Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.1996 – C-238/95

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:31

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 1. Februar 1996

1. In ihrer beim Gerichtshof am 6. Juli 1995 eingegangenen Klageschrift vom 22. Juni 1995 gemäß Artikel 169 des Vertrages trägt die Kommission vor, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (im folgenden: Grundrichtlinie) notifizierten Stoffen (im folgenden: Richtlinie) und aus dem Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt habe, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Artikel 16 der Grundrichtlinie in der geänderten Fassung verpflichtet die nationalen Behörden, die Risiken neu in den Verkehr gebrachter chemischer Stoffe für Mensch und Umwelt zu bewerten. Die Artikel 7 bis 9 schreiben vor, daß solche Stoffe bei den zuständigen nationalen Behörden anzumelden sind, die nach Artikel 16 Absatz 1 verpflichtet sind, die verlangte Bewertung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 festzulegen hat. In der Richtlinie, um die es im vorliegenden Verfahren geht, werden diese Grundsätze festgelegt

3. Die Mitgliedstaaten waren nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Rechtsvorschriften [zu erlassen und zu veröffentlichen], um dieser Richtlinie bis zum 31. Oktober 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Kommission von den italienischen Behörden keinerlei Angaben über die zur Umsetzung der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen erhalten hatte, leitete sie das vorgerichtliche Verfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag durch Aufforderungsschreiben an Italien vom 3. Dezember 1993 ein. Weder auf dieses Schreiben noch auf die von der Kommission daraufhin am 29. September 1994 an Italien gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme erfolgte eine Antwort.

4. Die Italienische Republik hat in ihrer Klagebeantwortung vom 29. September 1995 eingeräumt, daß Italien die Richtlinie noch nicht umgesetzt habe. Sie hat jedoch vorgetragen, daß diese Verzögerung nicht auf ihre Untätigkeit, sondern eher auf Probleme bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in Verbindung mit der Grundrichtlinie in der kürzlich durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates geänderten Fassung zurückzuführen sei.

5. Artikel 189 des Vertrages verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erreichung der Ziele der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dieses besondere Erfordernis wird durch die allgemeine Aufgabe der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Vertrages untermauert, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu treffen], die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Unstreitig war die Richtlinie in Italien bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch nicht umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Mitgliedstaat nicht auf praktische oder andere Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsrichtlinien zu rechtfertigen.

6. Da das Versäumnis Italiens, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu ergreifen und hierdurch die von der Kommission sowohl im vorgerichtlichen Verfahren als auch in ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache gerügte Vertragsverletzung abzustellen, nicht behoben worden ist, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben.

Ergebnis

7. Demgemäß bin ich der Ansicht, daß der Gerichtshof

1. feststellen sollte, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages und aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/67 nachzukommen;

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen sollte.