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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1996 – C-143/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:275

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 4. Juli 1996

A — Einführung

1 Das von der Kommission im vorliegenden Fall eingelegte Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93. In diesem Urteil hat das Gericht auf eine Klage der Firmen Socurte, Quavi und Stec hin eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, in der diese den Zuschuß des Europäischen Sozialfonds für ein Vorhaben, an dem die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beteiligt gewesen waren, gekürzt hatte.

2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des im fraglichen Zeitraum geltenden Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds konnte sich der Europäische Sozialfonds (im folgenden ESF genannt) an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung beteiligen, die im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten verwirklicht wurden. Wurde ein entsprechender Finanzierungsantrag genehmigt, hatte dies nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG zur Folge, daß zu dem für den Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses des ESF auszuzahlen war.

3 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 war bestimmt:

Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

4 Im Jahre 1986 beantragte die dem portugiesischen Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherheit unterstellte Abteilung für Angelegenheiten des ESF (im folgenden DAFSE genannt) einen Zuschuß für bestimmte Maßnahmen der beruflichen Bildung, die von mehreren Unternehmen vorgelegt worden waren, zu denen auch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gehörten. In einer am 7. Mai 1986 erlassenen Entscheidung legte die Kommission daraufhin fest, daß sich der ESF mit einem bestimmten Betrag an diesem Vorhaben beteiligen sollte. Das DAFSE unterrichtete die Klägerinnen des Aus gangs Verfahrens von dieser Entscheidung und teilte ihnen zugleich die Höhe der jeweiligen Beteiligung des ESF an den Kosten der von ihnen geplanten Maßnahmen mit. Den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wurde in der Folge der vorgesehene Vorschuß ausgezahlt.

5 Nach der Beendigung der im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten Maßnahmen beantragten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Auszahlung des Restbetrages des ESF-Zuschusses. Dazu kam es jedoch nicht. In einem Schreiben vom 18. März 1991 forderte das DAFSE unter Berufung auf eine Entscheidung der Kommission die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vielmehr auf, einen Teil der ihnen bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

6 Mit Schreiben vom 15. April 1991 ersuchte der Anwalt der betroffenen Unternehmen das DAFSE, ihm die Gründe für die Aufforderung zur Rückzahlung mitzuteilen und ihm eine Abschrift der Entscheidung der Kommission zu übermitteln, auf die das Schreiben des DAFSE vom 18. März Bezug genommen hatte.

7 Mit einem Schreiben vom 24. April 1991, das den Adressaten am 30. April zuging, teilte das DAFSE den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens mit, daß die Kommission letztlich lediglich einen geringeren Betrag als ursprünglich vorgesehen als Zuschuß des ESF festgelegt habe. Das DAFSE stützte sich dabei auf ein Schreiben der zuständigen Dienststelle der Kommission an das DAFSE vom 14. Februar 1991, das es den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zugleich übersandte. In diesem kurzen Schreiben wurde ausgeführt, daß die Kommission den Antrag auf Zahlung des Restbetrages geprüft habe, was zur Festsetzung des endgültigen Betrages des Zuschusses in der fraglichen Höhe geführt habe. Dabei seien bestimmte Verträge sowie verschiedene Kontrollinspektionen berücksichtigt worden.

8 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens baten daraufhin in einem Schreiben an das DAFSE vom 14. Mai 1991 und in einem Schreiben an die Kommission vom 17. Mai 1991 um die Übermittlung beglaubigter Abschriften der ursprünglichen Entscheidung der Kommission über die Gewährung des ESF-Zuschusses sowie der Entscheidung der Kommission über ihren Antrag auf Zahlung des Restbetrages des Zuschusses.

9 Mit Schreiben vom 30. Juli 1991 sandte das DAFSE den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung ... über die Genehmigungsentscheidung der Kommission in dem betreffenden Fall. Dieses Schriftstück bestand aus einem Schreiben der Kommission an das DAFSE vom 10. Juli 1991, in dem die Gründe für die Kürzung des Zuschusses im einzelnen dargelegt wurden.

Die Kommission machte dort insbesondere geltend, daß eine in der Zeit vom 26. bis 29. Juli 1988 bei der Firma Stec durchgerührte Kontrollinspektion ergeben habe, daß bestimmte Ausgaben unzureichend belegt gewesen und bestimmte Posten nicht angemessen bewertet worden seien. Angesichts dieser Mängel habe die Kommission daher selbst eine Analyse der angemessenen Kosten durchgeführt, die zur Herabsetzung des ursprünglich festgesetzten Zuschusses geführt habe.

Die Kommission behauptete in diesem Schreiben, daß die nationalen Behörden zu dieser Vorgehensweise Stellung genommen hätten.

10 Die betroffenen Unternehmen legten daraufhin in Schriftsätzen, die am 10. Oktober 1991 beim Gerichtshof eingingen, Klage ein. Sie beantragten unter anderem, den in dem Schreiben der Kommission an das DAFSE vom 10. Juli 1991 enthaltenen Rechtsakt für nichtig zu erklären. Die Kommission beantragte, die Klagen als unzulässig beziehungsweise unbegründet zurückzuweisen.

11 Das Gericht entschied, daß die Nichtigkeitsklage zulässig und begründet sei.

12 Hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit der Klage wies das Gericht zunächst darauf hin, daß die Klägerinnen am 30. April 1991 im Besitz des Schreibens der Kommission vom 14. Februar 1991 gewesen seien und damit zum einen von einer Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses des ESF und über die Ablehnung einer Restzahlung und zum anderen von den Folgen dieser Entscheidung für sie Kenntnis erlangt hätten, die die zuständige nationale Einrichtung in ihren Schreiben vom 18. März und 24. April 1991 angeführt hatte. Dieses Schreiben vom 14. Februar 1991 habe jedoch lediglich eine abstrakte und allgemeine Begründung enthalten, die genauen Gründe für die Entscheidung aber nicht dargelegt. Die Klägerinnen hätten unmittelbar nach Eingang des Schreibens des DAFSE vom 24. April 1991 die Kommission und das DAFSE ersucht, ihnen die genauen Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen. Diese Gründe seien ihnen erst am 30. Juli 1991 mitgeteilt worden, als das DAFSE ihnen das Schreiben der Kommission vom 10. Juli 1991 übersandte. Erst dadurch hätten die Klägerinnen hinreichende Kenntnis von den Gründen der Kommission für ihre Entscheidung erlangt und seien sie in die Lage versetzt worden, diese Entscheidung von diesem Zeitpunkt an sachgerecht mit einer Klage anfechten zu können.

Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, wie sich diese aus dem Schreiben vom 10. Juli 1991 ergebe, sei daher fristgerecht erhoben worden.

13 Hinsichtlich der Begründetheit der Nichtigkeitsklage führte das Gericht aus, daß es sich bei der dem betroffenen Mitgliedstaat durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eröffneten Möglichkeit, vor Erlaß einer Entscheidung der Kommission zur Kürzung eines ESF-Zuschusses sowohl zum Grunde als auch zur genauen Höhe der geplanten Kürzung Stellung zu nehmen, um ein wesentliches Formerfordernis handele. Das Gericht untersuchte daraufhin die von der Kommission vorgelegten Unterlagen, auf welche diese sich berufen hatte. Diese Unterlagen betrafen drei Inspektionen, die von der Kommission in der Zeit vom 27. Oktober bis 3. November 1986, vom 28. September bis 2. Oktober 1987 und vom 26. bis 29. Juli 1988 durchgeführt worden waren, sowie zwei Besprechungen zwischen Vertretern der Kommission und den portugiesischen Behörden, die im Juni 1988 stattgefunden hatten. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, daß sich diesen Unterlagen nicht entnehmen lasse, daß die Kommission ihrer aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 folgenden Verpflichtung gerecht geworden wäre.

Das Gericht erklärte daher die Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses des ESF für nichtig.

14 Die Klägerinnen hatten außerdem beantragt, die Kommission zur Zahlung des Restbetrages des ursprünglich festgesetzten Zuschusses zu verpflichten. Das Gericht erachtete diesen Antrag für unzulässig und wies daher die Klage im übrigen ab.

15 Die Kommission hat gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

B — Stellungnahme

Vorbemerkung

17 Der von der Kommission gestellte Antrag bezieht sich seinem Wortlaut nach auf das gesamte Urteil des Gerichts. Aus der Rechtsmittelschrift ergibt sich jedoch, daß die Kommission das Urteil nur insoweit anfechten wollte, als es der Klage teilweise stattgab. Die Rechtsmittelgegnerinnen haben dies denn auch so verstanden. Das Rechtsmittel erstreckt sich daher nicht auf den Ausspruch des Gerichts, durch den die Klage im übrigen abgewiesen wurde.

18 Die Kommission rügt das angefochtene Urteil in zweierlei Hinsicht. Zum einen habe das Gericht zu Unrecht angenommen, daß die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erst am 30. Juli 1991 zu laufen begonnen habe. Die Entscheidung sei am 14. Februar 1991 erlassen worden. Diese Entscheidung sei den betroffenen Unternehmen am 30. April 1991 bekanntgegeben worden, wodurch die Klagefrist in Gang gesetzt worden sei. Zum anderen sei die Auffassung des Gerichts, die Kommission habe ihre aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 folgende Pflicht zur Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats verletzt, unzutreffend.

Zur Zulässigkeit der Klage

19 Dem Gericht zufolge muß, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliegt, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, doch läuft unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann.

20 Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die das Gericht an dieser Stelle auch zitiert hat und die auch die Kommission nicht in Frage stellt. Auch die Einschätzung des Gerichts, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hätten den vollständigen Wortlaut der Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist angefordert, wird von der Kommission — zu Recht — nicht angegriffen.

21 Die Kommission stellt sich jedoch auf den Standpunkt, daß die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen sei, da sie nur für Fälle gelte, in denen es an einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Entscheidung fehle. In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden gehabt habe, sei die Entscheidung vom 14. Februar den betroffenen Unternehmen jedoch am 30. April 1991 bekanntgegeben worden.

22 Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist zweifellos korrekt. Die genannte Rechtsprechung ist — wie sich bereits aus dem Wortlaut der oben zitierten Stelle ergibt — nur einschlägig, wenn die fragliche Entscheidung weder bekanntgegeben noch dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. Unter der Mitteilung im Sinne von Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag ist dabei die Bekanntgabe im Sinne von Artikel 191 EG-Vertrag zu verstehen. Die deutsche Fassung des Artikels 173 Absatz 5 ist zwar insoweit — anders als etwa die französische und die englische Fassung — etwas mißverständlich formuliert. Allein diese Auslegung entspricht jedoch dem Sinn und Zweck der genannten Rechtsprechung. Ein Hinausschieben des Zeitpunkts, an dem die in Artikel 173 vorgesehene Klagefrist zu laufen beginnt, kann nämlich nur in den Fällen erwogen werden, in denen die Entscheidung nicht veröffentlicht und dem Betroffenen auch nicht förmlich bekanntgegeben worden ist. Nur in diesen Fällen können sich für den Betroffenen Zweifel hinsichtlich des Inhalts und der Gründe der Entscheidung ergeben, die einen besonderen Schutz rechtfertigen können.

23 Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer solchen Bekanntgabe an die Betroffenen. Die bloße Mitteilung des Schreibens der Kommission vom 14. Februar 1991 durch die portugiesischen Behörden in ihrem Schreiben vom 24. April reicht hierfür nicht aus. Das DAFSE hat vielmehr durch dieses Schreiben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens lediglich von der an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteteten Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Da die Mitteilung des Schreibens der Kommission vom 14. Februar 1991 wegen dessen Kürze und Unvollständigkeit den Betroffenen nicht erlaubte, in sachgerechter Weise darüber zu entscheiden, ob sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen sollten, begann die Frist für die Erhebung der Klage erst zu laufen, als ihnen der — binnen angemessener Frist angeforderte — vollständige Wortlaut der Entscheidung übermittelt worden war.

24 Die von der Kommission vertretene Auffassung würde darüber hinaus zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Sie hätte nämlich zur Folge, daß Unternehmen, die sich in der Lage der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens befinden, sofort Klage erheben müßten, um ihre Rechte zu wahren. Es ist jedoch offensichtlich, daß die Entscheidung der Kommission in der Gestalt, die ihr das Schreiben vom 14. Februar 1991 gegeben hatte, den von Artikel 190 EG-Vertrag aufgestellten Anforderungen an die Begründung von Rechtsakten keineswegs entsprach und daher ohne weiteres aufgehoben hätte werden müssen. Die Auffassung der Kommission würde daher zu einer Zunahme vermeidbarer Rechtsstreitigkeiten führen.

25 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83

26 Wie bereits erwähnt, hat das Gericht ausgeführt, daß es sich bei der in der fraglichen Vorschrift vorgesehenen Anhörungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung stellte das Gericht fest, daß sich die Klägerinnen des Aus gangs Verfahrens auf einen Verstoß gegen diese Vorschriften berufen konnten.

27 Das Gericht führte sodann aus, daß die Pflicht, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, vor dem Erlaß der fraglichen Entscheidung erfüllt und daß dies mit hinreichender Eindeutigkeit nachgewiesen werden müsse; ein auf eine Vermutung gestützter Beweis genüge insoweit nicht.

28 Hinsichtlich des von der Kommission vorgelegten Berichts über die Inspektion vom 27. Oktober bis zum 3. November 1986 stellte das Gericht fest, daß er keine Stellungnahme der portugiesischen Behörden erwähne. Gleiches gelte für den Bericht über die Inspektion vom 28. September bis zum 2. Oktober 1987. Aus dem Bericht über die Inspektion vom 26. bis zum 29. Juli 1988 gehe zwar hervor, daß die Kommission erwogen habe, den Zuschuß des ESF zu kürzen und zugleich auf eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge zu verzichten. Aus diesem Dokument ergebe sich jedoch nicht, daß die portugiesischen Behörden Gelegenheit gehabt hätten, hierzu Stellung zu nehmen.

29 Zum selben Ergebnis gelangte das Gericht im Hinblick auf zwei Besprechungen vom Juni 1988, auf die sich die Kommission gestützt hatte. Zum Beleg für das erste dieser Gespräche hatte die Kommission auf den Bericht über die Inspektion vom 26. bis 29. Juli 1988 verwiesen, dem jedoch — wie bereits erwähnt — nach Ansicht des Gerichts nicht entnommen werden konnte, daß die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Im Hinblick auf das zweite Gespräch wies das Gericht auf eine im Anschluß an dieses erstellte Note der Kommission an die portugiesischen Behörden hin, in der ausgeführt wurde, daß die Kommission Inspektionen an Ort und Stelle und/oder die Beantwortung zusätzlicher Fragen für wünschenswert hielt. Das Gericht schloß daraus, daß die Kommission zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung getroffen hatte, zu der die portugiesischen Behörden hätten gehört werden können. Das Gericht wurde in dieser Annahme noch bestärkt durch einen Vermerk des zuständigen Mitglieds der Kommission vom 19. Oktober 1988, in dem davon die Rede war, daß die Kommission bei den Treffen im Juni 1988 den portugiesischen Behörden für gleichartige Vorgänge bestimmte Vorschläge unterbreitet hatte. Das Gericht schloß daraus, daß nicht erwiesen war, daß solche Vorschläge auch für den hier zu prüfenden Fall unterbreitet worden waren.

30 Das Gericht gelangte auf dieser Grundlage zu der Schlußfolgerung, daß nicht davon ausgegangen werden könne, die Kommission habe ihre Verpflichtung, dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erfüllt.

31 Die Kommission trägt dagegen vor, daß die portugiesischen Behörden von den Inspektionen Kenntnis gehabt und sich an diesen beteiligt hätten. Sie hätten daher von den Bedenken der Kommission, die anläßlich dieser Inspektionen besprochen worden seien, gewußt. Die schließlich gewählte Lösung sei bereits bei einem Gespräch zwischen einem Mitglied der Kommission und dem zuständigen portugiesischen Minister besprochen und von der Kommission bei den Gesprächen im Juni 1988 erneut vorgeschlagen worden. Es habe ein stetiger Austausch von Informationen stattgefunden, der es den portugiesischen Behörden erlaubt habe, bereits im voraus die Grundzüge der später getroffenen Entscheidung zu erkennen und dazu Stellung zu nehmen.

32 Diesem Rechtsmittelgrund muß meines Erachtens der Erfolg versagt bleiben. Die Kommission rügt im Grunde, daß das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel nicht richtig ausgelegt habe. Wie sie in ihrer Replik zu Recht feststellt, geht es im vorliegenden Fall im wesentlichen darum, ob die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Elemente eine hinreichend sichere Feststellung des Inhalts erlaubten, daß die Kommission ihrer Anhörungspflicht nachgekommen war. Das Gericht hat diese Frage verneint. Ich vermag hierin keinen Fehler zu erkennen.

33 Die Kommission greift die Auslegung, die das Gericht den einzelnen Dokumenten hat angedeihen lassen, nicht an. Ihres Erachtens hat das Gericht aber den Zusammenhang, in den sich diese Dokumente einfügen, nicht genügend beachtet. Es handelt sich daher im Grunde um eine Frage der Beweiswürdigung, die meines Erachtens als solche nicht Gegenstand eines Rechtsmittels — das bekanntlich auf Rechtsfragen beschränkt ist — sein kann. Anders wäre dies nur, wenn dem Gericht im Rahmen der B e weis Würdigung ein Rechtsfehler unterlaufen sein sollte.

34 Die Kommission scheint einen solchen Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Gericht einen ausdrücklichen Nachweis für die Erfüllung der Anhörungspflicht verlangte. Ich vermag dem nicht zu folgen. Das enge Zusammenwirken der Dienststellen der Kommission und derjenigen des betroffenen Mitgliedstaats, auf das die Kommission so großes Gewicht legt, ist dem hier zu betrachtenden Gebiet immanent. Wollte man diesen Umstand als solchen bereits als Nachweis dafür ausreichen lassen, daß die Kommission vor dem Erlaß ihrer Entscheidungen dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat, würde man dem Charakter der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 festgelegten Verpflichtung als einem wesentlichen Formerfordernis nicht gerecht werden. Die Kommission beschränkt sich hier im Grunde — wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zu Recht festgestellt haben — auf die Behauptung, sie habe diese Verpflichtung erfüllt, ohne dafür einen konkreten Beweis anzubieten. Dies kann nicht als ausreichend angesehen werden.

35 Die Kommission rügt, die Auffassung des Gerichts laufe darauf hinaus, daß der Beweis für die Erfüllung der streitigen Anhörungspflicht nur durch die Vorlage von Dokumenten erbracht werden könnte, die ausdrücklich auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 Bezug nehmen. Dies ist nicht zutreffend. Der Kommission ist zwar darin zuzustimmen, daß es für die Durchführung der Anhörung keiner besonderen Förmlichkeiten bedarf. Dies entbindet jedoch die Kommission — wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zu Recht angemerkt haben — nicht von der Verpflichtung, erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Gerade an diesem Nachweis fehlt es hier aber.

Die Kommission beruft sich übrigens zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, um ihren Standpunkt zu rechtfertigen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar aus einigen ihm vorgelegten Dokumenten den Schluß gezogen, daß die Kommission ihre Anhörungspflicht im Hinblick auf bestimmte der von diesem Rechtsstreit betroffenen Vorhaben erfüllt hatte. Bezüglich der übrigen Vorhaben stellte er jedoch fest, daß sich den Unterlagen nicht entnehmen lasse, daß die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat in die Lage versetzt habe, zu den geplanten Entscheidungen Stellung zu nehmen.

36 Auch der zweite Rechtsmittelgrund greift folglich nicht durch.

37 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den Artikeln 122, 118 und 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

C — Schlußantrag

38 Ich schlage daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.