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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.1996 – C-172/95

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1996:237

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 13. Juni 1996

Einleitung

1 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden von den Zuckerherstellern verschiedene Abgaben erhoben. In der Rechtssache SAFBA hat sich der Gerichtshof bereits zu der Frage geäußert, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung der sogenannten Lagerkostenabgabe entsteht. Die Fragen, über die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu befinden hat, beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Zahlung bestimmter anderer Abgaben entsteht, sowie auf den Zeitpunkt, zu dem bestimmte dieser Abgaben fällig werden.

Die anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

2 In der Rechtssache geht es um drei verschiedene Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker: eine Produktionsabgabe, eine Tilgungsabgabe und eine besondere Tilgungsabgabe.

3 Die Produktionsabgabe wurde eingeführt, um die Verluste im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation zu decken. Die entsprechende Regelung findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker mit späteren Änderungen (im folgenden: Grundverordnung), deren Artikel 28 Absätze 3 und 4 bestimmt:

(3) Ergeben die ... genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung ... einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge ... Zucker ..., die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten Zuckermengen ... erhoben.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge Zucker ..., die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert...

4 Die Tilgttngsabgabe wurde eingeführt, um ein im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 1981/82 bis zum Wirtschaftsjahr 1985/86 festgestelltes zusätzliches Defizit zu decken. Die entsprechende Regelung wurde in die Grundverordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 (im folgenden: Tilgungsabgabenverordnung) als Artikel 32a eingefügt. In Artikel 32a Absatz 1 des Artikels heißt es:

[Von] den Zuckerhcrstellern ... [wird] in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 eine Tilgungsabgabe auf ihre Erzeugung von Zucker ... erhoben, mit der das Defizit von 400 Millionen ECU abgedeckt werden soll, das zum Ende der Anwendung der Quotenregelung in dem Zeitraum 1981/82 bis 1985/86 festgestellt wurde.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3046/86 der Kommission vom 3. Oktober 1986 (im folgenden: Durchführungsverordnung) wurden, gestützt auf Artikel 32a Absatz 6 der Grundverordnung, die Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Tilgungsabgabe erlassen. In Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung heißt es:

Die Mitgliedstaaten erheben von den zuckererzeugenden Unternehmen ... die Tilgungsabgabe, deren Beträge in Artikel 32a Absätze 2 und 3 der [Grundverordnung] festgesetzt sind, in zwei Raten. Diese Erhebung erfolgt für jedes Wirtschaftsjahr vor dem 15. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres für die erste Rate, die als Abschlagszahlung gilt, und vor dem 15. Dezember, der auf dieses Wirtschaftsjahr folgt, für die zweite Rate, die als zu zahlender Restsaldo gilt.

5 Die besondere Tilgungsabgabe wurde zu dem Zweck eingeführt, den für das Wirtschaftsjahr 1986/87 vorhersehbaren Verlust zu tilgen, der nicht durch die finanziellen Beiträge der Erzeuger im Rahmen der Zuckermarktordnung gedeckt sein würde. Die entsprechende Regelung findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1914/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (im folgenden: Verordnung über die besondere Tilgungsabgabc), deren Artikel 1 Absatz 2 folgendes vorsieht:

(2) Die besondere Tilgungsabgabc wird für jedes zuckcrherstellende ... Unternehmen ermittelt, indem auf die Summe der fälligen Produktionsabgabe des betreffenden Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 1986/87 ein festzulegender Koeffizient angewandt wird...

Die besondere Tilgungsabgabe ist bis spätestens 15. Dezember 1987 zahlbar.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3061/87 der Kommission vom 13. Oktober 1987 (im folgenden: Verordnung über den Koeffizienten) wurden gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über die besondere Tilgungsabgabe die Vorschriften über den für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bei der Berechnung der besonderen Tilgungen im Zuckersektor anzuwendenden Koeffizienten eingeführt. In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es:

Die Mitgliedstaaten erheben die besondere Tilgungsabgabe gleichzeitig mit den Restbeträgen der Produktionsabgaben gemäß Artikel 28 der [Grundverordnung].

Für die in Absatz 1 genannte Erhebung erstellen die Mitgliedstaaten vor dem 1. November 1987 die das Wirtschaftsjahr 1986/87 betreffende Abrechnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der [Verordnung über die besondere Tilgungsabgabe] für jedes zuckererzeugende ... Unternehmen.

Sachverhalt

6 Bei der Société sucrière agricole de Maizy (im folgenden: Sucrerie de Maizy), die die Zuckerherstellung, die Destillation und den Verkauf von Fabrikationsrückständen betreibt, wurde eine Körperschaftsteuerprüfung durchgeführt. Aufgrund dieser Prüfung ergingen Änderungsbescheide hinsichtlich ihrer steuerbaren Einkünfte. Einige dieser Änderungen betreffen die Tilgungsabgaben für die Steuerjahre 1985/86 und 1986/87 sowie die Bewertung der Lagerbestände.

7 Nach französischem Steuerrecht sind die Tilgungsabgaben des Gemeinschaftsrechts Abgaben, die die Unternehmen in ihre Bilanz einstellen können. So gehen diese Abgaben in die Berechnung des steuerbaren Gewinnes ein, der nach dem Code général des impôts wie folgt festgestellt wird:

Der Nettogewinn besteht aus dem Unterschied zwischen den Werten der Nettoaktiva bei Abschluß und zu Beginn des Zeitraums, dessen Einkünfte als Besteuerungsgrundlage abzüglich der Kapitalzuschüsse und zuzüglich der Entnahmen dienen, die in diesem Zeitraum vom Betreiber oder von den Gesellschaftern getätigt werden. Unter Nettoaktiva ist der Überschuß der Aktiva über den Gesamtbetrag der Passiva, gebildet aus den Forderungen Dritter, den Abschreibungen und den nachgewiesenen Rückstellungen, zu verstehen.

Somit kann nach den vorliegenden Informationen eine Forderung eines Dritten nur dann am Ende eines Steuerjahres als fällige Verbindlichkeit verbucht werden, wenn diese Forderung, die grundsätzlich unstreitig und der Höhe nach genau bestimmt sein muß, im Zusammenhang mit einem Vorgang steht, der seinen Entstehungstatbestand im selben Steuerjahr hat.

8 Die Sucrerie de Maizy verbuchte nach Abschluß des Steuerjahres 1985/86 (30. Juni 1986) als fällige Belastungen einen Betrag von 4011830 FF entsprechend der Schätzung des Gesamtbetrags der von ihr zu zahlenden Tilgungsabgabe und einen Betrag von 3149290 FF an besonderer Tilgungsabgabe. Da die Tilgungsabgabc mit jeweils einem Fünftel auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 aufzuteilen war, wurde die Rückstellung zum 30. Juni 1987 in Höhe der tatsächlich für das Wirtschaftsjahr 1986/87 entrichteten Abgabe von 802366 FF gekürzt. Diese Rückstellung wurde im übrigen aktualisiert, was zu einer zusätzlichen Rückstellung von 170064 FF führte.

9 Die Stcucrvcrwaltung nahm dann folgende Änderungen vor: In bezug auf die Tilgungsabgabc wurden die für das Steuerjahr 1985/86 festgestellte Belastung (4011830 FF) und die 1986/87 festgestellte Aktualisierung (170064 FF) in die Besteuerungsgrundlage der Gesellschaft einbezogen. Dementsprechend wurde der Abzug des Teils der Rücklage von den Einkünften anerkannt, der auf die für das Wirtschaftsjahr 1986/87 geschuldete Abgabe entfiel (802366 FF), da er von der Gesellschaft zurückgebucht worden war. In bezug auf die besondere Tilgungsabgabe lehnte die Verwaltung die Vorbuchung dieser Abgabe als Rücklage für das Wirtschaftsjahr 1985/86 ab, da sie ihrer Ansicht nach dem Ausgleich der Gesamtvcrluste im Wirtschaftsjahr 1986/87 diente. Sic erließ daraufhin Änderungsbescheide, die zu einer Änderung der Besteuerung dieses Unternehmens führten, da der Satz der Körperschaftsstcuer von 1986 auf 1987 geändert wurde.

Schließlich hatte die Sucrerie de Maizy die Tilgungsabgabe, die besondere Tilgungsabgabe und die Produktionsabgaben nicht in die Bewertung ihrer Lagerbestände einbezogen, da diese verschiedenen Abgaben ihrer Ansicht nach mit dem Absatz des Zuckers zusammenhingen. Die Stcucrvcrwaltung teilte diesen Standpunkt nicht und berichtigte den Abschluß um 8292457 FF.

10 Die Sucrerie de Maizy beantragte daraufhin beim Directeur régional des impôts die Befreiung von den gegen sie festgesetzten Zuschlägen zur Körperschaftsteuer; zur Begründung machte sie geltend, daß die Abgaben bei ihr aufgrund einer falschen Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erhoben worden seien, die die Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe, der Produktionsabgabc und der Tilgungsabgaben begründeten.

Die Vorlagefragen

11 Die Sucrerie de Maizy erhob mit Klageschrift, die am 14. November 1990 eingereicht wurde, beim Tribunal administratif Amiens Klage gegen den Directeur régional des impôts. Nach den Akten wurde das Verfahren von der Société sucrière de Berneuil-sur-Aisne übernommen.

12 Das Tribunal administratif Amiens hat mit Urteil vom 22. Mai 1995 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ersucht. Das vorlegende Gericht hat die Fragen, um deren Beantwortung es den Gerichtshof ersucht, nicht formuliert. So lautet Artikel 1 des Tenors des Urteils wie folgt:

Das Verfahren über die Klage der [Sucrerie de Maizy] wird ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Urteils dargelegten Fragen entschieden hat.

Maßgebend sind offensichtlich folgende Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand für die Lagerkostenabgabe ab.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Fälligkeitszeitraum der Tilgungsabgaben ab. (Aus den Entscheidungsgründen des Urteils geht im übrigen hervor, daß es sich um die Tilgungsabgabe und die besondere Tilgungsabgabe handelt).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand der streitigen Abgaben ab. (Aus dem vorhergehenden Absatz der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß es sich dabei um die Produktionsabgabe und die beiden Tilgungsabgaben handelt).

13 Der erste Entscheidungsgrund betrifft die Frage nach dem Entstehungstatbestand für die Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe. Wie bereits gesagt, hat der Gerichtshof zu dieser Frage schon im Urteil SAFBA Stellung genommen; er hat Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe zum Zeitpunkt des Absatzes des Zukkers erfüllt sind. Aufgrund dessen hat die Kanzlei des Gerichtshofes dem Tribunal administratif Amiens mit Schreiben vom 14. Juli 1995 das Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache übersandt und angefragt, inwieweit das nationale Gericht seine Frage aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 30. August 1995 hat der Geschäftsleiter des Tribunal administratif Amiens auf das Schreiben des Gerichtshofes geantwortet, daß die Rechtssache SAFBA nur die Frage der Lagerkostenabgabe behandele, so daß für den Gerichtshof noch die anderen Fragen zu beantworten blieben.

Ich bin der Ansicht, daß daher die Frage nach der Lagerkostenabgabe nicht beantwortet zu werden braucht.

14 Man könnte sich fragen, ob die ungenaue Formulierung der übrigen Fragen eine Sachprüfung verhindert. Es gibt jedoch keinen hinreichenden Grund, die Fragen für unzulässig zu erklären, denn das Vorlageurteil läßt insgesamt betrachtet die Fragen, um deren Entscheidung das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, so hinreichend klar erkennen, daß es möglich ist, nach einer Umformulierung der Fragen dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben.

15 Die Fragen, zu denen das nationale Gericht die Stellungnahme des Gerichtshofes wünscht, sind tatsächlich folgende:

1) Zu welchem Zeitpunkt entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe, der Tilgungsabgabe und der besonderen Tilgungsabgabe?

2) Zu welchem Zeitpunkt werden die Tilgungsabgabe und die besondere Tilgungsabgabe fällig?

Die erste Frage

16 Erlauben Sie mir die Vorbemerkung, daß, wie der Gerichtshof in der Rechtssache SAFBA festgestellt hat, der Begriff Entstehungstatbestand für die Abgabeschuld kein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammt. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, über den Inhalt eines Begriffes des nationalen Rechts zu entscheiden. Er muß vielmehr im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten die einschlägigen Bestimmungen des Gemcinschaftsrcchts auslegen, um klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Abgabe nach diesen Bestimmungen erfüllt sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung des Gerichtshofes das nationale Steuerrecht anzuwenden.

17 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil SAFBA zu den Voraussetzungen für die Entstehung zur Verpflichtung der Zahlung einer Abgabe festgestellt, daß die

Festsetzung der Höhe der Abgabe für die Bestimmung des genauen Umfangs der Verpflichtung unerläßlich [ist], da die Verpflichtung anderenfalls nicht entstehen kann.

18 Ich werde im folgenden die Bestimmungen über jede der drei Abgaben untersuchen, um zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zu ihrer Zahlung erfüllt sind.

Die Produktionsabgabe

19 Die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission haben ausgeführt, Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung sei so auszulegen, daß die Verpflichtung zur Zahlung der in dieser Verordnung geregelten Abgaben zum Zeitpunkt der Herstellung des Zuckers entstehe, und nicht, wie Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung bei der Lagerkostenabgabe vorsehe, bei dessen Absatz.

20 Ich weise darauf hin, daß nach Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung von den Herstellern eine Abgabe auf ihre Zuckerproduktion erhoben wird, sobald in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ein Gesamtverlust zu erwarten ist. Die Abgabe wird berechnet, indem der Gesamtverlust durch die voraussichtliche Zuckermenge dividiert wird, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist; diese Menge ergibt sich aus den Feststellungen, die vor Ende eines jeden Wirtschaftsjahres getroffen werden. Artikel 28 Absatz 1 legt fest, welche Feststellungen zur Beurteilung der Frage zu treffen sind, ob ein Verlust vorhersehbar ist; dazu gehört auch die Feststellung der Menge, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist.

21 Gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird eine zusätzliche Produktionsabgabe zur Produktionsabgabe für Zucker erhoben, wenn es die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht erlaubt, den voraussichtlichen Gesamtverlust vollständig zu decken. Diese zusätzliche Abgabe wird berechnet, indem der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert wird.

22 Daher schafft meines Erachtens die Erzeugung des Zuckers als solche die Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgaben gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben ist offensichtlich nicht an weitere Voraussetzungen gebunden, und der Betrag der Abgabe läßt sich am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres anhand der voraussichtlichen Gesamterzeugung von Zucker bestimmen.

Die Tilgungsabgabe

23 Die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe bei der Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 entstanden sei.

24 Zweck der Tilgungsabgabe ist ganz offensichtlich die Tilgung des Defizits, das in den Wirtschaftsjahren 1981/82 bis 1985/86 entstanden ist. Aus der siebten und der achten Begründungserwägung der Tilgungsabgabenverordnung geht jedoch hervor, daß dieses Defizit auf die fünf folgenden Wirtschaftsjahre, d. h. die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91, zu verteilen ist. Dies wird in den Begründungserwägungen mit den Grundsätzen der Solidarität und der Ausgewogenheit gerechtfertigt, sowie mit der praktischen Unmöglichkeit, die Abgabe auf der Grundlage der in der Vergangenheit entstandenen Vorteile individuell auf die Erzeuger zu verteilen.

25 Nach dem Wortlaut des Artikels 32a der Grundverordnung ist die Tilgungsabgabc bei den Zuckerherstellern in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 ... auf ihre Erzeugung von ... Zucker zu erheben. Bei einer wörtlichen Auslegung der Bestimmungen über die Einführung einer Tilgungsabgabe wurde daher die Verpflichtung zur Zahlung dieser Abgabe bei der Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 fällig.

26 Gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 bildet die gesamte Erzeugung in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft die Grundlage der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsmethode für die Tilgungsabgabc. Gemäß Artikel 32a Absatz 4 können die Beträge der Tilgungsabgaben angeglichen werden, wenn die Einnahmen aus der Tilgungsabgabe nicht den Erwartungen entsprechen. Artikel 1 der Durchführungsverordnung enthält Bestimmungen über die Erhebung der Tilgungsabgabe. Danach ist diese Abgabe in zwei Raten zu bezahlen, von denen die erste ermittelt wird, indem die Summe der im betreffenden Wirtschaftsjahr für das fragliche Unternehmen geltenden Quoten mit 80 % des Betrages der Tilgungsabgabe multipliziert wird, die für das entsprechende Gebiet gilt.

27 Somit ist die Zuckererzeugung der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 maßgebend für die Berechnung der Tilgungsabgabc, während die Zuckererzeugung der einzelnen Hersteller in den defizitären Wirtschaftsjahren 1981/82 bis 1985/86 für diese Berechnung keine Rolle spielt. Der endgültige Betrag der Tilgungsabgabe für die einzelnen Hersteller konnte nach der angeführten Berechnungsmethode am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 bestimmt werden.

28 Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe sind daher meines Erachtens zum Zeitpunkt der Berechnung der voraussichtlichen Zuckererzeugung am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfüllt.

Die besondere Tilgungsabgabe

29 Sowohl die französische und die griechische Regierung als auch die Kommission machen geltend, daß die Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe durch die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 1986/87 entstanden sei.

30 Die besondere Tilgungsabgabe soll ein voraussichtliches Defizit im Wirtschaftsjahr 1986/87 decken. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die besondere Tilgungsabgabe besteht diese Abgabe darin, daß die Zuckerhersteller einen zusätzlichen Prozentsatz ihrer Produktionsabgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlen haben. Gemäß Artikel 2 der Verordnung über den Koeffizienten erheben die Mitgliedstaaten die besondere Tilgungsabgabe gleichzeitig mit den Restbeträgen der Produktionsabgabe.

Da es sich somit um einen Zuschlag zur Grundproduktionsabgabe handelt, ist zu prüfen, ob sie von gleicher Art ist wie diese Abgabe. Wie ich in Nummer 22 ausgeführt habe, sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe am Ende jedes Wirtschaftsjahres als dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die voraussichtliche Zuckerproduktion berechnet wird, so daß die Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe zur Deckung des Defizits des Wirtschaftsjahres 1986/87 ebenfalls als am Ende dieses Wirtschaftsjahres entstanden zu gelten hat.

31 Demgemäß sind meines Erachtens die für das Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe erforderlichen Voraussetzungen bei der Berechnung der voraussichtlichen Zuckerproduktion am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfüllt.

32 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe bei der Berechnung der voraussichtlichen Zuckererzeugung am Ende jedes Wirtschaftsjahres erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe sind bei der Berechnung der voraussichtlichen Zuckererzeugung am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfüllt. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe sind bei der Berechnung der voraussichtlichen Zuckererzeugung am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfüllt.

Die zweite Frage

Die Tilgungsabgabe

33 Die Kommission führt aus, der erste Teil der Abgabe sei spätestens am 15. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres zu zahlen, während der Restbetrag spätestens am 15. Dezember des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen sei.

34 Wie bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, daß die Tilgungsabgabe in zwei Raten zu zahlen ist. Zu diesem Zweck erstellen die Mitglicdstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 4 für jedes Unternehmen eine Abrechnung der von diesem zu zahlenden Summe. Diese Berechnung wird hinsichtlich der ersten Rate vor dem 1. November des laufenden Wirtschaftsjahres und hinsichtlich der zweiten Rate vor dem 1. November erstellt, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr folgt.

Auf der Grundlage dieser Berechnung erheben die Mitgliedstaaten die erste Rate vor dem 15. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres und die zweite Rate vor dem 15. Dezember, der auf dieses Wirtschaftsjahr folgt (Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung).

35 Die erste Rate der Tilgungsabgabe wird somit meines Erachtens am 15. Dezember jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 fällig, und die zweite Rate wird am 15. Dezember fällig, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

Die besondere Tilgungsabgabe

36 Die Kommission macht geltend, daß die besondere Tilgungsabgabc spätestens am 15. Dezember 1987 zu zahlen gewesen sei.

37 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über den Koeffizienten erstellen die Mitgliedstaaten für jedes zuckererzeugende Unternehmen vor dem 1. November 1987 die das Wirtschaftsjahr 1986/87 betreffende Abrechnung. Auf der Grundlage dieser Abrechnung erheben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 die besondere Tilgungsabgabe gleichzeitig mit den Restbeträgen der Produktionsabgaben. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2682/84 der Kommission vom 21. September 1984 sind die Restbeträge der Produktionsabgabc und der zusätzlichen Produktionsabgabe vor dem folgenden 15. Dezember zu zahlen.

38 Die besondere Tilgungsabgabe wird daher meines Erachtens am 15. Dezember 1987 fällig.

39 Daher ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß die erste Rate der Tilgungsabgabe am 15. Dezember jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 und die zweite Rate am 15. Dezember fällig wird, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt. Die besondere Tilgungsabgabe wird am 15. Dezember 1987 fällig.

Anträge

40 Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1) Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgaben gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der später geänderten Fassung sind bei der Berechnung der voraussichtlichen Erzeugung der von der Verordnung betroffenen Erzeugnisse am Ende jedes Wirtschaftsjahres erfüllt.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der durch Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeführten Tilgungsabgabe sind bei der Berechnung der voraussichtlichen Erzeugung der von der Verordnung betroffenen Erzeugnisse am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfüllt.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1914/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Einführung einer besonderen Tilgungsabgabe für Zucker im Wirtschaftsjahr 1986/87 eingeführten besonderen Tilgungsabgabe sind bei der Berechnung der voraussichtlichen Erzeugung der von der Verordnung erfaßten Erzeugnisse am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfüllt.

2) Die erste Rate der durch Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeführten Tilgungsabgabe ist am 15. Dezember jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 fällig, die zweite Rate am 15. Dezember, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt. Die durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1914/87 eingeführte Tilgungsabgabe ist am 15. Dezember 1987 fällig.