Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.04.1996 – C-19/93

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1996:158

In der Rechtssache C-19/93 P

Rendo NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Hoogeveen (Niederlande),

Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Almelo (Niederlande),

Regionaal Energiebedrijf Salland NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Deventer (Niederlande),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts S. Oostvogels, 13, rue Aldringen, Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Sig. 1992, II-2417) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbcvollmächtigtcr: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

unterstützt durch

Samenwerkende elektriciteits-produktiebedrijven NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Arnheim (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel und O.W. Brouwer, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 8, rae Zithe, Luxemburg,

Streithelferin,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter F. A. Schockweiler (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Am 19. Oktober 1995 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) ein Urteil in der Rechtssache C-19/93 P erlassen.

2 Das Urteil enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß Artikel 66 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu berichtigen ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1. Randnummer 15 muß wie folgt lauten:

In bezug auf den zweiten Teil der Einrede ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Almelo u. a. festgestellt hat, daß die Verwendung einer Klausel über die ausschließliche Abnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines regionalen Stromversorgungsunternehmens, die es einem lokalen Versorgungsunternehmen untersagt, zur öffentlichen Versorgung bestimmte Elektrizität einzuführen, mit Artikel 85 sowie mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbar ist, sofern das nationale Gericht das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung bejaht hat. Dieses Urteil verpflichtet also das vorlegende Gericht, die Nichtigkeit der betreffenden Klausel in den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens festzustellen, sofern es zu der Ansicht gelangt, daß die Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich ist, um diesem Versorgungsunternehmen die Wahrnehmung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages zu ermöglichen.

2. Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.