Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.02.1996 – C-239/95
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:59
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 15. Februar 1996
1 Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof über die am 6. Juli 1995 von der Kommission erhobene Klage zu entscheiden, mit der diese ihn ersucht, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen, in Kraft gesetzt und der Kommission mitgeteilt hat.
2 Im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 90/385 in das innerstaatliche Recht bestimmt Artikel 16:
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1992 die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1993 an.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3 Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung über die Anpassung des innerstaatlichen belgischen Rechts an die Richtlinie 90/385 erhalten hatte, war sie der Auffassung, daß Belgien eine Vertragsverletzung begangen hatte, und richtete am 14. Oktober 1992 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein Aufforderungsschreiben an die belgische Regierung, in dem sie diese ersuchte, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Nachdem sie auf diese schriftliche Aufforderung keine Antwort erhalten hatte und die Vertragsverletzung fortdauerte, übersandte die Kommission der belgischen Regierung am 2. Juli 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie das Vorliegen der Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/385 durch das Königreich Belgien feststellte und dieses aufforderte, binnen zwei Monaten alle erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
5 Die belgische Regierung beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht und erließ auch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 90/385 in innerstaatliches Recht. Die belgischen Behörden teilten dem Generalsekretariat der Kommission mit Schreiben vom 28. März 1995 lediglich mit, daß der Entwurf einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Anpassung des belgischen Rechts an die genannte Richtlinie dem Conseil supérieur d'hygiène zur Stellungnahme vorliege.
6 Daraufhin beschloß die Kommission, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben, mit der sie beantragt, festzustellen, daß Belgien dadurch, daß es nicht die Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 90/385 nachzukommen, zumindest aber dadurch, daß es diese nicht unverzüglich bekanntgegeben hat, gegen diese, namentlich gegen Artikel 16, verstoßen hat. Die Kommission beantragt außerdem, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
7 Die belgische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht die ihr von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung und beschränkt sich auf die Mitteilung, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 90/385 bereits vom Conseil supérieur d'hygiène und vom Finanzinspektor befürwortet worden seien, daß jedoch noch die Stellungnahme des Conseil d'État ausstehe.
8 In der vorliegenden Rechtssache ist unzweifelhaft erwiesen, daß Belgien nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/385 nachzukommen. Das Königreich Belgien hat somit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und aus der Richtlinie 90/385, namentlich aus Artikel 16, verstoßen.
9 Da die Klage der Kommission begründet ist und ihren Anträgen stattzugeben ist, sind die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dem Königreich Belgien aufzuerlegen.
Ergebnis
10 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und aus Artikel 16 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.