Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1996 – C-254/95
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:213
Schlussanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 23. Mai 1996
Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob die Organe der Gemeinschaft die den Bewerbern in Auswahlverfahren erteilten Noten erläutern müssen. Es handelt sich um ein Rechtsmittel des Europäischen Parlaments gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz, das die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, Herrn Angelo Innamorati von den weiteren Stadien eines solchen Auswahlverfahrens auszuschließen, aufgehoben hat. Es geht dabei um die Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Begründung ihrer Entscheidungen, um den Umfang, in dem die Beurteilung der Verdienste der Teilnehmer an Auswahlverfahren durch die Prüfungsausschüsse der Nachprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegt, und um die Frage, ob hinsichtlich der Offenlegungspflicht zwischen den allgemeinen Kriterien, die in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens veröffentlicht worden sind, und den konkreteren Kriterien, nach denen die einzelnen Prüfungen des Auswahlverfahrens korrigiert werden, zu unterscheiden ist.
Tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang
2 Herr Innamorati (im folgenden: Rechtsmittelgegner), Hilfskraft (Kategorie A, Gruppe II, Klasse 2) der Kommission, nahm an einem allgemeinen Auswahlverfahren (PE/59/A) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten italienischer Sprache beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments (im folgenden: Rechtsmittelführer) teil. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sah sechs schriftliche Vorauswahlprüfungen vor. In der dritten Prüfung (Prüfung 1 c) sollten die Teilnehmer innerhalb von höchstens 45 Minuten einen 2 bis 3 Seiten umfassenden Text auf ein Zehntel seiner Länge (mit einer Überschreitungsmarge von höchstens 10 %) zusammenfassen. Diese Prüfung sollte der Beurteilung der Analyse- und Synthesefähigkeiten der Bewerber sowie ihrer Objektivität und Genauigkeit dienen. Die Prüfung sollte mit 0 bis 20 Punkten benotet werden, und Bewerber, denen eine Note von unter 10 Punkten erteilt würde, sollten ausgeschlossen werden.
3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte dem Rechtsmittelgegner am 20. April 1994 mit, daß er für die Prüfung 1 c eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erhalten habe und der Prüfungsausschuß daher seine anderen schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht korrigieren könne. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem Rechtsmittelgegner und seinem Anwalt einerseits und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dem Leiter des Referats Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments andererseits, in dem es um die erneute Prüfung der Arbeit des Rechtsmittelgegners und um seinen Antrag ging, ihm die Begründung für die ihm für diese Prüfungsarbeit erteilte Note mitzuteilen. Bezüglich der Begründung beantragte der Rechtsmittelgegner beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ihm die Kriterien anzugeben, die der Prüfungsausschuß bei der Prüfung der Frage, ob die Bewerber die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen Bedingungen erfüllten, und bei der Bewertung ihrer Prüfungsarbeiten zugrunde gelegt hatte, und zwar einschließlich der Anweisungen, die den Korrektoren im Hinblick auf die Einhaltung der besonderen Bedingungen für die Prüfung 1 c gegeben worden waren.
4 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigte die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Er führte aus, daß die Note des Rechtsmittelgegners in der Prüfung 1 c aufgrund der verwendeten Parameter und nach den strengen Kriterien, die der Prüfungsausschuß — unter Berücksichtigung einer Reihe von Gesichtspunkten, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgezählt seien — vor der Korrektur festgelegt habe, niedriger sei als die für die Zulassung zur nächsten Prüfungsphase verlangte Note. Der Rechtsmittelgegner hatte 8,33 Punkte erzielt, während die erforderliche Mindestpunktzahl 10 war.
5 Der Anwalt des Rechtsmittelgegners antwortete, daß diese Ausführungen keine Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses enthielten und daß eine Klage beim Gericht erster Instanz erhoben werde, falls eine solche Begründung nicht gegeben werde. Der Leiter des Referats Auswahlverfahren führte aus, daß ihm diese Auskünfte erteilt würden, sobald der Bericht des Prüfungsausschusses unterzeichnet sei, allerdings innerhalb der Grenzen, die der Gerichtshof der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen der Prüfungsausschüsse mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis gesetzt habe. Nach der Unterzeichnung des Berichts teilte er mit, daß die Prüfungen 1 c 1 (objektive Tests) und 1 c 2 (Bildungstests) unter der Aufsicht des Prüfungsausschusses mit einem optischen Lesegerät korrigiert worden seien. Alle anderen Prüfungsarbeiten seien den sieben Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht und von mindestens drei Ausschußmitgliedern korrigiert worden. Der Prüfungsausschuß habe auf den Antrag des Rechtsmittelgegners seine Arbeiten erneut geprüft und festgestellt, daß bei der Benotung kein Fehler unterlaufen sei. Er habe daher seine ursprüngliche Entscheidung bestätigt. Die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei der Korrektur zugrunde gelegten Kriterien seien vor der Korrektur festgelegt worden und nach den Vorschriften der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eingehalten worden.
6 Am 15. September 1994 hat der Rechtsmittelgegner beim Gericht erster Instanz Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der ihm für die Syntheseprüfung eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erteilt und er nicht zu den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens zugelassen worden war (im folgenden: Entscheidung). Das Gericht erster Instanz hat die Entscheidung durch Urteil vom 30. Mai 1995 (im folgenden: angefochtenes Urteil) aufgehoben, weil ihre Begründung nicht offengelegt worden sei.
7 Das Gericht erster Instanz hat darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung, beschwerende Verfügungen mit Gründen zu versehen, den davon betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, an den sie gerichtet sei, in die Lage versetzen solle, festzustellen, ob die Verfügung begründet sei, und deren richterliche Kontrolle erleichtern solle. Bei Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl müßten den Bewerbern, außer wenn sie dies ausdrücklich verlangten, keine individuelle Erklärungen zu den Entscheidungen des Prüfungsausschusses gegeben werden. Der Rechtsmittelgegner habe eine solche Erklärung und die Offenlegung der vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten Korrekturkriterien in den erwähnten Schreiben ausdrücklich verlangt, und der Rechtsmittelführer hätte diesem Verlangen nachkommen müssen. Der Rechtsmittelführer habe jedoch weder eine Erklärung gegeben noch die Korrekturkriterien mitgeteilt, an die er sich nach seinem eigenem Vorbringen gehalten habe, und sei daher seiner Pflicht zur Begründung der Entscheidung nicht nachgekommen.
8 Das Gericht erster Instanz hat die Auffassung vertreten, daß dieser Mangel nicht mehr durch Erklärungen, die der Rechtsmittelführer nach Erhebung der Klage gegeben habe, habe geheilt werden können, da derartige Erklärungen in diesem Stadium nicht mehr ihren Zweck erfüllten. Jedenfalls stellten die gegebenen Erklärungen keine ausreichende Begründung dar. Wenn der Mißerfolg des Rechtsmittelgegners auf die schlechte Qualität der Zusammenfassung zurückgeführt werde, so werde dadurch nicht — nicht einmal summarisch — erläutert, aus welchen Gründen der Prüfungsausschuß zu dieser Schlußfolgerung gelangt sei oder in welchem Verhältnis die vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten Kriterien, die nicht angegeben seien, zu der tatsächlich erteilten Note stünden. Der vom Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung geäußerte, aber nicht näher erläuterte Hinweis auf bestimmte Korrekturkriterien sei zu vage, um diesen Mangel heilen zu können.
9 Der Rechtsmittelführer hat gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes und der entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung ein Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage des Rechtsmittelgegners abzuweisen und über die Kosten der ersten Instanz nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden, während er die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt hat. Mit besonderem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer die Aussetzung der Durchführung des Urteils beantragt. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag durch Beschluß zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
10 Der Rechtsmittelgegner beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für den Antrag auf einstweilige Anordnung aufzuerlegen.
Vorbringen der Parteien
11 Vor einer Prüfung des Vorbringens der Parteien vor dem Gerichtshof halte ich es für zweckmäßig, zwei Vorschriften des Beamtenstatuts zu zitieren. In Artikel 25 des Statuts heißt es u. a.: Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein. In Artikel 6 des Anhangs III (mit dem Titel Auswahlverfahren) des Statuts heißt es: Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.
12 Der Rechtsmittelführer trägt vor, daß das Gericht erster Instanz in dreifacher Hinsicht einen Rechtsfehler begangen habe, und zwar i) hinsichtlich des Umfangs der Pflicht zur Begründung der Entscheidungen von Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren, ii) hinsichtlich der Frage, ob eine im Laufe des Verfahrens über die Aufhebung der Entscheidung gegebene Begründung zu berücksichtigen sei, und iii) hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung wegen Fehlens einer Begründung, obwohl diese Entscheidung in jedem Fall automatisch durch eine Entscheidung ersetzt werden müsse, die sachlich die gleiche Wirkung habe. Da die übrigen Klagegründe des Rechtsmittelgegners entweder vom Gericht erster Instanz zurückgewiesen oder von ihm selbst zurückgenommen worden seien, habe er kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung. Der Rechtsmittelgegner erwidert, daß alle Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers unzulässig seien, weil sie entweder neu eingeführt worden seien oder die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz in Zweifel zögen, was Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes zuwiderlaufe. Er macht außerdem eine Reihe von sachlichen Gegenargumenten geltend. Ich werde daher das Vorbringen der Parteien unter diesen drei Rubriken darstellen.
i) Der Umfang der Begründungspflicht
13 Der Rechtsmittelführer trägt vor, daß im angefochtenen Urteil die allgemeinen Bewertungskriterien, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegt seien (wie z. B. im vorliegenden Fall Analyse- und Synthesefähigkeit, Objektivität und Genauigkeit) und die der Prüfungsausschuß näher konkretisieren könne, mit den Korrekturkriterien für die Prüfungsarbeiten verwechselt würden (wie z. B. der Bedingung, daß in einer Zusammenfassung einige Kerngedanken enthalten sein müßten), die wesentlicher Bestandteil der Notenerteilung seien und damit unter das Beratungsgeheimnis fielen. Nur erstere müßten den Bewerbern auf ihr Verlangen mitgeteilt werden. Ferner beruhe das angefochtene Urteil auf der Rechtsprechung zur Begründung der Nichtzulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren, während die Rechtsprechung bei Bewerbern, die in Auswahlverfahren nicht erfolgreich gewesen seien, lediglich verlange, daß dem Bewerber die erreichten zahlenmäßigen Ergebnisse mitgeteilt würden. Jede weitergehende Pflicht würde die Bewerber in die Lage versetzen, nicht nur Auskunft über die bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten verwendeten Kriterien, sondern auch Erklärungen darüber zu verlangen, wie diese Kriterien in ihrem eigenen Fall angewandt worden seien. Dies zeige der Umstand, daß der allgemeine Hinweis des Rechtsmittelführers auf ein auf der Identifizierung bestimmter Kerngedanken durch die Bewerber beruhendes Korrekturschema in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz nicht ausgereicht habe, und daß das Gericht die Auffassung vertreten habe, daß diese Kerngedanken in dem für die Syntheseprüfung ausgewählten Text offenzulegen seien.
14 Der Rechtsmittelgegner trägt vor, daß diese Rüge aus zwei Gründen unzulässig sei. Erstens sei der angebliche Unterschied zwischen Bewertungskriterien und Korrekturkriterien erst im Rechtsmittelverfahren erstmals geltend gemacht worden. Zweitens sei die Beurteilung, ob die Begründung der Entscheidung ausreichend gewesen sei, eine Tatfrage, über die im Lichte der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden sei, und dies falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, wenn er über ein Rechtsmittel zu entscheiden habe.
15 In der Sache macht der Rechtsmittelgegner geltend, daß ein Prüfungsausschuß nach Artikel 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts verpflichtet sei, der Anstellungsbehörde einen mit Gründen versehenen Bericht vorzulegen, aus dem die allgemeinen Kriterien, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen sei, und die Art und Weise ihrer Anwendung auf die Bewerber hervorgehen müßten. Diese Kriterien seien den Bewerbern bekanntzugeben und sollten die richterliche Kontrolle der Entscheidungen des Prüfungsausschusses ermöglichen. Ferner erkenne das Urteil Pimley-Smith/Kommission des Gerichts erster Instanz das Recht der Bewerber auf Auskunft über das vom Prüfungsausschuß angewandte Verfahren an, z. B. über die objektiven Kriterien, nach denen die Prüfungsarbeiten bewertet worden seien (die jedoch zu unterscheiden seien von Erläuterungen des Werturteils über eine Prüfungsarbeit, zu dem der Prüfungsausschuß tatsächlich gelangt sei). Daß eine solche Auskunft im vorliegenden Fall verweigert worden sei, begründe die Vermutung, daß der Prüfungsausschuß nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe.
16 Der Rechts mittelführ er bestreitet, daß er die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz in Zweifel ziehe; er rüge vielmehr, wie das Gericht die Rechtsprechung zum Umfang der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen ausgelegt habe. Er trägt vor, daß einige der vom Rechtsmittelgegner angeführten Entscheidungen seine Auffassung nicht stützen könnten, da sie die Zulassung zu Auswahlverfahren (mit der normalerweise eine Prüfung der Qualifikationen der Bewerber verbunden sei) und nicht die Ergebnisse der Prüfungen eines Auswahlverfahrens beträfen. Soweit sich eine davon, das Urteil Pérez Jiménez/Kommission, auf den Mißerfolg eines Bewerbers bei einer Prüfung in einem Auswahlverfahren beziehe, habe es sich bei den Kriterien, die nach Auffassung des Gerichts erster Instanz allen Bewerbern hätten bekannt sein müssen, um die allgemeinen Bewertungskriterien gehandelt, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens veröffentlicht worden seien. Folgte man der Auffassung des Rechtsmittelgegners, so müßten die vom Prüfungsausschuß für eine Syntheseprüfung wie die streitige festgelegten Kerngedanken offengelegt werden, wodurch diese Korrekturkriterien — und damit die Beurteilung durch den Prüfungsausschuß — der richterlichen Kontrolle unterzogen würden. Die Gründe für den Mißerfolg von Bewerbern hätten kaum etwas mit der Verpflichtung des Prüfungsausschusses zu tun, der Anstellungsbehörde einen mit Gründen versehenen Bericht vorzulegen. Der Rechtsmittelführer bestreitet, daß eine unzureichende Angabe der Gründe für eine Entscheidung die Vermutung begründe, daß sie fehlerhaft sei, da in solchen Fällen immer der Kläger zu beweisen habe, daß die einschlägigen Vorschriften verletzt worden seien. Tatsächlich habe das Gericht erster Instanz einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht für bewiesen erachtet.
17 Der Rechtsmittelgegner erwidert, daß die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht die Offenlegung einer die Korrektur der Prüfungsarbeiten betreffenden Verfahrensentscheidung verbiete. Da der Prüfungsausschuß zu seinen Urteilen aufgrund objektiver Kriterien kommen müsse, müßten die Gemeinschaftsgerichte in der Lage sein, festzustellen, ob der Prüfungsausschuß dieser Pflicht nachgekommen sei, und dazu müßten die Korrekturkriterien zugänglich sein.
ii) Begründung im Laufe des Verfahrens
18 Der Rechtsmittelführer macht geltend, daß jeder Begründungsmangel bei der Entscheidung eines Prüfungsausschusses dadurch geheilt werden könne, daß dem Bewerber im Laufe des anschließenden Rechtsstreits die zahlenmäßigen Ergebnisse mitgeteilt würden, die er in den betreffenden Prüfungen erhalten habe, und daß das Gericht erster Instanz die Erklärungen, die der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung gegeben habe, dementsprechend hätte berücksichtigen müssen.
19 Der Rechtsmittelgegner führt aus, daß der Rechtsmittelführer versuche, die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erster Instanz bezüglich der Frage, ob die gegebene Begründung ausreichend gewesen sei, in Zweifel zu ziehen; der Gerichtshof sei aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens für diese Frage nicht zuständig. Er räumt ein, daß das Gericht erster Instanz, falls der Rechtsmittelführer ihm die verlangten Erklärungen gegeben hätte, diese wahrscheinlich berücksichtigt hätte, um selbst zu prüfen, ob eine Verletzung einer wesentlichen Vorschrift vorgelegen habe, die die Aufhebung der Entscheidung gerechtfertigt hätte.
iii) Sofortige Ersetzung der angefochtenen Entscheidung
20 Der Rechtsmittelführer macht geltend, daß ein einzelner auch dann, wenn die Entscheidung unzureichend begründet sei, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung wegen eines Formfehlers habe, wenn sicher sei, daß deren wesentlicher Inhalt auf jeden Fall bestätigt werden müsse. Er trägt vor, daß dies bei der im vorliegenden Verfahren streitigen Entscheidung der Fall sei.
21 Der Rechtsmittelgegner trägt vor, daß sich das Vorbringen des Rechtsmittelführers gegen die Feststellungen des Gerichts erster Instanz zu den Folgen der fehlenden Begründung der streitigen Entscheidung richte, die wiederum mit den Tatsachenfeststellungen des Gerichts zusammenhingen, so daß dieses Vorbringen unzulässig sei.
Rechtliche Würdigung
Zulässigkeit
22 Ich stimme dem Vorbringen des Rechtsmittelgegners zur Unzulässigkeit nicht zu.
23 Was das Argument angeht, der erste Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers sei neu eingeführt worden, so kann man nicht behaupten, daß dieser Grund über eine Weiterentwicklung seines ursprünglichen Vorbringens vor dem Gericht erster Instanz hinausginge. In der ersten Instanz hat der Rechtsmittelführer vorgetragen, daß Entscheidungen von Prüfungsausschüssen, die bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten in Auswahlverfahren getroffen würden, nicht der richterlichen Kontrolle unterlägen, es sei denn bei einer offensichtlichen Verletzung der für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Vorschriften. Dieses Vorbringen implizierte, daß mit der Forderung des Rechtsmittelgegners, die Korrekturkriterien für die Syntheseprüfung offenzulegen, eine Überprüfung der Entscheidung habe erreicht werden sollen, die der Prüfungsausschuß in diesem Zusammenhang getroffen hatte, und daß ihr deswegen nicht stattgegeben werden könne. Dies ist weiterhin das Hauptvorbringen des Rechtsmittelführers, obwohl er sich dabei auf die Unterscheidung gestützt hat, die in dem inzwischen ergangenen Urteil Pimley-Smith/Kommission zwischen Entscheidungen über die Zulassung zu Auswahlverfahren und Entscheidungen über die Korrektur von Prüfungsarbeiten getroffen wurde. Der Rechtsmittelführer rügt, daß sich das Gericht erster Instanz auf eine Reihe von Urteilen gestützt habe, die die erste Kategorie von Entscheidungen beträfen. Weder dies noch der Hinweis auf die im Urteil Pimley-Smith/Kommission getroffene Unterscheidung ändert etwas am eigentlichen Inhalt seines Vorbringens; es kann auch nicht behauptet werden, daß es den Streitgegenstand ändere.
24 Auch der Vortrag des Rechtsmittelgegners, daß die drei Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz in Frage stellten, vermag mich nicht zu überzeugen (obwohl dies, allerdings nur unter bestimmten Umständen, für den zweiten Rechtsmittelgrund gelten könnte). Was den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, so ist offensichtlich, daß der Rechtsmittelführer beanstandet, wie das Gericht erster Instanz den Umfang der Pflicht zur Begründung der im Zusammenhang mit Prüfungen getroffenen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses — zahlenmäßige Ergebnisse, allgemeine Bewertungskriterien, besondere Korrekturkriterien, Erklärungen für die im Einzelfall erteilte Note — rechtlich beurteilt hat, daß er aber nicht die Feststellung des Gerichts beanstandet, daß der Rechtsmittelführer einer nach Ansicht des Gericht erster Instanz bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Stimmt der Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Begründung durch das Gericht erster Instanz zu, so ist er selbstverständlich an die Tatsachenfeststellung des Gerichts gebunden, daß die im vorliegenden Fall streitige Entscheidung nicht mit einer solchen Begründung versehen war.
25 Die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes hängt davon ab, ob das Urteil des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Frage Bestand hat, in welchem Umfang bei Prüfungsergebnissen rechtlich eine Begründung erforderlich ist, und das ist der Gegenstand des ersten Rechtsmittelgrundes. Es bestehen im wesentlichen drei Möglichkeiten:
a) Hat das Gericht erster Instanz den Umfang der erforderlichen Begründung richtig bestimmt, so ist dieser Rechtsmittelgrund gegenstandslos. Die Rüge, daß im Urteil des Gerichts erster Instanz später erteilte Auskünfte nicht berücksichtigt worden seien, wäre unerheblich, wenn diese Auskünfte — wie das Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat — auf jeden Fall unzureichend gewesen wären. Ein Rechtsmittelgrund, der von einem vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenen Tatsachenvorbringen abhängt, ist unzulässig.
b) Stellt sich heraus, daß das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen hat und daß die vom Prüfungsausschuß vor der Klageerhebung ursprünglich gegebene Begründung (im wesentlichen das zahlenmäßige Ergebnis) ausreichend war, so ist dieses Vorbringen überflüssig, und es braucht hierüber nicht entschieden zu werden.
c) Wählt man einen Mittelweg und kommt beim ersten Rechtsmittelgrund zu dem Ergebnis, daß eine Begründung durch den Rechtsmittelführer nicht in dem Umfang erforderlich gewesen wäre, wie vom Gericht erster Instanz angenommen, jedoch in einem größeren Umfang, als der Rechtsmittelführer vorgetragen hat (und in dem er seiner Pflicht vor der Klageerhebung nachgekommen ist), so ist die Beantwortung der Frage, ob eine nach Klageerhebung vor dem Gericht erster Instanz gegebene weitere Begründung hätte berücksichtigt werden müssen, ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung wegen eines Begründungsmangels aufzuheben ist.
Da die Zulässigkeit daher von der Entscheidung über sachliche Fragen abhängt, ist dieser Rechtsmittelgrund nicht von vornherein als unzulässig zurückzuweisen. Die Frage der Zulässigkeit ist statt dessen zusammen mit der Begründetheit des Rechtsmittels zu erörtern.
26 Ich verstehe auch nicht, wie der dritte Rechtsmittelgrund als Beanstandung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz eingeordnet werden kann. Selbst in der vom Rechtsmittelgegner angeführten Rechtsprechung wird festgestellt, daß Ableitungen rechtlicher Folgen aus Tatsachenfeststellungen der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen. Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi festgestellt, daß er Rügen nicht stattgeben könne, mit denen die Beurteilung eines einigen Beamten entstandenen Schadens durch das Gericht erster Instanz beanstandet wird. Der Gerichtshof hat damit die Beanstandung der Feststellung des Schadensersatzanspruchs, der den betreffenden Beamten vom Gericht erster Instanz zuerkannt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Der zurückgewiesene Rechtsmittelgrund betraf lediglich den Beweis des Schadens — den das Gericht erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht in gewisser Höhe als erwiesen angesehen hatte — und nicht die Vorfrage des Anspruchs auf Schadensersatz.
27 Jedenfalls verstehe ich nicht, in welchem Zusammenhang der Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers zu den Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz stehen soll, da das Gericht nicht die Frage geprüft hat, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses einen sachlichen Fehler aufwies (außer dem behaupteten Fehler der Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Höchstlänge der Zusammenfassungen; jedoch hat das Gericht diese Rüge zurückgewiesen). Die Feststellung des Gerichts erster Instanz, daß die Entscheidung unzureichend begründet sei, kann — selbst wenn sie in rechtlicher Hinsicht bestätigt werden sollte — dem Gerichtshof nicht das Recht nehmen, die Auffassung zu überprüfen, die das Gericht in bezug auf die Rechtsfolgen vertreten hat, die aus diesem Mangel abzuleiten sind.
Begründetheit
i) Umfang der Begründungspflicht
28 Meiner Ansicht nach ist dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesem Rechtsmittelgrund zu folgen, und das angefochtene Urteil sollte daher in erheblichem Umfang aufgehoben werden. Im Lichte der erwähnten Rechtfertigung der Begründungspflicht ist die Frage des Umfangs der Begründungspflicht unter dem Blickwinkel des Umfangs der richterlichen Kontrolle der Entscheidungen von Prüfungsausschüssen zu untersuchen.
29 Ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren muß sich an ordnungsgemäße und objektive Verfahren halten. Diese Verpflichtung soll die Gleichbehandlung der Bewerber gewährleisten und unterliegt der richterlichen Kontrolle. Auf dieser Verpflichtung beruhen u. a. folgende Erfordernisse: Einhaltung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, gleiche Prüfungen an allen Prüfungsorten, angemessene Lösung von Differenzen zwischen den Prüfern, Prüfung aller Bewerber innerhalb einer angemessen Frist, Anwesenheit der Prüfer während der gesamten mündlichen Prüfungen und geeignete Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, damit dieser die von den Bewerbern des Auswahlverfahrens verlangten Fähigkeiten beurteilen kann. Aus diesem Grund wurde in der Rechtssache Pimley-Smith/Kommission wie auch in anderen Rechtssachen festgestellt, daß Bewerber auf Verlangen Anspruch auf Auskunft darüber haben, wie der Prüfungsausschuß verfahren ist.
30 Andererseits verfügt der Prüfungsausschuß bei der Festlegung des genauen Inhalts der Prüfungen und bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum, so daß eine Nachprüfung nur in Fällen offensichtlicher Fehler oder des Ermessensmißbrauchs erfolgt. Diese beschränkte Nachprüfung rechtfertigt in Verbindung mit der in Artikel 6 des Anhangs III des Beamtenstatuts ausdrücklich genannten Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses einen eingeschränkteren Umfang der Pflicht zur Offenlegung der Gründe gemäß Artikel 25 des Statuts. Im Urteil Valverde Mordt/Gerichtshof ging das Gericht erster Instanz davon aus, daß bei Prüfungen eines Auswahlverfahrens dadurch ein Ausgleich zwischen diesen beiden Vorschriften erzielt werde, daß den Bewerbern, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, die zahlenmäßigen Ergebnisse mitgeteilt werden, die sie in diesen Prüfungen erzielt haben. Damit wurden die beiden Zwecke erfüllt, denen die Offenlegung der Gründe für eine Entscheidung dient, da der Bewerber in diesem Fall Gelegenheit hatte, festzustellen, daß die in allen Prüfungen erzielte Gesamtpunktzahl nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegte Schwelle für die Aufnahme in die Eignungsliste erreichte, und da das Gericht in der Lage war, die Ordnungsmäßigkeit dieser Liste so weit nachzuprüfen, wie dies mit dem Ermessensspielraum vereinbar war, über den jeder Prüfungsausschuß verfügt, der Werturteile fällt. Praktische Erwägungen wie diejenigen, auf die sich der Rechtsmittelführer berufen hat, fallen ebenfalls zugunsten eines solchen Umfangs der Offenlegung ins Gewicht, insbesondere bei Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl. In solchen Fällen darf die Begründung der Ablehnungen nicht einen solchen Umfang annehmen, daß die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse und die Arbeit der Personalverwaltung unzumutbar erschwert würden.
31 Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil mehrere frühere Entscheidungen angeführt, um erstens darzulegen, daß die Begründung einer Entscheidung erforderlich ist, damit der Betroffene feststellen kann, ob die Entscheidung begründet war, und um deren richterliche Kontrolle zu ermöglichen, und zweitens, daß individuelle Erklärungen bei Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl nur gegeben werden müssen, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Drittens hat es diese Urteile auch angeführt, um die entscheidende Schlußfolgerung zu rechtfertigen, daß im vorliegenden Fall weder auf Verlangen des Rechtsmittelgegners noch im Laufe des Rechtsstreits eine hinreichende Begründung gegeben worden sei: Es hätten auch der Grund für die Entscheidung des Prüfungsausschusses angegeben werden müssen, daß der Rechtsmittelgegner die erforderliche Mindestnote nicht erreicht hatte, und/oder eine das Verhältnis zwischen den vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten (nicht offengelegten) Korrekturkriterien und der dem Rechtsmittelgegner erteilten Note erläutert werden müssen.
32 Eine Prüfung dieser Entscheidungen ergibt, daß sie eine Grundlage für die ersten beiden Annahmen bieten. Ich glaube jedoch nicht, daß sie die dritte Schlußfolgerung stützen, nämlich daß eine ausführliche Begründung in dem Umfang gegeben werden muß, wie sie das Gericht erster Instanz im vorliegenden Fall für erforderlich gehalten hat. In einer dieser Entscheidungen, dem Urteil Camera-Lampitelli u. a./Kommission, hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, daß es ausreiche, dem Bewerber in einem Auswahlverfahren die zahlenmäßigen Ergebnisse mitzuteilen, die er in den Prüfungen erreicht habe. Die anderen Fälle betrafen Entscheidungen über die Zulassung zu Auswahlverfahren. Dabei bewertet der Prüfungsausschuß nicht die individuellen Leistungen in gemeinsamen Prüfungen, denn damit ist weitgehend ein Werturteil verbunden, sondern versucht, durch einfacher quantifizierbare Methoden festzustellen, ob Befähigungsnachweise und Diplome gleichwertig sind, ob eine bestimmte Berufserfahrung vorliegt usw. Im Urteil Michel/Parlament basierte die Auslese auf einem detaillierten Punkteschema zur Bewertung der verschiedenen Ausbildungsnachweise; im Urteil González Holguera/Parlament ging es um die Überprüfung von Belegen, die eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen sollten;das Urteil Fascilla/Parlament betraf die Berücksichtigung von Studien- und Ausbildungszeiten als Berufserfahrung; das. Urteil Belardinelli u. a./Gerichtshof bezog sich auf die Vergleichbarkeit der das Studium und die Berufserfahrung betreffenden Zulassungskriterien, die faktisch auf ein Orientierungsschema reduziert worden waren. Es steht daher nunmehr fest, daß der Prüfungsausschuß dem abgelehnten Bewerber in solchen Fällen auf Verlangen mitteilen muß, welche Bedingung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens er nicht erfüllt hat. Dies ermöglicht es ihm, die eingereichten Belege mit den Zulassungskriterien zu vergleichen.
33 Ich glaube nicht, daß die Ratio decidendi dieser Urteile — um einen Begriff aus dem Common law zu verwenden — unverändert auf die Benotung schriftlicher oder mündlicher Prüfungen in Auswahlverfahren übertragen werden kann, um insbesondere die vom Gericht erster Instanz in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung zu stützen, daß individuelle Erklärungen gegeben werden müßten. Erstens lassen diese Urteile nicht einmal im Kontext der Zulassung zu einem Auswahlverfahren die Annahme zu, daß der Prüfungsausschuß das Verhältnis zwischen den Zulassungskriterien und den vom Bewerber eingereichten Belegen erklären müsse, denn ein Bewerber sollte selbst in der Lage sein, nachzuprüfen, ob sich beide entsprechen (oder nicht). Das gilt nicht für Prüfungen in Auswahlverfahren, die zwangsläufig vom Prüfer ausgewertet werden müssen. Zweitens muß die richterliche Kontrolle in beiden Situationen anders ausfallen, auch wenn sie gleichen Maßstäben folgt. Bei der Zulassung zu einem Auswahlverfahren ermöglicht die Anwendung eines Standardschemas auf Qualifikationen und Berufserfahrung eine objektive Beurteilung; daher erleichtert die Offenlegung solcher Kriterien die richterliche Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte. Andererseits liegt es in der Natur der Beurteilung von Prüfungsleistungen, daß eine Offenlegung der Gründe, die den Prüfer in Einzelfällen zu seiner Bewertung veranlaßt haben, seltener zur Aufdeckung eines offensichtlichen Fehlers führen wird. Das Offenlegungsbedürfnis ist bei Auskünften viel geringer, die für sich genommen die richterliche Kontrolle der Entscheidungsfindung wahrscheinlich nicht wesentlich erleichtern. Drittens würde eine Offenlegung in dem Umfang, wie sie in dem angefochtenen Urteil befürwortet worden ist, im Kontext von Prüfungen eine wesentlich stärkere Belastung darstellen als im Kontext der Zulassung zu einem Auswahlverfahren, gerade weil in den meisten Fällen ausführliche individuelle Erklärungen erforderlich wären, wenn eine solche Offenlegung sinnvoll sein soll.
34 Das Gericht erster Instanz hat in den Urteilen Pimley-Smith/Kommission und Belhanbel/Kommission eine Unterscheidung getroffen zwischen Fällen, in denen es um die Zulassung zu Auswahlverfahren geht, und Fällen, die die Korrektur der Prüfungsarbeiten in Auswahlverfahren betreffen. Aus den oben dargestellten Gründen bin ich der Auffassung, daß Entscheidungen, die Prüfungen in Auswahlverfahren betreffen, in der Tat in einem anderen Umfang zu begründen sind und daß das bloße Erfordernis, den Bewerbern auf Verlangen die zahlenmäßigen Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, sowohl dem grundsätzlichen Interesse daran, daß Prüfungsausschüsse den Bewerbern und im Rahmen der richterlichen Kontrolle den Gemeinschaftsgerichten gegenüber Rechenschaft abzulegen haben, gerecht wird als auch der bisherigen Rechtsprechung entspricht, nämlich den Urteilen Pimley-Smith/Kommission und Belhanbel/Kommission wie auch Camera-Lampitelli u. a./Kommission und Valverde Mordt/Gerichtshof. In einem der anderen Urteile, die der Rechtsmittelgegner für seine Auffassung angeführt hat (Urteil Caturla-Poch und de la Fuente Pascual/Parlament), wurde die Angabe der Punktzahl, die Bewerber in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen erreicht hatten, als ausreichende Begründung für den mit Gründen versehenen Bericht angesehen, der gemäß Artikel 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts zu erstellen ist;das Urteil Smets/Kommission betraf nur Verfahrensfragen, die ich bereits oben dargestellt habe, und das Urteil Pérez Jiménez/Kommission bezog sich auf die Zulassung zu einem Auswahlverfahren und auf verfahrensrechtliche Aspekte der Korrektur von Prüfungsarbeiten in Auswahlverfahren.
35 Der Rechtsmittelgegner hat sich im vorliegenden Fall auf die Ausführungen in den Urteilen Pimley-Smith/Kommission und Belhanbel/Kommission berufen, wonach Bewerber auf jeden Fall einen Anspruch auf Auskunft über den Ablauf des Verfahrens vor dem Prüfungsausschuß haben, um daraus zu folgern, daß Auskünfte über die Korrekturkriterien für Prüfungsarbeiten ihrer Natur nach das Verfahren beträfen und nicht untrennbar mit dem Werturteil verbunden seien, das die Prüfer über die individuelle Prüfungsarbeit fällen. Diese Auffassung kann jedoch nicht überzeugen. Wie ich oben ausgeführt habe, haben die Gemeinschaftsgerichte ein breites Spektrum verfahrensrechtlicher Aspekte des Ablaufs von Auswahlverfahren geprüft, wie z. B. die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Ausgleich von Differenzen zwischen den Prüfern, die Durchführung gleicher Prüfungen an allen Prüfungsorten. Meiner Ansicht nach gehören die Korrekturkriterien für eine Syntheseprüfung nicht in diese Kategorie; sie sind im Gegenteil untrennbar mit der Ausübung des weiten Ermessens verbunden, das den Prüfungsausschüssen bei der Stellung der Prüfungsaufgaben und der Bewertung der Leistungen der Bewerber in diesen Prüfungen zusteht. Sie bilden nämlich das Verbindungsglied zwischen den inhaltlichen Elementen der Aufgabenauswahl und der Beurteilung der Bewerber.
36 Würden dem Rechtsmittelgegner und anderen Bewerbern, die ausgeschlossen wurden und sich in ihren Rechten verletzt fühlen, nicht nur die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthaltene allgemeine Beschreibung der Ziele der Syntheseprüfung (in der von einer Beurteilung der Analyse- und Synthesefähigkeiten der Bewerber sowie ihrer Objektivität und Genauigkeit die Rede war) mitgeteilt, sondern auch die tatsächlich in der einzelnen Prüfung angewandten Korrekturkriterien (z. B. die Identifizierung der Kerngedanken A, B, C und D im Prüfungstext), so hätte dies nur Sinn, wenn entweder geprüft werden müßte, ob diese Kerngedanken im Lichte des Inhalts des Textes, der zusammengefaßt werden mußte, richtig waren, oder wenn das Urteil der Prüfer überprüft werden müßte, daß diese Kerngedanken tatsächlich in der Zusammenfassung des Bewerbers vorkamen. Außer bei offensichtlichen Fehlern würde der Prüfungsausschuß durch diese Möglichkeiten der Überprüfung entweder unmittelbar und auf unerträgliche Weise in der Auswahl und Analyse des Inhalts der Prüfung oder in der Bewertung der Bewerber eingeschränkt. Eine Offenlegung in dem vom Rechtsmittelgegner begehrten Umfang ist nicht notwendig, um den Gemeinschaftsgerichten die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, nämlich die richterliche Kontrolle, zu ermöglichen. Angesichts des konkurrierenden Erfordernisses der Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses, das die Unabhängigkeit der Tätigkeit solcher Prüfungsausschüsse schützt, ist eine solche Offenlegung also nicht zu fordern. Ich möchte hinzufügen, daß die allmähliche Ausweitung der Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Benotung einzelner Bewerber unweigerlich die Interessen anderer Bewerber an einer Wahrung der Vertraulichkeit gefährden würde.
37 Aus diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß dem ersten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers stattgegeben werden sollte. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, soweit es sich auf das angebliche Fehlen einer Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses bezieht, und die Gültigkeit dieser Entscheidung zu bestätigen. Für den Fall, daß der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, gehe ich nun noch kurz auf die anderen beiden Rechtsmittelgründe ein.
ii) Im Laufe des Verfahrens gegebene Begründung
38 Wie ich bereits im Rahmen meiner Erörterung der Zulässigkeitsfrage ausgeführt habe, ist dieser Rechtsmittelgrund lediglich erheblich und zulässig, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, daß die in der mündlichen Verhandlung gegebene teilweise Auskunft über das allgemeine Korrekturschema für die Syntheseprüfung eine sowohl notwendige als auch ausreichende Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellte — notwendig, um die dem Rechtsmittelgegner vor der Klageerhebung gegebene Begründung zu ergänzen, und ausreichend, um diesen Zweck zu erfüllen.
Erfüllt eine im Laufe des Rechtsstreits gegebene zusätzliche Begründung diese Voraussetzungen, so wird ein erfolgloser Bewerber wie der Rechtsmittelgegner in die Lage versetzt, festzustellen, daß die ihm in den Prüfungen erteilten Noten niedriger waren als die zum Bestehen der Prüfungen festgelegte Schwelle, und es wird — wenn auch verspätet — der für die richterliche Kontrolle erforderliche Beweis erbracht. Es wäre daher kontraproduktiv, wenn man eine solche Begründung nicht berücksichtigen wollte. Diese Schlußfolgerung ergänzt meine Ansicht zum dritten Rechtsmittelgrund. Eine verspätete Offenlegung der Gründe für eine Entscheidung kann jedoch dazu führen, daß der dafür verantwortlichen Partei die Kosten auferlegt werden, da der Bewerber, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, möglicherweise keine Klage gegen die fragliche Entscheidung erhoben hätte, wenn ihm die ihr zugrunde liegende Begründung von Anfang an mitgeteilt worden wäre.
iii) Sofortige Ersetzung der angefochtenen Entscheidung
39 Geht man davon aus, daß erst im Laufe des Rechtsstreits eine vollständige Begründung für die angefochtene Entscheidung gegeben wurde, was jedoch keine Rückschlüsse auf irgendeinen sachlichen Fehler in der Entscheidung zuläßt, so könnte die Aufhebung der Entscheidung wegen unzureichender Begründung lediglich zum Erlaß einer neuen Entscheidung führen, die den gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung hätte, in der jedoch zusätzlich die Gründe angegeben wären, die ursprünglich erst vor dem Gericht erster Instanz genannt worden sind. Dem Prüfungsausschuß stünde kein Ermessen zu. Daher hätte der Rechtsmittelgegner kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift. Unter diesen Umständen könnte die ursprünglich unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift betrachtet werden, die für sich genommen ihre Aufhebung rechtfertigen würde.
40 Wird dagegen auch im Stadium des Rechtsstreits keine ausreichende Begründung gegeben, so kann der Bewerber, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, niemals selbst feststellen, ob die Entscheidung begründet war, und die Gemeinschaftsgerichte werden an der Ausübung ihrer richterlichen Kontrollfunktion gehindert. Unter diesen Umständen wäre die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift aufzuheben.
Kosten
41 Artikel 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sehen als Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, vor, daß die Organe in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes findet Artikel 70 dann Anwendung, wenn ein Organ Rechtsmittel einlegt. In Anbetracht des erfolgreichen Rechtsmittels sollten daher der Rechtsmittelführer und der Rechtsmittelgegner ihre eigenen Kosten tragen, soweit es um das Hauptverfahren vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof geht. Da jedoch der Antrag des Rechtsmittelführers auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen worden ist, sollten dem Rechtsmittelführer die durch diesen Antrag entstandenen Kosten beider Parteien auferlegt werden.
Ergebnis
42 Aus den oben dargestellten Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß der erste Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers durchgreift. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, soweit es sich auf das angebliche Fehlen einer Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses bezieht, und die Gültigkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.
43 Der Rechtsmittelführer und der Rechtsmittelgegner sollten ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Hauptverfahrens vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof tragen. Dem Rechtsmittelführer sollten die Kosten auferlegt werden, die beiden Parteien durch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung entstanden sind.