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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1996 – C-311/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:112

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 14. März 1996

1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Griechischen Republik vor, die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben.

2. Gemäß Artikel 44 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen. Weiterhin waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission unverzüglich von der erfolgten Umsetzung zu unterrichten.

3. Da die Kommission keine entsprechende Mitteilung von der Griechischen Republik erhalten hatte, gab sie dieser durch ein Schreiben vom 9. August 1993 Gelegenheit, sich binnen zweier Monate zu dieser Frage zu äußern. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort. Die Kommission sandte der Griechischen Republik daraufhin am 6. Mai 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Adressatin aufforderte, ihrer Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie binnen zweier Monate nachzukommen. Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob die Kommission am 29. September 1995 auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag Klage zum Gerichtshof.

4. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die fragliche Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Sie beantragt gleichwohl, die Klage abzuweisen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, daß im November 1994 im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie ein Komitee gebildet worden sei, das mit der Vorbereitung der erforderlichen Gesetzgebung betraut worden sei. Ein Ministerium habe außerdem bereits einen Entwurf für ein Dekret des Präsidenten ausgearbeitet und dem genannten Komitee zugeleitet, durch das die Vorschriften der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollen. Zudem habe dieses Ministerium bereits am 27. August 1993 den Text der Richtlinie allen Einrichtungen des öffentlichen Sektors in einem Rundschreiben zur Kenntnis gebracht. Dieses Rundschreiben habe Anweisungen hinsichtlich der provisorischen Anwendung der Richtlinie enthalten.

5. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wenn — wie die griechische Regierung vorträgt — derzeit die zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen vorbereitet werden, unterstreicht dies nur, daß die Umsetzung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist. Die Griechische Republik kann sich auch nicht mit Erfolg auf das genannte ministerielle Rundschreiben berufen. Wie der Gerichtshof schon mehrmals festgestellt hat, können bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden.

6. Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträgc in vollem Umfang nachzukommen. Außerdem schlage ich vor, der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.