Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1996 – C-104/95
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1996:274
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 4. Juli 1996
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Polymeles Protodikeio Athen den Gerichtshof, im Wege der Vorabentscheidung erstmals über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter zu entscheiden.
I — Das Ausgangsverfahren
2 Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, erhob Herr Kontogeorgas beim Polymeles Protodikeio Athen Klage gegen die Kartonpak AE Anonymos Viomichaniki kai Emboriki Etairia Eidon Syskevassias (Industrie- und Handelsbetrieb für Verpakkungsmaterial in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft) mit Sitz in Neochorouda (Thessaloniki). In seiner Klageschrift trägt der Kläger folgendes vor: Am 10. Februar 1981 habe er mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, dem zufolge er ab 1. Januar 1981 als deren Handelsvertreter den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in den Regierungsbezirken (Nomos) Achaia und Ilias gegen eine Provision von 3 % auf die Verkäufe in diesem Gebiet habe übernehmen sollen. Seit 1988 habe die Beklagte ihre Erzeugnisse an Kunden aus den genannten Bezirken vertrieben, ohne ihm die betreffenden Umsätze mitzuteilen, mit dem Ziel, ihn um die ihm zustehenden Provisionen zu bringen. Überdies habe sie den genannten Vertrag gekündigt, ohne die vereinbarte Zweimonatsfrist einzuhalten. Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, an ihn bestimmte Beträge als Provision sowie als Entschädigung für die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist für die Kündigung seines Vertrages zu zahlen.
3 Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und macht in ihren Erklärungen gegenüber dem Polymeles Protodikeio Athen geltend: 1. im Jahre 1985 sei die Gesellschaft Anonymos Etairia kataskevis kai emborias chartokivotion kai loipon eidon syskevasias Kartonpak AE mit der Firma Saint Ritsis Ellas AVEE, die denselben Firmenzweck gehabt habe wie die Beklagte, verschmolzen worden, und 2. habe der Kläger keinen Provisionsanspruch, da zum einen die Kunden, auf die sich der Kläger beziehe, alte Kunden der Firma Saint Ritsis gewesen seien, die nicht der Kläger geworben habe, und zum anderen einige von diesen ihren Sitz nicht im Geschäftsbezirk des Kläger gehabt hätten.
4 Nach Auffassung des Polymeles Protodikeio Athen wirft der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie, auf, so daß es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
II — Die Vorabentscheidungsfragen
5 Das Polymeles Protodikeio Athen ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen
1. Erstreckt sich der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, auch auf Rechtsgeschäfte, die zustande gekommen sind, ohne daß er in irgendeiner Phase tätig wurde, und unabhängig davon, ob er selbst die betreffenden Kunden geworben hatte, oder nur auf Rechtsgeschäfte, die in seinem Geschäftsbezirk abgeschlossen wurden, nachdem er tätig geworden war, und mit Kunden, die er selbst gefunden hatte?
2. Welche Bedeutung hat der Begriff Kunde ..., der diesem Bezirk ... angehört? Zweifelhaft ist insbesondere, ob sich, wenn der Kunde eine Gesellschaft ist, bei der der Ort, an dem sich ihr Sitz befindet, ein anderer Ort ist als derjenige, an dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit ausübt, der Begriff angehört auf deren Sitz bezieht oder auf den Ort, an dem sie tatsächlich ihre betriebliche und geschäftliche Tätigkeit ausübt und/oder an dem sich gegebenenfalls ihre Fabrik- oder sonstigen Anlagen befinden, für deren Bedarf das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, auf das sich die verlangte Provision bezieht, der zum Geschäftsbezirk des Vertreters gehört und an dem das fragliche Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, aufgrund dessen letzterem ein Provisionsanspruch zusteht.
III — Rechtlicher Rahmen
6 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,
a) wenn der Geschäftsabschluß auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder
b) wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.
7 Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie, um dessen Auslegung es im vorliegenden Fall geht, bestimmt:
Für ein während der Vertragsverhältnisse abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter ebenfalls Anspruch auf die Provision,
wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist oder
wenn er die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis hat
und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder dieser Gruppe angehört.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihr Recht die eine oder die andere der unter den beiden obigen Gedankenstrichen enthaltenen Alternativen aufnehmen.
8 Der griechische Gesetzgeber hat Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie durch Artikel 6 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 219/91 umgesetzt, der wie folgt lautet:
Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn ihm ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk angehört.
IV — Zur Zulässigkeit
9 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im schriftlichen Verfahren geltend gemacht, die Vorabentscheidungsfragen dürften nicht in der Sache beschieden werden. Sie seien nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht objektiv erforderlich, da der Kläger des Ausgangsverfahrens keine vertragliche Beziehung zu der — mit der Beklagten verschmolzenen — Firma Saint Ritsis gehabt habe und daher jedenfalls keinen Provisionsanspruch für Verträge habe, die mit den Kunden dieser Gesellschaft geschlossen worden seien.
10 Die Beklagte hatte tatsächlich vor dem Vorlagegericht vorgetragen (siehe auch oben, Nr. 3), daß die gegen sie erhobene Klage als unbegründet abzuweisen sei, u. a., weil die Kunden, auf die sich der Kläger beziehe, alte Kunden der Firma Saint Ritsis seien, zu der er nicht in vertraglicher Beziehung gestanden habe. Gleichwohl hat das vorlegende Gericht (womöglich weil der Kläger dort vorgetragen hatte, er habe einen Provisionsanspruch ..., unabhängig davon, ob er selbst die Kunden geworben habe oder ob diese Kunden der ... Firma Saint Ritsis gewesen seien und er somit in keinerlei Zusammenhang mit den Verkäufen an diese gestanden habe) die Auffassung vertreten, vor einer Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Beklagten seien dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, damit dieser die genaue Tragweite von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie festlege; es behielt sich dabei — wie im Vorlageurteil ausdrücklich vermerkt — vor, nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes und sofern die Klageforderungen sich als grundsätzlich begründet erweisen, ... die Einreden der Beklagten zu prüfen.
11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes als auch die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen sowie darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es dem Gerichtshof diese Fragen vorlegen soll. In Anbetracht dieser Rechtsprechung und des Umstandes, daß die vom Polymeles Protodikeio Athen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht als offensichtlich für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits irrelevant angesehen werden können, ist jedenfalls das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, diese Fragen seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich, zurückzuweisen. Dies um so mehr, als diese Behauptung der Beklagten mit der Beurteilung von Tatsachen zusammenhängt, deren Feststellung (insbesondere wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, hierüber streiten) in dem durch Artikel 177 des Vertrages vorgegebenen System allein Sache des nationalen Gerichts ist.
12 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat in der mündlichen Verhandlung ferner vorgetragen, falls die Vorabentscheidungsfragen für zulässig erachtet werden sollten, müsse die erste von ihnen umformuliert werden. Aufgrund einer Auslegung des Vorlageurteils als ganzem sei davon auszugehen, daß die erste Vorabentscheidungsfrage dahin gehe, ob der Handelsvertreter nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 17 und 19 der Dritten Richtlinie betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften einen Provisionsanspruch auch für Verträge hat, die mit Kunden einer dritten Gesellschaft geschlossen wurden, die ihrerseits die Gesellschaft übernommen hat, mit der er selbst einen Vertrag geschlossen hat.
13 Insoweit genügt der Hinweis, daß Artikel 177 des Vertrages die Zuständigkeiten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens so verteilt hat, daß es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorzulegen gedenkt; dieser kann daher nicht auf Ersuchen einer Partei des Ausgangsrechtsstreits Fragen prüfen, die ihm das nationale Gericht nicht vorgelegt hat, oder den Gegenstand der Frage, die ihm vorgelegt worden ist, erweitern. Im vorliegenden Fall enthält das Vorlageurteil keine hinreichenden Angaben, die die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung der ersten Vorabentscheidungsfrage zuließen. Wollte man dieser Auslegung folgen, so würde dies also einer Erweiterung des Gegenstands dieser Frage gleichkommen, was hauptsächlich aus dem vorgenannten Grund nicht zugelassen werden kann.
14 Vor einer Prüfung in der Sache erscheinen folgende Hinweise angebracht: Artikel 11 des Präsidialdekrets Nr. 219/91 enthält Übergangsbestimmungen, die den in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen Übergangsbestimmungen entsprechen. Nach Artikel 11 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 219/91 gelten dessen Bestimmungen für die nach seinem Inkrafttreten geschlossenen Verträge. Artikel 11 Absatz 2 bestimmt ferner: Für die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus vor dem Inkrafttreten dieses Präsidialdekrets geschlossenen Verträgen gilt dieses Dekret ab 1. Januar 1994. Da das Präsidialdekret Nr. 219/91 am 30. Mai 1991 im Amtsblatt der Griechischen Republik veröffentlicht wurde, gelten die durch dieses Dekret eingeführten Rechtsvorschriften für die neuen Verträge, d. h. für diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Dagegen gilt das Präsidialdekret nicht für die alten Verträge, d. h. diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden waren und für die ein Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 1994 eingeführt wurde. Bis zum 31. Dezember 1993 unterlagen diese Verträge folglich dem alten Recht.
15 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der streitige Handelsvertretervertrag vor Inkrafttreten des Präsidialdekrets Nr. 219/91, nämlich am 10. Februar 1981, geschlossen. Damit unterliegt er also nur dann dem durch dieses Dekret eingeführten neuen Recht, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt, ab dem dieses Dekret auch für die alten Verträge galt, noch lief. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich ferner, daß die Beklagte den Vertrag zu einem allerdings nicht näher angegebenen Zeitpunkt gekündigt hatte. Aufgrund dessen würde der streitige Vertrag, wenn er vor dem 1. Januar 1994 abgelaufen wäre, dem Geltungsbereich des Präsidialdekrets Nr. 219/91 entzogen sein, wodurch die Vorabentscheidungsfragen automatisch jede Bedeutung für das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits verlieren würden. Da das nationale Gericht es jedoch als gegeben ansieht, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit unter die Bestimmungen des Präsidialdekrets Nr. 219/91 fällt, sind die genannten Vorabentscheidungsfragen in der Sache zu prüfen.
V — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
16 Mit dieser Frage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um Klarstellung, ob ein Handelsvertreter, dem vertraglich ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist oder dem hierfür ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt ist, einen Provisionsanspruch auch dann hat, wenn das Geschäft nicht aufgrund seiner persönlichen Vermittlung zustandegekommen ist.
17 Das nationale Gericht vertritt in seinem Vorlageurteil die Auffassung, daß der Vertreter auch dann, wenn das Geschäft ohne sein Tätigwerden und mit einem Kunden, den nicht er selbst gefunden hat, zustande gekommen ist, einen Provisionsanspruch hat. Diese Auffassung wird vom Kläger, der Kommission sowie den Regierungen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik geteilt, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben.
18 Für diese Auffassung sprechen Wortlaut und Struktur der Absätze 1 und 2 des Artikels 7 der Richtlinie. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b geht der Gesetzgeber von dem Grundsatz aus, daß der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht, wenn das Geschäft durch seine persönliche Vermittlung zustande gekommen ist. Es wird somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zustandekommen des betreffenden Geschäfts und der Vermittlungstätigkeit des Vertreters verlangt. Demgegenüber setzt der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Fall keinen derartigen Zusammenhang voraus. Der Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen worden ist, hat für jedes Geschäft, das mit einem diesem Bezirk angehörenden Kunden abgeschlossen worden ist, einen Provisionsanspruch. Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist in diesem Fall einzig und allein der Abschluß eines Vertrages mit einem Kunden aus diesem Bezirk, nicht aber ein Abschluß infolge der Vermittlungstätigkeit des Vertreters. Der Provisionsanspruch ist somit unabhängig von dieser Tätigkeit. Der Provisionsanspruch wird somit nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertrag unmittelbar mit dem Unternehmer zustande gekommen ist, wenn der Vertragspartner ein Kunde aus dem dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk ist.
19 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2, wonach der Vertreter in den dort vorgesehenen Fällen ebenfalls Anspruch auf die Provision hat. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 über diejenigen des Absatzes 1 dieses Artikels hinausgehen und daß der Vertragsabschluß aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters nach den Bestimmungen des Absatzes 2 keine Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist. Wenn diese Voraussetzung auch in den Fällen des Absatzes 2 erfüllt werden müßte, wäre dieser zudem überflüssig.
20 Auf die erste Frage ist daher wie folgt zu antworten: Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie besteht der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, auch bei Rechtsgeschäften, die ohne sein Tätigwerden zustande gekommen sind.
VI — Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
21 Die zweite Vorabentscheidungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs Kunde ..., der ... angehört, speziell wenn es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt. In diesem Fall kann der Begriff angehört sich auf deren Sitz beziehen oder auf den Ort, an dem sie tatsächlich ihre betriebliche und geschäftliche Tätigkeit ausübt, oder an dem sich gegebenenfalls ihre Fabrik- oder sonstigen Anlagen befinden.
22 Nach Ansicht des nationalen Gerichts hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für ein Geschäft mit einem Kunden, den nicht er selbst gefunden hat, sofern das Geschäft in seinem Geschäftsbezirk zustande gekommen ist, ... unabhängig davon, ob sich der Sitz oder irgendeine andere Einrichtung ... dort befindet. Die Beklagte macht geltend, entscheidend sei der Ort, an dem sich das Zentrum für die Beschlußfassung und die Durchführung der für den Abschluß des Vertrages erforderlichen Handlungen befinde. Nach Auffassung der Kommission ist auf den Ort abzustellen, wo die wirtschaftliche Tätigkeit des Kunden tatsächlich ausgeübt wird, soweit sich nicht aus dem betreffenden Handelsvertretervertrag ein anderer Wille der Vertragsparteien ergebe. Für die griechische Regierung ist es Sache des nationalen Gerichts, im Lichte der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftes festzustellen, ob der fragliche Kunde zu dem Bezirk gehöre, der dem Handelsvertreter zugewiesen sei. Die deutsche Regierung führt aus, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sich hier an der vom deutschen Gesetzgeber getroffen Wahl orientiert; sie weist darauf hin, daß die Richtlinie in Anlehnung an die entsprechenden, seit 1953 geltenden Vorschriften des deutschen Rechts abgefaßt worden sei, und schlägt eine der Auslegung des § 87 Absatz 2 HGB durch die deutsche Rechtsprechung entsprechende Auslegung vor. Der Wortlaut dieser Vorschrift entspreche derjenigen des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie. Entscheidend sei, ob der Kunde seinen Sitz oder seine Geschäftsniederlassung in dem betreffenden Bezirk habe. Wenn ein Kunde mehrere Unternehmen führe oder wenn ein Unternehmen mehrere Filialen habe, sei ausschlaggebend, welches Unternehmen oder welche Filiale die Bestellung aufgegeben habe.
23 Meiner Auffassung nach ist der Inhalt des Begriffs Kunde, der einem Bezirk angehört, auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zu ermitteln. Da es sich um vertragliche Beziehungen handelt, für die im allgemeinen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, ist die Festlegung des Kundenkreises, auf den sich die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters erstreckt, anhand eines geographischen oder anderen Kriteriums in erster Linie Sache der Vertragspartner. Somit ist in jedem Einzelfall auf den Parteiwillen abzustellen. Die Ermittlung dieses Parteiwillens fällt natürlich in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts.
24 Wenn sich der Parteiwille indessen nicht aus dem Vertrag ergibt, ist festzulegen, aufgrund welchen Kriteriums zu prüfen ist, ob ein Kunde dem Bezirk des Handelsvertreters angehört. Bei natürlichen Personen ist das entscheidende Kriterium die Frage, ob der Betreffende in dem zugewiesenen Bezirk wohnt. Bei einem Kaufmann ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sich sein Wohnsitz am Ort seiner gewerblichen Niederlassung befindet.
25 Bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften, läßt sich hauptsächlich der Sitz als Kriterium heranziehen. Dieses Kriterium ist jedoch nicht als absolut anzusehen, da anderenfalls Schwierigkeiten aufträten, wenn z. B. mehrere gewerbliche Niederlassungen, Zweigniederlassungen usw. bestünden. Die vorliegende Vorabentscheidungsfrage macht diese Probleme besonders deutlich. Aus dem dem nationalen Gericht zur Prüfung vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß der Sitz eines der Kunden sich in Attika befand, während seine Fabrik in einem anderen Bezirk, nämlich demjenigen, in dem der Kläger seine Tätigkeit als Handelsvertreter ausübte, belegen war. Die Anwendung des Kriteriums des Sitzes würde in einem derartigen Fall dazu führen, daß ein Provisionsanspruch nur dem Handelsvertreter zuerkannt würde, der seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft ausübt.
26 Dies ist eine besonders restriktive Lösung, die harte Folgen hat, wenn die Bestellung oder die Initiative zur Bestellung von der Zweigniederlassung oder der Fabrik ausgeht, die im Bezirk eines anderen Handelsvertreters liegt. In einem derartigen Fall können die Bestellung und der daraufhin erfolgende Abschluß des Vertrages zu Recht der Gesamtheit der von dem letztgenannten Vertreter, der die Interessen seines Unternehmers in dem zugewiesenen Bezirk zu wahren hat, ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden. Auch wenn der Provisionsanspruch des Vertreters für Verträge, die mit Kunden des ihm zugewiesenen Bezirks geschlossen wurden, unabhängig von seinem konkreten Tätigwerden ist, stellt er der Sache nach eine (indirekte) Vergütung nicht nur für jeden einzelnen Vertrag, sondern auch für die gesamte Tätigkeit des Handelsvertreters in dem ihm zugewiesenen Bezirk dar. Diese Überlegungen bringen mich zu dem Ergebnis, daß dem formalen Kriterium des Sitzes das inhaltliche Kriterium vorzuziehen ist, wer die Bestellung vorgenommen hat. Wenn die Zweigniederlassung oder die Fabrik als unabhängige Niederlassung tätig wird, der von der Zentralverwaltung der juristischen Person das Recht zur Vergabe von Aufträgen eingeräumt wurde, ist sie im Sinne der ausgelegten Vorschrift als Kunde anzusehen, der dem dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk angehört. Wenn dagegen die in dem betreffenden Bezirk belegene Fabrik oder Niederlassung in ihrer Tätigkeit nicht autonom ist, so ist als Kunde die Gesellschaft selbst, deren Sitz außerhalb des betreffenden Bezirks liegt, anzusehen. Diese Lösung wird, wie die deutsche Regierung in ihren Erklärungen vorträgt, von den deutschen Gerichten vertreten, die mit der Auslegung des § 87 Absatz 2 HGB — der, wie bereits ausgeführt, eine dem Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie entsprechende Bestimmung enthält — befaßt sind. Nach dieser Auslegung hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte, die vom Unternehmer aufgrund einer Bestellung durch die Niederlassung eines Unternehmens abgeschlossen werden, die als autonome Einheit in seinem Bezirk tätig ist, auch dann, wenn das Geschäft außerhalb des betreffenden Bezirks abgeschlossen wurde. Dagegen kann der Handelsvertreter keine Provision für ein Geschäft verlangen, das vom Unternehmer mit einem Kunden abgeschlossen wurde, der — im soeben dargestellten Sinn — nicht seinem Bezirk angehört, selbst wenn das Geschäft in seinem Bezirk abgeschlossen wurde. Somit ist das zusätzliche Kriterium, auf das das nationale Gericht dem Wortlaut der zweiten Vorabentscheidungsfrage zufolge anscheinend abstellen möchte, d. h. der Ort, an dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, im System der Richtlinie ohne Bedeutung.
27 Auf die zweite Vorabentscheidungsfrage ist daher wie folgt zu antworten: Der Begriff Kunde ..., der ... angehört am Ende von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, daß er in allen Fällen, in denen der Kunde eine juristische Person mit mehreren Niederlassungen ist, auf die Niederlassung abstellt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
VII — Entscheidungsvorschlag
Aufgrund all dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Polymeles Protodikeio Athen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter besteht der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, auch bei Rechtsgeschäften, die ohne sein Tátigwerden zustande gekommen sind.
2) Der Begriff Kunde ..., der ... angehört am Ende von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, daß er in allen Fällen, in denen der Kunde eine juristische Person mit mehreren Niederlassungen ist, auf die Niederlassung abstellt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.