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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1996 – C-90/95

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1996:240

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 18. Juni 1996

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Herr De Compte (nachstehend: Rechtsmittelführer), das Urteil vom 26. Januar 1995 (nachstehend: Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz zwei Anfechtungsklagen des Rechtsmittelführers gegen zwei vom Europäischen Parlament ihm gegenüber erlassene Entscheidungen abgewiesen hat.

Diese Klagen waren insbesondere gerichtet auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. April 1991, mit der eine Entscheidung vom 24. Januar 1991 rückwirkend zurückgenommen wurde, in der das Parlament eine Krankheit, an der der Rechtsmittelführer litt, als Berufskrankheit anerkannt hatte, sowie auf Aufhebung einer Entscheidung vom 20. Januar 1992, mit der das Parlament die Anerkennung dieser Krankheit als Berufskrankheit endgültig abgelehnt hatte.

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt, der der langwierigen und aus mehreren Gerichtsverfahren bestehenden Auseinandersetzung zugrunde liegt, begann im Jahr 1982, als der Präsident des Europäischen Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gegen den Rechtsmittelführer, der damals als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 mit dem Amt des Rechnungsführers dieses Organs betraut war, ein Disziplinarverfahren einleitete. Dieses Verfahren endete mit dem Erlaß einer ersten Entscheidung (vom 24. Mai 1984), mit der die Anstellungsbehörde gegen den Rechtsmittelführer, dem verschiedene Unregelmäßigkeiten in der Dienstausübung zur Last gelegt wurden, die Disziplinarstrafe der Rückstufung nach Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, verhängte.

Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof durch Urteil vom 20. Juni 1985 wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben; das Verfahren wurde daraufhin wiederaufgenommen und dann mit der Entscheidung vom 18. Januar 1988 abgeschlossen. Auch diese zweite Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde die Disziplinarstrafe der Rückstufung bestätigte, wurde vom Rechtsmittclführer vor dem Gericht angefochten, das die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 1991 abwies. Der Rechtsmittelführer legte gegen dieses Urteil beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein, das dieser mit Urteil vom 2. Juni 1994 zurückwies.

3 In der Zwischenzeit, am 14. Juni 1988, hatte der Rechtsmittelführer beim Parlament eine Erklärung eingereicht, in der er anzeigte, daß er sich während des Disziplinarverfahrens eine Berufskrankheit zugezogen habe, und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachstehend: Regelung) die Leistungen nach Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beantragte.

In einem gemäß Artikel 19 der Regelung abgefaßten ersten Bericht verweigerte der vom Organ bestellte Arzt die Anerkennung der Krankheit des Rechtsmittelführers als Berufskrankheit. Die Anstellungsbehörde teilte dem Rechtsmittelführer daher den Entwurf einer Entscheidung mit, durch die sein Antrag abgelehnt wurde. Der Rechtsmittelführer widersprach diesem Entwurf, worauf nach dem üblichen Verfahren gemäß Artikel 23 der Regelung ein Ärzteausschuß gebildet wurde. Dieser legte am 22. Januar 1991 folgendes Ergebnis vor:

1.Henri de Compte leidet an einer schweren anxiodepressiven, melancholieartigen und paranoiden Dekompensation, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht und in einer Streßsituation eingetreten ist, die auf Anschuldigungen zurückzuführen ist, die als feindselig erlebt wurden und zu einer beruflichen Rückstufung sowie einer psychischen Beeinträchtigung geführt haben.

2.Der Betroffene hat sich diese Krankheit infolge außergewöhnlicher Krankheitsursachen zugezogen, denen er bei der Ausübung seines Dienstes ausgesetzt war.

3....

4.Die Faktoren, die die Krankheit verursacht haben, sind die subjektiven und objektiven Erlebnisse infolge der Anschuldigungen, die gegenüber dem Betroffenen erhoben wurden. Diese beiden Arten von Erlebnissen haben auf der Grundlage einer paranoiden Veranlagung gleichwertig und bestimmend gewirkt.

...

6.Der Invaliditätsgrad beträgt 40 % (vierzig vom Hundert).

...

Auf der Grundlage dieses Berichts erließ die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 24. Januar 1991, in der sie die Krankheit, die sich der Rechtsmittelführer zugezogen hatte, als Berufskrankheit anerkannte und für ihn als Entschädigung wegen dauernder Teilinvalidität aufgrund dieser Krankheit einen Betrag von 9147091 BFR festsetzte.

4 Mit Entscheidung vom 18. April 1991 nahm die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 24. Januar 1991 rückwirkend zurück, da sie der Auffassung war, daß diese auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffes der Berufskrankheit beruhe. Zur Begründung dieser Rücknahme verwies sie darauf, daß im vorliegenden Fall der Grundsatz gelte, den der Gerichtshof im Urteil Rienzi ausdrücklich bestätigt habe und wonach die Krankheit eines Beamten nur dann als Berufskrankheit eingestuft werden könne, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Betroffenen entstanden sei. Im vorliegenden Fall stehe, wie in dem Bericht des Ärzteausschusses ausgeführt werde, fest, daß die Krankheit ihre Ursache in dem depressiven Zustand des Rechtsmittelführers, der nach den Anschuldigungen gegen ihn und infolge der Disziplinarstrafe eingetreten sei, und nicht in der Ausübung (schon gar nicht in der ordnungsgemäßen Ausübung) seines Dienstes habe.

Im verfügenden Teil dieser Entscheidung vom 18. April 1991 stellte die Anstellungsbehörde außerdem fest, daß nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-26/89 durch das Gericht, in der es, wie bereits erwähnt, um die Rechtmäßigkeit der Disziplinarstrafe der Rückstufung ging, eine neue Entscheidung erlassen werden würde.

5 Am 4. Juni 1991 legte der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung vom 18. April 1991 eine Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde am 23. September 1991 zurückgewiesen wurde. Der Rechtsmittelführer focht diese Entscheidung sowie die Zurückweisung seiner Beschwerde vor dem Gericht an (Rechtssache T-90/91).

Am 20. Januar 1992, d. h., nachdem das Gericht durch das erwähnte Urteil vom 17. Oktober 1991 die Rechtmäßigkeit der gegen den Rechtsmittelführer verhängten Disziplinarstrafe bestätigt hatte, erließ die Anstellungsbehörde die im verfügenden Teil der Entscheidung vom 18. April 1991 vorgesehene Entscheidung, die die Entscheidung vom 24. Januar 1991 ersetzen sollte. In dieser Entscheidung vom 20. Januar 1992 bestätigte sie die Anwendung des Urteils Rienzi auf den vorliegenden Fall und stellte fest, daß der Rechtsmittelführer nicht an einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung leide.

Am 10. April 1992 legte der Rechtsmittelführcr gegen die Entscheidung vom 20. Januar 1992 eine Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde am 4. Juni 1992 zurückgewiesen wurde. Der Rechtsmittelführer focht auch diese Entscheidung zusammen mit der Zurückweisung der Beschwerde vor dem Gericht an (Rechtssache T-62/92).

6 Mit Urteil vom 26. Januar 1995, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, wies das Gericht beide Klagen ab, verurteilte das Parlament jedoch, an den Rechtsmittelführer 200000 BFR als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht durch die zuständigen Dienststellen bei der Bearbeitung des Vorgangs entstanden war.

Rechtsmittel

7 Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil aufzuheben, mit Ausnahme der darin ausgesprochenen Verurteilung des Parlaments, an ihn 200000 BFR als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

seine ursprünglichen Klagen vor dem Gericht für begründet zu erklären und ihnen stattzugeben.

Das Rechtsmittel ist auf eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftrechts gestützt, insbesondere a) auf einen Verstoß gegen Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes, der die Verpflichtung zur Begründung betrifft; b) auf einen Verstoß gegen Artikel 73 des Statuts und Artikel 3 der Regelung, die die an die Beamten im Fall der Berufskrankheit zu zahlende Entschädigung sowie den Begriff der Berufskrankheit betreffen; c) auf die Verletzung einiger allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit, des guten Glaubens, des Vertrauensschutzes und der Sorgfaltspflicht, des Gebotes, innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufhebung von Verwaltungsakten zu entscheiden, sowie des Grundsatzes der rechtlich zulässigen (sic!) Begründung dieser Verwaltungsakte.

Das Rechtsmittel ist formal in fünf Rechtsmittelgründe gegliedert, die im wesentlichen die bereits vor dem Gericht vorgetragenen und von diesem zurückgewiesenen Rügen aufgreifen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

8 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes, wonach die Urteile zu begründen sind. In Wirklichkeit macht er jedoch nicht einen Begründungsmangel geltend, sondern greift das Urteil in der Sache an, insbesondere soweit es die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 24. Januar 1991 und damit die Gültigkeit der darauf folgenden Rücknahmeentscheidung bestätigt.

In den Randnummern 42 bis 47 des Urteils hat das Gericht nach einem Rückblick auf die einschlägige frühere Rechtsprechung die Schranken der dem Ärzteausschuß gemäß Artikel 23 der Regelung eingeräumten Befugnis bestätigt, dessen Beurteilungen sich auf Fragen medizinischer Natur zu beschränken hätten. Die rechtlichen Beurteilungen hinsichtlich der aus den medizinischen Ergebnissen zu ziehenden Schlußfolgerungen seien vorbehaltlich einer etwaigen gerichtlichen Nachprüfung Sache der Verwaltungsbehörde.

9 In bezug auf den vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, daß der Ärzteausschuß in seinem Bericht vom 22. Januar 1991 zwar die Ursache der Krankheit des Rechtsmittelführers in dem Disziplinarverfahren und der Natur der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gesehen habe, doch habe er, indem er diese Krankheit sodann als Berufskrankheit eingestuft habe, eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die über seine oben erwähnten Befugnisse hinausgehe.

Der Bericht des Ärzteausschusses beruhe somit auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffes der Berufskrankheit. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die ihrerseits auf den Ergebnisses dieses Berichts beruhe, sei aus diesem Grund rechtswidrig und damit rücknahmefähig.

10 Der Rechtsmittclführer vertritt dagegen erstens die Auffassung, daß der Ärzteausschuß mit der Einstufung seiner Krankheit als Berufskrankheit keine rechtlichen Beurteilungen vorgenommen habe, sondern sich an die Grenzen der ihm durch das Parlament selbst übertragenen Aufgabe gehalten habe, die darin bestanden habe, den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der Berufstätigkeit festzustellen. Zweitens sei der Bericht des Ärzteausschusses nicht rechtswidrig.

Zudem habe das Gericht, indem es die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Entscheidung bestätigt habe, in Wirklichkeit in rechtswidriger Weise seine Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit an die Stelle der Beurteilung des Ärzteausschusses gesetzt, der allein befugt gewesen sei, sich zu dieser Frage zu äußern; überdies sei der in dem Urteil zugrunde gelegte Begriff der Berufskrankheit unzutreffend, da eine Krankheit, deren Ursache nicht in den privaten Lebensumständen (Sport, Urlaub, Familie usw.) des Betreffenden liege, logischerweise als Berufskrankheit einzustufen sei.

11 Mir erscheint der Lösungsansatz des Gerichts jedoch richtig, da es hier nicht um eine rein medizinische Beurteilung geht. Um eine Krankheit als Berufskrankheit einzustufen, können nämlich neben den medizinischen Beurteilungen weitere Erwägungen erforderlich sein, die über den medizinischen Bereich hinausgehen. Der Ärzteausschuß nimmt deshalb normalerweise nur technischmedizinische Beurteilungen vor und überläßt die Aufgabe, daraus die erforderlichen Schlüsse administrativer und rechtlicher Art zu ziehen, der Verwaltung. Aber auch wenn der Ärzteausschuß bereits Schlußfolgerungen ziehen oder andere als rein medizinische Bewertungen vornehmen sollte, wären dies allenfalls unerhebliche Beurteilungen, die der Beurteilungsbefugnis zunächst der Anstcllungsbehörde und dann des Richters in keiner Weise vorgreifen.

Mit anderen Worten, die Befugnis der Verwaltung, die Ergebnisse der durch den Ärzteausschuß vorgenommenen Beurteilung aus rechtlicher Sicht zu überprüfen, bleibt völlig unberührt. Man denke z. B. gerade an die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Dienstausübung durch den Betroffenen im Sinne des Urteils Rienzi; es liegt auf der Hand, daß die Verwaltung, der die Informationen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des konkreten Falles bekannt sind, zum Vorliegen dieses Erfordernisses nicht schweigen kann. Ebenso offensichtlich ist, daß in bezug auf den Begriff der Berufskrankheit sowohl nach der Beurteilung des Ärzteausschusses als auch nach der der Anstellungsbehörde der Richter rechtmäßig seine Kontrolle ausübt.

12 So betrachtet, braucht das Argument, das Gericht habe in die Zuständigkeit des Ärzteausschusses eingegriffen, indem es seine Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit an die Stelle der Beurteilung des Ärzteausschusses gesetzt habe, nicht einmal besprochen zu werden. Das Gericht hat nämlich lediglich die Einstufung der Krankheit des Rechtsmittelführers als Berufskrankheit beanstandet, ohne damit die medizinischen Ergebnisse, zu denen der Ärzteausschuß gelangt war, in Frage zu stellen.

13 Was sodann die richtige Auslegung des in dem Urteil zugrunde gelegten Begriffes der Berufskrankheit anbelangt, ist die Behauptung des Rechtsmittelführers, jede Krankheit, deren Ursache nicht im privaten Bereich liege, sei logischerweise als Berufskrankheit einzustufen, ganz offensichtlich widersinnig und steht jedenfalls im Widerspruch zum Urteil Rienzi. Man braucht sich nur vorzustellen, wie paradox es wäre, wenn — wie es hier geschieht —, verlangt würde, von einer Berufskrankheit in bezug auf eine Dienstausübung profitieren zu können, die gegen Pflichten aus dem Statut verstößt.

Anders ausgedrückt und um diesen Punkt abzuschließen, die Einstufung einer Krankheit als Berufskrankheit durch den Ärzteausschuß kann nicht in dem Sinne endgültig sein, daß sie die Verwaltung bindet. Wäre sie es, so wäre kein Raum mehr für eine Nachprüfung durch die Verwaltung (und vorliegend durch den Richter) in bezug auf diesen und andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die sich aber sehr wohl als gerade für diese Einstufung entscheidend erweisen könnten.

14 Der Rechtsmittelführer beanstandet, immer noch im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, die Randnummer 45 des Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, die Krankheit des Rechtsmittelführers könne selbst dann nicht als Berufskrankheit eingestuft werden, wenn festgestellt würde, daß ihre Ursache in schuldhaften Handlungen oder einem schuldhaften Verhalten des Parlaments gegenüber dem Rechtsmittelführer liege. Es sei nämlich, sofern solche Handlungen oder ein solches Verhalten nicht mit der normalen Dienstausübung des Beamten zusammenhingen, höchstens eine außervertragliche Haftung des Organs denkbar.

Insoweit genügt der Hinweis, daß diese Ausführungen des Gerichts, die übrigens nur inzidente Bedeutung haben, da sie für den Erfolg oder Mißerfolg der Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers nicht ausschlaggebend sind, die Problemstellung jedenfalls nicht ändern können. Ich halte dieses Vorbringen daher für völlig unerheblich.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

15 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die Randnummer 48 des Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, daß sich die Befugnis des betreffenden Organs, sich auf die Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung zum Zweck ihrer Rücknahme zu berufen, aus dieser Rechtswidrigkeit selbst ergebe, d. h. in dem Sinne, daß diese die Voraussetzung für die Rücknahme einer Handlung darstelle, die für ihren Adressaten subjektive Rechte begründet habe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, daß dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung müsse rechtmäßig geltend gemacht werden können, keine eigenständige Bedeutung zukomme, da diese Voraussetzung bereits erfüllt sei, wenn die Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolge und dem Schutz des Vertrauens des Adressaten der Entscheidung Rechnung getragen werde.

Der Rechtsmittelführer ist dagegen der Auffassung, die beiden soeben genannten Voraussetzungen reichten nicht aus, und wirft dem Gericht daher vor, es verwechsele die Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung zum Zweck ihrer Rücknahme zu berufen, mit den beiden Voraussetzungen der angemessenen Frist und des Vertrauensschutzes, während es sich nach seiner Ansicht um verschiedene Voraussetzungen handelt. Insbesondere habe das Parlament die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht rechtmäßig geltend machen können, da der Hinweis auf das Urteil Rienzi, das es aber hätte kennen müssen, zu spät im Verfahren erfolgt sei.

16 Ich beschränke mich insoweit darauf, auf die klare und ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, die das Gericht zutreffend angewendet hat und wonach die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung, durch die für den Adressaten Rechte begründet worden sind, davon abhängt, daß die Voraussetzungen einer angemessenen Frist und der Beachtung des Vertrauensschutzes erfüllt sind. Die Möglichkeit der rückwirkenden Rücknahme einer Handlung hängt deshalb ausschließlich von diesen Voraussetzungen ab. Den Ausführungen des Gerichts, daß die betreffende Rüge des Rechtsmittelführers in Wirklichkeit in der behaupteten Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Frist und der Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes aufgehe — dies ist Gegenstand des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes —, ist daher voll und ganz zu folgen. Daraus ergibt sich, daß auch der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

17 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe die Frist, innerhalb deren die Entscheidung vom 24. Januar 1991 zurückgenommen wurde — sie betrug weniger als drei Monate —, zu Unrecht als angemessen angesehen.

Der Rechtsmittelführer macht zum einen geltend, daß diese Frist nicht vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung, sondern vom Zeitpunkt der Abfassung des Berichts des Ärzteausschusses (nach Angabe des Rechtsmittelführers der 24. August 1990) an habe laufen müssen; zum anderen sei eine Frist von drei Monaten jedenfalls zu lang und nicht angemessen.

18 Das erste Argument ist offenkundig unbegründet. Es ist klar, daß die Frist, um die es hier geht, allein schon aus Gründen des Vertrauensschutzes erst in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem die rechtswidrige Entscheidung gegenüber dem Adressaten Rechtswirkungen entfaltet, d. h. im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung selbst.

Aber auch das zweite Argument ist unbegründet. Der Gerichtshof hat nämlich bereits in einem vergleichbaren Fall eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen außerdem handelt es sich, wie das Parlament bemerkt, um eine Frist, die nicht länger als die ist, die das Statut für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Einzelentscheidung durch deren Adressaten vorsieht.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

19 Der Rechtsmittelführer beanstandet sodann allgemein die Randnummern (59 bis 62) des Urteils, in denen die Rüge zurückgewiesen wird, das Organ habe seine Verpflichtung verletzt, das berechtigte Vertrauen des Adressaten in die Gültigkeit der zurückgenommenen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Umstand, daß das Parlament das Urteil Rienzi nicht schon zu Beginn des Verfahrens herangezogen habe, habe in ihm nicht nur das berechtigte Vertrauen, sondern für ihn die absolute Gewißheit begründet, daß er die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit erwirken könne.

Auch dieses Argument ist ohne weiteres zurückzuweisen. Zunächst ist erneut klarzustellen, daß der Zeitpunkt, von dem an das Vertrauen des Adressaten in die Gültigkeit der zurückgenommenen Entscheidung geschützt ist, der Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung und nicht der des Beginns des Verfahrens ist. Eine Handlung entfaltet nämlich erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses bestimmte Rechtswirkungen, die ein Vertrauen in die Gültigkeit der Handlung begründen können. Jedenfalls wurde die Entscheidung gerade deshalb zurückgenommen, weil darin das Urteil Rienzi zu Unrecht nicht angewendet worden war. Dies ändert aber nichts an dem Problem.

20 Hinzu kommt allerdings ein wichtiger tatsächlicher Umstand, der vom Gericht festgestellt und von den Parteien nicht bestritten worden ist. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Rechtsmittelführer von den zuständigen Dienststellen des Parlaments schon zwischen dem 1. und dem 13. März 1991 auf das Bestehen von Problemen bei der Festsetzung des ihm zuerkannten Betrages hingewiesen, da gerade hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung Zweifel aufgetreten seien. Es zeigt sich also, daß das angebliche Vertrauen des Rechtsmittelführers in die Rechtmäßigkeit der Entscheidung tatsächlich nur etwas länger als einen Monat bestehen konnte.

Schließlich ist zu bemerken, daß das Parlament gerade wegen des Schadens, den der Rechtsmittelführer durch die mangelnde Sorgfalt der Dienststellen dieses Organs bei der Bearbeitung des Vorgangs erlitten hat, verurteilt worden ist, an den Rcchtsmittclführer einen Betrag (in Höhe von 200000 BFR) als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen. Mir scheint daher, daß das Urteil dem Rechtsmittelführer einen mehr als angemessenen Schutz gewährt.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

21 Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft den Teil des Urteils des Gerichts, der sich nur auf die Rechtssache T-62/92 bezieht. Der Rechtsmittelführer bestreitet die in dem Urteil festgestellte Angemessenheit der Frist zwischen der (zurückgenommenen) Entscheidung vom 24. Januar 1991 und der Entscheidung vom 20. Januar 1992, mit der die Anstellungsbehörde es endgültig ablehnte, die Krankheit des Rechtsmittelführers als Berufskrankheit anzuerkennen. Er bringt zu diesem Zweck die gleichen Argumente vor, die er bereits mit dem dritten Rcchtsmittelgrund geltend gemacht hat.

Die Begründung des Urteils ist meines Erachtens auch in diesem Punkt fehlerfrei. Wie das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, wartete die Anstellungsbehörde zu Recht den Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-26/89 (betreffend die Rechtmäßigkeit der Disziplinarstrafe) ab, bevor sie in diesem Fall eine endgültige Entscheidung erließ, da dem Urteil eine für den Inhalt der endgültigen Entscheidung ausschlaggebende Bedeutung zukommen konnte.

Auch der letzte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

22 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor:

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.