Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.1996 – C-161/95
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:30
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 1. Februar 1996
1. Die Kommission hat die vorliegende Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 des Vertrages erhoben. Mit Klageschrift vom 8. Mai 1995, die am 22. Mai 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, macht sie geltend, die Griechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder indem sie diese Vorschriften der Kommission nicht fristgemäß mitgeteilt habe.
2. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen und unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der auf dem von der Richtlinie erfaßten Gebiet erlassenen wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen.
3. Artikel 189 des Vertrages verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen nationalen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Richtlinien erreicht werden. Diese spezifische Anforderung wird bekräftigt durch ihre allgemeine Pflicht nach Artikel 5 des Vertrages, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu treffen], die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.
4. In ihrer Klagebeantwortung vom 20. Juni 1995 bestreitet die griechische Regierung nicht, daß sie es versäumt hat, die Richtlinie innerhalb der durch Artikel 19 der Richtlinie gesetzten Frist umzusetzen, macht jedoch geltend, die Verspätung sei darauf zurückzuführen, daß die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen einer vollständigen Überarbeitung der nationalen Abfallgesetzgebung stattfinde. Das zuständige Ministerium habe bereits den Entwurf eines Ministerialerlasses vorgelegt, durch dessen Annahme die Richtlinie umgesetzt würde. In ihrer Gegenerwiderung vom 8. August 1995 trägt sie ferner vor, der fragliche Entwurf liege den zuständigen Ministern zur Unterzeichnung vor. Wie jedoch die Kommission in ihrer Erwiderung vom 3. Juli 1995 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische oder andere interne Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichterfüllung der ihm durch Gemeinschaftsrichtlinien auferlegten Verpflichtungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu rechtfertigen.
5. Da die Griechische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtlinie umzusetzen und damit die von der Kommission im Vorverfahren sowie in ihren Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache festgestellte Vertragsverletzung abzustellen, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben.
Ergebnis
6. Nach meiner Auffassung sollte der Gerichtshof daher
1. feststellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages und Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.