Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.02.1996 – C-300/94
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1996:77
In der Rechtssache C-300/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justícia Andalusien (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Tirma SA
gegen
Administración General del Estado
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 323, S. 1) in bezug auf den beweglichen Teilbetrag der Abgabe auf aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der spanischen Regierung, vertreten durch Alberto José Navarro Gonzalez, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Miguel Bravo-Ferrer Delgado als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und Blanca Rodríguez Galindo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1995,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal Superior de Justicia Andalusien hat mit Beschluß vom 23. September 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 323, S. 1) in bezug auf den beweglichen Teilbetrag der Abgabe auf aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Tirma SA (Klägerin) gegen die Zollverwaltung Cádiz um die Entrichtung des beweglichen Teilbetrags der Zölle aufgrund der Verordnung Nr. 3033/80.
3 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3033/80 unterliegt die Einfuhr aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren in die Gemeinschaft einer Abgabe, die sich zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieser Abgabe darstellt, und einem beweglichen Teilbetrag, mit dem für die Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse, von denen unterstellt wird, daß sie bei der Herstellung der Waren verwendet worden sind, die Auswirkung der Unterschiede zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und ihren Preisen bei der Einfuhr aus dritten Ländern ausgeglichen werden soll, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnismengen in der Gemeinschaft höher sind.
4 Das Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. 1985, L 302, S. 400; im folgenden: Protokoll) bestimmt in Artikel 1 Absatz 3, daß die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen für den Außenhandel unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln gelten, sofern in dem Protokoll nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 Absatz 5 enthält die gleiche Regelung für die unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Erzeugnisse, sofern in der Beitrittsakte einschließlich des Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.
5 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls sind Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in dem Teil Spaniens, der zum Zollgebiet der Gemeinschaften gehört, von Zöllen befreit.
6 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. L 201, S. 15), nunmehr Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), umfassen Eingangsabgaben Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
7 1989 führte die Klägerin bestimmte Partien caramelos (Karamellen) von den Kanarischen Inseln ein, die zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft abgefertigt werden sollten und für die die Zollverwaltung Cádiz die Entrichtung des beweglichen Teilbetrags der Zölle im Sinne der Verordnung Nr. 3033/80 verlangte.
8 Die Klägerin legte gegen die Berechnungen der Zollverwaltung Einsprüche ein, die mit vier Entscheidungen des Tribunal Económico Administrativo Regional Andalusien vom 2. und 12. Dezember 1991 zurückgewiesen wurden. Das Tribunal war der Ansicht, daß der bewegliche Teilbetrag der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse den Währungsausgleichsbeträgen der gemeinsamen Agrarpolitik entspreche, so daß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3033/80 auf die Einfuhr von Karamellen von den Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sei.
9 Die Klägerin war der Ansicht, daß der Grundsatz des freien Warenverkehrs auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr der Kanarischen Inseln anwendbar sei, soweit Artikel 1 und 2 des Protokolls keine Ausnahmen vorsähen. Diese Ausnahmen erfaßten die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nicht, da diese nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt seien. Sie legte daher gegen diese Entscheidungen beim Tribunal Superior de Justicia Andalusien ein Verwaltungsrechtsmittel ein.
10 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß die Rechtssache ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Findet auf den beweglichen Teilbetrag der Zölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Gemeinschaftsverordnungen (EWG) Nr. 3033/80, 3034/80 und 3035/80 die Regelung in Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals Anwendung, obwohl diese Verarbeitungserzeugnisse nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, oder wird auf sie die Ausnahme des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte angewandt, oder aber gilt, wenn auf den beweglichen Teilbetrag keine der beiden Alternativen anwendbar ist, für den Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den Kanarischen Inseln und dem Zollgebiet der Gemeinschaft das Grundprinzip des freien Warenverkehrs?
11 Die Kanarischen Inseln gehörten bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171, S. 1) nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft, so daß das Protokoll auf sie anwendbar war.
12 Wie der Generalanwalt in den Nummern 2 und 5 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, sind die in Rede stehenden Karamellen, die als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt anzusehen sind, weiter nicht im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt, auf die sich Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls bezieht.
13 Das Protokoll sieht in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vor, daß alle Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft den gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für den Außenhandel und somit der Verordnung Nr. 3033/80 unterliegen, die die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren enthält, sofern im Protokoll selbst nichts anderes bestimmt ist.
14 Als Vorschrift, die in diesem Protokoll ... etwas anderes bestimmt, sieht Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls eine Befreiung von Zöllen für Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in dem Teil Spaniens vor, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört.
15 Der Begriff Zölle, der Gegenstand der Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 1 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls ist, ist eng und im Lichte des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2144/87 auszulegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, daß Zölle einen Unterbegriff des Begriffes Eingangsabgaben darstellen, der als allgemeiner Begriff auch die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben umfaßt, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
16 Im übrigen soll durch den beweglichen Teilbetrag im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3033/80 für die Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse, von denen unterstellt wird, daß sie bei der Herstellung der Waren verwendet worden sind, die Auswirkung der Unterschiede zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und ihren Preisen bei der Einfuhr aus dritten Ländern ausgeglichen werden, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnismengen in der Gemeinschaft höher sind.
17 Dieser bewegliche Teilbetrag entspricht daher den Abschöpfungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2144/87, mit denen in diesem Bereich genau wie bei anderen früheren Verordnungen bezweckt ist, die Märkte zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75, Russo, Slg. 1976, 45).
18 Daher schließt die Befreiung von Zöllen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht den beweglichen Teilbetrag der Abgabe im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 3033/80 ein.
19 Auf die Frage des Tribunal Superior de Justicia Andalusien ist daher zu antworten, daß der bewegliche Teilbetrag der Abgabe auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 3033/80 unter die Regelung des Artikels 1 Absätze 1 und 3 des Protokolls, nicht aber unter die Befreiung nach Artikel 2 dieses Protokolls fällt.
Kosten
20 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia Andalusien mit Beschluß vom 23. September 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der bewegliche Teilbetrag der Abgabe auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren fällt unter die Regelung des Artikel 1 Absätze 1 bis 3 des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, nicht aber unter die Befreiung nach Artikel 2 dieses Protokolls.