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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1996 – C-222/94
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:175
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 30. April 1996
A — Einführung
1 Die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache C-11/95, in der ich ebenfalls heute meine Schlußanträge vortragen werde, geben dem Gerichtshof zum erstenmal Veranlassung, sich zu zentralen Problemen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden Fernsehrichtlinie genannt) zu äußern.
Relevante Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
2 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß Fernsehsendungen — einschließlich von Werbemitteilungen — als Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag anzusehen sind. Der Anwendungsbereich der durch diese Vorschriften geschützten Dienstleistungsfreiheit ist auch eröffnet, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Betreiber eines Kabelnetzes Fernsehprogramme von Sendern aus anderen Mitgliedstaaten verbreitet.
3 Die Fernsehrichtlinie verfolgt hauptsächlich das Ziel, Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Fernsehens zu beseitigen. In den Begründungserwägungen wird hierzu ausgeführt:
[9] Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Tätigkeiten des Fernsehveranstalters und des Kabelbetreibers weisen Unterschiede auf, von denen einige den freien Verkehr von Sendungen innerhalb der Gemeinschaft behindern und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verzerren könnten.
[10] Alle diese Beschränkungen der Freiheit, innerhalb der Gemeinschaft Sendungen auszustrahlen, sind gemäß dem Vertrag aufzuheben.
[11] Eine derartige Aufhebung muß mit einer Koordinierung der geltenden Rechtsvorschriften einhergehen. Zweck dieser Koordinierung muß es sein, die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten und allgemein den freien Verkehr von Informationen und Ideen innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.
[12] Daher ist es notwendig und ausreichend, daß alle Fernsehsendungen dem Recht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem sie ihren Ursprung haben.
Die Fernsehrichtlinie regelt der vom Rat gegebenen Begründung zufolge das notwendige Mindestmaß, um den freien Sendeverkehr zu verwirklichen. Für die Organisation und die Finanzierung der Sendungen sowie den Inhalt der Programme bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Im Anschluß hieran heißt es in den Begründungserwägungen:
[14] Im Gemeinsamen Markt müssen alle Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und für den Empfang in der Gemeinschaft bestimmt sind, speziell diejenigen, welche für den Empfang in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem auf die zum Empfang durch die Allgemeinheit im Ursprungsmitgliedstaat bestimmten Fernsehsendungen anwendbaren Recht dieses Mitgliedstaats ebenso wie dieser Richtlinie entsprechen.
[15] Die Verpflichtung des Sendestaats, die Einhaltung des durch diese Richtlinie koordinierten nationalen Rechts sicherzustellen, reicht nach dem Gemeinschaftsrecht aus, um den freien Verkehr von Fernsehsendungen zu gewährleisten, ohne daß eine zweite Kontrolle aus den gleichen Gründen in jedem der Empfangsstaaten stattfinden muß. Der Empfangsstaat kann jedoch ausnahmsweise und unter besonderen Bedingungen die Weiterverbreitung von Fensehsendungen vorübergehend aussetzen.
4 Artikel 1 der Fernsehrichtlinie, der das Kapitel I der Richtlinie darstellt, enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Unter anderem wird dort der Begriff der Fernsehsendung für die Zwecke der Richtlinie definiert. Unter einer Fernsehsendung ist danach die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist, zu verstehen.
5 Das Kapitel II der Richtlinie (Allgemeine Bestimmungen) enthält die Artikel 2 und 3. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
Artikel 2(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, dievon seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werden odervon Fernsehveranstaltern gesendet werden, die eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz oder Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Erd-Satelliten-Sendestation benutzen, ohne jedoch der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen zu sein,dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist.(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind. Sie können die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 verstoßen;b)der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangenen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen diese Vorschrift verstoßen;c)der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie seine Absicht mitgeteilt, im Falle erneuter Verstöße die Weiterverbreitung einzuschränken;d)die Konsultationen mit dem Staat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der in Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.Die Kommission achtet darauf, daß eine derartige Aussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie kann den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, eine gemeinschaftsrechtswidrige Aussetzung unverzüglich zu beenden. Diese Vorschrift läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unberührt.(3)Diese Richtlinie gilt nicht für Fernsehsendungen, die ausschließlich zum Empfang in Nichtmitgliedstaaten bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.
Artikel 3(1)Die Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfaßten Bereichen vorsehen.(2)Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.
6 Das Kapitel III (Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen) enthält in den Artikeln 4 bis 9 Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, daß europäische Produktionen einen Hauptanteil der Sendezeit in den Fernsehprogrammen der Mitgliedstaaten haben. Außerdem soll die Entstehung neuer Quellen für Fernsehproduktionen in der Gemeinschaft gefördert werden, indem ein Teil der Sendezeit oder der Haushaltsmittel der Fernsehveranstalter unabhängigen Herstellern vorbehalten wird.
7 Artikel 4 der Richtlinie schreibt daher vor, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, daß die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten (Absatz 1). Kann dieser Anteil nicht erreicht werden, darf er wenigstens nicht niedriger sein als derjenige Anteil, der in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 1988 beziehungsweise 1990 gegeben war (Absatz 2).
Artikel 5 der Richtlinie schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, daß die Fernsehveranstalter mindestens 10 % ihrer Sendezeit oder 10 % ihrer für die Programmgestaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel europäischen Werken von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind.
8 Das Kapitel IV (Artikel 10 bis 21) der Richtlinie enthält Vorschriften über Fernsehwerbung und Sponsoring.
9 Das Kapitel V (Artikel 22) der Richtlinie ist dem Schutz von Minderjährigen gewidmet. Die Mitgliedstaaten haben danach dafür zu sorgen, daß Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
10 Kapitel VI (Artikel 23) der Richtlinie behandelt das Recht auf Gegendarstellung. Kapitel VII (Artikel 24 bis 27) enthält Schlußbestimmungen. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens 3. Oktober 1991 nachzukommen. Der Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet erlassen würden, war der Kommission nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie mitzuteilen.
Übereinkommen des Europarats
11 Der Europarat hat am 5. Mai 1989 das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angenommen. Die Fernsehrichtlinie verweist in ihrer vierten Begründungserwägung auf dieses Übereinkommen.
12 Das Übereinkommen enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) Verbreitung die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
...
c) Rundfunkveranstalter die natürliche und juristische Person, die Fernsehprogramme für den Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten läßt;
d) Programmdie Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstaben c bereitgestellt wird;
...
Artikel 3: Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
...
Artikel 5: Pflichten der sendenden Vertragsparteien
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei
a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt wird;
b) im Fall der Verbreitung über Satelliten
i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;
ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.
...
Artikel 27: Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
(1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
...
Rechtslage im Vereinigten Königreich
13 Die Erbringung von Fernsehdienstleistungen (television services) durch unabhängige Veranstalter wird im Vereinigten Königreich durch den Ersten Teil des Broadcasting Act 1990 (Gesetz über den Rundfunk von 1990) geregelt. Das Gesetz sieht zu diesem Zweck die Einsetzung einer Kommission — der Independent Television Commission (im folgenden ITC genannt) — vor, der wichtige Aufgaben übertragen werden.
Dieses Gesetz enthält auch die zur Umsetzung der Fernsehrichtlinie in diesem Bereich bestimmten Vorschriften. So sollen zum Beispiel durch die in Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h des Gesetzes enthaltenen Vorschriften die Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie umgesetzt werden.
14 Gemäß Section 13 des Gesetzes dürfen Fernsehdienstleistungen durch unabhängige Veranstalter nur erbracht werden, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Diese Genehmigung wird von der ITC erteilt.
15 Das dritte Kapitel (Section 43 bis 45) des Ersten Teils des Broadcasting Act 1990 enthält Vorschriften über Fernsehsendungen, die über einen Satelliten verbreitet werden. Section 43 unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Fernsehsendungen. Beide Arten gelten als Fernsehdienstleistungen im Sinne des Gesetzes, so daß für ihre Erbringung eine Genehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift enthält auch die Kriterien, die für die Entscheidung der Frage maßgeblich sind, ob eine Fernsehsendung in die eine oder die andere Kategorie fällt:
Gemäß Section 43 Absatz 1 des Gesetzes liegt ein inländischer Satellitendienst — domestic satellite service (im folgenden DSS genannt) — vor, wenn Fernsehsendungen von einem Ort im Vereinigten Königreich aus über Satellit verbreitet werden, sofern dies a) über eine dem Vereinigten Königreich zugewiesene Frequenz und b) zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich erfolgt;
nach Section 43 Absatz 2 des Gesetzes handelt es sich um einen nichtinländischen Satellitendienst — nondomestic satellite service (im folgenden NDSS genannt) —, wenn Fernsehsendungen über Satellit
a) von einem Ort im Vereinigten Königreich aus zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbreitet werden und dies nicht auf einer dem Vereinigten Königreich zugewiesenen Frequenz erfolgt; oder
b) zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft von einem Ort aus verbreitet werden, der weder im Vereinigten Königreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Gemeinschaft liegt, wenn und soweit die Sendungen aus Material bestehen, das von einer Person im Vereinigten Königreich bereitgestellt wurde, die insoweit in der Lage war, festzulegen, was in die Sendung aufzunehmen war.
16 Die Genehmigung von DSS und NDSS ist im Gesetz unterschiedlich geregelt. Für die Genehmigung von DSS gilt Section 44 des Gesetzes. Absatz 3 dieser Bestimmung erklärt unter anderem die in Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h des Gesetzes enthaltenen Vorschriften für anwendbar. Diese Vorschriften legen fest, daß die von ihnen erfaßten Programme (unter anderem) folgenden Bedingungen entsprechen müssen:
(g) daß ein angemessener Anteil des in diese Programme aufgenommen Stoffs europäischen Ursprungs ist; und
(h) daß jedes Jahr nicht weniger als 25 % der Gesamtzeit, die zur Ausstrahlung von [Programmen, die die gesetzten Bedingungen erfüllen] bestimmt ist, der Ausstrahlung einer Vielfalt von unabhängigen Produktionen gewidmet ist.
Für die NDSS ist Section 45 anwendbar. Diese Bestimmung enthält keine Vorschrift, die dem Absatz 3 der Section 44 entspräche.
17 Das vierte Kapitel des Ersten Teils des Broadcasting Act 1990 enthält Vorschriften über amtlich zu genehmigende Programmdienste (licensable programme services). Es handelt sich dabei nach den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs um Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von Programmen zum Zwecke der Verbreitung über Kabelnetze bestehen und die nicht unter andere Bestimmungen des Broadcasting Act 1990 fallen.
Die Frage der Genehmigung dieser Dienste ist in Section 47 Absatz 2 des Gesetzes geregelt.
18 Der Zweite Teil (Section 72 ff.) des Broadcasting Act 1990 behandelt die sogenannten örtlichen Lieferdienste (local delivery services), die ebenfalls der Genehmigung durch die ITC bedürfen. Section 79 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich in diesem Zusammenhang auf entsprechende Dienste, die in der Verbreitung von Satellitenprogrammen aus dem Ausland bestehen oder diese umfassen.
19 Zu erwähnen ist schließlich noch Section 188 des Gesetzes. Nach dieser Bestimmung kann der zuständige Minister die ITC anweisen, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs erforderlich sind.
Ablauf des Verfahrens
20 Nach einer Überprüfung der Vorschriften des Broadcasting Act 1990 gelangte die Kommission zu der Ansicht, daß das Vereinigte Königreich mehrere Artikel der Fernsehrichtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt habe. Am 3. November 1992 richtete die Kommission ein Schreiben an das Vereinigte Königreich, in dem sie diesem gemäß Artikel 169 des Vertrages Gelegenheit zur Äußerung zu den von ihr erhobenen Vorwürfen gab. Das Vereinigte Königreich nahm zu diesen Vorwürfen in einem Schreiben vom 10. Februar 1993 Stellung.
21 Am 30. September 1993 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Vereinigte Königreich, auf die dieses mit einem Schreiben vom 25. Januar 1994 antwortete.
22 Am 28. Juli 1994 ging beim Gerichtshof eine auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrages erhobene Klage der Kommission ein, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Die Kommission beantragte in dieser Klage, festzustellen, daß das Vereinigte Königreich
a) dadurch, daß es für Ausstrahlungen über Satelliten die in Section 43 des Broadcasting Act 1990 genannten Kriterien dafür, welche Veranstalter von über Satelliten ausgestrahlten Sendungen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs unterliegen, aufgestellt hat, und daß es innerhalb dieser Hoheitsgewalt auf nicht-inländische Satellitendienste eine andere Regelung anwendet als auf inländische Satellitendienste,
und
b) dadurch, daß es die Kontrolle über Ausstrahlungen ausübt, die von einem Veranstalter gesendet werden, der der Hoheitsgewalt eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, wenn diese Ausstrahlungen von einem nicht-inländischen Satellitendienst übertragen werden oder dem Publikum als amtlich zu genehmigender Programmdienst oder von einem örtlichen Lieferdienst zugänglich gemacht werden,
seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie verletzt hat.
Die Kommission hat außerdem beantragt, dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Frankreich ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Kommission beigetreten.
B — Stellungnahme
Umfang der Klage
24 Das Vereinigte Königreich hat in seiner Klageerwiderung die Auffassung vertreten, daß die Klage der Kommission auf einem Mißverständnis der nationalen Vorschriften beruhe, soweit sie sich auf die in Section 79 des Broadcasting Act 1990 genannten örtlichen Lieferdienste beziehe. Section 79 Absatz 2 des Gesetzes spreche in diesem Zusammenhang zwar von Satellitenprogrammen aus dem Ausland. Durch die in Section 79 Absatz 5 des Gesetzes und in einer Ausführungsbestimmung enthaltene Regelung werde jedoch klargestellt, daß dies nicht für Sendungen gelte, die aus anderen Mitgliedstaaten über Satelliten ausgestrahlt werden.
25 Die Kommission hat diese Erklärung akzeptiert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt, daß sich dieser Streitpunkt daher erledigt habe.
Überblick über die von der Kommission erhobenen Vorwürfe
26 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß es nach dem System der Fernsehrichtlinie notwendig und ausreichend ist, daß Fernsehsendungen dem Recht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem sie ihren Ursprung haben. Ebenso unstreitig ist, daß sich die Antwort auf die Frage, welcher Mitgliedstaat jeweils als Ursprungsmitgliedstaat in diesem Sinne anzusehen ist, aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ergibt. Die Parteien sind sich auch einig darüber, daß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und deren Weiterverbreitung — von der in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Ausnahme abgesehen — nicht aus Gründen zu behindern, die durch die Richtlinie koordiniert wurden. Sie stimmen daher darin überein, daß ein Mitgliedstaat (der Empfangsmitgliedstaat) die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten insoweit nicht von einer Genehmigung abhängig machen darf.
Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-11/95 dargelegt habe, stimme ich mit diesen von den Parteien des vorliegenden Verfahrens geäußerten Ansichten überein.
27 Der hauptsächliche Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens betrifft die Frage, wie die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie enthaltene Regelung, die von Fernsehveranstaltern spricht, die der Rechtshoheit des Herkunftsmitgliedstaats unterworfen sind, zu verstehen ist. Die Kommission vertritt hierzu die Auffassung, daß damit diejenigen Fernsehveranstalter gemeint seien, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die in Section 43 des Broadcasting Act 1990 enthaltene Regelung verstoße daher gegen die genannten Vorschriften der Richtlinie, da sie auf andere Kriterien abstelle. Das Vereinigte Königreich vertritt hingegen die Ansicht, daß unter den der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstaltern diejenigen Veranstalter zu verstehen seien, die von Orten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Fernsehsendungen verbreiten.
28 Die Kommission macht geltend, daß die in Section 43 des Broadcasting Act 1990 getroffene Regelung noch aus anderen Gründen gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie verstoße. Erstens sei das in Section 43 des Gesetzes verwendete Kriterium des Empfangs ohne Bedeutung für die Frage, welcher Mitgliedstaat nach der Fernsehrichtlinie für einen Fernsehveranstalter zuständig ist. Zweitens sei durch die nationale Regelung nicht gewährleistet, daß Sendungen aus Drittstaaten, die zum Empfang durch die Allgemeinheit in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und dabei eine dem Vereinigten Königreich zugewiesene Frequenz benutzen, dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen im Vereinigten Königreich anwendbar ist. Schließlich stelle die Unterscheidung zwischen DSS und NDSS einen weiteren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie dar, der die Mitgliedstaaten verpflichte, dafür zu sorgen, daß alle Fernsehsendungen, die von Veranstaltern gesendet werden, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist.
29 Das Vereinigte Königreich bestreitet diese Vorwürfe. Was den ersten der von der Kommission gerügten Verstöße anlangt, macht es geltend, daß die in Section 43 Absatz 1 des Gesetzes enthaltene Bestimmung nunmehr ohne praktische Bedeutung sei. Die Bezugnahme auf das Kriterium des Empfangs in Section 43 Absatz 2 diene lediglich dazu, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu beschränken, so wie dies in Artikel 2 Absatz 3 der Fernsehrichtlinie vorgesehen sei. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs führt die Beklagte aus, daß ein entsprechender Verstoß nur in dem hypothetischen und unrealistischen Fall eintreten würde, daß das Vereinigte Königreich einem Fernsehveranstalter aus einem Drittstaat die Nutzung einer solchen Frequenz erlauben würde, ohne zugleich eine Kontrolle auszuüben.
Bezüglich des letzten Vorwurfs stellt sich das Vereinigte Königreich auf den Standpunkt, daß die Fernsehrichtlinie es erlaube, für NDSS ein weniger strenges Regime vorzusehen. Es fügt jedoch hinzu, daß Section 188 des Broadcasting Act 1990 es dem zuständigen Minister ermögliche, die ITC anzuweisen, die NDSS zur Beachtung der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie anzuhalten. Ob von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
30 Schließlich wirft die Kommission dem Vereinigten Königreich vor, daß durch die Section 44 und die Section 45 des Broadcasting Act 1990 das in Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie geschützte Recht auf freien Empfang und freie Weiterverbreitung von Fernsehsendungen verletzt werde, soweit die in Section 43 des Gesetzes enthaltene Definition auch Fernsehveranstalter erfasse, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten unterworfen sind. Ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie liege auch im Hinblick auf amtlich zu genehmigende Programmdienste vor, da diese Fernsehsendungen enthalten könnten, die ursprünglich von Fernsehveranstaltern gesendet wurden, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten unterliegen.
31 Das Vereinigte Königreich vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie die von ihm verfochtene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie noch bestärke. Die nationalen Vorschriften stellten auf die Verbreitung von Fernsehsendungen im Vereinigten Königreich ab. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie beziehe sich jedoch auf Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten.
Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie
32 Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie bestimmt in seinem ersten Spiegelstrich, daß der für die Kontrolle von Fernsehsendungen zuständige Ursprungsmitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat ist, dessen Rechtshoheit der betreffende Fernsehveranstalter unterworfen ist. Nur für den Fall, daß ein Fernsehveranstalter nicht der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist, stellt der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift andere Anknüpfungskriterien zur Verfügung. Es ist daher zu untersuchen, was unter dem Begriff der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats in diesem Zusammenhang zu verstehen ist.
Wortlaut
33 In der Fernsehrichtlinie selbst wird dieser Begriff nicht definiert. Auch aus dem Wortlaut der Vorschriften und der Begründungserwägungen der Fernsehrichtlinie lassen sich insoweit keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Dies gilt insbesondere für die Begründungserwägungen der Richtlinie. Betrachtet man die zwölfte, vierzehnte und fünfzehnte Begründungserwägung in den verschiedenen Sprachversionen, so stellt man fest, daß sich vorwiegend Ausdrücke finden, die auf den Ursprung oder die Herkunft der Sendungen abstellen. Der Beklagten ist zuzugestehen, daß sich diese Ausdrucksweise sehr gut mit einem Konzept vereinbaren läßt, das auf den Mitgliedstaat abstellt, in dem die fraglichen Fernsehsendungen tatsächlich — über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satellit — erstmals ausgestrahlt werden. Erfolgt die Verbreitung in diesem Sinne zum Beispiel in Frankreich, so würde es sich demzufolge in Belgien und anderen Empfangsmitgliedstaaten entsprechend der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gebrauchten Ausdrucksweise um Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten handeln. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht ist aber auch die von der Kommission vertretene Auslegung mit dieser Ausdrucksweise vereinbar, ohne daß den betreffenden Ausdrücken zu diesem Zweck eine künstliche und gezwungene Bedeutung zugeschrieben werden müßte. Wird etwa — um ein von den Parteien selbst gebrauchtes Beispiel zu benutzen — eine Sendung eines in Frankreich niedergelassenen Fernsehveranstalters von Belgien aus verbreitet, so kann man nämlich durchaus die Auffassung vertreten, daß diese Sendungen ihren Ursprung in Frankreich haben oder von dort herkommen.
34 Der Vergleich der verschiedenen Sprachversionen fördert allerdings auch einige Ausdrücke zutage, die deutlich zugunsten der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auffassung zu sprechen scheinen. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich dabei um Ausnahmen zu handeln scheint und begründete Zweifel daran bestehen, ob diese Ausdrücke das vom Rat Gewollte angemessen wiedergeben.
35 Auch aus dem Wortlaut der in Artikel 1 der Fernsehrichtlinie enthaltenen Definition des Begriffs der Fernsehsendung, auf den das Vereinigte Königreich in der Duplik besonderen Wert gelegt hat, ergibt sich nicht zwingend, daß die von der Beklagten vertretene These zutreffend ist. Richtig ist zwar, daß im Mittelpunkt dieser Definition der Begriff der Erstsendung steht, worunter man die tatsächliche Ausstrahlung verstehen kann. Daraus lassen sich jedoch meines Erachtens keine wesentlichen Erkenntnisse für die Lösung der hier zu prüfenden Frage ableiten. Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie stellt nämlich nicht auf die Fernsehsendungen als solche ab, sondern auf die Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind.
36 Keine Rückschlüsse können meines Erachtens auch dem von der Kommission im vergangenen Jahr vorgelegten Entwurf zur Änderung der Fernsehrichtlinie entnommen werden. Die Kommission schlägt darin unter anderem vor, die hier streitige Vorschrift zu ändern. Die vorgeschlagene Neufassung verweist ausdrücklich auf den Staat der Niederlassung des Fernsehveranstalters. Dieser Entwurf ist vom Rat noch nicht angenommen worden und daher für die Auslegung des geltenden Rechts ohne Bedeutung. Andererseits kann aus diesem Vorschlag auch nicht der Schluß gezogen werden, das geltende Recht habe einen davon abweichenden Inhalt, wird der Vorschlag doch damit begründet, daß das geltende Recht lediglich klarzustellen sei.
Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit
37 Die Kommission weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung Fernsehsendungen als Dienstleistungen anzusehen sind und die Fernsehrichtlinie dem Zweck diene, die Dienstleistungsfreiheit in diesem Bereich zu gewährleisten. Die Artikel 59 f. des Vertrages bezögen sich auf die Rechte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen seien als die Empfänger dieser Dienstleistungen. Der Gerichtshof habe denn auch entschieden, daß sich der Anwendungsbereich der Artikel 59 und 60 nach der Niederlassung des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers richte. Die Kommission folgert aus all dem, daß der Begriff der Rechtshoheit in Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie nicht in einem Sinne ausgelegt werden könne, der sich erheblich von dem unterscheide, den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dem Begriff der Niederlassung in den Artikeln 52, 59 und 60 des Vertrages beigelegt habe. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Absicht gehabt, bei der Beseitigung von Hindernissen für die Dienstleistungsfreiheit im Fernsehbereich anders vorzugehen als in den übrigen Bereichen, hätte er dies durch spezifische und genaue Vorschriften zum Ausdruck gebracht.
38 Ich halte dieses Argument nicht für überzeugend. Der Verweis auf Artikel 52 des Vertrages ist — wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat — ohnehin nicht relevant, da es hier um das Gebiet der Dienstleistungsfreiheit, nicht aber um die durch Artikel 52 geschützte Niederlassungsfreiheit geht. Auch was die Artikel 59 und 60 des Vertrages anlangt, erscheint mir die Argumentation der Kommission alles andere als zwingend zu sein. Der Rat hat sich in der Fernsehrichtlinie dafür entschieden, die Dienstleistungsfreiheit im Fernsehbereich dadurch zu fördern, daß die Sendungen eines Fernsehveranstalters grundsätzlich nur noch dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats — des Ursprungsmitgliedstaats — genügen müssen. Es liegt in der Tat nahe, anzunehmen, daß dieser Mitgliedstaat derjenige sein soll, in dem der betreffende Fernsehveranstalter niedergelassen ist. Der Rat konnte sich jedoch meines Erachtens ebensogut dafür entscheiden, den zuständigen Mitgliedstaat anhand eines anderen Kriteriums — etwa dem des Orts, an dem eine Sendung zum erstenmal verbreitet wird — zu bestimmen, wenn auch auf diese Weise das angestrebte Ziel der Sicherung der Dienstleistungsfreiheit erreicht werden konnte.
Ob dies tatsächlich der Fall war, wird noch zu prüfen sein. Für den vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, daß der Rat nicht verpflichtet war, den Mitgliedstaat für zuständig zu erklären, in dem der betreffende Fernsehveranstalter niedergelassen ist. Aus diesem Grunde reicht der Zusammenhang der hier zu betrachtenden Regelung mit dem Bereich der Dienstleistungsfreiheit allein nicht aus, um die von der Kommission vertretene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie als zwangsläufig geboten erscheinen zu lassen.
Systematik der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen Regelung
39 Wesentlich gewichtiger ist das auf die Systematik der fraglichen Vorschrift gestützte Argument der Kommission. Nach der vom Vereinigten Königreich vertretenen Ansicht kommt es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats darauf an, wo die Erstsendung (im Sinne der in Artikel 1 gegebenen Definition der Fernsehsendung) stattfindet. Für den Fall der Verbreitung über Satelliten bedeutet dies, daß derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der die Aufwärtsverbindung zu dem Satelliten bereitstellt oder der die Nutzung einer Frequenz oder Satellitenkapazität gestattet. Alle diese Anknüpfungspunkte werden jedoch im zweiten Spiegelstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie genannt. Sollte aber eines dieser Kriterien ausreichen, um die Rechtshoheit eines Mitgliedstaats zu begründen, so würde der betreffende Fernsehveranstalter bereits vom ersten Spiegelstrich dieser Regelung erfaßt. Wie die Kommission zu Recht anmerkt, bedürfte es des zweiten Spiegelstrichs daher nicht. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber überflüssige Vorschriften in seine Rechtsakte aufnimmt.
40 Die Versuche des Vereinigten Königreichs, diesen Widerspruch zu erklären, haben mich nicht überzeugt. Nach der Ansicht der Beklagten ist das Verhältnis der beiden Spiegelstriche von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie zueinander nicht als Hierarchie zu werten, wie die Kommission dies getan hatte, sondern eher als Dichotomie. Es handelt sich hierbei meines Erachtens um einen Streit um Worte, dem kein besonderes Gewicht beizumessen ist. Es ist nämlich offensichtlich, daß ein Fernsehveranstalter nicht zugleich von beiden Spiegelstrichen erfaßt werden kann, handelt es sich doch bei den Personen, auf die sich der zweite Spiegelstrich bezieht, um Fernsehveranstalter, die nicht der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind. Daraus ergibt sich notwendigerweise, daß die im ersten Spiegelstrich genannte Rechtshoheit daher nicht auf die Umstände gegründet sein kann, die im zweiten Spiegelstrich genannt sind.
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie getroffene Regelung scheint mir in diesem Punkte klar und eindeutig zu sein. Von einer ungenauen Formulierung, wie sie die Beklagte erkennen zu können glaubt, kann daher nicht die Rede sein.
41 Auch die von der Beklagten geäußerte Ansicht, daß sich der zweite Spiegelstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ersichtlich auf den Fall der Verbreitung von Fernsehsendungen über Satellit beziehe, so daß im ersten Spiegelstrich eine andere Konstellation gemeint sein müsse, ändert an dem von mir gefundenen Ergebnis nichts. Selbst wenn dieser erste Spiegelstrich sich nämlich auf den Fall einer terrestrischen Verbreitung von Fernsehsendungen beziehen sollte, wie die Beklagte mutmaßt, bliebe die Tatsache bestehen, daß in beiden Spiegelstrichen der Begriff der Rechtshoheit gebraucht wird. Der Einwand des Vereinigten Königreichs wäre nur von Gewicht, wenn dieser Begriff in den beiden Spiegelstrichen eine jeweils unterschiedliche Bedeutung hätte. Für eine solche Hypothese sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr ist noch einmal daran zu erinnern, daß der zweite Spiegelstrich deutlich auf den ersten Spiegelstrich Bezug nimmt, indem er von Fernsehveranstaltern spricht, die für ihre Sendungen eine bestimmte Frequenz, Satellitenkapazität oder Aufwärtsverbindung benutzen, ohne jedoch der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen zu sein.
42 Schon aus diesem Grunde kann meines Erachtens die von der Beklagten vertretene Auffassung keinen Bestand haben. Allerdings ist damit noch nicht geklärt, ob die Auffassung der Kommission, bei dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter unterliegt, handele es sich um den Mitgliedstaat, in dem dieser niedergelassen ist, zutreffend ist.
Gesetzgebungsgeschichte
43 Die Kommission beruft sich zur Stützung der von ihr vertretenen Auffassung auch auf die Genese der Fernsehrichtlinie. Sie macht darauf aufmerksam, daß der Artikel 1 Absatz 1 des von ihr im Jahre 1986 vorgelegten Richtlinienentwurfs folgenden Wortlaut hatte:
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Rundfunksendungen, die ihren Ursprung in seinem Staatsgebiet haben, seinem Recht entsprechen, das auf Rundfunksendungen anwendbar ist, die für die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind.
Weiterhin verweist sie auf die Begründung, die sie zu diesem Entwurf vorgelegt hat. Dort finden sich unter anderem folgende Ausführungen zu der soeben zitierten Bestimmung:
43. In diesem Artikel ist der Grundsatz verankert, daß jede Rundfunksendung, die für den Empfang innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist, das Recht des Ursprungslandes beachten muß, das heißt des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, von dem die Sendung stammt, niedergelassen ist...
44 Mit dieser Bestimmung wird folglich die Verantwortung der Mitgliedstaaten unterstrichen, sicherzustellen, daß die Sendungen in ihren Hoheitsgebieten mit dem dort geltenden Recht und infolgedessen mit den in der Richtlinie aufgestellten Normen übereinstimmen. Die Bestimmung enthält folglich die Garantie, die es ermöglicht, in den koordinierten Bereichen eine kumulative Anwendung der Rechtsvorschriften der Empfangsländer und jede Kontrolle durch die Behörden dieser Länder auszuschließen.
44. Diese Materialien zeigen, daß die Kommission bei der Vorlage ihres Entwurfes davon ausging, daß die Sendungen eines Fernsehveranstalters dem Recht und der Kontrolle des Mitgliedstaates unterliegen sollten, in dem dieser Veranstalter niedergelassen war. Sie belegen zugleich, daß die Kommission der Auffassung war, daß die Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, in dem diese Sendungen ihren Ursprung haben, diese Absicht hinlänglich zum Ausdruck brachte.
45 Wenn diese Auffassung begründet sein sollte, könnte die Kommission tatsächlich aus der Entstehungsgeschichte ein starkes Argument zugunsten der von ihr vertretenen Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie herleiten. Wie die Kommission zu Recht ausfuhrt, finden sich nämlich in den Begründungserwägungen der Richtlinie Formulierungen, die auf den Ursprung oder die Herkunft der betroffenen Sendungen abstellen. Diese Formulierungen könnten als Beleg dafür gewertet werden, daß der Gesetzgeber an dem Inhalt des von der Kommission vorgelegten Entwurfes zu Artikel 1 Absatz 1 festhalten wollte. Aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen ließe sich dann entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht nicht nur schließen, daß die Auffassung der Kommission unverändert geblieben ist, sondern auch, daß der Rat sich diese Auffassung zu eigen gemacht hat.
Der Umstand, daß die Fernsehrichtlinie in ihrer endgültigen Fassung nicht auf den Ursprung der betreffenden Sendungen abstellt, sondern auf den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, würde dem nicht im Wege stehen. Wie die Kommission in überzeugender Weise ausgeführt hat, ohne daß die Beklagte dem entgegengetreten wäre, entsprang diese Änderung dem Bestreben, ein konkretes Problem zu lösen. Es handelte sich dabei darum, zu vermeiden, daß die Richtlinie auf bestimmte alliierte Radiosender in Berlin Anwendung finden würde, die zwar in Deutschland niedergelassen waren, aber nicht der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterworfen waren.
46 Das von der Kommission auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützte Argument erscheint auf den ersten Blick sehr einleuchtend. Ich bin gleichwohl der Ansicht, daß seine Überzeugungskraft nicht zu hoch veranschlagt werden kann. Maßgeblich für diese Einschätzung ist dabei für mich die einfache Erwägung, daß die von der Kommission in ihrem Entwurf benutzte Formulierung keineswegs eindeutig ist. Wie ich bereits erläutert habe, läßt sich der Begriff des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Sendungen ihren Ursprung haben, sowohl mit der von der Kommission als auch mit der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auffassung vereinbaren. Daß die Kommission diesen Ausdruck in der von ihr mit dem Entwurf vorgelegten Begründung in einer bestimmten Weise ausgelegt hat, kann daher für die Auslegung durch den Gerichtshof nicht verbindlich sein.
Im übrigen drängt sich ohnehin die Frage auf, warum die Kommission in ihrem Entwurf den schillernden Begriff des Ursprungsstaats verwendete, anstatt einfach von dem Mitgliedstaat zu sprechen, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen war. Man wird vielleicht nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß die Wahl eines ungenaueren und mehrdeutigen Ausdrucks bewußt erfolgte, um in einer unter den Mitgliedstaaten politisch umstrittenen Frage eine akzeptable Lösung zu finden. Damit ließe sich auch erklären, warum sich in der Richtlinie keine Definition des Begriffs der Rechtshoheit findet. Wenn diese Vermutung zutreffen sollte, hätten Kommission und Rat also die Klärung dieser für die Fernsehrichtlinie zentralen Frage dem Gerichtshof überlassen wollen.
47 Auch der Gesetzgebungsgeschichte — wenigstens soweit ich sie zu überblicken vermag — läßt sich also nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die von der Kommission vertretene Auffassung zutreffend ist, wonach der Mitgliedstaat, in dem ein Fernsehveranstalter niedergelassen ist, über diesen die Rechtshoheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie ausübt.
Übereinkommmen des Europarates
48 Sowohl die Kommission wie auch das Vereinigte Königreich berufen sich zum Beleg für die von ihnen zu der streitigen Frage jeweils verf oditene Auffassung auf das bereits erwähnte Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen.
49 Die Beklagte weist darauf hin, daß dieses Übereinkommen, an dem alle Mitglied-Staaten beteiligt sind, nur wenige Monate vor der Fernsehrichtlinie erlassen wurde und daß diese ausdrücklich auf das Übereinkommen verweist. Die Gemeinschaft selbst sei zwar nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens und damit nicht unmittelbar an dieses gebunden. Es wäre jedoch widersinnig, anzunehmen, die Gemeinschaft habe den betroffenen Bereich in einer Weise regeln wollen, die sich radikal von der Lösung unterscheide, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens des Europarates gefunden hätten. Andernfalls würde man die Mitgliedstaaten zwingen, entweder ihre gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu verletzen oder aber gegen das Übereinkommen zu verstoßen.
Das Vereinigte Königreich beruft sich auch auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Rhodos vom 2. und 3. Dezember 1988, in denen es heißt:
Der Europäische Rat ersucht den Rat, seine Beratungen über die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzenzu beschleunigen, und nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission ihren Vorschlag unter Berücksichtigung des Übereinkommens des Europarates anpassen wird.
Da der Fernsehrichtlinie nicht zu entnehmen sei, daß sie in dem hier zu betrachtenden Gebiet von dem Übereinkommen abweichen habe wollen, könnte und sollte ihr Artikel 2 Absatz 1 so ausgelegt werden wie die entsprechende Vorschrift des Übereinkommens. Das Übereinkommen stelle jedoch in seinem Artikel 5 Absatz 2 vorrangig auf den Staat ab, von dem aus eine Sendung verbreitet wird.
50 Diese Ausführungen überzeugen nicht. Ich bin vielmehr mit der Kommission der Ansicht, daß sich der in diesem Übereinkommen getroffenen Regelung überzeugende Argumente entnehmen lassen, welche die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie stützen.
51 Vergleicht man die in Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie getroffene Regelung mit dem Inhalt von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens, so stellt man beträchtliche Unterschiede fest. Während die Richtlinie im ersten Spiegelstrich der betreffenden Vorschrift primär auf den Fernsehveranstalter abstellt, beziehen sich die Ziffern i) und ii) des Buchstaben b (ebenso wie auch der Buchstabe a) der fraglichen Bestimmung des Übereinkommens auf Fernsehsendungen. Nur die Ziffer iii), die eindeutig Auffangcharakter hat, nimmt auf den Fernsehveranstalter Bezug. Dabei ist offensichtlich, daß das Kriterium des Sitzes des Fernsehveranstalters weitgehend dem Kriterium der Niederlassung entspricht, das nach Ansicht der Kommission im ersten Spiegelstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie niedergelegt ist.
Wie bereits erwähnt, wird im ersten Spiegelstrich der Richtlinienvorschrift derjenige Mitgliedstaat für zuständig erklärt, dessen Rechtshoheit der betroffene Fernsehveranstalter unterliegt. Die Kriterien der Benutzung der Frequenz, Satellitenkapazität oder Aufwärtsverbindung eines Mitgliedstaats werden im zweiten Spiegelstrich nur für den Fall für maßgeblich erklärt, daß der betroffene Fernsehveranstalter nicht der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist. Das Übereinkommen stellt hingegen für den Fall der Verbreitung von Sendungen über Satelliten vorrangig auf diese Kriterien ab. Nur wenn diese Kriterien keine Festlegung der Zuständigkeit erlauben, ist nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii) subsidiär auf den Sitz des Fernsehveranstalters abzustellen.
52 Diese grundsätzlichen Unterschiede bestehen auch dann, wenn man nur den zweiten Spiegelstrich der Richtlinienvorschrift mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vergleicht. Bringt man diese Unterschiede auf den Punkt, so läßt sich feststellen: Die Richtlinie erklärt in erster Linie den Mitgliedstaat für zuständig, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist. Subsidiär wird auf den Mitgliedstaat abgestellt, von dem aus die Verbreitung der Sendungen erfolgt. Das Übereinkommen erklärt in erster Linie den Staat für zuständig, von dem aus die Verbreitung der Sendungen erfolgt. Subsidiär wird auf den Staat abgestellt, in dem der Fernsehveranstalter seinen Sitz hat.
Das vorrangige Kriterium des Übereinkommens entspricht also dem subsidiären Kriterium der Richtlinie. Es liegt daher sehr nahe, zu vermuten, daß ebenso das subsidiäre Kriterium des Übereinkommens dem vorrangigen Kriterium der Richtlinie entspricht. Dafür spricht auch, daß neben dem Kriterium der Niederlassung beziehungsweise des Sitzes kein weiteres sachliches Kriterium ersichtlich ist, an das die Zuständigkeit sinnvollerweise geknüpft werden könnte. Daraus ergibt sich, daß mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie erwähnten Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter ausübt, tatsächlich der Mitgliedstaat gemeint sein muß, in dem dieser niedergelassen ist.
53 Dies bestätigt im übrigen meines Erachtens auch der Vortrag des Vereinigten Königreichs selbst. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Duplik ausgeführt, daß sie keine Schwierigkeiten sehe, die dagegen sprächen, das Kriterium des Sitzes oder der Niederlassung als einen Auffangtatbestand anzusehen, der sowohl nach dem Übereinkommen wie nach der Richtlinie die Zuständigkeit eines Staates begründen könne. Die Beklagte räumt demnach ein, daß es auf dieses Kriterium auch im Rahmen der Fernsehrichtlinie ankommt. Folgt man ihrer Auffassung, müßte man jedoch annehmen, daß dieses Kriterium in der Richtlinie nirgends ausdrücklich erwähnt wird, da das im ersten Spiegelstrich von Artikel 2 Absatz 1 genannte Kriterium der Rechtshoheit einen anderen Inhalt haben soll. Die Beklagte war jedoch nicht in der Lage, eine befriedigende Antwort auf die Frage zu geben, welchen anderen Inhalt dieses Kriterium haben könnte. Eine sinnvolle Auslegung ergibt sich in der Tat nur, wenn man mit der Kommission annimmt, daß der Mitgliedstaat, in dem ein Fernsehveranstalter niedergelassen ist, die Rechtshoheit über diesen innehat.
54 Wie die Beklagte selbst unterstrichen hat, wurde die Fernsehrichtlinie nur wenige Monate nach dem Übereinkommen des Europarates erlassen. Es steht außerdem fest, daß dieses Abkommen vom Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt worden ist, als er die Richtlinie erließ. Wie die Parteien des vorliegenden Verfahrens übereinstimmend bemerkt haben, ist der Richtlinienentwurf jedoch im hier interessierenden Punkt nicht geändert worden, um ihn an die in dem Übereinkommen getroffene Regelung anzupassen. Aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie kann daher nur der Schluß gezogen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber sich bewußt für eine Regelung entschieden hat, die von der im Übereinkommen des Europarates getroffenen beträchtlich abweicht.
55 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, kann die Feststellung von inhaltlichen Unterschieden zwischen der Fernsehrichtlinie einerseits und dem Übereinkommen andererseits nicht überraschen, verfolgen die beiden Rechtsakte doch nicht dieselben Ziele. Während die Fernsehrichtlinie im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes die Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr bezweckt und damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schaffung eines einheitlichen audiovisuellen Raumes festlegt, verfolgt das Übereinkommen des Europarates das Ziel, die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß zum Beispiel eine Bestimmung wie der Artikel 16 des Übereinkommens (Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet) in einer der Verwirklichung des Binnenmarkts dienenden Regelung unangebracht gewesen wäre.
56 Diese Unterschiede zwischen der Fernsehrichtlinie und dem Übereinkommen des Europarates beschwören auch keineswegs die nachteiligen Folgen herauf, wie sie das Vereinigte Königreich geltend macht. Ein Konflikt zwischen den beiden Rechtsakten ist schon aus dem Grunde ausgeschlossen, daß Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens es den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausdrücklich gestattet, in ihren Beziehungen untereinander Gemeinschaftsvorschriften wie die Fernsehrichtlinie anzuwenden und das Übereinkommmen insoweit nur anzuwenden, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt. Für die hier interessierende Frage nach der Zuständigkeitsverteilung enthält aber Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie eine ausdrückliche Regelung.
Die von der Beklagten auf das Übereinkommen gestützten Erwägungen kranken allesamt daran, daß sie dessen Artikel 27 Absatz 1 entweder überhaupt nicht berücksichtigen oder aber diesen — entgegen dem klaren Wortlaut — einschränkend auszulegen versuchen, indem sie dessen Anwendbarkeit auf die Fälle zu beschränken suchen, in denen eine Bestimmung der Fernsehrichtlinie eindeutig von einer im Übereinkommen getroffenen Regelung abweicht. Auch diese Bedingung wäre übrigens — wenn es auf sie ankäme — hier erfüllt.
57 Ich bin daher der Ansicht, daß der erste Spiegelstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie so auszulegen ist, daß der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter unterworfen ist, derjenige Mitgliedstaat ist, in dem er niedergelassen ist.
Effektivität des gewählten Kriteriums
58 Schließlich ist noch auf eine Reihe von Erwägungen einzugehen, welche die Effektivität des von der jeweiligen Partei verf och tenen Kriteriums betreffen. Sowohl die Kommission wie auch das Vereinigte Königreich versuchen nämlich, den Nachweis zu erbringen, daß die von der jeweils anderen Partei vertretene Auffassung zu unsachgemäßen und mit der Richtlinie nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Sie haben zu diesem Zweck eine ganze Reihe von Fallbeispielen gebildet und sich auch auf konkrete Fälle bezogen.
Die Kommission rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die Anwendung zweier einander widersprechender Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der Gemeinschaft zu Überschneidungen und Lücken führe. Das vom Vereinigten Königreich vertretene Kriterium würde im übrigen sogar dann zu Rechtsunsicherheit führen, wenn es von allen Mitgliedstaaten angewendet würde.
59 Der Fernsehrichtlinie liegt, wie bereits erwähnt wurde, der Gedanke zugrunde, daß die von ihr erfaßten Fernsehsendungen grundsätzlich nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen sollen. Das im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie anzuwendende Kriterium muß daher geeignet sein, eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erlauben. Ebenso offensichtlich ist, daß dieses Kriterium von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden muß.
60 Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, daß das Abstellen auf die Niederlassung des Fernsehveranstalters insoweit ungeeignet sei. Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, daß ein Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sein könne. Ein Fernsehveranstalter könne daher neben einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat auch noch Zweitniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten haben. Das von der Kommission verfochtene Kriterium sei daher zu unbestimmt und nicht geeignet, eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Nach der Auffassung der Beklagten ist hingegen das von ihr selbst vertretene Kriterium einfach zu handhaben, da es allein auf technische Gesichtspunkte abstelle. Es entspreche daher auch dem grundlegenden Ziel der Fernsehrichtlinie und von Artikel 59 EG-Vertrag.
61 Es ist nicht zu verkennen, daß die von der Kommission vertretene Auslegung zu Schwierigkeiten führen kann. Die Kommission hat dies in der mündlichen Verhandlung auch offen eingeräumt. Ein Beispiel wird genügen, um dies zu verdeutlichen. Das Zweite Deutsche Fernsehen (im folgenden ZDF genannt) etwa hat seinen Sitz in Deutschland. Es unterhält aber auch Büros im Ausland, so zum Beispiel — wenn ich mich nicht irre — in Paris. Es ist kaum zu bezweifeln, daß solche Büros Niederlassungen im Sinne des Artikels 52 EG-Vertrag darstellen. Kaum jemand wird jedoch deshalb auf den Gedanken verfallen, annehmen zu wollen, daß das ZDF demnach gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Spiegelstrich der Fernsehrichtlinie der Rechtshoheit Frankreichs unterworfen wäre. Es ist daher ganz offensichtlich, daß es für die Zwecke der Fernsehrichtlinie nicht ausreichen kann, einfach auf das Vorhandensein einer Niederlassung abzustellen. Andernfalls würde die Gefahr bestehen, daß entgegen der Konzeption, die der Richtlinie zugrunde liegt, mehrere Mitgliedstaaten für denselben Fernsehveranstalter zuständig sein könnten.
62 Die Kommission hat im Laufe des Verfahrens versucht, diesen Schwierigkeiten durch Präzisierungen und Verfeinerungen des von ihr verfochtenen Kriteriums zu begegnen. Unter anderem hat sie darauf hingewiesen, daß darauf abgestellt werden könne, wo das Zentrum der Verwaltung des betreffenden Fernsehveranstalters liege. In der Replik hat sie ausgeführt, daß es darauf ankäme, ob der betreffende Veranstalter in einem Mitgliedstaat tatsächlich als Fernsehveranstalter niedergelassen sei. Die Mitgliedstaaten verfügten bei der Bestimmung ihrer Zuständigkeit für Fernsehveranstalter über einen gewissen Spielraum. Die von ihnen gebrauchten Konzepte oder Kriterien müßten sich jedoch in jedem Fall grundsätzlich und ihrem Wesen nach am Begriff der Niederlassung orientieren.
Was das Problem miteinander verbundener Unternehmen anlangt, hat die Kommission die Auffassung vertreten, es käme darauf an, ob diese erkennbar verschiedene (recognizably different) Fernsehveranstalter darstellten oder nicht. Sie hat dies mit einem Hinweis auf den Canal-Plus-Konzern zu veranschaulichen gesucht. Die in Frankreich niedergelassene Muttergesellschaft Canal Plus, die dort als Fernsehveranstalter tätig sei, unterliege der Rechtshoheit dieses Staates. Die mit dieser Gesellschaft verbundenen, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen wie Canal Plus TVCF (Belgien), Canal Plus Espana (Spanien) und Premiere (Deutschland) seien von der Muttergesellschaft erkennbar verschiedene Fernsehveranstalter, die daher dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterlägen, in'dem sie niedergelassen seien.
63 Der Beklagten ist einzuräumen, daß diese Ausführungen der Kommission eher allgemein gehalten sind und in der Fernsehrichtlinie keine ausdrückliche Stütze finden. Mir scheint jedoch, daß diese Schwierigkeiten in der Natur der Sache selbst begründet sind. Stellt man auf das Kriterium der Niederlassung ab, ergibt sich die Notwendigkeit, eine Antwort auf die Frage bereitzuhalten, wie der zuständige Mitgliedstaat im Falle mehrer Niederlassungen zu bestimmen ist. Wie diese Frage nach der Auffassung der Kommission zu beantworten ist, ergibt sich meines Erachtens mit hinreichender Deutlichkeit aus ihren Ausführungen. Zuständig sein soll demnach im Falle mehrerer Niederlassungen derjenige Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter als solcher niedergelassen ist, also dort, wo er die für ein solches Unternehmen entscheidenden Tätigkeiten ausübt.
Ich persönlich hege keine Zweifel, daß sich auf dieser Grundlage sinnvolle und sachgerechte Ergebnisse erzielen lassen. In der Tat erscheint es sachgerecht, denjenigen Mitgliedstaat für einen Fernsehveranstalter für zuständig zu erklären, auf dessen Gebiet dieser den Kernbereich seiner Tätigkeit entfaltet. Dazu gehören — wie es in dem bereits erwähnten Richtlinienvorschlag der Kommission formuliert wird — insbesondere die Entscheidung über die Programmgestaltung und die Zusammenstellung des zu sendenden Programms. Auch wenn ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat Niederlassungen unterhält, wird sich wohl stets ein Mitgliedstaat bestimmen lassen, dem auf der Grundlage dieser Erwägungen die Zuständigkeit über diesen Fernsehveranstalter gebührt.
Wie die Kommission ausgeführt hat, ohne daß ihr die Beklagte widersprochen hätte, folgen im übrigen mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs fast alle Mitgliedstaaten der von der Kommission vertretenen Auffassung. In der Praxis scheinen sich insoweit bislang gleichwohl keine Schwierigkeiten ergeben zu haben. Auch dies spricht für die Annahme, daß das auf die Niederlassung des Fernsehveranstalters gestützte Kriterium ungeachtet der erwähnten Schwierigkeiten ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats darstellt.
64 Das vom Vereinigten Königreich verfochtene Kriterium, wonach auf den Mitgliedstaat abzustellen ist, in dem die tatsächliche Verbreitung einer Sendung stattfindet, hat allerdings demgegenüber auf den ersten Blick sicherlich den Vorteil, einfacher handhabbar zu sein. Es bedarf wohl kaum einer rechtlichen Würdigung oder gar Abwägung, um festzustellen, ob ein Fernsehveranstalter sich der Frequenz, Satellitenkapazität oder Aufwärtsverbindung eines Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bedient hat. Diese Erwägung spräche sicherlich dafür, dem von der Beklagten vertretenen Kriterium den Vorzug zu geben.
65 Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß dieses Kriterium zugleich gravierende Nachteile in sich birgt. Die von der Kommission in diesem Zusammenhang erwähnten konkreten Beispiele belegen dies nachdrücklich.
66 Die Kommission hat zunächst auf die Möglichkeit verwiesen, daß ein Fernsehveranstalter ein und dasselbe Programm zu verschiedenen Zeiten über in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegene Aufwärtsverbindungen verbreitet. Weiterhin hat sie den Fall eines im Mitgliedstaat A niedergelassenen Fernsehveranstalters gebildet, der für unterschiedliche Teile seines Programms Aufwärtsverbindungen in den Mitgliedstaaten B, C und D benutzt. In beiden Fällen wären nach der Ansicht des Vereinigten Königreichs mehrere Mitgliedstaaten für einen Fernsehveranstalter zuständig.
Das Vereinigte Königreich stellt dies nicht in Abrede, vertritt jedoch die Auffassung, daß dies mit der Fernsehrichtlinie vereinbar sei. Hinsichtlich des ersten Falls sei zu beachten, daß eine bestimmte Sendung jeweils nur der Kontrolle eines einzigen Mitgliedstaats unterliege. Im Hinblick auf den zweiten Fall macht die Beklagte geltend, daß es bei Zugrundelegung der von der Kommission vertretenen Auffassung schwierig wäre, den allein zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Das von ihr vertretene Kriterium stelle hingegen eine klare Grundlage für die Zuständigkeitsverteilung dar.
67 Diese Ausführungen des Vereinigten Königreichs scheinen mir nicht überzeugend zu sein. Die Beklagte hat jedoch recht, wenn sie darauf hinweist, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr gebildeten Fallbeispiele in der Praxis tatsächlich vorkämen. Meines Erachtens bedarf es angesichts der sogleich zu erörternden konkreten Fälle keiner weiteren Ausführungen zu diesen — wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt — wohl noch eher theoretischen Fällen.
68 Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kommission verbreitet der Fernsehveranstalter FilmNet sein Programm sowohl über eine Aufwärtsverbindung im Vereinigten Königreich wie über eine solche in Luxemburg. Das ZDF bedient sich denselben Angaben zufolge für sein Programm einer terrestrischen Verbreitung in Deutschland und zugleich einer Aufwärtsverbindung in Luxemburg. In beiden Fällen würde daher die Auffassung des Vereinigten Königreichs dazu führen, daß zwei Mitgliedstaaten für ein und denselben Fernsehveranstalter sowie für dieselben Sendungen zuständig wären.
69 Die Beklagte räumt ein, daß die von ihr vertretene Auffassung zur Vermeidung einer Doppelkontrolle von einem implizierten Konzept eines vorrangigen Verbreitungsorts (implied concept ofprimary point of transmission) ausgehen müsse. Es handele sich dabei keineswegs um ein neues Konzept. Danach sei stets der Ort vorrangig, an dem die terrestrische Verbreitung erfolge. Fehle es an einer solchen, müsse eine Lösung mittels internationaler Vereinbarungen gefunden
70 Diese Einlassung belegt meines Erachtens, daß die Behauptung der Beklagten, das von ihr vertretene Kriterium erlaube eine einfache und klare Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, unbegründet ist. Auch die Anwendung des vom Vereinigten Königreich bevorzugten Kriteriums kann vielmehr zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Wie das Vereinigte Königreich nicht verkennt, wären zur Lösung dieser Fragen internationale Vereinbarungen erforderlich. Sendet etwa ein im Mitgliedstaat A niedergelassener Fernsehveranstalter sein Programm über Aufwärtsverbindungen in den Mitgliedstaaten Β und C, so vermag die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht zu klären, ob Mitgliedstaat Β oder Mitgliedstaat C zuständig sein soll. Darin liegt meines Erachtens ein entscheidender Mangel dieser Auffassung.
Wie ich bereits gezeigt habe, bringt auch das von der Kommission vertretene Kriterium bei seiner Anwendung Schwierigkeiten mit sich. Diese Schwierigkeiten können jedoch gelöst werden, ohne daß es weiterer Rechtsakte bedarf. Daraus ergibt sich, daß dieses Kriterium dem von der Beklagten vertretenen auch in praktischer Hinsicht überlegen ist.
71 Schließlich ist noch auf den Einwand der Beklagten einzugehen, das von der Kommission vertretene Kriterium beschwöre die Gefahr des Mißbrauchs herauf. Würde man nämlich auf den Ort der Niederlassung abstellen, brauchte ein Fernsehveranstalter nur seine Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um der Anwendung der Vorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats aus dem Wege zu gehen.
72 Dieser Einwand ist unbegründet. Zunächst ist daran zu erinnern, daß es auch nach der von der Kommission vertretenen Auffassung zur Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nicht ausreicht, daß ein Fernsehveranstalter in diesem Mitgliedstaat irgendeine Niederlassung — zum Beispiel ein einfaches Büro — errichtet. Abzustellen ist vielmehr auf den Mitgliedstaat, in dem das betroffene Unternehmen tatsächlich als Fernsehveranstalter niedergelassen ist. Die Verlegung der so verstandenen Niederlassung ist daher keineswegs so einfach zu bewerkstelligen, wie die Beklagte dies anzunehmen scheint.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Umgehung ihrer Rechtsvorschriften durch einen Fernsehveranstalter zur Wehr zu setzen. Ich erinnere hier nur an das Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Sache TV10. Insoweit darf ich auf meine Schlußanträge in dieser Rechtssache sowie auf die entsprechenden Ausführungen in meinen Schlußanträgen vom heutigen Tage in der Rechtssache C-ll/95 verweisen.
Schließlich und vor allem aber ist festzustellen, daß die Gefahr des Mißbrauchs ungleich größer ist, wenn man der vom Vereinigten Königreich vertretenen These folgt. Ein Fernsehveranstalter, der über eine Aufwärtsverbindung im Mitgliedstaat A sendet, könnte sich den Vorschriften dieses Staates dann nämlich ganz einfach dadurch entziehen, daß er auf eine Aufwärtsverbindung im Mitgliedstaat Β umschwenkt.
73 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, daß das von der Kommission vertretene Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch insoweit viel besser geeignet ist als das vom Vereinigten Königreich verfochtene Kriterium, als es auf einen verhältnismäßig stabilen, nicht leicht zu verändernden Sachverhalt abstellt. Eine Verlegung der Niederlassung im oben genannten Sinne erfordert einige Umstände; der Wechsel des Mitgliedstaates hingegen, von dem aus gesendet wird, ist schon nach dem heutigen Stand der Technik ohne großen Aufwand in kurzer Zeit möglich.
74 Sowohl die Kommission wie das Vereinigte Königreich haben sich in diesem Zusammenhang auch auf den der Rechtssache C-327/93 zugrunde liegenden Sachverhalt berufen. Es ging in diesem Fall um einen Sender, der sein Programm von den Niederlanden und später von Dänemark aus verbreitete, nach Ansicht der Kommission jedoch im Vereinigten Königreich niedergelassen war. Soweit diese Ansicht der Kommission zutreffend sein sollte (wofür vieles spricht), würde dieser Fall tatsächlich ein gutes Beispiel für die Schwierigkeiten ergeben, die sich aus der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auffassung ergeben können. Es erscheint mir jedoch nicht angemessen, hier näher auf diesen Fall einzugehen.
75 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, daß die von der Kommission vertretene Auffassung hinsichtlich der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie zutreffend ist. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter unterworfen ist, ist derjenige Mitgliedstaat, in dem dieser niedergelassen ist. Die im zweiten Spiegelstrich dieser Vorschrift genannten Anknüpfungskriterien (Mitgliedstaat, dessen Frequenz, Satellitenkapazität oder Aufwärtsverbindung benutzt wird) sind nur für Fernsehveranstalter relevant, die nicht der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind. Die Section 43 des Broadcasting Act 1990, die nicht auf die Niederlassung des Fernsehveranstalters, sondern ausschließlich auf den Ort, von dem aus die Verbreitung einer Sendung erfolgt, die benutzte Frequenz und andere Kriterien abstellt, verstößt daher gegen Artikel 2 Absatz 1 (und Artikel 3 Absatz 2) der Fernsehrichtlinie.
Weitere Verstöße gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie
76 Die Kommission wirft dem Vereinigten Königreich vor, noch in drei weiteren Punkten gegen die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie getroffene Regelung verstoßen zu haben.
77 Die Kommission rügt zunächst, daß in Section 43 des Broadcasting Act 1990 auch auf den Empfang im Vereinigten Königreich beziehungsweise im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt werde, während Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie dies nicht als Kriterium für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ansehe.
78 Soweit die entsprechenden Hinweise in Section 43 — wie die Beklagte vorträgt — nur dazu dienen sollten, deren Anwendbarkeit auf Fernsehsendungen auszuschließen, die ausschließlich zum Empfang in Nichtmitgliedstaaten bestimmt sind, würde dies Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen und wäre daher nicht zu beanstanden. Den Ausführungen in der Replik ist aber zu entnehmen, daß die Kommission an dem fraglichen Kriterium des Empfangs im Vereinigten Königreich Anstoß nimmt, weil das Vereinigte Königreich für alle seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zuständig sei, nicht nur für diejenigen, deren Sendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich bestimmt seien. Der hier erhobene Vorwurf fällt daher entweder mit dem bereits untersuchten (und für begründet erkannten) Vorwurf zusammen, das Vereinigte Königreich habe die für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie maßgeblichen Kriterien verkannt oder aber mit dem noch zu prüfenden Vorwurf, die Beklagte unterscheide zu Unrecht zwischen DSS und NDSS.
Ich bin daher der Ansicht, daß diese Rüge der Kommission nicht weiter geprüft werden muß.
79 Zweitens wirft die Kommission der Beklagten vor, nicht sichergestellt zu haben, daß Sendungen aus Drittstaaten, die zum Empfang durch die Allgemeinheit in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und dabei eine dem Vereinigten Königreich zugewiesene Frequenz benutzen, dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen im Vereinigten Königreich anwendbar ist.
Die Beklagte hält dem zwar entgegen, daß es sich um einen hypothetischen Fall handele. Man könne nicht annehmen, daß das Vereinigte Königreich einem Drittlandsender die Nutzung einer solchen Frequenz gestatten würde, ohne eine Kontrolle auszuüben. Damit wird der von der Kommission erhobene Vorwurf jedoch nicht widerlegt. Vielmehr räumt die Beklagte damit mittelbar ein, daß ein solcher Fall möglich wäre. Auch wenn es sich dabei um einen unwahrscheinlichen Fall handeln mag, erscheint mir die Rüge der Kommission daher als begründet.
80 Am bedeutsamsten erscheint mir der dritte und letzte in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Kommission, wonach die Unterscheidung zwischen DSS und NDSS einen weiteren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie darstelle, der unmittelbar aus der Unterscheidung zwischen den technischen Kriterien folge, auf die in Section 43 Bezug genommen werde. Die Mitgliedstaaten seien nämlich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle Fernsehsendungen, die von Veranstaltern gesendet werden, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist.
81 Auch insoweit ist allerdings nicht ganz eindeutig, welchen Umfang die hier erhobene Rüge hat. Die Kommission rügt insbesondere, daß die für DSS geltende Section 44 Absatz 3 des Broadcasting Act 1990 die Bestimmungen von Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h für entsprechend anwendbar erklärt, während dies die für NDSS geltende Section 45 nicht tut. Da die in Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h des Gesetzes enthaltenen Vorschriften die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie bezwecken, könnte die von der Kommission erhobene Rüge so verstanden werden, daß der Beklagten vorgeworfen werde, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die NDSS die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie enthaltenen Anforderungen beachten. Dies ist im übrigen der Vorwurf, den die Französische Republik in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellt hat.
82 Sowohl die Kommission wie das Vereinigte Königreich haben jedoch übereinstimmend erklärt, daß die Frage, ob das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 5 der Fernsehrichtlinie im Hinblick auf die NDSS erfüllt hat, Gegenstand eines anderen Verfahrens sei.
83 Der von der Kommission im vorliegenden Verfahren erhobene Vorwurf scheint daher weitgehend formalen Charakter zu haben. Er ließe sich demnach wie folgt formulieren: Während die DSS schon kraft Gesetzes — in Gestalt von Section 44 Absatz 3 des Broadcasting Act 1990 — den in Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h des Gesetzes aufgestellten Anforderungen unterworfen seien, gelte dies für die NDSS nicht.
84 Es kann meines Erachtens kaum einen Zweifel daran geben, daß dieser Vorwurf begründet ist. Das Vereinigte Königreich leugnet nicht, daß die NDSS einem weniger strengen Regime unterworfen sind als die DSS. Es beruft sich jedoch zu seiner Rechtfertigung auf Artikel 3 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfaßten Bereichen vorsehen können. Diese strengeren Bestimmungen müßten nicht auf alle Sendungen angewandt werden.
Diese Auffassung ist schon aus dem Grunde fragwürdig, daß Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle Sendungen, die von Fernsehveranstaltern gesendet werden, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist. Jedenfalls ist aber darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie zumindest dafür zu sorgen haben, daß die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten. Dazu gehören auch die Artikel 4 und 5, deren Umsetzung die in Section 16 Absatz 2 Buchstaben g und h getroffene Regelung dient. Die Regelung in Section 45 des Gesetzes sieht aber gerade nicht vor, daß diese Bestimmungen auf NDSS anwendbar sein sollen.
85 Das Vereinigte Königreich macht jedoch geltend, daß es dieser Verpflichtung gerecht geworden sei, weil Section 188 des Broadcasting Act 1990 es ermögliche, die NDSS zur Beachtung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie anzuhalten. Dies ändert aber nichts daran, daß die nationalen Vorschriften zwischen Fernsehveranstaltern, die den genannten Vorschriften der Richtlinie unterworfen sind und solchen, die diesen Vorschriften unterworfen werden können, unterscheidet. Schon diese formale Ungleichbehandlung verstößt meines Erachtens gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie, so daß der Vorwurf der Kommission begründet ist.
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß die Frage, ob das Vereinigte Königreich tatsächlich dafür Sorge trägt, daß die NDSS den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie entsprechen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie
86 Die Kommission wirft dem Vereinigten Königreich weiter vor, gegen Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie zu verstoßen, soweit die in Section 43 des Broadcasting Act 1990 enthaltene Definition auch Fernsehveranstalter erfasse, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten unterworfen sind.
87 Die Begründetheit dieses Vorwurfs folgt mit Notwendigkeit aus den zu Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie getroffenen Feststellungen. Nach Section 43 des nationalen Gesetzes beansprucht das Vereinigte Königreich die Zuständigkeit für alle Fernsehveranstalter, die ihre Sendungen vom Vereinigten Königreich aus verbreiten. Damit werden auch Sender erfaßt, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und damit der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unterworfen sind. Das Vereinigte Königreich übt damit eine gegen Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie verstoßende Zweitkontrolle aus.
88 Es darf noch einmal daran erinnert werden, daß der Wortlaut dieser Vorschrift der hier vertretenen Auslegung nicht im Wege steht. Das Vereinigte Königreich beruft sich also zu Unrecht darauf, daß es sich bei Sendungen von Fernsehveranstaltern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, ihre Sendungen aber vom Vereinigten Königreich aus verbreiten, nicht um Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten handele.
89 Schließlich wirft die Kommission dem Vereinigten Königreich noch einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie im Hinblick auf amtlich zu genehmigende Programmdienste vor, da diese Fernsehsendungen enthalten könnten, die ursprünglich von Fernsehveranstaltern gesendet wurden, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten unterliegen.
Die Beklagte hat eingeräumt, daß die fraglichen Vorschriften (Section 46 und 47) des Broadcasting Act 1990 theoretisch dazu benutzt werden könnten, um die Weiterverbreitung vollständiger Kabelfernsehdienste aus anderen Mitgliedstaaten einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. In der Praxis mache die ITC von dieser Möglichkeit jedoch eingedenk der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus der Fernsehrichtlinie keinen Gebrauch. Section 188 des Gesetzes biete im übrigen die Handhabe dazu, sie gegebenfalls zu einem der Richtlinie entsprechenden Verhalten zu zwingen.
90 Auch insoweit ist demnach festzustellen, daß nach dem Wortlaut des nationalen Gesetzes ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie möglich ist und es besonderer Maßnahmen der Verwaltung bedarf, um diese Möglichkeit auszuschließen. Auch insoweit scheint mir daher der Vorwurf der Kommission begründet zu sein.
91 Die Klage der Kommission ist daher — unter Berücksichtigung der Einschränkung, die sie im Hinblick auf örtliche Lieferdienste im Laufe des Verfahrens erfahren hat — in vollem Umfang begründet.
92 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Artikel 69 §§ 2 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
C — Schlußantrag
93 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, daß das Vereinigte Königreich
a) dadurch, daß es für Ausstrahlungen über Satelliten die in Section 43 des Broadcasting Act 1990 genannten Kriterien dafür, welche Veranstalter von über Satelliten ausgestrahlten Sendungen der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs unterliegen, aufgestellt hat, und daß es innerhalb dieser Hoheitsgewalt auf nicht-inländische Satellitendienste eine andere Regelung anwendet als auf inländische Satellitendienste,
und
b) dadurch, daß es die Kontrolle über Ausstrahlungen ausübt, die von einem Veranstalter gesendet werden, der der Hoheitsgewalt eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, wenn diese Ausstrahlungen von einem nicht-inländischen Satellitendienst übertragen werden oder dem Publikum als amtlich zu genehmigender Programmdienst zugänglich gemacht werden,
seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verletzt hat.
Außerdem schlage ich vor, dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens mit der Ausnahme der Kosten der Französischen Republik, die diese selbst zu tragen hat, aufzuerlegen.