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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1996 – C-205/94

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1996:173

Schlußanträge des Gencralanwalts

Francis G. Jacobs

vom 30. April 1996

1 Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit zweier Verordnungen ersucht, die zwischen Juli 1990 und September 1991 einen Mindestpreis für aus Polen eingeführte gefrorene Erdbeeren vorschrieben. Das Hauptzollamt Stuttgart-West erhob Ausgleichsabgaben auf Einfuhren, die die Firma Binder GmbH & Co. International, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, getätigt und bei denen sie den Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten hatte. Die Antragstellerin hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Abgabenfestsetzung beantragt und stellt die Gültigkeit der Schutzverordnungen in Frage. Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof die Frage nach der Gültigkeit der Verordnungen vorgelegt.

Das anwendbare Gemeinschaftsrecht

2 In den Jahren, bevor die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen angewandt wurden, hatte die Gemeinschaft jährliche Abkommen mit Polen geschlossen, durch die sich die polnische Regierung verpflichtet hatte, sicherzustellen, daß ein durchschnittlicher Preis für aus Polen in die Gemeinschaft eingeführte gefrorene Erdbeeren eingehalten wurde. Das letzte dieser Abkommen bezog sich auf das am 31. Mai 1990 endende Wirtschaftsjahr. Dieses Abkommen wurde jedoch, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, durch den Zusammenbruch des politischen Systems in den mittel- und osteuropäischen Ländern im Jahre 1989 beeinträchtigt. Die Liberalisierung des Wirtschaftssystems in Polen machte es den polnischen Behörden unmöglich, die Ausfuhren zu kontrollieren und zu gewährleisten, daß der mit der Gemeinschaft vereinbarte durchschnittliche Einfuhrpreis eingehalten wurde.

3 Als Ergebnis dieses politischen Umbruchs fielen die Preise für eingeführte gefrorene polnische Erdbeeren in den ersten fünf Monaten des Jahres 1990, während gleichzeitig die Einfuhren anstiegen. Auf Antrag der Regierung des Vereinigten Königreichs beschloß die Kommission, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren zu ergreifen.

4 Die Rechtsgrundlage, auf die die Kommission ihre Schutzmaßnahmen stützte, ist die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Grundverordnung). Nach Artikel 1 der Grundverordnung gilt diese u. a. für gefrorene Erdbeeren. Nach Artikel 15 ist für gefrorene Erdbeeren eine Einfuhrlizenz erforderlich. Schutzmaßnahmen können nach Artikel 18 ergriffen werden, der wie folgt lautet:

(1)Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2)Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3)Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

5 Die Durchführung von Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 erfolgte durch die Verordnung (EWG) Nr. 521/77 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Durchführungsverordnung). Diese Verordnung wurde ursprünglich in Durchführung des gleichlautenden Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates erlassen. Als diese Verordnung durch die Grundverordnung ersetzt wurde, wurde die Durchführungsverordnung beibehalten. Die für den vorliegenden Fall erheblichen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung, die wie folgt lauten:

Artikel 1Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 fallenden Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, werden insbesondere berücksichtigt:a)der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren oder Ausfuhren;b)die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;c)die auf dem Markt der Gemeinschaft für einheimische Erzeugnisse angewandten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Preisrückgang oder zu einer überhöhten Preissteigerung gegenüber den Preisen der letzten Jahre;d)die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten und auf vergleichbarer Grundlage berechneten Preise für Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Rückgang, wenn die eingangs genannte Lage aufgrund von Einfuhren eintritt.

Artikel 2(1)Wenn die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte Lage eintritt, können folgende Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels getroffen werden:a)bei Erzeugnissen, die der Einfuhrlizenzregelung unterliegen;die gänzliche oder teilweise Einstellung der Lizenzerteilung, mit der die Unzulässigkeit neuer Anträge verbunden ist,die vollständige oder teilweise Ablehnung der vorliegenden Anträge auf Lizenzerteilung;b)...c)bei allen Erzeugnissen:ein System von Mindestpreisen, bei deren Unterschreitung die Einfuhren davon abhängig gemacht werden können, daß sie zu einem Preis getätigt werden, der mindestens dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis gleich ist;...(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie tragen der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden. Sic können auf Einfuhren nach oder Ausfuhren aus bestimmen Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden....

6 Vom 31. Juli 1990 an galten gemäß der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2198/90 der Kommission über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von gefrorenen und vorläufig haltbar gemachten Erdbeeren sowie von gefrorenen und haltbar gemachten Himbeeren mit Ursprung in Polen (der ersten Schutzverordnung) Mindesteinfuhrpreise für aus Polen eingeführte gefrorene Erdbeeren.

7 In den Begründungserwägungen wird die Konkurrenz durch Drittländer erwähnt, deren Preise wesentlich unter den Preisen lägen, zu denen die Gemeinschaftserzeugnisse vermarktet werden könnten. Die 1989 und im ersten Halbjahr 1990 eingeführten Mengen seien gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Jahre erheblich angestiegen. Daraus wird der Schluß gezogen: Unter diesen Bedingungen ist der Markt der Gemeinschaft ernsten Störungen ausgesetzt, die die in Artikel 39 des Vertrages festgesetzten Ziele gefährden können, so daß die Anwendung von Schutzmaßnahmen notwendig sei. Durch diese Schutzmaßnahmen solle verhindert werden, daß eingeführte Erzeugnisse zu anormal niedrigen Preisen vermarktet werden. Dieses Ziel lasse sich durch Einführung eines Mindestpreises erreichen, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten sei. Die Höhe dieses Mindestpreises solle unter Berücksichtigung der früher mit dem betreffenden Land vereinbarten Preise und der Qualität und Aufmachung der betreffenden Erzeugnisse bestimmt werden.

8 Die erste Schutzverordnung sieht, soweit für den vorliegenden Fall erheblich, folgendes vor:

Artikel 1(1)Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von gefrorenen ... Erdbeeren ... mit Ursprung in Polen sind folgende Mindestpreise einzuhalten:KN CodeWarenb ezeichnungEinfuhrmindestpreis (in ECU/100 kg Nettogewicht)08111090Erdbeeren, gefroren, ohne Zusat2 von Zucker88.........(2)Liegt der Einfuhrpreis unter dem genannten Mindestpreis, wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

Artikel 2(1)Der Midesteinfuhrpreis gilt als eingehalten, wenn der Einfuhrpreis in der Währung des Einfuhrmitgliedstaats mindestens dem Mindesteinfuhrpreis entspricht, der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist....

Artikel 6Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990.

9 Die erste Schutzverordnung schweigt zu dem Wechselkurs, der bei der Umrechnung des Mindesteinfuhrpreises in die Wahrung des einführenden Mitgliedstaats anzuwenden ist, um den von Artikel 1 Absatz 2 verlangten Vergleich anzustellen. Gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse galten die Agrarwechselkurse automatisch für die erste Schutzverordnung, so daß der Mindesteinfuhrpreis auf 88 grüne ECU/100 kg festgesetzt wurde. Die Agrarwechselkurse unterscheiden sich bei einigen Währungen deutlich von den Wechselkursen der Ecu auf dem freien Markt.

10 Die Agrarwechselkurse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 festgesetzt. Diese Kurse wurden von Zeit zu Zeit von der Kommission angepaßt, um Veränderungen im Europäischen Währungssystem Rechnung zu tragen. Die auf die erste Schutzverordnung anwendbaren Kurse sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2929/90 der Kommission vorgegeben:

ErzeugnisseLandwirtschaftlicher Umrechnungskurs1 ECU = ... DMAnwendbar bis1 ECU = ...DMAnwendbar abObst- und Gemüseverarbeitungserzeugnisse:...—andere Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnisse2,3411310.10.19902,3541811.10.1990

11 Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde die erste Schutzverordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 der Kommission über Schutzmaßnahmen für die Einfuhren von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien (zweite Schutzverordnung) ersetzt.

12 In den Begründungserwägungen dieser Verordnung werden die Umstände erwähnt, unter denen die erste Schutzverordnung erlassen wurde. Weiter heißt es dort: In Polen und in Jugoslawien stehen derzeit bedeutende Mengen dieser Erzeugnisse für den Export zur Verfügung. In Ermangelung eines Abkommens mit den Ausfuhrländern über die Einhaltung eines Freigrenzepreises für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Wirtschaftsjahres würden die Erzeugnisse ab 1. Januar 1991 in umfangreichen Mengen zu äußerst niedrigen Preisen eingeführt werden.

Es wurde daher als erforderlich erachtet, das Mindesteinfuhrpreissystem beizubehalten. Ferner müsse mit der Festsetzung eines Mindesteinfuhrpreises Qualitätsunterschieden zwischen den verschiedenen Erzeugnissen Rechnung getragen werden, und es sei genau festzulegen, welcher Umrechnungskurs bei der Umrechnung des Mindesteinfuhrpreises in Landeswährung zu verwenden sei.

13 In der zweiten Schutzverordnung ist, soweit erheblich, vorgesehen:

Artikel 1(1)Bei der Einfuhr in die Gemeinschaftvon gefrorenen Erdbeeren und Himbeeren ... mit Ursprung in Polen......sind folgende Mindestpreise einzuhalten:KN-Code ...WarenbezeichnungMindesteinfuhrpreis (in ECU/100 kg Nettogewicht)08111090Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zuckerex08111090ganze Fruchte92ex08111090andere65.........(2)Liegt der Einfuhrpreis unter dem in Absatz 1 genannten Mindestpreis, so wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen erhoben.(3)Der Mindesteinfuhrpreis wird mit Hilfe des Umrechnungskurses gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission, der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist, in die Landeswährung des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umgerechnet.(4)Der festgesetzte Preis für die oben als andere bezeichneten Erzeugnisse findet auf andere Erzeugnisse als ganze gefrorene Erzeugnisse IQFder Güteklasse I oder Extra (Erdbeeren) oder Extra (Himbeeren) Anwendung, die als solche von einem polnischen bzw. jugoslawischen Qualitätskontrollamt ausgewiesen worden sind und für die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Güteklassenbescheinigung vorliegt.Erzeugnisse, die nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, werden unter Einhaltung des Mindestpreises für die Güteklasse ganze Früchtein den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Artikel 2(1)Der Mindesteinfuhrpreis gilt als eingehalten, wenn der Einfuhrpreis in der Währung des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mindestens dem Mindesteinfuhrpreis entspricht, der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist....

Artikel 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.Sie gilt bis zum 31. März 1991.

14 Die Geltung der zweiten Schutzverordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 810/91 der Kommission und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2152/91 der Kommission bis 25. September 1991 verlängert. Diese beiden Verordnungen erwähnen die fortdauernde Verfügbarkeit größerer Mengen der in Rede stehenden Erzeugnisse in Polen und in Jugoslawien.

15 Die Grundlage, auf der der Mindesteinfuhrpreis in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats umzurechnen war, war in Artikel 1 Absatz 3 der zweiten Schutzverordnung ausdrücklich geregelt, um ihn mit der bei den Mindesteinfuhrpreisen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse angewandten Praxis in Einklang zu bringen. Der angewandte Wechselkurs ist der repräsentative Agrarwechselkurs, der bei der Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen benutzt wurde. Der maßgebende Umrechnungskurs betrug am 1. Januar 1991 2,35418 DM = 1 ECU. Der Wechselkurs am 1. August 1991 war der gleiche.

16 Die kombinierte Wirkung des Mindesteinfuhrpreises und der Agrarwechselkurse wird durch die folgende Tabelle erläutert, die die Durchschnitts- und Mindesteinfuhrpreise in Deutscher Mark zu verschiedenen Zeiten wiedergibt:

Aus Polen eingeführte gefrorene ErdbeerenECU/100 kgDM/100 gVereinbarter Durchschnittspreis 1989/90 (zum am 1.8.90 geltenden Marktkurs)88 ECU (Kurs auf dem freien Markt)181,95Mindesteinfuhrpreis am 10.10.9088 grüne ECU206,02Mindesteinfuhrpreis vom 11.10.90 bis 31.12.9088 grüne ECU207,17Mindesteinfuhrpreis am 1.1.91— ganze Früchte92 grüne ECU216,58— andere65 grüne ECU153,02Mindesteinfuhrpreis am 1.8.91— ganze Früchte92 grüne ECU216,58— andere65 grüne ECU153,02

17 Der Kommission zufolge wird das System der Mindesteinfuhrpreise heute noch im Rahmen der Abkommen angewandt, die die Gemeinschaft mit Polen geschlossen hat.

Der Sachverhalt und die Vorlagefragen

18 Die Klägerin führte von November 1990 bis September 1991 gefrorene Erdbeeren aus Polen ein. Das Hauptzollamt Stuttgart-West, der Beklagte des Verfahrens vor dem Finanzgericht, nahm eine Prüfung vor, und gelangte zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die vorgeschriebenen Mindesteinfuhrpreise nicht eingehalten habe. Die wirklich vereinbarten Vertragspreise seien niedriger gewesen als die (den Mindesteinfuhrpreisen entsprechenden) Rechnungspreise. Die Differenz sei von der Klägerin bei Einfuhren von Früchten, für die keine Mindestpreise gegolten hätten, durch Unterfakturierung verrechnet worden. Das Hauptzollamt setzte daher auf der Grundlage der Schutzverordnungen gegen die Klägerin Ausglcichsabgaben in Höhe von insgesamt 2024043,10 DM fest.

19 Die Klägerin legte gegen die Festsetzung der Ausglcichsabgaben Einspruch ein; zur Begründung machte sie geltend, sie habe die Mindesteinfuhrpreise nicht unterschritten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Hauptzollamt lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abgabenfestsetzung ab.

20 Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Abgabenfestsetzung gemäß § 69 Absatz 3 der deutschen Finanzgerichtsordnung. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin geltend, daß die Schutzverordnungen ungültig seien.

21 Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof am 6. Juli 1994 die Frage nach der Gültigkeit der Schutzverordnungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es hat ferner die Vollziehung der Abgabenfestsetzung gegen Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofes aufgehoben.

22 Die Fragen, die das Finanzgericht vorgelegt hat, lauten:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2198/90 der Kommission vom 27. Juli 1990 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von gefrorenen und vorläufig haltbar gemachten Erdbeeren sowie von gefrorenen und haltbar gemachten Himbeeren mit Ursprung in Polen (ABl. L 198, S. 53) in ihrem gesamten Geltungsbereich bis 31. Dezember 1990 ungültig?

2. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetcm rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien (ABl. L 365, S. 22) in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich bis 31. Dezember 1991 sowie in ihrem verlängerten Geltungsbereich bis 31. Juli 1991 und danach bis 25. September 1991 (Verordnungen [EWG] Nrn. 810/91 und 2152/91 der Kommission vom 27. März 1991 bzw. vom 22. Juli 1991, jeweils zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 3797/90 [ABl. L 82, S. 49; L 200, S. 16]) ungültig?

Die Probleme

23 Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Gerichtshof keine schriftlichen Erklärungen eingereicht; nur die spanische Regierung und die Kommission haben dies getan. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Antragstellerin die Anfechtung der Gültigkeit der Schutzverordnungen auf drei Gründe stützt, von denen der dritte aus drei Rügen besteht:

a) Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, nach der Grundverordnung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, da nach den Kriterien, deren Prüfung die Durchführungsverordnung verlange, der Markt in der Gemeinschaft weder ernstlichen Störungen ausgesetzt noch von ernstlichen Störungen bedroht gewesen sei.

b) Entgegen Artikel 190 des Vertrages gäben die Grundverordnungen nicht hinreichend die Gründe an, auf die sie gestützt worden seien.

c) Die Schutzverordnungen verstießen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem

i) die erste Schutzverordnung im Unterschied zur zweiten Schutzverordnung nicht zwischen den verschiedenen Qualitätsklassen eingeführter gefrorener Erdbeeren unterscheide;

ii) die erste Schutzverordnung durch die Anknüpfung an die grüne ECU eine verdeckte Erhöhung der Mindesteinfuhrpreise enthalte;

iii) die Schutzverordnungen länger gegolten hätten, als erforderlich gewesen sei, da der Einfuhrwert von Erzeugnissen aus Polen vor Beendigung des Geltungszeitraums der Verordnungen den Mindestpreis überstiegen habe.

24 Die Antragstellerin hat auch ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das Tatfragen im Zusammenhang mit der Lage des Marktes für Erdbeeren in der Gemeinschaft behandelt. Das Gutachten unterstützt den Standpunkt, daß der Markt in der Gemeinschaft keinen ernstlichen Störungen ausgesetzt gewesen sei.

Marktstörung

25 Das erste Argument der Antragstellerin geht dahin, daß die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, nach der Grundverordnung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, da der Markt in der Gemeinschaft gemessen an den Faktoren, deren Beachtung die Grundverordnung verlange, weder ernstlichen Störungen ausgesetzt noch von ernstlichen Störungen bedroht worden sei. Diese Voraussetzung für den Erlaß von Maßnahmen findet sich in Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung. Artikel 1 der Durchführungsverordnung führt vier Faktoren an, die bei der Beurteilung, ob eine Marktstörung vorliegt oder droht, insbesondere zu berücksichtigen sind: a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren, b) die verfügbaren Mengen in der Gemeinschaft, c) die Preise für Gemeinschaftscrzcugnissc und d) die Preise für eingeführte Erzeugnisse.

26 Das Sachverständigengutachten behandelt nacheinander diese vier Faktoren. Zu a) räumen die Gutachter ein, daß die Einfuhren aus Polen gestiegen seien, führen jedoch aus, daß dies auf eine gestiegene Nachfrage in der Gemeinschaft nach gefrorenen Erdbeeren höherer Qualität der Sorte Senga Sengana für die Verarbeitung (für spezielle Erzeugnisse wie Qualitätskonfitüre und Joghurt) zurückzuführen sei, die von den Erzeugern in der Gemeinschaft nicht habe befriedigt werden können. Senga-Sengana-Erdbeeren seien in Polen verfügbar gewesen, in der Gemeinschaft jedoch nur in sehr geringer Menge angebaut worden. Senga-Sengana-Erdbeeren aus der Gemeinschaft würden nicht tiefgefroren, sondern frisch verarbeitet und seien daher als nicht durch die Schutzverordnung geschützt anzusehen. Zu b) wird im Sachverständigengutachten argumentiert, daß nach hohen Ernten in den Jahren 1987 bis 1989, in denen Überschüsse frischer Erdbeeren tiefgefroren und an eine expandierende Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft verkauft worden seien, in der Gemeinschaft weniger Erdbeeren angebaut worden seien, so daß die Nachfrage der Verarbeitungsindustrie durch die Erzeugung in der Gemeinschaft nicht habe befriedigt werden können. Zu c) wird im Gutachten ausgeführt, daß die Vertragspreise für Erdbeeren aus der Gemeinschaft für Verarbeitungszwecke in den Jahren 1989 bis 1993 weitgehend stabil geblieben seien. Zu d) heißt es im Gutachten, daß der Durchschnittspreis für eingeführte polnische gefrorene Erdbeeren 1990 und 1991 höher als 1989 gewesen sei. Schließlich wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, daß die Einfuhren gefrorener Erdbeeren für Verarbeitungszwecke niemals eine Bedrohung des Gemeinschaftsmarktes mit ernstlichen Störungen hätten hervorrufen können, da (1992) nur 7 % der in der Gemeinschaft erzeugten Erdbeeren zur Verarbeitung bestimmt gewesen seien.

27 Im Kern argumentiert das Sachverständigengutachten wohl damit, daß die aus Polen eingeführten gefrorenen Erdbeeren ausschließlich solche der Sorte Senga Sengana für die Verwendung zur hochwertigen industriellen Verarbeitung gewesen seien, daß die Erzeugung von Senga Sengana in der Gemeinschaft vernachlässigbar sei und daß die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft nicht auf andere Erdbeersorten ausweichen könne und daher vollständig von Einfuhren der Sorte Senga Sengana abhänge.

28 Die Kommission und die spanische Regierung versuchen, die Argumentation im Sachverständigengutachten zu widerlegen.

29 Die Kommission hebt insbesondere hervor, daß die polnische Regierung in den ersten fünf Monaten des Jahres 1990 nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu gewährleisten, daß der vereinbarte Durchschnittseinruhrpreis für gefrorene Erdbeeren eingehalten worden sei. Die Einfuhren in diesen fünf Monaten in Höhe von 23499 t hätten bereits den Gesamtumfang der Einfuhren 1989 überstiegen, der sich auf 21985 t belaufen habe. Mit diesem Anstieg sei ein Verfall des Durchschnittspreises für polnische gefrorene Erdbeeren von der vereinbarten Rate von 88 ECU/100 kg auf 64 ECU/100 kg im Mai 1990 und 60 ECU/100 kg im Juni 1990 einhergegangen. Die Preise für in der Gemeinschaft erzeugte und verkaufte gefrorene Erdbeeren seien ebenfalls wie der Durchschnittspreis aller Einfuhren aus Drittländern gefallen. Angesichts dieser Situation habe die Kommission durch Erlaß der ersten Schutzverordnung Schutzmaßnahmen eingeführt. Die Kommission weist auch darauf hin, daß nicht alle aus Polen eingeführten gefrorenen Erdbeeren zur Sorte Senga Sengana gehört hätten. Berücksichtigt worden sei die Gesamtlage auf dem Markt für gefrorene Erdbeeren und nicht nur bei bestimmten Sorten, für die es keine besondere Statistik gebe. Im übrigen sei die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft nicht ausschließlich auf eine bestimmte Sorte Erdbeeren (Senga Sengana, wie im Gutachten behauptet werde) angewiesen, sondern nur auf eine bestimmte Qualität der Erdbeeren. Andere Sorten, auch solche, die in der Gemeinschaft angebaut würden, könnten die gleiche Qualität aufweisen.

30 Die Kommission vertritt auch die Ansicht, als zuständiges Gemeinschaftsorgan verfüge sie im Bereich der Agrarpolitik bei Angelegenheiten wie der vorliegenden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für ihr Handeln, was bedeute, daß der Gerichtshof nur eine beschränkte Nachprüfungsbefugnis habe.

31 Ich halte diese Ansicht nicht für uneingeschränkt zutreffend. Natürlich ist es wichtig, daß den Organen der Gemeinschaft in Fällen, in denen sie die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen haben, mit denen konkurrierende politische Ziele verfolgt werden, ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden muß. In solchen Fällen kann der Gerichtshof deren Beurteilung sicherlich nicht durch seine eigene ersetzen. Hängt jedoch der Erlaß der angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahme von bestimmten Tatsachenfeststellungen ab, muß der Gerichtshof meines Erachtens diese Feststellungen sorgfältig überprüfen, auch wenn er eine solche Maßnahme normalerweise nur dann für unrechtmäßig hält, wenn er feststellt, daß die Tatsachenbeurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

32 Beide Situationen können im selben Fall auftreten, sie können und müssen jedoch voneinander unterschieden werden. So hat der Gerichtshof im Urteil Wuidart u. a. ausgeführt:

Da es vorliegend um die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung [des Diskriminierungsverbots] geht, ist jedoch klarzustellen, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspiclraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen (siehe das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22). Ist er insbesondere für den Erlaß einer Regelung genötigt, die künftigen Auswirkungen dieser Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlassenes der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint.

33 Weiter hat der Gerichtshof vor kurzem entschieden:

[Die zuständigen Gemeinschaftsorgane] verfügen ... bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts über einen weiten Ermcssensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

34 Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob die Kommission die Grenze ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, sondern ob ihr ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. Für diese Frage ist es nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes erheblich, daß die Kommission anhand der ihr zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen tätig werden mußte und zu beurteilen hatte, ob eine ernstliche Marktstörung vorlag oder nicht und — mehr eine Frage der Einschätzung — ob der Gemeinschaftsmarkt in Zukunft ernstlichen Marktstörungen ausgesetzt sein würde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzverordnungen konnten der Kommission die im Sachverständigengutachten von 1994 enthaltenen detaillierten Informationen noch nicht zur Verfügung stehen.

35 Weiter hatte die Kommission zu erwägen, ob die Einfuhren polnischer gefrorener Erdbeeren nicht nur den Markt für gefrorene Erdbeeren, sondern den gesamten Markt für Erdbeeren in der Gemeinschaft ernstlich stören würden, soweit diese Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stehen. Die Kommission hatte daher Störungen und die Aussicht auf Störungen des Marktes für gefrorene Erdbeeren, für Erdbeeren zu Verarbeitungszwecken und des Marktes für Erdbeeren allgemein zu berücksichtigen.

36 Mitte 1990 sah sich die Kommission dem Zusammenbruch des Abkommens der Gemeinschaft mit Polen und einem wesentlichen Anstieg der Einfuhren polnischer gefrorener Erdbeeren gegenüber, mit denen ein Verfall der Preise für gefrorene Erdbeeren sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Polen einherging. Das Vorbringen der Antragstellerin in bezug auf die nicht befriedigte Nachfrage aus der Gemeinschaft ist nicht überzeugend und erklärt nicht die sinkenden Preise. In einer Situation nicht befriedigter Nachfrage würde man einen Preisanstieg erwarten.

37 Die Eurostat-Zahlen, die die Kommission vorgelegt hat, zeigen in den ersten sechs Monaten 1990 eine deutliche Verschlechterung bei drei der vier Faktoren, die die Kommission zu berücksichtigen hatte. Nur die in der Gemeinschaft erzeugten Mengen blieben stabil; dies war zu erwarten, da zwischen der Pflanzung und der Veredelung eine beträchtliche Zeitspanne liegt. Meines Erachtens durfte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, daß der Markt für gefrorene Erdbeeren in der Gemeinschaft ernstlichen Störungen ausgesetzt war bzw. von ernstlichen Störungen bedroht wurde. Das Ziel des Schutzes der Erdbeererzeugung in der Gemeinschaft stand grundsätzlich in Einklang mit Artikel 39 des Vertrages. Daher war die Kommission berechtigt, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises war grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zieles, da es dazu führen würde, den Preisvorteil, den eingeführte polnische Erdbeeren genossen, und damit die Ursache der Störungen zu beseitigen.

38 Ferner erscheinen einige der Feststellungen im Sachverständigengutachten im Lichte der dem Gerichtshof zugänglichen Informationen als falsch. Beispielsweise wird das Argument, daß der Anstieg der Einfuhren durch eine Verringerung der Belieferung mit gefrorenen Erdbeeren aus der Gemeinschaft verursacht worden sei, durch die von der Kommission vorgelegten Eurostat-Zahlen widerlegt. Diese Zahlen zeigen ein leichtes Wachstum des Handels mit gefrorenen Erdbeeren innerhalb der Gemeinschaft in den ersten sechs Monaten des Jahres 1990 verglichen mit den ersten sechs Monaten des Jahres 1989, jedoch auf Kosten einer Preissenkung (um die eigene Stellung gegen die billigen Importe halten zu können). Das Sachverständigengutachten räumt selbst ein, daß die Gemeinschaftserzeugung frischer Erdbeeren bei richtigem Preis zur Verarbeitung verkauft werden kann. Daher können unter Berücksichtigung des Marktes für Erdbeeren insgesamt die Einfuhren billiger polnischer gefrorener Erdbeeren den Markt sowohl für frische als auch für gefrorene Erdbeeren aus der Gemeinschaft beeinträchtigen und zu einem Rückgang des Anbaus führen (der die Verringerung der Erzeugung gefrorener Erdbeeren in der Gemeinschaft 1991 erklären könnte, als die Schutzmaßnahmen noch in Kraft waren).

39 In ähnlicher Weise ist der Umstand, daß die Preise für Erdbeeren aus der Gemeinschaft in den Jahren 1989 bis 1993 gleich blieben, vor dem Hintergrund der von der Kommission ergriffenen Schutzmaßnahmen zu sehen. Er deutet darauf hin, daß die Maßnahmen das Ziel, den Gemeinschaftsmarkt gegen Störungen zu schützen, erreicht haben.

40 Die Feststellung, daß der Durchschnittspreis eingeführter polnischer Erdbeeren 1990 und 1991 höher als 1989 gewesen sei, erscheint ebenfalls falsch. Nach den Eurostat-Zahlen war der Durchschnittspreis für polnische gefrorene Erdbeeren sowohl 1990 als auch 1991 niedriger als 1989, trotz der Schutzmaßnahmen.

41 Einige der Argumente im Sachverständigengutachten werden in einem Schreiben des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. vom 3. August 1990 an das Bundcsministcrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorweggenommen, in dem die deutsche Regierung aufgefordert wird, sich für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen einzusetzen. Das Schreiben enthält keine Tatsachenangaben, die sich nicht detaillierter im Sachverständigengutachten finden. In dem Schreiben wird ferner argumentiert, daß die Vorarbeiter in der Gemeinschaft über ältere Kontrakte für Einfuhren zu Preisen verfügten, die durch den Mindesteinfuhrpreis in Frage gestellt würden. Obwohl dieses Argument im Vorlagebeschluß nicht angeführt wird, sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die Frage der berechtigten Erwartungen von Händlern mit Agrarerzeugnissen bereits behandelt hat. Im Urteil Französische Republik und Irland/Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt:

Auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft gehört, dürfen die Wirtschaftsteilnchmer im übrigen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt ... Daher können sich die Wirtschaftstcilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht zur Beibehaltung eines Vorteils berufen, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist...

42 Daher komme ich zu dem Ergebnis, daß nicht dargetan ist, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Im Gegenteil hat sich gezeigt, daß tatsächlich Störungen des Marktes in der Gemeinschaft drohten, und es läßt sich nicht sagen, daß der Erlaß der Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, solchen Störungen zu begegnen, im Lichte der seinerzeit verfügbaren Informationen nicht sachgemäß war.

Unzureichende Begründung

43 Die Antragstellerin rügt die Ungültigkeit der Schutzverordnungen, weil in ihnen nicht, wie Artikel 190 des Vertrages dies verlange, die Gründe angegeben seien, auf die sie gestützt seien. Die Kommission habe sich nicht mit der Gesamtlage auf dem Erdbeermarkt auseinandergesetzt und nicht erkennen lassen, ob die einzelnen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung genannten Kriterien geprüft worden seien.

44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die nach Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die angestellten Überlegungen so wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, ihre Rechte wahrzunehmen, und daß der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe erfüllen kann. Jedoch müssen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden, und es sind die tatsächlichen Gegebenheiten und die zeitlichen Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Entscheidung ergeht. Ferner ist das Begründungserfordernis nicht nur anhand des Wortlauts der in Rede stehenden Maßnahme zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

45 Im vorliegenden Fall werden in den Begründungserwägungen der ersten Schutzverordnung der Fehlschlag des Preisabkommens und der Anstieg der Einfuhren polnischer gefrorener Erdbeeren und der gleichzeitige Preisverfall angeführt. In den Begründungserwägungen wird erwähnt, daß gefrorene Erdbeeren zu Preisen eingeführt worden seien, die deutlich unter den Preisen lägen, zu denen Gemeinschaftserzeugnisse vermarktet werden könnten, und daß unter diesen Umständen der Gemeinschaftsmarkt ernstlichen Störungen ausgesetzt sei, die die in Artikel 39 des Vertrages festgesetzten Ziele gefährden könnten. Die zweite Schutzverordnung enthält ähnliche Gründe.

46 Meines Erachtens ist die Entscheidung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, in beiden Schutzverordnungen hinreichend begründet. Wie dargelegt worden ist, sind die die Entscheidung tragenden Gründe ordnungsgemäß angegeben. Ferner ermöglicht es, wie der vorliegende Fall zeigt, die Begründung den betroffenen Personen in vollem Umfang, ihre Rechte wahrzunehmen, und dem Gerichtshof, seine Kontrollaufgabe zu erfüllen.

Verhältnismäßigkeit

47 Für die Schutzverordnungen gilt nicht nur der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch das besonders strikte Verhältnismäßigkeitskriterium in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. Nach dieser Bestimmung dürfen Schutzmaßnahmen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Die Antragstellerin macht geltend, daß die von der Kommission erlassenen Maßnahmen diesen Anforderungen nicht genügten.

48 Vor der Untersuchung der einzelnen Argumente der Antragstcllerin möchte ich darauf hinweisen, daß allgemein die Auswirkungen, die die Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren aus Polen hatten, nicht dafür sprechen, daß diese Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen wären. Die von der Kommission vorgelegten Eurostat-Zahlen zeigen, daß in den Jahren 1990 und 1991 die Einfuhren gefrorener Erdbeeren trotz der Mindesteinfuhrpreisrcgelung ständig gestiegen sind, Im Durchschnitt führte das System im übrigen nicht zu einem Anstieg der Preise dieser Einfuhren im Vergleich zu den 1989 berechneten Preisen.

49 Ich komme nun zu den drei Argumenten, die die Antragstellerin unter der Überschrift Verhältnismäßigkeit anführt.

i) Differenzierung nach der Qualität

50 Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, daß die Kommission mit der ersten Schutzverordnung unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise für die unterschiedlichen Qualitätsklassen gefrorener Erdbeeren hätte einführen müssen. Die Kommission nahm tatsächlich in der zweiten Schutzverordnung eine solche Differenzierung vor. Nach dem Sachverständigengutachten bestanden die Einfuhren aus Polen größtenteils aus Erdbeeren der Qualitätsklasse II, die 20 % bis 30 % billiger als Erdbeeren der Klasse I sind.

51 Die Kommission macht jedoch geltend, daß in dem Abkommen mit Polen ein Durchschnittspreis festgesetzt worden sei und daß daher keine Güteklassenbescheinigungen verlangt worden seien (Einfuhren höherer Qualität hätten Einfuhren geringerer Qualität ausgeglichen, was zur Bildung des Durchschnittspreises geführt habe); ferner habe im Juli 1990 kein zuverlässiges System von Güteklassenbescheinigungen für polnische Erdbeeren bestanden. Seit dem 1. Januar 1991 bestand ein System amtlicher Güteklassenbescheinigungen, und die Kommission ersetzte die erste Schutzverordnung durch die zweite Schutzverordnung, die Mindesteinfuhrpreise für zwei verschiedene Güteklassen festsetzte. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin bestritten, daß im Juli 1990 kein System von Güteklassenbescheinigungen verfügbar gewesen sei. Die Kommission hat erwidert, daß es ihr zum maßgebenden Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, sich auf eines der zur Verfügung stehenden Bescheinigungssysteme zu verlassen.

52 Mit der Kommission bin ich der Ansicht, daß es nicht erforderlich war, verschiedene Mindesteinfuhrpreise für die verschiedenen Qualitäten gefrorener Erdbeeren festzusetzen, wenn sich dies als nicht praktikabel erwies. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 521/77 gab der Kommission die Befugnis, aber keine Verpflichtung zur Differenzierung. Die Kommission durfte in der ersten Schutzverordnung einen einheitlichen Mindesteinfuhrpreis festsetzen und setzte ihn ausreichend hoch an, um Einfuhren von Erdbeeren niedrigerer Qualität in erheblichem Umfang zu verhindern.

ii) Anwendung des grünen Wechselkurses

53 Die erste Schutzverordnung enthielt keine Angaben zu dem Kurs, zu dem der Mmdesteinfuhrpreis in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats umzurechnen war, um den Vergleich mit dem gegenwärtigen Einfuhrpreis vorzunehmen. Gemäß der Verordnung Nr. 1676/85 waren die Agrarwechselkurse automatisch anwendbar.

54 Die Kommission setzte den Mindesteinfuhrpreis in der Höhe fest, in der zuvor im Abkommen mit Polen der Durchschnittspreis festgesetzt worden war. Dies waren 88 ECU/100 kg zum Marktkurs am 1. August 1990 entsprechend 181,90 DM/100 kg. Der Mindesteinfuhrpreis wurde jedoch auf 88 grüne ECU/100 kg, entsprechend 206,02 DM/100 kg, festgesetzt. Daher führte die erste Schutzverordnung dazu, daß der Mindesteinfuhrpreis in Deutschland um 13,3 % über dem früheren Durchschnittspreis festgesetzt wurde (allerdings war der Anstieg offensichtlich in den anderen Mitgliedstaaten viel geringer), während der Durchschnittspreis in den vorhergehenden vier Jahren im Schnitt nur um 1,4 % pro Jahr gestiegen war. Durch die erste Schutzverordnung sollte, wie es hieß, verhindert werden, daß eingeführte Erzeugnisse zu anormal niedrigen Preisen vermarktet werden.

55 Die Antragstellerin macht, gestützt durch das Sachverständigengutachten, geltend, daß von eingeführten Erzeugnissen zu anormal niedrigen Preisen erwartet werde, daß ihr Preis unter den zuvor vereinbarten Durchschnittspreisen liege, was Einfuhren sowohl zu höheren als auch zu niedrigeren Preisen zulasse.

56 Die Kommission macht geltend, daß der Preisanstieg beabsichtigt gewesen sei: Nach den früheren Abkommen mit Polen seit 1988 habe es keine Preisanstiege gegeben, es sei bezweckt gewesen, Einfuhren höherer Qualitäten zu fördern, und die früheren realen Preise seien höher als die mit Polen vereinbarten Durchschnittspreise gewesen.

57 Daß der Mindesteinfuhrpreis nicht zu hoch festgesetzt wurde, wird meines Erachtens dadurch bestätigt, daß die Einfuhren aus Polen von 1990 bis 1993 fortlaufend anstiegen, und es wird durch die Eurostat-Zahlen bewiesen, die den Erklärungen der Kommission als Anlage beigefügt sind. Die Kommission war in keiner Weise verpflichtet, das Durchschnittspreisniveau nach den früheren Übereinkünften beizubehalten. Sie durfte den Mindestpreis in einer Höhe festsetzen, die geeignet war, den Gemeinschaftsmarkt zu schützen, und die spätere Entwicklung der Einfuhren aus Polen zeigt, daß das gewählte Preisniveau tatsächlich angemessen war.

iii) Dauer

58 Schließlich macht die Antragstellerin geltend, daß die Schutzverordnungen zu lange gegolten hätten, da der Wert der aus Polen eingeführten Erzeugnisse schon im vierten Quartal 1990 auf über 100 ECU/100 kg angestiegen sei.

59 Die Kommission führt aus, daß der Preisanstieg lediglich zeige, daß die Schutzmaßnahme die beabsichtigte Wirkung gehabt habe. In Ermangelung eines Abkommens mit Polen über die Einfuhrpreise hätte die Aussetzung der Maßnahme zu einer erneuten Störung des Gemeinschaftsmarktes geführt. Als die Geltungsdauer der zweiten Schutzverordnung auslief, wurde sie durch ein Abkommen mit Polen über Mindesteinfuhrpreise für Erdbeeren für Verarbeitungszwecke ersetzt, das heute noch in Kraft ist.

60 Meines Erachtens war die Geltungsdauer der Schutzverordnungen nicht unverhältnismäßig, da die Einfuhrpreise für gefrorene polnische Erdbeeren während der Geltungsdauer der Verordnungen im Durchschnitt gegenüber dem Zeitraum vor der Verhängung der Schutzmaßnahmen nicht anstiegen und da es kein Abkommen mit Polen gab.

Antrag

61 Daher bin ich der Meinung, daß die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

1. Die Untersuchung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2198/90 der Kommission vom 27. Juli 1990 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von gefrorenen und vorläufig haltbar gemachten Erdbeeren sowie von gefrorenen und haltbar gemachten Himbeeren mit Ursprung in Polen während ihrer gesamten Geltungsdauer bis 31. Dezember 1990 beeinträchtigen könnte.

2. Die Untersuchung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und Jugoslawien oder der Verordnung (EWG) Nr. 810/91 der Kommission vom 27. März 1991 und der Verordnung (EWG) Nr. 2152/91 der Kommission vom 22. Juli 1991, mit denen die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3797/90 bis zum 31. Juli 1991 bzw. bis zum 25. September 1991 verlängert wurde, beeinträchtigen könnte.