Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1996 – C-163/95

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1996:202

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 14. Mai 1996

1 Der dem Gerichtshof vom House of Lords in dieser Rechtssache vorgelegte Fall betrifft zwei Klagen, die wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vor Gerichten in zwei Staaten (Portugal und dem Vereinigten Königreich) anhängig sind, die nunmehr Parteien des Brüsseler Übereinkommens von 1968 (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder Übereinkommen) sind. Die erste Klage wurde in Portugal erhoben, bevor das Übereinkommen zwischen Portugal und dem Vereinigten Königreich in Kraft trat, während die zweite Klage im Vereinigten Königreich erhoben wurde, nachdem das Übereinkommen zwischen den beiden Staaten in Kraft getreten war. Das House of Lords möchte wissen, ob unter solchen Umständen das später angerufene Gericht (d. h. das Gericht des Vereinigten Königreichs) das Verfahren aussetzen oder sich für unzuständig erklären kann oder muß und ob es verpflichtet oder befugt ist, bei der Entscheidung darüber, ob es das Verfahren aussetzt oder sich für unzuständig erklärt, die Grundlage zu prüfen, auf der sich das zuerst angerufene Gericht (das portugiesische Gericht) für zuständig erklärt hat.

Einschlägige Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von San Sebastián

2 Titel II des Übereinkommens enthält allgemeine und besondere Vorschriften über die Zuständigkeit von Gerichten der Vertragsstaaten. Artikel 2 lautet:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

3 Im 8. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens, der mit Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren überschrieben ist, befindet sich Artikel 21, der in seiner durch Artikel 8 des Übereinkommens von San Sebastián vom 26. Mai 1989 geänderten Fassung folgendes vorsieht:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

4 Titel III des Übereinkommens betrifft die Anerkennung und Vollstreckung in anderen Vertragsstaaten erlassener Entscheidungen. In Artikel 26 wird der Grundsatz aufgestellt, daß in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. In Artikel 27 wird eine Reihe von Fällen aufgezählt, in denen eine Entscheidung nicht anerkannt wird; dazu gehört gemäß Nummer 3 der Fall, daß

die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

5 Im Urteil Overseas Union Insurance u. a. entschied der Gerichtshof unter Verweisung auf sein Urteil Gubisch Maschinenfabrik, Artikel 21 des Übereinkommens solle

soweit wie möglich von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Absatz 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Artikel 21 ist somit zum Zwecke der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfaßt dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.

6 Der Gerichtshof entschied ferner, daß Artikel 21 des Übereinkommens das später angerufene Gericht vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen daran hindere, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, wenn dessen Zuständigkeit in Abrede gestellt werde; falls sich das später angerufene Gericht nicht für unzuständig erkläre, habe es nur die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen.

7 Artikel 29 des Übereinkommens von San Sebastián lautet:

(1)Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2)Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

Sachverhalt und Fragen des nationalen Gerichts

8 Frau von Horn ist eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal. Herr Cinnamond ist Direktor einer Gesellschaft und hat seinen Wohnsitz in England. Grundlage beider Klagen ist eine Vereinbarung, die am oder um den 19. Dezember 1989 zwischen Frau von Horn und Herrn Cinnamond getroffen wurde und nach der sich letzterer bereit erklärte, Frau von Horn 600000 UKL zu zahlen, bei denen es sich um den Saldo eines Betrages handelte, der Frau von Horn aus dem von ihr getätigten Verkauf von Anteilen an einer portugiesischen Gesellschaft an eine Gesellschaft in Gibraltar zustand, sowie eine weitere, am 23. April 1990 gegebene Zusage, diesen Betrag zu zahlen. Letztlich zahlte Herr Cinnamond Frau von Horn den genannten Betrag nicht.

9 Am 27. August 1991 erhob Herr Cinnamond vor einem portugiesischen Gericht gegen Frau von Horn Klage auf Feststellung, daß er ihr die 600000 UKL oder den entsprechenden Betrag in Escudos nicht schulde. Am 9. März 1992 reichte Frau von Horn eine Klagebeantwortung ein und erhob Widerklage auf Feststellung, daß Herr Cinnamond ihr den fraglichen Betrag schulde, und auf dessen Zahlung.

10 Frau von Horn erhob später mit einer am 9. November 1992 eingereichten Klageschrift, die dem Beklagten am 18. November 1992 zugestellt wurde, in England Klage. Herr Cinnamond beantragte daraufhin die Feststellung, daß das englische Gericht unzuständig sei; als das später angerufene Gericht müsse es das Verfahren aussetzen und sich zu gegebener Zeit gemäß Artikel 21 des Übereinkommens für unzuständig erklären.

11 Es ist unstreitig, daß beide Klagen im Sinne von Artikel 21 zwischen denselben Parteien anhängig sind und denselben Anspruch betreffen. Das Problem des Falles ergibt sich daraus, daß der Beitritt von Portugal zum Übereinkommen gemäß dem Übereinkommen von San Sebastian erst am 1. Juli 1992 wirksam wurde und damit nach der Klageerhebung in Portugal (aber vor der Klageerhebung in England).

12 Am 5. März 1993 wurde die Klage vor dem englischen High Court auf Beschluß eines Master ausgesetzt; der Berufung von Frau von Horn gegen diesen Beschluß wurde jedoch von einem Richter stattgegeben. Herr Cinnamond legte ohne Erfolg beim Court of Appeal Rechtsmittel ein; anschließend wurde sein Rechtsmittel zum House of Lords zugelassen, das beschloß, den Gerichtshof zu ersuchen, über folgende Fragen zu entscheiden:

Wenn

a) in zwei verschiedenen Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind,

b) die zeitlich frühere dieser Klagen im Vertragsstaat A erhoben wurde, bevor das Brüsseler Übereinkommen und/oder ein anwendbares Beitrittsübereinkommen in diesem Staat in Kraft getreten ist,

c) die spätere dieser Klagen im Vertragsstaat Β in Einklang mit Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens erhoben wurde, nachdem dieses Übereinkommen und/oder ein anwendbares Beitrittsübereinkommen sowohl im Staat A als auch im Staat Β in Kraft getreten ist,

und Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastian und die entsprechenden Artikel eines anderen anwendbaren Beitrittsübereinkommens sowie Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens (in seiner geänderten Fassung) zu berücksichtigen sind,

1. enthält dann das Brüsseler Übereinkommen (in seiner geänderten Fassung) und/oder ein anwendbares Beitrittsübereinkommen Vorschriften — und, wenn ja, welche — darüber, ob wegen der im Staat A anhängigen Klage das Verfahren im Staat Β ausgesetzt oder die Zuständigkeit verneint werden kann oder muß?

Insbesondere:

2. Ist das später angerufene Gericht bei der Entscheidung darüber, ob es sich für unzuständig erklärt oder das bei ihm anhängige Verfahren aussetzt, verpflichtet oder befugt, irgendeine — und, wenn ja, welche — Prüfung der Grundlage vorzunehmen, auf der sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat?

Das Vorbringen vor dem Gerichtshof

13 Herr Cinnamond trägt in erster Linie vor, Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens sei ungeachtet des Artikels 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastián im vorliegenden Fall anwendbar, und das englische Gericht sei deshalb verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären. Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastián stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil die in Portugal erhobene Klage als im Sinne von Artikel 21 anhängig gemacht angesehen werden könne, obwohl es sich nicht um eine Klage handele, auf die das Übereinkommen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 anzuwenden sei. Dies stehe in Einklang mit der Systematik und dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen. Da eine Entscheidung, die aufgrund der in Portugal erhobenen Klage ergehe, gemäß Artikel 29 Absatz 2 in den übrigen Vertragsstaaten nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werde, müsse Artikel 21 Anwendung finden, um die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen im Bereich des Übereinkommens zu vermeiden.

14 In seinen schriftlichen Erklärungen trägt Herr Cinnamond auch zwei Hilfsargumente vor. Das erste lautet, daß die Vorschrift über die Rechtshängigkeit in Artikel 21 eine besondere Ausprägung eines allgemeineren Rechtsgrundsatzes sei, den ein Gericht eines Vertragsstaats im Fall einer parallelen Klage in einem anderen Vertragsstaat anwenden müsse oder zumindest könne. Die Vorschrift in Artikel 21 müsse oder könne daher entsprechend angewandt werden. Es stehe dem später angerufenen Gericht frei, zu prüfen, ob dem Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht eine Zuständigkeit zugrunde gelegen habe, die mit den Vorschriften in Titel II des Übereinkommens in Einklang stehe.

15 Als zweites Hilfsargument trägt Herr Cinnamond vor, falls die Vorschrift des Übereinkommens über die Rechtshängigkeit nicht unmittelbar oder entsprechend anwendbar sei, hindere weder das Übereinkommen noch ein Beitrittsübereinkommen das Gericht eines Vertragsstaats daran, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles gemäß seinen nationalen Verfahrensregeln nach dem Grundsatz des forum non conveniens oder des lis alibi pendens das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären.

16 Frau von Horn, das Vereinigte Königreich und die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, daß Artikel 21 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die in Portugal erhobene Klage keine bei den Gerichten eines Vertragsstaats anhängig gemachte Klage im Sinne dieser Bestimmung sei. Artikel 21 verteile die Zuständigkeit zwischen zwei Gerichten, die beide an die Vorschriften des Übereinkommens gebunden seien. Wenn sich das zuerst angerufene Gericht aufgrund von Vorschriften für zuständig erklärt habe, die vor dem Wirksamwerden des Übereinkommens gegolten hätten, dann sei es möglicherweise von einer Zuständigkeit ausgegangen, die im Übereinkommen als zu weitgehend angesehen werde; unter solchen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, das später angerufene Gericht, das sich, wenn es Artikel 21 nicht gäbe, nach den Vorschriften des Übereinkommens für zuständig erklären könnte, zu verpflichten, sich für unzuständig zu erklären. Das Vereinigte Königreich fügt hinzu, es sei gut möglich, daß eine Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts von den Gerichten der Vertragsstaaten nicht zur Zwangsvollstreckung zugelassen würde, da Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián eine Zulassung zur Zwangsvollstreckung in einem solchen Fall nicht vorschreibe; die Anwendung von Artikel 21 könnte unter derartigen Umständen deshalb zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes führen. Als Entgegnung auf diesen Gesichtspunkt hat Herr Cinnamond in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Artikel 21 nicht für Klagen gelte, die deshalb nicht zu einer in den übrigen Vertragsstaaten vollstreckbaren Entscheidung führen könnten, weil sich das zuerst angerufene Gericht nicht auf einer Grundlage für zuständig erklärt habe, die — wie in Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián vorgesehen — mit den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens oder mit einem zum maßgeblichen Zeitpunkt zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht werde, in Kraft befindlichen Übereinkommen in Einklang gestanden habe.

17 Die Kommission weist darauf hin, daß die Übergangsbestimmung in Artikel 29 Absatz 2 des Beitrittsübereinkommens dem Gericht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht werde, zwar erlaube, die Grundlage zu prüfen, auf der sich das Gericht des Ursprungsstaats für zuständig erklärt habe, daß es aber in bezug auf die Rechtshängigkeit keine solche Bestimmung gebe. Dies sei damit zu erklären, daß das später angerufene Gericht nicht immer werde prüfen können, ob sich das zuerst angerufene Gericht aus mit dem Übereinkommen vereinbaren Gründen für zuständig erklärt habe; die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 sei insoweit weniger schwierig, weil dem Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt werde, eine Entscheidung vorliege, anhand der es prüfen könne, aus welchen Gründen die Zuständigkeit bejaht worden sei.

18 Das Vereinigte Königreich hält Artikel 21 des Übereinkommens zwar für unanwendbar, hat aber in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen, daß die den Vertragsstaaten durch Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián unter bestimmten Umständen auferlegte Verpflichtung, eine Entscheidung anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sei, für die Frage relevant sei, ob das später angerufene Gericht unter den vom vorlegenden Gericht geschilderten Umständen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit bejahen sollte.

19 Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen hat der Gerichtshof Frau von Horn, Herrn Cinnamond, dem Vereinigten Königreich und der Kommission eine schriftliche Frage gestellt, die dahin geht, ob im Fall der Unanwendbarkeit von Artikel 21 des Übereinkommens aus Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián abgeleitet werden könne, daß, um zu verhindern, daß die Anwendung dieser Bestimmung durch den Erlaß eines Urteils vereitelt werde, das womöglich mit dem Urteil des zuerst angerufenen Gerichts unvereinbar sei, das später angerufene Gericht unter den hier vorliegenden Umständen prüfen müsse, ob sich das zuerst angerufene Gericht auf der Grundlage von Vorschriften für zuständig erklärt habe, die mit dem Brüsseler Übereinkommen in Einklang stünden, und, wenn dies der Fall sei, die Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts abwarten müsse, bevor es selbst entscheide.

20 In ihrer schriftlichen Antwort auf diese Frage und in der mündlichen Verhandlung hat das Vereinigte Königreich ausgeführt, es sei nach genauerer Prüfung der Ansicht, daß sich aus Artikel 29 Absatz 2 eine stillschweigende Verpflichtung ergebe, keine Handlung vorzunehmen, die die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 vermutlich vereiteln und damit die Erreichung der Ziele des Übereinkommens von San Sebastián teilweise verhindern würde. Dies wäre dann der Fall, wenn das später angerufene Gericht unter den vom vorlegenden Gericht geschilderten Umständen die Zuständigkeit bejahen würde. Die von diesem Gericht getroffene Entscheidung könnte mit der Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts unvereinbar sein und so die Anerkennung der letztgenannten Entscheidung im Staat des später angerufenen Gerichts verhindern.

21 Die Kommission hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die vom Vereinigten Königreich in Beantwortung der Frage des Gerichtshofes vorgeschlagene Lösung die konzeptionellen und praktischen Probleme des Falles weitgehend beseitigen würde, ist aber der Ansicht, daß die geeignetste Lösung so aussehe, Portugal im Rahmen des vorliegenden Falles als Nichtvertragsstaat zu behandeln. Die einzige mögliche Auslegung des Übereinkommens, die unerwünschte Ergebnisse verhindere, ohne seine Wirksamkeit zu untergraben, bestehe darin, die im Übereinkommen enthaltenen Ausnahmen in Form einer Reflexwirkung auf Nichtvertragsstaaten anzuwenden. So könne z. B. die den Gerichten der Vertragsstaaten unter bestimmten Umständen in Artikel 16 des Übereinkommens eingeräumte ausschließliche Zuständigkeit eine Reflexwirkung in bezug auf die Gerichte von Drittländern haben, die dazu führe, daß sich die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem ein Beklagter seinen Wohnsitz habe, für unzuständig erklären sollten, wenn sich die Klage z. B. auf unbewegliche Sachen in einem Nichtvertragsstaat beziehe. In Artikel 16 werde anerkannt, daß bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die durch Artikel 2 verliehene Zuständigkeit verdrängt werde. Das Übereinkommen lasse solche Ausnahmen zugunsten eines Nichtvertragsstaats zu, wenn die Voraussetzungen in diesem Staat vorlägen, und fülle damit die Lücke, die dadurch entstanden sei, daß sich das Übereinkommen nur auf Vertragsstaaten beziehe. Die Reflexwirkung führe in einem solchen Fall jedoch dazu, daß die Gerichte des Vertragsstaats berechtigt und nicht verpflichtet seien, sich für unzuständig zu erklären, wenn die Voraussetzungen im Nichtvertragsstaat gegeben seien. Mit der Frage der Rechtshängigkeit in einem Nichtvertragsstaat müsse in gleicher Weise umgegangen werden. Beruhe die Zuständigkeit in einem Vertragsstaat auf einem gewöhnlichen Grund, so könnten sich die Gerichte dieses Staates für unzuständig erklären, wie wenn die Rechtshängigkeit in einem Vertragsstaat gegeben wäre, sofern die Voraussetzungen der Artikel 21 bis 23 in einem Nichtvertragsstaat vorlägen.

22 In der mündlichen Verhandlung hat das Vereinigte Königreich geltend gemacht, daß gegen eine solche, auf der Reflexwirkung des Übereinkommens beruhende Ansicht eine Reihe von Einwänden bestünden: Erstens solle das Übereinkommen die Zuständigkeit zwischen Vertragsstaaten und nicht die Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten regeln, zweitens würde sie eine grundlegende Umgestaltung des Übereinkommens und eine erhebliche Ausdehnung seiner Bestimmungen bedeuten, und drittens würde sie zu Rechtsunsicherheit führen und damit eines der Hauptziele des Übereinkommens zunichte machen.

Würdigung der Fragen

Die Wirkung von Artikel 21 des Übereinkommens

23 Ich teile nicht die Auffassung von Herrn Cinnamond, daß Artikel 21 des Übereinkommens im vorliegenden Fall anwendbar sei. In Artikel 21 heißt es: Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen ... anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren ... aus ... Dieser Wortlaut schließt die Auslegung von Herrn Cinnamond zwar nicht völlig aus. Wie Herr Cinnamond vorträgt, wäre es möglich, Artikel 21 dahin auszulegen, daß er nur verlangt, daß in dem Moment, in dem er anwendbar wird (d. h. in dem Moment, in dem die zweite Klage erhoben wird), über Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in einem anderen Vertragsstaat nicht entschieden werden sollte, selbst wenn das Übereinkommen als Ganzes nicht auf diese Klagen anwendbar ist.

24 Mir scheint jedoch, daß es näherliegt, Artikel 21 dahin auszulegen, daß auf die beim zuerst angerufenen Gericht anhängigen Klagen das Übereinkommen anwendbar sein muß. Da das Brüsseler Übereinkommen gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastian im vorliegenden Fall nicht für die in Portugal erhobene Klage gilt, ist Artikel 21 unanwendbar. Der Wortlaut von Artikel 21 (Where proceedings ... are brought in the courts of different Contracting States) deutet darauf hin, daß die Klage vor dem zuerst angerufenen Gericht nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sein muß. Dies steht in Einklang mit den übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens. Nur in der niederländischen und in der deutschen Fassung werden in Artikel 21 Worte verwendet (aanhangig zijn, anhängig gemacht), die etwas anders verstanden werden könnten. Entgegen dem Vorbringen von Herrn Cinnamond ist es nicht hilfreich, den Wortlaut von Artikel 21 des Übereinkommens dem von Artikel 54 gegenüberzustellen, der eine ähnliche Übergangsbestimmung wie Artikel 29 des Übereinkommens von San Sebastián enthält. In den meisten Sprachfassungen werden in beiden Bestimmungen offenbar so gut wie synonyme Worte verwendet.

25 Daß Artikel 21 im vorliegenden Fall unanwendbar ist, ergibt sich auch aus dem Aufbau dieser Bestimmung.

26 Im Urteil Overseas Union Insurance u. a. entschied der Gerichtshof, daß Artikel 21 des Übereinkommens das später angerufene Gericht vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen daran hindere, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, wenn dessen Zuständigkeit in Abrede gestellt werde. Der Gerichtshof stützte dieses Ergebnis zunächst auf den Wortlaut von Artikel 21, der eine einzige Ausnahme von der Verpflichtung vorsehe, sich für unzuständig zu erklären; diese laute, daß das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen solle, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststehe. Er fügte dann hinzu, daß das später angerufene Gericht auf keinen Fall besser in der Lage sei als

das zuerst angerufene Gericht, über dessen Zuständigkeit zu befinden. Entweder wird nämlich diese Zuständigkeit unmittelbar durch die Bestimmungen des Übereinkommens festgelegt, die für beide Gerichte gleich sind und von jedem mit der gleichen Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können, oder sie folgt nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens den Rechtsvorschriften des Staates des zuerst angerufenen Gerichts, das dann unbestreitbar besser in der Lage ist, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden.

Im übrigen sind die Fälle, in denen das Gericht eines Vertragsstaates zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Vertragsstaates befugt ist, in den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 des Übereinkommens abschließend aufgeführt. Sie betreffen lediglich Anerkennung und Vollstreckung und sprechen nur zwingende oder der öffentlichen Ordnung zugehörige Regeln besonderer oder ausschließlicher Zuständigkeit an. Hieraus folgt, daß das Übereinkommen eine Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertragsstaates nur in diesen Ausnahmefällen gestattet.

27 Artikel 21 liegt somit die Prämisse zugrunde, daß sich das zuerst angerufene Gericht aufgrund der Vorschriften des Übereinkommens (oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften in Fällen, in denen dies im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist) für zuständig erklärt hat; seine Zuständigkeit kann, wenn nötig, nach Maßgabe der in den Gesetzen des Staates des zuerst angerufenen Gerichts festgelegten Verfahren in Frage gestellt werden. Unter dieser Prämisse braucht das später angerufene Gericht nicht zu prüfen, auf welcher Grundlage sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat. Dementsprechend ist in Artikel 21, anders als in Artikel 28 und Artikel 34 Absatz 2, keine solche Prüfung vorgesehen.

28 Wie Frau von Horn, das Vereinigte Königreich und die Kommission ausgeführt haben, findet die Artikel 21 zugrunde liegende Prämisse keine Anwendung, wenn das Übereinkommen zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Klage erhoben wurde, nicht in Kraft war. Unter diesen Umständen sei das zuerst angerufene Gericht nicht an die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens gebunden und könne sich auf einer Grundlage für zuständig erklären, die im Übereinkommen als zu weitgehend angesehen werde. Das Vereinigte Königreich hat ferner darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts von den Gerichten der Vertragsstaaten unter Umständen nicht zur Zwangsvollstreckung zugelassen würde.

29 Wie oben bereits dargelegt, hat Herr Cinnamond in Beantwortung dieses Arguments in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Artikel 21 nur dann Anwendung finde, wenn die Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts in den Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden könne. Dieses Zugeständnis beseitigt jedoch nicht die Schwierigkeit, daß Artikel 21 nach der vom Gerichtshof im Urteil Overseas Union Insurance u. a. vorgenommenen Auslegung dem später angerufenen Gericht nicht erlaubt, die Grundlage zu prüfen, auf der sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat. Herr Cinnamond hat diesen Einwand mit dem Argument zu entkräften versucht, daß die dieser Vorschrift zugrunde liegenden methodischen Erwägungen zwar im Rahmen der normalen Anwendung von Artikel 21 ohne weiteres nachvollziehbar seien, daß die Sachlage hier aber insofern anders sei, als sich das zuerst angerufene Gericht nicht auf der Grundlage des Übereinkommens für zuständig erklärt habe. Durch die Prüfung der Grundlage, auf der sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt habe, stelle das später angerufene Gericht nicht in Frage, ob sich das zuerst angerufene Gericht zu Recht für zuständig erklärt habe, sondern stelle nur fest, auf welcher Grundlage es dies getan habe, um zu klären, ob seine Entscheidung in den Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden könne.

30 Dieses Argument mag einem Teil der Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil Overseas Union Insurance u. a. Rechnung tragen, und zwar dem, daß beide Gerichte das Übereinkommen mit der gleichen Sachkenntnis auslegen und anwenden und daß das zuerst angerufene Gericht in Fällen, in denen Artikel 4 Anwendung findet, besser in der Lage ist, sein nationales Recht auszulegen. Selbst dagegen könnte jedoch eingewandt werden, daß der Gerichtshof nur die Gründe genannt hat, aus denen in Artikel 21 keine Prüfung der Zuständigkeit vorgesehen ist; daß diese Gründe nicht zum Tragen kommen, zeigt nur, daß Artikel 21 einen Fall wie den vorliegenden nicht erfassen sollte. Davon abgesehen läßt es die Durchschlagskraft der übrigen Erwägungen des Gerichtshofes unberührt, die auf dem Wortlaut von Artikel 21 und auf der Tatsache beruhen, daß in Artikel 28 und in Artikel 34 Absatz 2 eine Prüfung der Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Die modifizierte Auslegung von Artikel 21 durch Herrn Cinnamond ist mit dem Wordaut der Bestimmung schwer vereinbar.

31 Ich bin deshalb der Ansicht, daß Artikel 21 nicht anwendbar ist.

Die Wirkung von Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián

32 Entgegen der Ansicht der Kommission halte ich es jedoch nicht für möglich, im Rahmen dieses Falles die Tatsache außer acht zu lassen, daß Portugal dem Übereinkommen vor der Klageerhebung in England beigetreten ist; dieser Beitritt hat vielmehr zu dem wesentlichen Problem dieses Falles geführt. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián müssen Entscheidungen portugiesischer Gerichte, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen Portugal und dem Vereinigten Königreich aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, wenn das portugiesische Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens übereinstimmen; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Obwohl das Übereinkommen gemäß Artikel 29 Absatz 1 nicht auf die im vorliegenden Fall in Portugal erhobene Klage anzuwenden ist, ist es somit auf die aufgrund dieser Klage ergehende Entscheidung anzuwenden.

33 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, regelt Artikel 29 Absatz 2 selbst nicht die Rechtshängigkeit. Mir scheint jedoch, daß er zwangsläufig gewissen Einfluß auf die Schritte hat, die das später angerufene Gericht in Fällen wie dem vorliegenden unternehmen muß. Gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens, der in Titel III enthalten ist, auf den sich Artikel 29 Absatz 2 bezieht, ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Das Vereinigte Königreich hat darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des später angerufenen Gerichts mit der anschließend vom zuerst angerufenen Gericht getroffenen Entscheidung unvereinbar sein und damit die Anerkennung der letztgenannten Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 2 verhindern könnte, wenn das später angerufene Gericht in Fällen wie dem vorliegenden seine Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die bereits beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Klage bejahen würde. Ein derartiges Ergebnis wäre unangemessen, wenn das später angerufene Gericht wußte, daß beim zuerst angerufenen Gericht eine Klage anhängig war, die zu einer gegebenenfalls im Vereinigten Königreich und in anderen Vertragsstaaten anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidung führen könnte. Ich teile die Auffassung des Vereinigten Königreichs, daß sich in solchen Fällen aus Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastián eine stillschweigende Verpflichtung des später angerufenen Gerichts ergibt, keine Handlung vorzunehmen, die die Anwendung der Übergangsbestimmung in Artikel 29 Absatz 2 vereiteln kann.

34 Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erscheint es angebracht (wie das Vereinigte Königreich in seiner Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes vorgeschlagen hat), daß das später angerufene Gericht wie folgt vorgeht:

1. Das später angerufene Gericht sollte versuchen, die Grundlage zu ermitteln, auf der sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, und wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Zuständigkeitsgrundlage mit den Vorschriften des Übereinkommens (oder eines anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt zwischen den betreffenden Staaten geltenden Übereinkommens) in Einklang steht, sollte es sich für unzuständig erklären.

2. Wenn das später angerufene Gericht noch nicht ermitteln kann, auf welcher Grundlage sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, sollte es das Verfahren bis zur Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts aussetzen; danach hängt der Ausgang des Verfahrens davon ab, auf welcher Grundlage das zuerst angerufene Gericht die Zuständigkeit ausgeübt hat.

35 Diese Lösung überwindet die von der Kommission erwähnte Schwierigkeit, daß das später angerufene Gericht mangels einer Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts möglicherweise nicht feststellen kann, auf welcher Grundlage sich dieses für zuständig erklärt hat. Außerdem hat sie, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, den Vorzug, daß sie zu einem Ergebnis kommt, das mit den Zielen des Übereinkommens in Einklang steht und zugleich die unerwünschten Konsequenzen vermeidet, die sich aus der unmittelbaren Anwendung des Artikels 21 auf Fälle ergeben würden, in denen das Übereinkommen in dem Moment, in dem die erste Klage erhoben wurde, nicht in Kraft war. Sie entspricht auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Sie führt nicht zu einer gekünstelten Auslegung des Wortlauts des Übereinkommens oder des Übereinkommens von San Sebastián. Außerdem steht sie mit den Regeln des Völkerrechts in Einklang. Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthält den allgemein anerkannten Grundsatz, daß Verträge von den Parteien nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, und Artikel 18 dieses Übereinkommens, der die Unterzeichner eines Vertrages verpflichtet, schon vor dessen Inkrafttreten den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, untersagt den Staaten die Vornahme von Handlungen, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden.

36 Die obige Lösung stimmt auch mit der überein, die in den allgemeinen Vorschriften einer Reihe von Mitgliedstaaten über die Rechtshängigkeit gewählt wurde nach diesen Vorschriften muß das später angerufene Gericht prüfen, ob im Ausland anhängige Klagen wahrscheinlich zu einer Entscheidung führen werden, die im Inland anerkannt werden kann.

37 Ich halte es deshalb im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, die von der Kommission aufgeworfene Frage der möglichen Auswirkungen des Übereinkommens auf die Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten zu prüfen. Diese Frage wirft ohnehin Streitpunkte von größerer Tragweite auf, die im vorliegenden Verfahren nicht umfassend erörtert worden sind.

Ergebnis

38 Ich bin daher der Meinung, daß der Gerichtshof die Fragen des House of Lords wie folgt beantworten sollte:

1. Wenn in zwei Vertrags Staaten des Brüsseler Übereinkommens Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind und das Brüsseler Übereinkommen im ersten Staat gemäß dem Übereinkommen von San Sebastián in Kraft getreten ist, nachdem im ersten Staat Klage erhoben wurde, aber bevor im zweiten Staat Klage erhoben wurde, ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens von San Sebastian eine stillschweigende Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, die Zuständigkeit nicht in einer Weise auszuüben, die die Anwendung dieser Bestimmung vereitelt.

2. Unter solchen Umständen gilt folgendes:

a) Das später angerufene Gericht sollte versuchen, die Grundlage zu ermitteln, auf der sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, und wenn es zudem Ergebnis kommt, daß die Zuständigkeitsgrundlage mit den Vorschriften des Übereinkommens (oder eines anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt zwischen den betreffenden Staaten geltenden Übereinkommens) in Einklang steht, sollte es sich für unzuständig erklären.

b) Wenn das später angerufene Gericht noch nicht ermitteln kann, auf welcher Grundlage sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, sollte es das Verfahren bis zur Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts aussetzen; danach hängt der Ausgang des Verfahrens davon ab, auf welcher Grundlage das zuerst angerufene Gericht die Zuständigkeit ausgeübt hat.