Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1996 – C-43/95
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:212
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 23. Mai 1995
I — Einleitung
1 Die vom nationalen Gericht vorgelegte Vorabentscheidungsfrage betrifft die Auslegung des in Artikel 6 EG-Vertrag verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Sie zielt, genauer gesagt auf die Klärung der Frage ab, ob die Verpflichtung, Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten, die die schwedischen Vorschriften ausländischen Klägern auferlegen, wenn diese gerichtlich gegen schwedische Bürger oder Gesellschaften vorgehen wollen und nicht der in internationalen Übereinkünften über das Gerichtswesen vorgesehenen Regelung unterliegen, mit der im Vorlagebeschluß genannten Vertragsvorschrift vereinbar ist.
II — Sachverhalt
2 Die britische Gesellschaft MSL Dynamics Ltd erhob im Mai 1993 Klage gegen die schwedische Aktiengesellschaft Data Delecta AB und Herrn Ronny Forsberg. Die Klägerin beantragte beim Solna tingsrätt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 173335 USD zu verurteilen, der ihr geschuldet werde, da ihre Forderung gegen die Firma Data Delecta zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten nicht beglichen worden sei. Diese Forderung ergebe sich aus dem Verkauf von EDV-Anlagen an die Firma Data Delecta durch die Klägerin zwischen April 1990 und September 1991. Herr Ronny Forsberg wurde als Bürge für die Schulden der Firma Data Delecta verklagt.
3 Die Beklagten widersprachen dem Zahlungsbegehren und beantragten außerdem, anzuordnen, daß die Firma MSL eine Sicherheit für die von ihr eventuell zu tragenden Prozeßkosten in Höhe von 500000 SKR zu leisten habe. Das Gericht wies den Antrag der Beklagten auf Bestellung der prozessualen Sicherheit ab und begründete diese Entscheidung damit, daß die fragliche schwedische Vorschrift im Widerspruch zum Luganer Übereinkommen stehe, das im vorliegenden Fall der allgemein anwendbaren schwedischen Regelung vorgehe.
4 Die Beklagten legten gegen die Entscheidung des Solna tingsrätt Berufung beim Svea hovrätt ein, das diese am 8. Februar 1994 bestätigte. Die Beklagten fochten die Berufungsentscheidung vor dem Högsta domstol an. Dieser hat es für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Verstößt es gegen den Römischen Vertrag — in erster Linie gegen Artikel 6 (früher Artikel 7) —, daß von einem Kläger, der eine britische juristische Person ist, eine solche Sicherheit verlangt wird, wenn eine derartige Forderung an schwedische juristische Personen nicht gestellt werden kann?
III — Die zu prüfenden nationalen Vorschriften
5 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, sind nach § 1 des Gesetzes 1980: 307 ausländische Staatsangehörige, die nicht in Schweden wohnen, sowie ausländische juristische Personen, die bei einem schwedischen Gericht Klage gegen einen schwedischen Staatsangehörigen oder eine schwedische juristische Person erheben wollen, verpflichtet, auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten, zu deren Zahlung sie gegebenenfalls verurteilt werden. Nach § 4 des Gesetzes ist die Klage abzuweisen, wenn nicht eine vom Beklagten oder vom Gericht für ausreichend befundene Sicherheit geleistet wird. Nach § 5 sind ausländische juristische Personen von dieser Verpflichtung befreit, wenn dies in internationalen Übereinkünften, die für Schweden bindend sind, vereinbart worden ist.
Das vorlegende Gericht teilt uns außerdem mit, daß ausländische Staatsbürger und juristische Personen verschiedener Länder aufgrund des Beitritts dieser Staaten zu den in § 5 des Gesetzes 1980: 307 genannten internationalen Übereinkünften von der Sicherheitsleistung befreit seien. Diese Befreiung gelte für alle Staatsangehörigen der Länder Westeuropas und die große Mehrheit der in diesen Staaten — mit Ausnahme Großbritanniens, Griechenlands und Irlands — niedergelassenen juristischen Personen. Aufgrund des Beitritts Schwedens zum Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988, das in Schweden am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sei (Gesetz 1992: 794), seien schwedische Urteile und gerichtliche Entscheidungen in Großbritannien unmittelbar vollstreckbar, da auch dieses Land dem Übereinkommen beigetreten sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nicht alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft das Luganer Übereinkommen ratifiziert haben.
6 Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, daß die Notwendigkeit, die umstrittene Vorschrift des Gesetzes 1980: 307 im vorliegenden Fall anzuwenden, aufgrund des Luganer Übereinkommens entfalle. Wie dem auch sei, das dem Gerichtshof vorgelegte Problem — das einzige, über das dieser zu entscheiden hat — betrifft die Vorschriften des EG-Vertrags und keinen anderen Rechtsakt des internationalen Vertragsrechts, der für die Lösung des dem schwedischen Gericht zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits in Betracht kommen könnte.
IV — Bemerkungen zur Zulässigkeit der Frage
7 Die Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten ist im schwedischen Recht in einer zivilprozessualen Vorschrift vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob der in Artikel 6 EG-Vertrag verankerte und vom vorlegenden Gericht herangezogene Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch diese Vorschrift des nationalen Rechts verletzt wird, die, wie gesagt, nur auf Staatsangehörige oder juristische Personen ausländischer Staaten und, soweit hier erheblich, anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als Schweden anwendbar ist.
8 Ich muß vorab darauf hinweisen, daß ich die Zulässigkeit der Frage so, wie sie hier gestellt ist, für zweifelhaft halte.
Aus Artikel 6 EG-Vertrag folgt nach den Worten des Gerichtshofes, daß Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, genauso behandelt werden müssen wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats (Hervorhebung von mir). Die Frage ist gestellt worden, weil sich das in den schwedischen Vorschriften im Hinblick auf den gerichtlichen Schutz aufgestellte Erfordernis einer Sicherheitsleistung auf Bürger und juristische Personen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nachteilig auswirken kann und außerdem, wiederum zu deren Lasten — und sei es auch nur mittelbar—, zu unterschiedlichen Modalitäten der Ausübung einer vom Vertrag garantierten Freiheit, nämlich des freien Warenverkehrs, führen kann. Die streitige Sicherheitsleistung würde nämlich die Durchsetzung der von ausländischen Wirtschaftsteilnehmern geltend gemachten Forderungen aus Verhandlungen und Geschäften, durch die die Freiheit des Warenverkehrs ausgeübt wurde, erschweren. Und genau dies führt dazu, daß die Ausübung eines Rechts, das der Vertrag ausländischen Wirtschaftsteilnehmern unter genau denselben Bedingungen einräumt wie schwedischen Staatsangehörigen, erschwert und dadurch Gegenstand einer Diskriminierung wird. Die griechische und die schwedische Regierung, die ebenso wie die irische Regierung Erklärungen abgegeben haben, tragen vor, daß die Frage so zu verstehen sei. Die Kommission ist der gleichen Auffassung. Über eine solche Frage kann der Gerichtshof zweifellos entscheiden. Zweifel an der Zulässigkeit kommen jedoch auf, wenn man bedenkt, daß das Geschäft, das der im Ausgangsverfahren bestrittenen Forderung zugrunde liegt, auf den Zeitraum zwischen April 1990 und September 1991 zurückgeht, in dem Schweden noch nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft war. Aufgrund dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die von der Klägerin beim Solna tingsrätt zur Durchsetzung ihrer Forderung erhobene Zivilklage aus einer Rechtshandlung oder Rechtsbeziehung ergibt oder jedenfalls damit in Zusammenhang steht, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung möglicherweise unter die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und damit unter den im Vorlagebeschluß herangezogenen Grundsatz fiel. Der Gerichtshof hat mehrfach ausgeführt, daß er über Vorabentscheidungsfragen nicht befinden kann, wenn kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. Der Begriff Gegebenheiten verweist in diesem Zusammenhang meines Erachtens auch auf die zeitliche Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften.
9 Wir stehen vor einem Fall, in dem das Gemeinschaftsrecht für das nationale Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage stellt, das lus superveniens ist. Wenn wir diesen Aspekt des vorliegenden Falles ausschließlich im Licht und mit Hilfe der Entscheidungen des Gerichtshofes betrachten, stoßen wir auf das vom Gerichtshof aufgestellte Kriterium, daß das Gemeinschafts -recht Rückwirkung haben kann, wenn es mit dem wesentlichen Grundsatz der Anwendung des günstigsten Strafgesetzes in Verbindung gebracht wird. Dies ist allerdings ein Kriterium, das offenkundig nicht den vorliegenden Fall betrifft. Das lus superveniens besteht hier nur in dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dies vorausgeschickt, möchte ich daran erinnern, in welchem Rahmen das vorlegende Gericht angesichts der vom schwedischen Gesetz vorgeschriebenen Sicherheitsleistung den Gerichtshof ersucht, zu der Auslegung (und der möglichen Verletzung) des Artikels 6 EG-Vertrag Stellung zu nehmen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wäre nicht nur dazu da, sich auf das Verfahrensrecht auszuwirken, in dessen Rahmen neu erlassene Vorschriften im allgemeinen auch auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Tatsachen oder eingeleitete Verfahren anwendbar sind. Es hätte auch einen materiellen Inhalt, da der Gerichtshof auf die möglichen diskriminierenden Auswirkungen der innerstaatlichen Norm auf die Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten und Rechte hingewiesen hat. Das schwedische Gericht hat jedoch keineswegs erläutert, wodurch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Ausgangsrechtsstreit gerechtfertigt sein soll. Wir wissen nicht, wie und warum der ihm zur Prüfung vorliegende Fall in den Bereich gehören soll, in dem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung als im Vertrag, nicht dagegen im Luganer Übereinkommen oder in anderen, seinem Schutz dienenden Rechtsquellen enthaltener Grundsatz anwendbar ist.
Der Zweifel an der Zulässigkeit ergibt sich deshalb meines Erachtens gerade daraus, daß nicht klar ist, ob die Frage erheblich ist. Für den Fall, daß sich der Gerichtshof diesen Zweifel nicht zu eigen machen oder es dem nationalen Gericht überlassen will, zu prüfen, ob das Gemeinschaftsrecht in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, wende ich mich im folgenden der sachlichen Prüfung der Frage zu.
V — Zur Sache
Die rechtliche Basis des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung
10 Der Gerichtshof hat sich in zwei Rechtssachen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, mit der Wirkung dieses Grundsatzes auf nationale Verfahrensvorschriften beschäftigt. Die Fragestellung und die vom Gerichtshof gegebene Antwort sind in beiden Urteilen verschieden. In der Rechtssache Hubbard war die deutsche Vorschrift über die Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten streitig, und der Gerichtshof hat entschieden, daß diese gegen den in den Artikeln 59 und 60 des Vertrages verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß.Obwohl der Gerichtshof vom vorlegenden Gericht ersucht worden war, auch zu Artikel 7 (nunmehr Artikel 6) des Vertrages Stellung zu nehmen, hat er seine Entscheidung nur auf die besonderen Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr gestützt, die in jenem Fall von Bedeutung waren. Er folgte darin dem Vorschlag des Generalanwalts Darmon, der sich auf den Grundsatz Specialia generalibus derogant berufen hat. Nach Artikel 6 EG-Vertrag gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nämlich unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags. In jenem Fall handelte es sich, wie gesagt, um eine vom deutschen Recht nur für Angehörige ausländischer Staaten vorgeschriebene Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten, die im Ergebnis gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstieß, da sie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Deutschland hinderte.
11 In der Rechtssache Mund & Fester hat sich der Gerichtshof dem Problem der Vereinbarkeit einer Vorschrift der deutschen Zivilprozeßordnung mit dem Gemeinschaftsrecht zugewandt, nach der der dingliche Arrest stattfindet, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die streitige Vorschrift bestimmt weiter, indem sie eine Presumptio iuris et de iure aufstellt: Als zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Die in dieser Rechtssache vom vorlegenden Gericht gestellte Frage war, wie erinnerlich, auf das Brüsseler Übereinkommen gestützt. Der Gerichtshof hat jedoch die Frage, dem Vorschlag des Generalanwalts Tesauro folgend, so umformuliert, daß zu prüfen war, ob die nationale Vorschrift auch mit dem damals in Artikel 7 des Vertrages verankerten allgemeinen Diskriminierungsverbot vereinbar war.
Nach dieser Darlegung des Problems hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 7, wenn auch über Artikel 220 des Vertrages in Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, auch auf jenen Fall anwendbar war, und die deutsche Verfahrensvorschrift in den genannten Punkten für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.
12 Wie ist nun unter Berücksichtigung der entschiedenen Präzedenzfälle die dem schwedischen Gericht zu erteilende Antwort zu formulieren? Ich frage mich vor allem, ob zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die allgemeine Vorschrift des Artikels 6 ausreicht oder ob sich der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, soweit hier erheblich, genauer in einer anderen Vertragsvorschrift findet, die eine Sonderregelung des in Rede stehenden Bereichs enthält.
Über den Anwendungsbereich des Artikels 6 ist schon viel gesagt worden. Insbesondere ist klargestellt worden, daß dieser Artikel die Funktion hat, das System zu vervollständigen, und es ermöglicht, eventuelle Lücken im Gemeinschaftsrecht zu schließen. Ich wage zu sagen, daß Artikel 6 unter diesem Gesichtspunkt im Verhältnis zu den Vorschriften, die zur Regelung besonderer Situationen erlassen wurden, subsidiären Charakter hat. Weiter hat sich gezeigt, daß die Anwendung des Artikels 6 auf Grenzen stoßen kann, wenn die auf den zu prüfenden Fall anzuwendende Vorschrift unter den Grundsatz des Vorrangs der Sonderregelung fällt. Anders ausgedrückt, betrifft die fragliche Vorschrift das System allgemein; besondere Bestimmungen können jedoch von ihr abweichen, wenn dies angemessen und gerechtfertigt ist.
13 Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens zu prüfen, ob die schwedische Vorschrift eine gemeinschaftsrechtlich geschützte Rechtsstellung unmittelbar oder nur mittelbar verletzt. Was ich gerade gesagt habe, ist sicher nichts Neues. Der Gerichtshof hat sich diese zweite Auslegung des Artikels 6 im Kern bereits im Urteil Phil Collins zu eigen gemacht.
14 In diesem Urteil hat es der Gerichtshof vorgezogen, den Schutz des Urheberrechts aus dem in Artikel 7 niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung herzuleiten, ohne daß es noch erforderlich wäre, [dieses Recht] mit den besonderen Vorschriften der Artikel 30, 36, 59 und 66 EWG-Vertrag in Verbindung zu bringen. So hat er in einem Fall, in dem sich die Beteiligten auf verschiedene Vertragsvorschriften beriefen, vor allem unter Berücksichtigung der Natur der in Rede stehenden Rechte entschieden, daß die eventuellen Diskriminierungen zum Nachteil der so umrissenen Rechte gegen die im Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Freiheiten verstoßen und daß diese durch Artikel 7 (nunmehr Artikel 6) des Vertrages angemessen geschützt werden.
Wie zu Recht bemerkt worden ist, hatten die bei dieser Gelegenheit geprüften Vorschriften keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Recht des freien Warenverkehrs. Sie waren nicht so beschaffen, daß sie die Ausübung dieser Freiheit erschwert hätten. Die deutsche Vorschrift hatte gleichwohl — wenn auch nur mittelbar — eine negative Wirkung auf die Rechtsstellung der Urheberrechtsinhaber, da sie deren gerichtlichen Schutz einschränkte. Aus diesem Grund wurde das Diskriminierungsverbot auf die umfassende Vorschrift des Artikels 7 gestützt.
15 Die im vorliegenden Rechtsstreit zu erteilende Antwort ergibt sich meines Erachtens aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die nunmehr zu prüfende schwedische Vorschrift ist eindeutig prozessualer Natur und, wenn wir von ihrem normativen Inhalt ausgehen, als solche nicht dazu bestimmt, eine kaufmännische Tätigkeit zu regeln; sie bezweckt auch nicht, Hindernisse für den freien Warenverkehr zu errichten. Sie beeinflußt jedoch indirekt die Ausübung dieser Freiheit in dem Sinne, daß sie die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten erschwert, die sich aus Geschäften und Verhandlungen ergeben, die mit dem freien Warenverkehr zusammenhängen.
Die Autonomie des Artikels 6 EG-Vertrag
16 Das bisher Gesagte zeigt, daß das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die schwedische Regelung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, zu Recht auf Artikel 6 als Bezugsnorm verwiesen hat. Das einzige Problem ist somit das, ob es sich um einen Parameter handelt, der nicht nur notwendig, sondern auch ausreichend ist, um die Prüfung, die durch die uns beschäftigende Frage notwendig gemacht wird, erfolgreich abzuschließen. Ich sage dies, weil der Gerichtshof in anderen, dem vorliegenden Fall ähnelnden Fällen entschieden hat, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung Wirkungen nur zusammen mit in einem Abkommen enthaltenen Vorschriften entfalten kann, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten erlassen haben. Ich denke speziell an die Entscheidung im Urteil Mund & Fester. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß die entsprechende deutsche Verfahrensvorschrift mit Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 220 des Vertrages, unter Berücksichtigung des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt, unvereinbar ist. Die Antwort des Gerichtshofes in jener Rechtssache war allerdings dadurch beeinflußt, daß das vorlegende Gericht seine Frage allein unter Bezugnahme auf das Brüsseler Übereinkommen formuliert hatte. Ich gehe davon aus, daß die damalige Berufung auf das Übereinkommen nur auf der Besonderheit des zu prüfenden Falles und auf der Notwendigkeit beruhte, die Auslegung des Artikels 7 an die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage durch das vorlegende Gericht anzupassen. Meines Erachtens ist deshalb anzunehmen, daß die kombinierten Rechtsvorschriften, die in jenem Fall die Grundlage für die Entscheidung des Gerichtshofes bildeten — Artikel 7 des Vertrages in Verbindung mit den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens — ad abundantiam geprüft wurden.
17 Daß der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz der Nichtdiskriminierung völlig autonom ist und sich nicht auf Übereinkünfte zu stützen braucht, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten geschlossen haben, um Wirkungen gegenüber den nationalen Verfahrensvorschriften zu entfalten, ergibt sich im übrigen mit ausreichender Klarheit aus der übrigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Es genügt insoweit, außer auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Phil Collins auf die bekannte Entscheidung in der Rechtssache Cowan hinzuweisen, in der der Gerichtshof klargestellt hat, daß der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nicht davon abhängen kann, daß zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Anspruchsberechtigte besitzt, ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Wenn dem so ist, steht — trotz des Fehlens internationaler Rechtsakte, die dazu bestimmt sind, diese Materie zu regeln — nichts der Auffassung entgegen, daß die streitige schwedische Vorschrift auf Fälle, die in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, nicht mehr angewandt werden darf. Die von der schwedischen Regierung vertretene Gegenmeinung ist zurückzuweisen. Der im Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung selbst erlegt den Mitgliedstaaten dort, wo das Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, eine wirkliche und eigentliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung derartiger Urteile auf. Ebenfalls im Rahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts dienen Artikel 220 EG-Vertrag und das Brüsseler Übereinkommen nicht dazu, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in die Praxis umzusetzen, sondern bezwecken die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Formalitäten, die erforderlich sind, um das Ergebnis der gegenseitigen Anerkennung der Urteile zu erreichen.
18 Abschließend ist eine Anmerkung zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 6 zu machen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, entfaltet diese Vorschrift unmittelbare Wirkungen auch zwischen Privatpersonen, da es sich um eine Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts handelt.
Ergebnis
19 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich für den Fall, daß der Gerichtshof beschließt, die Vorabentscheidungsfrage als zulässig anzusehen, vor, sie wie folgt zu beantworten:
Artikel 6 EG-Vertrag verbietet es, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Ausübung von Rechten geht, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, von Gemeinschaftsbürgern die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten, wie sie in Artikel 1 des Gesetzes 1980: 307 des Königreichs Schweden vorgesehen ist, zu verlangen.