Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.1996 – C-79/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:245

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 20. Juni 1996

1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. März 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, beantragt, festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;

89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und

90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien hat während des Verfahrens mitgeteilt, daß es inzwischen für die Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG gesorgt habe. Die Kommission hat diese Umsetzung zur Kenntnis genommen und demgemäß dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie die Klage gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung zurücknehme, soweit sie den Verstoß gegen die Richtlinie 89/391/EWG betreffe.

3. Hierzu genügt die Feststellung, daß das Königreich Spanien die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung wegen NichtUmsetzung der Richtlinien 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG und 90/394/EWG nicht bestreitet. Es hat sich in seinen Erklärungen auf den Hinweis beschränkt, daß die Rechtsakte zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an diese Richtlinien in Vorbereitung seien. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch keine Rechtfertigung für die Vertragsverletzung dar.

Antrag

4. Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, der Klage stattzugeben, soweit sie den Verstoß gegen die Richtlinien 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG und 90/394/EWG betrifft, und dem beklagten Staat nach Artikel 69 §§ 2 und 5 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.