Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.01.1996 – C-99/94

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:18

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 30. Januar 1996

1 Der Gerichtshof wird in diesem Vorabentscheidungsersuchen darum gebeten, den Umfang festzulegen, in dem ein Antidumpingzoll, der ersichtlich für die Einfuhr vollständiger Mehrphasen-Wechselstrommotoren aus bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft gelten sollte, auch auf individuelle Einfuhren von einigen der bei der Herstellung solcher Motoren verwendeten Hauptteile zu erheben ist. Das Ersuchen betrifft die Frage des Verhältnisses zwischen den Zollvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere ihren allgemeinen Auslegungsvorschriften, und den fraglichen Antidumpingvorschriften.

I — Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

2 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 (im folgenden: Verordnung von 1986) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion eingeführt. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 (im folgenden: Verordnung von 1987) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren solcher Elektromotoren mit Ursprung in all diesen Staatshandelsländern mit Ausnahme von Rumänien eingeführt. In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von 1986 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung von 1987 werden die betroffenen Mehrphasen-Wechselstrommotoren definiert als Motoren der Tarifstelle ex 85.01 Β I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36.

3 Bei den Zollvorschriften, in denen diese Tarifnummern zum maßgeblichen Zeitpunkt definiert waren, handelte es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und die Verordnung (EWG) Nr. 3840/86 der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE). Die Tarifstelle 85.01 B I b fiel unter die Tarifnummer 85.01 und hatte nach der Verordnung Nr. 3618/86 folgenden Wortlaut:

85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

A. elektrische Generatoren, rotierende Umformer, Stromrichter (z. B. Gleichrichter), Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen,

Elektromotoren mit einer Leistung von 0,75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW, für zivile Luftfahrzeuge (a)

B. andere Maschinen und Geräte:

I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:

a) Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 Watt oder weniger

b) andere

II. Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

C. Teile.

Die in der Verordnung Nr. 3840/86 verwendeten NIMEXE-Kennziffern lauten, soweit sie sich auf die Tarifstelle 85.01 B I b beziehen, wie folgt:

NIMEXE-KennzifferHinweis auf GZTWarenbenennung85.01B I bMehrphasen-Wechselstrommotoren, mit einer Leistung:85.01 -33von mehr als 0,75 kW bis 7,5 kW85.01 -34von mehr als 7,5 kW bis 37 kW85.01 -36von mehr als 37 kW bis 75 kWCTeile: für Generatoren, Motoren und rotierende Umformer:85.01 -89amagnetische Schrumpfringe85.01 -90andere85.01 -93für Transformatoren und Selbstinduktionsspulen85.01 -95für Stromrichter.

4 Seit der schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft in den sechziger Jahren wurde davon ausgegangen, daß die Gemeinschaftsindustrie vor unlauteren Handelspraktiken wie dem Dumping geschützt werden sollte, wobei diese Bezeichnung ohne weiteres auf den Verkauf unter Selbstkosten, oft mit Hilfe einer Subvention, von Waren auf dem Weltmarkt angewandt werden kann. Die Verordnung von 1986 und die Verordnung von 1987 wurden auf der Grundlage von Artikel 12 der damals geltenden allgemeinen Antidumpingverordnung, der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (im folgenden: Grundverordnung), erlassen. Mit der Grundverordnung sollte die gemeinsame Regelung der Gemeinschaft für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus Drittländern fortgeschrieben werden. Der Begriff des Dumpings wurde in Artikel 2 wie folgt definiert:

(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2) Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.

Die Ermittlung des Normalwerts gedumpter Waren ist ein komplizierter Vorgang, zu dem insbesondere, wenn möglich, die Festlegung eines vergleichbaren Preises für eine gleichartige Ware im Ausfuhrland gehört. Manchmal gibt es im Urprungs- oder Ausfuhrland keinen solchen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preis, oder er ist, selbst wenn es ihn gibt, nicht hinreichend normal, um einen brauchbaren Anhaltspunkt für einen Vergleich mit Gemeinschaftspreisen zu bieten, und daher enthält Artikel 2 Absatz 3 eine Reihe alternativer Methoden zur Festlegung eines Marktpreises oder eines rechnerisch ermittelten Wertes. Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sah die Anwendung spezieller Kriterien im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor. In Artikel 7 Absatz 1 war das Vorgehen bei der Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens geregelt; er verpflichtete die Kommission u. a. dazu, die betroffene Ware und die betroffenen Länder zu bezeichnen und die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer sowie Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller zu unterrichten. Artikel 13 enthielt verschiedene allgemeine Bestimmungen über Zölle. Zu ihnen gehört, daß Antidumpingzölle durch Verordnungen festzusetzen sind, daß diese Verordnungen u. a. Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolles und über die betroffene Ware geben müssen und daß die betreffenden Zölle ... nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne ... übersteigen dürfen.

5 Zur Erläuterung des sachlichen Anwendungsbereichs des durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung von 1987 (der endgültigen Verordnung) erhobenen Zolles heißt es in Artikel 1 Absatz 2: Der Ausdruck standardisierte Mehrphasen-Motoren bezeichnet alle Motoren, die Gegenstand einer internationalen Standardisierung sind, insbesondere seitens der Commission électrotechnique internationale (CEI). Anschließend werden die standardisierten Drehza hlen, die standardisierten Leistungen und die standardisierten Achshöhen der betreffenden Motoren aufgezählt. In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung von 1987 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung von 1986 (im folgenden gemeinsam als Verordnungen bezeichnet) wurde die Methode für die Ermittlung des Betrages des Antidumpingzolls vorgeschrieben; er entsprach für jeden Motortyp der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang aufgeführten Preis. Die Verordnungen schufen somit eine variable Form des Antidumpingzolls, durch die sowohl der Vielzahl möglicher betroffener Motortypen als auch, in Anbetracht der involvierten Länder, der Tatsache Rechnung getragen werden sollte, daß die Motoren aus Staatshandelsländern mit Planwirtschaft stammten, in denen die Preisbildung nicht oder zumindest nicht vollständig auf Marktkräften beruhte.

6 Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 (Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung von 1986) lautete: Für die Anwendung dieses Zolls sind unbeschadet dieser Verordnung die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. In den Jahren 1986 und 1987 lautete die Vorschrift 2 a der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: Allgemeine Vorschriften) wie folgt:

Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung von 1987 waren die Beträge, die für den vorläufigen Antidumpingzoll als Sicherheit hinterlegt worden waren, bis zur Höhe der endgültig eingeführten Zölle endgültig zu vereinnahmen. Die Verordnung von 1987 trat am 28. März 1987 in Kraft.

II — Sachverhalt und Verfahren

7 Die Robert Birkenbeul GmbH & Co. KG (im folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen des Elektromaschinenbaus. Sie stellt nahezu ausschließlich sogenannte Spezial-motoren für Maschinenfabriken nach Vorgaben ihrer Kunden in bezug auf Leistungen, Anbaumaße, Elektronik und Spezialkugellager her. Die Klägerin erfüllt die Vorgaben ihrer Kunden auf verschiedene Weise: durch Überarbeitung von Teilen standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren, die aus Drittländern — im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt aus der (damaligen) Tschechoslowakei — eingeführt und durch andere Motorteile aus Ländern der Gemeinschaft ergänzt wurden, oder durch Vervollständigung eigener Motoren mit aus Drittländern importierten Teilen standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu Spezialmotoren, die nach Anschlagmaß und/oder elektrischer Auslegung vom Standard abweichen.

8 Bei einer Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Klägerin in den Jahren 1987 und 1988 stellte das Hauptzollamt Koblenz (im folgenden: Beklagter) fest, daß die Klägerin oft gleichzeitig Statoren (mit Wicklung) und Rotoren (mit Welle) von Mehrphasen-Wechselstrommotoren (im folgenden: Statoren und Rotoren) einführte. Der Beklagte war der Auffassung, daß solche Motorteile gemäß der Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften wie vollständige oder fertige standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren der Tarifstelle ex 85.01 B I b des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) zu tarifieren seien, weil die Statoren und die Rotoren zusammen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale (Hervorhebung durch mich) eines vollständigen oder fertigen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors hätten. Deshalb erging ein Änderungsbescheid, der die Klägerin zur zusätzlichen Zahlung von 7703 DM an Zoll gemäß dem GZT und 149613,90 DM an Antidumpingzoll verpflichtete. Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, die schließlich zu dem vorliegenden Ersuchen führte.

9 Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (im folgenden: nationales Gericht) machte die Klägerin geltend, die fraglichen Einfuhren hätten sich nicht auf eine Reihe wichtiger Teile erstreckt, die für einen fertigen oder vollständigen Mehrphasen-Wechselstrommotor von wesentlicher Bedeutung seien. Wirtschaftlich gesehen entfielen auf diese fehlenden Teile (die sie innerhalb der Gemeinschaft erworben habe) sowie auf ihre inländischen Montagekosten 30,35 % des Preises eines vollständigen oder fertigen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors, während der Nettostückpreis eines solchen Motors um 43,57 % höher sei als der Gesamtpreis für die Einfuhr der Statoren und Rotoren. Außerdem seien die eingeführten Teile technisch gesehen ohne die übrigen, aus der Gemeinschaft stammenden Teile nicht funktionsfähig.

10 Bei dem durch die Verordnungen eingeführten System eines variablen Zolles wurde im Anhang ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt, und alle zu einem geringeren Preis eingeführten Mehrphasen-Wechselstrommotoren unterlagen einem Antidumpingzoll in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einfuhrpreis und dem angegebenen Mindesteinfuhrpreis. Die Klägerin trug dem nationalen Gericht vor, da bei der Einfuhr solcher Teile beachtliche Preisnachlässe erzielt werden könnten, seien deren Nettostückpreise viel niedriger als die vergleichbaren Nettostückpreise für vollständige Motoren, und daher würde die Berechnung der auf die Einfuhr von Teilen anzuwendenden Antidumpingzölle anhand des im Anhang vorgeschriebenen Mindesteinfuhrpreises zur Erhebung überhöhter Zölle führen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber könne nicht gewollt haben, daß sich die Vorschrift 2 a so auswirke, daß die Einfuhr fertiger oder vollständiger Mehrphasen-Wechselstrommotoren gegenüber der von Teilen privilegiert werde.

11 Der Beklagte führte aus, auf die Wertrelation zwischen Teilen und Fertigwaren komme es nicht an. Ferner machte er geltend, eine Bearbeitung eingeführter Teile nach ihrer Verzollung sei für die zollrechtliche Einstufung unerheblich. Schließlich enthalte die Verordnung von 1987 keine Rechtsgrundlage für ein Absehen von der Anwendung möglicherweise überhöhter Antidumpingzölle, die in Einklang mit ihren Vorschriften ordnungsgemäß festgesetzt worden seien.

12 Das nationale Gericht hat es zum Erlaß des Urteils für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1. Sind die Verordnungen (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 und Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 dahin auszulegen, daß Antidumpingzoll nur auf die Einfuhren vollständiger/fertiger — wenn auch zerlegter oder noch nicht zusammengesetzter — standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3019/86 bzw. des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 864/87 zu erheben ist,

oder

erfassen die genannten Verordnungen auch unvollständige/unfertige Waren, die aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift bzw. der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems wie vollständige/fertige standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu tarifieren sind?

2. Falls die zweite Alternative der Frage 1 bejaht wird:

Welche Teile eines standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors haben für sich allein oder gemeinsam die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen/fertigen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors,

insbesondere

ist ein Stator mit Wicklung zusammen mit einem Rotor mit Welle bereits mit Antidumpingzoll zu belegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird:

Welchem Antidumpingzollsatz unterliegen die eingeführten Teile standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren, und wie sowie aufgrund welcher Vorschriften ist gegebenenfalls eine zutreffende, gerechte Zollbelastung der eingeführten Motorteile zu erreichen?

13 Das nationale Gericht macht zu jeder Frage eine Reihe von Ausführungen. In bezug auf die erste Frage weist es darauf hin, daß die Verordnungen nicht auf die Anwendung des Antidumpingzolls auf eingeführte Motorteile zugeschnitten seien; sie enthielten keine Preise für Motorteile oder für sie geltende spezielle Antidumpingzollsätze. Die Differenz zwischen den Einfuhrpreisen vollständiger Motoren und ihrer Bestandteile könne in Einzelfällen dazu führen, daß auf einen unfertigen Motor Antidumpingzoll erhoben werde, wenn für einen vergleichbaren vollständigen Motor wegen seines höheren Nettoeinfuhrpreises kein solcher Zoll zu zahlen wäre. Der Gesamtwert der eingeführten Teile würde mit anderen Worten den in den Rechtsvorschriften angegebenen Mindesteinfuhrwert für einen vollständigen Motor überschreiten; da aber jede eingeführte Partie gesondert behandelt werde, würden bei jeder einzelnen solchen Einfuhr Antidumpingzölle erhoben.

14 Andererseits — so das nationale Gericht — könnte die Tatsache, daß sich die Verordnungen auf Mehrphasen-Wechselstrommotoren, der Tarifstelle ex 85.01 Β I b) des Gemeinsamen Zolltarifs bezögen, darauf hindeuten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auf alle Einfuhren, die bei der Einreihung in den GZT unter diese Tarifstelle fielen, Antidumpingzoll erhoben werden solle. Bei dieser Auslegung wären Motorteile kraft der Vorschrift 2 a wie ein vollständiger oder fertiger Motor zu tarifieren, wenn sie nach der Montage die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Motors aufwiesen, obwohl sie in Wahrheit unvollständig und unfertig seien. Nach Ansicht des nationalen Gerichts würde eine solche Auslegung dem Zweck der Verordnungen mehr entsprechen als eine Auslegung, nach der nur vollständige oder fertige standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren dem fraglichen Antidumpingzoll unterworfen werden könnten.

15 Das nationale Gericht führt aus, mit der zweiten Frage solle geklärt werden, ob die Verordnungen, falls sie auf Motorteile anwendbar seien, die als vollständige oder fertige Mehrphasen-Wechselstrommotoren angesehen werden könnten, so ausgelegt werden könnten, daß sie auf die eingeführten Teile anwendbar seien, um die es im vorliegenden Rechtsstreit gehe. In bezug auf die dritte Frage äußert das nationale Gericht Bedenken gegen die Anwendung des Antidumpingzolls. Es sei schwierig, die in den Verordnungen für Motoren vorgesehene Methode zur Berechnung des Antidumpingzolls auf eingeführte Motorteile anzuwenden; je niedriger der Wert des eingeführten Teils sei, das gemäß der Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften als einem vollständigen Mehrphasen-Wechselstrommotor im wesentlichen gleichartig angesehen werde, desto höher sei die finanzielle Belastung durch den Antidumpingzoll. Unter diesen Umständen möchte das nationale Gericht wissen, wie solche Antidumpingzölle berechnet werden sollten.

III — Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16 Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die Klägerin, die Kommission und die französische Regierung schriftliche Erklärungen eingereicht, wobei die Klägerin und die Kommission auch mündliche Erklärungen abgegeben haben. Weder der Beklagte noch die deutsche Regierung haben Erklärungen abgegeben.

Die Klägerin

17 Die Klägerin führt aus, sie sei ein mittelständisches Unternehmen, das etwa 80 Arbeitnehmer beschäftige und dessen wesentliche Tätigkeit in der Herstellung elektrischer Spezialmotoren unter Verwendung sowohl aus Drittländern eingeführter als auch in der Gemeinschaft gekaufter Motorteile bestehe. Jeder dieser Spezialmotoren müsse eigens nach den Bedürfnissen ihrer Kunden, bei denen es sich überwiegend um Maschinenfabriken handele, entworfen und hergestellt werden.

18 Zur ersten Frage trägt die Klägerin vor, sowohl die Begründungserwägungen als auch der Wortlaut der Verordnungen, ganz abgesehen von der ihnen vorausgegangenen Antidumpinguntersuchung, ließen keine andere Auslegung zu, als daß nur solche Waren erfaßt würden, die wie vollständige oder fertige Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu tarifieren seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, daß das Antidumpingrecht im Verhältnis zum allgemeinen Zollrecht eine lex specialis sei und daß Antidumpingzölle nicht generell angewandt werden sollten, sondern so, daß Schutz nur in nachgewiesenen Einzelfällen unlauterer Handelspraktiken gewährt werde.

19 Allgemeine Zollbestimmungen wie die Vorschrift 2 a fänden gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 nur insoweit Anwendung, als sie mit dieser Verordnung in Einklang stünden. Nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung müßten einzelne Antidumpingverordnungen aber Aufschluß über die betroffene Ware geben. Da die betroffene Ware im vorliegenden Fall in den Verordnungen ausdrücklich unter Bezugnahme auf bestimmte Typen vollständiger oder fertiger Mehrphasen-Wechselstrommotoren definiert werde, sei damit die Anwendung der Vorschrift 2 a ausgeschlossen. Im übrigen stütze die Tatsache, daß in den Verordnungen nur für jeden Motortyp ein variabler Antidumpingzoll festgesetzt werde, ihre Auffassung, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht mit der Frage der Einfuhr von Motorteilen beschäftigt habe. Hinzuweisen sei auch auf das vom nationalen Gericht aufgeworfene Problem, daß die Anwendung des variablen Satzes auf die Einfuhr von Motorteilen dazu führen würde, daß auf sie höhere Antidumpingzölle erhoben würden, als bei der Einfuhr vollständiger Motoren zu zahlen seien.

20 Die Klägerin stützt sich auf den Grundsatz, daß sich der Anwendungsbereich einer Verordnung in der Regel aus ihr selbst ergeben müsse. Von diesem Grundsatz könne zwar in Ausnahmefällen abgewichen werden; dies sei aber dann nicht zulässig, wenn die vorgeschlagene Auslegung einen Betroffenen belaste. Da dies bei der vom Beklagten im vorliegenden Fall vorgeschlagenen Auslegung die Konsequenz wäre, dürfe ihr nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall sei eine Auslegung, nach der sich die Verordnungen auf vollständige Motoren beschränkten, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Grundverordnung habe den Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich dazu ermächtigt, die einem Antidumpingzoll zu unterwerfenden Waren festzulegen; im konkreten Fall habe sich sowohl die ursprüngliche Untersuchung als auch der letztlich eingeführte Zoll auf vollständige oder fertige Mehrphasen-Wechselstrommotoren beschränkt.

21 Schließlich trägt die Klägerin vor, daß die Heranziehung der von ihr vorgeschlagenen Auslegung — nach der die Anwendung der Vorschrift 2 a ausgeschlossen sei — den Schutzzweck der einschlägigen Verordnungen nicht beeinträchtigen würde. Die Vorschrift 2 a finde nur dann Anwendung, wenn Teile einer Ware, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Ware aufwiesen, gleichzeitig zur Verzollung gestellt würden. Mit der Vorschrift 2 a solle nicht die Umgehung von Antidumpingzöllen verhindert, sondern die Zollbehandlung vereinfacht werden. Antidumpingzölle könnten von Importeuren, die gewillt seien, ihre Einfuhren zu staffeln, stets umgangen werden; sie beteilige sich nicht an solchen Praktiken und dürfe daher nicht allein deshalb anders behandelt werden, weil sie die von ihr benötigten Rotoren und Statoren gleichzeitig einführe.

22 Für den Fall, daß ihrem Vorbringen zur ersten Frage nicht gefolgt wird, führt die Klägerin in bezug auf die zweite Frage aus, daß die Teile, um die es im vorliegenden Fall gehe, weder unter dem Gesichtspunkt ihres äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Funktion noch gemäß der Vorschrift 2 a die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Mehrphasen-Wechselstrommotors im Sinne von Artikel 1 der Verordnung von 1987 besäßen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Develop Dr. Eisbein verwiesen. Der Gerichtshof habe entschieden, daß die betreffenden Teile im Rahmen der Anwendung der Vorschrift 2 a bereits als fertige Ware erkennbar sein müßten. Im vorliegenden Fall seien die Teile optisch nicht als Elektromotor zu erkennen.

23 Hinsichtlich der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale führt die Klägerin aus, die Teile hätten äußerlich keine Ähnlichkeit mit Elektromotoren, da verschiedene wichtige Einzelteile fehlten, und zwar zwei Lagerschilde auf der Antriebs- und der Gegenseite sowie die Lagerdeckel. Auch innen sähen sie anders aus; es fehlten Kugellager, ein Ventilator, eine Ventilatorhaube und eine Klemmvorrichtung. Außerdem besäßen sie nicht das wesentliche Merkmal eines Mehrphasen-Wechselstrommotors, nämlich die Fälligkeit, mit Hilfe magnetischer Felder elektrische Energie in mechanische Energie umzuwandeln.

24 Die Klägerin macht geltend, zwischen 65 % und 85 % der Herstellungskosten ihrer elektrischen Spezialmotoren entfielen auf die Kosten für die Teile, die nicht aus den streitigen Einfuhren aus Drittländern stammten, und ihre Bearbeitungs- und Montagckosten. Zum Nachweis führt sie als Beispiel zwei Kalkulationen für typische Mehrphasen-Wechselstromspezialmotoren an, nach denen der Wert der Einfuhren aus der Tschechoslowakei 35,07 % bzw. 17,13 % beträgt; sie räumt aber ein, daß es große Unterschiede gebe.

25 Die Klägerin verweist ferner auf die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Vorschrift 2 a herangezogenen Montageregeln. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Brother International führt sie aus, ihr Montageverfahren könne angesichts des Beitrags ihrer Facharbeiter, der erforderlichen zusätzlichen Teile und der Bearbeitung unter Verwendung spezieller Geräte nicht als einfach angesehen werden. Dia eingeführten Teile könnten für sich allein vor diesen weiteren Schritten nicht als im wesentlichen gleichartig mit vollständigen oder fertigen Mehrphasen-Wechselstrommotoren angesehen werden.

26 Zur dritten Frage macht die Klägerin — wiederum unbeschadet ihrer Auffassung zu den vorangegangenen Fragen — geltend, selbst wenn ein Stator zusammen mit einem Rotor einem vollständigen Mehrphasen-Wechselstrommotor gleichzusetzen sein sollte, wäre die Anwendung der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Methode für die Berechnung des Antidumpingzolls regelwidrig. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung von 1987 entspreche der Betrag des Zolles für jeden Motortyp der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang aufgeführten Preis. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode des Zolles auf die Einfuhr von Motorteilen würde sowohl gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit als auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

27 Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müßten Verordnungen eindeutig formuliert sein, insbesondere wenn sie — wie Antidumpingverordnungen — finanzielle Belastungen herbeiführten. Außerdem müßten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl die betroffene Ware als auch der festgesetzte Zoll genau bezeichnet werden. Die Ausdehnung der Zölle auf nicht näher bezeichnete Waren wäre unzulässig. Lücken in Verordnungen könnten niemals zu Lasten betroffener Händler geschlossen werden. Wenn der Zoll auf eingeführte Motorteile angewandt werden solle, müsse dies der Gemeinschaftsgesetzgeber anordnen.

28 Die Erhebung des Zolles auf Motorteile würde, wie das nationale Gericht anerkannt habe, dazu führen, daß vor solchen Einfuhren ein stärkerer Schutz bestünde als vor Einfuhren vollständiger Motoren. Der Betrag des Zolles wäre absolut gesehen und erst recht als Prozentsatz des Wertes der eingeführten Ware höher. Dies würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Außerdem dürfe der Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung die Dumpingspanne nicht übersteigen und sollte auf jeden Fall niedriger sein, wenn ein geringerer Schutz ausreichen würde, um die Schädigung der betroffenen Gemeinschaftsindustrie zu beseitigen. Während dieser Grundsatz in den Verordnungen in bezug auf die Einfuhren vollständiger oder fertiger Motoren beachtet werde, würde die automatische Anwendung ihres variablen Zolles auf eingeführte Teile sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung verstoßen.

Die Kommission

29 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich die in den Verordnungen erwähnten Tarifnummern nur auf Mehrphasen-Wechselstrommotoren bezögen und nicht auf Teile, die unter eine andere Tarifstelle fielen. Die Anwendung der Vorschrift 2 a wirke sich dahin gehend aus, daß eingeführte Teile, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Mehrphasen-Wechselstrommotors aufwiesen, in zollrechtlicher Hinsicht wie Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu behandeln seien, aber dies gelte nicht notwendigerweise auch im Fall eines Antidumpingzolls, dessen Anwendung in erster Linie von der Verordnung zu seiner Durchführung abhänge.

30 Die Kommission verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Dr. Tretter, in dem das Verhältnis zwischen dem GZT und Antidumpingverordnungen erläutert worden sei. Eine bloße Bezugnahme in einer Antidumpingverordnung auf eine bestimmte Tarifstelle des GZT bedeute nicht notwendigerweise, daß alle Waren dieser Tarifstelle dem Zoll unterlägen. Nur wenn im Anschluß an eine entsprechende Dumpinguntersuchung dargetan worden sei, daß eine bestimmte Ware gedumpt werde, könne auf die Ware ein Antidumpingzoll erhoben werden.

31 Die Kommission führt aus, nur das Ziel, Umgehungen zu verhindern, könnte es rechtfertigen, auf die Statoren und Rotoren Antidumpingzoll zu erheben, wie wenn sie vollständige Motoren wären. Auch eine solche Auslegung würde jedoch eine Umgehung der Zölle nicht verhindern. Der Zoll könnte nur dann mit Erfolg angewandt werden, wenn alle Teile, die als im wesentlichen mit der in der Verordnung genannten fertigen Ware vergleichbar angesehen werden könnten, gleichzeitig eingeführt würden; ein entschlossener Importeur könnte aber ohne weiteres seine Einfuhren staffeln. Eine solche bewußt weite Auslegung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie effektiv wäre.

32 Nach Ansicht der Kommission gibt es Gründe, die entschieden gegen eine solche Auslegung sprechen. Erstens enthalte der Wortlaut der Verordnungen keinen Hinweis darauf, daß unvollständige Motoren erfaßt würden; in der Verordnung von 1986 sei von Teilen nicht die Rede, und bei ihrer Erwähnung in der neunundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung von 1987 gehe es um einen Sonderfall, und zwar um Teile aus Staatshandelsländern, die kleine italienische Hersteller verwendet hätten, offenbar mit der Folge, daß sie mit den Preisen für billige eingeführte Mehrphasen- Wechselstrommotoren hätten konkurrieren können. Die Begründungserwägungen der Verordnungen zeigten, daß nur Mehrphasen-Wechselstrommotoren Gegenstand einer vorangegangenen Untersuchung gewesen seien, und alle tatsächlichen Feststellungen bezögen sich auf die Auswirkungen ihrer Einfuhr. Eine Auslegung der Verordnungen, nach der sie auf eingeführte Teile anwendbar seien, wäre mit der Grundverordnung unvereinbar und würde somit gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstoßen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zwei weitere Gründe genannt, aus denen der Wortlaut der Verordnung von 1987 ihre Anwendung auf eingeführte Teile nicht decke. Erstens sei bei der in Artikel 1 Absatz 1 angegebenen Tarifstelle der Abschnitt der Tarifstelle, der sich auf Teile beziehe, ausdrücklich ausgenommen. Zweitens erfolge, anders als bei den vom Bevollmächtigten der Kommission als normale Antidumpingverordnungen bezeichneten Verordnungen (d. h. solchen, die einen Wertzoll enthielten), die vorsähen, daß in Fragen ihrer Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des GZT maßgebend seien, nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 die Anwendung des GZT unbeschadet dieser Verordnung.

33 Der zweite von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragene Grund betraf die nach den Verordnungen vorgeschriebene Berechnungsmethode des Zolles, die auf zwei Preisen beruht: dem vom ersten unabhängigen Käufer der Einfuhren gezahlten Preis und dem im Anhang aufgeführten Mindestpreis. Bei der Erläuterung der möglichen Berechnungsgrundlage fűiden Zoll im Fall von Teilen nennt die Kommission mehrere Möglichkeiten, die ihr alle unbefriedigend erscheinen der nach den Verordnungen vorgesehene variable Zoll sei für die Anwendung auf eingeführte Teile nicht geeignet oder führe zumindest zu unbilligen Ergebnissen.

34 Die Kommission trägt ferner vor, daß die Verordnungen nicht in einer Weise ausgelegt werden dürften, die zur Anwendung offensichtlich ungerechter Zölle führen würde, und daß es den nationalen Zollbehörden nicht gestattet werden könne, den Betrag des Antidumpingzolls festzulegen. Dies würde die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Bereich gefährden, für den die Gemeinschaft ausschließlich zuständig sei, würde mangels angemessener Leitlinien der Gemeinschaft hinsichtlich der Referenzpreise zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der Antidumpingzölle führen und würde den Importeuren die nötige Rechtssicherheit nehmen. Dieses Ergebnis stehe sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch mit den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems in Einklang.

35 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof, falls er eine Beantwortung der zweiten vom nationalen Gericht vorgelegten Frage für erforderlich halte, diese für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Teile verneinen sollte. Sie hat sich auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache GoldStar Europe gestützt. In Anbetracht ihres Standpunkts zu den ersten beiden Fragen hat sich die Kommission zur dritten Frage nicht geäußert.

Die französische Regierung

36 Die französische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen einen Standpunkt vertreten, der sowohl von dem der Klägerin als auch von dem der Kommission stark abweicht. Sie hat nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

37 In bezug auf die erste Frage trägt sie vor, die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften für Waren, die im Schema des GZT enthalten seien, sollten bei der Auslegung der Verordnungen herangezogen werden. Sie nennt zwei Gründe: i) In den Verordnungen werde ausdrücklich von der Anwendung dieser Grundsätze gesprochen, ii) Die Übereinstimmungen zwischen Zöllen und Antidumpingzöllen, insbesondere im Hinblick auf die für ihre Erhebung verantwortlichen Behörden, legten es nahe, daß die Grundsätze für die Auslegung ersterer die auf letztere angewandten Grundsätze beeinflussen sollten. Es würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn nationale Zollbehörden bei der Anwendung von Antidumpingzöllen Vorschriften der Zollnomenklatur nicht heranziehen würden. Im Ergebnis finde die Vorschrift 2 a daher im vorliegenden Fall Anwendung.

38 Zur zweiten Frage trägt die französische Regierung vor, ob die Statoren und Rotoren nach der Vorschrift 2 a als vollständige Motoren tarifiert werden sollten, werfe zwei verschiedene Unterfragen auf: i) Hat der Stator zusammen mit dem Rotor die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Elektromotors? ii) Schließt die Tatsache, daß im Herstellungsverfahren weitere Teile hinzugefügt werden müssen, eine Bejahung der ersten Unterfrage aus? Sie schlägt vor, die wesentliche Funktion eines Elektromotors zu ermitteln und dann zu prüfen, ob der Stator zusammen mit dem Rotor diese Funktion erfülle. Die Umwandlung elektrischer Energie in mechanische Energie erfolge in erster Linie durch einen Stator zusammen mit einem Rotor. Der Entwurf und die Herstellung dieser Teile seien ein komplizierter und mit hoher Wertschöpfung verbundener Vorgang, der durchschnittlich zwei Drittel der Kosten eines Elektromotors ausmache, und die Merkmale des Motors richteten sich ausschließlich nach der Beschaffenheit des Stators und des Rotors. Sie allein bildeten zwar noch keinen Elektromotor, aber die Hinzufügung der übrigen erforderlichen Teile und ihre Herstellung seien von zweitrangiger Bedeutung. Für diese wesentlichen Bestandteile gebe es zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten, bei denen kein vollständiger Motor gebaut werden müsse. Das Erfordernis, während des Herstellungsverfahrens zweitrangige Teile hinzuzufügen, ändere nichts daran, daß die wesentliche Funktion von Stator und Rotor erfüllt werde. Diese Teile seien vom Beklagten zu Recht wie Mehrphasen-Wechselstrommotoren tarifiert worden und unterlägen somit dem Antidumpingzoll.

39 Hinsichtlich der dritten Frage weist die französische Regierung darauf hin, daß weder die Verordnung von 1986 noch die Verordnung von 1987 eine Abweichung von den vorgeschriebenen Antidumpingzollsätzen zuließen. Sie stützt dieses Vorbringen auf die Tatsache, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall für die Einführung eines Systems mit variablem Zoll entschieden habe. Wenn sich der Gesetzgeber stattdessen dafür entschieden hätte, den Zoll anhand des Wertes zu berechnen, hätte ein solches System die vollständige Berücksichtigung der Wertunterschiede zwischen den Einfuhren vollständiger und unvollständiger Motoren ermöglicht. Im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Neotype Techmashexport sei eine Anfechtung der variablen Ausgestaltung des durch die Verordnung von 1987 endgültig festgesetzten Antidumpingzolls zurückgewiesen und anerkannt worden, daß ihr Erlaß im Rahmen des dem Rat zustehenden Ermessens gelegen habe. Die nationalen Zollbehörden verfügten folglich in bezug auf die nach den Verordnungen vorgeschriebene Erhebung des Zolles über kein Ermessen, und deshalb müsse der volle Zoll erhoben werden, sofern die Einfuhren in ihren Anwendungsbereich fielen.

40 In bezug auf das Vorbringen der Klägerin, daß die Erhebung des Zolles in ihrem Fall unbillig sei, führt die französische Regierung aus, der in den Verordnungen festgelegte tatsächliche Antidumpingzollsatz sei angesichts der während der einschlägigen Untersuchungen festgestellten tatsächlichen Dumpingmarge bereits ein sehr geringer Betrag. Nur in — ihrer Ansicht nach marginalen — Fällen wie dem der Klägerin bildeten die Kosten der zu Stator und Rotor hinzukommenden Teile und die Herstellungskosten einen spürbaren Teil der Gesamtkosten. Das durch die Verordnungen eingeführte System könne folglich nicht dahin ausgelegt werden, daß in solchen Fällen eine Abweichung zulässig sei, und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Rat die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, weil er keine Sonderregelung für Unternehmen wie die Klägerin getroffen habe.

IV — Prüfung der Fragen

Erste Frage

41 Die französische Regierung weist zu Recht darauf hin, daß es nicht überrasche, daß spezielle Antidumpingverordnungen wie die Verordnung von 1986 und die Verordnung von 1987 sowohl auf das Tarifschema als auch auf die allgemeinen Zollbestimmungen verweisen, um den mit ihrer Anwendung betrauten nationalen Behörden die Feststellung der dem Antidumpingzoll unterliegenden Waren zu erleichtern. Die Verordnungen verweisen somit auf die Tarifstelle ex 85.01 B I b des GZT, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, 85.01-34 oder 85.01-36, um festzulegen, welche standardisierten Mehrphasen- Wechselstrommotoren dem Zoll unterliegen. Hinsichtlich der Zolltarifierung stimme ich der französischen Regierung zu, daß die Beschreibung einer Ware in einem bestimmten Zolltarif nicht notwendigerweise abschließend ist. Der Zusammenhang und einzelne Überschriften müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

42 In der Rechtssache Osram wurde der Gerichtshof nach dem Anwendungsbereich der Tarifnummer 70.11 des GZT gefragt, die sich auf [o]ffene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen bezog. Nachdem er ausgeführt hatte, daß die Tarifnummer 70.11 gemäß ihrem Wortlaut nur auf unfertige Erzeugnisse Anwendung finde, fuhr er fort: Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 a ... auszulegen. Dieselbe Vorschrift 2 asoli nach Ansicht der französischen Regierung auf die Tarifierung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden unfertigen Waren angewandt werden. Die Auswirkung der Anwendung dieser Vorschrift wurde von Generalanwalt Trabucchi überzeugend dargelegt, der ausführte:

Nach einer bei der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs allgemein beachteten Vorschrift gilt die Anführung einer Ware im Wortlaut einer bestimmten Tarifnummer auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat.

Sowohl er als auch der Gerichtshof waren der Ansicht, daß die Anwendung der Vorschrift voraussetze, daß die gesonderten Teile gleichzeitig eingeführt oder zur Verzollung gestellt würden.

43 Wenn dem Vorbringen der französischen Regierung zur Anwendbarkeit der Vorschrift 2 a im vorliegenden Fall gefolgt würde, darf nicht übersehen werden, daß die Rechtssache Osram nur die Zolltarifierung betraf, während es hier auch um die Anwendung eines Antidumpingzolls geht. Die französische Regierung trägt vor, es wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn nationale Behörden in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnungen nicht sowohl fertige oder vollständige als auch unfertige oder unvollständige Mehrphasen-Wechselstrommotoren einbeziehen würden, wenn letztere die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale ersterer aufwiesen. Dieser Auffassung kann ich nicht zustimmen.

44 Zwar war in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung von 1986, der durch Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 seine endgültige Fassung erhielt, ausdrücklich vorgesehen, daß die allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften Anwendung finden, aber sie sind, wie die Klägerin zu Recht festgestellt hat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden. Wie der Gerichtshof im Urteil Krohn ausgeführt hat, ergibt sich der Anwendungsbereich einer Verordnung [in der Regel] aus ihr selbst; er kann grundsätzlich nicht auf Fälle erweitert werden, für deren Regelung die Verordnung nicht gedacht ist. In dieser Rechtssache berief sich ein Händler erfolglos darauf, daß eine Bestimmung einer Kommissionsverordnung über die Annullierung von Einfuhrlizenzen für Manihot aus anderen Drittländern als Thailand auf Thailand analog angewandt werden könne, obwohl die für Einfuhren aus Thailand geltende Kommissionsverordnung keine solche Möglichkeit erwähnte. Hier versucht sich die Klägerin auf die gewöhnliche Bedeutung des Wortlauts der Verordnungen zu berufen und nicht z. B. geltend zu machen, daß die mangelnde Erwähnung von Teilen eine Lücke sei, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung [der Vorschrift 2 a] geschlossen werden kann. Meines Erachtens kann diese Unterlassung des Rates, eine Regelung für eingeführte Motorteile zu treffen, nicht als Lücke angesehen werden, die in dem durch die streitigen Verordnungen geschaffenen System des Schutzes gegen Dumping geschlossen werden muß. Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erhebung von Antidumpingzöllen sind schon ihrem Wesen nach außergewöhnlich und sollten in der Regel nur streng wörtlich ausgelegt werden. Dies muß meiner Meinung nach insbesondere dann gelten, wenn eine weite Auslegung ernste finanzielle Konsequenzen für betroffene Händler wie die Klägerin haben würde.

45 In Artikel 1 der Verordnung von 1987 wird der sachliche Anwendungsbereich des durch sie eingeführten Antidumpingzolls mit ganz präzisen Worten definiert als bestimmte Mehrphasen-Wechselstrommotoren der Tarifstelle ex 85.01 B I b des GZT. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bezog sich diese Tarifstelle nur auf vollständige Maschinen und Geräte. Es erscheint mir nur vernünftig, davon auszugehen, daß der Rat, wenn er den Zoll auf Motorteile hätte erstrecken wollen, auch auf die Tarifstelle 85.01 C Bezug genommen hätte, die ausdrücklich Teile und wohl auch die abtrennbaren Bestandteile der in Tarifnummer 85.01 eingestuften Maschinen erfaßte. Die Bezugnahme auf die entsprechenden NIMEXE-Kennziffern verstärkt nur diese Ansicht, da keine der drei erwähnten Kennziffern (siehe oben, Nr. 3) von Teilen von Mehrphasen-Wechselstrommotoren spricht. Die so sorgfältig gewählte Terminologie bezieht sich auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren, und dann wird unmißverständlich auf die drei Leistungsstufen verwiesen, die den von den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36 erfaßten Bereich vollständig abdecken. Die Einbeziehung der nachfolgenden Position, die sich tatsächlich auf Teile bezieht, durch eine weite Auslegung würde der verwendeten eindeutigen Terminologie Gewalt antun. Meines Erachtens kann eine wörtliche Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung von 1987 deshalb nur zu dem Ergebnis führen, daß Teile ausgeschlossen sind. Meiner Meinung nach reicht dieses Ergebnis aus, um das Problem des vorliegenden Falles zu lösen.

46 Außerdem bin ich auch davon überzeugt, daß dieses Ergebnis durch den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache Enital/Rat und Kommission erheblich gestützt wird. Enital beantragte u. a. die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung von 1986. Eines ihrer Argumente zur Stützung ihres Antrags lautete, daß die Kommission den Antidumpingzoll in der Verordnung von 1986 in rechtswidriger Weise auf Motorteile angewandt habe. Der Präsident des Gerichtshofes wies dieses Argument mit folgenden Worten zurück:

Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, erscheint das zweite Argument der Antragstellerin auf den ersten Blick völlig irrelevant. Schon die Lektüre des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1985, L 330, S. 335) und des Nimexe-Codes (ABl. L 353, S. 475) zeigt nämlich, daß die Tarifnummer 85.01 GZT Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter ...; Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen in drei Tarifstellen unterteilt ist:

85.01 A (Waren für zivile Luftfahrzeuge);

85.01 Β (andere Maschinen und Geräte);

85.01 C (Teile)

und daß die in der Verordnung Nr. 3019/86 der Kommission enthaltene Bezugnahme auf die Tarifstelle 85.01 B I b GZT nicht die in der Tarifstelle 85.01 C aufgeführten Teile betrifft. Ein Blick auf die entsprechenden Nimexe-Kennziffern 85.01-33, 85.01-34 und 85.01-36 bestätigt diese Feststellung, denn sie beziehen sich auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 0,75 bis 75 kW, während Motorteile von den Kennziffern 85.01-89 und 85.01-90 erfaßt werden, auf die die Verordnung Nr. 3019/86 nicht Bezug nimmt.

47 Die französische Regierung macht jedoch geltend, daß sowohl die Bezugnahme auf die geltenden Zollbestimmungen in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 als auch das Erfordernis der Rechtssicherheit für die nationalen Zollbehörden die Anwendung der Vorschrift 2 a und damit eine Auslegung der Verordnung von 1987 rechtfertigten, nach der sie für eingeführte Teile gelten würde, die als im wesentlichen mit vollständigen Motoren vergleichbar angesehen werden könnten. Mir scheint, daß ich, bevor ich mich der Erheblichkeit etwaiger Schwierigkeiten zuwende, die nationale Behörden haben könnten, wenn sie die Verordnung von 1987 auf eingeführte Teile anwenden müßten, prüfen sollte, ob die Bezugnahme u. a. auf die Vorschrift 2 a eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung von 1987 gebietet.

48 Das nationale Gericht hat zu verstehen gegeben, daß eine solche Auslegung mit dem den Antidumpingmaßnahmen im allgemeinen und der Verordnung von 1987 im besonderen zugrunde liegenden Zweck eher in Einklang stehen könnte, indem sie die Importeure davon abhalte, zu versuchen, Antidumpingzölle zu umgehen, die nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers erforderlich und gerechtfertigt seien, um die Gemeinschaftsindustrie vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen. Ich bin anderer Meinung. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das betreffende unvollständige Einfuhrobjekt nach der Vorschrift 2 a die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der entsprechenden vollständigen Ware haben müsse. Wie der Gerichtshof im Urteil Osram entschieden hat, führt diese Vorschrift zwar dazu, daß jede Anführung einer Ware in einer bestimmten Tarifnummer ungeachtet dessen für diese Ware gilt, ob sie vollständig oder fertig oder zerlegt eingeführt wird, aber nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß die nicht zusammengesetzten Teile gleichzeitig zur Verzollung gestellt werden. Angesichts dessen müßte ein betroffener Händler seine Einfuhren nur staffeln oder stufenweise vornehmen, um sicherzustellen, daß keine einzelne Partie so viele Teile enthält, daß die Vorschrift 2 a angewandt werden könnte. Die Klägerin macht geltend, sie dürfe nicht bloß deshalb dem Antidumpingzoll unterworfen werden, weil sie keine solchen Praktiken anwende. In der mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, daß sie die beiden fraglichen Teile im maßgeblichen Zeitraum manchmal zusammen eingeführt habe. Dies habe jedoch nicht auf ihrem eigenen Entschluß beruht, sondern auf den Herstellungsbedingungen bei ihren tschechoslowakischen Lieferanten.

49 Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Osram, daß in den vielen Fällen, in denen die Klägerin die Statoren getrennt von den Rotoren eingeführt hat, die Anwendung der Vorschrift 2 a nicht in Frage kommen kann. Folglich sollte in diesen Fällen der erste Teil der ersten Vorlagefrage des nationalen Gerichts bejaht werden, während der zweite Teil dahin gehend verneint werden sollte, daß die betreffenden Einfuhren offensichtlich nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift 2 a erfüllen.

50 Meiner Meinung nach findet die Vorschrift 2 a, wenn überhaupt, nur dann Anwendung, wenn die angeblich wesentlichen Teile zusammen eingeführt oder gleichzeitig zur Verzollung gestellt werden. Selbst in diesen Fällen halte ich es nicht für möglich, die Umgehungsgefahr als Argument heranzuziehen, um die Anwendung des Antidumpingzolls auf Teile der von der Klägerin eingeführten Art, die nicht in den Anwendungsbereich des Zolles fallen, zu verteidigen.

51 Die Vorschrift 2 a kann nur gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 angewandt werden, der vorsieht, daß die Anwendung der Zollbestimmungen unbeschadet dieser Verordnung (Hervorhebung durch mich) erfolgt. Für mich steht außer Frage, daß diese bedingte Bezugnahme auf das Zollrecht im gewöhnlichen Wortsinn zu verstehen ist. Es wäre ohnehin nicht zulässig, daß eine allgemeine Auslegungsregel wie die Vorschrift 2 a durch ihre bloße Aufnahme in Artikel 1 Absatz 5 den speziellen sachlichen Anwendungsbereich des durch die Verordnung von 1987 festgelegten Zolles erweitert; ihre Beschränkung auf eine untergeordnete Rolle (unbeschadet) beseitigt jeden Zweifel. Es ist zu beachten, daß sich die Zweifel des nationalen Gerichts hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift 2 a vor allem aus seinen Bedenken wegen der unverhältnismäßigen Auswirkungen der Anwendung des variablen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Teilen ergeben, wie sie Gegenstand des vorliegenden Falles sind. Ich teile diese Zweifel. Selbst wenn ich die Einschränkungen außer acht lassen würde, die nach der Grundverordnung für den Erlaß individueller Antidumpingverordnungen bestehen — insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Untersuchung der angeblichen Schädigung —, und dann annehmen würde, daß der Rat berechtigt gewesen wäre — was mir äußerst unwahrscheinlich erscheint —, einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Teilen von Mehrphasen-Wechselstrommotoren einzuführen, ist völlig klar, daß der Rat in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, in Einklang mit den Vorschriften der Grundverordnung die einschlägige Dumpingspanne festzustellen und einen angemessenen Zollsatz zu bestimmen, der nicht über das hinausgegangen wäre, was zum Ausgleich des den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger Waren durch solche Einfuhren entstandenen Schadens unbedingt erforderlich gewesen wäre. Eine solche Feststellung hat natürlich nicht stattgefunden.

52 Die französische Regierung macht jedoch geltend, da der Rat Einfuhren vollständiger Mehrphasen-Wechselstrommotoren nicht mit einem so hohen variablen Zollsatz belegt habe, wie er es angesichts der tatsächlich durchgeführten Untersuchung und in Einklang mit der Grundverordnung hätte tun können, sollte die bloße Tatsache, daß auf eingeführte Teile ein höherer variabler Zollsatz erhoben würde als auf vollständige Motoren, nicht als ungerecht betrachtet werden. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Ich stimme dem Argument der Klägerin zu, daß die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung von 1987 auf Motorteile zur Schaffung eines nicht akzeptablen größeren Maßes an Schutz gegen solche Einfuhren führen würde, als er in dieser Verordnung bei Einfuhren vollständiger Motoren ausdrücklich vorgesehen ist. Meiner Ansicht nach wäre eine solche Anwendung der Verordnung von 1987 u. a. mit der wirtschaftlichen Grundlage der Verordnung selbst unvereinbar. Glücklicherweise schließt eine normale Auslegung von Artikel 1 Absatz 5, wie sie oben unter Nummer 45 vorgenommen worden ist, ein solch willkürliches und regelwidriges Ergebnis aus.

53 Dieses Verständnis von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 wird ferner gestützt durch den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gezogenen aufschlußreichen Vergleich zwischen dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 5 und dem Wortlaut anderer normaler Antidumping-verordnungen wie der Verordnung Nr. 1739/85, die Gegenstand des Urteils Dr. Tretter war. Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung lautete: Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 1 Absatz 5 enthält dagegen die Worte unbeschadet dieser Verordnung (Hervorhebung durch mich).

54 Ich werde in dieser Ansicht außerdem durch das von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragene und auf das Urteil Dr. Tretter des Gerichtshofes gestützte überzeugende Argument bestärkt, das das richtige Verhältnis zwischen Antidumping- und Zollvorschriften betrifft. In dieser Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1739/85, der die Erhebung eines Antidumpingzolls auf bestimmte Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan vorsah, ungültig sei, weil die Tarifnummer, auf die er Bezug nehme, nicht nur Kugellager im technischen Sinn (d. h. radial drehende Lager), sondern auch sogenannte Kugelbuchsen (d. h. nur linear bewegliche Führungen) erfasse, obwohl in die Antidumpingverfahren, die zur Einführung des fraglichen Zolles geführt hätten, solche Kugelbuchsen nicht einbezogen worden seien. Ausgehend von den Grundsätzen, daß in Fällen, in denen mehr als eine Auslegung des Wortlauts von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht möglich ist, die Auslegung vorgezogen werden sollte, nach der die Vorschrift mit dem Vertrag vereinbar ist, und daß Durchführungsverordnungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, daß sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung in Einklang stehen, entschied der Gerichtshof, daß sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung und insbesondere aus den Worten der Tarifnummer ex 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs die Schlußfolgerung ziehen lasse, daß die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifnummer nicht ohne weiteres dazu führe, daß das Erzeugnis einem Antidumpingzoll nach dieser Vorschrift unterliege. Für mich ergibt sich aus dem Urteil Dr. Treiter, daß eine bloße Bezugnahme auf eine bestimmte Tarifnummer nicht unbedingt zur Folge hat, daß jedes Erzeugnis, das unter diese Tarifnummer fällt, systematisch dem Antidumpingzoll unterliegt. Ob dem so ist, hängt von der Beschreibung ab, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in der entsprechenden Antidumpingverordnung vorgenommen hat, wobei der Zweck dieser Verordnung und ihre Entstehungsgeschichte im Licht der von der Grundverordnung aufgestellten Erfordernisse zu sehen sind. Im vorliegenden Fall stützt keiner dieser Gesichtspunkte die Anwendung der Verordnung von 1987 auf eingeführte Motorteile.

55 Im Urteil Dr. Tretter entschied der Gerichtshof, daß der Rat, wenn er Kugelbuchsen dem Antidumpingzoll hätte unterwerfen wollen, für sie Unterscheidungskriterien aufgestellt hätte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von der Rechtssache Dr. Tretter, als die Waren, die in den Anwendungsbereich des Antidumpingzolls einbezogen werden sollen, sogar in eine gesonderte Tarifstelle eingereiht sind. In Anbetracht dieser speziellen Bezugnahme auf Teile in der Tarifstelle 85.01 C bin ich sicher, daß der Rat, wenn er solche Teile in den sachlichen Anwendungsbereich des Antidumpingzolls hätte einbeziehen wollen, zumindest eine Bezugnahme auf diese Tarif-steile in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung von 1987 aufgenommen hätte.

56 Aus all den oben unter den Nummern 41 bis 55 genannten Gründen bin ich davon überzeugt, daß die erste vom nationalen Gericht vorgelegte Frage dahin beantwortet werden sollte, daß der durch die streitigen Verordnungen eingeführte Antidumpingzoll nur für fertige oder vollständige — wenn auch zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte — Mehrphasen-Wechselstrommotoren gilt. Falls der Gerichtshof der Ansicht ist, daß die Vorschrift 2 a Anwendung findet, muß er die zweite Frage beantworten, die das nationale Gericht alternativ gestellt hat. Es ist natürlich Sache des nationalen Gerichts, die Vorschrift 2 a anzuwenden, wo dies angebracht ist, und im Hinblick auf seine Beurteilung des Sachverhalts des Falles darüber zu entscheiden, ob eine unvollständige oder unfertige Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann das nationale Gericht auch, wie hier, um eine Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Hinblick auf diesen Sachverhalt ersuchen.

57 Zunächst ist darauf hinzuweisen, wie es Generalanwalt Gulmann in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Develop Dr. Eisbein getan hat, daß die Vorschrift 2 a mit Wirkung vom 1. Januar 1972 aufgrund einer Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 9. Juni 1970 in den GZT eingefügt und von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft durch Entscheidung des Rates vom 21. Juni 1971 angenommen wurde und daß sie dazu diente, die Zollbehandlung zu vereinfachen, so daß dem Importeur, der sämtliche Einzelteile einführt, die für die Herstellung einer fertigen Ware notwendig sind, ... die Möglichkeit gegeben [wird], zu erreichen, daß die Einzelteile wie die fertige Ware tarifiert werden, d. h., daß die Waren nicht in die Positionen für Teile oder Zubehör der betreffenden Ware — sofern es diese Positionen gibt — oder in die Tarifnummern eingereiht werden, zu denen die Einzelteile sonst gehören würden. Der Wortlaut des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Develop Dr. Eisbein läßt klar erkennen, daß der Gerichtshof in jener Rechtssache mit dem zweiten Satz der Vorschrift 2 a befaßt war, d. h. mit dem Fall, daß alle Teile oder Bestandteile einer vollständigen Ware zusammen in zerlegtem oder nicht zusammengesetztem Zustand zur Verzollung gestellt werden. In einem solchen Fall, entschied der Gerichtshof, ergebe sich aus Satz 2 der Vorschrift, daß diese Teile oder Bestandteile als vollständige Ware anzusehen seien und daß es hierfür auf die Technik des Zusammensetzens oder die Kompliziertheit der Montagemethode nicht ankommt. Die vorliegende Rechtssache ist völlig anders, da sie den ersten Satz der Vorschrift 2 a betrifft. Niemand hat behauptet, daß die streitigen Einfuhren der Klägerin im wesentlichen alle erforderlichen Teile umfaßt hätten, um auch nur einen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotor herzustellen, ganz zu schweigen von den Spezialmotoren, zu deren Herstellung die Teile tatsächlich verwendet wurden. Außerdem ist die Vorschrift 2 a, wenn überhaupt, nur kraft Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung von 1987 anwendbar, dem sie deshalb untergeordnet ist. Die besondere Natur der vom Antidumpingzoll erfaßten Waren (Elektromotoren) wirkt sich auf die Art und Weise aus, in der die Vorschrift angewandt werden kann. Wenn man unterstellt, daß Stator und Rotor gleichzeitig eingeführt worden seien (siehe oben, Nr. 50), kann dann davon ausgegangen werden, daß sie, wie die französische Regierung vorgetragen hat, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware haben?

58 Auch wenn es zutreffen mag, daß sich einige wichtige Merkmale des Motors, wie z. B. seine Leistung, in erster Linie aus dem Stator zusammen mit dem Rotor ergeben, halte ich dies nicht für ausreichend. Wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat, ähnelt der Stator zusammen mit dem Rotor weder innerlich noch äußerlich einem Mehrphasen-Wechselstrommotor und kann ohne die Hinzufügung verschiedener anderer wichtiger Teile (siehe oben, Nr. 23) seine Hauptaufgabe, elektrische Energie in mechanische Energie umzuwandeln, nicht wirklich erfüllen. Ohne diese Teile kann meiner Ansicht nach nicht davon ausgegangen werden, daß sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Elektromotors haben. Gestützt wird diese Ansicht durch das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache GoldStar Europe, auf das die Kommission in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Der Gerichtshof, der dort mit der Entscheidung darüber befaßt war, ob die Kommission durch die Einführung einer Tarifstelle für Waren, die zuvor als Teile von Videogeräten angesehen worden waren und die als Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe..., ausgestattet mit Aufnahmeund Wiedergabeköpfen (Mecadecks), beschrieben wurden, ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung Nr. 2658/87, Maßnahmen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu erlassen, ordnungsgemäß ausgeübt hatte, folgte nicht dem auf die Vorschrift 2 a gestützten Argument der Kommission, daß das Mecadeck das Herzstück des Videogeräts dar[stelle], da es allein sämtliche Elemente enthalte, die den Zweck des Gerätes charakterisierten, nämlich die Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe. Der Gerichtshof führte aus:

Dazu ist festzustellen, daß zwar die mechanischen Elemente, aus denen ein Mecadeck besteht, unentbehrlich sind für die besondere Funktionsweise eines Videogeräts, daß aber die elektronischen Elemente ebenso unentbehrlich sind. Die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Videogeräts liegen in der Kombination aus den mechanischen und den elektronischen Elementen.

59 Meiner Meinung nach bestehen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Mehrphasen-Wechselstrommotors in der Kombination aus allen verschiedenen wichtigen Teilen, die erforderlich sind, damit er als Elektromotor fungieren kann. Da die Anwendung der Vorschrift 2 a auf einen Antidumpingzoll außerdem vom Zweck dieses Zolles und der tatsächlichen Verwendung der entsprechenden Einfuhren abhängt, denke ich, daß sich unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Klägerin mit Hilfe ganz präziser Geräte und besonders ausgebildeter Arbeitskräfte von ihren Ingenieuren entworfene Spezialmotoren herstellt, um die individuellen Vorgaben ihrer Kunden zu erfüllen, nur sehr schwer sagen läßt, daß von einem Stator zusammen mit einem Rotor angenommen werden kann, daß er die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen Mehrphasen-Wechselstrommotors hat. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß der Gerichtshof, falls er eine Beantwortung der zweiten Frage des nationalen Gerichts für erforderlich hält, antworten sollte, daß ein Stator mit Wicklung zusammen mit einem Rotor mit Welle nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines dem Antidumpingzoll unterliegenden vollständigen oder fertigen Mehrphasen-Wechselstrommotors hat.

60 Angesichts meines Ergebnisses in bezug auf die ersten beiden Fragen ist klar, daß durch die Verordnungen kein Antidumpingzoll auf eingeführte Teile festgesetzt wurde; die dritte Frage sollte in diesem Sinne beantwortet werden.

V — Ergebnis

61 Ich bin daher der Ansicht, daß die vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 und Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 sind dahin auszulegen, daß Antidumpingzoll nur auf die Einfuhren vollständiger oder fertiger — wenn auch zerlegter oder noch nicht zusammengesetzter — standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu erheben ist. Die Anwendung der Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur führt nicht zur Einbeziehung unvollständiger oder unfertiger Mehrphasen-Wechselstrommotoren in den Anwendungsbereich des durch diese Verordnungen eingeführten Antidumpingzolls.

2. Falls die oben angesprochenen Bestimmungen aufgrund der Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dahin ausgelegt werden sollten, daß sie für unvollständige oder unfertige Waren gelten, hat ein Stator mit Wicklung zusammen mit einem Rotor mit Welle nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen standardisierten oder speziellen Mehrphasen-Wechselstrommotors.

3. Die genannten Bestimmungen sehen nicht vor, daß auf eingeführte Teile standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren Antidumpingzoll zu erheben ist.