ist diese Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?
5. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, dem Kläger vor Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder ihn so zu behandeln, als wäre ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat der Kläger dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihm keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?
6. Wenn die Frage 5 dahin zu beantworten ist, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist dann die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln?
Gemeinsame Fragen der beiden Ausgangsverfahren
46 In jeder dieser beiden Ausgangsverfahren ersucht Sie das vorlegende Gericht um Äußerung zu folgenden drei Problemen:
1. Hatten die Kläger Anspruch auf SLOM-Quoten entweder aufgrund einer ordnungsgemäßen Auslegung der geltenden Regelung oder wegen des Urteils Wehrs aufgrund der Ungültigkeit der entgegenstehenden Bestimmungen?
2. Waren die nationalen Behörden bei Verneinung der ersten Frage verpflichtet, den Quotenanträgen zu entsprechen, indem sie, ohne ein Tátigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers abzuwarten, lediglich die Konsequenzen aus dem Urteil Wehrs zogen?
3. Falls die nationalen Behörden tatsächlich verpflichtet waren, im Anschluß an das Urteil Wehrs eine Milchquote zuzuteilen, in welchem Umfang können sie dann haftbar gemacht werden?
47 Auch wenn sich die in jedem der beiden Verfahren aufgeworfenen Fragen ersichtlich eng berühren, werde ich sie trotzdem der Bequemlichkeit halber einzeln und nacheinander behandeln.
Antworten auf die Fragen in der Sache Ecroyd Ltd
Zur ersten Frage
48 Der erste Teil der ersten Frage zielt auf die Feststellung ab, ob die Klägerin Ecroyd Ltd Anspruch auf eine SLOM-Quote nach der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 hatte.
49 Im Rahmen dieser Regelung mußte bekanntlich der Erzeuger, um eine vorläufige spezifische Referenzmenge beanspruchen zu können, zum einen an einer Vermarktungsregclung, wie sie durch die Verordnung Nr. 1078/77 geschaffen worden war, teilgenommen und zum anderen nicht anderweit Referenzmengen erhalten haben. Es bedarf daher der Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren.
50 Kann man zunächst davon ausgehen, daß Ecroyd Ltd an einer Nichtvcrmarktungsregelung teilgenommen hat? Formell gesehen ging vom 14. November 1980 an nicht die Klägerin, sondern die Gesellschaft Credenhill Farming eine solche Verpflichtung ein. Hier muß allerdings berücksichtigt werden, daß Ecroyd Ltd während der Geltung der Regelung einziger Bewirtschafter des Betriebes geworden war und hierbei die zuvor eingegangene Verpflichtung weiter erfüllte.
51 Zunächst muß eine von der Klägerin geförderte Mehrdeutigkeit beseitigt werden. Als Ecroyd Ltd Aktiva und Passiva von Credenhill Farming übernahm, konnte nicht davon ausgegangen werden, daß wie zuvor der gleiche Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1078/77 den Betrieb bewirtschaftete. Gewiß ist denkbar, daß Erzeuger eine Personengruppe mit wechselndem Bestand sein kann. So hat sich etwa der Gesellschafterbestand von Credenhill Farming zwischen 1980 und 1984 mehrfach geändert. Am 30. September 1984 ging es aber nicht um eine Änderung dieser Art. Hier ging es vielmehr um die Auflösung von Credenhill Farming, und das ist etwas völlig anderes. Zwar war der Erzeuger, der an ihre Stelle trat, eine der zuvor an ihr beteiligten juristischen Personen, aber der Betrieb wurde gleichwohl nach der Auflösung von einem neuen Erzeuger bewirtschaftet. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuteilung einer SLOM-Quote gab es den Erzeuger, der die ursprüngliche Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, nicht mehr.
52 Es sei übrigens darauf hingewiesen, daß man bei der Annahme, die beiden Gesellschaften seien ein und derselbe Erzeuger, einräumen müßte, daß die Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb im Sinne der Definition in Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1078/77 nicht eingehalten worden wäre, weil die Erzeugung auf fünf Höfen fortgesetzt wurde.
53 Wenn Ecroyd Ltd nicht als der ursprüngliche Erzeuger behandelt werden kann, der die Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist, so ist zu prüfen, ob sie nicht wenigstens als Nachfolger dieses ursprünglichen Erzeugers als ein Erzeuger angesehen werden kann, der an einer Nichtvermarktungsregelung teilgenommen hat.
54 Wie bereits erwähnt, gestattet Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 jedem Nachfolger in einen landwirtschaftlichen Betrieb, sich schriftlich zu verpflichten, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
55 Die Regierung des Vereinigten Königreichs glaubt, sich darauf berufen zu können, daß Ecroyd Ltd, als sie die Nachfolge von Credenhill Farming antrat, eine solche förmliche Verpflichtung nicht übernommen habe.
56 Die Klägerin macht insoweit geltend, daß 1980 bei der Übernahme der Verpflichtung durch Credenhill Farming jeder der Gesellschafter sich persönlich verpflichtet habe. Folglich habe ihre damalige persönliche Unterschrift ausgereicht, um ihre Verpflichtung zu formalisieren.
57 Es läßt sich vor allem, wie mir scheint, nicht übersehen, daß die Klägerin trotz Nichterneuerung dieser schriftlichen Verpflichtung während des verbliebenen Zeitraums die von ihrem Vorgänger eingegangene Verpflichtung, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, peinlich genau eingehalten hat.
58 Kommt es aber nun, wenn man die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1078/77 betrachtet, nicht gerade darauf an? Die Nichtvermarktungsprämien wurden bekanntlich geschaffen, um die Weiterentwicklung cines durch große und wachsende Überschüsse gekennzeichneten Marktes zu bremsen. Zu diesem Zweck ging es darum, Anreize für die Erzeuger zu schaffen, ihre Erzeugung nicht zu vermarkten, wobei der Verlust an Einkünften aus der Vermarktung dieser Erzeugnisse durch die Gewährung einer Prämie ausgeglichen wurde. Die für Übertragungen geltende Regelung der Verordnung Nr. 1078/77 verfolgt kein anderes Ziel. Auch hier handelt es sich praktisch um einen Vertrag zwischen der Gemeinschaft und einem Erzeuger. Dieser verpflichtet sich sozusagen im öffentlichen Interesse, bei der Rückführung einer Überschusserzeugung der Gemeinschaft durch Fortführung der von seinem Vorgänger übernommenen Verpflichtung mitzuwirken, während diese ihm zum Ausgleich eine Prämie gewährt. Im vorliegenden Fall hat Ecroyd Ltd ihren Teil des Vertrages durchaus erfüllt. Dies nicht anzuerkennen, nur weil sie die förmliche Bedingung einer schriftlichen Verpflichtung nicht eingehalten hat, scheint mir besonders hart zu sein und vor allem dem Geist des Systems der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Erzeugern zu widersprechen, das geschaffen wurde, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
59 Ich bin daher der Auffassung, daß Ecroyd Ltd durchaus an einer Nichtvcrmarktungsrcgelung teilgenommen hat, die ihr die Möglichkeit eines Anspruchs auf eine SLOM-Quote eröffnet.
60 Der Erzeuger kann indessen eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3 a nur dann beanspruchen, wenn er eine weitere Voraussetzung erfüllt: Er darf nicht anderweit eine Referenzmenge erhalten haben. Im vorliegenden Fall hatte aber der gleiche Erzeuger, der sich an einer Nichtvermarktungsregelung für den aus vier Höfen bestehenden Betrieb beteiligt hatte, anderweit für die fünf Höfe, auf denen er die Milcherzeugung ununterbrochen weiterbetrieben hatte, eine Primärquote erhalten. Ecroyd Ltd erfüllte daher diese zweite Voraussetzung, wie sie in der seinerzeit geltenden Regelung vorgesehen war, nicht. Obwohl die Antikumulierungsregel später aufgehoben wurde, war es selbstverständlich nicht Sache des beklagten Ministeriums, einer solchen Aufhebung vorzugreifen, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (j]cdc gemäß dem Vertrag in Kraft gesetzte Verordnung... als rechtswirksam gelten [muß], solange ein zuständiges Gericht sie nicht für ungültig erklärt hat
61 Da Ecroyd Ltd mithin die Voraussetzung der Antikumulicrungsrcgcl im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 nicht erfüllte, konnte sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Anträge keine vorläufige spezifische Referenzmenge zugeteilt erhalten.
62 Der zweite Teil der ersten Frage zielt auf die Feststellung ab, ob die Klägerin nach diesem Artikel 3 a Absatz 1 im Anschluß an das Urteil Wehrs Anspruch auf eine SLOM-Quote hatte.
63 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte der Kläger, Herr Wehrs, eine Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 857/84 erhalten. Er hatte die Erhöhung dieser Referenzmenge wegen des vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 erfolgten Ankaufs einer Bodenfläche beantragt, für die er die von dem vorherigen Eigentümer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangene Umstellungsverpflichtung übernommen hatte. Dieser Antrag war auf der Grundlage der Antikumulierungsregel nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 abgelehnt worden.
64 Im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden:
Die streitige Vorschrift verletzt... das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darauf, daß ihre vor dem Inkrafttreten der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch eingegangenen Verpflichtungen nur eine begrenzte Tragweite haben würden. Die Vorschrift ist demnach wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig zu erklären...
Demnach ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 784/89 insoweit ungültig ist, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten haben, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.
65 Die hier anstehende Frage ist letztlich die, ob die nationalen Behörden verpflichtet waren, dieser Ungültigkeitserklärung zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen, bevor zwecks Abhilfe ein neuer Rechtsakt erlassen worden war. Somit haben wir uns mit den Wirkungen zu beschäftigen, die ein Urteil, in dem die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsaktes festgestellt wird, gegenüber den nationalen Behörden hat.
66 Da sich die Vorlage zur Vorabentscheidung zwecks Beurteilung der Gültigkeit ihrer Natur nach dem Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten annähert, wird im Schrifttum regelmäßig auf ihre Verwandtschaft mit der Nichtigkeitsklage hingewiesen.
67 Der Gerichtshof hat selbst auf diese Verbindung hingewiesen:
Zwar bestimmt der Vertrag nicht ausdrücklich die Folgen, die sich aus einer Ungültigkeitserklärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergeben, doch enthalten die Artikel 174 und 176 klare Vorschriften über die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung im Rahmen einer direkten Klage. So hat nach Artikel 176 das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschcl und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen.
68 Auch wenn der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens bei der Prüfung der Gültigkeit die gleiche Art der Prüfung vornimmt wie bei Nichtigkeitsklagen, so sind doch die Folgen unterschiedlich.
69 Ein Akt, der im Anschluß an eine Klage nach Artikel 173 aufgehoben wird, wird für nichtig erklärt und rückwirkend beseitigt — falls nicht der Gerichtshof die Wirkungen seines Urteils gemäß Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag zeitlich begrenzt. Kommt hingegen der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag zu dem Ergebnis, daß der betreffende Akt fehlerhaft ist, so begnügt er sich damit, für Recht zu erkennen, daß der Akt ungültig ist.
70 Sicherlich hat die Feststellung der Ungültigkeit bestimmte Wirkungen, die sich mit denen einer Nichtigerklärung vergleichen lassen.
71 So sind die nationalen Gerichte gehalten, dem Einwand der Rechtswidrigkeit, der zur Vorlage geführt hat, stattzugeben und die Anwendung des Aktes im Ausgangsverfahren auszuschließen.
72 Ebenso bindet die festgestellte Ungültigkeit jedes andere nationale Gericht, das über den gleichen Rechtsstreit aufgrund eines nationalen Rcchtsbehelfs entscheiden sollte. Für die nationalen Gerichte haben übrigens solche Entscheidungen, die die Ungültigkeit eines Aktes feststellen, Rückwirkung, ohne daß diese Rückwirkung sie zu Nichtig- keitsurteilen machen würde: Das nationale Gericht ist lediglich befugt, der Ungültigkeit des Aktes Rückwirkung zu verleihen, der somit rückwirkend für die streitige Rechtslage unanwendbar wird —, falls nicht auch hier der Gerichtshof entscheidet, daß die Ungültigkeit nur für die Zukunft gilt.
73 Schließlich haben die nationalen Behörden, falls sie nationale Maßnahmen auf der Grundlage oder zur Anwendung des für ungültig erklärten Aktes getroffen haben, diese aufzuheben.
74 Gleichwohl sind, von dieser letzten Fallgestaltung abgesehen, die Wirkungen eines Ungültigkeitsurteils gegenüber den nationalen Behörden von denen eines Nichtigkeitsurteils zu unterscheiden. Während sich nämlich ein Nichtigkeitsurteil auf die für nichtig erklärte Verordnung selbst durch deren Aufhebung, d. h. durch deren Entfernung aus der Rechtsordnung, auswirkt, soll das Urteil, durch das die Ungültigkeit festgestellt wird, in erster Linie gegenüber den Gerichten wirken, falls sie diese Verordnung anzuwenden hätten.
75 Zwar kann man sich vorstellen, daß sich die vom Gerichtshof festgestellte Ungültigkeit selbst genügt, weil sie bloß die Rechtsgrundlage für die Auferlegung bestimmter Pflichten, z. B. der Entrichtung einer Abgabe, beseitigt. In einem solchen Fall können und müssen die nationalen Behörden der Vorabentscheidung volle Wirksamkeit verleihen und wie bei einem Urteil, das einen Gemeinschaftsakt für nichtig erklärt, diesen als nichtig behandeln und folglich die Erstattung der erhobenen Abgaben anordnen.
76 Die blosse Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsaktes reicht indessen nicht immer aus, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Rechtsnorm zu beseitigen. Die Beseitigung der in dieser Weise festgestellten Rechtswidrigkeit kann komplexe Maßnahmen oder auch eine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten auf der Ebene sämtlicher Mitgliedstaaten notwendig machen, die, wenn man nicht die Kohärenz des geschaffenen Gemeinschaftssystems gefährden will, nicht der Entscheidung jeder einzelnen nationalen Behörde überlassen werden kann. In einem solchen Rahmen dürfte meines Erachtens auch die sich aus dem Urteil Wehrs ergebende Feststellung der Ungültigkeit der Antikumulierungsregel zu sehen sein. Davon überzeugt man sich leicht, wenn man sich die gesamte Komplexität und die Auswirkungen der Gemeinschaftsregelung des gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse sowie die Anpassungen vor Augen hält, die auf der Ebene des Rates in Form des Erlasses der Verordnung Nr. 2055/93 infolge der Ungültigkeitserklärung der Antikumulierungsregel notwendig geworden sind.
77 Wenn die nationalen Behörden diesen Maßnahmen im Anschluß an das Urteil Wehrs hätten vorgreifen müssen, so hätten sie von der Antikumulierungsregel absehen und den betroffenen Erzeugern Quoten zuteilen müssen.
78 Man muß indessen bedenken, daß die geschaffene Gemeinschaftsregelung, um die Zunahme der Erzeugung zu bremsen, den Umfang der Gesamtgarantiemenge auf Gemeinschaftsebene festlegt, die dann auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt wird, die wiederum die ihnen so zugeteilte Menge unter ihren nationalen Erzeugern aufteilen. Die Gesamtmenge ist somit für jeden Mitgliedstaat verschieden und stellt die unüberbrückbare Grenze dar, innerhalb deren sich der Mitgliedstaat bei der Zuteilung von Referenzmengen zu bewegen hat.
79 Folglich hätten die nationalen Behörden selbstverständlich nicht willkürlich über die Zuteilung einer von ihnen selbst festgesetzten Referenzmenge entscheiden dürfen.
80 Unter diesen Umständen standen ihnen mehrere Möglichkeiten zu Gebote. Einige kann ich hier anführen: einigen oder allen Erzeugern, die bereits über eine Quote verfügten, einen Teil ihrer Referenzmenge wegzunehmen und sie den durch die Antikumulierungsregel ausgeschlossenen Erzeugern zuzuteilen; auf Artikel 4a der Verordnung Nr. 857/84 zurückzugreifen, der die Mitglicdstaaten auf begrenzte Zeit ermächtigt, von Erzeugern oder Käufern nicht verwendete Referenzmengen Erzeugern oder Käufern der gleichen Region oder gegebenenfalls anderer Regionen zuzuteilen, oder auf die nationale Reserve zuzugreifen...
81 Wenn aber diese Behörden auch auf die eine oder andere Möglichkeit zurückgegriffen hätten, auf welcher Grundlage hätten sie dann die zuzuteilende Menge festlegen sollen? Und auch wenn sie alle diese Hindernisse überwunden hätten, wie hätten sie dann sicher sein können, entsprechend der später zu erlassenden Regelung vorzugehen und zugleich das verfolgte wesentliche Ziel, nämlich die Begrenzung der Übcrschusserzcugung, zu beachten? Man denke auch an die Schwierigkeiten, die sich bei unterschiedlichen Lösungen in den einzelnen Mitglied-Staaten hätten ergeben können...
82 Diese Beispiele ließen sich vervielfältigen, doch scheint es mir augenfällig zu sein, daß die nationalen Behörden nicht allein die Folgerungen aus der im Urteil Wehrs festgestellten Ungültigkeit der Antikumulierungsregel ziehen konnten, so daß ein weiteres Verweilen bei diesem Punkt nicht angezeigt ist.
83 Gleichwohl entgeht mir nicht, daß ein solches Ergebnis unbefriedigend ist. Obwohl der Gerichtshof die Ungültigkeit einer Bestimmung feststellt, können die nationalen Behörden hieraus keine Folgerungen ziehen, und es können sich folglich die durch eine solche Vorschrift benachteiligten Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ihre Ungültigkeit berufen. Wirkungen und Schicksal der als ungültig erkannten Verordnung bleiben außer in den Fällen, in denen ihre Anwendung zu einem Rechtsstreit führt, ungewiß.
84 Möglichkeiten der Abhilfe gibt es gleichwohl. So könnte z. B. die Haftung der Gemeinschaft ins Spiel gebracht werden. Ebenso könnten sich die Gemeinschaftsorgane, wenn sie keine Maßnahmen ergreifen, um die festgestellte Ungültigkeit zu beheben, wegen ihres Verhaltens einer Untätigkeitsklage ausgesetzt sehen.
85 Der Gerichtshof begegnet diesem Einwand insoweit mit dem Hinweis darauf, daß der Urheber der ungültigen Verordnung, Rat oder Kommission, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
86 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt:
[Es ist] Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft..., die... erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die vorgelegten Fragen in diesem Sinne zu beantworten, ist um so mehr angezeigt, als es mehrere Möglichkeiten gibt, die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wieder herzustellen..., und als es Sache der für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Organe ist, die für die Wahl unter diesen Möglichkeiten maßgeblichen wirtschaftlichen und politischen Gesichtspunkte zu beurteilen.
und weiter:
Diese Antwort beläßt jedoch dem Rat die Befugnis, alle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süssmittelmarkts sicherzustellen.
87 Nach dieser Rechtsprechung konnte der Rat im Anschluß an das Urteil Wehr, ohne daß Sie übrigens darauf hätten besonders hinweisen müssen, nicht umhin, eine neue Gemeinschaftsverordnung zu erlassen, um der festgestellten Ungültigkeit abzuhelfen. Die nationalen Behörden konnten vor der Verordnung Nr. 2055/93 den genauen Bedingungen und Grenzen der Quotenzuteilung, die diese bringen würde, nicht vorgreifen.
88 Auf die erste Frage sollte daher geantwortet werden, daß bei keiner der beiden vom High Court angeführten Fallgestaltungen das beklagte Ministerium als zuständige nationale Behörde berechtigt oder verpflichtet war, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen oder sie so zu behandeln, als sei ihr eine solche Menge zugeteilt worden.
Zur zweiten Frage
89 Diese Frage, die von der Verneinung der ersten Frage abhängt, zielt auf die Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ab.
90 Diese Frage ist bereits im Urteil Wehrs beantwortet worden, in dem die Antikumulierungsregel des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt wurde. Ich begnüge mich daher insoweit mit dem Hinweis auf diese Feststellung, die ich bereits in Nr. 64 meiner vorliegenden Schlußanträge in Erinnerung gerufen habe.
Zur dritten Frage
91 Mit der dritten Frage soll ermittelt werden, ob die nationalen Behörden verpflichtet waren, bereits vor dem Erlaß anderer Gemeinschaftsvorschriften Folgerungen aus der Ungültigkeit des Artikels 3a Absatz 1 zu ziehen.
92 Dieser Punkt ist bereits im Rahmen des zweiten Teils der ersten Frage untersucht worden, auf deren Prüfung ich daher mit Ihrer Erlaubnis verweise.
Zur vierten und zur fünften Frage
93 Diese Fragen, mit denen ermittelt werden soll, ob die nationalen Behörden haftbar gemacht werden können und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage, bedürfen keiner Antwort, da meiner Meinung nach die dritte Frage zu verneinen ist.
94 Bemerkt sei nur, daß, falls nach einer etwaigen Haftung gesucht werden sollte, eine solche der Gemeinschaft zu untersuchen wäre. Erwähnt sei übrigens, daß die Klägerin in dieser Rechtssache 1992 eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erhoben hat, die gegenwärtig beim Gericht erster Instanz anhängig ist.
Antworten auf die Fragen in der Sache John Ecroyd
Zur ersten Frage
95 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte der High Court wissen, ob der Kläger John Ecroyd aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 Anspruch auf eine SLOM-II-Quote hatte.
96 Zunächst sei darauf hingewiesen, daß der Kläger nach Maßgabe des Artikels 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung allein der Verordnung Nr. 764/89 nicht die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge beanspruchen konnte. Diese Vorschrift kannte nämlich nur zwei Gruppen von Erzeugern, die dies beanspruchen konnten: diejenigen, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, und diejenigen, die den Betrieb von ursprünglich Berechtigten während des Nichtvermarktungszeitraums und gleichzeitig diese Verpflichtung übernommen hatten. Der Kläger hat aber 1987 die Erzeugung im Betrieb von Lyvers Ocle nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums nur in der Eigenschaft als Unterpächter von Ecroyd Ltd begonnen und fiel daher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der damals geltenden Vorschriften.
97 Ist aber vielleicht die Stellung des Klägers nach Änderung der Verordnung Nr. 857/84 durch die insbesondere im Hinblick auf das Urteil Rauh erlassene Verordnung Nr. 1639/91 doch anders zu beurteilen?
98 Der letzte Unterabsatz des Artikels 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 bestimmt in seinem zweiten Gedankenstrich, daß Erzeuger, die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989 übernommen haben, auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen ist, vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten.
99 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Antrag fristgerecht (am 25. September 1991) eingereicht. Läßt sich hingegen sagen, daß er den Betrieb vor dem 29. Juni 1989 infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise von einem Rechtsvorgänger übernommen hat, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war und sie eingehalten hat?
100 Der Begriff infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise ist vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober in der Rechtssache von Deetzen ausgelegt worden:
Der Begriff erbähnliche Übergabe ist dahin auszulegen, daß er sich — unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt — auf jede Übergabe bezieht, die nach der jeweiligen innerstaatlichen Regelung rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind. Er schließt daher namentlich die Transaktionen ein, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, daß sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebes durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebes durch den Erblasser gerichtet ist.
Folglich können weder die Einbringung des Betriebes in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, beteiligt ist, noch der Umstand, daß nach deutschem Recht der Gesellschaftsanteil des letztgenannten bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen Todes oder aus sonstigen Gründen den übrigen Gesellschaftern anwächst, noch die Verpachtung des Betriebes an den mutmaßlichen Erben des Erzeugers, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, vom Begriff der erbähnlichen Übergabe ausgenommen werden, sofern die Bedingungen des Vertrages, der dem betreffenden Vorgang zugrundeliegt, so ausgestaltet sind, daß sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.
Im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof ist es Sache des erstgenannten, festzustellen, ob diese Kriterien bei den in der Vorlagefrage angesprochenen Fallgestaltungen erfüllt sind; dabei hat es sämtliche die betreffenden Vorgänge kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
101 Im Lichte dieser Rechtsprechung, insbesondere des letzten, vorstehend wiedergegebenen Absatzes, bin ich trotz der Diskussionen, zu denen dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung geführt hat, der Auffassung, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, sich zu der Frage zu äußern, ob die Transaktion, der zufolge der Kläger Eigentümer des streitigen Betriebes geworden ist, eine Erbfolge oder eine erbfolgeähnliche Übergabe darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Frage anhand der im Urteil vom 22. Oktober 1991 herausgearbeiteten Kriterien zu lösen.
102 Hierzu will ich zunächst nur darauf hinweisen, daß es nicht als Erbfolge oder crbfolgcähnlichcr Vorgang angesehen werden kann, wenn John Ecroyd 1983 im Alter von 25 Jahren einen Anspruch auf einen Anteil an der Erbtreuhand erwarb. Zu diesem Zeitpunkt wächst dem Kläger lediglich das Recht auf einen gewissen Anteil am Treuhandvermögen zu, nicht aber auf einen einzigen oder bestimmten Gegenstand. Im Rahmen der Teilung unter den Begünstigten waren mehrere Möglichkeiten denkbar. Schließlich begann er 1987 auf Lyvers Ocle mit der Erzeugung, aber nur als Unterpächter von Ecroyd Ltd, die wiederum Pächter der Erbtreuhand war. Auch eine solche Rechtsstellung kann nicht als die eines Erben angesehen werden.
103 Erst 1989 ist der Kläger letztlich Inhaber eines Eigentumsrechts an Lyver Ocle geworden.
104 Sicherlich kann man den Vorgang, aufgrund dessen John Ecroyd Eigentümer geworden ist, nicht als einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang betrachten, weil der Kläger für diesen Hof lediglich 15 % seines Wertes gezahlt hat, was dem Unterschied zwischen dem Wert seines Anteils an der Erbtreuhand und dem Wert des übertragenen Grundstücks entsprach. Insoweit läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um eine Erbfolge gehandelt hat, da doch, wie der Gerichtshof ganz ausdrücklich betont hat, ... die Bedingungen des Vertrags, der dem betreffenden Vorgang zugrundeliegt, so ausgestaltet sind, daß sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.
105 Die Auseinandersetzung zu diesem Punkt scheint mir nun zwar nicht hypothetisch, wohl aber nicht ausschlaggebend zu sein. Entweder nämlich geht man davon aus, daß John Ecroyd Lyvers Ocle nicht durch Erbfolge oder in ähnlicher Weise erworben hat; dann konnte er keine SLOM-II-Quote beanspruchen. Oder man nimmt an, daß die Übertragung des Grundstücks an den Kläger eine Erbfolge oder einen ähnlichen Vorgang darstellt; dann aber hat dies am 22. Dezember 1989 stattgefunden, d. h. später als zu dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt des 29. Juni 1989, nach dem der Erbe eines Betriebes, für den eine Nichtvermarktungsverpflichtung bestand, eine vorläufige Zuteilung nicht mehr beanspruchen konnte.
106 Ich bin daher der Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 hatte.
107 Mit dem zweiten Teil der ersten Frage will das vorliegende Gericht wissen, ob ein solcher Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge aus dem Urteil Wehrs abgeleitet werden kann.
108 Auch wenn die Ungültigerklärung der Antikumulierungsregel in diesem Urteil die Stellung des Klägers in dieser Sache in irgendeiner Weise berühren könnte, bin ich doch der Auffassung, daß sie aus den in der Sache Ecroyd Ltd dargelegten Gründen zu keinerlei Verpflichtung der nationalen Behörden hätte rühren können. Ich verweise daher, soweit erforderlich, auf meine Ausführungen zum zweiten Teil der ersten Frage in der Sache Ecroyd Ltd.
Zur zweiten und zur dritten Frage
109 Mit diesen Fragen möchte der High Court wissen, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 des Rates insoweit gültig ist, als er einen Erzeuger, der einen Betrieb nach dem 29. Juni 1989 durch Erbfolge oder einen crbfolgeähnlichcn Vorgang übernommen hat, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt. Diese Fragen sind nur von Interesse, wenn das vorlegende Gericht bei Anwendung der in Ihrem Urteil vom 22. Oktober 1991, von Dectzcn, herausgearbeiteten Kriterien zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Kläger Lyvers Ocle durch Erbfolge oder in ähnlicher Weise erworben hat.
110 Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Rauh ausgeführt hat, ist bei einer Erbfolge oder einem erbfolgcähnlichen Vorgang von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen gesamtes Vermögen übernimmt. Dieser Erbe kann aber nur das Gesamtvermögen und nicht mehr Rechte erwerben, als sie der Erblasser als SLOM-I-Erzeuger selbst hatte.
111 Bekanntlich sah aber auch Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 eine Ausschlußfrist für die Anträge von SLOM-I-Erzeugern auf Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge vor; diese waren nach dem 29. März 1989 bis zum 29. Juni 1989 einzureichen.
112 Demnach ist es durchaus stimmig, daß in der Verordnung Nr. 1639/91 lediglich die Stellung der SLOM-II-Erzcuger geregelt wurde, die vor dem 29. Juni 1989 einen Betrieb von einem SLOM-I-Erzeugcr übernommen hatten. In diesem Rahmen haben sie den gleichen denkbaren Anspruch auf eine Referenzmenge, wie ihn der Erblasser gehabt hätte. Wie im letzten Satz der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 betont wird, sollte... den Erzeugern, die ihren Milchwirtschaftsbetrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übernommen haben und zwischen dem 29. März und dem 29. Juni 1989 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, gestattet werden, einen Antrag zu stellen bzw. erneut zu stellen. Hätte man hingegen den Erzeugern, die nach dem 29. Juni 1989 geerbt hatten, einen Anspruch auf eine Rcfcrenzmcngc zugestanden, so hätten sie ein Recht erworben, daß dem Erblasser nicht zustand und daher auch nicht auf sie übergehen konnte. SLOM-IIErzeuger, die nach dem 29. Juni 1989 erben, können daher Anspruch auf eine Referenzmenge nur insoweit haben, als diese zum Nachlaß gehört, d. h. nur dann, wenn der Erblasser als SLOM-I-Erzeuger rechtzeitig zwischen dem 29. März und dem 29. Juni 1989 einen Antrag gestellt hatte.
113 Bemerkt sei noch, daß die Neufassung des Artikels 3 a Absatz 1 aufgrund der Verordnung Nr. 1639/91 dem Urteil Rauh entspricht, auf das sie insbesondere zurückgeht. Sie haben nämlich ausgeführt, daß dieser Artikel in seiner auf die Verordnung Nr. 857/84 zurückgehenden Fassung nicht so ausgelegt werden dürfe, daß er es diesem Erben oder Rechtsnachfolger genauso wie dem Erzeuger selbst unmöglich macht, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen zu erlangen, und sodann festgestellt: Artikel 3a [wird] dahin gehend ausgelegt, daß mit den dort genannten Erzeugern über die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes hinaus, die selbst eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, auch diejenigen gemeint sind, die den Betrieb nach Ablauf der vom Betriebsinhaber eingegangenen Verpflichtung im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise übernommen haben.
114 Ich bin daher der Auffassung, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91, soweit er Erzeuger ausschließt, die einen Betrieb nach dem 29. Juni 1989 im Wege der Erbfolge oder in erbfolgeähnlicher Weise erworben haben, nichts erkennen läßt, was seine Gültigkeit in Frage stellen könnte.
Zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage
115 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Beantwortung der ersten drei Fragen brauchen die vierte, die fünfte und die sechste Frage nicht beantwortet zu werden.
Ergebnis
116 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:
In der Sache Ecroyd Ltd
1. Bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens ist die nationale Behörde weder aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 noch aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) berechtigt oder verpflichtet, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen oder sie so zu behandeln, als sei ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden.
2. Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 ist in dem im Urteil Wehrs festgestellten Umfang ungültig.
3. Die zuständige nationale Behörde durfte vor dem Erlaß neuer Gemeinschaftsvorschriften, mit denen der festgestellten Ungültigkeit abgeholfen werden sollte, selbst keine Folgerungen aus dem Urteil Wehrs ziehen.
4. Angesichts der Antwort auf die dritte Frage brauchen die vierte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.
In der Sache John Ecroyd
1. Bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens ist die nationale Behörde weder aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 und der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 noch aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) berechtigt oder verpflichtet, dem Kläger eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen oder ihn so zu behandeln, als sei ihm eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden.
2. Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 läßt, soweit er Erzeuger ausschließt, die einen Betrieb nach dem 29. Juni 1989 im Wege der Erbfolge oder in ähnlicher Weise erworben haben, nichts erkennen, was seine Gültigkeit in Frage stellen könnte.
3. Angesichts der vorstehenden Antworten brauchen die vierte, die fünfte und die sechste Frage nicht beantwortet zu werden.