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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.02.1996 – C-239/94

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1996:74

In der Rechtssache C-239/94

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas F. Cusack und David Mclntyre, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1), insbesondere aus ihrem Artikel 17, und aus Artikel 189 Absatz 3 verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und, hilfsweise, daß es die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini (Berichterstatter), F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1, im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 17, und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und, hilfsweise, daß es die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

2 Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Die irische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde. Sie macht jedoch geltend, daß die Ministerialverordnungen zu ihrer Umsetzung gegenwärtig ausgearbeitet würden.

4 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihrem Artikel 17 festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, liegt die insoweit von der Kommisison geltend gemachte Vertragsverletzung vor.

5 Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.